Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Okt. 2017 - AN 1 K 16.02295
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
„Ihr Witwengeld ist nach Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auf ihr Ruhegehalt anzurechnen; der entsprechende Bescheid wird bei Ihrem Ruhegehalt erteilt.“
„Ruhensregelung nach Art. 84 BayBeamtVG
Früheres Ruhegehalt |
2.381,43 EUR |
+ Unterschiedsbetrag n. Art. 69 Abs. 2 |
64,54 EUR |
+ 20% n. Art. 84 Abs. 3 |
476,28 EUR |
|
|
Höchstgrenze |
2.922,25 EUR |
Früheres Ruhegehalt + Sonderzahlung monatlich |
2.500,50 EUR |
+ Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 |
64,54 EUR |
+ 20% n. Art. 84 Abs. 3 |
500,00 EUR |
|
|
Höchstgrenze |
3.065,04 EUR |
Berechnung der Höchstgrenze ohne Sonderzahlung |
2.922,25 EUR |
Witwengeld mit Sonderzahlung |
1.530,60 EUR |
Ruhegehalt |
1.391,65 EUR |
|
|
Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag |
2.434,02 EUR |
Differenz = Ruhensbetrag |
1.043,37 EUR |
|
|
Berechnung der Höchstgrenze mit Sonderzahlung: |
3.065,04 EUR |
Witwengeld mit Sonderzahlung |
1.530,60 EUR |
Ruhegehalt |
1.534,44 EUR |
|
|
Bisheriges Ruhegehalt + Unterschiedsbetrag |
2.434,02 EUR |
Differenz = Ruhensbetrag |
899,58 EUR |
Ruhegehalt |
1.391,65 EUR |
Witwengeld |
1.456,64 EUR |
Insgesamt |
2.848,29 EUR |
Ruhegehalt |
1.434,44 EUR |
Witwengeld |
1.456,64 EUR |
Insgesamt |
2.991,08 EUR |
-
1.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 6. Mai 2016 und der Bescheid vom 9. Mai 2016, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2016 werden aufgehoben.
-
2.Der Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.
-
3.Der Beklagte wird verpflichtet, die Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung ab 1. Mai 2016 neu zu berechnen.
-
4.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
-
5.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ruhegehalt 2.434,02 EUR
Anteilige Sonderzulage Ruhegehalt 127,08 EUR
20% Witwengeld (incl. Sonderzulage) 306,12 EUR
Gesamt 2.867,22 EUR
die Klage abzuweisen.
„Nach Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG seien anzurechnende Versorgungsbezüge mit 1/12 des Jahresbezugs je Kalendermonat zu berechnen. Gemeint sei hier nicht die Mindestbelassung (Höchstgrenze 2).“
-
1.die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Finanzen vom 9. Mai 2016 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 24. Oktober 2016 verpflichtet, die zustehenden Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Mai 2016 auf 1.336,62 EUR monatlich festzusetzen,
-
2.dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
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(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) an neuen Versorgungsbezügen
- 1.
ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, - 2.
eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, - 3.
eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
(2) Als Höchstgrenze gelten
- 1.
für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 2.
für Witwen und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, - 3.
für Witwen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 36 75 Prozent, in den Fällen des § 37 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbezuges zu belassen.
(4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwer- oder Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze; beruht das Witwengeld, das Witwergeld oder die ähnliche Versorgung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatsächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig 20 Prozent des neuen Versorgungsbezuges zurückbleiben. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(4a) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 57 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versorgungsbezug anzuwenden.
(5) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 5 K 14.95
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
rechtskräftig: ...
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1314
Hauptpunkte: Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach Bundes- und Landesrecht; keine Berücksichtigung einer Sonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 BeamtVG
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch: Deutsche Post AG, Service Niederlassung Personalservice, Versorgung, Experte Recht, W-str. ..., T.
- Beklagte -
wegen Beamtenrechts (Versorgung)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 5. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 19. Mai 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Sonderzahlung im Rahmen der Ruhensberechnung beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge.
Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin und stand vormals als Postobersekretärin im Dienst der Beklagten bzw. der Deutschen Post AG. Sie erhält von der Beklagten seit
Der am ... 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin war vormals Beamter in der Bayerischen Finanzverwaltung und erhielt zuletzt Versorgungsbezüge vom Freistaat Bayern.
Aus diesem Grund erhielt die Klägerin vom Freistaat Bayern ab
Mit Bescheid vom
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Telefax ihres Bevollmächtigten vom 07.02.2014 ließ die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben und beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Post AG vom
Zur Begründung verwies der Klägerbevollmächtigte auf das Widerspruchsschreiben der Klägerin und wies darauf hin, dass gem. Art 84 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) die Sonderzahlung mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen sei. Mit Schreiben vom 25.03.2014 vertiefte der Bevollmächtigte der Klägerin die Begründung und führte aus, dass bei Durchführung der Berechnung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass die Klägerin Bundesbeamtin, ihr verstorbener Ehemann jedoch Landesbeamter gewesen sei. Nach Art. 84 BayBeamtVG sei der Versorgungsaufschlag von 1.089,16 EUR zu berücksichtigen und mit dem auf einen Anspruchsmonat entfallenden Teil des Jahresbezugs in Ansatz zu bringen.
Die Beklagte nahm unter dem
die Klage abzuweisen.
In der Klageerwiderung macht sie geltend, die Rechtsvorschrift des § 54 BeamtVG sei zutreffend angewandt worden, insbesondere sei die Anrechnung des Witwengeldes einschließlich der Sonderzahlung im Dezember 2013 rechtmäßig. Die Regelungen des BayBeamtVG könnten vorliegend keine Anwendung finden, da mit dem früheren Versorgungsbezug der Klägerin ein Versorgungsbezug des Bundes geregelt werde, auf den die Vorschriften des BeamtVG Anwendung fänden. Entsprechend könne Art. 84 BayBeamtVG nur ein von Freistaat Bayern gewährtes Ruhegehalt regeln. Im Unterschied zu Art. 84 Abs. 5 BayBeamtVG enthalte § 54 BeamtVG keine Sonderregelung für die Behandlung einer nur in einem Monat gezahlten Sonderzahlung mehr, so dass die allgemeinen Bestimmungen Anwendung fänden. Die Sonderzahlung sei im Monat Dezember anzurechnen, wobei sich die Klägerin auch bei einer Aufteilung der Sonderzahlung auf zwölf Monate nicht besser stellte. Die Rückforderung sei rechtmäßig und das bestehende Ermessen in Hinblick auf Billigkeitsgesichtspunkte ermessensgerecht ausgeübt.
Mit Schreiben vom
Unter dem
Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 trug die Beklagte unter Verweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 6.5.2004, 2 BvL 16/02 - juris) vor, dass es wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens nicht darauf ankomme, ob der Gesetzgeber stets die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt habe. Es stehe ihm frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei sei dem Gesetzgeber zuzugestehen, auch übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen, so dass jede Regelung des Versorgungsrechts zwangsläufig generalisieren und typisieren müsse und in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen werde. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssten hingenommen werden. Da inzwischen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung und Versorgung und damit eigene Gestaltungsfreiheit hätten, gelte dies in besonderem Maße für die Fälle, die nicht nur einen, sondern mehrere Dienstherren beträfen. Die Integration der Sonderzahlung in die Bezüge im Bereich des Bundes bedeute gleichzeitig, dass eine Sonderzahlung als rechtliche Kategorie nicht mehr existiere. Daher könne nicht geltend gemacht werden, dass „eigentlich“ ein Teil der Versorgungsbezüge des Bundes eine Sonderzahlung darstelle und bei der Berechnung der Höchstgrenze berücksichtigt würde mit der Folge, dass dies auch bei der Berücksichtigung von bayerischen Versorgungsbezügen gelten müsse. Es handele sich vorliegend um eine hinzunehmende Unebenheit, wie sie auch in anderen Bereichen des Bundes- bzw. Landesversorgungsrechts zu finden seien, etwa die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen, die zu einem starken finanziellen Auseinanderdriften der Systeme geführt hätten. Auch bei Anrechnung eines bayerischen Witwengeldes auf ein bayerisches Ruhegehalt werde die Sonderzahlung weggeregelt, in der Sache handele es sich bei der innerbayerischen Anrechnung um dieselbe Regelung wie im Bund. Es erschließe sich daher nicht, warum dies bei einer Anrechnung eines bayerischen Witwengeldes auf Versorgungsbezüge nach Bundesrecht anders sein müsse. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz bejahen würde, wäre unklar, welche Reglungen gelten würden. § 108 BeamtVG sei nicht anwendbar, da der Freistaat Bayern das BeamtVG durch das BayBeamtVG ersetzt habe. § 50 Abs. 5 BeamtVG a. F. sei am 01.01.2011 aufgehoben worden und könne daher - auch analog - keine Regelungswirkung mehr entfalten.
Der Klägerbevollmächtigte führte mit Schriftsatz vom
Unter dem
Mit Schriftsätzen vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom
1. Die Klägerin hat für den Monat Dezember 2013 einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug in Höhe von lediglich 298,97 EUR (brutto) gegen die Beklagte, so dass zugunsten der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR (brutto) bzw. 856,70 EUR (netto) für den Monat Dezember 2013 entstanden ist. Die von der Beklagten vorgenommene Ruhensregelung nach § 54 BeamtVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Die Klägerin stand als aktive Beamtin im Dienst der Beklagten, so dass auf ihre Versorgungsbezüge gem. § 1 Abs. 1 BeamtVG das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes Anwendung findet. Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG erhält ein Ruhestandsbeamter, der einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG nur bis zum Erreichen der in § 54 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 3 und 5 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze. Mit dem Tod ihres Ehemannes am 01.01.2013 erhielt die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Ruhestandsbeamtin war, ab Februar 2013 vom Freistaat Bayern Versorgungsbezüge in Form eines Witwengeldes, so dass sie der Regelung des § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG unterfällt. Für den Monat Dezember 2013 erhielt die Klägerin vom Freistaat Bayern über das Witwengeld in Höhe von 2.037,19 EUR hinaus eine Sonderzahlung gem. Art. 75 BayBeamtVG in Höhe von 1.059,16 EUR, welche jedenfalls als ähnliche Versorgung i. S. d. § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG zu qualifizieren ist (Vgl. VG München, U. v. 23.3.2012 - M 21 K 11.1093 - juris Rn. 42 ff.).
b) Die Beklagte hat die anzuwendende Höchstgrenze gem. § 54 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zutreffend ermittelt. Danach gelten als Höchstgrenze für Witwen 71,75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt ist vorliegend das Ruhegehalt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, welches sich gem. Art. 1 Abs. 1 BayBeamtVG nach dem BayBeamtVG, d. h. nach Landesrecht, bemisst. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin ein nach Besoldungsgruppe A 13 bewertetes Amt bekleidet hatte, sind die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 maßgebend. Die Ruhegehaltsfähigkeit bestimmt sich nach Art. 12 Abs. 1 BayBeamtVG. Vorliegend sind folgende Bezüge einschlägig: Grundgehalt aus der Endstufe A 13 in Höhe von 4.530,93 EUR (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 30 BayBesG i. V. m. Anlage 3 zum BayBesG), Strukturzulage in Höhe von 81,19 EUR (Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG i. V. m. Art. 33 Satz 1 i. V. m. Anlage 4 BayBesG) sowie ein Familienzuschlag in Höhe von 120,04 EUR (Art. 35 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 5 BayBesG). Damit belaufen sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.732,16 EUR. Als Höchstgrenze gilt somit ein Betrag von 3.395,32 EUR (71,75 v. H. x 4.732,16 EUR).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Höchstgrenze nicht um den Bemessungsbetrag der vom Freistaat Bayern gewährten Sonderzahlung zu erhöhen.
aa) Das BeamtVG sieht eine solche Erhöhung nicht vor. Die vormals existierende Regelung des § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in der bis zum
bb) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höchstgrenze müsse in Anwendung von § 108 Abs. 1 BeamtVG i. V. m. § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a. F. entsprechend erhöht werden, ist dem entgegenzuhalten, dass § 108 Abs. 1 BeamtVG lediglich eine Übergangsvorschrift darstellt. Danach gilt für die Beamten der Länder […] das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Die Regelung ist vor dem Hintergrund der am 01.09.2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. 8. 20062006, BGBl I S. 2034) zu sehen, mit der die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Besoldung und Versorgung der Landesbeamten in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder gefallen ist (vgl. Art. 70, 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Der Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist durch die Aufhebung des Art. 74a GG a. F. aufgegeben worden (vgl. BVerwG, U. v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - BVerwGE 131, 20 ff.). Der Freistaat Bayern hat mit Erlass des BayBeamtVG vom
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 50 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG a. F. scheidet aus, da diese Norm aufgehoben wurde und damit weder direkt noch analog eine Regelungswirkung zeitigen kann. Überdies fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Bundesgesetzgeber im Zuge des Erlasses des DNeuG Fallgestaltungen wie die hier vorliegende schlicht übersehen und deshalb ungeregelt gelassen hat.
dd) Weiterhin geht auch die von der Klägerin vorgetragene Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall müsse Art. 88 Abs. 1 Nr. 2 BayBeamtVG Anwendung finden und die Höchstgrenze im Auszahlungsmonat Dezember 2013 dementsprechend um den Grundbetrag der Sonderzahlung erhöht werden, ins Leere. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Bestimmung des bayerischen (Landes-)Besoldungsrechts. Mithin ist die Norm auf Versorgungsbezüge wie das hier in Rede stehende Ruhegehalt der Klägerin, die den bundesrechtlichen Bestimmungen des BeamtVG unterliegen, nicht anwendbar. Die Vorschrift bezieht sich überdies ausdrücklich auf die Sonderzahlung nach Art. 79 BayBeamtVG und die in den Art. 83 ff. BayBeamtVG erwähnten Höchstgrenzen.
ee) Der Umstand, dass die tatsächliche Gewährung der Sonderzahlung durch den Freistaat Bayern bei der Ermittlung der für die Ruhensregelung maßgeblichen Höchstgrenze unberücksichtigt bleibt und sich daher im Ergebnis für die Klägerin finanziell nicht auswirkt, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben. In der Regelung des § 54 BeamtVG ist eine Verletzung des Gebotes, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, nicht zu erblicken. Die nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG zu ermittelnde Höchstgrenze bestimmt sich stets anhand der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die für die Bemessung des dem Witwengeld zugrunde liegenden Ruhegehalts maßgeblich sind, gleich ob es sich dabei um ein nach Bundesrecht oder nach Landesrecht gewährtes Witwengeld handelt. Der Umstand, dass diese ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge je nachdem, welchem Regelungsregime sie unterliegen, von unterschiedlicher Höhe sein können, ist Ausfluss des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland, das mit der oben dargestellten Zuweisung der Gesetzgebungskompetenzen für das Besoldungs- und Versorgungsrecht an die Länder und dem Erlass landesspezifischer Besoldungs- und Versorgungsgesetze in diesem Bereich seinen Niederschlag gefunden hat. Es steht Bund und Ländern frei, die Alimentation ihrer Beamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5 GG für ihren Bereich selbstständig zu regeln, wozu auch die Frage gehört, ob, in welcher Höhe und auf welche Art und Weise vom jeweiligen Dienstherrn eine Sonderzahlung zu gewähren ist. Es kann indes vom Bundes- bzw. den verschiedenen Landesgesetzgebern vernünftigerweise nicht erwartet werden, ihre jeweiligen Besoldungs- und Versorgungsvorschriften stets an sämtliche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Besoldungs- und Versorgungsregelungen wechselseitig in einer Weise anzupassen, dass auch unter Berücksichtigung aller möglichen Sonderfälle und spezifischen Konstellationen in der Gesamtschau ein völlig konsistentes und widerspruchsfreies System entsteht. Dem Gesetzgeber verbleibt bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ein weiter Spielraum des politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede gesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher auch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 ff.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem aus dem Nebeneinander verschiedener versorgungsrechtlicher Regelungen die aus Sicht der Klägerin fragwürdige Konsequenz der „Wegregelung“ einer an sich gewährten Sonderzahlung resultiert.
ff) Schließlich führt die Nichterhöhung der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 BeamtVG und damit im Ergebnis der faktische Wegfall der gewährten Sonderzahlung auch nicht zu einer Verletzung des Alimentationsprinzips als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Aus dieser Norm ist kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach (vgl. BVerfG, B. v. 17.1.2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52). Im Übrigen ist für die Kammer weder ersichtlich noch durch die Klägerin vorgetragen, dass sie durch den verbleibenden monatlichen Gesamtbezug in Höhe von 3.395,32 EUR (brutto) in ihrem Recht auf amtsangemessene Alimentation verletzt wäre.
c) Damit ergibt sich bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 54 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ein zahlbares Ruhegehalt in Höhe von 298,97 EUR (brutto). In einer Höhe von 1.278,58 EUR (brutto) kommt ihr Versorgungsanspruch zum Ruhen. Da die Beklagte indes wie in den Vormonaten ein Ruhegehalt in Höhe von 1.358,13 EUR (brutto) ausgezahlt hat, ist insofern eine Überzahlung in Höhe von 1.059,16 EUR (brutto) bzw. 856,70 EUR (netto) eingetreten. Da die Festsetzung von Versorgungsbezügen einem gesetzesimmanenten Änderungsvorbehalt hinsichtlich einer möglichen Ruhensregelung unterliegen (vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: Oktober 2014, Erl. 2.2.2.2 zu § 49), erweist sich die im Bescheid vom 05.12.2013 enthaltene Rückforderung als rechtmäßig. Die Rückforderung in 5 Teilraten zu je 171,34 EUR stellt sich in Hinblick auf die Höhe der Bezüge der Klägerin als angemessen und zumutbar dar, so dass die Entscheidung der Beklagten mit § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in Einklang steht und auch im Übrigen keine Ermessensfehler erkennen lässt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens trägt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 856,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.