Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 04. März 2015 - S 2 U 5009/13

published on 04/03/2015 00:00
Sozialgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 04. März 2015 - S 2 U 5009/13
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Bayerisches Landessozialgericht, L 17 U 152/15, 09/02/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2013 wird abgewiesen.

II. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin wegen eines Unfalls vom 16.04.2012 Verletztengeld vom 15.05. bis 16.11.2012 zu gewähren ist.

Die im Oktober 1951 geborene Klägerin gab in ihrer Unfallanzeige vom 20.06.2012 an, dass sie am 16.04.2012 bei Frostschutzabdeckung von Pflanzen im eigenen Gartenmarkt gestolpert und auf die linke Schulter gefallen sei.

Wegen des Sturzes vom 16.04.2012 begab sich die Klägerin erstmals am 15.05.2012 in ärztliche Behandlung. In seinem Durchgangsarztbericht vom 15.05.2012 stellte Dr. H. als Erstdiagnose eine Kontusion der linken Schulter und den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenteilruptur links bei einem Zustand nach Sturz vor vier Wochen fest. Bei einer MRT der linken Schulter wurde am 01.06.2012 eine komplexe Schulterverletzung mit Abriss des vorderen Labrums, eine Bizepssehnenruptur, eine Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne sowie eine ausgedehnte Ergussbildung im Gelenk festgestellt. Am 10.07.2012 wurde durch die Universitätsklinik D-Stadt eine Arthroskopie mit offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links durchgeführt. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Universitätsklinik D-Stadt am 03.08.2012 mit, die intraoperativ gewonnenen sowie pathologischen Befunde seien mit der Diagnose einer älteren, traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne sowie Ruptur und Retraktion der langen Bizepssehne der linken Schulter vereinbar. Die Frage zur Kausalität sei nur im Rahmen eines Zusammenhangsgutachtens zu klären.

In einer beratungsärztlichen Stellungnahme teilte der Orthopäde Dr. T. vom 15.08.2012 mit, dass es bei dem Sturz zu einer direkten Prellung bzw. Kontusion der Schulter gekommen sei, was aber nach der aktuellen wissenschaftlich Erkenntnis nicht zur Dehnungsbelastung der Rotatorenmanschette habe führen können. Aus dem MRT-Bericht vom 01.06.2012 ergäben sich auch keine sicheren Zeichen einer frischen Gewalteinwirkung, da beispielsweise kein Knochenoedem festgestellt worden sei. Ein leichter Hochstand des Oberarmkopfes weise bereits auf einen Altschaden hin. Lediglich die im MRT beschriebene Läsion am knorpeligen Pfannenrand habe u. U. auf eine Subluxation der Schulter hinweisen können. Derartiges habe sich dann aber bei der Arthroskopie am 10.07.2012 nicht mehr bestätigt. Es habe sich ein ausschließlich degenerativer Schaden gezeigt, wobei auch der intakte Musculus subscapularis gegen eine traumatische Einwirkung spreche. Somit überwögen die contrakausalitätsprechenden Aspekte und es lasse sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Rotatorenmanschettenschaden wahrscheinlich machen. Da sich aus dem MRT zunächst der Eindruck einer Luxation aufgedrängt habe, sodass dann auch die Arthroskopie unfallbedingt sinnvoll gewesen sei, könne man noch die Abheilung der Arthroskopiewunden in die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einbeziehen. Diese müsse aber endgültig bis zum 15.07.2012 beendet sein.

Mit Bescheid vom 17.08.2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin wegen der Unfallfolgen des Unfalls vom 16.04.2012 vom 10.07.2012 bis 15.07.2012 arbeitsunfähig gewesen sei und für diesen Zeitraum Verletztengeld zustehe.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie beantragte, ihr Verletztengeld bis zur vollständigen Genesung weiter zu zahlen. Verletztengeld werde beantragt vom Tag der ersten Vorstellung in der Praxis Dr. H. am 15.05.2012 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit. Derzeit sei Arbeitsunfähigkeit bis 21.09.2012 bescheinigt. Ob anschließend weitere Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei derzeit nicht abzusehen. Durch den Sturz am 16.04.2012 und der beschriebenen Spannung mit ausgebreiteten Armen sei es zu einer Dehnungsbelastung der Rotatorenmanschette gekommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2013, zur Post gegeben am 31.01.2013, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte habe den Bescheid vom 17.08.2012 und die ärztlichen Befunde und Beurteilungen eingehend geprüft. Das Verletztengeld werde von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werde oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindere. Das Verletztengeld ende mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme oder mit dem Tag, der dem Tag vorausgehe, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entstehe. Gemäß beratungsärztlicher Stellungnahme lasse sich der zeitliche Abstand zwischen dem Ereignis am 16.04.2012 und erstmaliger Vorstellung beim Arzt am 15.05.2012 mit einer frischen strukturellen Verletzung nicht vereinbaren. Gerade bei einer Ruptur der Rotatorenmanschette habe man erwarten müssen, dass es gleich zu erheblichen Funktionseinschränkungen gekommen wäre. Dann aber hätte die Klägerin nicht erst noch fast einen Monat weiterarbeiten können. Zudem müsse man in ihrem Alter nahezu regelhaft von unterschiedlich ausgeprägten Texturstörungen an den Sehnen der Rotatorenmanschette ausgehen, die nach der allgemeinen orthopädischen Erfahrung in den meisten Fällen sogar klinisch stumm vorläge und erst bei irgend einem Anlass symptomatisch werde. Eine Verletztengeldzahlung bestehe daher nur für die Zeit vom 10.07. bis 15.07.2012. Der angefochtene Bescheid sei somit nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.02.2013, eingegangen am 26.02.2013, Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Sie habe bereits im Widerspruchsverfahren vorgeschlagen, ein Zusammenhangsgutachten einzuholen. Letztendlich könne der histologische Befund der Universitätsklinik D-Stadt zusätzliche Beweise erbringen, die die Klägerin zwar angefordert habe, doch bis jetzt nicht erhalten habe. Es werde daher angeregt, einen entsprechenden Befund bei der Universitätsklinik D-Stadt einzuholen.

Die Klägerin stellt den Antrag:

1. Der Bescheid vom 17.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 15.05.2012 bis zum 16.11.2012 Verletztengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat zu dem Verfahren die Akte der Beklagten sowie sämtliche Unterlagen der Universitätsklinik D-Stadt einschließlich der histologischen Befunde ab 2012 beigezogen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von gerichtsärztlichen Sachverständigengutachten durch den Orthopäden-Rheumatologen-Chirurgen Dr. E. und auf Antrag der Klägerin durch den Chirurgen Dr. F. Während der Sachverständige Dr. E. in seinen Gutachten vom 29.11.2013, 27.05.2014 und 08.07.2014 ausgeführt hat, dass die Beschwerden der Klägerin im Bereich des linken Schultergelenkes mit größter Wahrscheinlichkeit bereits auf die unfallunabhängige Erkrankung des Schultergelenkes im Sinne eines Impingement-Syndroms der linken Schulter mit Teilriss der Rotatorenmanschette und der Bizepssehne zurückzuführen sei, hat Dr. F. in seinem Gutachten vom 22.09.2014 eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 16.04.2012 bis 16.11.2012 aufgrund des Unfalls vom 16.04.2012 angenommen.

Die Beklagte hat Stellungnahmen des Orthopäden Dr. T. vom 04.09.2013, vom 22.01.2014 und vom 22.10.2014 vorgelegt, worin dieser davon ausgeht, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine erhebliche Verletzung der Supraspinatussehne hervorzurufen. Der erste Befund sei unspezifisch, das MRT habe keinen spezifisch verletzungsbedingten Befund ergeben, keine Blutungen und kein Knochenoedem. Die Operation sei wegen des zeitlichen Abstands zu dem Unfallereignis nicht einem konkreten Ereignis zuzuordnen. Die Sehne des Musculus subscapularis sei intakt gewesen. Erst ein Defekt dieses Musculus könne als Indikator für eine traumatische Ursache herangezogen werden. Die beschriebene chronisch granulierende Entzündung spreche für eine degenerative Erkrankung.

Die Kammer hat den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Beide Beteiligte haben ihr Einverständnis damit erklärt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und Unterlagen und auf den Inhalt der Sozialgerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Sachlich konnte die Klage nicht zum Erfolg führen, da die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten und dem von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. E. einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Sturz vom 16.04.2012 und der Ruptur der Rotatorenmanschette und der Bizepssehne verneint.

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Sie haben ihr Einverständnis erklärt (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte unter anderem Anspruch auf Verletztengeld, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine gangtägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Ein Versicherungsfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII sind insbesondere Arbeitsunfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII muss der Versicherungsfall die rechtlich wesentliche Ursache sein (infolge). Tritt Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig wegen unfallfremder und unfallbedingter Krankheit ein, besteht Verletztengeldanspruch so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit wesentlich durch die Folgen des Versicherungsfalls verursacht wird. Erkrankt der Verletzte während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit an einem unfallunabhängigen Leiden, das ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, ist Verletztengeld so lange zu erbringen, wie die Folgen des Versicherungsfalls die Arbeitsunfähigkeit wesentlich bedingen. Wenn während einer unfallunabhängigen Arbeitsunfähigkeit ein unfallbedingter Zustand, der sich für sich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingen würde, auftritt, besteht ein Anspruch auf Verletztengeld erst nach Beendigung der unfallfremden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, Erich Schmitt-Verlag, Stand Januar 2015, zu § 45 SGB VII Rd.Nr. 4).

Die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass diese medizinisch bescheinigt ist.

Wenn der Sachverständige Dr. F. in seinem Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit ab 16.04.2012 bescheinigt, obwohl die Klägerin erstmals am 15.05.2012 sich ärztlich wegen des Unfalls vom 16.04.2012 behandeln ließ, ist dies nicht nachvollziehbar. Diese Bewertung des Dr. F. zeigt, dass dieser selbst die Angaben der Klägerin nicht logisch würdigt, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben nach dem Sturz am 16.04.2012 weiter gearbeitet hat. Eine Arbeitsunfähigkeit ist für den Zeitraum bis 15.05.2012 weder nachgewiesen noch glaubhaft.

Die Fachliteratur, z. B. Schönberger; Mehrtens; Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Erich Schmitt-Verlag, 8. Auflage 2010, Seite 409 ff., 413 führt aus, dass die Rotatorenmanschette in hohem Maße der Degeneration unterliegt, d. h. ein die altersentsprechende Norm deutlich übersteigender Zustand. Sie führt zu einer herabgesetzten mechanischen Belastbarkeit. Diese beginnt ab dem 3. Lebensjahrzehnt. Die Kommentierung führt auf Seite 412, 413 geeignete und ungeeignete Hergänge auf. Danach ist eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Sehne des Supraspinatus nicht auszuschließen, wenn das Schultergelenk unmittelbar von der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und plötzlich eine passive Bewegung hinzugekommen ist, die überfallartig eine Dehnungsbelastung der Supraspinatussehne bewirken kann. Ungeeignet ist die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag), da die Rotatorenmanschette durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe und Deltamuskel gut geschützt ist. Ungeeignet ist weiterhin ein Sturz auf den ausgestreckten Arm oder den angewinkelten Ellenbogen. Auch plötzliche Muskelanspannungen sind ungeeignet, da die in den Muskeln der Rotatorenmanschette entwickelten Kräfte zu gering sind.

Der von der Klägerin geschilderte Sturz ist nach den Ausführungen in der Fachliteratur ungeeignet, eine Ruptur der gesunden Supraspinatussehne herbeizuführen. Sowohl in der schriftlichen Beschreibung kurz nach dem Unfall als auch bei der Untersuchung durch Dr. E. bestätigt die Klägerin den Unfallhergang (beim Überziehen einer Pflanzenschutzfolie zusammen mit ihrem Mann habe sie eine Beeteinfassung übersehen, sei an dieser hängengeblieben, habe das Gleichgewicht verloren und sei auf die linke Seite gestürzt). Die Beschwerden hätten sich dann im Laufe der nächsten Tage gebessert und erst, als nach drei bis vier Wochen wieder vermehrt Schmerzen aufgetreten seien, habe sie einen Arzt aufgesucht.

Bereits aufgrund der Schilderung des Unfalls und der Beschwerden, die sich erst nach drei bis vier Wochen verstärkt hätten, lässt einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem festgestellten Riss der Supraspinatussehne als eher unwahrscheinlich annehmen. Das Ereignis, Sturz auf das Schultergelenk links auf den angewinkelten Oberarm ist ein ungeeigneter Hergang für die Annahme eines Supraspinatussehnenrisses. Der Unfallhergang spricht für eine Prellung als mögliche Verletzung des linken Schultergelenkes. Eine knöcherne Verletzung, also eine knöcherne Fraktur, wurde medizinisch ausgeschlossen. In der Kernspintomographie sechs Wochen nach dem Unfall wurden lediglich eine Teilruptur der Rotatorenmanschette sowie Bizepssehnen- und Labrumabriss verifiziert. Die histo-pathologische Untersuchung fast drei Monate nach dem Unfallereignis brachte keine weiteren Erkenntnisse und bestätigte lediglich einen älteren Riss der Supraspinatussehne, ohne dass ein Zeitpunkt genauer bestimmt werden könnte. Da das Unfallereignis selbst nicht dazu geeignet ist, eine Ruptur der gesunden Rotatorenmanschette herbeizuführen, lässt sich beim Vorhandensein von degenerativen Veränderungen im Bereich beider Schultergelenke kein ursächlicher Zusammenhang des Supraspinatussehnenrisses mit dem Sturz vom 16.04.2012 wahrscheinlich machen. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs genügt nicht. Insoweit folgt die Kammer auch nicht den Ausführungen des Dr. F., da dessen Aussagen spekulativ sind und sich nicht auf die objektiv erhobenen Befund stützen können.

Wenn die Beklagte ein unfallbedingtes Verletztengeld vom 10.07.2012 bis 15.07.2012 anerkannt hat, beruht diese Anerkennung nicht auf der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs, sondern lediglich darauf, dass sich aus dem MRT zunächst der Eindruck einer Luxation aufgedrängt habe, sodass auch die Arthroskopie unfallbedingt noch sinnvoll gewesen sei. Ab der Arthroskopie bis zur Abheilung der Arthroskopiewunden (Annahme 5 Tage) könne von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem G

Annotations

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1.
infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und
2.
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, nicht nur darlehensweise gewährtes Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches oder nicht nur Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem Zweiten Buch oder Mutterschaftsgeld hatten.

(2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

1.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind,
2.
diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Versicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen,
3.
die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können und
4.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung.

(3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heilbehandlung und gleichzeitig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletztengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maßnahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.

(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
2.
das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.