Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin rügt im vorliegenden Verfahren die Berechnung der Höhe ihrer Versorgungsbezüge.

Die am …1949 geborene Klägerin wurde auf ihren Antrag gemäß Art. 64 Nr. 1 BayBG mit Ablauf des 27. Juli 2013 in den Ruhestand versetzt.

Mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung – vom 15. April 2013 wurden die der Klägerin zustehenden Versorgungsbezüge auf monatlich 2.218,06 EUR festgesetzt.

Am 17. April 2016 verstarb der Ehemann der Klägerin. Dieser hatte ab dem 1. Mai 2009 ebenfalls Versorgungsbezüge durch den Freistaat Bayern erhalten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Mai 2016 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - die Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) ab dem 1. Mai 2016 auf monatlich 1.456,64 EUR fest.

Unter „Hinweise und Bemerkungen“ ist in dem Bescheid u.a. ausgeführt:

„Ihr Witwengeld ist nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auf ihr Ruhegehalt anzurechnen; der entsprechende Bescheid wird bei Ihrem Ruhegehalt erteilt.“

Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. Mai 2016 setzte das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. Mai 2016 neu auf 1.194,75 EUR fest.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, erwerbe eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld, so sei das Witwengeld nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auf das Ruhegehalt anzurechnen. Nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG sei der anzurechnende Versorgungsbezug mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen. Die endgültige Ruhensberechnung könne daher erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen. Die Zahlung erfolge insofern unter Vorbehalt.

Als Höchstgrenze würden 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemisst (Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 107 BayBeamtVG) gelten. Die Gesamtbezüge dürften nicht hinter dem eigenen Ruhegehalt sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des Witwengeldes zurückbleiben (Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG).

Die Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG erfolgte gemäß Anlage G zum Bescheid vom 9. Mai 2016 wie folgt:

„Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG

 

 

 

Die Klägerin ließ mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Juni 2016 gegen die Bescheide vom 6. Mai 2016 und vom 9. Mai 2016 Widerspruch einlegen.“

Zur Begründung der Widersprüche wurde mit Schriftsatz vom 20. September 2016 vorgetragen, gemäß Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG dürften die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrages in Höhe von 20% des neuen Versorgungsbezuges zurück bleiben. Dies entspreche einem Gesamtbetrag von 2.725,35 EUR. Das Landesamt für Finanzen berechne demgegenüber einen Betrag von 2.651,39 EUR.

Die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 BayBeamtVG berechne sich wie folgt:

Früheres Ruhegehalt

2.381,43 EUR

+ Unterschiedsbetrag n. Art. 69 Abs. 2

64,54 EUR

+ 20% n. Art. 84 Abs. 3

476,28 EUR

Höchstgrenze

2.922,25 EUR

Nach Art. 84 Abs. 5 müsste auch die Sonderzahlung in die Berechnung der Höchstgrenze einfließen.

Dann würde die Berechnung der Höchstgrenze wie folgt aussehen:

Früheres Ruhegehalt + Sonderzahlung monatlich

2.500,50 EUR

+ Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2

64,54 EUR

+ 20% n. Art. 84 Abs. 3

500,00 EUR

Höchstgrenze

3.065,04 EUR

Berechnung der Ruhensregelung:

Berechnung der Höchstgrenze ohne Sonderzahlung

2.922,25 EUR

Witwengeld mit Sonderzahlung

1.530,60 EUR

Ruhegehalt

1.391,65 EUR

Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag

2.434,02 EUR

Differenz = Ruhensbetrag

1.043,37 EUR

Berechnung der Höchstgrenze mit Sonderzahlung:

3.065,04 EUR

Witwengeld mit Sonderzahlung

1.530,60 EUR

Ruhegehalt

1.534,44 EUR

Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag

2.434,02 EUR

Differenz = Ruhensbetrag

899,58 EUR

Gesamtbezüge ohne Berücksichtigung der Sonderzahlung:

Ruhegehalt

1.391,65 EUR

Witwengeld

1.456,64 EUR

Insgesamt

2.848,29 EUR

Gesamtbezüge mit Berücksichtigung der Sonderzahlung:

Ruhegehalt

1.434,44 EUR

Witwengeld

1.456,64 EUR

Insgesamt

2.991,08 EUR

Es werde daher um Überprüfung des erlassenen Bescheides gebeten. Die Bezüge der Klägerin beliefen sich auf mindestens 2.848,29 EUR, bei Berücksichtigung der Sonderzahlung - deren genaue Abrechnung jedoch erst im Dezember vorliegen werde - auf 2.991,08 EUR.

Die Beklagte habe die Mindestgrenze dabei offensichtlich als Höchstgrenze angesetzt und keine eigene Berechnung der Höchstgrenze angestellt. Allenfalls bei den neuen Versorgungsbezügen komme es auf die Mindestgrenze an. Bei bereits bestehenden Bezügen sei die Höchstgrenze zu berechnen.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 (Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung) zurück.

In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt, der Widerspruch wende sich nicht explizit gegen die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung, sondern gegen die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG.

Die Festsetzung von Witwengeld und Sterbegeld sei unter Berücksichtigung der Vorschriften des BayBeamtVG mit Bescheid vom 6. Mai 2016 erfolgt.

Beziehe ein Versorgungsempfänger mehrere Versorgungsbezüge, sei eine Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG durchzuführen. Danach werde der neuere Versorgungsbezug in voller Höhe gezahlt und der frühere Versorgungsvollzug nur insoweit, als er zusammen mit dem neueren Versorgungsvollzug die Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG nicht übersteige.

Die Klägerin habe als Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld erworben, so dass ihr ab 1. Mai 2016 neben dem vollen Witwengeld nur ein gekürztes Ruhegehalt zustehe.

Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG seien zwar die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemesse. Die Anrechnung nach Art. 84 BayBeamtVG erfolge jedoch beim Ruhegehalt der Klägerin. Die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge bleibe davon unberührt. Das Witwengeld werde ungekürzt in Höhe von 1.456,64 EUR monatlich gewährt. Im Dezember werde neben dem Witwengeld die Sonderzahlung gewährt; die Höhe der Sonderzahlung könne der Bezügemitteilung für Dezember entnommen werden, die der Klägerin Ende November zugestellt werde.

Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2016 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle … - Bezügestelle Versorgung - auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2016 zurück.

Die eigenen Berechnungen des Bevollmächtigten der Klägerin seien nicht nachvollziehbar und entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage. Die Klägerin habe ab dem 1. Mai 2016 einen Anspruch auf Witwengeld erworben, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt neben dem vollen Witwengeld nur ein gekürztes Ruhegehalt zustehe.

Für die Berechnung der Höchstgrenze sei Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG maßgebend. Die Höchstgrenze betrage 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhgehalt bemesse. Die Höchstgrenze 1 belaufe sich demnach aus 2.427,73 EUR. Zur Berechnung der Höchstgrenze werde auf Anlage G - Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG zum Bescheid vom 9. Mai 2016 verwiesen.

Nach Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG müsse im Ergebnis mindestens ein Betrag in Höhe des eigenen Ruhegehaltes zuzüglich 20% des Witwengeldes verbleiben. Das eigene Ruhgehalt der Klägerin betrage ungeregelt 2.434,02 EUR; das Witwengeld sei auf 1.456,64 EUR festgesetzt worden. 20 v.H. davon seien 291,33 EUR. Die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) betrage somit 2.725,35 EUR.

Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG regele, dass sich die anzurechnenden Versorgungsbezüge mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat berechne. Das monatlich anzurechnende Witwengeld im Kalenderjahr 2016 betrage somit 1.530,60 EUR (Witwengeld monatlich 1.456,64 EUR x 8 Monate zuzüglich anteilige Sonderzahlung 591,66 EUR, insgesamt 12.244,78 EUR : 8 Monate). Die endgültige Berechnung könne jeweils erst nach Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen; die Berechnung erfolge insoweit unter Vorbehalt.

Bei der Ruhensberechnung nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG komme die Höchstgrenze 2 zum Tragen, da diese Berechnung für die Klägerin günstiger sei. Höchstgrenze 2 von 2.725,35 EUR abzüglich anzurechnendes Witwengeld 1.530,60 EUR führe zu einem Ruhensbetrag von 1.239,27 EUR, so dass vom Ruhegehalt 1.194,75 EUR zur Zahlung verblieben. Das Witwengeld werde in voller Höhe von 1.456,64 EUR gewährt.

Der Bescheid vom 9. Mai 2016 beziehe sich auf den laufenden Bezug. Im Dezember werde neben dem laufenden Bezug die Sonderzahlung gewährt. Nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG sei die Höchstgrenze im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung zu erhöhen. Die Höchstgrenze werde deshalb im Dezember entsprechend erhöht. Die Berechnung im Einzelnen könne der Bezügemitteilung für Dezember entnommen werden, die der Klägerin Ende November zugestellt werde.

Die beiden Widerspruchsbescheide wurden den Bevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben zugestellt und am 26. Oktober 2016 zur Post gegeben.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 28. November 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, Klage erheben und zunächst beantragen,

  • 1.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 und der Bescheid vom 9. Mai 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.

  • 3.Der Beklagte wird verpflichtet, die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.

  • 4.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 26. Januar 2017 vorgetragen, die Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG sei fehlerhaft durchgeführt worden. So seien anteilige Sonderzahlungen im Hinblick auf das in Abzug zu bringende Witwengeld berücksichtigt worden, nicht jedoch im Rahmen der Berechnung der Höchstgrenzen gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG. Die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG liege unstreitig bei 2.437,73 EUR.

Gemäß Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG dürften die Gesamtbezüge jedoch nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurück bleiben.

Diese Mindestbelassung sei mit 2.725,35 EUR falsch berechnet worden. Insoweit sei nicht berücksichtigt worden, dass gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG anzurechnende Versorgungsbezüge - vorliegend Sonderzahlungen - einzubeziehen seien.

Das Ruhegehalt der Klägerin belaufe sich auf 2.434,02 EUR.  Teil des Ruhegehalts sei ferner die Sonderzulage. Diese belaufe sich auf anteilig 127,08 EUR. Dies sei gemäß Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG anteilig in Ansatz zu bringen. Hinzu komme 20% des Witwengeldes, berechnet aus dem Witwengeld zuzüglich Sonderzulage (1.530,60 EUR), also 306,12 EUR. Insgesamt belaufe sich die Mindestbelassung im Sinne von Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG daher auf 2.867,22 EUR:

Ruhegehalt 2.434,02 EUR

Anteilige Sonderzulage Ruhegehalt 127,08 EUR

20% Witwengeld (incl. Sonderzulage) 306,12 EUR

Gesamt 2.867,22 EUR

Unter Anrechnung des Witwengeldes nach Art. 84 BayBeamtVG ergebe sich dementsprechend ein Ruhegehalt in Höhe von 1.336,62 EUR.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017,

die Klage abzuweisen.

Die Anrechnung des Witwengeldes sei korrekt erfolgt und auch die Sonderzahlung korrekt berücksichtigt worden.

Der Widerspruch und auch die Klage richteten sich nicht gegen die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge an sich, sondern gegen die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 84 BayBeamtVG bzw. die Berücksichtigung von Sonderzulagen.

Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Mai 2016 sei nichts vorgetragen worden. Fehler seien insoweit auch nicht ersichtlich.

Die vom Klägervertreter durchgeführte Ruhensberechnung in der Widerspruchsbegründung sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere werde verkannt, dass mit der Bezeichnung „früherer Versorgungsbezug“ im Bescheid vom 9. Juni 2016 das der Klägerin vor dem Versterben ihres Ehemannes zustehende Ruhegehalt (ohne Witwengeld) gemeint sei und nicht das Ruhegehalt ihres Ehemannes (vgl. Blatt 35 der Akte WG).

Anders als in der Widerspruchsbegründung führe die Klägerin in der Klagebegründung nunmehr aus, dass bei der Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 34 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG die Sonderzulage nicht berücksichtigt worden sei. Gemeint sei hier wohl die Sonderzahlung nach Art. 75 ff. bei BayBeamtVG („Weihnachtsgeld“).

Die Klägerin verkenne, dass zwar die anzurechnenden Versorgungsbezüge nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG mit 1/12 des Jahresbezuges je Kalendermonat zu berechnen seien (vgl. Verwaltungsvorschriften zu Art. 84 BayBeamtVG Nr. 84.5).

Im Zahlungsmonat der Sonderzahlung sei hingegen die Höchstgrenze gemäß Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG zu erhöhen. Die Höchstgrenzenerhöhung erfolge dementsprechend nach Art. 79 Abs. 1 BayBeamtVG im Abrechnungsmonat Dezember. Dies habe die Klägerin auch aus ihrer Bezügemitteilung für den Monat Dezember ersehen können (Blatt 61 und 62 der Akte RG). Auf diese Berechnungsweise sei die Klägerin auch jeweils im Widerspruchsbescheid hingewiesen worden. Eine Bestimmung - wie im früheren § 54 BeamtVG - nach der auf den Jahresbezug abzustellen sei, bestehe nicht (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 19.5.2015 - B 5 K 14.95).

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten mit Schriftsatz vom 6. Juli 2017, der Beklagte habe die anteiligen Sonderzahlungen nur im Hinblick auf das in Abzug zu bringende Witwengeld berücksichtigt. Nicht berücksichtigt seien die Sonderzahlungen hingegen bei der Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG. Die Erhöhung im Auszahlungsmonat nach Art. 88 Abs. 1 BayBeamtVG sei jedoch nur auf die Höchstgrenzen anzuwenden.

Der Beklagte replizierte mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017, hinsichtlich der theoretischen Berechnung der Höchstgrenzen 1 (Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 2 Nr. 3 BayBeamtVG) und 2 (Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG; Ruhegehalt plus 20 v.H. des Witwengeldes) werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2017 verwiesen.

Im vorliegenden Fall errechne sich die Höhe der festgesetzten Versorgungsbezüge konkret wie folgt:

„Nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG seien anzurechnende Versorgungsbezüge mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat zu berechnen. Gemeint sei hier nicht die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2).“

Die Höchstgrenze der Versorgungsbezüge (Höchstgrenze 1) sei nach Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG im Zahlungsmonat der Sonderzahlung um den Grundbetrag nach Art. 76 BayBeamtVG zu erhöhen. Die Höchstgrenzenerhöhung erfolgt dementsprechend im Abrechnungsmonat Dezember.

Die Mindestbelassung in Höhe des eigenen Ruhgehalts zuzüglich 20 v.H. des Witwengeldes sei in Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG geregelt. Eine Bestimmung, nach welcher auf den Jahresbezug abzustellen sei, sei hier nicht enthalten.

Die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) betrage deshalb in den Monaten Januar bis November 2.725,35 EUR (Ruhegehalt 2.434,02 EUR plus 20 v.H. aus dem Witwengeld von 1.456,64 EUR = 291,33 EUR; Blatt 45 der Akt RG).

Im Dezember werde neben dem laufenden Bezug die Sonderzahlung gewährt, die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2) erhöhe sich deshalb auf 4.311,16 EUR (Ruhegehalt 2.434,02 EUR + Sonderzahlung 1.467,48 EUR + 20 v.H. aus dem Witwengeld von 1.456,64 EUR zuzüglich anteilige Sonderzahlung 591,66 EUR = 409,66 EUR; Blatt 62 Akte RG).

Die Ruhensberechnung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt; die Anrechnung des Witwengeldes auf das Ruhegehalt und die Berücksichtigung der Sonderzahlung seien korrekt.

Im Übrigen hätte eine Zwölftelung der Sonderzahlung im Hinblick auf die Mindestbelassung zur Folge, dass diese sich zwar von Januar bis November erhöhe, im Dezember aber dann natürlich weniger an die Klägerin auszuzahlen wäre.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin, die Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 2016 werde nicht aufrechterhalten und beantragte,

  • 1.die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 9. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2016 verpflichtet, die zustehenden Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 auf 1.336,62 EUR monatlich festzusetzen,

  • 2.dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren unmittelbar beendet. Eines gesonderten Einstellungsbeschlusses nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es in diesem Fall nicht. Die Kostenentscheidung kann vielmehr im Urteil über den noch anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits getroffen werden (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2005 - 3 C 50.04, DVBl 2006, 118; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 27 zu § 92).

Die somit nur noch anhängige Klage gegen den Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 9. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 24. Oktober 2016 ist zulässig, aber nicht begründet.

Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Der Beklagte hat im Bescheid vom 9. Mai 2016 den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge der Klägerin (ohne das gesondert gezahlte Witwengeld) rechtsfehlerfrei auf monatlich 1.194,75 EUR ermittelt.

Die Klägerin stand bis zum 27. Juli 2013 als aktive Beamtin im Dienst der Beklagten, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) zustanden. Nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze.

Mit dem Tod ihres Ehemannes am 17. April 2016 erhielt die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamtin war, ab Mai 2016 vom Freistaat Bayern Versorgungsbezüge in Form eines Witwengeldes, die mit Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 (nach Rücknahme der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage) bestandskräftig festgesetzt worden sind. Damit findet die Regelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG Anwendung.

Der Beklagte hat die nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG maßgebliche Höchstgrenze zutreffend ermittelt.

Danach gelten als Höchstgrenze für Witwen 71,75 v.H., in den Fällen des Art. 54 BayBeamtVG 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG.

Das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt ist vorliegend das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte wie diese ein nach Besoldungsgruppe A 9 bewertetes Amt inne, so dass die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9 maßgebend sind. Diese wurden im Bescheid vom 9. Mai 2016 unter Berücksichtigung der Stellenzulage und des Familienzuschlags zutreffend auf monatlich 3.383,60 EUR ermittelt. Als Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBeamtVG („Höchstgrenze 1“) gilt somit ein Betrag von 2.427,73 EUR (71,75 v.H. x 3.383,60 EUR).

Zu Gunsten der Klägerin greift jedoch die Regelung des Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG, wonach die Gesamtbezüge nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 BayBeamtVG sowie eines Betrages in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben dürfen („Höchstgrenze 2“).

Das erdiente Ruhegehalt der Klägerin beträgt 2.434,02 EUR (Grundgehalt 3.175,97 EUR + 129,08 EUR Familienzuschlag Stufe 1 + 87,31 EUR Strukturzulage = 3.392,36 EUR x 71,75 v.H. = 2.434,02 EUR).

Dieser Betrag erhöht sich um 20 v.H. des Witwengeldes (1.456,84 x 20 v.H = 291,33 EUR) auf insgesamt 2.725,35 EUR.

Eine weitere Erhöhung dieses Betrages um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG kommt nicht in Betracht, da der Klägerin nur der Familienzuschlag der Stufe 1 für verwitwete Beamte, aber kein Kindergeld zusteht, was aber Voraussetzung für die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 des Familienzuschlags und der Stufe 2 auf der Grundlage des Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG ist (Art. 69 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayBeamtVG).

Zugunsten der Klägerin greift somit die „Höchstgrenze 2“ mit dem versorgungsrechtlichen Höchstbetrag von monatlich 2.725,35 EUR.

Bei der Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG hat der Beklagte das von dem genannten Höchstbetrag in Abzug zu bringende Witwengeld zutreffend unter Berücksichtigung der sich für den Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 errechnenden anteiligen Höhe der jährlichen Sonderzahlung (Art. 75 ff. BayBesG) erhöht. Diese beträgt nach der korrekten Berechnung des Landesamtes für Finanzen für den genannten 8-Monats-Zeitraum 591,66 EUR, so dass sich der in der Ruhensregelung anzurechnende Monatsbetrag des Witwengeldes um monatlich 73,96 EUR auf 1.530,60 EUR erhöht.

Ziffer 84.4 BayVV-Versorgung bestimmt insoweit ausdrücklich, dass bei Beginn des Bezugszeitraums des Witwengeldes während eines laufenden Kalenderjahres der Gesamtbetrag der anzurechnenden Versorgung einschließlich der (anteiligen) Sonderzahlung zu ermitteln und monatlich auf den Bezugszeitraum aufzuteilen ist.

Ausgehend von dem genannten Höchstbetrag von monatlich 2.725,35 EUR und dem anzurechnenden Witwengeld in Höhe von 1.530,60 EUR (einschließlich der anteiligen Sonderzahlung) ergibt sich ein neben dem Witwengeld zahlbarer Versorgungsbezug der Klägerin in Höhe von 1.194,75 EUR. Die Differenz zu dem (selbst) erdienten Ruhegehalt der Klägerin (monatlich 2.434,02 EUR) in Höhe von 1.239,27 EUR ruht.

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich durch die anteilige monatliche Anrechnung der jährlichen Sonderzahlung bei der Ruhensregelung der Zahlbetrag des eigenen Versorgungsbezugs um monatlich 73,96 EUR reduziert, obwohl die Sonderzahlung tatsächlich erst im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres geleistet wird.

Dies hat jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Ruhensregelung im Vollzug der Ziffer 84.4 BayVV-Versorgung zur Folge. Denn die sich rechnerisch bis zum Dezember des jeweiligen Kalenderjahres ergebende Benachteiligung der Klägerin wird durch die Regelung des Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG ausgeglichen, wonach sich im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung u.a. die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 BayBeamtVG (hier Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG) um den Grundbetrag nach Art. 76 BayBeamtVG, der der Berechnung der anteiligen Sonderzahlung bei der Ruhensregelung durch den Beklagten zu Grunde gelegt wurde, erhöht.

Hierdurch erfolgt der Ausgleich der monatlichen Anrechnung der anteiligen Sonderzahlung nachträglich im Monat Dezember und ist ausweislich der Bezügemitteilung vom 18. November 2016 im Monat Dezember 2016 durch Anhebung der „Höchstgrenze 2“ (Art. 84 Abs. 4 Satz 2 BayBeamtVG) auf 4.311,16 EUR auch umgesetzt worden.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge


(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen 1. ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsb

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 16.02295 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 16.02295 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 19. Mai 2015 - B 5 K 14.95

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 5 K 14.95 Im Namen des Volkes Urteil vom 19.05.2015 rechtskräftig: ... 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1314 Hauptpunkte: Ruhensregelung bei Zus

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(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen

1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1,
3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.

(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.

(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Aktenzeichen: B 5 K 14.95

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19.05.2015

rechtskräftig: ...

5. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1314

Hauptpunkte: Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach Bundes- und Landesrecht; keine Berücksichtigung einer Sonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 BeamtVG

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch: Deutsche Post AG, Service Niederlassung Personalservice, Versorgung, Experte Recht, W-str. ..., T.

- Beklagte -

wegen Beamtenrechts (Versorgung)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Sonderzahlung im Rahmen der Ruhensberechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge.

Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin und stand vormals als Postobersekretärin im Dienst der Beklagten bzw. der Deutschen Post AG. Sie erhält von der Beklagten seit 01.02.2000 Versorgungsbezüge.

Der am ... 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin war vormals Beamter in der Bayerischen Finanzverwaltung und erhielt zuletzt Versorgungsbezüge vom Freistaat Bayern.

Aus diesem Grund erhielt die Klägerin vom Freistaat Bayern ab 01.02.2013 Hinterbliebenenbezüge (Witwengeld). Der Freistaat Bayern zahlt seinen Versorgungsempfängern mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember einmal jährlich eine Sonderzahlung aus. Für das Jahr 2013 erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrem Witwengeld laut Bezügemitteilung des Landesamts für Finanzen (LfF), Dienststelle Ansbach, Bezügestelle Versorgung, vom 14.11.2013 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR.

Mit Bescheid vom 05.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Versorgungsbezüge wegen des Bezuges einer weiteren Versorgung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst der Ruhensregelung des § 54 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) unterlägen und forderte für den Zeitraum 01.12.2013 bis 31.12.2013 eine Überzahlung in Höhe von 856,70 EUR zurück, welche ab Januar 2014 in 5 Teilbeträgen zu je 171,34 EUR einbehalten werde. Als Bestandteil des Bescheids beigefügt war eine Berechnung „Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG“. Dieser Berechnung wurden das Ruhegehalt der Klägerin in Höhe von 1.577,55 EUR als früherer Versorgungsbezug und das Witwengeld in Höhe von 3.096,35 EUR als neuer Versorgungsbezug zugrunde gelegt. Das Berechnungsblatt weist eine „Höchstgrenze § 54“ in Höhe von 3.395,32 EUR aus. Unter Berücksichtigung dieser Höchstgrenze ergibt sich aus der Berechnung ein zahlbares Ruhegehalt in Höhe von 298,97 EUR sowie ein entsprechender Ruhensbetrag in Höhe von 1.278,58 EUR. Die erhaltene Sonderzahlung findet im Rahmen der berechneten Höchstgrenze keinen Niederschlag.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die im Bescheid angesetzte Höchstgrenze gem. § 54 BeamtVG von 3.398,32 EUR sei falsch berechnet. Nur deshalb sei die angebliche Überzahlung und die daraus resultierende Rückforderung entstanden. Bei dem Betrag der Höchstgrenze handele es sich um den Betrag, der auch in den Vormonaten angesetzt worden sei und nicht um die Höchstgrenze inklusive Sonderzahlung. Die Höchstgrenze hätte gem. § 54 i. V. m. § 50 Abs. 5 S. 2 BeamtVG um den Betrag der Sonderzahlung erhöht werden müssen, es könne sich dabei nicht um denselben Betrag wie in den Vormonaten handeln.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass mit dem Ausgangsbescheid die eigenen Versorgungsbezüge der Klägerin inklusive der Sonderzahlung für den Monat 12/2013 auf ihre Witwenversorgung angerechnet und dadurch eine Überzahlung festgestellt worden sei. Die Höchstgrenze sei nicht falsch berechnet worden, die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften bezögen sich auf den Gesetzesstand von 2006 und seien zwischenzeitlich geändert worden. § 50 Abs. 5 BeamtVG, nach dessen Maßgabe sich die Höchstgrenze bei Gewährung einer Sonderzahlung bestimmte, sei in der ab 01.01.2011 gültigen Gesetzesfassung entfallen. In der Besoldung Bund seien, soweit jährliche Sonderzahlungen noch zu gewähren gewesen seien, diese in das Grundgehalt integriert und somit bereits bei der Bestimmung der Höchstgrenze wirksam, da sich diese immer aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des Verstorbenen heraus berechne. Die durchgeführte Anrechnung sei korrekt und die Rückforderung sei demzufolge rechtmäßig, da Anrechnungen unter einem gesetzlichen Änderungsvorbehalt stünden. In Hinblick auf das der Behörde hinsichtlich der Rückforderung zustehende Ermessen sehe man keine Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung geböten. Allerdings werde wegen der Höhe der Überzahlung Ratentilgung gewährt.

Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 07.02.2014 ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Post AG vom 05.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 neu zu berechnen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Zur Begründung verwies der Klägerbevollmächtigte auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin und wies darauf hin, dass gem. Art 84 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) die Sonderzahlung mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen sei. Mit Schreiben vom 25.03.2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin die Begründung und führte aus, dass bei Durchführung der Berechnung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin Bundesbeamtin, ihr verstorbener Ehemann jedoch Landesbeamter gewesen sei. Nach Art. 84 BayBeamtVG sei der Versorgungsaufschlag von 1.089,16 EUR zu berücksichtigen und mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen.

Die Beklagte nahm unter dem 16.05.2014 zur Klage Stellung und beantragte,

die Klage abzuweisen.

In der Klageerwiderung macht sie geltend, die Rechtsvorschrift des § 54 BeamtVG sei zutreffend angewandt worden, insbesondere sei die Anrechnung des Witwengeldes einschließlich der Sonderzahlung im Dezember 2013 rechtmäßig. Die Regelungen des BayBeamtVG könnten vorliegend keine Anwendung finden, da mit dem früheren Versorgungsbezug der Klägerin ein Versorgungsbezug des Bundes geregelt werde, auf den die Vorschriften des BeamtVG Anwendung fänden. Entsprechend könne Art. 84 BayBeamtVG nur ein von Freistaat Bayern gewährtes Ruhegehalt regeln. Im Unterschied zu Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG enthalte § 54 BeamtVG keine Sonderregelung für die Behandlung einer nur in einem Monat gezahlten Sonderzahlung mehr, so dass die allgemeinen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Sonderzahlung sei im Monat Dezember anzurechnen, wobei sich die Klägerin auch bei einer Aufteilung der Sonderzahlung auf zwölf Monate nicht besser stellte. Die Rückforderung sei rechtmäßig und das bestehende Ermessen in Hinblick auf Billigkeitsgesichtspunkte ermessensgerecht ausgeübt.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 übermittelte die Beklagte zwei Hefte jeweils mit den Berechnungsblättern „Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG“ 02-12/2013, eines mit der Anrechnung der Sonderzahlung im Monat Dezember 2013 und eines mit Anrechnung von jeweils einem Elftel der Sonderzahlung in den Monaten 02-12/2013.

Unter dem 01.04.2015 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, im Kern gehe es um die Gleichbehandlung von Bundes- und Landesbeamten bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG. Die Beklagte habe die Höchstgrenze im Dezember 2013 mit dem Ruhegehalt aus der Bezügemitteilung des Landesamtes für Finanzen in einer Höhe von 3.395,32 EUR angesetzt. Die vom Freistaat Bayern gezahlte Sonderzahlung sei indes weder im Ruhegehalt noch anteilig in der Höchstgrenze enthalten. Da die Höchstgrenze aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen des Verstorbenen errechnet werde und in diesen kein Anteil der Sonderzahlung enthalten sei, werde die Höchstgrenze ohne jeglichen Anteil einer Sonderzahlung berechnet. In der Besoldung Bund sei die jährliche Sonderzahlung in das Grundgehalt integriert und somit bereits bei der Bestimmung der Höchstgrenze berücksichtigt. Die Aufhebung des § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F., der die Behandlung von Sonderzahlung regelte und eine entsprechende Erhöhung der Höchstgrenze vorgesehen habe, sei für das Zusammentreffen zweier Versorgungsbezüge des Bundes folgerichtig, führe im Fall der Klägerin jedoch zum Wegfall jeglicher Sonderzahlung. Wenn die Sonderzahlung als erhöhter Bezug angesehen werde, sei diese nach klägerischer Auffassung auch als ruhensfähiger Dienstbezug anzusehen und somit in die Höchstgrenze einzubeziehen. Um eine Gleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Grundgesetz (GG) zu erreichen, müsse § 108 BeamtVG und somit § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F. für Landesbeamte weiterhin Anwendung finden. § 108 Abs. 1 BeamtVG regele, dass für die Beamten der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung weiterhin gelte. Somit sei die Höchstgrenze um den Betrag der Sonderzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR zu erhöhen, wodurch die zutreffende Höchstgrenze bei 4.454,48 EUR liege. Eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F. sei die praktikabelste Lösung, um eine Gleichbehandlung der Klägerin zu erreichen. Es sei unverständlich, dass Hinterbliebene eines Landesbeamten beim Bund schlechter gestellt sein sollten, als wenn der Partner Bundesbeamter oder man selbst Landesbeamter gewesen wäre. Es handele sich hier um eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, in ihren Versorgungsbezügen sei ein Anteil Sonderzahlung enthalten, da die Klägerin jeden Monat über der Höchstgrenze liege und ihre Versorgungsbezüge somit jeden Monat gekürzt würden. Nach Auffassung der Klägerin sei entweder ein Anteil der Sonderzahlung monatlich in die Höchstgrenze einzubeziehen oder die Sonderzahlung wie bis zum Wegfall des § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F. zu behandeln.

Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 trug die Beklagte unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 6.5.2004, 2 BvL 16/02 - juris) vor, dass es wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens nicht darauf ankomme, ob der Gesetzgeber stets die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Es stehe ihm frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, auch übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen, so dass jede Regelung des Versorgungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müsse und in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen werde. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssten hingenommen werden. Da inzwischen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung und damit eigene Gestaltungsfreiheit hätten, gelte dies in besonderem Maße für die Fälle, die nicht nur einen, sondern mehrere Dienstherren beträfen. Die Integration der Sonderzahlung in die Bezüge im Bereich des Bundes bedeute gleichzeitig, dass eine Sonderzahlung als rechtliche Kategorie nicht mehr existiere. Daher könne nicht geltend gemacht werden, dass „eigentlich“ ein Teil der Versorgungsbezüge des Bundes eine Sonderzahlung darstelle und bei der Berechnung der Höchstgrenze berücksichtigt würde mit der Folge, dass dies auch bei der Berücksichtigung von bayerischen Versorgungsbezügen gelten müsse. Es handele sich vorliegend um eine hinzunehmende Unebenheit, wie sie auch in anderen Bereichen des Bundes- bzw. Landesversorgungsrechts zu finden seien, etwa die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen, die zu einem starken finanziellen Auseinanderdriften der Systeme geführt hätten. Auch bei Anrechnung eines bayerischen Witwengeldes auf ein bayerisches Ruhegehalt werde die Sonderzahlung weggeregelt, in der Sache handele es sich bei der innerbayerischen Anrechnung um dieselbe Regelung wie im Bund. Es erschließe sich daher nicht, warum dies bei einer Anrechnung eines bayerischen Witwengeldes auf Versorgungsbezüge nach Bundesrecht anders sein müsse. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bejahen würde, wäre unklar, welche Reglungen gelten würden. § 108 BeamtVG sei nicht anwendbar, da der Freistaat Bayern das BeamtVG durch das BayBeamtVG ersetzt habe. § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F. sei am 01.01.2011 aufgehoben worden und könne daher - auch analog - keine Regelungswirkung mehr entfalten.

Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom 24.04.2015 aus, die für die Klägerin zu berücksichtigende Höchstgrenze werde aus den Bezügen ihres verstorbenen Ehemannes errechnet. Auch wenn es eine Sonderzahlung für Bundesbeamte nicht mehr gebe, werde sie dennoch vom Freistaat Bayern an die Landesbeamten bzw. deren Witwen ausgezahlt. Aus Sicht der Klägerin sei Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Art. 84 Abs. 2 BayBeamtVG anzuwenden und die Höchstgrenze im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung zu erhöhen.

Unter dem 30.04.2015 nahm die Beklagte erneut Stellung und legte dar, im vorliegenden Fall komme ausschließlich § 54 BeamtVG zur Anwendung, die Ermittlung der Höchstgrenze erfolge ausschließlich nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG. Für die Anwendung des Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG sei kein Raum. In § 54 BeamtVG fehle es an einer Verweisung auf das BayBeamtVG, so dass die Höchstgrenze ausschließlich nach dieser Vorschrift unter Einbeziehung der bayerischen ruhegehaltsfähigen Bezüge berechnet werde.

Mit Schriftsätzen vom 31.03.2015 bzw. 01.04.2015 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klägerin hat für den Monat Dezember 2013 einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug in Höhe von lediglich 298,97 EUR (brutto) gegen die Beklagte, so dass zugunsten der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR (brutto) bzw. 856,70 EUR (netto) für den Monat Dezember 2013 entstanden ist. Die von der Beklagten vorgenommene Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

a) Die Klägerin stand als aktive Beamtin im Dienst der Beklagten, so dass auf ihre Versorgungsbezüge gem. § 1 Abs. 1 BeamtVG das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Mit dem Tod ihres Ehemannes am 01.01.2013 erhielt die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamtin war, ab Februar 2013 vom Freistaat Bayern Versorgungsbezüge in Form eines Witwengeldes, so dass sie der Regelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG unterfällt. Für den Monat Dezember 2013 erhielt die Klägerin vom Freistaat Bayern über das Witwengeld in Höhe von 2.037,19 EUR hinaus eine Sonderzahlung gem. Art. 75 BayBeamtVG in Höhe von 1.059,16 EUR, welche jedenfalls als ähnliche Versorgung i. S. d. § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu qualifizieren ist (Vgl. VG München, U. v. 23.3.2012 - M 21 K 11.1093 - juris Rn. 42 ff.).

b) Die Beklagte hat die anzuwendende Höchstgrenze gem. § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zutreffend ermittelt. Danach gelten als Höchstgrenze für Witwen 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt ist vorliegend das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, welches sich gem. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG nach dem BayBeamtVG, d. h. nach Landesrecht, bemisst. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt bekleidet hatte, sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 maßgebend. Die Ruhegehaltsfähigkeit bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG. Vorliegend sind folgende Bezüge einschlägig: Grundgehalt aus der Endstufe A 13 in Höhe von 4.530,93 EUR (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 30 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG), Strukturzulage in Höhe von 81,19 EUR (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 33 Satz 1 i. V. m. Anlage 4 BayBesG) sowie ein Familienzuschlag in Höhe von 120,04 EUR (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 5 BayBesG). Damit belaufen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.732,16 EUR. Als Höchstgrenze gilt somit ein Betrag von 3.395,32 EUR (71,75 v. H. x 4.732,16 EUR).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Höchstgrenze nicht um den Bemessungsbetrag der vom Freistaat Bayern gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.

aa) Das BeamtVG sieht eine solche Erhöhung nicht vor. Die vormals existierende Regelung des § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der bis zum30.06.2009 geltenden Fassung, wonach die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen sich um den Bemessungssatz der jährlichen Sonderzahlung erhöhten, wurde durch Art. 4a Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG vom 05.02.20092009, BGBl. I S. 160) aufgehoben. Dem lag eine umfassende Neuordnung des Besoldungs- und Versorgungsrechts zugrunde, im Zuge deren die jährliche Sonderzahlung, soweit diese für Beamte des Bundes zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch gewährt wurde, unter Anpassung der Grundgehaltstabellen in die monatlichen Grundbezüge integriert wurde. Eine jährliche Sonderzahlung existiert im Anwendungsbereich des Bundesversorgungsrechts mithin nicht mehr.

bb) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höchstgrenze müsse in Anwendung von § 108 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a. F. entsprechend erhöht werden, ist dem entgegenzuhalten, dass § 108 Abs. 1 BeamtVG lediglich eine Übergangsvorschrift darstellt. Danach gilt für die Beamten der Länder […] das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Die Regelung ist vor dem Hintergrund der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 20062006, BGBl I S. 2034) zu sehen, mit der die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen ist (vgl. Art. 70, 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist durch die Aufhebung des Art. 74a GG a. F. aufgegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - BVerwGE 131, 20 ff.). Der Freistaat Bayern hat mit Erlass des BayBeamtVG vom 05.08.2010 (GVBl. S. 410) von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht und die Regelungen des BeamtVG durch Landesrecht ersetzt. Ein Rückgriff auf diese Regelungen über § 108 Abs. 1 BeamtVG ist damit ausgeschlossen.

cc) Auch eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a. F. scheidet aus, da diese Norm aufgehoben wurde und damit weder direkt noch analog eine Regelungswirkung zeitigen kann. Überdies fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Bundesgesetzgeber im Zuge des Erlasses des DNeuG Fallgestaltungen wie die hier vorliegende schlicht übersehen und deshalb ungeregelt gelassen hat.

dd) Weiterhin geht auch die von der Klägerin vorgetragene Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall müsse Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG Anwendung finden und die Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Dezember 2013 dementsprechend um den Grundbetrag der Sonderzahlung erhöht werden, ins Leere. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung des bayerischen (Landes-)Besoldungsrechts. Mithin ist die Norm auf Versorgungsbezüge wie das hier in Rede stehende Ruhegehalt der Klägerin, die den bundesrechtlichen Bestimmungen des BeamtVG unterliegen, nicht anwendbar. Die Vorschrift bezieht sich überdies ausdrücklich auf die Sonderzahlung nach Art. 79 BayBeamtVG und die in den Art. 83 ff. BayBeamtVG erwähnten Höchstgrenzen.

ee) Der Umstand, dass die tatsächliche Gewährung der Sonderzahlung durch den Freistaat Bayern bei der Ermittlung der für die Ruhensregelung maßgeblichen Höchstgrenze unberücksichtigt bleibt und sich daher im Ergebnis für die Klägerin finanziell nicht auswirkt, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. In der Regelung des § 54 BeamtVG ist eine Verletzung des Gebotes, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, nicht zu erblicken. Die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze bestimmt sich stets anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die für die Bemessung des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts maßgeblich sind, gleich ob es sich dabei um ein nach Bundesrecht oder nach Landesrecht gewährtes Witwengeld handelt. Der Umstand, dass diese ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge je nachdem, welchem Regelungsregime sie unterliegen, von unterschiedlicher Höhe sein können, ist Ausfluss des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland, das mit der oben dargestellten Zuweisung der Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs- und Versorgungsrecht an die Länder und dem Erlass landesspezifischer Besoldungs- und Versorgungsgesetze in diesem Bereich seinen Niederschlag gefunden hat. Es steht Bund und Ländern frei, die Alimentation ihrer Beamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG für ihren Bereich selbstständig zu regeln, wozu auch die Frage gehört, ob, in welcher Höhe und auf welche Art und Weise vom jeweiligen Dienstherrn eine Sonderzahlung zu gewähren ist. Es kann indes vom Bundes- bzw. den verschiedenen Landesgesetzgebern vernünftigerweise nicht erwartet werden, ihre jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsvorschriften stets an sämtliche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Besoldungs- und Versorgungsregelungen wechselseitig in einer Weise anzupassen, dass auch unter Berücksichtigung aller möglichen Sonderfälle und spezifischen Konstellationen in der Gesamtschau ein völlig konsistentes und widerspruchsfreies System entsteht. Dem Gesetzgeber verbleibt bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem aus dem Nebeneinander verschiedener versorgungsrechtlicher Regelungen die aus Sicht der Klägerin fragwürdige Konsequenz der „Wegregelung“ einer an sich gewährten Sonderzahlung resultiert.

ff) Schließlich führt die Nichterhöhung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 BeamtVG und damit im Ergebnis der faktische Wegfall der gewährten Sonderzahlung auch nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Aus dieser Norm ist kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach (vgl. BVerfG, B. v. 17.1.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52). Im Übrigen ist für die Kammer weder ersichtlich noch durch die Klägerin vorgetragen, dass sie durch den verbleibenden monatlichen Gesamtbezug in Höhe von 3.395,32 EUR (brutto) in ihrem Recht auf amtsangemessene Alimentation verletzt wäre.

c) Damit ergibt sich bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein zahlbares Ruhegehalt in Höhe von 298,97 EUR (brutto). In einer Höhe von 1.278,58 EUR (brutto) kommt ihr Versorgungsanspruch zum Ruhen. Da die Beklagte indes wie in den Vormonaten ein Ruhegehalt in Höhe von 1.358,13 EUR (brutto) ausgezahlt hat, ist insofern eine Überzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR (brutto) bzw. 856,70 EUR (netto) eingetreten. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen einem gesetzesimmanenten Änderungsvorbehalt hinsichtlich einer möglichen Ruhensregelung unterliegen (vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Oktober 2014, Erl. 2.2.2.2 zu § 49), erweist sich die im Bescheid vom 05.12.2013 enthaltene Rückforderung als rechtmäßig. Die Rückforderung in 5 Teilraten zu je 171,34 EUR stellt sich in Hinblick auf die Höhe der Bezüge der Klägerin als angemessen und zumutbar dar, so dass die Entscheidung der Beklagten mit § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in Einklang steht und auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen lässt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 856,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,

Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder

Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder

Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.