Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Dez. 2017 - AN 1 K 17.01111

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Dez. 2017 - AN 1 K 17.01111
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die am …1953 geborene Klägerin stand zuletzt als Studiendirektorin an der staatlichen Berufsoberschule … im Dienste des Beklagten. Mit Ablauf des 31. August 2017 wurde sie gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 10. Mai 2017 setzte der Beklagte die der Klägerin ab 1. September 2017 zustehenden Versorgungsbezüge auf monatlich 3.417,35 EUR (brutto) fest.

Hierbei wurden im Rahmen des für die Ermittlung des Ruhegehaltssatzes maßgeblichen Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG folgende Zeiten als ruhegehaltfähig anerkannt:

1.10.1972 bis 30.9.1975 Fachschulbzw. Hochschulausbildung an der Fachhochschule

…mit 3 Jahren (Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG)

17.9.1980 bis 13.9.1982 Beamtenverhältnis auf Widerruf mit 1 Jahr und 362,00 Tagen (Art. 14 Abs. 1 BeamtVG)

1.3.1989 bis 26.7.1989 Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in Teilzeit (17/23) mit 109,39 Tagen (Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG)

1.9.1989 bis 16.9.1991 Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in Teilzeit (11/22) mit

1 Jahr und 8,00 Tagen (Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG)

17.9.1991 bis 17.11.1991 Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst in Teilzeit (17/22) mit 47,91 Tagen (Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG)

18.11.1991 bis 14.2.1992 Beamtenverhältnis in Teilzeit (17/2) mit 68,77 Tagen (Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG)

15.2.1992 bis 31.8.2017 Beamtenverhältnis mit 25 Jahren und 198,00 Tagen (Art. 14 Abs. 1 BayBeamtVG).

Hieraus errechnete sich ein Ruhegehaltssatz von 57,72 v. H.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie die Nichtberücksichtigung ihrer ununterbrochenen Beschäftigung als nebenberufliche Lehrkraft in Teilzeit mit 9/23 bzw. 11/23 als Angestellte im öffentlichen Dienst vom 14. September 1982 bis 31. Dezember 1987 sowie als hauptberuflichen Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in Teilzeit mit 11/23 vom 1. Januar 1988 bis 28. Februar 1989 beanstandete.

Es erscheine ungerechtfertigt, dass von 35 Jahren ununterbrochener Beschäftigung an derselben Schule fast sieben Jahre keinerlei Berücksichtigung bei der Berechnung der Versorgungsleistung fänden.

Mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - Familienkasse - vom 29. Mai 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die von der Klägerin aufgelisteten Zeiträume vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989 und vom 27. Juli 1989 bis 31. August 1989 seien im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Zeiten, die gegebenenfalls nach Art. 18/19 BayBeamtVG anrechenbar wären. Allerdings sei gemäß Art. 18 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 19 Nr. 1 b BayBeamtVG, jeweils in Verbindung mit Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung, Voraussetzung dafür, dass das Merkmal der Hauptberuflichkeit vorliege. Die Hauptberuflichkeit sei demzufolge nach Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung für vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten gegeben, wenn mindestens die Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeleistet werde. Leider sei dies bei der Klägerin für die oben aufgelisteten Zeiträume nicht der Fall, da sie weniger als die Hälfte beschäftigt gewesen sei (9/23 bzw. 11/23 Wochenstunden) und folglich keine anrechenbaren Zeiten zurückgelegt habe. Wie also die fraglichen Zeiten zu bewerten und anzurechnen seien, sei im BayBeamtVG und in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften abschließend und eindeutig geregelt, ein Ermessensspielraum für den Versorgungsträger bestehe folglich nicht. Nach Sach- und Rechtslage habe keine andere Entscheidung getroffen werden können, als den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 21. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag, (vgl. Schriftsatz 24. 8. 2017), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeiten vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989 sowie vom 27. Juli 1989 bis zum 31. August 1989 neu festzusetzen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der in Ziff. 24.3.4.1 der BayVV-Versorgung befindlichen Tabelle sei zu entnehmen, dass bezüglich der Beurteilung der Hauptberuflichkeit für Tätigkeiten vor dem 1. Juli 1997 mindestens die Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen sei, welche die Klägerin dabei nicht erreiche. Der Teilzeitumfang der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung habe 39,1% bzw. 47,8% betragen.

Die vorgenannte Verwaltungsvorschrift sei jedoch rechtswidrig und verstoße gegen höchstrichterliche Rechtsprechung.

Zunächst werde darauf hingewiesen, dass die Tätigkeiten für die Klägerin den damaligen Tätigkeitsschwerpunkt dargestellt hätten, da daneben keine weiteren Tätigkeiten (etwa bei anderen Arbeitgebern) ausgeführt worden seien. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit sei nicht zwingend daran auszurichten, ob der zeitliche Umfang der Arbeitskraft für mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht werde, sondern ob etwa auch die Tätigkeit nach den Lebensumständen des Betroffenen den Tätigkeitsschwerpunkt bilde (vgl. zur bundesrechtlichen Regelung: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, BeamtVG, § 10, Rn. 80-81). Jedoch dürfe auch hiernach der zeitliche Mindestumfang der Teilzeitbeschäftigung von Beamten nicht unterschritten werden. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Frage der Hauptberuflichkeit und des maßgeblichen zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte (vgl. U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07, juris). Wie bereits aus den Verwaltungsvorschriften des Beklagten unter vorgenannter Ziffer hervorgehe, sei ab dem 1. April 2009 lediglich ein Mindestbeschäftigungsumfang von 8 Stunden zu fordern.

Gemäß § 2 Abs. 1 der BayAzV (Verordnung über die Arbeitszeit für den Bayerischen öffentlichen Dienst) betrage die regelmäßige Arbeitszeit derzeit 40 Stunden, weshalb ein Mindestumfang von lediglich 20% zu fordern sei. Diesen Mindestumfang habe die Klägerin unstreitig erreicht gehabt.

Das Bundesverwaltungsgericht nehme ausdrücklich Bezug auf § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, welcher insoweit bezüglich des Begriffs der Hauptberuflichkeit mit Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG übereinstimme. Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der oben aufgeführten Entscheidung und der auch in der Entscheidung nochmals dargelegten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weshalb eine Anerkennung der im Klageantrag genannten Zeiten erfolgen müsse. In Dezimalzahlen dürfte es sich bei den Zeiten um 6,458 bzw. 0,97 Jahre handeln, welche jeweils mit 9/23 bzw. 11/23 zu multiplizieren seien. Diese zu berücksichtigenden Zeiten, multipliziert mit 1,79357 (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG), ergäben zusammengerechnet 4,616%, weshalb jedenfalls insgesamt der Klägerin wohl ein Ruhegehaltssatz von 63,286% zustehen müsste. Durch die Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz, welche ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprächen, sei die Klägerin daher in ihren eigenen Rechten verletzt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Rechtsabteilung - vom 15. September 2017,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage sei fraglich, ob der beantragten Berücksichtigung des Zeitraums von 27 Juli 1989 bis 31. August 1989 nicht bereits die Bestandskraft des Bescheids vom 10. Mai 2017 entgegenstehe. Denn der Widerspruch der Klägerin beschränke sich auf die Anerkennung des Zeitraums vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989. Die Nichtberücksichtigung des weiteren Zeitraums sei hingegen unangefochten geblieben.

Die Klage stelle sich jedenfalls insgesamt als unbegründet dar. Die Dienstzeiten der Klägerin seien im gesetzlichen Umfang als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden. In Art. 14 BayBeamtVG ff. finde sich eine rechtliche Grundlage für die Anerkennung der genannten Zeiten nicht. Die streitgegenständlichen Tätigkeiten erfüllten nicht die Voraussetzungen des Art. 18 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG, wonach Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, die zur späteren Ernennung geführt hätten, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden sollten, wenn es sich um Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit handle, die in der Regel einem Beamten obliege bzw. diesem später übertragen werde. Denn die Tätigkeiten der Klägerin seien nicht hauptberuflich gewesen. Diese Wertung stehe - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - nicht im Widerspruch zu höchstrichterlichen Rechtsprechung. Denn, wie von der Klägerin selbst angeführt, sei die Frage der Hauptberuflichkeit und des maßgeblichen zeitliche Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte. Abzustellen sei daher auf das am 1. September 2017 einschlägige BayBeamtVG.

Eine hauptberufliche Tätigkeit liege nach der Legaldefinition des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG vor, wenn sie gegen Entgelt erbracht werde, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre. Letztere Voraussetzung erfülle die Tätigkeit der Klägerin nicht. Sie sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen mit neun bzw. elf Wochenstunden gegenüber 23 Wochenstunden einer Vollbeschäftigungslehrkraft und damit unstreitig unterhälftig tätig gewesen. Bis zum 30. Juni 1997 sei die Untergrenze einer Teilzeitbeschäftigung bei Beamten jedoch bei der Hälfte der seinerzeit geltenden Wochenarbeitszeit, gelegen, wie sich aus Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung ergebe. Diese Verwaltungsvorschrift stelle keine eigenständige, insbesondere von Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG abweichende Regelung dar, sondern gebe lediglich informativ den in der Vergangenheit für Beamte geltenden Beschäftigungsumfang sowie deren wöchentliche Arbeitszeit wieder. Eine Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorschrift sei daher nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin auf den ab 1. April 2009 geltenden Mindestbeschäftigungsumfang von 8 Stunden abstelle, stehe dies im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit höherrangigem Recht seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zur Ermittlung des Streitwerts werde mitgeteilt, dass sich bei einer Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Dienstzeiten vorbehaltlich einer abschließenden Festsetzung für die Klägerin ein Ruhegehaltssatz von 63,32 v.H. sowie ein Versorgungsbezug von 3.748,91 EUR pro Monat errechne. Daraus ergebe sich im Vergleich zum angegriffenen Bescheid eine monatliche Differenz von 331,56 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen sowie der beigezogenen Versorgungsakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage kann offen bleiben, ob der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis auch für die im Klageantrag vom 24. August 2017 begehrte Berücksichtigung des Zeitraums vom 27. Juli 1989 bis zum 31. August 1989 bei der Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge zusteht. Hiergegen spricht, dass die Klägerin diesen Zeitraum nicht in ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. Mai 2017 genannt hat. Andererseits wird jedoch dieser Zeitraum im Widerspruchsbescheid mit verbeschieden.

Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.

Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - vom 10. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. Mai 2017 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Zeiten vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989 sowie vom 27. Juli 1989 bis zum 31. August 1989 besitzt (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Zeiten, die der Beamte vor seiner Ernennung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst verbracht hat, als ruhegehaltfähig ist Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Nach dieser Vorschrift sollen auch Zeiten einer hauptberuflichen entgeltlichen Beschäftigung, die zur Ernennung des Beamten geführt haben, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Nach der Legaldefinition des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG ist eine Tätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und ihr Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

Hiervon ausgehend liegt das Merkmal der Hauptberuflichkeit für die von der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989 sowie vom 27. Juli 1989 bis 31. August 1989 ausgeübte Tätigkeit nicht vor. Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst in der Anlage zu ihrem Widerspruchsschreiben vom 19. Mai 2017 (vgl. S. 36 der Versorgungsakte) zumindest ihre Tätigkeit vom 14. September 1982 bis 31. Dezember 1987 als „nebenberufliche Lehrkraft“ bezeichnet hat, war sie in den streitgegenständlichen oben genannten Zeiträumen unterhälftig und damit nicht hauptberuflich tätig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Hauptberuflichkeit einer vordienstlichen Tätigkeit voraus, dass sie nach ihrem zeitlichen Umfang auch von Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge auch ruhegehaltfähig sein kann. Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschriften, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen. Danach kann eine vordienstliche Tätigkeit nicht hauptberuflich sein, wenn sie die Arbeitskraft eines Beamten nur nebenbei beansprucht oder von diesem neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 2 C 5/07 - juris Rn. 12 zu §§ 10, 11 BeamtVG). Danach ist der zeitliche Mindestumfang der grundsätzlich allen Beamten eröffneten Teilzeitbeschäftigung die zeitliche Untergrenze für die Hauptberuflichkeit. Die Frage der Hauptberuflichkeit ist wiederum nach derjenigen Rechtslage zu beantworten, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O. - juris Rn. 13). Maßgeblich ist daher die am 1. September 2017 für bayerische Beamte geltende Regelung des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG, nach dessen eindeutigem Wortlaut auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der jeweiligen Dienstleistung abzustellen ist.

Aufgrund der im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform vorgenommenen Reföderalisierung des Dienstrechts (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) sind die einzelnen Bundesländer nunmehr befugt, den beamtenrechtlichen Begriff der Hauptberuflichkeit für sich landesrechtlich selbst zu definieren (vgl. Weinbrenner/Schmalhofer, Beamtenversorgungsrecht, 95. Aufl. April 2011, Rn. 42 zu § 10 BeamtVG). Der Beklagte hat hiervon durch die Aufnahme der Definition des Begriffs Hauptberuflichkeit in Art. 24 Abs. 3 BeamtVG Gebrauch gemacht (vgl. § 2 des Gesetzes zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 5.8.2010, GVBL Nr. 15/2010 S. 538, in Kraft getreten am 1.1.2011). Nach den entsprechenden Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzentwurf der Staatsregierung zum Neuen Dienstrecht in Bayern vom 26.1.2010, Landtagsdrucksache 16/3200, S. 468) wird entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 25.5. 2005 - 2 C 20.04; bestätigt mit U. v. 20.6. 2008 a.a.O.) festgelegt, dass der Beschäftigungsumfang der Tätigkeit mindestens der im gleichen Zeitraum möglichen Teilzeitbeschäftigung entsprechen muss und ferner zur Klarstellung bestimmt, dass es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit und nicht der Festsetzung der Versorgungsbezüge ankommt.

Nach Nr. 24.3.4.1 BayVV-Versorgung betrug zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin, mithin vor dem 1. Juli 1997, der zeitliche Mindestbeschäftigungsumfang der Hauptberuflichkeit mindestens die Hälfte der seinerzeit für bayerische Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (1.10.1974 bis 31.3.1989) bzw. 39 Stunden (1.4.1989 bis 31.3.1990). Diesen zeitlichen Umfang hat die Tätigkeit der Klägerin in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 14. September 1982 bis 28. Februar 1989 sowie vom 27. Juli 1989 bis 31. August 1989 jedoch, wie die Klägerin selbst einräumt, unstreitig nicht erreicht. Eine Anerkennung dieser Tätigkeit als hauptberuflich und damit als ruhegehaltfähig ist daher nicht möglich.

Hieran ändert auch nichts, dass die Regierung von Mittelfranken in dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Formblatt vom 31. März 1988 die Tätigkeit der Klägerin vom 1. Januar 1988 bis 31. August 1988 an der staatlichen Berufsoberschule … als die einer hauptberuflichen Lehrerin bezeichnet hat. Denn zum einen hat die Regierung von Mittelfranken die Unterrichtszeit der Klägerin mit 18/40 der Unterrichtspflichtzeit eines entsprechenden im Beamtenverhältnis stehenden Lehrers festgesetzt. Zum anderen ist die Regierung von Mittelfranken für die versorgungsrechtliche Beurteilung der Hauptberuflichkeit nach Art. 18 Satz 1 Nr. 1, Art. 24 Abs. 3 BeamtVG nicht zuständig.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, da das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 5.4.2017 - 3 B 15.238 - juris Rn. 30) abweicht, die - ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Jun 2008 (a.a.O.) - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand abstellt, ohne die anderslautende Vorschrift des Art. 24 Abs. 3 BayBeamtVG zu berücksichtigen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.