Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 15.01334

published on 08/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 15.01334
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr untersagt wird, die Bezeichnung „Kolleg“ zu verwenden und Zeugnisse auszustellen, die mit Schulzeugnissen verwechselt werden können.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen privaten Anbieter von Kursen, die auf Schulabschlüsse, insbesondere Abitur, Mittlere Reife und Qualifizierten Hauptschulabschluss vorbereiten sollen. Es werden Standorte in …, … und … unterhalten. Auf der Internetseite (www. …de) werden Informationen zu den Kursen der „Tageschule“ bzw. „Tages- und Abendschule“ bereitgehalten. Auf der Internet-Eingangsseite (Stand … …2016) finden sich u. a. folgende Passagen:

„Das …Kolleg wurde gegründet, um jedem Schüler die Chance zu geben, in einem angemessenen Zeitraum einen seinen Fähigkeiten und Wünschen entsprechenden Schulabschluss zu erreichen. Das …Kolleg bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die externen Prüfungen für den Hauptschulabschluss, die Mittlere Reife und das Abitur vor. …Wir sind ein Institut, das motivierte Schülerinnen und Schüler, welche aus verschiedensten Gründen keine Aufnahme in das staatliche Schulsystem finden, unterrichtet. Wir fördern sie in einer persönlichen Lernumgebung, in der sie sich entfalten können, um später gute Studien- und Berufschancen zu erhalten.“

Für die Betriebsstätte … liegt eine Gewerbeanmeldung zum … 2006 mit der Tätigkeitsangabe „Förder- und Nachhilfeunterricht und Fremdsprachenunterricht“ vor. Die Hauptniederlassung befindet sich in …

Im Herbst 2011 fand eine behördeninterne Klärung zwischen der Regierung von Mittelfranken und der Beklagten dahingehend statt, dass es sich bei der Klägerin um eine Anbieterin privater Lehrgänge im Sinne von Art. 105 Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) handle und nicht um eine genehmigungspflichtige Ersatzschule nach Art. 91 BayEUG oder eine anzeigepflichtige Ergänzungsschule nach Art. 102 BayEUG und damit die schulaufsichtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde gegeben sei. Die Regierung von Mittelfranken hielt auf Grund der Verwendung des Begriffes „Kolleg“, der in Art. 10 Abs. 3 BayEUG definiert ist, ein schulaufsichtliches Vorgehen für angebracht.

Mit Schreiben vom 11. September 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Untersagung nach Art. 105 BayEUG an. Hierauf verwies die Klägerin auf eine Einigung mit der Regierung von Oberbayern, wonach die Internetseiten und Informationsblätter der Klägerin angepasst worden seien und danach nach Auffassung der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Mittelfranken keine weiteren Maßnahmen veranlasst seien. Der entsprechende Schriftverkehr mit der Regierung von Oberbayern wurde vorgelegt. Die Klägerin habe insbesondere mitgeteilt, Begriffe wie „Schule“, „staatlicher Abschluss“, „Abendschule“, „Tageschule“ und „Privatschule“ zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2013 und 19. September 2013 wendete sich das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus an die Beklagte mit der Bitte um Tätigwerden in der Angelegenheit und bestimmte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 die Beklagte als zuständige Behörde für den Vollzug von Art. 105 BayEUG, soweit Lehrgangsbetreiber eine Betriebsstätte in mindestens zwei Regierungsbezirken unterhalten und darunter eine sich im Stadtgebiet der Beklagten befinde.

Recherchen der Beklagten brachten u.a. zu Tage, dass die Klägerin „Schulbescheinigungen“ und „Notenübersichten“ mit Begriffen wie „Halbjahr“, „Prüfungszeitraum“, „Schuljahre“ unterzeichnet mit dem Zusatz „Schulleitung“ bzw. „Stellv. Schulleitung“ erstellt hat (Schulbescheinigung des …kolleg … vom 1.8.2013 und 23.9.2013, Notenübersicht des …kolleg … vom 29.7.2013). Außerdem wurden weitere Unterlagen mit Briefkopf bzw. Stempel der Klägerin wie „Übertritt in die 12. Jahrgangsstufe“ zusammengetragen. Im allgemeinen Informationsmaterial der Klägerin aus dem Jahr 2014 ist u.a. von einem „Abiturkurs am …Kolleg“ die Rede und dass der Kurs auf die staatliche Abiturprüfung vorbereite. Unter der Rubrik „Prüfung“ ist ausgeführt: „Die Abiturprüfung wird an einem staatlichen Gymnasium abgelegt.“

Auf die Anhörungsschreiben vom 3. September 2014 und 11. November 2014 hin äußerte sich die Klägerseite mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2014 und 13. Februar 2015 dahingehend, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei und es an einer Verwechslungsgefahr fehle. Mit weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien vom 20. April 2015 und 28. Mai 2015, in dem für die Klägerseite mitgeteilt wurde, dass nicht Schulbescheinigungen, sondern nur Teilnehmerbescheinigungen erteilt würden, erließ die Beklagte am 18. Juni 2015 folgenden Bescheid:

1. Der …Kolleg …, vertreten durch die Geschäftsführer … … und … …, wird untersagt, ab 01.10.2015 für die privaten Lehrgänge in …, … und … die Begriffe „Kolleg“ zu verwenden.

Besucher der Website „…Kolleg“ müssen ab dem Zeitpunkt der Umbenennung auf die entsprechend umbenannte Website umgeleitet werden. Auf dieser Website ist klarzustellen, dass es sich um einen privaten Anbieter handelt, der auf staatliche Schulabschlüsse vorbereitet. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass das Institut selbst Prüfungen durchführt, die einem Schulabschluss gleichgestellt sind.

Gleichzeitig wird untersagt, Zeugnisse auszustellen, die mit Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können, insbesondere wenn sie Unterschriften von „Schulleitungen“ enthalten, sowie Schulbescheinigungen zu erteilen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die …Kolleg … zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr i.H.v. 150,00 EURO festgesetzt, die gemäß beiliegender Kostenfestsetzung zu entrichten ist.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die beim Internetauftritt verwendeten Begrifflichkeiten nicht deutlich machten, dass es sich bei der Institution um ein privates Lehrinstitut handle, das darauf abziele, seine Teilnehmer auf eine an einem öffentlichen Gymnasium abzulegende Abiturprüfung vorzubereiten. Nur bei sorgfältiger Betrachtung werde deutlich, dass es sich nicht um eine Schule, sondern um ein Nachhilfeinstitut handle. Internetsuchen über Google brächten unter den Schlagworten „…“, „… …“ oder „… …“ prioritär das …Kolleg in der Ergebnisliste. Beim …Kolleg handle es sich nicht um eine Schule, weil die staatlichen Vorgaben wie Mindestlehrplan, Mindestanwesenheitszeiten oder Mindestanforderungen an lehrgangsinterne Prüfungen nicht bestünden. Die durchgeführten Prüfungen seien staatlich nicht anerkannt. Die Teilnahme an einem Lehrgang sei auch nicht Voraussetzung, um als anderer Bewerber an der staatlichen Abiturprüfung teilzunehmen (§ 90 Abs. 1 Gymnasialschulordnung). Der Begriff des Kollegs sei in Art. 10 Abs. 3 BayEUG klar definiert. Derartige Kollegs gebe es in … mit dem …Kolleg und in … mit dem …Kolleg, mit denen eine Verwechslungsgefahr bestehe. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde als Kolleg eine Schule des zweiten Bildungsweges bezeichnet. Da keine Schulart betrieben werde, sei die Führung der Bezeichnung Kolleg nicht rechtmäßig.

Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:über die Möglichkeit der Klageerhebung zum Verwaltungsgericht Ansbach versehen und wurde am 22. Juni 2015 zur Post gegeben. Die Empfangsbestätigung wurde vom Prozessbevollmächtigten mit Datum 13. Juli 2015 am 15. Juli 2015 an die Beklagte zurückgesandt.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 12. August 2015 eingegangenem Schriftsatz erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 3. September 2015, die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2015 bat die Klägerseite nach Hinweis des Gerichts, dass fakultativ das Widerspruchsverfahren statthaft sei, um die Aussetzung des Verfahrens zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Das Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 11. September 2015 ausgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2016 wurde der am 24. September 2015 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung bezieht sich der Widerspruchsbescheid u.a. auf eine aktuelle „Schulbescheinigung“ des …Kolleg … vom 12. Januar 2016 und darauf, dass sich das …Kolleg in der damals aktuellen Fassung bei seinem Internetauftritt als „private Schule“ bezeichne sowie von „alternative Schulform“, „Tagesschule“ und „Abendschule“ die Rede sei. Es bestehe eine latente Verwechslungsgefahr mit den entsprechenden Schulen. Andere ähnliche Institute hätten zwischenzeitlich auf die Verwendung des Begriffs „Kolleg“ verzichtet. Die Untersagung sei auch im Hinblick auf Art. 14 und Art. 12 GG zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2016 erweiterte die Klägerseite ihre Klage und bezog den Widerspruchsbescheid ein und beantragt nunmehr,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 6. Juli 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 13. September 2016 trug die Klägerseite zur Begründung der Klage vor, dass die Klägerin keine Schulart im Sinne des Art. 6 BayEUG betreibe, die Bezeichnung „Kolleg“ jedoch nicht auf öffentliche Schulen eingeschränkt sei. Der Begriff sei vom lateinischen „kollegium“, Gemeinschaft abgeleitet und bezeichne eine akademische Studiengemeinschaft. Die ursprüngliche Bedeutung des mittelalterlichen Kollegs an deutschen Universitäten sei heute meist nur noch in Gebäudenamen erhalten geblieben. In Deutschland bezeichne ein Kolleg zumeist ein Institut der Erwachsenbildung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife im Vollzeitunterricht. Es sei kein einziger Fall einer kundenseitigen Verwechslungsgefahr bekannt. Ein Regelungsbedarf bestehe damit nicht und es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Dem Art. 10 Abs. 3 BayEUG komme keine Ausschließlichkeitsbedeutung zu. Er sei auch gesetzlich nicht geschützt. Aus der Verwendung des Firmennamens der Klägerin sei erkennbar, dass es sich um eine private Bildungseinrichtung handle.

Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2016 verwies die Beklagte darauf, dass die Ausführungen der Klägerin, dass sie keine „öffentliche“ Schule betreibe, den unklaren Sprachgebrauch fortsetze und die Grenzen zwischen Schule und anderen Einrichtungen verwischt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte der Beklagten und der Widerspruchsakte sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und das von der Klägerin gewünschte Widerspruchsverfahren nachgeholt, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid ist mit allen seinen Verfügungen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 1, 114 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 getroffene Untersagungsverfügung, den Begriff des Kollegs weiter zu verwenden, stellt Art. 105 i.V.m. 103 Bayerisches Erziehungs-und Unterrichtsgesetz (BayEUG) dar. Nach Art. 105 Satz 1 BayEUG dürfen private Lehrgänge und Privatunterricht keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. Nach Art. 105 Satz 2 i.V.m. Art. 103 Satz 1 BayEUG ist im Fall eines Verstoßes hiergegen eine Untersagung durch die Schulaufsichtsbehörde im Ermessenswege möglich.

Hiervon hat die Beklagte, die gemäß Art. 114 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG i.V.m. der Zuständigkeitsbestimmung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 24. Juli 2014 umfassend für alle Niederlassungen der Klägerin in Bayern zuständig ist, Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, in nicht zu beanstandender Weise mit dem Bescheid vom 18. Juni 2015 Gebrauch gemacht.

Zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung nicht um eine Schule i.S.v. Art. 1 BayEUG bzw. Art. 7 GG, Art. 128 BV handelt, sondern um private Lehrgänge im Sinne des Art. 105 Satz 1 BayEUG. Ein solcher Lehrgang ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15. Juni 1994, 7 B 92.438, U.v. 28.1.1998, 7 B 97.288 - juris) eine Einrichtung der Ausbildung, des Unterrichts und der Fortbildung, die nicht alle Merkmale der Schule verwirklicht, für den objektiven Betrachter aber den Eindruck einer Schule erweckt. Eine Schule i.S.v. Art. 7 GG stellt nicht nur eine Einrichtung des Unterrichts, sondern auch der Erziehung dar. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 15.6.1994, a.o.O.) auch die Bildung von Herz und Charakter und ist nicht ausschließlich auf die Vermittlung von Fachwissen ausgelegt. Von diesem Schulbegriff geht auch das BayEUG aus, vgl. Art. 1 Abs. 1 BayEUG. Jedenfalls am Merkmal dieses allgemeinen Bildungsauftrags fehlt es beim Institut der Klägerin, das rein fachlich ausgelegt ist.

Eine Verwechslungsgefahr der Einrichtung der Klägerin mit einer Schule in dem oben dargelegten Sinne ist gegeben, nachdem die Klägerin im Namen ihrer Einrichtung („…Kolleg“) den Zusatz „Kolleg“ trägt. Der Begriff des Kollegs ist nach Art. 10 Abs. 3 BayEUG als ein Gymnasium besonderer Art festgelegt, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im 3-jährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt und stellt eine Schule des Zweiten Bildungsweges dar (s. auch gesetzliche Überschrift zu Art. 10 BayEUG). Es handelt sich damit gerade nicht um eine unspezifische und gesetzlich nicht näher festgelegte Bezeichnung. Dass das Kolleg in der bayerischen Schullandschaft eher eine untergeordnete Bedeutung hat und in der Bevölkerung eventuell nicht allgemein als spezifische Schulart bekannt ist, ändert daran nichts und begründet die Verwechslungsgefahr. Jedenfalls für diejenigen, die an der Nachholung der allgemeinen Hochschulreife im Zweiten Bildungs Weg interessiert sind und sich über die bestehenden Möglichkeiten informieren und dabei auf das Kolleg im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BayEUG stoßen, ist die Gefahr groß, dass das …Kolleg als Kolleg in diesem Sinne verstanden wird. Hierfür dürfte allein die Benutzung des Begriffs „Kolleg“ ausreichend sein. In jedem Fall aber ergibt sich konkret eine Verwechslungsgefahr daraus, dass die Klägerin, nach ihren eigenen Aussagen und vor allem ihrem Internetauftritt Interessenten auf die Ablegung des Abiturs vorbereitet und damit auf dem gleichen Gebiet und beim gleichen Interessentenkreis tätig wird wie ein Kolleg im gesetzlichen Sinne. Überdies benutzt die Klägerin bei ihrem Internetauftritt, insbesondere bei Überschriften, nach wie vor Begriffe aus dem staatlichen Schulwesen, vor allem bezeichnet sie ihre Kurse als „Tagesschule“ bzw. „Tages-und Abendschule“ und verwendet damit eindeutig irreführende Bezeichnungen. Verwendet werden darüber hinaus, die Verwechslungsgefahr weiter führend, Begriffe wie „Schüler“ und „summer-school“ und Slogans wie „Schulabschluss nachholen am …Kolleg …“. Dass in den einzelnen Texten auch die Information auftaucht, dass das …Kolleg auf „externe Prüfungen“ an „Partnerschulen“ vorbereite, lässt die Verwechslungsgefahr insgesamt nicht entfallen. Dies fällt allenfalls, und von der Klägerin so wohl auch gewollt, auf den zweiten Blick auf und lässt erst bei intensiverer Befassung Zweifel daran aufkommen, ob es sich um eine öffentliche oder private Schule handelt.

Offenbleiben kann insofern, auf welchen Zeitpunkt es für das Bestehen einer Verwechslungsgefahr maßgeblich ankommt, da fest steht, dass sowohl zum Zeitpunkt der Untersagungsverfügung (grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt im Fall der Anfechtungsklage) als auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (auf den es bei Dauerverwaltungsakten regelmäßig ankommt) eine Verwechslungsgefahr bestand.

Bedenken, dass die Rechtsgrundlage des Art. 105 BayEUG im Ergebnis gegen höherrangiges Recht verstößt, etwa wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in eine Rechtsposition der Klägerin nach Art. 14 bzw. 12 GG, hat das Gericht nicht. Zum einen ist die Klägerin nicht an der Ausübung ihrer Tätigkeit selbst gehindert, sodass der Anwendungsbereich des Art. 12 GG allenfalls geringfügig tangiert und ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt ist, nachdem Art. 7 GG insoweit für den Schutz des Schulwesens streitet. Eine bereits erworbene Eigentumsposition (etwa das Recht an einem eingeführten Namen) schränkt Art. 105 BayEUG vom Grundsatz her nicht ein, verhindert lediglich den Erwerb eines derartigen Rechts. Damit ist auch Art. 14 GG nicht berührt. Verfassungsrechtliche Bedenken hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen (vgl. z.B. U.v. 24.8.2011,7 B 10.2678, U.v. 15.6.1994 und 28.1.1998, a.o.O. - jeweils juris) nicht geäußert.

Art. 14 GG steht auch auf der Anwendungsebene den Anordnungen der Beklagten nicht entgegen. Wer entgegen gesetzlicher Vorschriften und bei absehbaren rechtlichen Schwierigkeiten eine geldwerte Position wie einen Firmen-Namen im Wirtschaftsverkehr aufbaut, kann sich billigerweise nicht im Nachhinein auf den Schutz erworbenen Eigentums berufen. Die Durchsetzung des Allgemeininteresses (Schutz der Interessenten vor vermeintlichen Schulen) rechtfertigt den Eingriff; dieser ist verhältnismäßig. Vorliegend benutzt die Klägerin ihren Namen auch noch nicht über einen wirklich längeren Zeitraum. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 angegeben hat, existiert die Einrichtung erst seit 2011 und wird diese erst seit 2013 in Form der … und damit mit dem Namen „…Kolleg …“ geführt. Wie sich aus der Akte ergibt, ist die Klägerin außerdem spätestens mit Schreiben vom 11. September 2012 von der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Begriff „Kolleg“ nicht verwendet werden darf. Sie ist seitdem nicht mehr gutgläubig und führt den Namen seitdem mit dem Wissen bzw. dem Risiko einer Untersagung.

Von der Rechtsgrundlage der Art. 105 i.V.m. 103 BayEUG gedeckt ist auch die Untersagung der Ausstellung von Zeugnissen, die mit Zeugnissen von öffentlichen oder privaten Schulen verwechselt werden können sowie die Präzisierung, dass Zeugnisse nicht mit dem Zusatz „Schulleitung“ versehen sein dürfen. Die von der Klägerin verwendeten Formulare (zum Beispiel vom 29.7.2014) sind im äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich Schulzeugnissen zum Verwechseln ähnlich. Das Dokument enthält in Form einer tabellarischen Auflistung Unterrichtsfächer und Punktezahlen entsprechend der gymnasialen Oberstufe, daneben Bezeichnungen wie „Notenübersicht“, „Halbjahr…“, „Schuljahre…“, „Schulleitung“ oder „Stellv. Schulleitung“. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, erneuerte Vordruck gleicht optisch nach wie vor einem Schulzeugnis mit der Angabe der Fächer und Punktezahlen auf grau hinterlegten Feldern und verwendet Begriffe aus dem Schulbereich wie „Oberstufenkoordinatorin“ und „Klassenleitung“. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Untersagung in Ziffer 1, dritter Absatz des Bescheids vom 18. Juni 2015 liegen vor. Die Ermessensausübung durch die Beklagte ist auch insoweit nicht zu beanstanden.

Das Gleiche gilt für die Untersagung der Verwendung von „Schulbescheinigungen“, wie sie nachgewiesen beispielsweise am 1. August 2013 und 23. September 2013 verwendet worden sind. Das Verbot des Führens von Bezeichnungen, die mit Schulen verwechselt werden können, umfasst auch die Möglichkeit, derartige Bezeichnungen auf schriftlichen Dokumenten zu unterbinden.

Von der Rechtsgrundlage der Art. 105 i.V.m. 103 BayEUG ebenso umfasst ist die Verpflichtung zur Umleitung der Besucher der Website „…Kolleg“ auf eine umbenannte Website. Die Verwendung der Bezeichnung „…Kolleg“ im Namen bzw. in der Adresse der Website (www…kolleg.de) stellt ein Führen der Bezeichnung i.S.v. Art. 105 BayEUG dar und kann damit unter den gleichen Voraussetzungen untersagt werden.

Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 klargestellt hat, dass die gesetzte kalendarische Frist als Frist in Abhängigkeit von der Bestandskraft des Bescheides zu verstehen ist, ist der Bescheid auch insoweit ohne Bedenken. Die erforderliche Bestimmtheit der Anordnungen ist gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 28.10.1975, BayVBl. 1976, Nr. 66 II 72, 86, B.v. 18.3.1988, 12 CE 88.00409, BayVBl. 1988, 658) und der Auffassung der Kammer wirkt sich ein Fehler bei der Fristbestimmung im Übrigen nur im Hinblick auf ein nachfolgendes Zwangsmittel aus, für das nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG eine Fristsetzung erforderlich ist, macht aber nicht den Grundverwaltungsakt selbst rechtswidrig. Eine Zwangsmittelandrohung beinhaltet der Bescheid vom 18. Juni 2015 nicht.

Nicht zu beanstanden sind auch die festgesetzten Kosten des Verfahrens in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids. Kostenfreiheit nach Art. 3 Abs. 1 Nr.13 Kostengesetz besteht nicht. Lfd. Nr. 3.I.2 Tarif-Stelle 4.2. des Kostenverzeichnisses sieht einen Kostenrahmen von 10 bis 2.150 EUR vor.

Die Kostenentscheidung der damit erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.