Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Nov. 2017 - AN 9 S 17.2291

bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag einstweiligen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Doppelgaragen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller und seine Ehefrau sind Eigentümer des Grundstücks …, FlNr. 280/6 der Gemarkung … in der Gemeinde …, welches südlich der Straße … am südöstlichen Rand des Ortsteils … liegt und mit einem Wohngebäude bebaut ist. Westlich grenzt unmittelbar das Grundstück FlNr. … an, welches ebenfalls bebaut ist, weiter westlich erstreckt sich entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße … eine in offener Bauweise bebaute Grundstückszeile. Der gesamte Bereich südlich und südöstlich des Grundstücks des Antragstellers ist bislang unbebaut, das Gelände fällt in diesem Bereich leicht nach Süden hin ab.

Südlich und östlich an das Grundstück des Antragstellers grenzt das im Eigentum von … stehende Vorhabensgrundstück FlNr. … an, welches eine Größe von 990 m² aufweist. Es erstreckt sich im Süden über die gesamte Breite des Grundstücks des Antragstellers und des westlich davon angrenzenden Grundstücks FlNr. …, östlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft ein zum Vorhabensgrundstück gehörender, etwa 4 m breiter Grundstücksstreifen, über den dieses mit der Straße … verbunden wird.

Mit Antrag vom 23. August 2016, beim Landratsamt … am 5. September 2016 eingegangen, beantragten die Beigeladenen die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und Carport. Das Wohngebäude sollte über zwei Vollgeschosse und ein nicht ausgebautes Walmdach verfügen. Im damaligen Verfahren vertrat das Landratsamt … die Ansicht, das Grundstück liege im Außenbereich und sei dort nicht privilegiert. Es stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes da. Letztere könne indes durch die Anpassung der Dachform (Satteldach mit mindestens 22° Dachneigung statt Walmdach) verhindert werden. Die damals vorgelegten Pläne wurden vom Antragsteller nicht unterschrieben. Aus dem Vorbescheidsantrag geht hervor, dass eine Nachbarbeteiligung durchgeführt wurde, neben den dort aufgeführten Namen des Antragstellers und seiner Ehefrau findet sich der Vermerk „offen“ und die Anmerkung „der Plan wurde der Tochter am 28.8.2016 mitgegeben! (Eltern befinden sich derzeit im Urlaub) sobald der Plan mit der Unterschrift eintrifft, wird er nachgereicht!“ Der beantragte Vorbescheid wurde den Beigeladenen am 27. Dezember 2016 erteilt – ob dieser dem Antragsteller zugestellt wurde, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor.

Mit Bauantrag vom 23. März 2017, beim Landratsamt … am 29. März 2017 eingegangen, beantragten die Beigeladenen für das Vorhabensgrundstück die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Doppelhauses. Ausweislich der eingereichten und den Genehmigungsstempel tragenden Bauvorlagen soll das Doppelhaus über zwei Vollgeschosse verfügen. Das Kellergeschoss soll infolge des Geländeabfalls an der Südseite komplett zutage treten, sodass das Gebäude hier dreigeschossig erscheint. Ein Ausbau des Dachgeschosses mit einem Aufenthaltsraum ist nicht beabsichtigt, das Satteldach mit einer Dachneigung von 22° soll nur auf den beiden nach Osten und Westen schauenden Giebelseiten jeweils ein kleines Fenster erhalten. Die beiden Dachflächen, von denen die nördliche dem Antragsteller zugewandt liegt, sollen keine Gauben, Dachfenster oder sonstige Öffnungen erhalten. Die Traufhöhe soll an der dem Antragsteller zugewandten Nordseite vom natürlichen Geländeniveau aus ca. 6,75 m bis 7,65 m betragen, die Firsthöhe ab natürlichem Geländeniveau ca. 9,55 m bis 10,30 m. Dem Hauptkörper des Wohngebäudes nach Norden vorgelagert ist ein eingeschossiger Eingangsbereich mit Walmdach geplant, dessen Traufhöhe ab natürlichem Geländeverlauf ca. 3 m betragen soll. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze soll der Hauptbaukörper einen Abstand von ca. 11,80 m einhalten, der vorgelagerte Eingangsbereich von ca. 8,15 m. Der Hauptbaukörper soll eine Grundfläche von 12,61 m mal 12,76 m, der vorgelagerte Eingangsbereich von 3,62 m mal 6,99 m aufweisen. Östlich an das Wohngebäude angrenzend soll eine der beiden Doppelgaragen errichtet werden, sie soll über ein Flachdach verfügen und eine Wandhöhe von 3,50 m aufweisen. Zur gemeinsamen Grundstücksgrenze hält sie einen Abstand von ca. 11,80 m ein. Die zweite Doppelgarage soll im nordwestlichen Grundstückseck unmittelbar entlang der Grenzen zu den Grundstücken FlNrn. … und … errichtet werden und 8,49 m lang, 6,49 m breit und ab natürlichem Geländeniveau 3,0 m hoch sein. Sie soll im hinteren Bereich über einen Abstellraum verfügen. Die gemeinsame Grenze zum Grundstück des Antragstellers wird von ihr nicht berührt. Die Baupläne wurden vom Antragsteller nicht unterschrieben.

Mit Bescheid vom 19. September 2017 erteilte das Landratsamt … den Beigeladenen für das beantragte Vorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung. Zur Begründung wird ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO behandelt worden. Die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, da das Vorhaben keinen im Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Baugenehmigungsbescheid Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 21. September 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. Oktober 2017, bei Gericht am 16. Oktober 2017 eingegangen, hat er hiergegen Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und mit Schriftsatz vom 2. November 2017, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, sein eigenes Grundstück FlNr. … sei mit einem als Ferienhaus genutzten Wohngebäude bebaut und liege im unbeplanten Innenbereich, das Grundstück der Beigeladenen hingegen befinde sich im Außenbereich. Die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, im Hinblick auf die erstmalige zusätzliche räumliche Beanspruchung des Außenbereichs an dieser Stelle begründe es die Entstehung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB und stehe somit öffentlichen Belangen entgegen. Daneben verstoße es gegen das aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB herzuleitende Gebot der Rücksichtnahme, auf welches sich der Nachbar berufen könne. Mit dem Bauvorhaben seien für den Antragsteller unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen verbunden, da die Fahrzeugbewegungen unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu erheblichen Lärm- und Abgasentwicklungen führen würden. Hinzu kämen auch die Geräusche durch das Öffnen und Schließen der Tore beim Befahren der Garage sowie der Nutzung des geplanten Abstellraums. Auch die Belichtung und Belüftung des Grundstücks des Antragstellers werde massiv eingeschränkt. Zwar komme dem Vorhaben keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung zu, man müsse jedoch berücksichtigen, dass die umliegenden Grundstücke lockere Bebauung mit niedrigen Gebäuden aufwiesen. Diesen Rahmen überschreite das Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und stelle sich insofern in Bezug auf die Umgebungsbebauung nach Höhe und Volumen als übergroßer Baukörper dar, der in geringem Abstand zum Gebäude des Antragstellers errichtet werden solle.

Im Klageverfahren, welches unter dem Aktenzeichen AN 9 K 17.02145 geführt wird, beantragt der Antragsteller die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheid vom 19. September 2017, im hiesigen Verfahren beantragt er:

1. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach eingereichten Klage, Az.: AN 9 K 17.02145, gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 19. September 2017, Az.: …, wird angeordnet.

2. Den Beigeladenen wird einstweilen aufgegeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt,

  • 1.Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vom 2. November 2017 wird abgelehnt.

  • 2.Die mit selbigem Antrag vom 2. November 2017 beantragte Einstellung der Bauarbeiten sowie Maßnahmen der Beigeladenen wird abgelehnt.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Es handle sich vorliegend um ein „sonstiges“ Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB, durch welches keine Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt würden. Die Entstehung einer Splittersiedlung in zweiter Reihe unmittelbar an die bestehende Siedlungsstruktur sei nicht zu befürchten, da die Erschließung über einen Stichweg von der … bewerkstelligt werde, ungeachtet der Frage, ob dieser Aspekt drittschützend sei. Bei der benachbarten Bebauung entlang des Bahnweges sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Beklagte Vorhaben füge sich nach Art, Maß, überbaubarer Fläche, Bauweise und Gestaltung in das Orts- und Landschaftsbild ein. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Es handle sich um ein Doppelhaus mit zulässiger Grenzgarage, welches sich vor allem auch zwecks Art und Maß der baulichen Nutzung an die bestehende Bebauung angegliedere. Auch gehe die Antragstellerseite selbst davon aus, dass von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung ausgehe. Allein die vermeintlich hervorstechende Größe eines Vorhabens rechtfertige nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit.

Am 24. November 2017 hat der Antragsteller zusätzlich Klage (AN 9 K 17.02440) gegen den Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 erhoben und vorgetragen, dieser sei ihm nicht zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 27. November 2017 trugen die Beigeladenen vor, die Lage und die Zufahrten der Garagen wiesen keine Besonderheiten auf, die eine Beeinträchtigung über das im Wohngebiet übliche Maß hinaus befürchten ließen. Es werde bezweifelt, dass der Antragsteller sein Ferienhaus mehr als nur wenige Tage im Jahr selber nutze. Hinsichtlich der Anforderungen des § 35 BauGB sei vorzutragen, dass eine Zersplitterung des Siedlungsgebiets bislang nur durch das Anwesen des Antragstellers, das nur von zwei Seiten an andere Anwesen angrenze und eine markante Kante im sonst homogenen Verlauf der Siedlung darstelle, bewirkt werde. Das Bauvorhaben füge sich in diese Kante ein und trage somit dazu bei, den Eindruck einer aufeinanderfolgenden und zusammenhängenden Bebauung zu verbessern. Von einem Baustopp sei abzusehen, da er die Beigeladenen finanziell über Gebühr belasten werde. Einen Antrag haben die Beigeladenen nicht gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Gegenstand des vorliegenden Antrags ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der seit 16. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Klage (AN 9 K 17.02145), mit der sich der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2017 wendet.

Der Antrag bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle der Anfechtungsklage eines Dritten gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt auf Antrag des Dritten die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. § 80 Abs. 5 VwGO gilt entsprechend. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung und nimmt dabei unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 212 a BauGB für den Sofortvollzug eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse, bzw. dem Interesse des Bauherren an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung vor.

Maßgebend hierfür sind vor allem die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Ergibt eine dem Charakter des Verfahrens nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO entsprechende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, ist das ein starkes Indiz dafür, dass das behördliche Vollzugsinteresse, bzw. das Interesse des Bauherren, sofort von seiner Baugenehmigung Gebrauch machen zu dürfen, entsprechend der gesetzgeberischen Grundwertung Vorrang gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, Az.: 14 CS 11.535). Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt er voraussichtlich den Antragsteller in seinen Rechten, und wird die Anfechtungsklage demnach voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das Vollzugsinteresse zurück, da es kein schutzwürdiges Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geben kann.

Die von der Kammer vorgenommene Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der von ihm eingelegte Hauptsacherechtsbehelf hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kammer geht davon aus, dass die Klage in der Hauptsache aller Voraussicht nach unbegründet sein wird, da die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen solche Vorschriften verstößt, auf deren Einhaltung der Antragsteller sich berufen kann.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar jedoch kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – m.w.N. – juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur insoweit in Betracht kommt, als die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist aller Voraussicht nach nicht gegeben.

Einschlägig ist im vorliegenden Fall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher nur die in Art. 59 BayBO genannten Vorschriften.

Dahinstehen kann die Frage, ob das Vorhabensgrundstück dem planungsrechtlichen Innenbereich (wie im Vorbescheidsverfahren noch von der Gemeinde vertreten) oder dem Außenbereich zuzuordnen ist.

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung steht dem Antragsteller wohl unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Abwehranspruch gegen das angegriffene Bauvorhaben zur Seite. Geht man – wofür einiges spricht – von einer Außenbereichslage des Grundstücks der Beigeladenen nach § 35 BauGB aus, so scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Auch einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 – 4 B 38.99 – juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch würde aber auch ausscheiden, wenn sich beide Grundstücke im Innenbereich nach § 34 BauGB und dort im gleichen Baugebiet bzw. faktischen Baugebiet befinden würden, da auf dem Grundstück der Beigeladenen nach der angegriffenen Baugenehmigung nur Wohnnutzung zulässig ist und daher eine Veränderung des Gebietscharakters zum Nachteil des Antragstellers, der sein Grundstück ebenfalls zu Wohnzwecken nutzt, ausgeschlossen ist.

Soweit vorgetragen wird, das Bauvorhaben überschreite hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche und der Größe des Baukörpers den in der Nachbarschaft vorgefundenen Rahmen, so sind damit die Genehmigungsvoraussetzungen des § 34 BauGB angesprochen. Sie sind nur zu prüfen, wenn man von einer Innenbereichslage ausgeht. Nachbarschutz wird durch sie indes nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme vermittelt.

Im Übrigen kann sich der Antragsteller – wenn man eine Außenbereichslage annimmt – auch auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen für eine Baugenehmigung im Außenbereich nicht berufen. Der von der Antragstellervertreterin vorgetragene öffentliche Belang der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und auch die im Genehmigungsverfahren vom Antragsgegner thematisierten Anforderungen, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht zu beeinträchtigen, sowie die Belange des Naturschutzes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sind Ausfluss der gesetzgeberischen Intention, den Außenbereich bestmöglich zu schonen und von Bebauung grundsätzlich freizuhalten. Sie bestehen damit im öffentlichen Interesse und vermitteln dem Antragsteller keinen Drittschutz.

Er ist insofern auf das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verwiesen, welches bei Annahme einer Außenbereichslage über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, bei Annahme eines Innenbereichs über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB Einzug in die Zulässigkeitsprüfung findet (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2016 – 2 B 16.231 – juris). Ein Verstoß hiergegen ist aller Voraussicht unter keinem in Betracht kommenden und vorgetragenen Aspekt gegeben. Zu beachten ist insbesondere, dass das Rechtsinstitut dem Nachbarn nicht das Recht vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen verschont zu werden, ein Abwehranspruch entsteht erst dann, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Soweit geltend gemacht wird, mit dem Bauvorhaben seien unzumutbare Lärm- und Abgasimmissionen verbunden, verkennt die Kammer nicht, dass die Zu- und Abfahrt entlang des Grundstücks des Antragstellers erfolgt. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Fahrzeugbewegungen der vier Kfz im normalen Rahmen einer Wohnnutzung halten werden und insbesondere nicht – wie etwa bei gewerblichen Nutzungen – mit einer permanenten An- und Abfahrt gerechnet werden muss. Außerdem regelt § 12 Abs. 2 BauNVO (der freilich nur in Plangebieten oder faktischen Plangebieten direkte Anwendung findet), dass Stellplätze und Garagen in Wohngebieten für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Hieraus folgt, dass die mit ihnen typischerweise verbundenen Lärm- und Geruchsimmissionen vom Nachbarn grundsätzlich zu dulden sind. Hinzu kommt – ohne dass dieser Aspekt den Ausschlag geben würde –, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag das Wohnhaus auf seinem Grundstück nur als Ferienwohnung benutzt, also auch nicht permanent anwesend und den vermeintlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.

Was die befürchteten Belastungen durch die Nutzung des Abstellraums anbelangt, so fehlt insoweit substantiierter Sachvortrag für davon ausgelöste unzumutbare Beeinträchtigungen des Antragstellers, zudem ist dieser zum Antragsteller hin geschlossen.

Auch hinsichtlich der Größe und der Situierung der Baukörper auf dem Beigeladenengrundstück kann keine Rücksichtslosigkeit festgestellt werden. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann nach der Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude des Antragstellers durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird, ihm also „abriegelnde“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris), insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris). Zu berücksichtigen ist, dass auch die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen – wenn auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand – die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung beabsichtigen und ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollen. Sind daher diese Vorschriften eingehalten, bildet dies ein Indiz dafür, dass auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme diesbezüglich nicht verstoßen wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2326; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Danach ist ein Verstoß im vorliegenden Fall fernliegend. Die in der nordwestlichen Ecke des Beigeladenen Grundstücks geplante Doppelgarage mit Abstellraum liegt schon gar nicht an einer gemeinsamen Grundstücksgrenze des Antragstellers mit den Beigeladenen, sodass eine Beeinträchtigung durch diesen Baukörper voraussichtlich ausscheidet. Was das geplante Wohnhaus anbelangt, so halten sowohl dessen Hauptbaukörper als auch der vorgelagerte Eingangsbereich ersichtlich die Abstandsflächen ein; der Hauptbaukörper hält bei einer maximalen Wandhöhe von 7,65 m ab natürlichem Gelände einen Abstand von beinahe 12 m und der Eingangsbereich bei einer maximalen Wandhöhe von 3 m einen Abstand von über 8 m zur Grundstücksgrenze ein. Dies legt die Vermutung nahe, dass das angegriffene Bauvorhaben für das Grundstück des Antragstellers keine übergroße und damit erdrückende Wirkung haben wird und – da auch ein ausreichender Sonneneinfallswinkel in jedem Fall gewahrt bleibt – nicht mit unzumutbaren Beeinträchtigungen hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks verbunden sein wird.

Auf die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfgegenstand sind. Für eine Verletzung solcher Vorschriften finden sich indes auch keine Anhaltspunkte.

Der Antrag war damit abzulehnen, Maßnahmen zur einstweiligen Sicherung der Rechte des Antragstellers wie etwa eine Baueinstellung waren nicht angezeigt.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich insofern auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, war es nicht angezeigt, ihre etwaigen notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013, mit welcher diesem die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 der Gemarkung P. genehmigt wurde.

Der Kläger ist Eigentümer des östlich und nördlich vom Baugrundstück gelegenen Grundstücks FlNr. 99 der Gemarkung P. Auf dem östlichen Teil des Grundstücks befindet sich die landwirtschaftliche Hofstelle des Klägers mit Wohnhaus, kleinem Wirtschaftsgebäude sowie einem großen, in mehrere Nutzungseinheiten aufgeteiltem Stall- und Betriebsgebäude samt geschlossener Güllegrube. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rinderhaltung (Milchvieh und Kälberaufzucht). Der westliche Teil des klägerischen Grundstücks ist unbebaut und landwirtschaftlich genutzt. Östlich und nördlich der klägerischen Hofstelle befindet sich Wohnbebauung. Das klägerische Grundstück wird auf seiner Westseite durch den Lohfeldweg erschlossen, der sich auf Höhe der Hofeinfahrt nach Norden hin verengt und als nicht asphaltierter Feldweg entlang des Baugrundstücks weiterführt. Entlang der Ostseite des Lohfeldwegs befindet sich ebenfalls Wohnbebauung. Die Westseite des Lohfeldwegs ist mit vier Wohnhäusern bebaut. Das genehmigte Doppelhaus erweitert die Wohnbebauung auf der Westseite nach Norden hin um zwei weitere Wohnhäuser. Das Stallgebäude liegt ca. 15 m an der engsten Stelle von dem Doppelhaus entfernt.

Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 erteilte der Beklagte einen Vorbescheid zur Errichtung zweier Doppelhaushälften mit Garagen und Carports auf dem damaligen Grundstück FlNr. 159/4 (nach Teilung nun FlNr. 159/7 und 159/4). Der Vorbescheid enthielt u. a. folgende Nebenbestimmungen:

„1. Der Neubau eines Doppelhauses mit Garagen und Carports ist unter der Voraussetzung planungsrechtlich zulässig, dass wegen des auf Flurnr. 99 der Gemarkung P. befindlichen Stalles wie beantragt (Ihr Telefax vom 11.04.06) der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen wird, die die Frischluft von der Immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne das Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.

5. Der Grundriss des Doppelhauses ist so zu gestalten, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind.“

Der Vorbescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 26. August 2009 wurde erneut ein nahezu wortgleicher Vorbescheid erteilt, da der frühere Vorbescheid bereits abgelaufen war. Auch dieser Bescheid wurde dem Kläger zugestellt. Mit Bescheid vom 23. Juli 2012 wurde die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 26. August 2009 bis zum 29. August 2014 verlängert. Eine Zustellung dieses Verlängerungsbescheids an den Kläger unterblieb.

Unter dem 22. Februar 2013 beantragte der Beigeladene zu 1. den Erlass einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte mit Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 159/4 (nördliche Teilfläche, nach Teilung FlNr. 159/4). Mit Bescheid vom 21. März 2013 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 ergänzte der Beklagte die Baugenehmigung u. a. um folgende Nebenbestimmung:

„4. Es ist der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen, die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite des Doppelhauses ansaugt und damit die Belüftung der Räumlichkeiten (auch ohne Öffnen der Fenster) mit Frischluft sicherstellt.“

Beide Bescheide wurden dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids mit Urteil vom 23. Juli 2014 auf. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Von der zulässigerweise betriebenen Landwirtschaft des Klägers gingen Geruchsimmissionen aus, welche den Grad der Zumutbarkeit überschreiten würden. Der östliche Bereich des Doppelhauses liege mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstüre in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen zu vermuten seien. Der restliche Teil des Doppelhauses befinde sich in einem Bereich, in welchem schädliche Umwelteinwirkungen erst anhand einer Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnten. Die mit dem Änderungsbescheid verfügte architektonische Selbsthilfe sei nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit des Wohnbauvorhabens gegenüber dem Kläger auszuschließen. Diese hätten ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren, wonach nach Auffassung des Erstgerichts gerade im ländlichen Raum das Öffnen von Fenstern zählen würde, egal ob es sich um schutzwürdige Räume oder wie vorliegend um Bäder, WCs oder Wirtschaftsräume handle. Auch die Eingangstür liege noch im Bereich unzumutbarer Geruchsbeeinträchtigungen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. zugelassen.

Der Beklagte macht geltend, dass die Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Haushälfte 15,7 m betrage. Der Beigeladene zu 1. habe im Wege der architektonischen Selbsthilfe eine Be- und Entlüftungsanlage eingebaut und die schutzwürdigen Wohnräume (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) auf der dem Stallgebäude abgewandten Westseite seiner Doppelhaushälfte angeordnet. Diese Maßnahmen führten dazu, dass das Bauvorhaben gerade keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sei und damit das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Kläger nicht verletzt werde. Es gebe im Bereich der Rinderhaltung keine gesetzlichen Regelungen zu Geruchsbelastungen. Vielmehr werde von der Rechtsprechung eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verlangt. Vorhandene technische Regelwerte dienten nur als Orientierungshilfe. Vorliegend war zudem der Beklagte durch den zuletzt verlängerten Vorbescheid gebunden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung mit Bescheid vom 23. Juli 2012 konnte noch nicht auf die VDI 3894 Blatt 2 „Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen, Methode zur Abstandsbestimmung“ mit Stand November 2012 abgestellt werden. Das Landratsamt habe sich richtigerweise auf die Abstandsregelung für Rinderhaltung des Bayer. Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 in der Fassung vom März 2009 gestützt. Danach liegt die Ostseite des Gebäudes mit einem öffenbaren Fenster sowie der Eingangstür in dem Bereich, wo schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Daher habe der beigeladene Bauherr eine Be- und Entlüftungsanlage geplant sowie die schutzwürdigen Räume nach Westen hin angeordnet. Die Ansauganlage für die Be- und Entlüftungsanlage befinde sich ca. 33 m vom nächstgelegenen Stallfenster entfernt. Bei dieser Entfernung sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Nach dem vorgelegten Gutachten sei hier mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 14 bis 15% der Jahresstunden zu rechnen. Zudem treffe den Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Lage benachbart zu einer bestehenden Landwirtschaft eine höhere Duldungspflicht. Das Baugrundstück liege in einer dörflichen Umgebung und sei bereits durch den klägerischen Betrieb vorbelastet. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wohnkomfort betreffe die TA Lärm und sei nicht unmittelbar auf Geruchsbelästigungen anwendbar. Im Ergebnis könne im Rahmen der Einzelfallbetrachtung nicht von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgegangen werden.

Der Beigeladene zu 1. führt aus, dass das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletze. Die Geruchsbelastung der östlich gelegenen Wohnbebauung sei deutlich höher als am Baugrundstück. Am Baugrundstück sei bei einer Einzelfallbeurteilung davon auszugehen, dass die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschritten sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur architektonischen Selbsthilfe bei Lärm sei in Ermangelung eines der TA Lärm vergleichbaren technischen Regelwerks nicht unmittelbar anwendbar. Konkrete Erweiterungsabsichten des klägerischen Betriebs lägen nicht vor. Nur theoretische Erweiterungsmöglichkeiten seien jedoch nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht sei zudem von einem falschen Schutzniveau ausgegangen, da sich das Bauvorhaben in einem Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich befinde. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Immissionskonflikt durch die Anordnung der Räume und die eingebaute Be- und Entlüftungsanlage gerade gelöst worden.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. Juli 2013 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen zu 1. sei unzumutbaren Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ausgesetzt, was auch der Beklagte bestätige. Das Erstgericht habe die zur Verfügung stehenden Orientierungshilfen richtig angewandt. Architektonische Selbsthilfe sei vorliegend nicht möglich, denn anders als beim Lärm könne Geruch gerade nicht ausgesperrt werden. Geruch komme über jede Öffnung der Fassade in ein Gebäude und verteile sich dort. Der Geruch könne im Gebäude auch nicht verdünnt werden. Auch die Frischluftansaugstelle liege in einem geruchsbelasteten Bereich. Entsprechend sei die angeordnete architektonische Selbsthilfe untauglich. Ein Mindestmaß an Wohnkomfort könne nicht gewährleistet werden. Dazu gehöre auch die Möglichkeit, ein Wohngebäude zumindest teilweise durch das Öffnen von Fenstern und Türen zu lüften. Eine ausreichende Belüftung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BayBO liege nicht mehr vor, wenn ein gesamtes Haus ausschließlich über eine Belüftungsanlage mit Frischluft versorgt werde. Selbst bei Passivhäusern gehöre das Öffnen von Fenstern bei bestimmten Temperaturen zum Wohnstandard. Auch habe das Erstgericht die Entwicklungsmöglichkeiten des Klägers zutreffend in die Abwägung eingestellt. Der Kläger habe nur noch eingeschränkte Entwicklungsmöglichkeiten. Diese nicht zu berücksichtigen, wäre ein Fehler gewesen, auch wenn derzeit keine konkreten Erweiterungspläne vorlägen. Das Doppelhaus, das als ein Gebäude zu betrachten sei, verletze zudem das Abstandsflächenrecht, da es das 16 m-Privileg vor drei Fassaden, im Norden, im Osten und im Süden in Anspruch nehme.

Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstgerichts und die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Akten im Parallelverfahren Az. 2 B 16.236 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Berufungen des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. sind begründet. Die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung vom 21. März 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Juni 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Mit dem Erstgericht geht der Senat davon aus, dass das Baugrundstück sich nicht mehr innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB befindet sondern im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Dort ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), welcher das Baugrundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ darstellt. Damit ist die Baugenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung objektiv rechtswidrig.

2. Der Kläger als Nachbar kann jedoch eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

In Betracht käme lediglich die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger, welches sich für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ergibt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme läge hier nur dann vor, wenn das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1. schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre, wie sie § 3 Abs. 1 BImSchG beschreibt. Der Kläger betreibt in zulässiger Weise eine geruchsintensive Landwirtschaft, welche vorliegend jedoch keine Auswirkungen auf das Baugrundstück hat, die den Grad der Unzumutbarkeit erreichen.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche gibt es keine allgemein gültigen Regelungen ähnlich der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft). Im Rahmen seiner tatrichterlichen Bewertung kann das Gericht jedoch auf Regelwerke als Orientierungshilfe zurückgreifen, die in der landwirtschaftlichen Praxis entwickelt wurden. So bilden nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 11.3.2013 - 14 ZB 12.2073 - juris; B. v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris; B. v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - BayVBl 2007,758) die Erhebungen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München/Weihenstephan „Geruchsimmissionen aus Rinderställen“ vom März 1994 („Gelbes Heft 52“) und „Geruchsfahnenbegehung an Rinderställen“ vom Juni 1999 („Gelbes Heft 63“) brauchbare Orientierungshilfen, um die Schädlichkeit von Geruchsimmissionen auf Wohnbebauung ermitteln zu können. Gleiches gilt für die „Abstandsregelung für Rinderhaltungen“ des bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ vom Oktober 2002 - fortgeschrieben März 2009 und Oktober 2013 - (vgl. BayVGH, B. v. 18.4.2011 - 15 ZB 09.1763 - juris; B. v. 3.2.2011 - 1 ZB 10.718 - juris). Als drittes Regelwerk zur Beurteilung der Zumutbarkeit der von Tierhaltungsbetrieben verursachten Gerüche sind die Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 29. Februar 2008 mit einer Ergänzung vom 10. September 2008 in der Rechtsprechung als zulässige Orientierungshilfe für den Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung anerkannt (vgl. BVerwG, B. v. 2.12.2013 - 4 BN 44.13 - juris; BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; B. v. 23.4.2014 - 2 ZB 11.2057 - juris).

Vorliegend hat das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts in seiner immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 12. April 2006 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens (Vorbescheidsakte Bl. 25-27) festgestellt, dass das Bauvorhaben bei einem Abstand von ca. 15 m zum Rinderstall mit ca. 5 m (Ostseite des Gebäudes) im „roten Bereich“ (schädliche Umwelteinwirkungen sind zu erwarten) nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltungen“ des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ zu liegen kommt. Nach den Feststellungen des Erstgerichts beim Augenschein (vgl. Niederschrift über den Augenschein vom 23. Juli 2014, Bl. 147 ff. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem nächstgelegenen Stallfenster und dem nächstgelegenen Fenster der nördlichen Doppelhaushälfte 15,70 m bzw. dem nächstgelegenen Fenster der südlichen Doppelhaushälfte 16,20 m. Die Doppelhäuser weisen eine Tiefe von 12,99 m auf, so dass der überwiegende Teil des Gebäudes im „grauen Bereich“ (Detailbeurteilung erforderlich) zu liegen kommt. Das Fenster im Koch-/Essbereich der nördlichen Doppelhaushälfte befindet sich in einer Haustiefe von ca. 4,60 m (gemessen im Eingabeplan). Es dürfte sich daher ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts bereits im „grauen Bereich“ befinden. Zudem verfügt der Koch-/Essbereich noch über ein weiteres, westlicher gelegenes Fenster in der Nordfassade sowie die Terrassentür in der Westfassade, so dass das östlichere Fenster nicht zwingend zur Belüftung erforderlich ist. Das Sachgebiet Immissionsschutz hat als Auflagen eine Be- und Entlüftungsanlage, welche die Frischluft von der immissionsabgewandten Westseite ansaugt, sowie eine Gestaltung des Grundrisses in der Form, dass auf der dem Stall zugewandten Ostseite keine zum Lüften notwendigen Fenster von schutzwürdigen Räumen (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer) angeordnet sind, vorgeschlagen. Der Einbau eine Be- und Entlüftungsanlage wurde im Änderungsbescheid vom 6. Juni 2013 beauflagt.

Der Beigeladene zu 1. hat zwei Gutachten der Fa. ... zur Beurteilung der Geruchsbelastung vorgelegt. Das Gutachten vom 4. Februar 2014 unter Anwendung der GIRL kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Luftzufuhreinrichtung der Belüftungsanlage eine Wahrnehmungshäufigkeit von maximal 0,15 (15% der Jahresstunden) auftreten wird, womit von der Einhaltung der Immissionswerte für ein Dorfgebiet auszugehen sei. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass sich das Bauvorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich befindet und damit eine geringere Schutzwürdigkeit besitzt. Bereits bei im Dorfgebiet liegenden Wohngebäuden, die sich jedoch am Rand zum Außenbereich befinden, ist die Schutzwürdigkeit herabgesetzt und ein Zwischenwert zwischen Dorfgebiet und Außenbereich zu bilden, was zu einem Immissionswert von bis zu 0,20 führen kann. Im Außenbereich kann es sogar bis zu 0,25 sein (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL, „Zuordnung der Immissionswerte“). Denn der Außenbereich dient dazu, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, so dass Eigentümer von Wohngebäuden im Randgebiet zum Außenbereich jederzeit mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen müssen und ihr Schutzanspruch deswegen gemindert ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - n. v.; OVG LSA, U. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 - juris). Auch dieses Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass an der Ostfassade eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,19 bis 0,25 (19% bis 25% der Jahresstunden) auftritt.

Im zweiten Gutachten vom 13. Oktober 2014 wurde eine Betrachtung nach dem „Gelben Heft 63“ durchgeführt. Danach ist in 13% bis 15% der Jahresstunden (vgl. Gutachten S. 18) mit erkennbaren Gerüchen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb im Bereich der streitgegenständlichen Wohnbebauung zu rechnen.

Festzuhalten ist, dass nach allen drei als Orientierungshilfen heranziehbaren Regelwerken auf der Ostseite des Doppelhauses die Grenze zur unzumutbaren Geruchsbelästigung erreicht ist, wohingegen alle drei Beurteilungen davon ausgehen, dass an der Westseite und insbesondere im Bereich der Luftzufuhreinrichtung für die Be- und Entlüftungsanlage die Immissionswerte sogar für ein Dorfgebiet eingehalten werden können.

Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch als gegenseitiges Rücksichtnahmegebot ausgestaltet, wie es auch der Verordnungsgeber in der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BauNVO zum Ausdruck bringt. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu Beschränkungen desjenigen, welcher Immissionen verursacht, sondern auch zu gewissen Duldungspflichten desjenigen, welcher sich solchen Immissionen aussetzt. Daraus folgen Obliegenheiten des Emittenten wie beispielsweise zu baulichen Vorkehrungen zur Minderung der Emission. Umgekehrt kann einem Bauherrn, der mit seinem Wohnbauvorhaben an eine Emissionsquelle heranrückt, seinerseits die Obliegenheit treffen, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare bauliche Vorkehrungen zu treffen, welche die Störung der Wohnnutzung spürbar mindern. So hat der Bauherr grundsätzlich auch eine Obliegenheit, durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen, z. B. durch eine entsprechende Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück, durch den äußeren Zuschnitt des Hauses, durch eine immissionsabgewandte Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, gegebenenfalls auch durch die immissionsmindernde Gestaltung der Außenwohnbereiche auf Geruchsimmissionen eines benachbarten Rinderstalls Rücksicht zu nehmen (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2004 - 25 B 00.366 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten des Klägers nicht vor. Der Beigeladene zu 1. hat alle baulichen Möglichkeiten zur Minderung der Geruchsbelästigung auf seinem Grundstück umgesetzt. Zur Ostseite hin liegen lediglich nicht schutzwürdige Räumlichkeiten, wohingegen die Wohn- und Schlafräume sich auf der weniger belasteten Westseite befinden. Zudem ist eine Be- und Entlüftungsanlage vorhanden, welche die Frischluftzufuhr ebenfalls auf der weniger belasteten Westseite des Grundstücks hat. Diese Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe sind nach Auffassung des Senats vorliegend nicht nur ausreichend, um eine dauerhafte Konfliktlösung zu erreichen, sie sind auch zulässig und geeignet.

Zwar haben Maßnahmen architektonischer Selbsthilfe grundsätzlich ein Mindestmaß an Wohnkomfort zu wahren. Unabhängig davon, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur TA Lärm (vgl. U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris) insoweit auf Geruchsbelästigungen anzuwenden ist, ging es in der damaligen Entscheidung um die Wahrung des Mindestmaßes an Wohnkomfort in schutzwürdigen Räumlichkeiten. Dazu zählen jedoch lediglich Wohnräume, Schlafräume oder Kinderzimmer, nicht aber sonstige Räume wie hier ein Wirtschaftsraum, Bad oder WC sowie Flure. Ausschlaggebend waren die Wahrung der Kommunikationssituation im Innern sowie das Ruhebedürfnis und der Schlaf, was ausschließlich schutzwürdige Räumlichkeiten betrifft. „Nebenräume“, die nicht zum längeren Aufenthalt dienen, unterliegen generell einer geringeren Schutzwürdigkeit, unabhängig davon, ob eine Störung durch Lärm oder Gerüche inmitten steht. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf nicht schutzwürdige Räume ist aus Sicht des Senats weder geboten noch sinnvoll. Der Senat ist der Auffassung, dass gerade im ländlichen Raum öffenbare Fenster jedenfalls dann nicht zum Mindestmaß an Wohnkomfort zählen, wenn sie sich in nicht schutzwürdigen Räumen befinden. Gerade im ländlichen Raum ist von höheren Geruchsbelastungen auszugehen als im städtischen Raum, insbesondere bei einer Randlage zum Außenbereich oder im Außenbereich. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayBO verlangt eine ausreichende Belüftung und Belichtung lediglich von Aufenthaltsräumen. Zu letzteren zählen jedoch weder Bäder und WCs noch Flure und Treppenhäuser. Diese können auch gänzlich ohne Fenster errichtet werden. Eine Unterscheidung, ob sich ein Gebäude im ländlichen oder städtischen Raum befindet, trifft die Bayerische Bauordnung nicht. Insoweit können auch keine Unterschiede hinsichtlich des Wohnkomforts angenommen werden. Im Übrigen verfügen Passivenergiehäuser über ähnliche Belüftungsanlagen, ohne dass diese dort eine Geruchsbelästigung verhindern bzw. ausgleichen sollen oder dies als Einschränkung des Wohnkomforts gesehen wird. Weiterhin steht die Tatsache, dass die Fenster auf der Ostseite grundsätzlich öffenbar sind, sowie die notwendigerweise öffenbare Wohnungstür auf der Ostseite einer dauerhaften Konfliktlösung nicht entgegen. Der Bauherr kann sich im Einzelfall im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nachträglich gerade nicht darauf berufen, dass er seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, weil er die Fenster öffnet oder die Be- und Entlüftungsanlage nicht betreibt. Dies würde eine Pflichtverletzung seinerseits darstellen. Im Hinblick auf die Wohnungstür ist davon auszugehen, dass ein dauerhaftes Offenstehen nicht erfolgen wird. In diesem Fall wäre die Be- und Entlüftungsanlage nicht mehr funktionsfähig. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen des Hauses ist hingegen unschädlich, da durch den von der Be- und Entlüftungsanlage erzeugten dauerhaften Überdruck ein Eindringen von Luft von außen für einen gewissen Zeitraum verhindert wird (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.5.2016 S. 3). Im Übrigen wird durch die Be- und Entlüftungsanlage die Geruchsbelästigung, die beim Öffnen der Tür entsteht, in kurzer Zeit wieder neutralisiert.

Hinsichtlich der Luftzufuhreinrichtung ist festzuhalten, dass sie bei der Beurteilung nach der GIRL sowie dem „Gelben Heft 63“ in einem Bereich liegt, der zwar Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist, in dem aber die Immissionswerte für ein Dorfgebiet eingehalten werden. Bei der Beurteilung nach den „Abstandsregelungen für Rinderhaltung“ liegt die Luftzufuhreinrichtung noch im „grauen Bereich“. Hier ist jedoch eine Detailbeurteilung im Einzelfall erforderlich, die gerade im Hinblick auf die unproblematische Lage nach den beiden anderen als Orientierungshilfe heranziehbaren Regelwerken und die vorgenommene, zulässige architektonische Selbsthilfe zugunsten des Bauherrn ausfällt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.