Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 16.02295

published on 11/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 16.02295
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin rügt im vorliegenden Verfahren die Berechnung der Höhe ihrer Versorgungsbezüge.

Die am …1949 geborene Klägerin wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 27. Juli 2013 in den Ruhestand versetzt.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung – vom 15. April 2013 wurden die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge auf monatlich 2.218,06 EUR festgesetzt.

Am 17. April 2016 verstarb der Ehemann der Klägerin. Dieser hatte ab dem 1. Mai 2009 ebenfalls Versorgungsbezüge durch den Freistaat Bayern erhalten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2016 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - die Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) ab dem 1. Mai 2016 auf monatlich 1.456,64 EUR fest.

Unter „Hinweise und Bemerkungen“ ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt:

„Ihr Witwengeld ist nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auf ihr Ruhegehalt anzurechnen; der entsprechende Bescheid wird bei Ihrem Ruhegehalt erteilt.“

Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2016 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2016 neu auf 1.194,75 EUR fest.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, erwerbe eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld, so sei das Witwengeld nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auf das Ruhegehalt anzurechnen. Nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG sei der anzurechnende Versorgungsbezug mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen. Die endgültige Ruhensberechnung könne daher erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Die Zahlung erfolge insofern unter Vorbehalt.

Als Höchstgrenze würden 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemisst (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 107 BayBeamtVG) gelten. Die Gesamtbezüge dürften nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwengeldes zurückbleiben (Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG).

Die Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG erfolgte gemäß Anlage G zum Bescheid vom 9. Mai 2016 wie folgt:

„Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG

 

 

 

Die Klägerin ließ mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2016 gegen die Bescheide vom 6. Mai 2016 und vom 9. Mai 2016 Widerspruch einlegen.“

Zur Begründung der Widersprüche wurde mit Schriftsatz vom 20. September 2016 vorgetragen, gemäß Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG dürften die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrages in Höhe von 20% des neuen Versorgungsbezuges zurück bleiben. Dies entspreche einem Gesamtbetrag von 2.725,35 EUR. Das Landesamt für Finanzen berechne demgegenüber einen Betrag von 2.651,39 EUR.

Die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 BayBeamtVG berechne sich wie folgt:

Früheres Ruhegehalt

2.381,43 EUR

+ Unterschiedsbetrag n. Art. 69 Abs. 2

64,54 EUR

+ 20% n. Art. 84 Abs. 3

476,28 EUR

Höchstgrenze

2.922,25 EUR

Nach Art. 84 Abs. 5 müsste auch die Sonderzahlung in die Berechnung der Höchstgrenze einfließen.

Dann würde die Berechnung der Höchstgrenze wie folgt aussehen:

Früheres Ruhegehalt + Sonderzahlung monatlich

2.500,50 EUR

+ Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2

64,54 EUR

+ 20% n. Art. 84 Abs. 3

500,00 EUR

Höchstgrenze

3.065,04 EUR

Berechnung der Ruhensregelung:

Berechnung der Höchstgrenze ohne Sonderzahlung

2.922,25 EUR

Witwengeld mit Sonderzahlung

1.530,60 EUR

Ruhegehalt

1.391,65 EUR

Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag

2.434,02 EUR

Differenz = Ruhensbetrag

1.043,37 EUR

Berechnung der Höchstgrenze mit Sonderzahlung:

3.065,04 EUR

Witwengeld mit Sonderzahlung

1.530,60 EUR

Ruhegehalt

1.534,44 EUR

Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag

2.434,02 EUR

Differenz = Ruhensbetrag

899,58 EUR

Gesamtbezüge ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung:

Ruhegehalt

1.391,65 EUR

Witwengeld

1.456,64 EUR

Insgesamt

2.848,29 EUR

Gesamtbezüge mit Berücksichtigung der Sonderzahlung:

Ruhegehalt

1.434,44 EUR

Witwengeld

1.456,64 EUR

Insgesamt

2.991,08 EUR

Es werde daher um Überprüfung des erlassenen Bescheides gebeten. Die Bezüge der Klägerin beliefen sich auf mindestens 2.848,29 EUR, bei Berücksichtigung der Sonderzahlung - deren genaue Abrechnung jedoch erst im Dezember vorliegen werde - auf 2.991,08 EUR.

Die Beklagte habe die Mindestgrenze dabei offensichtlich als Höchstgrenze angesetzt und keine eigene Berechnung der Höchstgrenze angestellt. Allenfalls bei den neuen Versorgungsbezügen komme es auf die Mindestgrenze an. Bei bereits bestehenden Bezügen sei die Höchstgrenze zu berechnen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 (Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung) zurück.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Widerspruch wende sich nicht explizit gegen die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung, sondern gegen die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG.

Die Festsetzung von Witwengeld und Sterbegeld sei unter Berücksichtigung der Vorschriften des BayBeamtVG mit Bescheid vom 6. Mai 2016 erfolgt.

Beziehe ein Versorgungsempfänger mehrere Versorgungsbezüge, sei eine Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG durchzuführen. Danach werde der neuere Versorgungsbezug in voller Höhe gezahlt und der frühere Versorgungsvollzug nur insoweit, als er zusammen mit dem neueren Versorgungsvollzug die Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG nicht übersteige.

Die Klägerin habe als Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld erworben, so dass ihr ab 1. Mai 2016 neben dem vollen Witwengeld nur ein gekürztes Ruhegehalt zustehe.

Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG seien zwar die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemesse. Die Anrechnung nach Art. 84 BayBeamtVG erfolge jedoch beim Ruhegehalt der Klägerin. Die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge bleibe davon unberührt. Das Witwengeld werde ungekürzt in Höhe von 1.456,64 EUR monatlich gewährt. Im Dezember werde neben dem Witwengeld die Sonderzahlung gewährt; die Höhe der Sonderzahlung könne der Bezügemitteilung für Dezember entnommen werden, die der Klägerin Ende November zugestellt werde.

Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2016 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2016 zurück.

Die eigenen Berechnungen des Bevollmächtigten der Klägerin seien nicht nachvollziehbar und entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin habe ab dem 1. Mai 2016 einen Anspruch auf Witwengeld erworben, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt neben dem vollen Witwengeld nur ein gekürztes Ruhegehalt zustehe.

Für die Berechnung der Höchstgrenze sei Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG maßgebend. Die Höchstgrenze betrage 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhgehalt bemesse. Die Höchstgrenze 1 belaufe sich demnach aus 2.427,73 EUR. Zur Berechnung der Höchstgrenze werde auf Anlage G - Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG zum Bescheid vom 9. Mai 2016 verwiesen.

Nach Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG müsse im Ergebnis mindestens ein Betrag in Höhe des eigenen Ruhegehaltes zuzüglich 20% des Witwengeldes verbleiben. Das eigene Ruhgehalt der Klägerin betrage ungeregelt 2.434,02 EUR; das Witwengeld sei auf 1.456,64 EUR festgesetzt worden. 20 v.H. davon seien 291,33 EUR. Die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) betrage somit 2.725,35 EUR.

Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG regele, dass sich die anzurechnenden Versorgungsbezüge mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat berechne. Das monatlich anzurechnende Witwengeld im Kalenderjahr 2016 betrage somit 1.530,60 EUR (Witwengeld monatlich 1.456,64 EUR x 8 Monate zuzüglich anteilige Sonderzahlung 591,66 EUR, insgesamt 12.244,78 EUR : 8 Monate). Die endgültige Berechnung könne jeweils erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen; die Berechnung erfolge insoweit unter Vorbehalt.

Bei der Ruhensberechnung nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG komme die Höchstgrenze 2 zum Tragen, da diese Berechnung für die Klägerin günstiger sei. Höchstgrenze 2 von 2.725,35 EUR abzüglich anzurechnendes Witwengeld 1.530,60 EUR führe zu einem Ruhensbetrag von 1.239,27 EUR, so dass vom Ruhegehalt 1.194,75 EUR zur Zahlung verblieben. Das Witwengeld werde in voller Höhe von 1.456,64 EUR gewährt.

Der Bescheid vom 9. Mai 2016 beziehe sich auf den laufenden Bezug. Im Dezember werde neben dem laufenden Bezug die Sonderzahlung gewährt. Nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG sei die Höchstgrenze im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung zu erhöhen. Die Höchstgrenze werde deshalb im Dezember entsprechend erhöht. Die Berechnung im Einzelnen könne der Bezügemitteilung für Dezember entnommen werden, die der Klägerin Ende November zugestellt werde.

Die beiden Widerspruchsbescheide wurden den Bevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben zugestellt und am 26. Oktober 2016 zur Post gegeben.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und zunächst beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 und der Bescheid vom 9. Mai 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.

  • 3.Der Beklagte wird verpflichtet, die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.

  • 4.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 vorgetragen, die Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG sei fehlerhaft durchgeführt worden. So seien anteilige Sonderzahlungen im Hinblick auf das in Abzug zu bringende Witwengeld berücksichtigt worden, nicht jedoch im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenzen gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG. Die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG liege unstreitig bei 2.437,73 EUR.

Gemäß Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG dürften die Gesamtbezüge jedoch nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurück bleiben.

Diese Mindestbelassung sei mit 2.725,35 EUR falsch berechnet worden. Insoweit sei nicht berücksichtigt worden, dass gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG anzurechnende Versorgungsbezüge - vorliegend Sonderzahlungen - einzubeziehen seien.

Das Ruhegehalt der Klägerin belaufe sich auf 2.434,02 EUR.  Teil des Ruhegehalts sei ferner die Sonderzulage. Diese belaufe sich auf anteilig 127,08 EUR. Dies sei gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG anteilig in Ansatz zu bringen. Hinzu komme 20% des Witwengeldes, berechnet aus dem Witwengeld zuzüglich Sonderzulage (1.530,60 EUR), also 306,12 EUR. Insgesamt belaufe sich die Mindestbelassung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG daher auf 2.867,22 EUR:

Ruhegehalt 2.434,02 EUR

Anteilige Sonderzulage Ruhegehalt 127,08 EUR

20% Witwengeld (incl. Sonderzulage) 306,12 EUR

Gesamt 2.867,22 EUR

Unter Anrechnung des Witwengeldes nach Art. 84 BayBeamtVG ergebe sich dementsprechend ein Ruhegehalt in Höhe von 1.336,62 EUR.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Anrechnung des Witwengeldes sei korrekt erfolgt und auch die Sonderzahlung korrekt berücksichtigt worden.

Der Widerspruch und auch die Klage richteten sich nicht gegen die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge an sich, sondern gegen die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG bzw. die Berücksichtigung von Sonderzulagen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Mai 2016 sei nichts vorgetragen worden. Fehler seien insoweit auch nicht ersichtlich.

Die vom Klägervertreter durchgeführte Ruhensberechnung in der Widerspruchsbegründung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde verkannt, dass mit der Bezeichnung „früherer Versorgungsbezug“ im Bescheid vom 9. Juni 2016 das der Klägerin vor dem Versterben ihres Ehemannes zustehende Ruhegehalt (ohne Witwengeld) gemeint sei und nicht das Ruhegehalt ihres Ehemannes (vgl. Blatt 35 der Akte WG).

Anders als in der Widerspruchsbegründung führe die Klägerin in der Klagebegründung nunmehr aus, dass bei der Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 34 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG die Sonderzulage nicht berücksichtigt worden sei. Gemeint sei hier wohl die Sonderzahlung nach Art. 75 ff. bei BayBeamtVG („Weihnachtsgeld“).

Die Klägerin verkenne, dass zwar die anzurechnenden Versorgungsbezüge nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG mit 1/12 des Jahresbezuges je Kalendermonat zu berechnen seien (vgl. Verwaltungsvorschriften zu Art. 84 BayBeamtVG Nr. 84.5).

Im Zahlungsmonat der Sonderzahlung sei hingegen die Höchstgrenze gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG zu erhöhen. Die Höchstgrenzenerhöhung erfolge dementsprechend nach Art. 79 Abs. 1 BayBeamtVG im Abrechnungsmonat Dezember. Dies habe die Klägerin auch aus ihrer Bezügemitteilung für den Monat Dezember ersehen können (Blatt 61 und 62 der Akte RG). Auf diese Berechnungsweise sei die Klägerin auch jeweils im Widerspruchsbescheid hingewiesen worden. Eine Bestimmung - wie im früheren § 54 BeamtVG - nach der auf den Jahresbezug abzustellen sei, bestehe nicht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19.5.2015 - B 5 K 14.95).

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017, der Beklagte habe die anteiligen Sonderzahlungen nur im Hinblick auf das in Abzug zu bringende Witwengeld berücksichtigt. Nicht berücksichtigt seien die Sonderzahlungen hingegen bei der Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG. Die Erhöhung im Auszahlungsmonat nach Art. 88 Abs. 1 BayBeamtVG sei jedoch nur auf die Höchstgrenzen anzuwenden.

Der Beklagte replizierte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, hinsichtlich der theoretischen Berechnung der Höchstgrenzen 1 (Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 BayBeamtVG) und 2 (Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG; Ruhegehalt plus 20 v.H. des Witwengeldes) werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2017 verwiesen.

Im vorliegenden Fall errechne sich die Höhe der festgesetzten Versorgungsbezüge konkret wie folgt:

„Nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG seien anzurechnende Versorgungsbezüge mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat zu berechnen. Gemeint sei hier nicht die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2).“

Die Höchstgrenze der Versorgungsbezüge (Höchstgrenze 1) sei nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG im Zahlungsmonat der Sonderzahlung um den Grundbetrag nach Art. 76 BayBeamtVG zu erhöhen. Die Höchstgrenzenerhöhung erfolgt dementsprechend im Abrechnungsmonat Dezember.

Die Mindestbelassung in Höhe des eigenen Ruhgehalts zuzüglich 20 v.H. des Witwengeldes sei in Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG geregelt. Eine Bestimmung, nach welcher auf den Jahresbezug abzustellen sei, sei hier nicht enthalten.

Die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) betrage deshalb in den Monaten Januar bis November 2.725,35 EUR (Ruhegehalt 2.434,02 EUR plus 20 v.H. aus dem Witwengeld von 1.456,64 EUR = 291,33 EUR; Blatt 45 der Akt RG).

Im Dezember werde neben dem laufenden Bezug die Sonderzahlung gewährt, die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) erhöhe sich deshalb auf 4.311,16 EUR (Ruhegehalt 2.434,02 EUR + Sonderzahlung 1.467,48 EUR + 20 v.H. aus dem Witwengeld von 1.456,64 EUR zuzüglich anteilige Sonderzahlung 591,66 EUR = 409,66 EUR; Blatt 62 Akte RG).

Die Ruhensberechnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt; die Anrechnung des Witwengeldes auf das Ruhegehalt und die Berücksichtigung der Sonderzahlung seien korrekt.

Im Übrigen hätte eine Zwölftelung der Sonderzahlung im Hinblick auf die Mindestbelassung zur Folge, dass diese sich zwar von Januar bis November erhöhe, im Dezember aber dann natürlich weniger an die Klägerin auszuzahlen wäre.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 werde nicht aufrechterhalten und beantragte,

  • 1.die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 9. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2016 verpflichtet, die zustehenden Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 auf 1.336,62 EUR monatlich festzusetzen,

  • 2.dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 27 zu § 92).

Die somit nur noch anhängige Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 9. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24. Oktober 2016 ist zulässig, aber nicht begründet.

Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 9. Mai 2016 den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin (ohne das gesondert gezahlte Witwengeld) rechtsfehlerfrei auf monatlich 1.194,75 EUR ermittelt.

Die Klägerin stand bis zum 27. Juli 2013 als aktive Beamtin im Dienst der Beklagten, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) zustanden. Nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze.

Mit dem Tod ihres Ehemannes am 17. April 2016 erhielt die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamtin war, ab Mai 2016 vom Freistaat Bayern Versorgungsbezüge in Form eines Witwengeldes, die mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 (nach Rücknahme der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage) bestandskräftig festgesetzt worden sind. Damit findet die Regelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG Anwendung.

Der Beklagte hat die nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG maßgebliche Höchstgrenze zutreffend ermittelt.

Danach gelten als Höchstgrenze für Witwen 71,75 v.H., in den Fällen des Art. 54 BayBeamtVG 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG.

Das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt ist vorliegend das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte wie diese ein nach Besoldungsgruppe A 9 bewertetes Amt inne, so dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 maßgebend sind. Diese wurden im Bescheid vom 9. Mai 2016 unter Berücksichtigung der Stellenzulage und des Familienzuschlags zutreffend auf monatlich 3.383,60 EUR ermittelt. Als Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG („Höchstgrenze 1“) gilt somit ein Betrag von 2.427,73 EUR (71,75 v.H. x 3.383,60 EUR).

Zu Gunsten der Klägerin greift jedoch die Regelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, wonach die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 BayBeamtVG sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben dürfen („Höchstgrenze 2“).

Das erdiente Ruhegehalt der Klägerin beträgt 2.434,02 EUR (Grundgehalt 3.175,97 EUR + 129,08 EUR Familienzuschlag Stufe 1 + 87,31 EUR Strukturzulage = 3.392,36 EUR x 71,75 v.H. = 2.434,02 EUR).

Dieser Betrag erhöht sich um 20 v.H. des Witwengeldes (1.456,84 x 20 v.H = 291,33 EUR) auf insgesamt 2.725,35 EUR.

Eine weitere Erhöhung dieses Betrages um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG kommt nicht in Betracht, da der Klägerin nur der Familienzuschlag der Stufe 1 für verwitwete Beamte, aber kein Kindergeld zusteht, was aber Voraussetzung für die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 des Familienzuschlags und der Stufe 2 auf der Grundlage des Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG ist (Art. 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBeamtVG).

Zugunsten der Klägerin greift somit die „Höchstgrenze 2“ mit dem versorgungsrechtlichen Höchstbetrag von monatlich 2.725,35 EUR.

Bei der Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG hat der Beklagte das von dem genannten Höchstbetrag in Abzug zu bringende Witwengeld zutreffend unter Berücksichtigung der sich für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 errechnenden anteiligen Höhe der jährlichen Sonderzahlung (Art. 75 ff. BayBesG) erhöht. Diese beträgt nach der korrekten Berechnung des Landesamtes für Finanzen für den genannten 8-Monats-Zeitraum 591,66 EUR, so dass sich der in der Ruhensregelung anzurechnende Monatsbetrag des Witwengeldes um monatlich 73,96 EUR auf 1.530,60 EUR erhöht.

Ziffer 84.4 BayVV-Versorgung bestimmt insoweit ausdrücklich, dass bei Beginn des Bezugszeitraums des Witwengeldes während eines laufenden Kalenderjahres der Gesamtbetrag der anzurechnenden Versorgung einschließlich der (anteiligen) Sonderzahlung zu ermitteln und monatlich auf den Bezugszeitraum aufzuteilen ist.

Ausgehend von dem genannten Höchstbetrag von monatlich 2.725,35 EUR und dem anzurechnenden Witwengeld in Höhe von 1.530,60 EUR (einschließlich der anteiligen Sonderzahlung) ergibt sich ein neben dem Witwengeld zahlbarer Versorgungsbezug der Klägerin in Höhe von 1.194,75 EUR. Die Differenz zu dem (selbst) erdienten Ruhegehalt der Klägerin (monatlich 2.434,02 EUR) in Höhe von 1.239,27 EUR ruht.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich durch die anteilige monatliche Anrechnung der jährlichen Sonderzahlung bei der Ruhensregelung der Zahlbetrag des eigenen Versorgungsbezugs um monatlich 73,96 EUR reduziert, obwohl die Sonderzahlung tatsächlich erst im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres geleistet wird.

Dies hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Ruhensregelung im Vollzug der Ziffer 84.4 BayVV-Versorgung zur Folge. Denn die sich rechnerisch bis zum Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ergebende Benachteiligung der Klägerin wird durch die Regelung des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG ausgeglichen, wonach sich im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung u.a. die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 BayBeamtVG (hier Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG) um den Grundbetrag nach Art. 76 BayBeamtVG, der der Berechnung der anteiligen Sonderzahlung bei der Ruhensregelung durch den Beklagten zu Grunde gelegt wurde, erhöht.

Hierdurch erfolgt der Ausgleich der monatlichen Anrechnung der anteiligen Sonderzahlung nachträglich im Monat Dezember und ist ausweislich der Bezügemitteilung vom 18. November 2016 im Monat Dezember 2016 durch Anhebung der „Höchstgrenze 2“ (Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG) auf 4.311,16 EUR auch umgesetzt worden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.