Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2017 - AN 15 E 17.00226

published on 17.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 17. Feb. 2017 - AN 15 E 17.00226
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Tenor

1. Der Antrag auf Rechtsschutz wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterbringung in einer Kindertageseinrichtung (Hort) für das kommende Schuljahr 2017/2018.

Der Antragsteller, geboren am … 2010, gesetzlich vertreten durch seine Eltern … und …, wird zum Schuljahr 2017/2018 schulpflichtig. Er lebt mit seinen Eltern und zwei weiteren Geschwistern, die am … 2014 geborenen Zwillinge, im Sprengel der Grundschule … in … Die Eltern des Antragstellers sind beide berufstätig. Der Vater arbeitet in Vollzeit und ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert. Die Mutter arbeitet seit dem 1. März 2016 in Teilzeit zu 50%, die bis zum 28. Februar 2018 befristet ist.

Die Eltern des Antragstellers beantragten am 21. Januar 2017 bei dem Hort … der Antragsgegnerin einen Hortplatz für das kommende Schuljahr 2017/2018.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2017, dem Antragsteller zugegangen am 4. Februar 2017, wurde der Antrag abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 6. Februar 2017 gegenüber der Antragsgegnerin Widerspruch und hinsichtlich 19 Zusagen die gegenüber 19 weiteren Kindern für den Hort … erteilt wurden.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 6. Februar 2017, erhob der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und beantragte,

  • 1.der Antragsgegnerin zu untersagen, die Hortplätze (mindestens einen Hortplatz) im Hort …, …, zu vergeben bzw. insoweit die Betreuungsver träge mit den Personensorgeberechtigten bezüglich der 19 freien Plätze abzuschließen, bis über die Verteilung der Hortplätze für das Schuljahr 2017/2018 ermessensfehlerfrei erneut entschieden wurde,

  • 2.hilfsweise die Antragsgegnerin im Eilrechtswege zu verpflichten, bezüglich des - dem Antragsteller namentlich nicht bekannten - Mitbewerbers auf Platz 19 die Zusage zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und dem Antragsteller einen Hort Platz in dem Hort … zuzuweisen,

  • 3.hilfsweise die Antragsgegnerin im Eilrechtswege zu verpflichten, bezüglich der – dem Antragsteller namentlich nicht bekannten - Mitbewerber auf den Plätzen 3-19 die Zusage zurückzunehmen bzw. zu widerrufen und über die Vergabe der Hortplätze im Hort … ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.

Der Antragsteller trug zur Begründung vor, dass ein Verfügungsgrund bestehe. Die Antragsgegnerin habe denjenigen, die eine Hortzusage erhielten, mitgeteilt, dass diese binnen einer Woche zum Unterschreiben der Verträge vorstellig werden müssten. Nach Ablauf dieser Woche seien die vorhandenen Plätze endgültig vergeben. Jedenfalls beginne im September 2017 das Schul- und damit auch das Hortjahr. Mit einer Entscheidung in der Hauptsache sei bis dahin nicht zu rechnen. Der eingelegte Drittwiderspruch habe aufschiebende Wirkung, dennoch bestehe ein Verfügungsgrund, da die Antragsgegnerin der Auffassung sei, die Vergabe der Hortplätze erfolge nicht durch Verwaltungsakt. Es sei davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung des Drittwiderspruchs nicht beachtet werde.

Zudem bestehe auch ein Verfügungsanspruch. Die Vergabe der Plätze richte sich nach § 9 der Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS - der Antragsgegnerin vom10. August 2015 und stelle eine Ermessensentscheidung dar. Der Antragsteller erfülle die meisten Kriterien nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummern 3 - 8 KitaS, da er die 1. Klasse besuche (Nummer 3), die Einrichtung während der gesamten täglichen Öffnungszeit genutzt werde (Nummer 5), in einer schwierigen familiären Situation (Nummer 6) und im Schulsprengel lebe (Nummer 8). Durch Eltern würden oftmals falsche Angaben zum Umfang der Arbeitstätigkeit vorgetragen, um einen Hortplatz für ihre Kinder zu erhalten. Dies sei seitens der Antragsgegnerin nicht überprüft worden. Auf einen beigefügten Zeitungsartikel werde verwiesen. Allein die nicht strafbewehrte Zusicherung der Eltern, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, genüge in Anbetracht der knappen Anzahl der Hortplätze nicht. Trotz der Vergrößerung des Wohngebietes (Neubaugebiet …) sei keine Anpassung der Hortplätze erfolgt.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin sei fehlerhaft, weil sie mangels Begründung einen Ermessensnichtgebrauch darstelle. Ohne inhaltliche Darlegung des Punktesystems in dem Verwaltungsakt habe der Antragsteller zunächst die Auswahlkriterien nicht nachvollziehen können. Es sei nicht so, dass entsprechend der nunmehr vorgelegten Exceltabelle der Antragsgegnerin die Kinder mit zehn Punkten berücksichtigt werden würden, dann solche mit neun und schließlich solche mit acht Punkten. Der Antragsteller hätte nach den Kriterien der Kitasatzung zehn Punkte haben müssen. Die Teilzeittätigkeit der Mutter des Antragstellers sei befristet bis zum 28. Februar 2018, danach - im laufenden Hortjahr - arbeite sie in Vollzeit. Bei dem Kriterium der schwierigen familiären Situation hätte der Antragsteller mit mindestens zwei Punkten statt mit einem Punkt bewertet werden müssen. Der Vater des Antragstellers sei zu 100% mit dem Merkzeichen „H“ (hilflos) schwerbehindert und die Familie bestünde aus drei Kleinkindern.

Das Kriterium der Nutzung der gesamten Öffnungszeit sei übersehen worden.

Unter den Kindern, die acht Punkte hätten, wäre der Antragsteller zu bevorzugen gewesen. Tatsächlich seien jedoch Kinder mit Geschwisterkindern bevorzugt worden. Dies widerspreche der Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 KitaS), wonach das Kriterium des Geschwisterkindes gerade nachrangig zu berücksichtigen sei. Zudem bestünden Zweifel an dem bedarfsgerechten Angebot der Kindertageseinrichtung, wenn bei 82 Anträgen lediglich 19 Hortplätze zur Verfügung stünden. Der Verweis auf die Mittagsbetreuung überzeuge nicht, da diese durch einen privaten Verein erfolge, der lediglich 30 Plätze mit eingeschränkter Ferienbetreuung vorhalte.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie aus, dass in der Horteinrichtung … in … zum Schuljahr 2017/2018 insgesamt 19 Plätze frei werden würden. Es lägen demgegenüber 82 Aufnahmeanträge für Kinder vor. Mangels Kapazität könnten nicht alle Anträge berücksichtigt werden. Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII sei für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Ein Rechtsanspruch bestünde nicht. Neben dem Hortangebot finde auf dem Schulgelände noch eine Mittagsbetreuung statt, zudem biete für die Ferienzeiten die Antragsgegnerin ein umfangreiches Ferienbetreuungsangebot an. Ein Anspruch auf Zugang zu dem Hort als öffentliche Einrichtung bestünde aus Art. 21 GO nur im Rahmen der Kapazität.

Die Antragsgegnerin habe ein Ranking bzw. Punktesystem auf Grundlage der nach § 9 Abs. 3 KitaS geltenden Satzungskriterien bei der Vergabe der Hortplätze durchgeführt. Zwei Kinder mit jeweils zehn Punkten seien vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Danach würden die Kinder mit neun Punkten folgen, wobei damit bereits zwölf der 19 Plätze vergeben gewesen wären. Der Antragsteller habe - mit weiteren 24 Kindern - acht Punkte erreicht. Aus der Tabelle ergebe sich, dass der Antragsteller die Platzziffer 27 einnehme.

Rechtlich fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe gegen die Entscheidungen der Antragsgegnerin Widerspruch sowie Drittwiderspruch eingelegt. Dem Widerspruch komme aufschiebende Wirkung zu. Ein Sofortvollzug sei durch die Antragsgegnerin nicht angeordnet worden. Das Ziel des Antragstellers habe er bereits durch die Einlegung des Widerspruchs erreicht. Selbst wenn man davon ausgehe, der Widerspruch sei nicht statthaft, da es hier nicht um Kinder- und Jugendhilferecht, sondern um einen Anspruch aus Art. 21 GO gehe, entfalte der Widerspruch dennoch aufschiebende Wirkung, da er nicht offensichtlich unzulässig sei.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Zuteilung eines Hortplatzes bestehe nicht. § 24 Abs. 1 SGB VIII begründe einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung nur für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Die Gemeinden hätten im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten. Die Vergabe der Plätze in den Tageseinrichtungen richte sich nach den allgemeinen Vorschriften für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen und erfolge nur im Rahmen der Kapazität.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ergänzte die Antragsgegnerin, dass der Abschluss der Betreuungsvereinbarung lediglich den Vollzug des vorangegangenen Verwaltungsaktes der Zusage darstelle und nicht den Zugang zur öffentlichen Einrichtung begründe. Diese Entscheidung sei bereits gefallen. Die Antragsgegnerin habe beschlossen, das Benutzungsverhältnis bei ihren Kindertagesstätten öffentlich-rechtlich mittels Satzung (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GO) zu regeln. Es liege daher kein öffentlich-rechtlicher Vertrag vor.

Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe insbesondere nicht aus dem SGB VIII. Der Vorwurf des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht eine bedarfsgerechte Anzahl von Hortplätzen vorhalte, sei unzutreffend. Die Antragsgegnerin berufe sich gegenüber dem Antragsteller auf die Erschöpfung der Kapazität. Das Auswahlermessen sei sachgerecht und ermessensfehlerfrei ausgeübt worden. Die jeweiligen Angaben in dem Antragsformular seien durch die Einrichtungsleitung ausgewertet und entsprechend gepunktet worden. Zweifel an den durch die Eltern getätigten Angaben zu ihrer Erwerbstätigkeit bestünden nicht. Auch in der Vergangenheit hätte es keine wie vom Antragsteller geschilderten Missbrauchsfälle gegeben. Die Entscheidungshilfe basiere auf den in der Satzung genannten acht Kriterien, die in einer Rangfolge zu berücksichtigen seien. Um ein Losverfahren zu vermeiden, habe man sich bei den zahlreichen Antragstellern, die acht Punkte nach dem Punktesystem erhalten hätten, auf das nachrangig heranzuziehende Kriterium des Geschwisterkindes nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 KitaS verständigt. Eine weitere, transparente Differenzierungsmöglichkeit hätte es nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches.

Der Antragsteller begehrt nach entsprechender Auslegung (§ 88 VwGO) mit seinem Antrag auf vorläufige Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Ziffer 1 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zuteilung eines Hortplatzes im Hort … der Antragsgegnerin.

Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist, es fehlt jedenfalls der von dem Antragsteller geltend gemachte Anordnungsanspruch auf Unterbringung in der Kindertageseinrichtung Hort … der Antragsgegnerin.

Bei der von der Antragsgegnerin in … betriebenen Kindertageseinrichtung in Form des Hortes … zur Schulkinderbetreuung (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG - vom 8. Juli 2005) handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO. Alle Gemeindeangehörigen sind gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GO nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen. Hieraus folgt ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeindeangehörigen auf Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (vgl. VG Würzburg, B. v. 13.09.2012 - W 1 E 12.737 - juris; VG München, B. v. 06.09.2007 - M 17 E 07.3484 - juris). Diese Grundsätze gelten auch für die Vergabe von Plätzen in Kindertageseinrichtungen, da dem Antragsteller in keiner Spezialvorschrift ein Rechtsanspruch … eingeräumt wird.

§ 24 Abs. 1 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - begründet einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung nur für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Für Kinder im schulpflichtigen Alter enthält § 24 Abs. 4 SGB VIII eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Plätze in Tageseinrichtungen nach Bedarf vorzuhalten, begründet aber keinen Rechtsanspruch für Kinder.

Nach Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG haben die Gemeinden im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten; auch diese Vorschrift sieht nach ihrem Wortlaut einen Rechtsanspruch von Kindern auf einen Platz in einer bestimmten Tageseinrichtung nicht vor. Die Zweifel des Antragstellers an dem bedarfsgerechten Angebot der Tageseinrichtung bei 82 Anträgen gegenüber lediglich 19 freien Hortplätzen sind zwar nachvollziehbar, begründen jedoch keinen Rechtsanspruch. Die Vergabe der Plätze in den Tageseinrichtungen richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen.

Für die Vergabe der Hortplätze in Kindertageseinrichtungen hat die Antragsgegnerin aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern die Satzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt … (Kindertageseinrichtungssatzung - KitaS) vom 10. August 2015 (Amtsblatt S. 328) erlassen.

Nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, Rd.Nrn. 16 ff. zu § 40 VwGO) unter Zugrundelegung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie richtet sich die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung stets nach öffentlichem Recht, während das Benutzungsverhältnis als solches sowohl öffentlich-rechtlich als auch - wie vorliegend der Fall - privatrechtlich ausgestaltet sein kann (zum öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2012 - 12 CE 12.2170 - juris). Ein Benutzungsanspruch ist dabei von vorneherein beschränkt auf die vorhandenen Kapazitäten. Der Antragsteller kann vor diesem Hintergrund allenfalls beanspruchen, dass über seine Zulassung ermessensfehlerfrei unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes entschieden wird. Ein Zulassungsanspruch könnte allenfalls dann bejaht werden, wenn die Konstellation einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Letzteres ist indes nicht der Fall.

Bei der im Eilverfahren alleine möglichen summarischen Überprüfung unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung durch die Antragsgegnerin.

Die streitgegenständliche Absage gegenüber dem Antragsteller in dem Bescheid vom 31. Januar 2017 bzw. die Zusagen gegenüber den 19 Erziehungsberechtigten der weiteren Kinder für einen Hortplatz stellen jeweils Verwaltungsakte gemäß Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar.

Zwar führt der Antragsteller zu Recht aus, dass sich die einzelnen Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin nicht aus dem ablehnenden Bescheid vom 31. Januar 2017 ergeben. Dennoch wurde durch die Antragsgegnerin tatsächlich eine Ermessensentscheidung getroffen und diese erfolgte nach Überzeugung des Gerichts auch zweckgerichtet, verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Die Ablehnung des Antrages auf einen Kindertageseinrichtungsplatz wurde damit begründet, dass die Zahl der freiwerdenden Plätze nicht ausreiche, um alle Antragsteller zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde auf die Kriterien zur Vergabe in § 9 KitaS verwiesen, die im Internet nachgelesen werden können. Auch wenn sich die einzelnen Ermessenserwägungen nicht aus dem Verwaltungsakt ergeben, zeigt die ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 KitaS in dem Bescheid vom 31. Januar 2017, dass die Kriterien bei der Vergabe der Kindertageseinrichtungsplätze Berücksichtigung fanden.

Die Antragsgegnerin wandte die einzelnen Kriterien für die Vergabe der 19 verfügbaren Betreuungsplätze für die Schulkinderbetreuung im Hort … nach § 9 KitaS ermessensfehlerfrei und sachgerecht an. Nach Vortrag der Antragsgegnerin wurde nach den in § 9 Abs. 3 KitaS geregelten Grundsätzen für die Vergabe von Plätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen vorgegangen. Hierbei wurde ein Ranking anhand eines Punktesystems auf der Grundlage der Satzungskriterien durchgeführt. Vorrangig wurden Kinder aufgenommen, die die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Kriterien erfüllen. Weitere freie Plätze wurden an die Kinder vergeben, die die meisten Kriterien nach Satz 1 Nummern 3-8 erfüllen.

Die 19 freien Hortplätze wurden an die Kinder vergeben, die die meisten Punkte erreichten. Dabei waren zunächst zwei Kinder zu berücksichtigen, die jeweils zehn Punkte erreichten, danach sind die Kinder mit neun Punkten berücksichtigt worden, sodass damit bereits zwölf der 19 freien Hortplätze vergeben waren. In die Kategorie mit acht Punkten fielen 25 Kinder. Hierunter auch der Antragsteller.

In nicht zu beanstandender Weise hat die Antragsgegnerin bei der folgenden Vergabe der restlichen sieben Hortplätze ihr Ermessen dahingehend ausgeübt und eine Priorisierung der Geschwisterkinderbetreuung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 7 KitaS vorgenommen. Selbst wenn diese Familien letztendlich mit sechs und fünf Punkten in der Rangliste nach dem Antragsteller mit acht Punkten aufgelistet waren, kann diese Vorgehensweise als zielgerichtet, transparent und ermessensfehlerfrei eingestuft werden, da nach dem schlüssigen Vortrag der Antragsgegnerin eine weitere Differenzierung innerhalb der 25 Familien, die nach dem Ranking acht Punkte erzielt hatten, nicht möglich war, die jeweilige Ausgangssituation der familiären Bedingungen anhand der vorrangig heranzuziehenden Kriterien weitestgehend übereinstimmend war und nur damit ein Losverfahren bzw. eine Losentscheidung umgangen werden konnte.

Ein Widerspruch zu § 9 Abs. 3 Satz 2 KitaS, wonach das Kriterium des Geschwisterkindes gerade nachrangig zu berücksichtigen ist, ist hierin entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu sehen. Vielmehr wendet die Antragsgegnerin gerade in einem zweiten Schritt und damit nachrangig das in der Satzung vorgesehene Kriterium des Geschwisterkindes für die Vergabe von Plätzen in ihrer Kindertageseinrichtung Hort … an.

Auch die Vergabe der Punkte innerhalb der einzelnen Vergabekriterien nach der Kindertagesstättensatzung für die freien Hortplätze erfolgte entgegen der Auffassung des Antragstellers ermessensfehlerfrei. Zu Recht hat die Antragsgegnerin bei dem Kriterium 2 (Erwerbstätigkeit der Eltern) nach dem zeitlichen Umfang der Berufstätigkeit abgestuft und hierbei einen bis maximal sechs Punkte vergeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht zu berücksichtigen, dass die Teilzeitbeschäftigung seiner Mutter am 28. Februar 2018 endet. Ein Abstellen auf zukünftige Verhältnisse, die noch nicht abzusehen sind bzw. sich jederzeit ändern können, erscheint nicht sachgerecht. Die Teilzeitbeschäftigung der Mutter des Antragstellers wurde berücksichtigt. Es bestehen nach der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die Erwerbstätigkeit der übrigen Eltern von unrichtigen Angaben ausgegangen ist. Die weiteren Kriterien des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nummer 3-8 KitaS wurden sachgerecht mit jeweils einem Punkt ohne weitere Differenzierung oder Abstufung innerhalb der einzelnen Kriterien bewertet. Ermessensfehlerfrei wurde für die belastende familiäre Situation der Personensorgeberechtigten, wie beispielsweise im Falle der Scheidung oder Behinderung eines Familienangehörigen, maximal ein Punkt vergeben.

Mangels Anordnungsanspruch des Antragstellers ist der Hauptantrag in der Ziffer 1 daher abzulehnen.

Auch die beiden Hilfsanträge in den Ziffern 2 und 3 sind letztlich unbegründet und abzulehnen. Aus den oben genannten Gründen zum Hauptantrag ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bereits ermessensfehlerfrei über die Zuteilung der 19 freien Hortplätze im Hort … für das kommende Schuljahr 2017/2018 entschieden hat. Eine Rücknahme bzw. ein Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte durch die Antragsgegnerin nach den Art. 48, 49 BayVwVfG kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Annotations

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.