Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 04. Juli 2017 - S 7 SB 666/16

bei uns veröffentlicht am04.07.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) wegen der Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen der Klägerin sowie um die Voraussetzungen für das Vorliegen von den Merkzeichen „aG“ und „RF“.

Mit bestandkräftigem Bescheid vom 04.07.2007 wurden bei der Klägerin die Gesundheitsstörungen

„1. Spastische Hemiparese links infolge perinataler Enzephalopathie (Einzel-GdB: 50)

2. Halswirbelsäulensyndrom mit Schulter-Arm-Syndrom, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Lumboischialgien, Großzehenheberparese nach Bandscheibenoperation L4/L5 rechts, L3/4 links,

Osteoporose, Coccygodynie (Einzel-GdB: 30)

3. Sehminderung und Gesichtsfeldeinschränkung beidseits (Einzel-GdB: 30)

4. Verstimmungszustände, Somatisierung bei psychovegetativem Syndrom mit phobischen Zügen, Schmerzsyndrom (Einzel-GdB: 20)

5. Funktions- und Belastungseinschränkung der Sprunggelenke und Knie, Fußdeformation links größer als rechts (Einzel-GdB: 20)

6. Koronare Herzkrankheit, Koronardilatation mit Stenteinlage (Einzel-GdB: 10).“

mit einem Gesamt-GdB von 80 festgestellt. Des Weiteren wurden die Merkzeichen „B“ und „G“ zuerkannt.

Im Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Erhöhung des GdB auf mindestens 90, sowie die Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „RF“.

Nach Beiziehung der medizinischen Befunde der die Klägerin behandelnden Ärzte erging der Bescheid vom 10.10.2016. Darin wurden die Gesundheitsstörungen wie folgt formuliert:

„1. Sehminderung beidseits, unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle beidseits (Einzel-GdB: 50)

2. Halbseitenteillähmung links, Polyneuropathie, seelische Störung, chronisches Schmerzsyndrom, funktionelle Organbeschwerden (Einzel-GdB: 50)

3. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB: 30)

4. Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, Gebrauchseinschränkung beider Füße (Einzel-GdB: 20)

5. Hyperreagibles Bronchialsystem (Einzel-GdB: 10)

6. Durchblutungsstörungen des Herzens, Stentimplantation, Bluthochdruck (Einzel-GdB: 10)

7. Schwerhörigkeit beidseits mit Ohrgeräuschen (Einzel-GdB: 10)

8. Schulter-Arm-Syndrom, Gebrauchseinschränkung des Armes rechts (Einzel-GdB: 10)".

Der Gesamt-GdB von 80 blieb unverändert. Die Voraussetzungen für Merkzeichen „aG“ und „RF“ lagen nicht vor.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 21.12.2016 beim Sozialgericht Würzburg eingelegte Klage mit dem Antrag die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 10.10.2016 und 07.12.2016 dahingehend abzuändern, für die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen einen Gesamt-GdB von 100 festzustellen, sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“ und „RF“ zuzuerkennen.

In der Klageerwiderung stellt der Beklagte den Antrag die Klage abzuweisen.

Verwiesen wurde hierbei auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

Nach Beiziehung von Befundberichten und Arztbriefen der die Klägerin behandelnden Ärzte beauftragte das Gericht Dr. B. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin.

Aufgrund der am 22.03.2017 vorgenommenen Untersuchung kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Beklagten korrekt war.

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend, § 105 Abs. 1 SGG.

Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten wurden vorab gehört.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Bei der Klägerin liegen keine wesentlichen Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen vor, die den bestandkräftigen Bescheid vom 04.07.2007 zugrunde lagen, § 48 SGB X i.V.m. § 69 SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen - VG. Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „RF“ und „aG“ vor.

Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. B. aufgrund seiner Untersuchung der Klägerin am 22.03.2017. Dessen Votum schließt sich das Gericht voll umfänglich an.

Eine wesentliche Verschlechterung in den Gesundheitsstörungen ist durch die beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte auch nicht zu belegen.

Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ liegen nicht vor, da die Klägerin, nach Angaben der Reha-Klinik Miltenberg sich ohne Rollstuhl etwa 250 m mit Rollator außerhalb ihrer Wohnung bewegen kann.

Die Voraussetzungen für Merkzeichen „RF“ liegen nicht vor, da die Klägerin unter Zuhilfenahme von technischen Hilfsmitteln und einer Begleitperson im Sitzen an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.