Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 01. Juni 2017 - S 2 AS 303/17

01.06.2017

Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten.

Der im Jahr 1981 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger hat Reisekosten für ein Bewerbungsgespräch am 7.11.2016 in Ingolstadt beantragt (300 km).

Für weitere Bewerbungsgespräche, die alle am 11.11.2016 stattfanden, hat der Kläger ebenso Reisekosten beantragt. Die Bewerbungsgespräche am 11.11.2016 fanden um 8:15 Uhr in Nürnberg, um 10:30 Uhr in Ingolstadt und um 14:00 Uhr in Landshut statt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren Reisekosten für 930 Kilometer beantragt. Die Vorstellungsgespräche wurden vom Kläger auch tatsächlich wahrgenommen.

Mit Bescheid vom 13.12.2016 hat der Beklagte die Erstattung der Reisekosten abgelehnt. Der Beklagte trägt vor, für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget müsse die berufliche Eingliederung notwendig sein. Dies sei der Fall, wenn die Eingliederungsaussichten damit deutlich verbessert würden. Der Antrag auf Kostenübernahme zu den geplanten überregionalen Vorstellungsgesprächen sei bereits mehrfach vom Arbeitsvermittler abgelehnt worden, da generell keine Aussicht bestehe, dass eine Zeitarbeitsfirma außerhalb des Tagespendelbereiches eine Beschäftigung eingehe. Darüber hinaus gäbe es in A-Stadt eine Vielzahl an Zeitarbeitsfirmen, die ein zahlreiches Stellenangebot an passenden Stellen bieten würden. Die beantragten Kosten seien zur beruflichen Eingliederung nicht erforderlich.

Dagegen erhob der Kläger am 19.12.2016 Widerspruch und trug vor, ihm stünden die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget auch dann zu, wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht zu Stande gekommen sei. Außerdem seien ihm in vorangegangenen Zeiträumen Bewerbungskosten auch für überregionale Vorstellungsgesprächen bewilligt worden. Sein Ziel sei es, so schnell wie möglich in Arbeit zu kommen, er sei auch bereit von A-Stadt umzuziehen. Eine Einschränkung seiner Bewerbungen auf die Stadt A-Stadt verstoße gegen seine Grundrechte. Die Reisekosten seien aus dem Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II nicht zu leisten. Die Begründung im Bescheid sei darüber hinaus aus seiner Sicht nicht ausreichend begründet und klinge nach einer willkürlichen Ausrede.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.3.2017 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Er trägt vor, die Förderung aus dem Vermittlungsbudget sei eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Nach § 44 Abs. 1 SGB III könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Entscheidung über die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III werde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens getroffen. Der Beklagte entscheide, ob die Förderung als zielführend angesehen werden könne. Dabei sei zu prüfen, ob die Förderung im Einzelfall passgenau, wirksam, möglichst erfolgssicher und wirtschaftlich ist.

Voraussetzung für die Leistungsgewährung sei, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig sei. Notwendig sei die Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wenn sie die Eingliederungsaussichten deutlich verbessere und ohne sie der gleiche Erfolg wahrscheinlich nicht eintreten würde. Die Prüfung der Notwendigkeit orientiere sich auch an den in Beratungs- und Vermittlungsgesprächen ermittelten Integrationschancen. Der Kläger erscheine allerdings zu Vermittlungsgesprächen nicht.

Der Kläger fahre zu Zeitarbeitsfirmen im gesamten Bundesland, um sich bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen, auch außerhalb des Tagespendelbereiches, vorzustellen. Bisher habe keine dieser Bewerbungen zu einer Einstellung oder einer Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geführt. Der Kläger habe auch keinen Umzugswillen, da er einen ihm angebotenen Arbeitsvertrag nicht angenommen habe, weil er keine Wohnung an dem Ort hatte. Der Beklagte trägt vor, dass es bei Zeitarbeitsfirmen in der Stadt A-Stadt derzeit sehr viele offene Stellen gäbe. Bei Zeitarbeitsfirmen in der Stadt oder dem Umkreis A-Stadt bewerbe sich der Kläger aber nicht. Die Stadt A-Stadt verfüge über insgesamt 28 Zeitarbeitsfirmen, die alle händeringend Produktionsmitarbeiter und Produktionshelfer suchen würden. Jeden Donnerstag finde im Jobcenter der Stadt A-Stadt der so genannte Jobpoint statt. An diesem Tag seien die verschiedensten Firmen im Jobcenter und geben ihre freien Stellen bekannt. So könnte auch vor Ort ein Vorstellungsgespräch direkt stattfinden, oder der Kläger seine Bewerbungsunterlagen abgeben. Auch diese Alternative werde vom Kläger aber abgelehnt. Die gesamten Bewerbungsbemühungen seien nicht zielführend, wirtschaftlich und erfolgssicher.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg.

Er trägt vor, er habe für das Vorstellungsgespräch am 7.11.2016 in Ingolstadt im Jobcenter vorgesprochen, es sei ihm ein Antragsformular ausgehändigt worden.

Am 10.11.2016 habe er für die Reisekostenerstattung zu den Vorstellungsgesprächen am 11.11.2016 vorgesprochen, die Antragsformulare sollten ihm per Post zugesandt werden. Dies sei nicht erfolgt. Eine Eingliederungsvereinbarung werde er auf keinen Fall unterschreiben. Alleine die fehlende Konkretisierung der Erstattung von Bewerbungskosten und Fahrtkosten mache den Verwaltungsakt unbestimmt. Im Regelbedarf seien Bewerbungs- und Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche nicht enthalten.

Es sei nicht richtig, dass er nicht zu Beratungs- und Vermittlungsgesprächen kommen möchte, es sei von ihm lediglich darauf hingewiesen worden, dass es seitens der Beklagten einer schriftlichen Einladung zum Meldetermin bedarf, da er ohne diesen nicht verpflichtet sei, an Beratungsgesprächen teilzunehmen. Es sei auch nicht richtig, dass er nicht in Erwägung ziehe, sich bei Stellenangeboten in A-Stadt und Umkreis zu bewerben. Früher seien ihm auch Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen außerhalb des Tagespendelbereiches ersetzt worden. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit, ihm beliebige Mengen an möglichen Vermittlungsvorschlägen per Post zukommen zu lassen. Auf Vermittlungsvorschläge, die per Post gekommen seien, habe er sich auch beworben. Er möchte jede Möglichkeit nutzen, um Arbeit zu schnell wie möglich zu finden. Deshalb habe er seine Arbeitssuche auch nie auf A-Stadt und Umkreis eingegrenzt, da sonst die Chance, Arbeit zu finden sich sehr verringern würde er sei ohnehin schwer zu vermitteln, da eine Schwerbehinderung von 50% bestehe.

Es sei ihm nicht gelungen, in A-Stadt und Umkreis seit fast zwei Jahren eine Vollzeitstelle zu finden. Die Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Beklagte die Reisekostenerstattung wegen fehlender Notwendigkeit ablehnt, sei für ihn nicht ersichtlich, es stehe ihm frei, zu entscheiden, wo er sich zu bewerben und vorzustellen habe. Eine Einschränkung verstoße gegen das Grundgesetz. In der mündlichen Verhandlung werde er begründen, warum ihm die Reisekosten zu erstatten seien.

Die Angaben zu den Entfernungen im Reisekostenantrag seien geschätzte Angaben. Aus der früheren Praxis habe die Beklagte immer die geschätzten Kilometerangaben korrigiert.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe hier für insgesamt vier Vorstellungsgespräche Reisekosten beantragt. Bisher habe keine einzige Bewerbung zu einer Einstellung oder Anbahnung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geführt. Der Kläger sei auch nicht gewillt, umzuziehen, denn einige Arbeitgeber hätten bestätigt, dass passgenaue Stellen gesucht werden würden, wenn der Kläger umziehe. Es wurde dem Kläger auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung sofort angeboten, er hat den Arbeitsvertrag aber nicht angenommen, weil er noch keine Wohnung an dem Ort hatte. Zwischen Vorstellung und Arbeitsbeginn lagen mindestens vier Wochen. In diesem Zeitraum hätte der Kläger eine Unterkunft gefunden. Dies zeige, dass er keinen Umzugswillen habe.

Darüber hinaus verhalte sich der Arbeitsmarkt im Raum A-Stadt so, dass sehr viele offene Stellen bereitgehalten würden. Es sei für den Kläger eine Leichtigkeit, mit einer entsprechenden Bewerbung eine Anstellung bei den Zeitarbeitsfirmen in der Stadt A-Stadt zu bekommen. Dieses Ziel ziehe der Kläger aber nicht in Erwägung. Es sei ihm sogar die Möglichkeit eröffnet worden, über einen Vermittler aus dem Arbeitgeberteam des Beklagten den Erstkontakt mit Arbeitgebern herzustellen. Der Kläger habe daran kein Interesse.

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget wäre notwendig, um eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Produktionshelfer im Tagespendelbereich der Stadt A-Stadt zu erlangen. Dies möchte der Kläger aber nicht. Er lehnt es ab, sich im Tagespendelbereich der Stadt A-Stadt zu bewerben, obwohl dort nachweisbar genügend freie Stellen vorhanden sind. Die beantragten Fahrtkosten könnten deshalb nicht übernommen werden. Der Beklagte komme letztendlich zu dem Ergebnis, dass die gesamten Bewerbungen nicht zielführend, wirtschaftlich und erfolgssicher seien.

Darüber hinaus habe der Kläger bei seinem Antrag für die Vorstellungsgespräche am 11.11.2016 angegeben, dass er nach Nürnberg 130 km, nach Ingolstadt 300 km und nach Landshut 500 km am gleichen Tag gefahren sei. Das Vorstellungsgespräch in Nürnberg sei um 8:15 Uhr bis 9:15 Uhr gewesen, das Vorstellungsgespräch in Ingolstadt um 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr und das Vorstellungsgespräch in Landshut von 14 bis 14:30 Uhr. Der Kläger könne niemals zwischendurch wieder in A-Stadt gewesen sein. Er mache für alle drei Fahrten insgesamt 930 km geltend. Der Beklagte habe die gefahrenen Kilometer zusammengerechneten komme auf insgesamt gefahrene 420 km. Beantragt würden aber für den 11.11.2016 930 km.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert.

Von Seiten der Beklagten wurde auch durch Anwesenheit und Ausführungen des Arbeitsvermittlers Herrn R. ausführlich dargelegt, dass bei der äußerst geringen Arbeitslosigkeit im Raum A-Stadt zahlreiche verfügbare Stellen für den Kläger vorhanden seien und dass es zahlreiche Zeitarbeitsfirmen gäbe, die offene Stellen bereithalten würden, welche der Kläger annehmen könne.

Der Kläger hat auch darauf hingewiesen, dass es aufgrund seiner Schwerbehinderung schwierig sei, eine Tätigkeit anzunehmen, wo er schwer arbeiten müsse.

Von Seiten der Beklagten wurde darauf erwidert, dass es sehr viele offene Stellen im Bereich A-Stadt geben würde, die für den Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen in Betracht kämen.

Die dringende Anregung des Gerichts, die Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung wahrzunehmen und einen Termin für eine Beratung, wie es generell hinsichtlich der Möglichkeiten und Förderungsmöglichkeiten für den Kläger weitergehen könne, zu vereinbaren, wollte der Kläger nicht wahrnehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2017 aufzuheben und die Reisekosten in Höhe von 420 km für den 11.11.2016 und 300 km für den 7.11.2016 zu erstatten.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II kann der Beklagte unter anderen die im dritten Kapitel des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Dies bedeutet, dass Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget, bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden können, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Da es sich bei der genannten Förderung eine Ermessensleistung handelt, besteht in diesem Rahmen grundsätzlich kein von vornherein festgelegter Rechtsanspruch, dass eine bestimmte Leistung in einer bestimmten Höhe erbracht werden muss. Weiterhin ist zu beachten, dass eine Ermessensentscheidung gerichtlich nur in eingeschränktem Umfang überprüfbar ist, da das Gericht grundsätzlich nur feststellen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- bzw. unterschritten sind oder ein Ermessensfehlergebrauch vorliegt.

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget hat zur Voraussetzung, dass die hilfebedürftige Person arbeitslos ist, die gewünschte Leistung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dient und diese Leistung für die berufliche Eingliederung notwendig ist.

Der Begriff der Notwendigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zudem in Verbindung mit dem Ermessen steht das auch fiskalischen und verwaltungspraktischen Aspekten Raum gibt (Bieback in: Gagel, SGB II/SGB III, Rn. 36-38, 65. Ergänzungslieferung März 2017).

Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget ist im konkreten Fall nach Ansicht der Kammer nicht notwendig. Die Kammer hat in umfangreicher Erörterung des Sachverhaltes im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl die Argumentation des Klägers wie die der Beklagten gewürdigt und ist zum Ergebnis gekommen, dass eine Notwendigkeit der Förderung aus dem Vermittlungsbudget hier nicht vorliegt. Die Notwendigkeit der Förderung würde bedeuten, dass die beantragte Reisekostenerstattung im konkreten Fall sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um eine berufliche Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzung kommt die Kammer nach Würdigung der Argumentation beider Seiten und der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass eine Förderung bundesweiter Bewerbungstätigkeit des Klägers nicht notwendig ist.

Die nicht spezialisierte Tätigkeit, für die der Kläger in Betracht kommt, kann auch bei einer Zeitarbeitsfirma im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten ohne weiteres ausgeübt werden. Aktuell sind keine gescheiterten Bewerbungsbemühungen im Tagespendelbereich von A-Stadt nachgewiesen. Dies wäre aus Sicht der Kammer dem Kläger allerdings abzuverlangen, bevor er bundesweite Bewerbungsinitiativen startet, die in Betrachtung des zurückliegenden Zeitraumes sich so darstellen, dass sie immer erfolglos waren und zur Überzeugung der Kammer auch nicht dazu geführt haben, dass die Eingliederungschancen nach diesen Bewerbungen besser waren als vorher.

Die Argumentation des Klägers konnte die Kammer nicht überzeugen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass durch eine bundesweite Bewerbungstätigkeit die Chancen, eine Tätigkeit zu finden, verbessert werden können. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beklagten deutlich dargelegt wurde, dass aufgrund der sehr positiven Arbeitsmarktlage im Raum A-Stadt Jobangebote bestehen, dass der Kläger aber genau dieses nicht aktiv in seinen Bewerbungsmodus einbezieht.

Im Übrigen wurde diese Einschätzung von Seiten der Kammer dadurch gestützt, dass der Kläger trotz umfangreicher Hinweise und sehr geduldiger Bemühungen aller Beteiligten nicht dazu zu bewegen war, im Rahmen der mündlichen Verhandlung wenigstens einen konkreten Termin beim Arbeitsvermittler auszumachen, bei dem noch nicht einmal irgend eine weitere Verpflichtung in den Raum gestellt wurde, als dort zu erscheinen und sich beraten zu lassen. Nach der gesamten und sehr umfangreichen Besprechung der Sachlage war von der Seiten der Kammer nicht zu erkennen, dass die Bewerbungsbemühungen des Klägers tatsächlich zielführend waren und auch nicht, dass die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig war. Nachdem der Kläger ausführlich dargelegt hatte, dass er dringend daran interessiert sei, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, und dass er gerne wissen möchte, welche finanziellen Unterstützungen und Möglichkeiten dafür in Betracht kämen, wurde von Seiten des Gerichts darauf hingearbeitet, im Rahmen der mündlichen Verhandlung zumindest einen Termin für eine solche Beratung beim Arbeitsvermittler der Beklagten zu vereinbaren. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass extra zu diesem Termin zur mündlichen Verhandlung der Arbeitsvermittler Herr R. dazu gekommen sei, und dass hier auf einfachstem Wege zumindest ein Termin für ein Beratungsgespräch ausgemacht werden könnte. Der Kläger wollte sich darauf nicht einlassen, was weder von Seiten der Kammer noch von Seiten der Beklagten nachvollziehbar war.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht verkennt, dass grundsätzlich auch Reisekosten zu überregionalen Vorstellungsgesprächen aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden können. Dies ist in der Vergangenheit durch den Beklagten auch geschehen. Bundesweite Bewerbungsbemühungen, zum Beispiel für hochspezialisierte Tätigkeitsbereiche, stehen hier nicht im Raum. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass er zu bestimmten Orten, in denen er sich bewirbt, aufgrund persönlicher Beziehungen oder Verbindungen einen besonderen Bezug hat.

Nachdem von Seiten der Kammer darauf hingewiesen wurde, dass es auch der Kammer unmöglich erscheint, am 11.11.2016 zwischen den Bewerbungsgesprächen in Nürnberg, Landshut und Ingolstadt immer wieder nach A-Stadt zurückgekehrt zu sein, hat der Kläger mündlich dargelegt, dass der Beklagte die Entfernungskilometer immer korrigiert habe und dass er nicht zwischen den Bewerbungsgesprächen nach A-Stadt zurückgekehrt sei.

Aus vorherigen anderen Förderungsleistungen ist keine Bindungswirkung für zukünftige Förderanträge herzuleiten, weil immer der Einzelfall zu prüfen ist. Grundrechte des Klägers sind aus Sicht der Kammer nicht verletzt. Für die vom Kläger vorgetragenen Grundrechtsverletzungen ergibt sich aus Sicht der Kammer kein Anhalt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Absatz 1 Satz 1 SGG.

Die beantragten Reisekosten belaufen sich auf deutlich weniger als 750 €, so dass eine Berufung nicht zulässig ist.

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 01. Juni 2017 - S 2 AS 303/17 zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget


(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für

Referenzen

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.