Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 13.00753

15.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 18. März 2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke mit der FlNr. ... (Nähe ... Straße), der FlNr. ... (...) und der FlNr. ... (...) der Gemarkung ...

Mit Bescheiden vom 24. September 2010setzte die Verwaltungsgemeinschaft ..., der die Beklagte angehört, für die oben genannten Anwesen auf Grundlage der §§ 1 bis 7 der Beitragssatzung der Beklagten für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung vom 4. Juni 2010 (VES-WAS) Vorauszahlungen fest. Hierbei ging sie von einem Maßnahmeumfang von 726.200,00 EUR netto aus, der zu 100% über Beiträge finanziert werden sollte (§ 6 Abs. 1 der VES-WAS vom 4.6.2010).

Vom 4. Juni 2010 datiert auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserabgabesatzung der Beklagten. Sie ersetzte die bis zu diesem Zeitpunkt geltende BGS-WAS vom 27. November 2001 in der Fassung vom 22. Mai 2009. Die Wasserabgabesatzung erließ die Beklagte am 27. August 1998.

Folgende Beiträge wurden erhoben:

Das Grundstück mit der FlNr. ... wurde mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 543 m² zu einem Beitragssatz von 0,58 EUR pro Quadratmeter, mithin mit einem Betrag von 314,94 EUR veranlagt.

Das Grundstück mit der FlNr. ... wurde mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 1.278 m² zu einem Beitragssatz von 0,58 EUR und einer Geschossfläche von 319,50 m² zu einem Beitragssatz von 3,50 EUR pro Quadratmeter, mithin mit einem Betrag von 1.859,49 EUR, veranlagt.

Das Grundstück mit der FlNr. ... wurde mit einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 1.119,00 m² zu einem Beitragssatz von 0,58 EUR und mit einer Geschossfläche von 448,68 m² zu einem Beitragssatz von 3,50 EUR pro Quadratmeter, mithin mit einem Betrag von 2.219,40 EUR, veranlagt.

Der Kläger leistete auf die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten die festgesetzten Beiträge.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 Widerspruch ein.

Am 1. Juli 2011 trat die Beklagte auf der Grundlage eines Beschlusses des Gemeinderats vom 3. Dezember 2007 dem Zweckverband ... bei. In Vorbereitung dieses Beitritts hatte sie eine 3.175 Meter lange Zubringerleitung DN 250, Rohrmaterial GGG vom Wasserhaus in ... zur Ringleitung der ... und einen Abgabeschacht an der Ringleitung bei ... errichten lassen. Über diese Versorgungsleitung werden die Gemeindeteile ... und ... seit Februar 2011 nach Fertigstellung der Maßnahme mit Trinkwasser versorgt. Für diese Maßnahme fielen Kosten in Höhe von 628.469,63 EUR an. Die Kosten für die Stilllegung des Hochbehälters bzw. für den Abbruch des Wasserhauses blieben hierbei unberücksichtigt.

Aus den Widerspruchsakten des Landratsamtes ... (Bl. 14) lässt sich entnehmen, dass der Kläger bezüglich der FlNr. ... (...) nicht eingesehen habe, weshalb er für den Bauplatz ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche bezahlen solle.

Das Grundstück mit der FlNr. ... verfüge über keinen Wasseranschluss. Die Beklagte war der Meinung, es handle sich um ein bebautes Grundstück im unbeplanten Innenbereich, das durch die gemeindliche Wasserleitung (in der angrenzenden ...) erschlossen sei, weshalb eine Beitragspflicht nach § 2 der VES-WAS vom 4. Juni 2010 bestehe.

Hinsichtlich der FlNr. ... (...) wurde der Widerspruch nicht begründet.

Mit Bescheiden vom 30. Mai 2011 wurden die Grundstücke mit den FlNr. ..., ... und ...der Gemarkung ... aufgrund am 15. März 2011 geänderter VES-WAS zum endgültigen Verbesserungsbeitrag veranlagt. Der Beitragssatz betrug wegen geringerer Anschlusskosten an die ... nun 0,48 EUR pro Quadratmeter anrechenbarer Grundstücksfläche sowie 2,84 EUR pro Quadratmeter Geschossfläche (§ 1 Ziffer 2 der Änderungssatzung zur VES-WAS).

Die überzahlten Beträge wurden mit der endgültigen Beitragsfestsetzung verrechnet, was jeweils zu einer Erstattung führte.

Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 18. März 2013, zur Post gegeben am selben Tag, wurde festgestellt, dass sich die Widersprüche des Klägers gegen die Vorauszahlungsbescheide durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide am 30. Mai 2011 erledigt hätten. Die Vorauszahlungsbescheide seien vorläufige Festsetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b aa) KAG i. V. m. § 165 Abs. 1 Abgabenordnung - AO-, so dass gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO durch Erlass der endgültigen Beitragsbescheide Erledigung auf andere Weise eingetreten sei. Dem Kläger wurden die Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 160,00 EUR auferlegt (70,00 EUR für das Widerspruchsverfahren zur FlNr. ..., 60,00 EUR für das Widerspruchsverfahren zur FlNr. ... und 30,00 EUR für das Widerspruchsverfahren zur FlNr. ...), was der Hälfte der bei Zurückweisung der Widersprüche angefallenen Gebühr entspräche (Art. 1, 6, 9 Abs. 1 und 2 KAG). Bei einer Entscheidung vor Erlass der Vorauszahlungsbescheide hätte das Landratsamt den Widerspruch zurückgewiesen.

Die Widerspruchsbehörde hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 2011 und vom 25. September 2012 mitgeteilt, dass es die Widersprüche zurückweisen werde und dem Kläger anheim gestellt, die Widersprüche zurückzunehmen. Dieser hatte mit Schreiben vom 15. April 2011 an die Widerspruchsbehörde darum gebeten, die „Widersprüche ruhen zu lassen“.

II.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten, das am 18. April 2013 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, hat der Kläger Klage erhoben.

Die Vorauszahlungsbescheide und der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2013 seien rechtswidrig. Ein Vorauszahlungsbeitragsbescheid dürfe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr ergehen, wenn der endgültige Beitrag entstanden sei, insbesondere bei Vorliegen eines Verbesserungsbeitrages, wenn dem Beitragspflichtigen die Anlage in verbesserter Form bereits technisch zur Verfügung stehe. Würde der endgültige Beitragsbescheid während des Widerspruchsverfahrens über den Vorauszahlungsbescheid erlassen, werde der Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig, da er wegen der Einheit des Verfahrens dann nicht mehr habe ergehen dürfen.

Außerdem sei keine Erledigung eingetreten. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfalle gerade dann nicht, wenn der Beitragspflichtige auf den Vorauszahlungsbescheid bezahlt habe, was vorliegend der Fall sei. Es fehle außerdem an entsprechenden Verfahrenserklärungen der Beteiligten.

Er beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 24. September 2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Juni 2013,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den im Verfahren AN 1 K 13.00445 (endgültige Beitragserhebung zur FlNr. ... der Gemarkung ...) am 20. Juni 2013 eingereichten Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 43 ff. der Gerichtsakte).Auf das weitere Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Verfahren AN 1 K 13.00445 (Schriftsatz vom 25.6.2014) wird verwiesen.

Zur endgültigen Beitragserhebung ist für die FlNr. ... und ... der Gemarkung ... das Verfahren AN 1 K 14.00794 vor dem Verwaltungsgericht Ansbach anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässig erhobene Klage ist begründet. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 18. März 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht trotz der mittlerweile ergangenen, mit Widerspruch und Klage angefochtenen Verbesserungsbeitragsbescheide vom 30. Mai 2011 das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fort.

Eine Erledigung der Widersprüche ist entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht eingetreten, weil die Vorausleistungsbescheide immer noch rechtliche Wirkungen entfalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Erledigung eines Verwaltungsaktes erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen

oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG vom 17.11 1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; vom 27.3.1998 Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10, vom 25.9.2008 Buchholz 345 § 6 VwVfG Nr. 1).

Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger die Vorausleistungsbeiträge nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt hätte oder wenn die endgültigen Beitragsbescheide bestandskräftig geworden wären (BayVGH, U. v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723; Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand Juli 2014, Teil IV Art. 5 Frage 20 Nr. 9; BayVGH U. v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723; U. v. 22.11.1994 - 23 B 91.2280; U. v. 17.7.1997 - 23 B 94.1404).

Beides ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Vorauszahlungsbescheide noch rechtliche Wirkung entfalten.

Von der Festsetzung der Vorauszahlung für den Zeitraum bis zum Erlass des endgültigen Beitragsbescheides (30. Mai 2011) geht noch Steuerungsfunktion aus, weil sie den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung bis zu diesem Zeitpunkt bildet.

Zu berücksichtigen ist hier auch, dass der mit Vorauszahlung festgesetzte Beitrag höher war als der endgültig festgesetzte. Dies löst eine Rückzahlungspflicht der Beklagten nach Art. 5 Abs. 5 Sätze 2 und 5 KAG aus, welcher in den endgültigen Beitragsbescheiden zwar mit der Festsetzung einer Erstattung in Höhe der Überzahlung Rechnung getragen wurde. Diese sind jedoch noch nicht bestandskräftig, so dass die Vorauszahlungsbescheide weiter rechtliche Wirkungen im dargestellten Umfang entfalten.

2. Die Klage ist begründet, weil die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides rechtswidrig geworden sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen.

Denn zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 18. März 2013 war die Verbesserungsmaßnahme endgültig hergestellt. Mit der Fertigstellung der Verbindungsleitung zwischen dem Gemeindegebiet der Beklagten und dem Versorgungsgebiet des Zweckverbandes ... im Februar 2011 war die Beitragspflicht für die Grundstücke des Klägers entstanden. Eine Vorauszahlung auf den Verbesserungsbeitrag durfte ab diesem Zeitpunkt nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) nicht mehr gefordert werden (BayVGH, U. v. 1.3.2012 - 20 B 11.1723; U. v. 19.5.1995 - 23 B 94.1611; U. v. 16.10.1995 - 23 CS 94.2838; U. v. 20.10.1997 - 23 B 95.2971), auch wenn sie zum Zeitpunkt des Ergehens des Vorauszahlungsbescheides rechtmäßig erhoben worden sein sollte.

Zwar sind die Vorauszahlungsbescheide vor der endgültigen Herstellung der Verbesserungsmaßnahme erlassen worden. Die Widerspruchsentscheidung erging jedoch erst nach endgültiger Herstellung der Verbesserungsmaßnahme am 18. März 2013. Grundsätzlich ist, da derVorauszahlungsbescheid rechtsbegründende Wirkung für das Entstehen der Vorauszahlungspflicht (BayVGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O.) hat, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorauszahlungsbescheides maßgeblich (so auch die bisherige Rechtsprechung des BayVGH, nach der auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides abzustellen war, BayVGH, B. v. 7.11.2007 - 23 CS 07.2775;Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern, Stand Juli 2014, Teil IV Art. 5 Frage 20 Nr. 9). Wenn jedoch ein (nunmehr nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO fakultatives) Widerspruchsverfahren durchgeführt wird, wird gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Vorauszahlungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Gegenstand der Anfechtungsklage. Da der ursprüngliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid eine einheitliche Verwaltungsentscheidung darstellen (BayVGH, U. v. 1.3.2012, a.a.O; BVerwG,U. v. 28.2.2002 - 7 C 17/01 = NVwZ 2002, 1252) sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheides bis zum Erlass der Widerspruchsentscheidung zu berücksichtigen. Ist wegen der Fertigstellung der Maßnahme die Erhebung einer Vorauszahlung nicht mehr möglich, wird der angefochtene Vorausleistungsbescheid rechtswidrig.

Auf die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verbesserungsbeitragssatzung (VES/WAS) der Beklagten vom 4. Juni 2010, auf die die Vorausleistungsbescheide gestützt wurden, kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. 709 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 13.00753

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 13.00753

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juli 2014 - 1 K 13.00753 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 6 Auswahl der Behörde


Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

Referenzen

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.