Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 03. Dez. 2014 - AN 10 S 14.01764

03.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1956 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis unter anderem der Klassen A1, B und C.

Im Juli 2013 erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von einem rechtskräftigen Strafurteil vom ... Juli 2013, mit welchem der Antragsteller wegen Beleidigung in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer - auf Bewährung ausgesetzten - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde. Hierin wurde unter anderem ausgeführt:

„Der Angeklagte fuhr mit seinem Lkw, amtliches Kennzeichen ..., am ... 2012 gegen 14:50 Uhr auf der ... Straße in ... Der Angeklagte wollte mit seinem Lkw rangieren und fühlte sich von dem Geschädigten ... gestört, der mit seinem Lkw im Bereich der ... Tankstelle parkte.

Da der Geschädigte nicht sofort seinen Lkw entfernte, beleidigte ihn der Angeklagte mit den Worten „Fick dich“ und Hurensohn“. Der Angeklagte tat dies, um seine Nicht- bzw. Missachtung gegenüber dem Geschädigten ... auszudrücken. Der Geschädigte fühlte sich dadurch in seiner Ehre verletzt.

Nach der Rückkehr des Geschädigten stieg der Angeklagte aus seinem Lkw und bedrohte den Geschädigten mit einem roten Küchenmesser mit einer mindestens 8 cm langen Klinge. Er tat dies, um den Geschädigten dazu zu bringen, seinen Lkw weg zu bewegen, wobei er dem Geschädigten androhte, ihn umzubringen. Der Geschädigte ... fuhr daraufhin sein Fahrzeug weg; dies wollte der Angeklagte erreichen.“

Ferner erhielt die Fahrerlaubnisbehörde eine Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom ... Juli 2013, wonach der Antragsteller einen Punktestand von 13 Punkten erreicht habe. Dieser resultierte aus den beiden oben genannten Straftaten (jeweils 5 Punkte) und einer Ahndung einer Ordnungswidrigkeit (Abstandsverstoß) vom ... 2011, rechtskräftig seit ... Oktober 2011.

Der Antragsteller wurde daraufhin mit Anordnung vom ... Juli 2013 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 i. V. m. § 46 Abs. 2 FeV aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Diese Anordnung wurde letztlich mit einer weiteren Anordnung vom ... März 2014 ergänzt, in welcher sich die Fahrerlaubnisbehörde damit auseinandersetzte, warum ein Vorgehen nach dem Punktesystem des § 4 StVG nicht ausreiche.

Letztlich wurde das Gutachten vom ... Juli 2014 (Untersuchungsdatum: ...07.2014) einer Begutachtungsstelle für Fahreignung der Fahrerlaubnisbehörde am ... Juli 2014 übergeben. Dieses beantwortet die Gutachtensfrage zusammenfassend wie folgt:

„Es ist aufgrund der aktenkundigen erheblichen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung bzw. aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential und aufgrund der hier erhobenen Befunde zu erwarten, dass Herr K. künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.“

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:

„Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung erforderlichen Befunde bei der Untersuchung erhoben werden konnten und im Rahmen der Befundwürdigung verwertbar sind. (Hypothese 0)

...

Die Abklärung der (außerhalb und insbesondere auch innerhalb der betreffenden Person liegenden) Bedingungen einer problematischen Verhaltensentwicklung ist jedoch eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle solcher Bedingungen zu sehen ist.

Herr ... zeigte sich diesbezüglich im Gespräch nicht so weit offen bzw. konnte sich nicht so weit offen zeigen, dass die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren. (vgl. Kriterium 0.2 N).

Bei den aktenkundigen Informationen ist sicher von einer überdurchschnittlichen Aggressivität bzw. einer eingeschränkten Impulskontrolle auszugehen. Aus den entsprechenden Angaben kann - trotz mehrfacher intensiver Nachfragen - nicht ansatzweise nachvollzogen werden, warum (besonders durch welche persönlichen Gründe) Herr ... ein derart aggressives Verhalten im Straßenverkehr wie aktenkundig dokumentiert zu zeigen bereit war.

...

Entsprechend kann nicht auf eine realistische Auseinandersetzung mit dem früheren Fehlverhalten geschlossen werden.

Sofern Herr ... zu erkennen gab, eingesehen zu haben, dass er in der fraglichen Situation gelassener hätte reagieren müssen, ist dies unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte allenfalls als erster Ansatz, keinesfalls aber als tatsächlich selbstkritische Distanzierung von problematischen Einstellungs- und Verhaltensmustern als Grundlage einer tatsächlich stabilen Verhaltensänderung zu interpretieren.

Aus den genannten Gründen sind die erhobenen Befunde zur Beantwortung der behördlichen Fragestellung nicht hinreichend verwertbar, so dass sich eine positive Verhaltensprognose zwingend ausschließen muss. (vgl. Hypothese 0)

...“

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (unter anderem) der Klassen A1, B, C und T unter Anordnung des Sofortvollzuges entzogen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass im Fall der erwiesenen Nichteignung die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen sei. Die Nichteignung sei durch das Gutachten vom ** Juli 2014 erwiesen. Die medizinisch-psychologische Untersuchung habe ergeben, dass Bedenken an der Fahreignung nicht ausgeräumt hätten werden können, sondern dass davon auszugehen sei, dass die anzunehmende erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit weiter bestehe. Es sei daher zu erwarten, dass der Antragsteller künftig oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Bei weiterer Belassung der Fahrerlaubnis sei eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu befürchten. Dies rechtfertige bei sorgfältiger Abwägung der Interessenlage, den Antragsteller einstweilen an der Führung eines Kraftfahrzeuges zu hindern.

Gegen diesen am 7. Oktober 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 7. November 2014 Widerspruch erheben.

Ebenfalls am 7. November 2014 ließ der Antragsteller bei Gericht (der Sache nach) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass sowohl die Beibringungsanordnungen vom ... Juli 2013 bzw. ... März 2014 nicht gerechtfertigt gewesen seien. So hätten vorrangig Maßnahmen nach dem Punktesystem getroffen werden müssen. Auch habe das Strafgericht im Rahmen der Hauptverhandlung den rechtlichen Hinweis gegeben, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 a StGB in Betracht komme. Das Gericht habe es jedoch mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB bewenden lassen. Aufgrund dieses Verfahrensverlaufs sei bereits eine Bindungswirkung dahingehend anzunehmen, dass die Anordnung einer Überprüfung der charakterlichen Geeignetheit des Antragstellers nicht in Betracht komme.

Zum Zweiten sei das medizinisch-psychologische Gutachten fehlerhaft und beruhe auch auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Soweit das Gutachten unter Ziffer II.3 Ausführungen zu einem hohen Aggressionspotential mache, ergebe sich aus der Tat des Antragstellers weder die dort beschriebene Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen noch eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten. Die festgestellte Tat und die Gesamtsituation ließen nur den Rückschluss zu, dass in der speziellen Situation (lediglich) ein unbedachtes Verhalten vorgelegen habe. Aus der damaligen einmaligen Situation dürfe nicht auf die generelle Nichteignung geschlossen werden, da das Gewicht der Anlasstat alleine nicht zur Entscheidung über das Weiterbestehen der Fahrerlaubnis geeignet sei. Neben der hier anlassgebenden Straftat sei für den Antragsteller lediglich eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Abstandsverstoßes im Verkehrszentralregister enthalten. Diese könne nicht als Indiz für eine aggressive, auf eigennützigen Motiven basierende Handlungsweise des Antragstellers herangezogen werden. Seit der Verurteilung sei der Antragsteller nicht mehr verkehrsauffällig geworden, obwohl er ständig seither am Straßenverkehr beruflich teilnehme, also nun etwa zwei Jahre lang bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin. Durch das Nachtatverhalten und das Verhalten während der laufenden Bewährung habe der Antragsteller gezeigt, dass er gewillt und bereit sei, die für ihn geltenden Regeln dauerhaft einzuhalten. Wie in Anbetracht des zeitlichen Verlaufs nach der Verurteilung und der Anordnung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung und auch des sonstigen Akteninhalts der Sachverständige zu der Auffassung habe gelangen können, dass sich beim Antragsteller trotz der bisher vergangenen Zeit seit der Tat und auch der Verurteilung, trotz der vom Antragsteller gelungenen Bewährung, eine erhöhte Wiederauffallenswahrscheinlichkeit anzunehmen sei, bleibe vollkommen im Dunkeln. Dies führe insgesamt dazu, dass das vorliegende Gutachten mangelhaft sei und daher nicht der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden könne. Dies gelte insbesondere auch für den Umstand, dass die Leistungstests für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht bestanden worden seien. Hier seien keine erneuten Überprüfungen der Leistungstests vorgenommen worden, da der Gutachter die Auffassung vertreten habe, dass bereits eine mangelnde Eignung bestehe.

Zum Dritten sei auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin unzutreffend, da auch sie den Zeitablauf und die seither gezeigte Unauffälligkeit des Antragstellers nicht berücksichtige. Der Entscheidung der Antragsgegnerin sei lediglich zu entnehmen, dass diese Bezug auf das unzulängliche Gutachten nehme. Weitere eigene Erwägungen zur Frage des Ausreichens von Maßnahmen nach dem Punktesystem seien überhaupt nicht in die Erwägung der Antragsgegnerin einbezogen worden.

Die Antragsgegnerin beantragte

Antragsablehnung

und führte unter anderem aus, dass das medizinisch-psychologische Gutachten zu Recht angefordert sei, worauf es jedoch hier letztlich nicht mehr ankomme, da der Antragsteller das Gutachten vorgelegt habe und die Fahreignung nunmehr nach diesem zu beurteilen sei. Auch habe das Strafurteil vom ... Juli 2013 weder der Gutachtensanforderung noch der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegengestanden. Eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG sei nur bei einer ausdrücklichen Feststellung zur Fahreignung anzunehmen. Eine solche habe das Amtsgericht jedoch nicht getroffen. Das Gutachten gehe auch zu Recht davon aus, dass sich der Antragsteller noch nicht in dem erforderlichen Umfang mit den tieferen Ursachen seiner Aggressionstat auseinandergesetzt habe. Bei fehlender Eignung sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Die sofortige Vollziehung sei sachgerecht begründet worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag, welcher nach sach- und interessengerechter Auslegung als ein solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. Oktober 2014 anzusehen ist, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs berücksichtigt werden. Bleibt dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Im vorliegenden Fall ergibt die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist.

Der Antragsteller hat ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches nachvollziehbar und unbeanstandbar darlegt, dass der Antragsteller fahrungeeignet im Sinne von § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ist, weil damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig (wieder) erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird.

1. Soweit der Antragsteller darauf abhebt, dass bereits die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens rechtswidrig gewesen sei, braucht hierauf nicht weiter eingegangen werden, denn es liegt - mit Zustimmung des Antragstellers (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 12.6.2008 - Az. 3 B 99/07 - juris) - ein Gutachten vor, welches somit eine neue Tatsache darstellt und von der Behörde berücksichtigt werden kann (BVerwG, U. v. 19.3.1996 - Az. 11 B 14/96 - juris).

2. Der Entziehungsentscheidung steht auch nicht die Sperrwirkung des § 3 Abs. 4 StVG entgegen, wonach die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, welcher Gegenstand einer Urteilsfindung in einem Strafverfahren war, nicht zum Nachteil des Fahrerlaubnisinhabers insbesondere hinsichtlich dessen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abweicht würdigen kann. Wie die Antragsgegnerin zutreffend darauf hinweist, tritt eine Bindung für die Fahrerlaubnisbehörde dann nicht ein, wenn das Strafgericht von einer Fahrerlaubnisentziehung im Ergebnis zwar absieht, den Urteilsgründen jedoch nicht (hinreichend) entnommen werden kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (BVerwG, U. v. 15.7.1988 - Az. 7 C 46/87 und U. v. 20.12.1988 - Az. 7 B 199/88, jeweils in juris).

Derartige Ausführungen sind im Strafurteil vom ... Juli 2013 nicht zu finden. Allein die Tatsache, dass das Strafgericht auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach §§ 69, 69 a StGB hingewiesen haben soll, letztlich aber nur ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt hat, belegt eine ausdrückliche eigenständige Beurteilung der Fahreignung durch das Strafgericht nicht.

3. Entgegen dem Antragstellervorbringen ist das streitgegenständliche Gutachten vom ... Juli 2014 nicht unverwertbar.

3.1 Ohne dass hiergegen etwas erinnert werden müsste, hat das Gutachten zunächst unter der dortigen Ziffer II.3 den allgemeinen Beurteilungshintergrund dargestellt sowie die grundsätzlichen Eignungsbedenken, wenn Straftaten im Straßenverkehr begangen werden, aber auch außerhalb des Straßenverkehrs, insbesondere wenn diese Straftaten auf ein hohes Aggressionspotential schließen lassen.

Da Straftaten im Straßenverkehr - um solche handelt es sich hier jedenfalls - wegen der hohen Dunkelziffern statisch eher die Spitze des Eisbergs darstellen als einen zufälligen Einzelakt beschreiben, birgt deren Begehung grundsätzlich eine erhöhte statistische Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung. Diese statistische Wahrscheinlichkeit im Einzelfall auszuschließen, ist letztlich Aufgabe und Hintergrund der in diesen Fällen anzuordnenden Begutachtung, insbesondere nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 6 bis 7 FeV.

Das Gutachten hat hier auf Seite 3 unten bis Seite 4 oben auch die grundsätzlichen Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Prognose einer (nun) fehlenden Wiederholungsgefahr möglich ist. Dem kann nachvollziehbar entnommen werden, dass ein Betroffener auf jeden Fall nicht nur der Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Taten bedarf, sondern darüber hinaus der Kenntnis und der Einsicht in die Gründe, warum es zur Tatbegehung durch ihn konkret kommen konnte. Eine derartige Problemsicht konnte der Antragsteller aber nachvollziehbar trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Begutachtung nicht vermitteln. Der Antragsteller hat nichts angegeben, was über normale, im Leben und im Straßenverkehr stets zu erwartende und bewältigbare Anforderungssituationen hinausgeht (Stress in der Arbeit, Teilnahme am Straßenverkehr durch Dritte und deren eigene Interessen). Es wurden vom Antragsteller nur die Beiträge anderer Personen gesehen und hinsichtlich der eigenen Person nur im Wesentlichen gute Vorsätze („cool bleiben“) benannt. Fehlt dem Antragsteller jedoch die Wahrnehmung seiner eigenen Aggressionsproblematik, kann auch nicht erwartet werden, dass er sein Fehlverhalten und seine persönlichen Ursachen hierfür überhaupt erkennt. Fehlt ihm diese Erkenntnis, fehlt es aber bereits an der Grundlage für eine - eigenmotivierte, weil nur dann dauerhafte - Verhaltensänderung. Damit konnte das Gutachten unbeanstandbar zu dem Schluss gelangen, dass das Risiko einer erneuten Auffälligkeit, welches sich durch die Begehung der Anlasstat vom ... November 2012 manifestiert hat, jedenfalls derzeit noch nicht ausreichend reduziert ist.

3.2 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller seit der Tat vom ... November 2012 nicht mehr auffällig geworden sein will, denn diese Wohlverhaltensphase von etwa zwei Jahren ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil der Antragsteller in dieser Zeit weitgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, der laufenden Bewährung und dann des behördlichen Entzugsverfahrens stand. Zu sehen ist auch hier wiederum die Dunkelzifferproblematik.

Angesichts dessen ist auch nicht zu beanstanden, dass sich das Gutachten hiermit auch nicht weiter auseinandergesetzt hat, denn das vom Gutachten dargelegte Erkenntnisdefizit des Antragstellers wiegt für die Beurteilung derart schwer, dass demgegenüber die aus den obigen Gründen relativierte Wohlverhaltensperiode von vorneherein nicht mehr ins Gewicht fallen konnte.

4. Konnte das Gutachten bereits wegen der fehlenden Problemsicht des Antragstellers nicht zu einer positiven Prognose kommen, verblieb es somit bei der durch die Anlasstat indizierten Ungeeignetheit, und kam es auch nicht mehr auf die vom Antragsteller monierte unterlassene Wiederholung der Leistungstests im Rahmen der Begutachtung an.

5. Konnte die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund des Gutachtens von der fehlenden Fahreignung des Antragstellers ausgehen, war zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Weitere Ermessenserwägungen konnte und musste die Behörde deshalb nicht anstellen.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 46.2, 46.3, 46.4 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 11/2013.

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(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu

Referenzen

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz

1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
dienen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder einer auf Grund § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Das Fahreignungs-Bewertungssystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sind nebeneinander anzuwenden.

(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:

1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Soweit in Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auf Tateinheit entschieden worden ist, wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt.

(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn

1.
die Fahrerlaubnis entzogen,
2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
worden ist und die Fahrerlaubnis danach neu erteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei
1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.

(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.

(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:

1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
Die Ermahnung nach Satz 1 Nummer 1 und die Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 enthalten daneben den Hinweis, dass ein Fahreignungsseminar nach § 4a freiwillig besucht werden kann, um das Verkehrsverhalten zu verbessern; im Fall der Verwarnung erfolgt zusätzlich der Hinweis, dass hierfür kein Punktabzug gewährt wird. In der Verwarnung nach Satz 1 Nummer 2 ist darüber zu unterrichten, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde ist bei den Maßnahmen nach Satz 1 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden. Sie hat für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Bei der Berechnung des Punktestandes werden Zuwiderhandlungen
1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen

1.
Ermahnung auf fünf Punkte,
2.
Verwarnung auf sieben Punkte,
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.

(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach

1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder
3.
den §§ 24a oder 24c
ergangen ist, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln.

(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.

(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.