Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Juni 2016 - S 9 AS 236/16 ER

published on 30/06/2016 00:00
Sozialgericht Würzburg Beschluss, 30. Juni 2016 - S 9 AS 236/16 ER
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig ab dem 01.06.2016 bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides, längstens jedoch bis zum 30.11.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 658,37 Euro für den Monat Juni 2016 sowie in Höhe von insgesamt 1.073,64 Euro monatlich für die Zeit ab dem 01.07.2016 zu gewähren.

II.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am ... 1992 geborene Antragstellerin zu 1 ist polnische Staatsangehörige. Der am ... 1988 geborene Antragsteller zu 2 ist pakistanischer Staatsangehöriger. Die am 00.00.2015 geborene Antragstellerin zu 3 ist die Tochter der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2.

Die Antragstellerin zu 1 ist derzeit nicht erwerbstätig. Der Antragsteller zu 2 befand sich bis zum 31.05.2016 in einem Beschäftigungsverhältnis mit D., das von Arbeitgeberseite zum 31.05.2016 gekündigt wurde. Der Antragstellerin zu 1 wurde mit Bescheid des ZBFS vom 21.10.2015 Elterngeld in Höhe von 300,00 Euro monatlich bis zum 23.05.2016 bewilligt; die letzte Auszahlung des Elterngelds erfolgte am 28.04.2016. Die Antragstellerin zu 1 erhält Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro monatlich. Die Antragsteller leben gemeinsam in einer Wohnung am A-Straße, A-Stadt, für die ausweislich der Mietbescheinigung der Vermieterin vom 22.10.2015 monatliche Kosten in Höhe von 280,00 Euro (Kaltmiete: 220,00 Euro; Nebenkostenabschlag: 60,00 Euro) von den Antragstellern zu tragen sind. Ausweislich einer Mitteilung der Ausländerbehörde am Landratsamt Hassberge vom 31.08.2015 ist der Antragsteller zu 2 als Angehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger selbst freizügigkeitsberechtigt, wobei sein Aufenthaltsrecht nicht ausschließlich zur Arbeitsuche besteht.

Am 03.02.2016 ging beim Antragsgegner der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 26.04.2016 abgelehnt. Zur Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 2 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe, weil er lediglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach FreizügG/EU habe, so dass auf die Anspruchsvoraussetzungen der Antragstellerin zu 1 abgestellt werden müsse. Die Antragstellerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie sich zum Zweck der Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Die Ablehnung des Antrags beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.05.2016 Widerspruch eingelegt, der nicht begründet wurde und über den bisher vom Antragsgegner nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 25.05.2016, beim Sozialgericht Würzburg eingegangen am 27.05.2016, beantragten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf die Ausführungen der Antragsteller zur Begründung dieses Antrags wird verwiesen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß:

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zur Bestandskraft eines Ablehnungsbescheides Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner führt dazu aus, dass der Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach sechs Monaten geendet habe, weil sie nur weniger als ein Jahr gearbeitet habe. Damit hätten weder die Antragstellerin zu 1 noch die Antragstellerin zu 3 derzeit einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 2 habe als Drittstaatsangehöriger nur ein abgeleitetes Bleiberecht aufgrund des gemeinsamen Kindes mit der Antragstellerin zu 1. Trotz der Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers zu 2 ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Durch den Leistungsausschluss der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 3 könne ein eigenständiger Anspruch des Antragstellers zu 2 nicht entstehen, weil sich sein abgeleitetes Bleiberecht allein durch das Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 3 ergebe, die wiederum ihr Freizügigkeitsrecht von der Antragstellerin zu 1 ableite. Es könne nicht Ziel des Gesetzgebers sein, eine nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossene Person über das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Partners in den Leistungsbezug zu bringen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass die Antragsteller nach der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach § 23 SGB XII vom Sozialhilfeträger erhalten könnten.

Mit Beschluss vom 20.06.2016 wurde der Beigeladene zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Der Beigeladene nahm dahingehend Stellung, dass nach seiner Auffassung der Antragsgegner vorrangig leistungspflichtig sei. Die Antragstellerin zu 1 habe nach ihrer Einreise am 17.01.2015 bis zum 31.05.2015 aufgrund der bestehenden Freizügigkeit Leistungen nach dem SGB II vom Antragsgegner erhalten. Ob bei der Antragstellerin zu 1 weiterhin Freizügigkeit bestehe, könne aus der Sicht des Beigeladenen nicht abschließend geprüft werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, dass bei der Antragstellerin zu 1 die Arbeitnehmereigenschaft weiterhin vorliegen könne und damit weiterhin Freizügigkeit nach EU-Recht bestehe. Selbst wenn die Antragsteller zu Recht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen worden sein sollten, sei es fraglich, ob Leistungen nach § 23 SGB XII zu gewähren seien, weil möglicherweise nach § 23 Abs. 3 SGB XII im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der Antrag ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Statthafter Rechtsbehelf ist vorliegend der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, weil die Antragsteller nicht die Sicherung einer bestehenden Rechtsposition, sondern die Erweiterung ihrer Rechtsposition begehren.

Nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Für die Glaubhaftmachung genügt es, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund überwiegend wahrscheinlich sind (vgl. BSG, B.v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist in der Regel durch summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu ermitteln. Können ohne die Gewährung von Eilrechtsschutz jedoch schwere und unzumutbare Nachteile entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist eine abschließende Prüfung erforderlich (BVerfG, B.v.12.05.2005, 1 BvR 569/05). Liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor, ist ein schützenswertes Recht zu verneinen und der Eilantrag abzulehnen. Hat die Hauptsache hingegen offensichtlich Aussicht auf Erfolg, ist dem Eilantrag stattzugeben, wenn die Angelegenheit eine gewisse Eilbedürftigkeit aufweist. Bei offenem Ausgang muss eine umfassende Interessenabwägung erfolgen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86 b, RdNrn. 29, 29a). Die besondere Eilbedürftigkeit, die den Anordnungsgrund kennzeichnet, ist zu bejahen, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86 b, RdNrn. 28, 29a).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weitgehend begründet, weil zum einen ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde und weil die Frage, ob die Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand jedenfalls als offen zu bezeichnen ist. Die daher anzustellende Interessenabwägung spricht zugunsten der Antragsteller.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.04.2016 zumindest als offen zu bezeichnen.

Auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei den Antragstellern zu 1 und 2 erfüllt sind. Zwischen den Beteiligten ist lediglich die Frage streitig, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eingreift, weil sich - so der Antragsgegner - das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin zu 1 allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe und weil der Antragsteller zu 2 sein Aufenthaltsrecht letztlich aus dem Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 1 ableite und deshalb auch unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II falle.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II beim Antragsteller zu 2 eingreift. Nach dieser Vorschrift können Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten. Grundvoraussetzung für das Eingreifen dieses Leistungsausschlusses ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, dass der betreffende antragstellende Ausländer sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche herleitet. Im vorliegenden Fall bestehen nach Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen beim Antragsteller zu 2 erfüllt sind. Denn aus der Mitteilung der Ausländerbehörde vom 27.08.2015 ergibt sich sinngemäß, dass der Antragsteller zu 2 als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt ist und dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht ausschließlich dem Zweck der Arbeitsuche dient. Nach Aktenlage ist somit der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf den Antragsteller zu 2 nicht erfüllt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass erhebliche Zweifel bestehen an der weiten Auslegung dieser Vorschrift durch den Antragsgegner, die über den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hinausgeht und somit einer analogen Anwendung dieser Vorschrift auf den Antragsteller zu 2 gleichkommt. Ausnahmevorschriften sind allerdings grundsätzlich nicht analogiefähig. Aus diesen Gründen spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller zu 2 als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat und dass in der Konsequenz auch die Antragstellerinnen zu 1 und 3, die mit dem Antragsteller zu 2 in einer Bedarfsgemeinschaft leben, nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II erhalten.

Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens im vorliegenden Fall zumindest als offen zu bezeichnen, so dass eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen hat.

Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen würde, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite die Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 86 b, RdNr. 29a).

Bei dieser Abwägung kommt dem Anordnungsgrund besonderes Gewicht zu.

Vorliegend wurde ein Anordnungsgrund insoweit glaubhaft gemacht, als schlüssig vorgetragen wurde, dass die Antragsteller aktuell nicht über hinreichende Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Aufgrund der existenzsichernden Funktion der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist daher von einer besonderen Eilbedürftigkeit und damit von einem Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für die Zukunft auszugehen. In Fällen wie dem vorliegenden besteht zwar die Möglichkeit, dass der betreffende Antragsteller im Falle eines nicht bestehenden Leistungsanspruchs nach der Klärung der Rechtslage im Hauptsacheverfahren möglicherweise nicht in der Lage sein wird, die SGB II-Leistungen zurückzuzahlen. Im Verhältnis zu einer Gefährdung des Existenzminimums muss diese Erwägung jedoch - auch im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des BVerfG - im Eilverfahren zurücktreten und die umfassende Klärung der Sach- und Rechtslage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die gerichtliche Interessenabwägung führt unter Zugrundelegung des dargestellten Maßstabs und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im tenorierten Umfang zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu verpflichten ist. Die erkennende Kammer geht bei der tenorierten Höhe der Leistungen von einem monatlichen Gesamtbedarf der Antragsteller in Höhe von 1.236,64 Euro aus, der sich wie folgt zusammensetzt: Regelbedarf der Antragstellerin zu 1 und des Antragstellers zu 2 in Höhe von jeweils 364,00 Euro; Regelbedarf der Antragstellerin zu 3 in Höhe von 237,00 Euro; Mehrbedarf bei dezentraler Wasserversorgung in Höhe von 18,64 Euro; Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 280,00 Euro. Leistungsmindernd sind ab dem 01.06.2016 lediglich das am 03.06.2016 zugeflossene Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2 in Höhe von 702,69 Euro sowie das der Antragstellerin zu 1 monatlich zufließende Kindergeld in Höhe von 190,00 Euro zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Freibeträge nach § 11 b Abs. 2 und 3 SGB II, § 6 Abs. 1 ALGII-V ergibt sich somit ein Gesamtanspruch der Antragsteller in Höhe von 658,37 Euro für den Monat Juni 2016 sowie in Höhe von 1.073,64 Euro monatlich für die Zeit ab dem 01.07.2016.

Im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung der Verpflichtung des Antragsgegners bis zum 30.11.2016, die aufgrund der gesetzlichen Wertung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II erfolgte, war der Antrag im Übrigen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im Hinblick auf die nur geringfügige Ablehnung des Antrags erscheint es der erkennenden Kammer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens sach- und interessengerecht, dass der Antragsgegner den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten vollständig erstattet.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

8 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3) Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn

1.
sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
3.
sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:
1.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
2.
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,
3.
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und
4.
Leistungen nach § 50 Nummer 1 bis 3.
Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3a) Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(4) Ausländer, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solcher Programme hinzuwirken.

(5) Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die nach den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen nach Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.