Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 10 K 15.00699

bei uns veröffentlicht am19.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Durch die Polizei wurde am 4. März 2015 in ... im Bereich der .../... Straße ein Bootsanhänger (mit Motorboot) ohne amtliches Kennzeichen vorgefunden. Es wurde ein so genannter „Rotpunkt“ angebracht mit einer Entfernungsfrist bis 7. März 2015.

Eine Abfrage der Beklagten im Zentralen Fahrzeugregister aufgrund der FIN des Anhängers führte zu dem Ergebnis, dass der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf die Klägerin zugelassen ist. Ausweislich der vorgelegten Akten der Beklagten forderte sie die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18a BayStrWG auf, das Fahrzeug bis 25. März 2015 von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen. Ferner wurde die Klägerin zur Vermeidung eines Bußgeldbescheids gebührenfrei verwarnt.

Am 7. April 2015 wurde der Anhänger durch eine von der Beklagten beauftragte Firma sichergestellt und verwahrt.

Mit Schreiben vom 8. April 2015, mit PZU zugestellt am 10. April 2015, wurde die Klägerin über die Sicherstellung informiert und ihr Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Kostenauferlegung für das Abschleppen des nicht mehr zum Verkehr zugelassenen bzw. nicht fahrbereiten Fahrzeuges zu äußern, dessen letzte bekannte Halterin sie sei.

Mit E-Mail vom 11. April 2015 wandte sich der Sohn der Klägerin an die Beklagte und führte unter anderem aus, dass der Anhänger verkehrssicher, angemeldet und mit Hauptprüfung („TÜV“) abgestellt gewesen sei. Man verwahre sich gegen eine Kostenbelastung.

Mit Bescheid vom 13. April 2015 verfügte die Beklagte

„Bescheid:

1. Sie werden aufgefordert, das sichergestellte Fahrzeug Sprint Bootsanhänger mit der FIN: ... gegen Bezahlung der folgenden Kosten bei folgender Adresse abzuholen:

Firma ..., ..., ..., Tel.: ...

2. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht bis 08.06.2015 nachkommen, wird das Fahrzeug auf Ihre Kosten von ... verwertet.

3. Diese Aufforderung wird für sofort vollziehbar erklärt.

Folgende Kosten sind angefallen:

Abschleppkosten 62,48 €

Standgeld 35,70 Euro

je angefangenen Monat ab 07.04.2015 bis 08.06.2015107,10 €

Verwaltungsgebühr 76,00 €

Auslagen/Portokosten25,64 €

Gesamtsumme 271,22 € „

Dieser Bescheid ergehe aufgrund von Art. 18a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG). Der Bescheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass das verbotswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeuges, hier des Anhängers, ohne gültige Kennzeichen eine unerlaubte Sondernutzung darstelle. Er sei deshalb im Auftrag der Beklagten von der Straße entfernt worden und auf einen Verwahrplatz gebracht worden.

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin am 24. April 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 13. April 2015 aufzuheben.

Am 30. April 2015 wurde der Anhänger aus der Verwahrung abgeholt. Hierfür wurde vom Abschleppunternehmen eine Kostenberechnung in Höhe von 199,82 EUR vorgelegt, welche auch ausweislich der Akten beglichen wurde.

Im Rahmen der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 3. Juli 2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass kein verbotswidriges Abstellen im Sinne von § 18a BayStrWG vorgelegen habe, da der Anhänger zugelassen und auch betriebsbereit gewesen sei, wenn auch kein Kennzeichen an ihm unstrittig befestigt gewesen sei. Der Anhänger sei auch nach dem 3. März 2015 im Verkehr geführt worden, so dass kein Verstoß gegen § 12 Abs. 3b StVO vorliege. Keinesfalls sei der Anhänger „stillgelegt“, sondern jederzeit in der Lage gewesen, am fließenden Verkehr wieder teilzunehmen. Die Zulassung werde durch das Fehlen des Kennzeichenschildes nicht berührt, wie das erkennende Gericht bereits mit Gerichtsbescheid vom 25. April 2013, AN 10 K 12.01728, entschieden habe. Das Schreiben der Beklagten vom 11. März 2015 habe die Klägerin allerdings nicht erreicht. Aus der Akte ergebe sich auch nicht, ob es überhaupt an die Klägerin abgeschickt worden sei. Der Grundverwaltungsakt der Sicherstellung sei deshalb rechtswidrig gewesen, desgleichen die hieraus resultierende Kostenforderung (Art. 16 Abs. 5 BayKG).

Im Rahmen dieser Klagebegründung wurde auch eine Kopie einer „Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige“ vom 8. März 2015 beigegeben, nach der der Sohn der Klägerin den Diebstahl des amtlichen Kennzeichens ... am 8. März 2015 angezeigt habe.

Mit Bescheid vom 4. August 2015 wurde der Bescheid vom 3. April 2015 dahingehend geändert, dass sich die angefallenen Kosten nicht auf 271,22 EUR, sondern auf 199,82 EUR beliefen. Die dann angefallenen Kosten von tatsächlich 199,82 EUR seien bereits ausweislich des Rückgabeprotokolls bezahlt worden.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2015 wurde die Klage auch auf den Änderungsbescheid vom 4. August 2015 erstreckt.

Im Rahmen der Klageerwiderung führte die Beklagte unter anderem aus, das Fahrzeug sei zwar zugelassen gewesen, jedoch nicht betriebsbereit, da kein amtliches Kennzeichen angebracht gewesen sei. Somit habe es nicht jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen können. So das Kennzeichen tatsächlich gestohlen worden sei, könne dies allenfalls dann zu einer anderen Bewertung führen, wenn das Fahrzeug innerhalb kürzester Zeit nach dem Diebstahl abgeschleppt worden wäre und die Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, der Situation abzuhelfen. Dies sei hier nicht so gewesen, zwischen dem Anbringen des roten Punktes am 5. März 2015, als das Kennzeichen bereits gestohlen gewesen sein müsse, und dem Abschleppen am 7. April 2015 habe mehr als ein Monat gelegen. Unabhängig vom Zugang des Schreibens vom 11. März 2015 müsse die Klägerin jedenfalls den roten Punkt wahrgenommen haben und habe somit über einen Monat Zeit gehabt, zu reagieren, also das Fahrzeug zu entfernen, ein neues Kennzeichen anzubringen oder zumindest Kontakt mit der Beklagten aufzunehmen und die Situation darzustellen. Die Tatsache, dass das Kennzeichen gestohlen worden sei, habe die Beklagte erst durch die Klagebegründung erfahren. Im Rahmen der Stellungnahme vom 14. April 2015 sei dies nicht erwähnt worden.

Auf Anfrage des Gerichts im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung teilte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 29. März 2016 unter anderem mit, dass die Klägerin bisher keinen Ersatz für das Kennzeichen (des Anhängers) erlangt habe. Der streitgegenständliche Anhänger stehe derzeit ohne Kennzeichen auf einem Privatgelände.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin bzw. ihr Sohn unter anderem aus, dass der Anhänger in Nürnberg in der Nähe ihrer Werkstatt gestanden habe. Es seien Reparaturen durch sie selbst an dem Boot vorgenommen worden, das Boot sei aber auch mehrmals zu einem Bootsbauer gefahren worden. An dem Hänger sei dann ein rotes Kennzeichen angebracht worden (über welches sie aufgrund ihres Kfz-Betriebs verfügt hätten). Der Sohn der Klägerin gab weiter an, dass man ihm bei der Polizei im Rahmen der Diebstahlsanzeige gesagt habe, dass es jetzt wegen des gestohlenen Kennzeichens keine Probleme mehr gebe.

Der sachbearbeitende Bedienstete der Beklagten gab auf Anfrage des Gerichts an, dass er das Schreiben vom 11. März 2015 einkuvertiert habe und im Vorzimmer in den Auslauf gegeben habe. Der Entwurf hierzu trage keinen Auslaufstempel, weil es nur die interne Weisung gebe, einen solchen bei Schreiben mit Postzustellungsauftrag anzubringen. Deshalb trage das Schreiben vom 8. April 2015 einen Auslaufvermerk, das vom 11. März 2015 nicht.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gegen die Kostenanforderung ist zulässig, der Sache nach jedoch unbegründet, da das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund des zwar zugelassenen, jedoch langfristig nicht mit einem Kennzeichen versehenen Bootsanhängers als Sondernutzung zu qualifizieren ist, und dieser abgeschleppt und verwahrt werden konnte, weil die Klägerin weder auf die Anbringung eines Rotpunkts noch auf eine Entfernungsaufforderung reagierte und die verfügte Kostenanforderung weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist.

1. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass eigentlicher Klagegegenstand nur die Festsetzung der Kosten im Bescheid vom 13. April 2015 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2015) ist, denn nur insoweit spricht der angefochtene Bescheid eine Regelung im Sinne von Art. 35 BayVwVfG aus. Die Aufforderungen bzw. Hinweise unter Ziffern 1 und 2 des Bescheides sind lediglich Hinweise, welche zwar für einen eventuellen weiteren Fortgang des Verfahrens rechtlich notwendig sind, aber über keinen eigenen rechtlichen Regelungsgehalt verfügen.

Auch die Ziffer 3 des Bescheides (Sofortvollziehbarkeitserklärung) ist im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich.

2. Diese Kostenanforderung ist - letztlich - rechtmäßig erfolgt. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1 Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist Art. 18a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 1 BayStrWG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Straßenbaubehörde im Fall der unerlaubten Sondernutzung einer öffentlichen Straße den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen gegen den Pflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Ausführung bzw. Tatmaßnahme, bei der keine Grundverfügung gegenüber dem Pflichtigen vorausgeht (vgl. Zeitler, Kommentar zum BayStrWG, Art. 18a, Rn. 20). Dabei hat die Behörde ein Wahlrecht, ob sie den rechtswidrigen Zustand selbst beseitigt oder durch einen Dritten beseitigen lässt. Liegen die Voraussetzungen für die Tatmaßnahme vor, enthält Art. 18a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG einen Kostenerstattungsanspruch der Straßenbaubehörde gegenüber dem Pflichtigen, der durch Leistungsbescheid geltend zu machen ist.

2.2 Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Tatmaßnahme, das Abschleppen und die Inverwahrungnahme, gegeben.

Das - über mehr als vier Wochen - andauernde Abstellen des streitgegenständlichen Bootsanhängers ohne Kennzeichen auf öffentlichem Straßengrund stellt eine Sondernutzung dar, denn das Fahrzeug war in rechtlichem Sinne nicht fahrbereit, auch wenn es noch zugelassen war.

Ein Fahrzeug ist im Sinne von Art. 18a Abs. 1 BayStrWG verbotswidrig abgestellt, wenn es - ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis - nicht - mehr - am gemeingebräuchlichen fließenden Verkehr oder zumindest ruhenden Verkehr teilnimmt (vgl. Wiget in Zeitler, a. a. O., Art. 14 Rn. 20). Dies ist vor allem der Fall, wenn ein Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist, aber auch, wenn es noch zugelassen ist, aber nicht - mehr - betriebsbereit ist. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Fahrzeug aus technischen Gründen dauernd oder vorübergehend nicht mehr betriebsbereit ist, etwa bei einem Unfallfahrzeug. Selbst das Abstellen eines Unfallfahrzeugs auf öffentlichem Straßengrund wird noch als Gemeingebrauch anzusehen sein, jedoch nur für eine relativ kurze Zeit, etwa bis es in die Werkstatt oder zu einer Entsorgungsanlage verbracht werden kann. Ein zeitlich hierüber hinausgehendes Abstellen ist dann bereits ein nicht mehr gemeingebräuchliches Lagern (vgl. hierzu Wiget, a. a. O., Art. 18a Rn. 11, Art. 20 Rn. 20).

Gleiches gilt nach Ansicht des Gerichts aber auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen - über eine längere Zeit - nicht betriebsbereit ist, hier wegen des Fehlens eines Kennzeichens, dessen Anbringung jedoch Voraussetzung dafür ist, dass ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden darf, wozu auch das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund gehört (§ 10 Abs. 12 FZV), andernfalls eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 48 Nr. 1b FZV tatbestandlich verwirklicht wird.

Natürlich wird auch nicht „ab der ersten Sekunde“ bei Fehlen eines Kennzeichens (beispielsweise nach einem Diebstahl des Kennzeichens) eine Ordnungswidrigkeit zu bejahen sein oder schon das Vorliegen einer Sondernutzung, sondern erst nach einem Zeitraum, in dem üblicherweise ein neues Kennzeichen besorgt und bei der Zulassungsbehörde mit einer Plakette versehen werden kann. Dieser Zeitraum ist hier jedoch deutlich überschritten, denn die Klägerin wusste spätestens zum Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige am 8. März 2015 vom Fehlen des Kennzeichens, welches aber bis zum Abschleppen des Anhängers am 7. April 2015 noch nicht wieder besorgt und angebracht war und im Übrigen gemäß der klägerischen Angaben im Schriftsatz vom 29. März 2016 bis heute nicht beschafft worden ist. Dieser Qualifizierung als Sondernutzung steht auch nicht der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung entgegen, dass der Anhänger in der Zeit zwischen Kennzeichendiebstahl und Abschleppen mehrfach - unter Anbringung eines roten Kennzeichens - bewegt worden sei, um das darauf befindliche Boot zu einem Bootsbauer zum Zwecke von Reparaturen zu fahren. Damit mag der Bootsanhänger zwar am Verkehr teilgenommen haben, jedoch nicht in rechtlich zulässiger Weise, denn die Verwendung von roten Kennzeichen im Sinne von § 16 Abs. 1 FZV (in der Fassung vom 30.10.2014, gültig ab 1.4.2015, aber auch in der Fassung vom 19.10.2012, gültig bis 31.3.2015) ist nur zu Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zulässig, was hier, bezogen auf den Bootsanhänger, nicht vorlag. Insoweit ist die Rechtslage nicht anders, als wenn der Anhänger ohne jegliches Kennzeichen oder etwa mit einem fremden Kennzeichen geführt worden wäre. Dass eine rein faktische Verkehrsteilnahme entgegen der rechtlichen Maßgaben nicht zur Verneinung des Vorliegens einer Sondernutzung führen kann, zeigt etwa der Vergleich mit der Situation, dass mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug am Verkehr teilgenommen wird.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass von der Polizei anlässlich der Anzeige des Kennzeichendiebstahls (ihrem Sohn gegenüber) geäußert worden sei, dass jetzt „alles in Ordnung“ sei. Geht man von einer derartigen Aussage aus, hätte sich diese jedoch ersichtlich allenfalls darauf erstrecken können, dass nun im Hinblick auf eine grundsätzlich in Rede stehende Ordnungswidrigkeit nach § 48 Nr. 1b FZV wegen Inverkehrbringung eines Fahrzeuges ohne Kennzeichen - zumindest in der nächsten Zeit bis zur unverzüglichen Neubeschaffung - keine Schwierigkeiten drohten. Hieraus zu schließen, dass nun grundsätzlich für die Klägerin nichts mehr zu veranlassen sei oder gar, dass keinerlei Konsequenzen - insbesondere in Richtung auf die hier streitgegenständliche Sondernutzung - sich mehr ergeben könnten, verkennt und verdrängt vorwerfbar zugunsten der eigenen Rechtsansicht insbesondere die fehlende Zuständigkeit der Polizei für abschließende Entscheidungen über Sondernutzungen und die Verschiedenheit der zuständigen Rechtsträger (Freistaat Bayern einerseits und Stadt ... andererseits).

Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin (bzw. ihr Sohn als ihr Beauftragter) sich wohl so völlig sicher, ob „alles in Ordnung“ ist, letztlich wohl doch nicht war, denn dann wäre es aus ihrer/seiner Sicht schließlich nicht notwendig gewesen, ein rotes Kennzeichen zu verwenden, anstatt auf das klägerseits vorgetragene, ersatzweise angebrachte „Pappschild“ zu vertrauen.

Soweit in der Klagebegründung auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 25. April 2013 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall die behördliche Entscheidung nur auf das Fehlen einer Zulassung gestützt war, was vorliegend nicht der Fall ist.

2.3 Die Beklagte konnte den Anhänger auch im Wege der unmittelbaren Ausführung abschleppen (lassen), da sie davon ausgehen konnte, dass eine Anordnung an den Pflichtigen, hier die Klägerin, nicht erfolgversprechend im Sinne von Art. 18a Abs. 1 BayStrWG ist.

Nach Aktenlage und Vortrag der Beklagten wurde am 4. März 2015 ein so genannter Rotpunkt auf den streitgegenständlichen Anhänger durch die Polizei angebracht und ferner der Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2015 eine Entfernungsaufforderung übersandt.

Beides wird von der Klägerin bestritten. Der Klägerin ist hier zwar zuzugeben, dass es jeweils nicht als völlig ausgeschlossen angesehen werden kann, dass auch ein „Rotpunkt“ einmal unleserlich wird oder gar abfällt, wenn letzteres auch als sehr unwahrscheinlich einzuschätzend ist, weil dieser als großflächiger Aufkleber gestaltet ist und bei Fahrzeugen regelmäßig einen festen, tragenden Klebeuntergrund findet. Auch bei - etwa witterungsbedingt - Unleserlichkeit bleibt er in seiner Funktion erkennbar, insbesondere für Betroffene „vom Fach“ wie die Klägerin bzw. ihr Sohn. Letztlich ist auch nichts ersichtlich dafür, dass Dritte ein Interesse am - mühseligen und für sie nutzlosen - Entfernen eines Rotpunkts haben könnten.

In Bezug auf den bestrittenen Zugang des Schreibens der Beklagten vom 11. März 2015 ist ebenfalls zuzugestehen, dass natürlich einzelne Sendungen verlorengehen können oder eventuell auch irrtümlich erst gar nicht auslaufen. Der sachbearbeitende Bedienstete der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung einen internen Ablauf geschildert, welcher zwar für den Nachweis des Auslaufs einfacher Briefe nicht optimal ist, andererseits auch nicht besonders ungewöhnlich oder fehleranfällig ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach läuft ein Brief, dessen Entwurf sich in den Akten befindet, letztlich auch aus, was im vorliegenden Fall zumindest für den Regelfall unterstellt werden kann.

Letztlich ist das Gericht jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine der vorgenannten Nachrichten die Klägerin (oder ihre Beauftragten) erreicht haben wird, da das zweimalige Fehlschlagen in Folge innerhalb kurzer Zeit und in Zusammenhang mit demselben Lebenssachverhalt nicht mehr lebensnah mit einer Kumulation von Wahrscheinlichkeiten erklärt werden kann, sondern auf zielgerichteten Vortrag der Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich hinweist.

2.4 Hinsichtlich der Kostenhöhe ist nichts durchgreifend vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Beklagte ursprünglich im Bescheid vom 13. April 2015 eine Summe von 271,22 EUR veranschlagt hatte, führte dies nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, denn im praktischen Vollzug wurde diese Summe nie gefordert, sondern bereits bei der „Auslösung“ des Anhängers bei der Abschleppfirma wurde dort nur der tatsächlich angefallene Betrag (mit nur einem Monat Standgebühr) von insgesamt 199,82 EUR gefordert, was dann mit Bescheid vom 4. August 2015 förmlich bestätigt wurde.

Insoweit war deshalb kein Teilunterliegen der Beklagten anzunehmen, jedenfalls unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 156 VwGO.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst, da die Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 199,82 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Letztlich und der Sache nach war nur dieser Betrag im Streit.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 10 K 15.00699

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2016 - AN 10 K 15.00699 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 12 Halten und Parken


(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 156


Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen


(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Kennzeichenschilder

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen


(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 48 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,b)

Referenzen

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 4a erfüllen. Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 4a. Stempelplakette und Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 2016, entsprechen.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1.
bei Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern) nach Maßgabe der Richtlinie 2007/46/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei Fahrzeugen (zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge) nach Maßgabe der Richtlinie 2002/24/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung und
3.
bei Fahrzeugen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/37/EG sowie Fahrzeugen, die nach den Baumerkmalen ihres Fahrgestells diesen Fahrzeugen gleichzusetzen sind, den Anforderungen der Richtlinie 2009/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
bei allen anderen als den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fahrzeugen wahlweise den Anforderungen von Nummer 1 oder Nummer 3.
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Für Krafträder gilt die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1) oder die ECE-Regelung Nr. 53 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (VkBl. 2005 S. 778) in der jeweils geltenden Fassung. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

(11) Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. Über die Anbringung der Zeichen „CD“ für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und „CC“ für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die ZeichenCDundCCdürfen an einem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur geführt werden, wenn die Berechtigung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen ist. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 3 vorliegen.

(12) Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 bis 4 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1.
weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
2.
mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,
c)
§ 15i Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder
d)
§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4.
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
5.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,
8a.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
9a.
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
9b.
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,
10.
entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
15.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
15a.
(weggefallen)
15b.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt,
18a.
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder
19.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,
c)
§ 15i Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder
d)
§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4.
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
5.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,
8a.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
9a.
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
9b.
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,
10.
entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
15.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
15a.
(weggefallen)
15b.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt,
18a.
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder
19.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.