Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 07. März 2014 - 9 L 91/14

Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird Rechtsanwältin X. aus B. ab dem 5. März 2014 beigeordnet.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Leistungen des Antragstellers im Fach Spanisch im Halbjahr Q 2.1 vorläufig neu zu bewerten
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Er erweist sich nach § 123 Abs. 5 VwGO als statthaft. Zwar ist der Antragsteller aufgrund seines Widerspruches gegen die Mitteilung der Nichtzulassung zur Abiturprüfung Schüler der Q 2.2. Damit ist aber weder automatisch seine Zulassung zum Abitur verbunden,
6vgl. Dobert/Klaesberg, APO-GOSt, Kommentar, 8. Auflage 2010, § 43 Rn. 6,
7bzw. noch für die Jahrgangsstufe Q 2.1 eine Benotung im Fach Spanisch mit mehr als vier Punkten (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 APO-GOSt C) erreicht, so dass auch bei einer Zulassungsentscheidung des Zentralen Abiturausschusses unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Leistungsbeurteilungen in der Jahrgangsstufe 2.2 insgesamt acht Kurse mit vier oder weniger Punkten vorliegen würden.
8Der Antragsteller ist ferner antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil ein Anspruch auf Neubewertung nicht von vornherein ausscheidet. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der volljährige Antragsteller vor Erhebung seines Widerspruches ein Abmeldeformular unterschrieben hat, weil diesem auch aus Sicht des Antragsgegners keine Bedeutung zukommt.
9Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
10Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Spanischnote für das Halbjahr Q 2.1 inhaltlich fehlerhaft ist. Für die gerichtliche Überprüfung ist zu beachten, dass bei der Notengebung ein Beurteilungsspielraum besteht. Dieser beschränkt die gerichtliche Überprüfung darauf, ob Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, die Lehrerin oder der Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
11Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 - und 30. August 1996 - 19 A 3437/94 -, beide nachgewiesen in juris.
12Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Bewertung mit "mangelhaft +" (3 Punkte) willkürlich,
13vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2006 - 19 B 646/06 -,
14ist.
15Die Bewertungen der schriftlichen Leistungen und der sonstigen Mitarbeit aus den beiden Quartalen der Jahrgangsstufe Q 2.1 ergeben rein rechnerisch einen Durchschnitt von 3,5 Punkten. Erst eine Bewertung der sonstigen Mitarbeit im zweiten Quartal mit "gut" (10 Punkte) würde zu einem Durchschnittswert von 4,5 Punkten führen, der in Ansehung der Notendefinitionen des § 16 Abs. 2 APO-GOSt C zwischen einem "schwach ausreichend" und dem den Anforderungen des § 29 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 APO-GOSt C entsprechenden "ausreichend" liegt. Eine Leistungssteigerung in einem derartigen Umfang ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
16Des Weiteren ist ein Verstoß gegen allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht zu erkennen. Die Fachlehrerin hat schriftlich und im Erörterungstermin zur Notengebung Stellung genommen. Hierbei konnte auch einfließen, dass der Antragsteller einen Vokabeltest im zweiten Quartal nur mit "mangelhaft" (1 Punkt) abgeschlossen hat und die Verschlechterung im Schriftlichen gegen eine Leistungssteigerung spricht. Im Übrigen führt das Vorbringen des Antragstellers zur Unkenntnis der Zeugniskonferenz am 20. Januar 2014 hinsichtlich der von ihm bereits erworbenen Fachhochschulreife nicht auf einen Bewertungsfehler, weil der Widerspruchskonferenz vom 28. Januar 2014 ausweislich des Protokolls bewusst war, dass die Note entscheidend war für die Fortsetzung der Schullaufbahn. Des Weiteren lässt eine im privaten Nachhilfeunterricht festgestellte Leistungssteigerung keine aussagekräftigen Rückschlüsse darauf zu, ob die im schulischen Bereich erbrachten Leistungen zutreffend bewertet worden sind. Hierfür kommt es allein auf die im Unterricht gezeigten Leistungen an.
17Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 9. Januar 2001 - 19 B 1844/00 -.
18Schließlich ist eine allfällige bessere Bewertung der Leistungen von Mitschülern grundsätzlich nicht geeignet, eine fehlerhafte Bewertung eines anderen Schülers zu belegen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 19 B 13/12 -.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers mit der Hälfte des Auffangstreitwertes bemessen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.