Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107

bei uns veröffentlicht am14.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt,

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der am 10. Juli 1987 geborene Antragsteller und Kläger (im Folgenden Antragsteller) ist äthiopischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Oromo und islamischen Bekenntnisses. Er begehrte zunächst einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung.

Der Antragsteller reiste am 29. Oktober 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 14. November 2013 einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lagen aufgrund eines EURODAC-Treffers Italien der Kategorie 1 Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin lll_VO) für die Durchführung des Asylverfahrens vor.

Am 10. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Übernahmegesuch an Italien. Eine Antwort der zuständigen italienischen Behörde erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2014 hat die Regierungsaufnahmestellte für Asylbewerber der Regierung von Mittelfranken dem Antragsteller mit Wirkung zum 21. Februar 2014 die Gemeinschaftsunterkunft L.er Weg ... in ... Höchstadt/Aisch als Wohnsitz zugewiesen.

Dies wurde dem Bundesamt von der Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2014 hat die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet (Ziffer 2).

Eine Kopie dieses Bescheids ist dem Bevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 S. 6 AsylVfG mit Schreiben vom24. Februar 2014 zugesandt worden.

Eine Zustellung des Bescheids an den Antragsteller am 28. Februar 2014 unter der ihm zugewiesenen Adresse erfolgte laut Vermerk auf der Postzustellungsurkunde am 1. März 2014 nicht, weil der Antragsteller unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war. Auf eine erneute Anfrage des Bundesamtes beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt vom 17. März 2014 wurde diesem nochmals die obige Adresse als Wohnanschrift des Antragstellers mitgeteilt. Eine erneute Zustellung mittels Postzustellungsurkunde am 27. März 2014 erfolgte laut Vermerk auf derselben nicht, weil der Antragsteller unbekannt verzogen und deshalb unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2015, bei Gericht am 9. März 2015 eingegangen, hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin erhoben und einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers an, der Bescheid der Antragsgegnerin sei dem Antragsteller bisher nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, daher habe auch keine Klage- bzw. Antragsfrist zu laufen begonnen. Außerdem sei die Überstellungsfrist abgelaufen, so dass der Antragsteller auf Grundlage des Bescheids nicht mehr nach Italien abgeschoben werden dürfe.

Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung des Antrags beantragt.

Die Antragsgegnerin meint, der angefochtene Bescheid vom 19. Februar 2014 sei bestandskräftig geworden. Außerdem könne auf seiner Grundlage wegen der abgelaufenen Überstellungsfrist die Abschiebung ohnehin nicht mehr vorgenommen werden. Schon daher sei dem Eilantrag nicht stattzugeben.

Mit Schriftsatz vom 3. August 2015 hat die Antragsgegnerin Ziffer 2 des Bescheids vom

19. Februar 2014 aufgehoben. Einer zu erwartenden Erledigungserklärung hat sie hier bereits zugestimmt.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Hauptsache, soweit die Aufhebung von Ziffer 2 des bis dahin streitgegenständlichen Bescheids begehrt wurde, und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für erledigt erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache - soweit es um die Anfechtung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 19. Februar 2014 ging - übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist auch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der sie hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Das ist nach dem den §§ 154 ff. VwGO zugrundeliegenden Erfolgsgrundsatz der, welcher im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Für die Beurteilung legt das Gericht die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses zugrunde. Das Gericht ist dabei nicht mehr verpflichtet, weitere Sachverhaltsermittlungen anzustellen, und es muss auch keine schwierigen Rechtsfragen mehr beantworten. Bleiben die Erfolgsaussichten völlig offen, dann entspricht es in der Regel der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder beiden Seiten je zur Hälfte aufzuerlegen.

Im vorliegenden Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war nämlich nach summarischer Prüfung bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.

Der Antrag wurde rechtzeitig gestellt. Die Zustellung des Bescheids war nämlich zunächst fehlerhaft. Der Bescheid musste dem Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 S. 4 AsylVfG selbst zugestellt werden. Ihm war ab dem 21. Februar 2014 die Gemeinschaftsunterkunft L.er Weg 14-16 in 91315 Höchstadt/Aisch als Wohnsitz zugewiesen. Laut den Postzustellungsurkunden vom 1. März 2014 und vom 27. März 2014 war der Antragsteller unter der genannten Adresse nicht zu ermitteln beziehungsweise unbekannt verzogen. Nach § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 4 AsylVfG musste er Zustellungen unter dieser Adresse aber gegen sich gelten lassen, so dass letztlich dahinstehen kann, ob der Antragstelle tatsächlich dort wohnte. Die Zustellung wurde aber nicht wegen eines etwaigen Scheiterns gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG fingiert. § 10 Abs. 5 AsylVfG bestimmt nämlich, dass die Vorschriften über die Ersatzzustellung unberührt bleiben. Das bedeutet, dass zuerst versucht werden muss, die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung zu bewirken - im Falle einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch Übergabe an den Leiter. Über einen solchen Versuch finden sich jedoch in beiden Postzustellungsurkunden keinerlei Vermerke. Davon, dass der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat und insoweit gemäß § 8 VwZG Heilung des Zustellungsmangels und Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller eingetreten ist, ist auszugehen. Das Gericht hat indes keinerlei Anhaltspunkte dafür, wann dieser Zeitpunkt war, ob der Antrag gemessen an diesem unbekannten Zeitpunkt verfristet war. Zweifel hierüber gehen aber zulasten der Antragsgegnerin, die die Zustellung nachzuweisen hat.

Der Antrag ist nach summarischer Prüfung auch begründet. Der angegriffene Bescheid stellt sich nämlich als rechtswidrig dar.

Die Anordnung der Abschiebung beruht auf § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG. Die Abschiebung durfte nach der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ergehen, da nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war. Systemische Mängel, die eine Abschiebung nach Italien generell unzulässig machen würden, liegen nach der Rechtsprechung des Gerichts nicht vor (vgl. zuletzt VG Ansbach, B.v. f18.08.2015, Az.: AN 14 S 15.50250; B.v. 13.08.2015, Az.: AN 14 S 15.50244; B.v. 11.08.2015, Az.: AN 14 S 15.50234).

Zu in der Person des Antragstellers liegenden oder anderen inlandsbezogenen Vollzugshindernissen wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen.

Für die Entscheidung des Gerichts ist aber gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Hier ist zu beachten, dass sich die Bewertung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nachträglich geändert hat, ohne dass die Antragsgegnerin hierauf in angemessener Frist reagiert hätte.

Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist wurde der Bescheid noch im Jahr 2014 und damit lange vor Klageerhebung und Antragstellung in beiden Ziffern rechtswidrig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ging in diesem Augenblick auf die Bundesrepublik Deutschland über, und die Abschiebung durfte nicht mehr auf der Grundlage von § 34a AsylVfG erfolgen. Die Anfechtungsklage gegen Ziffer 2 des Bescheids und damit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren also vom Zeitpunkt ihrer Rechtshängigkeit am 9. März 2015 an und damit auch zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Aufhebung des Bescheids) begründet und hatten damit Aussicht auf Erfolg. Es mag zwar sein, dass die Antragsgegnerin - wie in der Klage- bzw. Antragserwiderung vom 16. März 2015 ausgeführt - auf Grundlage des rechtswidrig gewordenen Bescheids die Abschiebung nicht mehr vollzogen hätte, hierauf musste sich der Antragsteller jedoch nicht verlassen. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids war zu diesem Zeitpunkt nach wie vor rechtlich existent und vollziehbar, so dass Klage und - zur Herstellung der aufschiebenden Wirkung - Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten waren. Die Antragsgegnerin hätte weit vor Erhebung der Klage und Stellung des Antrags die Möglichkeit gehabt, den infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig gewordenen Bescheid aufzuheben.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 14 S 15.50107 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.