Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Jan. 2017 - AN 10 K 15.02372

published on 16/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 16. Jan. 2017 - AN 10 K 15.02372
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage vom 24. November 2015 gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 2. November 2015, mit dem ihr unter anderem das Halten und Betreuen von Hunden untersagt wurde.

Der Klägerin war am 22 Juni 2005 die Erlaubnis für den Betrieb einer Hundepension erteilt worden. Diese Erlaubnis wurde ihr am 9. Januar 2014 wegen vielfacher Verstöße gegen das Tierschutzgesetz widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2015 (AN 10 K 14. 00153) abgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Widerrufsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin entgegen der Vorgabe in dem Erlaubnisbescheid neben dem eigenen Hund teilweise deutlich mehr als die zulässige Zahl von 5 Pensionshunden gehalten habe. Außerdem wurde das erforderliche Tierbestandsbuch nicht geführt. Insoweit wurde die Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts …- … vom 1. Dezember 2010 rechtskräftig zu einem Bußgeld in Höhe von insgesamt 200,00 EUR verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte insoweit durch ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2013. Des Weiteren kam es zu einem Beißvorfall hinsichtlich der bei der Klägerin untergebrachten Pensionshündin „…“, bei der mehrere infizierte Hautwunden festgestellt wurden, die auf Bisse zurückzuführen sind. Die Klägerin nahm diesen Vorfall, der nach ihren eigenen Angaben am 16. Februar 2012 passiert sei, nicht zum Anlass, einen Tierarzt zu konsultieren. Ein Tierarzt wurde erst konsultiert, als die Hündin aus der Hundepension wieder abgeholt wurde. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Klägerin nach einem Bußgeldbescheid des Landratsamts … vom 23. April 2012 im bereits erwähnten Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2013 wegen des Zufügens erheblicher Schmerzens im Hinblick auf die Hündin „…“ Ende ebenfalls zu einem Bußgeld verurteilt. Das festgesetzte Gesamtbußgeld betrug 650,00 EUR. Der Widerrufsbescheid wurde weiterhin damit begründet, dass am 17. Oktober 2013 bei einer Kontrolle hinsichtlich der Hunde „…“ und „…“, die getrennt von den anderen Hunden gehalten wurden, ein hochgradig verschmutzter Aufenthaltsbereich sowie Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden seien. Nach einem mittlerweile rechtskräftigen Bußgeldbescheid des Landratsamts … vom 5. November 2013 wurde die Klägerin mit einem Bußgeld in Höhe von 270,00 EUR wegen der Hinzufügung erheblicher Leiden belegt. In diesem Zusammenhang wurde eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. … eingeholt (Datum 2.7.2012, Blatt 214 der Behördenakten), aus der hervorgeht, dass die Klägerin die Behandlungsbedürftigkeit der Bisswunde bei der Hündin „…“ durch einen Tierarzt hätte erkennen müssen, und dass die Klägerin der Hündin durch eine frühzeitige Behandlung erhebliche Schmerzen hätte ersparen können. Weiterhin wurde in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme der Amtstierärztin Dr. … vom 18 Oktober 2013 im Hinblick auf die Hunde „…“ und „…“ eingeholt (Blatt 238 der Behördenakten). In diesem Gutachten wurde ausgeführt, dass bei den Hunden eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens im Sinne von erheblichen Leiden nach § 1 des Tierschutzgesetzes vorliege. Zum einen wurde dies mit den Verhaltensstörungen begründet, die den Verdacht nahe legen würden, dass die Hunde tierschutzwidrig nicht ausreichend Auslauf hätten. Weiterhin wurde dies damit begründet, dass die Pflegemaßnahmen mangelhaft seien, da Kot und Urinplätze von den Futter- und Ruheplätzen nicht getrennt werden würden. Dies führe zu einer dauerhaften Unsauberkeit, die ein erhebliches Leiden im Sinne des § 1 Tierschutzgesetzes darstelle. Zudem führe auch der Geruch von Kot und Urin, dem die Hunde ausgesetzt seien, zu einer Einschränkung des Wohlbefindens im Sinne von erheblichen Leiden, da Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinn den in den Fäkalien enthalten Ammoniak selbst in kleinsten Mengen wahrnehmen würden. Zudem läge wegen der Unsauberkeit des Bodens ein Verstoß nach § 8 Abs. 2 Nummer 4 der Tierschutzhundeverordnung vor. Weiterhin gab es im Anwesen der Klägerin einen nicht geahndeten Beißvorfall aus dem Jahr 2008 sowie eine Stichwunde bei einem Hund, die durch Herrn …, der inzwischen verstorben ist, beigebracht wurde.

Am 17. Juni 2015 suchten zwei Beamtinnen der Polizeiinspektion … die Klägerin wegen einer anderen Sachbearbeitung auf. Die Beamtinnen nahmen einen erheblichen Fäkaliengeruch war. Die Klägerin gab an, derzeit 5-6 eigene Hunde zu halten. Die Beamtinnen schätzten die Lage derart ein, dass die Klägerin sich nicht ausreichend um die Hunde kümmere.

Aufgrund des Verdachts, dass die Klägerin trotz des Widerrufs ihrer Erlaubnis zur Führung einer Hundepension weiterhin Pensionshunde bei sich hält, fand am 30. Juli 2015 eine erneute Überprüfung des Anwesens der Klägerin durch Beamte der Polizeiinspektion … statt. Dabei wurden fünf Hunde aufgefunden, unter anderem die bereits benannten „…“ und „…“. Davon gehörten der Klägerin vier Hunde, eine Hündin („…“) gehörte einer anderen Person, die Aufnahme dieser Hündin erfolge aber rein privat und die insoweit gezahlte Geldsumme seine reine Aufwandsentschädigung. Die Beamten kamen in ihrem Bericht zu dem Ergebnis, dass aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks davon auszugehen sei, dass die Klägerin wohl zeitweise Hunde von Stammkunden annehme. Insgesamt wäre das Anwesen in einem verwahrlosten Zustand. Dies zeige sich insbesondere dadurch, dass in mehreren Räumlichkeiten des Hauses bereits deutlich veraltete Kotrückstände von Hunden wahrgenommen werden konnten. Zudem seien ein deutlicher Uringeruch und sichtbare Spuren von Urin feststellbar gewesen. In den Räumlichkeiten seien auch Baumstämme und Laub ausgelegt worden, die für die Notdurft der Hunde benutzt worden sei. Auch der Außenbereich sei mit Hundekot übersät. Insgesamt sei die Klägerin, sowie die anwesenden weiteren Anwohner nicht in der Lage, Hunde in einer artgerechten und geeigneten Weise zu halten.

Am 2. November 2015 erließ das Landratsamt … den streitgegenständlichen Bescheid, der am 4. November 2015 zugestellt wurde. In Ziffer 1 des Bescheids wurde der Klägerin ab dem 25. November 2015 das Halten und Betreuen von Hunden untersagt. In Ziffer 2 des Bescheids wurde der Klägerin aufgegeben, bis zum 25. November 2015 alle von ihr gehaltenen oder betreuten Hunde an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfügen, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben. In Ziffer 3 des Bescheids wurde die Ersatzvornahme durch Wegnahme der Tiere angedroht. Der auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 TierSchG gestützte Bescheid wurde im Wesentlichen mit den durch Bußgeldbescheid geahndeten Vorfällen, die bereits zum Wiederruf der Erlaubnis zum Führen einer Hundepension geführt hatten, sowie den Vorfällen aus dem Jahr 2015 begründet. Aufgrund des verschmutzten Aufenthaltsbereiches, der bei den Kontrollen im Jahr 2015 vorgefunden wurde, sei davon auszugehen, dass die gehaltenen Hunde ihr natürliches Verhalten nicht hätten ausleben können. Die Geruchsbelästigung aufgrund des herumliegenden Kots und des Uringeruchs führe bei den Tieren zu erheblichem Leiden.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten am 24. November 2015 Klage, die mit Schriftsatz vom 4. März 2016 begründet wurde. Die Klägerin beantragte,

den Bescheid des Landratsamts … vom 2. November 2015 aufzuheben.

Überdies beantragte sie bei Klageerhebung,

der Klägerin für das Verfahren 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen.

Die Klage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorkommnisse im Jahr 2015 eine Untersagung des Haltens von Hunden nicht tragen würden, da die geschilderten tatsächlichen Umstände kein erhebliches Leiden oder erhebliche Schmerzen bei den Tieren hervorrufen würden. Im Übrigen wurde die tatsächliche Schilderung bestritten. An die alten Vorwürfe, die zu dem Widerrufsbescheid geführt haben, könne nicht mehr angeknüpft werden, da es etwas völlig anderes sei, privat Hunde zu halten. Überdies wäre am 25. August 2015 bei einer amtstierärztlichen Kontrolle der gute Pflege- und Ernährungszustand der Hunde bestätigt worden.

Mit Schriftsatzsatz vom 22. März 2016 beantragte der Beklagte:

Abweisung der Klage und Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags.

Dies wurde sowohl mit den alten, zeitlich vor dem Widerrufsbescheid vorliegenden Vorfällen sowie den im Jahr 2015 festgestellten Vorfällen begründet.

Die Klägerin erwiderte darauf mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 20. April 2016. Sie führte - insofern zutreffend - aus, dass das Amtsgericht … mit Beschluss vom 17. März 2016 das Bußgeldverfahren gegen die Klägerin wegen der im Jahr 2015 festgestellten Vorwürfe eingestellt hat. Im Bußgeldbescheid wurde der Klägerin zum Vorwurf gemacht, trotz Widerrufs der Erlaubnis weiter eine Hundepension zu betreiben und durch den höchstgradig verschmutzten Aufenthaltsbereich Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zuzufügen. Im Beschluss wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt, es wurde jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen der Klägerin der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Hunde der Klägerin wurden nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids an Frau … abgegeben. Die Behörde ging insoweit davon aus, dass die Hunde jetzt ordnungsgemäß tierschutzgerecht gehalten würden, so dass Ziffer 2 des Bescheids als erfüllt angesehen werden könne und die Anwendung der angedrohten Ersatzvornahme nicht mehr notwendig sei.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die Rechtsverfolgung schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO.

Nach der hier vorzunehmenden, summarischen Prüfung hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids, der nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist und die Klägerin mithin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Halteverbot in Ziffer 1 des Bescheids hat sich nicht durch Abgabe der Hunde erledigt. Die Klägerin ist durch diesen Dauerverwaltungsakt weiterhin beschwert, der weiterhin Wirkung entfaltet und beispielsweise auch das erneute Halten von Hunden untersagen würde.

Rechtsgrundlage der Untersagung des Haltens oder Betreuens von Hunden ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer aufgrund § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen insoweit vor, als dass die Klägerin den Vorschriften des § 2 TierSchG bzw einer auf Grundlage von § 2a TierSchG erlassenen Verordnung wiederholt zuwider gehandelt hat und dadurch den von ihr gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit hinsichtlich dieses Dauerverwaltungsaktes der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, da spätere Veränderungen ausschließlich im Rahmen des Wiedergestattungsverfahrens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 am Ende Beachtung finden (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016, 11 LB 29/15).

Das Gericht sieht es nach vorläufiger, summarische Prüfung als gegeben an, dass wiederholte, also mehrmalige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG vorliegen, die bei den gehaltenen Hunden erhebliche Schmerzen oder Leiden herbeigeführt haben und dass im Entscheidungszeitpunkt Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. § 2 TierSchG stellt Anforderungen an die artgerechte Ernährung, Pflege, verhaltensgerechte Unterbringung, die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung und die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Tierhalters oder Tierbetreuers. Die Behörde hat in ihrem Untersagungsbescheid in Ziffer 1 zu Recht an die Vorfälle angeknüpft, die zu rechtskräftigen Bußgeldbescheiden wegen des Zufügens erheblicher Schmerzen bzw. Leiden gegenüber den gehaltenen Tieren geführt hatten. Die Bußgeldbescheide belegen insoweit einen wiederholten Verstoß gegen Vorschriften des § 2 TierSchG, die zu erheblichen Schmerzen oder Leiden geführt haben. Es besteht kein Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen, die soweit sie den Tenor der Bußgeldbescheide tragen, ohnehin in Rechtskraft erwachsen und somit für die hiesige Entscheidung bindend sind. Denn Grundlage für die Bescheide war jeweils die gutachterliche Stellungnahme einer Amtstierärztin. Amtstierärzte besitzen im Hinblick auf die Anforderungen des § 2 TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz. Die Behörde konnte daher auf die Ergebnisse der amtstierärztlichen Gutachten abstellen. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Gutachten formal mangelhaft wäre oder nicht mehr dem fachlich neuesten Stand entspricht. Ein schlichtes Bestreiten der amtstierärztlichen Gutachten reicht nicht aus (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Rn. 5). Dementsprechendes wurde jedoch nicht vorgebracht, sodass an die amtstierärztlichen Gutachten auch in diesem Verfahren angeknüpft werden konnte.

Es bestehen keine Bedenken dahingehend, dass diese Vorfälle auch im nunmehrigen Verfahren, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Untersagungsbescheids Berücksichtigung finden können, auch wenn sie bereits Grundlage des Widerspruchsbescheids aus dem Jahr 2014 waren. Denn § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kennt keine zeitliche Schranke hinsichtlich der Umstände, an die für die Entscheidung angeknüpft werden kann. Es besteht auch kein Verbot, belastende Tatsachen mehrmals zur Grundlage belastender Verwaltungsakte zu machen. Es kann auch dann an die Verstöße angeknüpft werden, wenn Sie damals im Hinblick auf Pensionshunde begangen wurden, nunmehr jedoch eine Untersagung stützen sollen, die die Klägerin derzeit bei dem Halten von eigenen Hunden trifft. Denn § 16a Abs. 1 S. 2 TierSchG umfasst sowohl das Halten eigener Tiere als auch das Halten fremder Tiere wie im Fall der Hundepension (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O. § 16a Rn. 44, § 2 Rn. 4-7). Es geht, auch vor dem Hintergrund des dem § 16a TierschG zugrundeliegenden Schutzzwecks des Tierschutzes, um Vorwürfe gegen die Person, gegen die der Bescheid gerichtet werden soll. Die Anforderungen an die Pflege, Ernährung und verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 TierSchG gelten für eigene und fremde gehaltene Tiere gleichermaßen. Daher kommt es nicht darauf an, dass Vorwürfe im Hinblick auf fremde Tiere für eine Haltungsuntersagung herangezogen werden, die die Klägerin vor allem im Hinblick auf eigene Tiere betrifft. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin eigene Tiere besser behandeln sollte, als solche, die sie für andere Personen entgeltlich in Verwahrung nimmt. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deswegen, weil die vormaligen Pensionshunde „…“ und „…“, wegen denen ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid wegen Vernachlässigung erging, nunmehr von der Klägerin als eigene Hunde gehalten wurden.

Es kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob auch hinsichtlich der durch die Polizeibeamten dokumentierten Vorfälle im Jahr 2015 ebenfalls wiederholte bzw. grobe Zuwiderhandlungen Vorlagen, die zu erheblichen Schmerzen oder Leiden geführt haben. Nach summarischer Prüfung des Gerichts wäre aber auch dies zu bejahen. Zu den zu beachtenden Vorschriften nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG gehören auch Rechtsverordnungen nach § 2a TierSchG und mithin auch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundeV), wonach bei dem Halten von Hunden unter anderem ausreichender Auslauf (§ 2 Abs. 1 TierSchHundeV) und das Sauberhalten des Aufenthaltsbereichs des Hundes unter täglicher Entfernung von Kot (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchG) erforderlich ist.

Das Gericht hat insoweit, auch im Hinblick auf das unsubstaniierte Bestreiten der Klägerin, keinen Anlass, an den tatsächlichen Angaben der Polizeibeamten über die Inspektionen im klägerischen Anwesen vom 17. Juni und 30. Juni 2015 zu zweifeln. Es wurden insbesondere erheblicher Fäkalgeruch (17.6.) und alte Kothaufen in den Räumen, in denen die Hunde gehalten wurden, festgestellt (30.6.2015). Insbesondere aufgrund der in knappem Abstand stattfindenden zweiten Kontrolle ist daher davon auszugehen, dass die tägliche Pflicht zur Entfernung von Kot fortgesetzt und damit wiederholt nicht eingehalten wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin und entgegen dem zitierten Beschluss des OLG Celle (5.11.2014 - 32 Ss 128/14) ist hier nach summarischer Prüfung ungeachtet der Einstellung des Bußgeldverfahrens und auch ohne amtstierärztliche Stellungnahme davon auszugehen, dass der Gestank von Hundekot Hunden erhebliche Leiden zufügt. Nach allgemeinen Grundsätzen dient das Merkmal der Erheblichkeit dem Ausschluss von Bagatellfällen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 46 und § 17, Rn. 88, m.w.N.). Leiden liegen schon bei einer Beeinträchtigung des natürlichen Wohlbefindens über einen nicht schon ganz geringfügigen Zeitraum vor (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 46 m.w.N.). Die Würdigung der Behörde, dass der Kotgeruch und auch der festgestellte Uringeruch, dem die Hunde angesichts der Umstände der Untersuchungen zumindest über den nicht geringfügigen Zeitraum von mehreren Tagen, wahrscheinlich Wochen ausgesetzt waren, wegen der freigesetzten Stoffe zu Leiden führt, ist auch ohne amtstierärztliche Würdigung nachvollziehbar und von dem Gericht nicht zu beanstanden. Aufgrund des hohen Verschmutzungsgrades und des nicht nur geringfügigen Zeitraums dieses Zustandes ist auch nicht mehr von einer Bagatelle auszugehen und somit Erheblichkeit zu bejahen. Es kann im vorliegenden Fall zudem an die gutachterliche Stellungnahme der Amtstierärztin vom 18. Oktober 2013 angeknüpft werden, bei der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt so eingeschätzt wurde, dass der Kot- und Uringeruch im klägerischen Anwesen zu einem erheblichen Leiden bei den Tieren führe. Der Fall ist insoweit nicht vergleichbar mit der Entscheidung des VG Stuttgart (B.v. 14.8.1997 - 4 K 2936/97 = NuR 1999, 232), wonach der Gestank von Hundekot nicht automatisch erhebliche Leiden bei den Tieren bedeutet. In diesem Fall ging es jedoch um eine einmalige Beanstandung, die die Behörde zum Anlass nahm, ein Halteverbot auszusprechen. Außerdem lag in dem Fall nur ein amtstierärztliches Gutachten vor, dass aber zu der Frage, ob durch den Geruch erhebliche Leiden hervorgerufen werden, keine Aussage machte. Das Protokoll der amtstierärztlichen Kontrolle vom 25. August 2015 ändert an dieser Beurteilung nichts, weil es keine Aussage über die Zustände im klägerischen Anwesen trifft.

Unter Würdigung der zahlreichen und schwerwiegenden Verstöße konnte die Behörde und auch das Gericht davon ausgehen, dass die Klägerin ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin Zuwiderhandlungen begehen wird (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 48 zu den Anforderungen an diese Prognoseentscheidung). Dies liegt insbesondere darin begründet, dass sie sich den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und mehrfache Bußgeldbescheide nicht zur Warnung hat dienen lassen, sondern nachgewiesener Weise tierschutzwidrige Zustände weiter herrschten. Insoweit wurden auch im Jahr 2015 Verstöße gegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHundeV festgestellt.

Aufgrund der durch die geschilderten Vorfälle dokumentierten tierschutzwidrigen Zustände, die sich trotz der bisherigen Maßnahmen nicht gebessert haben, durfte die Behörde im Rahmen ihres Ermessens davon ausgehen, dass in Zukunft nicht mit einer Verbesserung der Umstände gerechnet werden kann und daher weniger einschneidende Maßnahmen nicht gleich geeignet sind. Die Anordnung war auch im Hinblick darauf verhältnismäßig, dass nach Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension nun auch mit einer Untersagung der Hundehaltung reagiert wurde, um den Schutz der Hunde im Anwesen der Klägerin zu gewährleisten; diese hielt auch nach Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension einige Hunde in ihrem Haus, wobei zumindest zwei der früheren Pensionshunde, „…“ und „…“ nunmehr als eigene Hunde gehalten wurden.

Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid sind nicht zu beanstanden.

Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides, hinsichtlich der die Klägerin auch bei erfolgter Abgabe an eine andere Person wegen der Möglichkeit der Rückgängigmachung weiter beschwert ist, findet ihre Stütze ebenfalls in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Denn die Behörde kann bei Erlass eines Tierhaltungsverbots einen weiteren Grundverwaltungsakt mit dem Ziel der Auflösung des Tierbestands erlassen (vergleiche VGH München vom 14.3.2008 - 9 CS 07/3231), wenn ein Tierhalter gegen das Tierhaltungsverbot verstößt.

Auch die in Ziffer 3 des Bescheids letztlich angeordnete Zwangsmaßnahme des unmittelbaren Zwangs ist nicht zu beanstanden.

Der Antrag, der Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war deshalb nach alledem abzulehnen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Annotations

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist nach Prüfung durch die zuständige Behörde zu erteilen, wenn

1.
aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt ist, dass
a)
die Voraussetzungen des § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
b)
das angestrebte Ergebnis trotz Ausschöpfens der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist,
2.
der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
3.
die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel den Anforderungen entsprechen, die in einer auf Grund des § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind,
4.
die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind,
5.
die Haltung der Tiere den Anforderungen des § 2 und den in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 2a Absatz 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen entspricht und ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist,
6.
die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 4 und 5 erwartet werden kann,
7.
die Einhaltung von
a)
Sachkundeanforderungen,
b)
Vorschriften zur Schmerzlinderung und Betäubung von Tieren,
c)
Vorschriften zur erneuten Verwendung von Tieren,
d)
Verwendungsverboten und -beschränkungen,
e)
Vorschriften zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden und Schäden nach Erreichen des Zwecks des Tierversuches,
f)
Vorschriften zur Verhinderung des Todes eines Tieres unter der Versuchseinwirkung oder zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden beim Tod eines Tieres und
g)
Vorschriften zu der Vorgehensweise nach Abschluss des Tierversuchs,
die in einer auf Grund des § 2a Absatz 1 Nummer 5 oder des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3, oder des § 9 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, erwartet werden kann,
7a.
eine möglichst umweltverträgliche Durchführung des Tierversuches erwartet werden kann und
8.
das Führen von Aufzeichnungen nach § 9 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit den in einer auf Grund des § 9 Absatz 5 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen erwartet werden kann.
Die Prüfung durch die zuständige Behörde erfolgt mit der Detailliertheit, die der Art des Versuchsvorhabens angemessen ist.

(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Form und den Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie die antragsberechtigten Personen,
2.
das Genehmigungsverfahren einschließlich dessen Dauer,
3.
den Inhalt des Genehmigungsbescheids,
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der der Genehmigung zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige oder Genehmigung solcher Änderungen,
5.
die Befristung von Genehmigungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer von Genehmigungen und
6.
den Vorbehalt des Widerrufs von Genehmigungen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über

1.
die Ziele des Versuchsvorhabens einschließlich des zu erwartenden Nutzens,
2.
die Anzahl, die Art und die zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der zu verwendenden Tiere und
3.
die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 und des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5
enthalten, und die Form der Zusammenfassungen sowie das Verfahren ihrer Veröffentlichung zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass
1.
die Veröffentlichung der Zusammenfassungen durch das Bundesinstitut für Risikobewertung erfolgt und
2.
das Bundesinstitut für Risikobewertung die Zusammenfassungen an die Europäische Kommission zum Zweck der Veröffentlichung weiterleitet.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.