Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Dez. 2017 - AN 10 S 17.01893

published on 14/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Dez. 2017 - AN 10 S 17.01893
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag vom 8. September 2017 gegen einen Bescheid des Beklagten vom 30. August 2017, mit dem der Antrag des Antragstellers bei dem Antragsgegner auf Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klassen B und D abgelehnt wurde und festgestellt wurde, dass er von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland keinen Gebrauch machen dürfe.

Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen BE, CE und DE, die ihm jedoch mit Urteil vom 19. Juli 2005 durch das Amtsgericht … entzogen worden war, da er aufgrund fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wurde. Der Antragsteller war am 24. April 2005 mit einem PKW auf öffentlichen Straßen unter Einfluss von Alkohol (Alkoholkonzentration 1,4 Promille) und Amphetamin (182 ng/ml) unterwegs. In dem Urteil, das am 1. September 2005 rechtskräftig geworden war, wurde eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 18. Mai 2006 angeordnet.

Am 30. April 2008 wurde dem Antragsteller ein Führerschein für die Klasse D in Polen ausgestellt. Bereits am 12. Juli 2007 hat er einen Führerschein der Klasse B in Polen erhalten, so dass er Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis der Klassen B und D war. Im polnischen Führerschein der Klasse D ist eine polnische Adresse eingetragen, nämlich in der Ortschaft … Am 25. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Umschreibung dieser in Polen ausgestellten Fahrerlaubnis auf eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis. Die Meldebehörde der Stadt … teilte dem Antragsgegner noch mit, dass der Antragsteller seit seiner Geburt in … mit Hauptwohnung gemeldet ist.

Im Verwaltungsverfahren und im diesbezüglichen Schriftverkehr mit den Bevollmächtigten des Antragstellers forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 auf, wegen der Alkohol- und Drogenfahrt, die zum Verlust des deutschen Führerscheins geführt hatte, die Fahreignung mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzuweisen. Dem ist der Antragsteller nicht nachgekommen, weil er unter Verweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C 227/05) davon ausging, dass der Antragsgegner dies bei einer zwischenzeitlich erteilten Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht verlangen dürfe.

Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners ersuchte über das Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft der zuständigen polnischen Behörde zur Frage, ob der Antragsteller seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung auch in Polen hatte. Nach der am 15. Februar 2017 übersandten Auskunft hätte sich der Antragsteller für 185 Tage im Kalenderjahr unter der im Führerschein genannten Anschrift aufgehalten und zudem auch eine Unterkunft gehabt. Fragen nach nahen Familienangehörigen, Berufsausübung, Grundbesitz und Verbindungen zu öffentlichen Einrichtungen wurden mit „unknown“ beantwortet. Danach ging die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners davon aus, dass von Polen Informationen bestünden, die das Vorliegen eines Wohnsitzes in Polen vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis zumindest in Zweifel ziehen würden und sah sich zu weiteren Ermittlungsmaßnahmen veranlasst. Auf eine entsprechende Anfrage der Fahrerlaubnisbehörde antwortete der Antragsteller, er hätte sich aus persönlichen Gründen, da er zum damaligen Zeitpunkt für etwa 15 Monate eine Freundin in Polen gehabt hätte, und aus geschäftlichen, nämlich aus Gründen des Einkaufs von gebrauchten Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen für den damaligen Geschäftsbetrieb seines Vaters, der ein Busunternehmen besaß, in Polen aufgehalten. Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde um Ergänzung dieses Vortrags gebeten hatte, wurde noch eine Meldebestätigung des westpommerschen Gouverneurs vom 1. April 2008 vorgelegt, aus der sich das Meldedatum vom 27. März 2007 ergibt. Weitere Belege über geschäftliche Tätigkeiten seien wegen der langen Zeitspanne und des zwischenzeitlichen Verkaufs der väterlichen Firma nicht mehr vorhanden.

Am 18. Juli 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers im Hinblick auf seinen Antrag auf Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis Untätigkeitsklage.

Am 30. August 2017 wurde sodann der streitgegenständliche Bescheid erlassen, mit dem in Ziffer 1 der Antrag des Antragstellers auf Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis abgelehnt wurde, ausgesprochen wurde, dass der Antragsteller nicht berechtigt sei, mit seinem polnischen Führerschein in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen (Ziffer 2) und der Antragsteller aufgefordert wurde, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung einer fehlenden Fahrberechtigung bei der Führerscheinstelle des Antragsgegners vorzulegen (Ziffer 3). Die zwangsweise Einziehung des Führerscheins wurde angedroht. Hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung und der zwangsweisen Einziehung wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet.

Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass eine Umschreibung nicht stattfinden könne, weil der Antragsteller nicht berechtigt sei, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, weil im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unbestreitbare Informationen aus Polen vorlägen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Inland hatte. Da damit auch das unionsrechtlich vorgesehene Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei, sei nicht von einer rechtmäßigen polnischen Fahrerlaubnis auszugehen. Der Antragsgegner beruft sich auf die einschlägige unionsrechtliche und auch verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, wonach weitere Ermittlungen eingeholt werden dürften und auch sämtliche Umstände, auch inländische Umstände zur Klärung des Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis herangezogen werden dürften, wenn nach Informationen des Ausstellerstaates zumindest in Zweifel gezogen werden könne, dass er zum Erteilungszeitpunkt tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts dort gehabt hatte. Angesichts der über das Kraftfahrtbundesamt vorgelegten Auskunft der polnischen Behörde hätte der Fall hier so gelegen. Nach Auswertung der inländischen Erkenntnisse, auch der Angaben des Antragstellers, sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz immer im Inland gehabt hatte. Der Antragsteller hätte seinen Aufenthalt in Polen gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners nicht im genügenden Maße dargelegt und belegt. Nach dem gesagten hätte daher auch die Berechtigung bestanden, die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Hinblick auf die polnische Fahrerlaubnis auszusprechen. Daher hätte auch der polnische Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorgelegt werden müssen. Der Sofortvollzug wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsteller im Inland seine Fahreignung durch Entzug der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht … verloren hätte und diese auch nicht wieder erlangt hätte, da die in Polen erteilte Fahrerlaubnis rechtswidrig sei.

Nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides wurde die Untätigkeitsklage (Az. An 10 K 17.01365) als Verpflichtungsklage fortgeführt.

Am 8. September 2017 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten Eilantrag und beantragte,

die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30.8.2017 wieder herzustellen und im Übrigen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 30.8.2017 auszusetzen.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Hauptsacherechtsbehelf gegen den Bescheid erfolgreich sein würde, da der Antragsteller das Wohnsitzerfordernis eingehalten hätte, also vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis dort gewohnt hätte. Zudem wäre die Begründung des Sofortvollzugs nicht ausreichend gewesen. Der Antragsteller sei aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2017 beantragte der Antragsgegner

Antragsablehnung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig und war daher abzulehnen.

Der Antrag ist nach dem Begehr des Antragstellers, d. h. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung sowie nach seiner ausdrücklichen Bezeichnung in der Antragsschrift als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Der Antrag wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids vom 30. August 2017, also die Feststellung, dass die polnische Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Inland vermittelt, die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zu einer entsprechenden Eintragung und die angedrohte Zwangsmaßnahme. Weiter wendet sich der Antrag gegen die Sofortvollziehung des Bescheids im Übrigen.

Die sofortige Vollziehung wurde jedoch für die Ziffer 1, also die Ablehnung des Umschreibungsantrags, nicht angeordnet. Der Antrag läuft daher im Hinblick auf Ziffer 1 ins Leere.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach allgemeinen Grundsätzen nur statthaft, wenn in der Hauptsache Anfechtungsklage zu erheben wäre, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO. Eine Anfechtungsklage wäre jedoch nur im Hinblick auf die Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins und des angedrohten Verwaltungszwangs statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), weil nur in diesen Fällen das klägerische Begehren der Aufhebung eines Verwaltungsakts, was insoweit zum Rechtschutzziel führen würde, in Rede steht. Im Hinblick auf die Ablehnung der begehrten Umschreibung in Ziffer 1 des Bescheids wäre eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil insoweit der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts begehrt wird. Der erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit unstatthaft.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der vorliegende Eilantrag nur bezüglich der Ziffern 2, 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids statthaft ist. Der Antrag ist jedoch gleichwohl insoweit unzulässig, weil nicht zugleich eine korrespondierende Anfechtungsklage gegen diese Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids erhoben wurde und nunmehr daher insoweit Bestandskraft eingetreten ist. Es fehlt dem Antrag daher am Rechtschutzbedürfnis (hierzu: Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand 1.7.2016, § 80 VwGO Rn. 163). Denn es wurde keine Anfechtungsklage erhoben und wegen Bestandskraft kann auch keine zulässige Anfechtungsklage mehr erhoben werden, deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden könnte. In einem solchen Fall besteht kein Rechtschutzbedürfnis für einen Eilantrag.

Es besteht auch kein Anlass, den Eilantrag als Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, also die einstweilige Umschreibung in einen deutschen Führerschein, anzusehen. Denn ein Ansatz zu einer derartigen Auslegung findet sich in der Antragsschrift nicht und ein derartiger Antrag nach § 123 VwGO wäre wohl mangels Dringlichkeit auch erfolglos, weil einstweiliger Rechtschutz für den Antragsteller ebenso auch dadurch erlangt werden kann, dass die Feststellung zur fehlenden Fahrberechtigung im Inland durch die polnische Fahrerlaubnis, gekoppelt möglicherweise mit einem Eilantrag, angefochten wird. Ein Bedürfnis für eine vorläufige Regelung im Hinblick auf die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis besteht damit nicht. Ebenfalls kann die im Verfahren AN 10 K 17.01365 erhobene Verpflichtungsklage nicht auch als Anfechtungsklage angesehen werden, um dann zu einer Zulässigkeit des hier zu prüfenden Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu kommen. Denn ein Ansatz zu einer derartigen Auslegung findet sich in den diesbezüglichen Schriftsätzen nicht. Zudem hätte auch die Möglichkeit zur erforderlichen Anfechtungsklage bestanden und deren Bedürfnis hätte auch erkannt werden können.

Nach alledem war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen nach Ziffer 1.5 und Ziffer 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.