Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162

07.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2017/2018, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudien Platz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt für den Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 mit Schriftsatz vom 8. November 2017 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

Aktiv Studierende

1

56

57

2

55

54

3

54

54

4

53

53

5

52

54

6

51

54

7

50

52

8

49

53

9

49

51

10

48

45

insgesamt

517

527

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, im Ergebnis mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches aber nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerseite in den Schriftsätzen vom 16. Januar 2018 und 23. Januar 2018 auf die gerichtlichen Anfragen vom 3. Januar 2018 und 19. Januar 2018 ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der FAU im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2017/2018.

Zwar vermag das Gericht der Kapazitätsberechnung durch den Antragsgegner nicht in jeder Hinsicht zu folgen, sondern ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts eine Kapazität von 113 statt 112 Anfänger-Studienplätzen für das Studienjahr 2017/2018 und damit 57 bzw. 56 Studienplätze für die beiden Semester und nicht je Semester 56 Studienplätze. Allerdings teilte die FAU mit ihrem Schriftsatz vom 8. November 2017 mit, dass für das Wintersemester 2017/2018 57 Studienplätze anstelle von 56 zugelassenen Studienplätzen nach § 1 Zulassungszahlsatzung 2017/18 vergeben worden sind. Die vermeintliche Überbuchung um einen Studienplatz im Wintersemester 2017/18 führt dazu, dass die Studienplätze im 1. Fachsemester im Wintersemester 2017/18 mit 57 aktiv Studierenden punktgenau ausgeschöpft und eine offene Kapazität damit nicht erkennbar ist.

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz für die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV). Ohne Auswirkung bleibt dabei für das aktuelle Vergabeverfahren die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (BVerfG 1 BvL 3/14 und 4/14 – juris) festgestellte Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BayHZG mit Art. 12 GG, nachdem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften der für unzulässig befundenen Vorschriften derzeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2019, fortgelten.

a) Gemäß §§ 45 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot im Studiengang Zahnmedizin zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 2 HZV ist hier für die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunstschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Das Lehrangebot ist nach Auffassung des Gerichts wie folgt zu Grunde zu legen:

Anzahl

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

3

W3

9

27

1

W3

7

7

4

W2

9

36

29

A13zA

5

145

8

A13

9

72

7

A14

9

63

2

A14

0

0

4

A15

9

36

2

A16

9

18

1

E14 / BAT II. a

9

9

1

E15 / BAT I. a

9

9

62

422

Das Lehrangebot liegt damit um 2 SWS höher als die Berechnung des Antragsgegners, der bei je einer A 16- und einer A 14-Stelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von 9 SWS auf jeweils 8 SWS annimmt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV beträgt die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH München, B.v. 23.6.2005, 7 E 05.10227) ist von einer grundsätzlichen Lehrverpflichtung von 9 SWS auszugehen. Inhaltsgleich mit § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV in aktueller Fassung war § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2004, der zum Zeitpunkt Mai 2006 galt, als die Lehrverpflichtung der beiden betroffenen Mitarbeiter auf 8 SWS – davon abweichend – festgelegt wurde.

Eine Reduktion unter diese Standard-Lehrverpflichtung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der einzelne Studienbewerber im Sinne eines Teilhabeanspruchs auch berufen kann, nur möglich, wenn für die Stellenreduzierungen von der Universitätsverwaltung sachliche Gründe dargelegt und diese sorgfältig in die vorzunehmende Abwägung zwischen den Aufgaben der Hochschule und den Rechten der Studierenden einbezogen und mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sind und der Sachverhalt hierbei rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (BVerwG, U.v. 17.12.1989, 7 C 15/88, VGH München, B.v. 15. 10. 2001,7 CE 01.10005 – beide juris). Das grundsätzlich bestehende Gestaltungsermessen der Universitätsverwaltung findet in diesen Anforderungen und darüber hinaus in den Regelungen der LUFV seine Grenzen.

Die Begründung des Antragsgegners für die seit dem Wintersemester 2006/2007 reduzierten Stellen-Nr. …, Leitender Akademischer Direktor**. und Stellen-Nr. …, Akademischer Oberrat … erlaubt die Reduktion der Kapazität nach Auffassung des Gerichts nicht. Die LUFV vom 14. Februar 2007 ermöglicht in der aktuellen, maßgeblichen Fassung vom 11. November 2015 eine Reduktion der Lehrverpflichtung nur in den in § 7 LUFV geregelten Fällen. Ein solcher liegt vorliegend nicht (mehr) vor.

Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Leitenden Akademischen Direktors* … und des Akademischen Oberrates* … kann nicht auf § 7 Abs. 4 LUFV gestützt werden. Danach kann der Präsident der Hochschule eine Ermäßigung aus einem vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Budget gewähren. Nach dieser Vorschrift scheidet die Berücksichtigung der bereits am 9. Mai 2005 festgesetzten Ermäßigung schon deshalb aus, weil die Ermäßigungen nicht vom Präsidenten der Hochschule, sondern vom Leiter der Zahnklinik 1 festgesetzt wurden.

Auch auf § 7 Abs. 5 LUFV lässt sich die Reduzierung nicht stützen, da diese Vorschrift nur die Fachhochschulen, nicht aber die Universitäten betrifft.

§ 7 Abs. 7 Satz 6 i.V.m. Satz 2 LUFV greift ebenfalls nicht ein. Danach ist eine Reduzierung im dienstlichen Interesse nur vorübergehend möglich und nur für zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung. Im Übrigen wäre die Herabsetzung im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 LUFV). Keine dieser drei Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Bei den Sonderaufgaben EDV und Katastrophenschutz handelt es sich insbesondere nicht um Forschungsaufgaben.

Letztlich kommt auch § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV nicht in Betracht. Die Aufgabe des Katastrophenbeauftragten und EDV-Beauftragten können zwar als besondere Aufgabe oder Funktion in der Hochschule betrachtet werden. Auch insoweit ist aber eine Genehmigung durch den Präsidenten und entweder ein Ausgleich durch eine Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen (§ 7 Abs. 8 Satz 4 LUFV) oder eine Zustimmung durch das Staatsministerium (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV) erforderlich. Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind von Antragsgegnerseite nicht dargelegt worden, obwohl seitens des Gerichts zu der geltend gemachten Stundenreduzierung mehrfach nachgefragt wurde und damit eine umfassende Darlegung angezeigt war. Auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. Februar 2018 gehen hierauf nicht ein. Bei nicht ausreichender Begründung der Ermäßigungen liegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof der Schluss nahe, dass das erschöpfende Kapazitätsauslastungsgebot verletzt ist und das Stellendispositionsermessen der Verwaltung überschritten wurde (VGH München, B.v.15.10.2001, 7 CE 01.10005 – juris). Bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Stellenreduktion nicht, jedenfalls nicht mehr, gegeben sind.

Aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgerichts Ansbach im Beschluss zum Wintersemester 2006/2007 (vgl B.v. 20.12.2006, AN 16 E 06.10573 u.a.) die Stundenreduzierung als sachlich gerechtfertigt angesehen hat, ergibt sich keine Berechtigung auf fortgesetzte Akzeptanz. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift hierfür von vorneherein nicht ein, vielmehr ist die Kapazität für jedes Studienjahr neu zu berechnen und sind die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung jährlich erneut zu betrachten. Die Entscheidung 2006 erging im Übrigen aufgrund der inhaltlich zum Teil noch anders gestalteten LUFV 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2004. Jedenfalls in den Beschlüssen des vergangenen Jahres hat das Gericht die Frage der Berechtigung der Stundenreduzierungen neu aufgeworfen, die Berechtigung aber offen gelassen, weil sie rechnerisch keine Auswirkung auf die Anzahl der Studienplätze gehabt hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.1.2017, AN 2 E 16.10140 – juris).

Die Antragsgegnerseite hat letztlich auch keine ausreichende Begründung für die sachliche Rechtfertigung der Ermäßigungen vorgebracht. Die Funktionen des EDV-Beauftragten und Katastrophenbeauftragten sind – nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Januar 2018 und 6. Februar 2018 – nur für die Zahnklinik 1 eingerichtet, nicht aber für die anderen Zahnkliniken der zahnmedizinischen Fakultät, so dass an der Notwendigkeit dieser Positionen Zweifel bestehen. Auch für die humanmedizinische Ausbildung sind kapazitätsrelevante Stellenreduktionen mit dieser Begründung nicht bekannt. Letztlich wurde auch keine substantiierte Begründung dafür vorgebracht, dass bzw. warum derartige Funktionen nicht von nicht kapazitätsrelevantem Personal ausgeübt werden können. Die Zweifel an der Notwendigkeit dieser Funktionen bzw. am Vorliegen eines ausreichenden Sachgrundes für die Ermäßigung im kapazitätsrechtlichen Sinne gehen im summarischen Verfahren zu Lasten des Antragsgegners, der es in der Hand hat, die Notwendigkeit darzulegen.

Die Stellenreduzierungen sind auch nicht deshalb zu akzeptieren, weil andere Umstände wie eine höhere Schwundquote sich kapazitätsgünstig auf die Studienplatzvergabe im Vergleich zum Vorjahr auswirken. Der Antragsgegner ist vielmehr in jeder Hinsicht, d.h. kumulativ gehalten, die Kapazität zugunsten der Studienanwärter so hoch wie fachlich gerechtfertigt festzusetzen und auszuschöpfen. Eine Verrechnung von unterschiedlichen Aspekten miteinander verbietet sich mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Studierenden.

Nicht zu beanstanden ist nach Ansicht des Gerichts aber weiterhin die Nichteinbeziehung von zwei A-14-Stellen in die Kapazitätsberechnung. Nach der weiter geltenden Begründung für die Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006, AN 16 E 05.10459 – juris) handelt es sich dabei um Personal, dem keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, sondern um Mitarbeiter mit ausschließlicher Forschungstätigkeit bzw. Labortätigkeit. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit keinen Bedenken. Ebenso wenig stellt die Reduzierung einer W3- Professorenstelle von 9 auf 7 SWS ein Problem dar. Die Reduzierung entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV und ist durch die Tätigkeit als Studienfachberater begründet. Weitere Reduzierungen bei den Professorenstellen wurden vom Antragsgegner entgegen des Vortrags einzelner Antragsteller nicht vorgenommen.

Ebenfalls gerechtfertigt ist die Reduzierungen der Lehrauftragsstunden von 12,5 SWS im Studienjahr 2016/2017 auf 11,5 SWS im Studienjahr 2017/2018. Die Reduzierung beruht auf einem Wechsel der bis dahin an der FAU geführten und nunmehr an die Universität … umhabilitierten Privatdozentin Frau … Nachdem die Umhabilitation und der damit einhergehende Entzug der Lehrbefugnis an der FAU auf dem Antrag der Lehrenden beruhte, stellt sich dieser Umstand für die Kapazität an der FAU zwar ungünstig, aber zwangsläufig dar.

Nach alledem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat an der FAU für das Studienjahr 2017/2018 damit wie folgt:

Gesamtlehrdeputat von 422 SWS : 62 Stellen = 6,8065 SWS

b) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3b HZV ist dabei ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3c HZV ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Damit ergibt sich Folgendes:

Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 22,06 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen. Der Wert ist im Vergleich zum Vorjahr und den Jahren 2014/2015 und zuvor (20,36) höher, liegt aber in etwa auf dem Niveau des Studienjahres 2015/2016 (21,21). Der aktuelle Wert von 22,06 stellt im längerfristigen Vergleich noch keinen signifikant geänderten Wert dar, der einer besonderen Begründung seitens des Antragsgegners bedürfte, zumal das Streben nach besserer Bettenauslastung durch die Klinik nicht von vornherein zu Lasten der Ausbildungskapazitäten geht, die Bettenauslastung die Ausbildung vielmehr grundsätzlich erst sichert. Überdies ist der Parameter der Bettenauslastung nicht punktgenau steuerbar, sondern stellt eine gewisse Schwankung vielmehr den Normalfall dar. Solange sich keine auffällig hohen Schwankungen bzw. Schwankungen einseitig zu Lasten der Kapazität über einen längeren Zeitraum hinweg ergeben, ist eine gerichtliche Aufklärung im Eilverfahren nicht veranlasst. Die Bettenauslastung wurde seitens der Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen.“

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

c) Unter Multiplikation mit der sich errechnenden durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,8065 SWS) mit dieser Stellenanzahl ergibt sich damit ein Umfang von 290,3333 SWS.

Hierzu sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 11,50 SWS zu addieren (zur sachlichen Berechtigung der Verringerung im Vergleich zum Vorjahr mit 12,50 SWS vgl. oben).

Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 301,8333 SWS, mithin ein Vergleich zum Vorjahr (302,5746) geringfügig niedrigeres Lehrangebot.

d) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus diesem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (603,6666) und dividiert durch den Curricular-Anteil des Curricular-Normwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968) eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,1379 Plätzen im Jahresdurchschnitt. Der Curricular-Anteil entspricht dabei dem Wert der Vorjahre (gleichbleibend seit 2012) und übersteigt – und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. VGH München, B.v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10315 – juris) – nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin, sondern ist von diesem kapazitätsgünstig weit entfernt.

e) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. VGH München, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. VGH München, B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).

Nach der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9245. Er ist im Vergleich zum Vorjahr (0,9512) gesunken und wirkt sich dementsprechend positiv aus. Für das Studienjahr 2017/2018 ergeben sich somit 113 Studienplätze (104,1379 Plätze: 0,9245 = 112,6424, gerundet 113 Plätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 und bei Berücksichtigung der bisherigen Handhabung der FAU, dass bei ungerader Studienplatzanzahl jeweils im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Wintersemester 2017/2018 57 Anfänger-Studienplätze.

f) Die Zulassung von nur 56 Studienplätzen im Wintersemester 2017/2018 war somit nicht kapazitätserschöpfend. Jedoch wirkt sich der Fehler aufgrund der Überbuchung um einen Studienplatz nicht zu Ungunsten der Antragsteller aus (so auch VG Ansbach, B.v. 15.3.2017, AN 2 E 16.10168, VGH München, B.v. 4.4.2013, 7 CE 10002 – jeweils juris). Die vermeintliche geringfügige Überbuchung von einem Studienplatz begegnet dabei auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere stellt eine maßvolle Überbuchung keine Benachteiligung der an einem Kapazitätsprozess beteiligter Studienplatzbewerber gegenüber solchen Bewerbern dar, die kein Kapazitätsverfahren durchgeführt haben (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 23. 3.2011, 6 CN 3.10 – juris). Eine gewisse Überbuchung dient vielmehr dem anerkennenswerten Zweck der erschöpfenden Studienplatzvergabe unter Berücksichtigung der prognostizierten Nichtannahme von Studienplätzen. Vorliegend ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine über die Berechnung hinausgehende tatsächlich höhere Kapazität.

Der Antrag war damit im Ergebnis abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung der Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen die Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens bzw. die Beteiligung an einem solchen und die Zulassung, wenn ein entsprechender Platz an sie verlost wird, beantragt haben. Auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Feb. 2018 - AN 17 E 17.10162 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Jan. 2017 - AN 2 E 16.10140

bei uns veröffentlicht am 09.01.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerseite beantragt im Wege e

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Mai 2015 - 7 CE 15.10110

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß

die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2016/2017, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.

Die FAU beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,

den Antrag abzulehnen

und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 mit Schriftsatz vom 2. November 2016 folgende Kapazitätsauslastung mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

Aktiv Studierende

1

55

57

2

54

54

3

54

55

4

53

56

5

53

55

6

52

53

7

51

52

8

51

45

9

50

47

10

50

47

insgesamt

523

521

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht begründet und deshalb abzulehnen.

Nach eingehender Prüfung der Berechnungsgrundlagen der FAU unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerseite geht das Gericht davon aus, dass an der FAU im Studiengang Zahnmedizin im Wintersemester 2016/2017 für das 1. Fachsemester über die festgesetzte Zahl von 55 Studienplätzen hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die ermittelten Studienplätze sind nach der glaubhaften Erklärung der FAU vom 2. November 2016 regulär mit 57 aktiv Studierenden (Studierende ohne Beurlaubungen) besetzt.

Für die Beurteilung der Kapazitätsauslastung im 1. Fachsemester kommt es dabei lediglich auf die Ausschöpfung der Plätze des 1. Fachsemesters an, nicht auf einen Vergleich der Zulassungszahlen im Studiengang Zahnmedizin und der dort Studierenden insgesamt, so dass die ohnehin nur sehr geringfügige Kapazitätsunterschreitung von zwei Plätzen (Zulassungszahl insgesamt 523, aktiv Studierende insgesamt 521) nicht entscheidend ist.

Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz für die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV).

a) Danach ist zunächst das Lehrangebot im Studiengang Zahnmedizin gemäß §§ 45 ff. HZV zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunstschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Das Lehrangebot hat die Antragsgegnerin - nach gerichtlicher Überprüfung korrekt - wie folgt zugrunde gelegt:

Anzahl

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der SWS

3

W3

9

27

1

W3

7

7

4

W2

9

36

29

A13zA

5

145

8

A13

9

72

6

A14

9

54

2

A14

0

0

1

A14

8

8

4

A15

9

36

1

A16

8

8

1

A16

9

9

1

E14

9

9

1

E15

9

9

62

420

Das Lehrangebot an der FAU ist damit im Vergleich zum Vorjahr in der Summe und auch was die SWS pro Stelle betrifft, gleich geblieben. Auch in den Vorjahren wurde keine Reduzierung vorgenommen, für das Studienjahr 2015/2016 das Lehrangebot im Vergleich zum Studienjahr 2014/2015 vielmehr leicht erhöht.

Die Beschäftigung von Drittmittel-Bediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: etwa B.v. 2.5.2012, 7 CE 12.10010 oder B.v. 22. 8.2006, 7 CE 06.10313 - jeweils juris). Dies gilt auch für Stellen, die aus Mittelzuweisungen der Krankenkassen und aus Eigenmitteln des Universitätsklinikums für Zwecke der Krankenversorgung finanziert werden und entsprechend ausschließlich dafür gewidmet sind (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10005 oder B.v. 24.7.2008, 7 CE 08.10122 - jeweils juris). Diese Stellen sind lediglich im Rahmen von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV am Krankenversorgungsabzug zu berücksichtigen und mindern diesen (BayVGH, B.v. 1.10.2009, 7 CE 09.10538 - juris).

Bereits für die vorausgegangenen Studienjahre hat das Gericht entschieden, dass sich dementsprechend auch die beiden als Zahntechniker im zahntechnischen Labor der FAU beschäftigten Mitarbeiter nicht auf die Kapazitätsberechnung auswirken, da diese keinerlei selbstständige Aufgaben in der Lehre wahrnehmen und zu keiner gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV relevanten Entlastung des Lehrpersonals führen (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.2.2015, AN 2 E 14.10170; B.v. 16.12.2015, AN 2 E 15.10270 - jeweils juris). Dies wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof so bestätigt (BayVGH, B.v. 26.5.2016, 7 CE 15.10110 - juris).

Auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin der FAU im Ergebnis ohne Auswirkung bleibt nach einer Vergleichsrechnung durch das Gericht der Ansatz mit nur 8 SWS von zwei Lehrenden anstatt mit dem regelmäßig gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV anzusetzenden Deputat von 9 SWS, so dass insoweit von einer Klärung der Hintergründe der geringfügigen Stundenreduzierung abgesehen werden konnte. Weil es ohne Auswirkung bleibt, musste insbesondere nicht überprüft werden, ob die vom Gericht anerkannten Gründe der Deputatsreduzierung der vergangenen Jahre fortbestehen.

Keine Bedenken bestehen nach wie vor am Ansatz von zwei Lehrenden mit 0 SWS. Insoweit wird auf die Beschlüsse des VG Ansbach aus den vergangenen Jahren verwiesen (B.v. 4.3.2012, AN 2 E 12.10307; B.v. 2.2.2006, AN 2 E 05.10459; B.v. 16.12.2008, AN 2 E 08.10210 - jeweils juris).

b) Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt für den Studiengang Zahnmedizin im Studiengang 2016/2017 demnach - wie im vorausgegangenen Studienjahr - 420 SWS : 62 Stellen = 6,7742 SWS (berechnete Zahlen hier und im Folgenden aus Vereinfachungsgründen wiedergegeben jeweils nur mit vier Nachkommastellen und Rundung bei der vierten Nachkommastelle).

c) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3 b HZV ist dabei ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3 c HZV ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Die von der FAU vorgenommene Berechnung ist dabei nicht zu beanstanden.

Die FAU ist, ohne dass dies angegriffen wäre oder Rechtsbedenken dagegen bestünden, von einer um 0,85 zurückgegangenen Anzahl tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten in Höhe von 20,36 ausgegangen (Vorjahr 21,21). Daraus errechnet sich ein Abzug von 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung und ein Abzug von 18,3517 Stellen für die ambulante Krankenversorgung. Die Berechnung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

62,00 Stellen + 2,00 Stellen (Stellen, die der Krankenversorgung gewidmet sind) = 64,0000 Stellen

64,00 Stellen ./. 2,8278 Stellen für die stationäre Krankenversorgung = 61,1722 Stellen

61,1722 Stellen x 30% = 18,3517 Stellen

Gesamtpersonal für die Krankenversorgung damit:

2,8278 Stellen (stationäre Krankenversorgung)

+ 18,3517 Stellen (ambulante Krankenversorgung)

= 21,1795 Stellen,

bei Reduzierung um die 2,0000 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind:

19,1795 Stellen

Das Lehrangebot beträgt damit: 62,0000 Stellen

./. 19,1795 Stellen

42,8205 Stellen

d) Unter Multiplikation mit der sich errechnenden durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,7742 SWS) ergibt sich damit das Angebot an Deputatstunden von 290,0746. Dies bedeutet eine Erhöhung um ca. 0,56 SWS im Vergleich zum Vorjahr.

Hierzu sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 12,50 SWS zu addieren. Die Lehrauftragsstunden wurden dabei im Vergleich zum Vorjahr um 1 SWS kapazitätsgünstig erhöht.

Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 302,5746 SWS, mithin ein im Vergleich zum Vorjahr um ca. 1,5 Stellen erhöhtes Lehrangebot. Die geringfügigen Abweichungen in der dritten und vierten Nachkommastelle bei der Berechnung des FAU - Angebot an Deputatstellen 290,0723, bereinigtes Lehrangebot 302,5723 - wirkt sich auf das Ergebnis, d. h. die Studienplatzzahl, nicht aus - siehe im Weiteren - und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.

e) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus diesem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (= 605,1492) und dividiert durch den Curricular-Anteil des Curricular-Normwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968) eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,3937 Plätzen im Jahresdurchschnitt (Berechnung der FAU: 104,3938). Der Curricular-Eigenanteil entspricht dabei dem Wert des Vorjahres und übersteigt - und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2013 - 7 CE 13.10315 - juris) - nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin.

f) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 - beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 - juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen heraus gerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26.5.2015, 7 CE 15.10110 - juris).

Nach der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9512. Er ist im Vergleich zum Vorjahr (0,9372) leicht gestiegen, was sich insbesondere aus höheren, nahezu vollständigen Übergangsquoten in den ersten Studiensemestern (v.a. von Fachsemester 3 nach 4 und Fachsemester 4 nach 5) ergibt. Der geringere Schwund wirkt sich dementsprechend leicht nachteilig auf die Festsetzung der Kapazitätszahlen aus. Für das Studienjahr 2016/2017 ergeben sich somit 110 Studienplätze (104,3937 : 0,9512 = 109,7495, gerundet 110). Verteilt auf das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 ergeben sich somit jeweils 55 Studienplätze für das 1. Fachsemester.

g) Die ermittelte Kapazität ist damit für das Wintersemester 2016/2017 mit 57 zugelassenen, aktiv Studierenden ausgeschöpft.

Die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 - juris) für das Studium der Zahnmedizin aus. Das Gericht vermag auch keinen Engpass erst im weiteren Verlauf des Studiengangs Zahnmedizin an der FAU zu erkennen.

Der Antrag war daher abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen die Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens bzw. die Beteiligung an einem solchen und die Zulassung, wenn ein entsprechender Platz verlost wird, beantragt haben. Denn auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) im ersten Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Sie ist der Meinung, mit der für das betreffende Semester festgesetzten Zulassungszahl von 56 Studienplätzen sei die vorhandene Aufnahmekapazität nicht erschöpft.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Der Senat folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch folgendes auszuführen:

1. Der gerügte Verstoß der FAU gegen aus dem sog. „Zukunftsvertrag II“ - angeblich - erwachsende Verpflichtungen, der es als angemessen erscheinen lasse, das bereinigte Lehrangebot um einen Sicherheitsaufschlag von 15% zu erhöhen, liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei diesem Vertrag um eine zwischen dem Land Niedersachsen und den dortigen Hochschulen geschlossene Vereinbarung handelt, die in Bayern nicht gültig ist.

2. Die Berechnung der Schwundquote (§ 51 Abs. 3, § 53 HZV) durch die FAU ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere müssen beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden, da sie nicht „schwinden“, sondern die Ausbildungskapazität lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und das Lehrpersonal im Unterschied zu Studienabbrechern somit nicht dauerhaft entlasten (st. Rspr. des Senats, z. B. B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris m. w. N.). Ebensowenig ist es rechtlich geboten, diesbezüglich nach dem Studienverhalten der eingeschriebenen Studierenden im vorklinischen und klinischen Abschnitt der Ausbildung zu differenzieren: Studierende, die an der zahnärztlichen Vorprüfung scheitern oder diese nicht absolvieren und deshalb an den praktischen Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nicht teilnehmen können, werden im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt, wenn sie ihr Studium abbrechen. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Berücksichtigung sehen die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 3 Nr. 3, 53 HZV nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - m. w. N.).

3. Schließlich konnte das Verwaltungsgericht auch von einer Vorlage der Arbeitsverträge der beiden als Zahntechniker beschäftigten Mitarbeiter absehen. Zwar werden diese Mitarbeiter von dem Lehrangebot nicht erfasst, doch hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend (und insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, vgl. B.v. 3.5.2013 - 7 CE 13.10053u. a.) darauf hingewiesen, dass ihnen auch keine Entlastungsfunktion im Sinne von § 51 Abs. 3 HZV zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben der FAU fehlerhaft sein könnten, liegen nicht vor; insbesondere erlaubt auch die jeweilige tarifliche Entgeltgruppe, in die die Mitarbeiter eingestuft sind, keine Rückschlüsse auf die Art ihrer Aufgaben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann VwGO, 14. Aufl. 2014).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.