Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 4 K 13.01443

published on 27.05.2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Mai 2014 - 4 K 13.01443
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war in den Wahlperioden 2002 bis 2008 und 2008 bis 2014 Mitglied des Gemeinderats der Beklagten. Er wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene Rüge einer Pflichtverletzung als Gemeinderat und Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 15,00 EUR.

Das Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 7. April 2008 enthält vor Punkt 01 des nicht-öffentlichen Teils die Feststellung „GR ... verlässt unentschuldigt die Sitzung“.

Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 21. März 2008 enthält unter Punkt 06 „Informationen“ unter anderem folgenden Text:

„GR ... hatte die Sitzung am 7. April 2008 ohne Entschuldigung und trotz Hinweise, dass er beim TOP 1, bei dem er persönlich beteiligt war, im Raum bleiben könne und dass weitere Punkte auf der Tagesordnung stehen, kommentarlos verlassen. Bgm. ... rügt in aller Form dieses Verhalten und die damit verbundene Pflichtverletzung, sieht jedoch vom Antrag eines Ordnungsgeldes ab.“

Unter Punkt 07 „Wünsche und Anregungen“ wird dort ausgeführt: „GR ... protestiert vehement gegen die von Bgm. ... ausgesprochene Rüge. Bei einer anderen Sitzung, bei der er ebenfalls persönlich beteiligt war, musste er sehr lange draußen sitzen und danach war er zwei Wochen lang krank. Er beschuldigte den Bgm. mit Verweis auf einen der nicht-öffentlichen Tagesordnungspunkte, nur ‚missliebige Gemeinderäte‘ loswerden zu wollen.“

Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 15. Januar 2009 enthält vor Punkt 01 den Text: „GR ... stellt den Antrag TOP 2 von der Tagesordnung zu nehmen. Aufgrund der vielen TOP’s sei eine ordentliche Rechnungsprüfung nicht durchzuführen. Der GR stimmt über diesen Antrag ab. Der Antrag wird abgelehnt.“ (Abstimmung 9 zu 2).

Unter Punkt 02 „örtliche Rechnungsprüfung 2007“ ist der Text enthalten „GR ... beteiligt sich nicht an der vorliegenden Rechnungsprüfung“.

Mit Schreiben der Beklagten, unterzeichnet vom 1. Bürgermeister, vom 7. Februar 2013 wurden die 12 Mitglieder des Gemeinderats der Beklagten, darunter der Kläger, zur Gemeinderatssitzung für den 14. Februar 2013, 19.30 Uhr geladen. In der übermittelten Tagesordnung war unter Punkt 2 des öffentlichen Teils „Beratung und Beschluss Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2013“ sowie unter Punkt 1 des nicht-öffentlichen Teils „örtliche Rechnungsprüfung Haushalt 2011“ enthalten.

Das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 14. Februar 2013 enthält unter anderem vor Punkt 01 der öffentlichen Sitzung die Feststellung:

„GR ... und GR ... möchten TOP 1 des nicht-öffentlichen Teils in einer gesonderten Sitzung behandeln. GR ... stellt einen entsprechenden Antrag.

Der GR lehnte die beantragte Verschiebung des TOP 1 ab.“

Das Abstimmungsverhältnis war mit 9 zu 2 wiedergegeben. Am Ende der Niederschrift über den öffentlichen Teil enthält das Protokoll weiter die Feststellung:

„Im Vorgriff auf TOP 1 (Rechnungsprüfung 2011) der nicht-öffentlichen Sitzung erläutert Bgm. ... zu allen Ausgabenüberschreitungen des zu prüfenden Jahres anhand einer Aufstellung die Höhe und den Grund der Überschreitungen sowie wie die Überschreitungen finanziert worden sind.“

Vor Punkt 01 des nicht-öffentlichen Teils der Sitzung stellt das Protokoll fest:

„Bgm... verlässt wg. persönlicher Beteiligung die Sitzung. GRin... übernimmt als Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses die Sitzungsleitung. GR ... verlässt um 20.52 Uhr ohne Angabe von Gründen die Sitzung. GR ... teilt um 20.55 Uhr der Sitzungsleiterin mit, dass er sich nicht mehr in der Lage sieht, um diese Zeit die Rechnungsprüfung vorzunehmen. Auf Rückfragen verneint er ausdrücklich gesundheitliche Gründe und verlässt die Sitzung.“

Daran anschließend wird unter Punkt 01 „Örtliche Rechnungsprüfung Haushalt 2011“ in der Niederschrift festgestellt:

„Die in den Haushaltsjahren angefallenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Haushaltsüberschreitungen) werden, soweit sie erheblich sind und die Genehmigung nicht schon in früheren Beschlüssen des Gemeinderats erfolgt ist, hiermit nachträglich genehmigt (Art. 66 Abs. 1 GO).

Die Jahresrechnung 2011 wird mit dem in der gesonderten Niederschrift aufgenommenen Ergebnis festgestellt.“ (Abstimmungsergebnis 10 zu 0)

„Der GR erteilt zu der Jahresrechnung und dem Jahresabschluss 2011 die Entlastung. Herr Erster Bürgermeister ... hat an der Beratung und Abstimmung über die Entlastung nicht teilgenommen.“ (Abstimmung 9 zu 0). Anschließend wurden laut Niederschrift noch die in der Tagesordnung enthaltenen TOP 2 (Informationen) und 3 (Wünsche und Anregungen) behandelt, wobei der 1. Bgm. ... wieder teilnahm und die Sitzung leitete.

Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 14. März 2013 enthält im nicht-öffentlichen Teil den Punkt 08 „Prüfung von Pflichtverletzungen nach Art. 48 Abs. 1 GO (Teilnahmepflicht) und ggf. Beschluss zu den Rechtsfolgen nach Art. 48 Abs. 2 GO (Ordnungsgeld)“:

„Die Frage einer Pflichtverletzung von GR ... ist nicht Gegenstand der Tagesordnung, da dieser in Folge seiner Erkrankung nicht Stellung nehmen kann.“ (Abstimmung 10 zu 0)

Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 4. Juli 2013 enthält unter TOP 05 „Prüfung von Pflichtverletzungen nach Art. 48 Abs. 1 GO (Teilnahmepflicht) und ggf. Beschluss zu den Rechtsfolgen nach Art. 48 Abs. 2 GO (Ordnungsgeld)“ folgenden Text:

„GR ... wird gebeten, in einer persönlichen Stellungnahme zu erläutern, warum er die Sitzung des GR am 14. Februar 2013 zu Beginn der Rechnungsprüfung verlassen hat. Er möchte sich dazu nicht äußern, wirft dem Bgm. Manipulation vor, droht dem Bgm., er werde sich nicht von ihm vorführen lassen und verlässt den Sitzungssaal mit der Ankündigung, die Gemeinde zu verklagen.

Der GR stellt fest, dass GR ... eine Pflichtverletzung nach Art. 48 Abs. 1 GO begangen hat. Das Verhalten von GR ... wird gerügt. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 15,00 EUR wird festgesetzt, nachdem bereits eine Rüge ohne Ordnungsgeld wegen einer Pflichtverletzung nach Art. 48 Abs. 1 GO ausgesprochen wurde.“ (Abstimmung 10 zu 1)

Die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 1. August 2013 enthält unter Punkt TOP 13 „Wünsche und Anregungen“ folgenden Text:

„GR ... teilt mit, dass er aus seiner Sicht nicht unentschuldigt die Sitzung vom 14. Februar 2013 verlassen habe, nachdem bekannt sei, dass er wiederholt sich gegen den Beginn der Rechnungsprüfung nach 21.00 Uhr ausgesprochen hätte. Nachdem dies stets ignoriert worden sei, sei das Verlassen der Sitzung seine Art, Protest zu zeigen.“

Mit einem mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen und mit „Bescheid“ überschriebenen Schreiben vom 1. August 2013 wandte sich der 1. Bürgermeister der Beklagten an den Kläger und schilderte den Hergang. Bei den Sitzungen des Gemeinderats vom 14. März 2013, 15. April 2013, 2. Mai 2013 und 6. Juni 2013 habe der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gefehlt, in der Sitzung vom 4. Juli 2013 habe er auf Bitte zu einer persönlichen Stellungnahme erklärt, dass er sich zu dieser Sache nicht äußern werde. Weiter wurde dort ausgeführt, der Gemeinderat habe in seiner anschließenden Beratung festgestellt, dass die Grundlage aller demokratischen Prinzipien die Beschlussfassung auf Grundlage von Mehrheiten in den dafür zuständigen Gremien darstelle, diese seien von allen Mitgliedern zu tolerieren, solange der Beschluss nicht rechtswidrig sei oder zu rechtswidrigen Handlungen führe. Entsprechend der Beschlüsse auf Grundlage der Gemeindeordnung sei der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde ... der gesamte Gemeinderat, wobei der 1. Bürgermeister bei der Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen sei. Dieses Gremium habe die seit Jahren in ... übliche Vorgehensweise wiederholt durch Beschlüsse festgelegt und bestätigt. Die entsprechende Sitzungsladung mit den Tagesordnungspunkten auch der Sitzung vom 14. Februar 2013 sei somit in Erfüllung der Beschlusslage des Gemeinderats erfolgt, der in dieser Angelegenheit oberster Souverän sei. Der Gemeinderat erkenne an, dass diese Vorgehensweise nicht akzeptiert werden müsse, jedoch als klare und wiederholte Mehrheitsentscheidung zu tolerieren sei, nachdem nicht erkennbar sei, dass dadurch in irgendeiner Weise rechtswidrige Handlungen zustande kommen könnten. Die Sitzung förmlich zu schließen sei ausschließlich Aufgabe des 1. Bürgermeisters. Es sei entsprechend Art. 48 Abs. 1 GO niemand berechtigt, die Sitzung ohne genügende Entschuldigung zu verlassen, bevor sie geschlossen sei.

Der Gemeinderat stelle fest, dass der Kläger eine Pflichtverletzung nach Art. 48 Abs. 1 GO begangen habe. Sein Verhalten werde hiermit ausdrücklich gerügt. Ein Ordnungsgeld werde in Höhe von 15,00 EUR verhängt, nachdem der Kläger in der Vergangenheit wegen der gleichen Pflichtverletzung bereits gerügt worden sei.

Mit am 8. August 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ der Kläger Klage gegen die Beklagte erheben mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 1. August 2013 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger keine Pflichtverletzung nach Art. 48 Abs. 1 BayGO begangen hat.

3. Der Ausspruch einer Rüge war rechtswidrig.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2013 ausgeführt, die vom 1. Bürgermeister erteilte Rüge mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes von 15,00 EUR gemäß Schreiben vom 1. August 2013 sei unzulässig. Die Beklagte berufe sich darauf, dass für den 14. Februar 2013 zu einer nicht-öffentlichen Sitzung - örtliche Rechnungsprüfung 2011 - eingeladen worden sei. Diese Einladung sei aber durch den 1. Bürgermeister erfolgt und unwirksam. Dieser habe keine Befugnis zur Einberufung der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses gehabt, da den Vorsitz nicht er, sondern nach der Geschäftsordnung die Gemeinderätin ... führe. Diese habe auch das ausschließliche Einberufungsrecht. Die Befugnisse des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses seien keine vom 1. Bürgermeister abgeleiteten Befugnisse, deshalb habe dieser auch keine Befugnisse zur Einberufung des Ausschusses und zur Festlegung der Tagesordnung. Diese Rechte stünden allein der Ausschussvorsitzenden zu und könnten auch nicht eventuell durch eine Bestimmung in der Geschäftsordnung des Gemeinderates geändert werden. Es würde nämlich der Unabhängigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses zuwiderlaufen, wenn der 1. Bürgermeister, der nicht zugleich Vorsitzender des Ausschusses sei, dadurch Einfluss auf den Ausschuss nehmen könnte, dass die Tagesordnung von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden könnte. Im Übrigen sei es fehlerhaft gewesen, die Rechnungsprüfung in nicht-öffentlicher Sitzung einzuberufen, da für solche Sitzungen der Grundsatz der Öffentlichkeit gelte. Die Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses der Beklagten hätten nicht nur vorbereitenden Charakter, da der gesamte Gemeinderat dem Prüfungsausschuss angehöre und deshalb gleich endgültig entschieden werden könne. Zu den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungsprüfungsausschusses gehöre der gesamte Prüfungsumfang des Art. 106 GO. Bereits in den vergangenen Jahren sei die Rechnungsprüfung jedes Mal äußerst oberflächlich und im Eiltempo durchgeführt worden, was praktisch nur im Abnicken der Vorlagen durch die Gemeindeverwaltung bestanden habe. Außer dem Kläger seien auch andere Gemeinderatsmitglieder mit diesem Vorgehen nicht einverstanden gewesen, so neben dem weiteren Kläger ... noch zwei weitere Gemeinderäte. Der Kläger bemängle seit Jahren die Art der Rechnungsprüfung, bereits 2002 habe er entsprechende Anträge gestellt, die abgelehnt worden seien.

Schließlich sei in der Gemeinde und besonders den Gemeinderatsmitgliedern bekannt, dass der Kläger an aggressivem Prostatakrebs schwer erkrankt sei. Es sei deshalb auch nicht notwendig und sei dem Kläger auch nicht angenehm, bei der Begründung, warum der Tagesordnungspunkt Rechnungsprüfung zu später Abendzeit von der Tagesordnung abgesetzt werden sollte, gesondert darauf hinzuweisen. Bei Bestreiten könne ein Attest vorgelegt werden. Dem Kläger sei es seit einem Jahrzehnt darauf angekommen, eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung herbeizuführen. Es gehe nicht an, dass er dafür gerügt werde, dass er ein korrektes Verhalten fordere. Er dürfe auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss des Gemeinderats bzw. Rechnungsprüfungsausschusses gezwungen werden, an Sitzungen teilzunehmen, die der Gemeindeordnung widersprächen und deshalb rechtswidrig seien. Die erteilte Rüge sei deshalb unzulässig und zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 26. März 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 26. März 2014 ausgeführt, die Klage sei schon unzulässig, da eine Rüge mit Ordnungsgeld nach Art. 48 GO als Verwaltungsakt zu klassifizieren sei mit der Möglichkeit des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Eine Anfechtungsklage habe der Kläger aber erkennbar nicht erhoben. Der Kläger habe auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgetragen. Insbesondere seien die Gründe nicht justitiabel. Der Kläger bringe allein subjektive Momente vor, wie angebliche und bestrittene Übermüdung. Art. 48 Abs. 2 GO sehe vor, dass sich das säumige Gemeinderatsmitglied entschuldigen müsse, die objektive Darlegungs- und Beweislast trage daher der Kläger. Diesen Anforderungen sei er nicht gerecht geworden. Die Rüge sei auch verhältnismäßig, die Beklagte hätte auch ein Ordnungsgeld verhängen können. Die übliche Sitzungsdauer sei hier am 14. Februar 2013 nicht überschritten worden, die Haushaltsberatungen seien kurz und präzise vorbereitet gewesen. Die Sitzung habe um 19.30 Uhr begonnen, der öffentliche Teil sei um 20.45 Uhr beendet gewesen, der 1. Bürgermeister habe zu diesem Zeitpunkt die Sitzung verlassen. Anschließend sei die Prüfungsausschusssitzung eröffnet worden, um 20.55 Uhr habe der Gemeinderat ..., um 20.52 Uhr der Kläger die Sitzung verlassen. Der Erste Bürgermeister leite nach Art. 46 GO die Sitzung und verteile die Geschäfte, die insoweit erhobene Rüge des Klägers könne nicht nachvollzogen werden. Der Kläger habe erstmalig in der Klagebegründung vom 8. Oktober 2013 vorgebracht, - angeblich - habe er aus gesundheitlichen Gründen die Sitzung verlassen. Diese Entschuldigung sei offensichtlich eine Schutzbehauptung. Der Kläger sei mit der Rechnungsprüfung unzufrieden, allein deshalb habe er die Sitzung verlassen. Aus eigener Kenntnis könne die Beklagte nicht bestätigen, dass der Kläger gesundheitsbedingt die Sitzung verlassen musste, dies sei zu bestreiten, der Kläger habe auch kein Attest vorgelegt.

In der Folge wurde auf Anraten des Gerichts ein gerichtliches Mediationsverfahren mit den Parteien durchgeführt, welches aber nicht zu einer Einigung führte.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2014 führten die Beklagtenvertreter noch aus, diese lege Wert auf die Feststellung, dass alle Entschuldigungsgründe des Klägers erst nachträglich in den Prozess eingeführt worden seien. Zum Zeitpunkt als die streitige Ordnungsmaßnahme beurteilt und beschlossen worden sei, habe sich der Kläger überhaupt nicht entschuldigt gehabt. Er habe sich in erster Linie inhaltlich gegen die Art der Rechnungsprüfung gewandt. Die Argumente des Klägers seien vordergründig und nachgeschoben.

In der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2014 war der Klägervertreter erschienen und stellte den Antrag entsprechend Ziffer 1 der Klageschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist hier die in Form der Anfechtungsklage erhobene Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2013. Die in der Klageschrift enthaltenen Feststellungsanträge hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, weil ein Verwaltungsakt sowohl in Form der Verhängung des Ordnungsgeldes als auch in Form der als Rüge ausgesprochenen Feststellung einer Pflichtverletzung im Bescheid vom 1. August 2013 vorliegt, die jeweils Regelungen mit Außenwirkung im Über-/Unterordnungsverhältnis darstellen. Hinsichtlich des Ordnungsgeldes ergibt sich dies schon aus dem damit verbundenen Eingriff ins Eigentum des Klägers, hinsichtlich der Rüge aus dem disziplinarischen Charakter der Ordnungsmaßnahme, die im Über-/Unterordnungsverhältnis ausgesprochen wird. Die Klagefrist und die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind gegeben. Darüber hinaus wäre die Klage auch als Leistungsklage zulässig, wenn man hier von einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit ausginge.

Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die hier vom Gemeinderat der Beklagten gegen den Kläger verhängten Ordnungsmaßnahmen ist Art. 48 Abs. 2 GO. Danach kann der Gemeinderat gegen Mitglieder, die sich den Verpflichtungen nach Art. 48 Abs. 1 GO ohne genügende Entschuldigung entziehen, Ordnungsgeld bis zu 250,00 EUR im Einzelfall verhängen. Darüber hinaus kann der Gemeinderat auch einen Verstoß gegen die Verpflichtung nach Art. 48 Abs. 1 GO rügen, ohne ein Ordnungsgeld festzusetzen, da in Art. 48 Abs. 2 GO eine Mindesthöhe für das Ordnungsgeld nicht angegeben ist.

Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hier hat der zuständige Gemeinderat als Gremium nach Anhörung des Klägers in nicht-öffentlicher Sitzung, da es sich hier um Personalangelegenheiten in Einzelfällen handelte (Art. 52 Abs. 2 GO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Geschäftsordnung des Gemeinderats (GsO)), entschieden, die Entscheidung wurde dem Kläger schriftlich bekanntgegeben.

Auch materiell erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.

Der dem Kläger hier vorgeworfene Pflichtverstoß, das Verlassen einer Sitzung des Gemeinderats ohne genügende Entschuldigung, liegt nach Auffassung der Kammer vor.

Bei der maßgeblichen Sitzung des Gemeinderats der Beklagten vom 14. Februar 2013 handelt es sich durchgängig um eine Sitzung des Gemeinderats. Ein Rechnungsprüfungsausschuss als beratender oder beschließender Ausschuss existierte im Bereich der Beklagten nicht, dies ergibt sich schon aus der Geschäftsordnung der Beklagten für die maßgebliche Wahlperiode, in der ausdrücklich geregelt ist, dass die eventuelle Ausschüsse betreffenden §§ 5 bis 9 und 35 der Geschäftsordnung entfallen. Dies ergibt sich weiter aus den Angaben des 1. Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen die Klägerseite nicht substantiiert widersprochen hat. Zwar taucht in der Niederschrift über die Sitzung vom 14. Februar 2013 der Begriff „Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses“ auf, dies stellt aber nach Auffassung der Kammer eine falsche Bezeichnung durch die Schriftführerin dar. Ein Rechnungsprüfungsausschuss war für die Beklagte auch nicht notwendig, da nach Art. 103 Abs. 1 Satz 1 GO die Rechnungsprüfung vom Gemeinderat oder einem Rechnungsprüfungsausschuss durchgeführt wird und nach Art. 103 Abs. 2 GO erst ab 5.000 Einwohner ein Rechnungsprüfungsausschuss vorgeschrieben ist.

Da der gesetzlichen Regelung folgend hier der Gemeinderat die Rechnungsprüfung durchführte, handelte es sich bei der gesamten Gemeinderatssitzung am 14. Februar 2013 um eine Sitzung des Gemeinderats. Zu dieser Sitzung hatte der Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 7. Februar 2013 unter Beifügung der Tagesordnung die Gemeinderäte geladen. Dies entspricht der Regelung in Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO wie §§ 22 und 23 GsO, so dass die Ladung soweit ersichtlich ordnungsgemäß erfolgte. Da sämtliche Mitglieder des Gemeinderats ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt war, war der Gemeinderat während der Sitzung am 14. Februar 2013 durchgängig beschlussfähig. Dass der 1. Bürgermeister der Beklagten während der Behandlung des TOP 1 der nicht-öffentlichen Sitzung den Sitzungssaal wegen angenommener persönlicher Beteiligung verließ und an der Rechnungsprüfung nicht teilnahm, steht der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Gemeinderatssitzung handelte und somit gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 GO Teilnahmepflicht für den Kläger bestand, nicht entgegen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass die Sitzungsleitung anstelle des Bürgermeisters durch Gemeinderätin ... erfolgte. Schließlich wird die Tatsache, dass eine Gemeinderatssitzung stattfand und somit Teilnahmepflicht für den Kläger bestand auch nicht durch die Frage berührt, ob die einzelnen Tagesordnungspunkte zu Recht in öffentlicher oder nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurden.

Der Kläger hat diese Gemeinderatssitzung am 14. Februar 2013 laut Niederschrift um 20.52 Uhr, d. h. unstreitig vor Ende der Sitzung, verlassen. Er hat dabei nicht nur den TOP 1 „örtliche Rechnungsprüfung Haushalt 2011“, sondern auch die beiden weiteren Tagesordnungspunkte des nicht-öffentlichen Teils versäumt.

Der Kläger hat auch keine genügende Entschuldigung für das Verlassen der Sitzung vor deren Ende vorgetragen. Soweit sich der Kläger auf die von seinem Prozessbevollmächtigten beschriebene Krankheit bezieht, so war diesbezüglich bis zur Entscheidung des Gemeinderats über die Pflichtverletzung und die Mitteilung hierüber mit Bescheid vom 1. August 2013 vom Kläger nichts vorgetragen worden. Weder in der Gemeinderatssitzung am 14. Februar 2013, bevor der Kläger diese verließ, noch bei seiner Anhörung zu dem angenommenen Pflichtverstoß am Gemeinderatssitzung am 4. Juli 2013 bezog sich der Kläger darauf, die Sitzung am 14. Februar 2013 wegen Krankheit verlassen zu haben. Vielmehr hat der Kläger laut vorgelegten Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 1. August 2013 dort unter TOP 13 mitgeteilt, das Verlassen der Sitzung sei seine Art gewesen, Protest zu zeigen. Damit steht für die Kammer fest, dass der Kläger die Gemeinderatssitzung am 14. Februar 2013 um 20.52 Uhr nicht verlassen hat, weil er wegen seiner Erkrankung nicht mehr weiter daran teilnehmen konnte, zumal der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt an der Gemeinderatssitzung seit 19.30 Uhr ohne erkennbare Probleme teilgenommen hatte. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Sitzung habe unzumutbar lang gedauert bzw. sei zu einer unzumutbaren Uhrzeit erfolgt, so teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Die Sitzung begann hier entsprechend der Geschäftsordnung um 19.30 Uhr, sie dauerte zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sie verließ, nämlich um 20.52 Uhr, erst eine Stunde und 22 Minuten an. Insofern kann nach Auffassung der Kammer weder im Hinblick auf die Uhrzeit noch auf die Dauer der Sitzung von unzumutbaren Umständen die Rede sein. Zudem war nach Auffassung der Kammer, die sich insbesondere aus den Angaben des Klägers in der Gemeinderatssitzung am 1. August 2013 ergibt, das Verhalten des Klägers hier als Protest oder Trotzreaktion gemeint, als politische Äußerung oder Druckmittel ist ein Verlassen der Sitzung aber nicht zulässig und gilt insofern auch nicht als genügend entschuldigt.

Der Gemeinderat der Beklagten hat sowohl bei der Erteilung der Rüge als auch bei der Verhängung des Ordnungsgeldes im Ergebnis nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Im Rahmen des dem Gericht hier gemäß § 114 VwGO zustehenden Prüfungsrahmens sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Der Gemeinderat der Beklagten war sich des ihm nach § 48 Abs. 2 GO eröffneten Ermessens bewusst, er hat insofern neben dem mildesten Sanktionsmittel, der Rüge, ein Ordnungsgeld in Höhe von 15,00 EUR festgesetzt und dies mit der bereits vorangegangenen Rüge des Klägers wegen einer vergleichbaren Pflichtverletzung begründet. Dabei ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der Gemeinderat zutreffend vom Vorliegen einer Pflichtverletzung nach Art. 48 Abs. 1 GO beim Kläger ausgegangen und hat die gegenständlichen Ordnungsmittel angewandt. Die vom Gemeinderat ausgesprochene Rüge als mildeste Möglichkeit, einen Pflichtverstoß zu ahnden und das in der geringen Höhe von 15,00 EUR (gemessen am Rahmen von bis zu 250,00 EUR pro Verstoß) bemessene Ordnungsgeld verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Entsprechendes wurde von der Klägerseite auch nicht behauptet. Dass der Kläger selbst davon ausging und möglicherweise heute noch davon ausgeht, rechtmäßig gehandelt zu haben, steht dem nicht entgegen. Denn zum einen wurde der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen bereits etwa vier Jahre zuvor wegen eines entsprechenden Verstoßes gerügt, weshalb gegen den Kläger im Gegensatz zum Verfahren im Parallelfall AN 4 K 13.00919 wegen der dort allein ausgesprochenen Rüge auch ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Zum anderen stellt das Verlassen einer Gemeinderatssitzung ohne genügende Entschuldigung auch wegen der Möglichkeit, die Beschlussfähigkeit und damit die Tätigkeit des Gemeinderats zu verhindern, eine erhebliche Pflichtverletzung dar.

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung war hier nicht zuzulassen, da keiner der hier im Gesetz vorgesehenen Fälle vorlag.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.