Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Okt. 2016 - AN 7 P 16.00773
Gericht
Tenor
Die am 20. April 2016 erfolgte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit wird für ungültig erklärt.
Gründe
I.
Die Antragsteller fechten die am 20. April 2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit an u. a. mit der Begründung, die gemäß §§ 15, 16 BPersVWO erforderlichen Wahlumschläge seien den Wählern, die nicht Briefwähler gewesen seien, nicht zur Verfügung gestellt worden. Es seien insgesamt 45 Briefwahlunterlagen angefordert worden, von denen 39, davon sechs verspätet, beim Wahlvorstand eingegangen seien.
Laut Niederschrift des Wahlvorstandes über das Ergebnis der Personalratswahl (Wahlniederschrift) vom 20. April 2016 waren sieben Personalratsmitglieder (zwei Vertreter der Beamten, fünf Vertreter der Arbeitnehmer) zu wählen, es hat Gruppenwahl stattgefunden. Insgesamt wurden laut Wahlniederschrift 131 Stimmen abgegeben, von denen eine Stimme als ungültig bewertet wurde. Für die Gruppe der Arbeitnehmer wurden insgesamt 92 Stimmen abgegeben, von denen eine Stimme als ungültig bewertet wurde. Für die Gruppe der Beamten wurden 39 Stimmen abgegeben, die sämtlich als gültig bewertet wurden.
Mit am 9. Mai 2016 bei der Fachkammer für Personalvertretungsrecht des Bundes (Nord-bayern) eingegangenem Schriftsatz ihrer gewerkschaftlichen Bevollmächtigten ließen die Antragsteller zu 1) bis 4), die sämtlich im Wählerverzeichnis eingetragen waren und laut Wählerverzeichnis sämtlich der Gruppe der Beamten zugehören, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einleiten und beantragen,
die am 20. April 2016 erfolgte Wahl des örtlichen Personalrats bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit für ungültig zu erklären.
Der am Verfahren beteiligte gewählte Personalrat (Beteiligter zu 1) ließ durch seinen anwaltlichen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 21. Juni 2016 sinngemäß beantragen,
den Wahlanfechtungsantrag abzuweisen.
Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die behaupteten Fehler lägen sämtlich in der Sphäre des Wahlvorstandes. Auf Seiten des Personalrats werde von einer ordnungsgemäßen Wahl ausgegangen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes habe dem Vorsitzenden des gewählten Personalrats (Beteiligter zu 1) mitgeteilt, dass eine Stellungnahme des Wahlvorstandes zu den Vorwürfen gegenüber der Prozessvertretung des Dienststellenleiters (Beteiligter zu 2) erfolgen werde.
Der ebenfalls am Verfahren beteiligte Dienststellenleiter (Beteiligter zu 2) der Regionaldirektion, bei der der Personalrat errichtet ist, ließ mit Schriftsatz der Prozessvertretung Personal ... vom 23. Juni 2016 ebenfalls beantragen,
den Wahlanfechtungsantrag abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Es seien 46 Briefwahlunterlagen versandt worden, 39 Wahlbriefe hätten den Wahlvorstand bis zum Wahltag erreicht. Für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren relevante Fehler im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Personalrat seien nicht ersichtlich. Zwar seien keine Wahlumschläge im Wahllokal zur Verfügung gestellt worden, dieser Verzicht führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Der Wahlvorstand habe die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal dergestalt organisiert, dass den Wählern nach erfolgreicher Prüfung der Wahlberechtigung durch ein Mitglied des Wahlvorstandes und nach Erhalt der Stimmzettel drei Wahlkabinen zur Verfügung gestanden seien, in denen die Stimmzettel unbeobachtet von anderen Anwesenden ausgefüllt hätten werden können. Jeder Wahlberechtigte habe drei unterschiedlich gefärbte Stimmzettel für die Wahl des örtlichen Personalrats, des Bezirkspersonalrats sowie des Hauptpersonalrats erhalten. Für die Aufnahme der Stimmzettel habe der Wahlvorstand insgesamt drei verschlossene Urnen vorbereitet gehabt, welche durch die entsprechende Farbe der Papierabdeckung für die Aufnahme der Stimmzettel für den örtlichen Personalrat, den Bezirkspersonalrat sowie den Hauptpersonalrat gekennzeichnet gewesen seien. Der Einwurf eines Stimmzettels in die jeweilige Urne sei aufgrund der Größe des Schlitzes für den Einwurf der Stimmzettel nur möglich gewesen, wenn der Stimmzettel vor dem Einwurf vom Wahlberechtigten mindestens zweimal gefaltet worden sei. Bereits bei Aushändigung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten seien diese von dem anwesenden Mitglied des Wahlvorstandes bzw. den Wahlhelfern gebeten worden, die Stimmzettel nach Stimmabgabe vor Einwurf in die Urnen zweimal zu falten. Gegebenenfalls seien die Wähler vor Einwurf ihrer Stimmzettel in die jeweiligen Urnen erneut gebeten worden, ihre Stimmzettel zweimal zu falten. Mit dieser Vorgehensweise sei aus Sicht des Wahlvorstandes sichergestellt gewesen, dass die Wahl den Grundsätzen der geheimen Wahl entsprochen habe. Aus diesem Grund sei darauf verzichtet worden, den Wählern, die ihren Stimmzettel am Wahltag im Wahllokal persönlich abgegeben hätten, für jeden Stimmzettel zusätzlich einen gesonderten Briefumschlag auszuhändigen und die Abgabe des Stimmzettels nur in einem geschlossenen Umschlag zu akzeptieren. Briefwählern hingegen sei ein gesonderter Umschlag für die Aufnahme der Wahlzettel zur Verfügung gestellt worden. Formal möge der Verzicht auf einen gesonderten Umschlag gegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO verstoßen. Durch die Notwendigkeit des zweimaligen Faltens vor dem Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne sei jedoch sichergestellt worden, dass die Stimmabgabe auch ohne zusätzlichen Briefumschlag für andere als den jeweiligen Wähler weiterhin geheim bleibe. Auch bei Wahlen zum Bundestag und zum Landtag erhalte der Wähler im Wahllokal keinen gesonderten Umschlag zur Aufnahme seines Stimmzettels vor Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne. Dafür, dass die Bereitstellung eines zusätzlichen Briefumschlags zu einem anderen Ergebnis der Stimmabgabe geführt hätte, gebe es aus den genannten Gründen keinen Anhalt. Der Verzicht auf gesonderte Briefumschläge führe daher nicht zur Nichtigkeit der Wahl.
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. Juli 2016 ließ der beteiligte Personalrat noch ausführen: Der Schriftsatz des Dienststellenleiters vom 23. Juni 2016 enthalte ausführliche und gut belegte Darlegungen zum Vorgehen des Wahlvorstandes. Nach Einschätzung des Personalrats leite der Dienststellenleiter daraus auch zutreffend ab, dass keine Verstöße gegen Wahlvorschriften vorlägen bzw. solche nicht erheblich seien. Der gestellte Antrag auf Ablehnung des Wahlanfechtungsantrags bleibe daher aufrechterhalten.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) ließen ihr Vorbringen mit Schriftsatz ihres gewerkschaftlichen Bevollmächtigten vom 3. August 2016 ergänzen. Auch der beteiligte Dienststellenleiter ließ mit Schriftsatz der Prozessvertretung Personal Süd vom 9. September 2016 seine Rechtsauffassung noch weiter klarstellen.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Beteiligten zu 1) und 2) haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Fachkammer im schriftlichen Verfahren erklärt.
Die Fachkammer hat am 30. August 2016 über den Wahlanfechtungsantrag beraten und ohne mündliche Verhandlung/Anhörung entschieden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der zulässige Wahlanfechtungsantrag nach § 25 BPersVG, der, was keinen Bedenken begegnet (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.6.1991 - 6 P 8/89 - juris, Rn. 23; BVerwG, B.v. 10.5.1982
- 6 P 40/80 - juris, Rn. 18), nicht auf die Wahl von Vertretern einer bestimmten Wählergruppe beschränkt wurde, obwohl sämtliche vier Antragsteller ausweislich der Wahlunterlagen der Gruppe der Beamten zugehören, ist begründet.
Die Antragsteller zu 1) bis 4) waren - unstrittig - wahlberechtigt zur angefochtenen Personalratswahl vom 20. April 2016, das gesetzliche Quorum von mindestens drei Wahlberechtigten ist erfüllt.
Auch die Frist von 12 Arbeitstagen zur Stellung des Wahlanfechtungsantrags gemäß § 25 BPersVG ist eingehalten, denn das Wahlergebnis wurde (frühestens) am 20. April 2016 bekanntgegeben, der Wahlanfechtungsantrag ist am Montag, den 9. Mai 2016 bei der Fachkammer eingegangen.
Die Fachkammer ist gemäß § 83 Abs. 1 BPersVG zur Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag berufen. Sie konnte aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Antragstellerseite und der Beteiligten zu 1) und 2) ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung/Anhörung im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
Anders als der Dienststellenleiter und der gewählte Personalrat ist der seinerzeitige Wahlvorstand für die Personalratswahlen vom 20. April 2016 nicht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 83 ArbGG am Verfahren beteiligt (vgl. BVerwG, B.v. 18.4.1978 - 6 P 34/78 - juris, Rn. 17), dem gewählten Personalrat bzw. dem Dienststellenleiter, die nach den vorgenannten Bestimmungen kraft Gesetzes am vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt sind, bleibt es jedoch unbenommen, wie vorliegend ersichtlich geschehen, sich Argumente des seinerzeitigen Wahlvorstandes zu eigen zu machen und in das gerichtliche Verfahren einzubringen.
In der Sache selbst ist Folgendes auszuführen:
Die Fachkammer kommt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des gesamten Akteninhalts zu dem Ergebnis, dass der Wahlanfechtungsantrag begründet ist und dass demgemäß die streitgegenständliche Wahl zum örtlichen Personalrat bei der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit vom 20. April 2016 für ungültig zu erklären ist.
Bei der streitgegenständlichen Wahl ist, was zwischen den Verfahrensbeteiligten unstrittig ist, objektiv gegen die sich aus §§ 15, 16 BPersVWO - insoweit wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren - ergebende Verpflichtung verstoßen worden, Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum zur Verfügung zu stellen und zu verwenden. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO wird das Wahlrecht „durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt“ (vgl. auch § 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 BPersVWO). Stimmzettel, die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, sind nach der eindeutigen und keinerlei Auslegung zugänglichen ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO ungültig. Demgemäß waren sämtliche persönlich abgegebenen Stimmen ungültig. Insgesamt wurden laut Niederschrift des Wahlvorstandes 131 Stimmen abgegeben, von denen von dem seinerzeitigen Wahlvorstand 130 als gültig gewertet wurden. Hiervon sind die Briefwahlstimmen abzuziehen. Laut Antragstellerseite wurden 45 Briefwahlunterlagen angefordert, von denen 39, davon sechs verspätet, beim Wahlvorstand eingegangen seien. Laut Dienststellenleiter sind 46 Briefwahlunterlagen versandt worden, 39 Wahlbriefe hätten den Wahlvorstand bis zum Wahltag erreicht.
Hieraus ergibt sich jedenfalls im Ergebnis, dass zumindest die Mehrzahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (persönlich abgegebene Stimmen zuzüglich Briefwahlstimmen) wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 BPersVWO aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO ungültig war. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass dieser Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens relevant für das Wahlergebnis war und dass überdies auch kein Raum für eine Berichtigung des Wahlergebnisses bestand und besteht, so dass zu Recht auch keine Berichtigung erfolgt ist (vgl. § 25 BPersVG). Das Argument des beteiligten Personalrats und des beteiligten Dienststellenleiters, es gebe keinen Anhalt für die Annahme, dass die Bereitstellung und Verwendung von Wahlumschlägen für die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal unter Umständen zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte, weil durch die doppelte Faltung der Stimmzettel das Wahlgeheimnis ausreichend gewahrt worden sei, kann im Hinblick die ausdrückliche und zwingende Sanktionsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO und der ihr zugrunde liegenden Wertung des Verordnungsgebers hier keine entscheidende Geltung beanspruchen.
Auch die von Beteiligtenseite angeführten weiteren Argumente vermögen ein anderslautendes Ergebnis nicht zu rechtfertigen:
Es braucht hier nicht darüber entschieden zu werden, ob der Verzicht des seinerzeitigen Wahlvorstandes darauf, Wahlumschläge für die persönliche Stimmabgabe im Wahlraum zur Verfügung zu stellen, einen so schwerwiegenden Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens darstellt, dass die Wahl sogar als nichtig zu betrachten wäre, denn eine Nichtigkeitsfeststellung (vgl. dazu etwa: BVerwG, B.v. 23.10.2003 - VI P 10/03 - juris, Rn. 11) ist von den Antragstellern nicht beantragt und kommt schon allein deswegen im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Wahl sind allerdings zumal im Hinblick auf die nachfolgend erwähnten Bestimmungen in anderen Wahlordnungen, wie beiläufig angemerkt sei, auch nicht ersichtlich.
Soweit der jeweils zuständige Gesetzgeber insbesondere für Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Bundestagswahlen oder Europawahlen die Verwendung von Wahlumschlägen bzw. Stimmzettelumschlägen bei der persönlichen Stimmabgabe nicht vorschreibt und den Einwurf bzw. das Einlegen eines gefalteten Wahlzettels in die Stimmurne für ausreichend erachtet (vgl. etwa § 60 Abs. 4 Satz 4 BayGLKrWO, § 45 Abs. 4 Satz 3 BayLWO, § 56 Abs. 4 Satz 2 BWO, § 49 Abs. 4 Satz 2 EuWO; vgl. ferner auch etwa - von Beteiligtenseite nicht ausdrücklich erwähnt - § 16 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Buchst. b WO-BayPersVG), erfordert und ermöglicht dieser Umstand für den Bereich der Personalratswahlen nach dem BPersVG keine anderslautende Beurteilung als die hier vorgenommene. Die Bestimmungen des BPersVG und der BPersVWO regeln das spezielle Wahlverfahren bei der Wahl von Personalvertretungen im Sinne von § 1 BPersVG abschließend und sind, wie bereits die strenge Sanktionsbestimmung des § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO eindeutig belegt, jedenfalls bezüglich der vorgeschriebenen Verwendung von Wahlumschlägen auch bei der persönlichen Stimmabgabe, keiner Auslegung zugunsten der Berücksichtigung etwaiger praktischer Gesichtspunkte zugänglich. Auf die Einhaltung des ausdrücklichen Gebots der Verwendung von Wahlumschlägen auch bei der persönlichen Stimmabgabe kann von den Abstimmenden bzw. vom Wahlvorstand nicht verzichtet werden. Auch darauf, ob es der Verwendung von Wahlumschlägen zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, offensichtlicher Zweck des hier in Rede stehenden Gebots, unbedingt bedürfte, kommt es hier nicht an, jedenfalls besteht kein Anlass dafür, die vom Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber des Bundes speziell für das Verfahren der Wahlen zu den in § 1 BPersVG genannten Personalvertretungen getroffene oben genannte Regelung als unsachgemäß oder willkürlich anzusehen. Im Übrigen ist auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass § 11 BetrVGDV1WO dem Schutz des Wahlgeheimnisses dient und als zwingende Vorschrift zu betrachten ist (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.8.2011 - 25 TaBV 529/11 - juris). Entsprechendes muss, worauf von Antragstellerseite zu Recht hingewiesen wird, erst Recht im Anwendungsbereich der BPersVWO gelten, zumal hier, anders als im Anwendungsbereich der BetrVGDV1WO, ausdrücklich die Ungültigkeit der Stimmabgabe ohne Wahlumschlag in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO angeordnet ist.
Nachdem allein schon der vorstehend erörterte und festgestellte Verstoß gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren die Ungültigerklärung der streitgegenständlichen Personalratswahl rechtfertigt und erfordert, braucht auf die weiteren von Antragstellerseite geltend gemachten Verfahrensfehler nicht eingegangen zu werden.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i. V. m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArGG, § 2 Abs. 2 GKG). Eine gerichtliche Entscheidung über die Erstattung der Aufwendungen der Verfahrensbeteiligten ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.2.2009, Az. 6 P 2/09, juris). Entsprechende Ansprüche wären gegebenenfalls gesondert und außerhalb des vorliegenden Verfahrens geltend zu machen. Die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt nach Maßgabe von § 44 Abs. 1 BPersVG unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Dienststelle.
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(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind jedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann den Wahlumschlag auch selbst in die Urne legen, wenn das mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betraute Mitglied des Wahlvorstandes es gestattet. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmenzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
- 1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, - 1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, - 2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 30) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, - 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, - 4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, - 5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, - 5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder - 6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Wahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
- 1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, - 1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert, - 2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist, - 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat, - 4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat, - 5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, - 5a.
für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder - 6.
für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nr. 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.
(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
(1) Dieser Teil gilt für die Verwaltungen des Bundes und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gerichte des Bundes. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Betriebsverwaltungen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die selbstständige Ordnung eines Personalvertretungsrechts überlassen.
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge. Gehören der Dienststelle ausländische Beschäftigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Übersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten im Wahllokal an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.
(3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
- 1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, - 2.
die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2 Satz 2 entsprechen, - 3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, - 4.
die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, werden als eine Stimme gezählt.
(6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.