Sozialgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - S 38 KA 5022/17

published on 25/10/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - S 38 KA 5022/17
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Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 16.01.2017 zur Quartalsabrechnung mit der darin ausgesprochenen Vergütungsberichtigung von 13% in Höhe von 13.346,43 Euro wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand der zum Sozialgericht München eingelegten Klage ist der Bescheid des beklagten Beschwerdeausschusses aus der Sitzung vom 23.11.2016 über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Gesamtabrechnung. Während vorausgehend die Prüfungsstelle eine Vergütungsberichtigung der Gesamtabrechnung in Höhe von 16% (= 16.425,93 €) vornahm, reduzierte der Beklagte die Vergütungsberichtigung auf 13% der Gesamtabrechnung (=13.346,43 €). Dem lag die Statistik zu Grunde, wonach der Praxisfallwert in Höhe von 198 € gegenüber dem Fallwert des Landesdurchschnittes der Vergleichsgruppe der Zahnärzte von 99,01 € eine Abweichung von 100% aufwies. Mit 631 Fällen lag die Praxis der Kläger um 32% über dem Landesdurchschnitt. Der Beklagte wählte die statistische Prüfmethode.

Zur Begründung wies der Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hin, wonach die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Wirtschaftlichkeit entbehrlich sei, wenn die Prüfgremien sich mit einer Honorarkürzung begnügten, die in Relation zum Landesdurchschnitt nicht unter die Grenze des offensichtlichen Missverhältnisses zurückführe (BSG, Urteil vom 28.10.1992, 6 RKA 3/92).

Weiterhin führte der Beklagte u.a. aus, ein generell höherer Behandlungsbedarf und dessen Umfang bei ausländischen Patienten oder Aussiedlern lasse sich nicht feststellen. Die Anerkennung als Praxisbesonderheit sei somit nicht zu quantifizieren und könne deshalb nicht als Praxisbesonderheit berücksichtigt werden. Der Ausschuss habe darüber hinaus 35 besonders kostenintensive Fälle (ab 600 € je Fall) angefordert. Man habe auch beispielhaft Fälle mit niedrigerem Fallwert auf ihre wirtschaftliche Behandlungsweise hin überprüft. Es sei zwar von einem hohen Behandlungsbedarf auszugehen, jedoch seien einige unwirtschaftliche Abrechnungspraktiken erkennbar (Leistungsketten: Bema-Nrn. 01 (alt. Ä1), 8, 10, 105, (alt. 106) und ggf. 107; Leistungsketten bei Zahnersatz: Bema-Nrn 12 und 49 oder 50; endodontische Leistungen grundsätzlich mit Injektionen; mehrere Füllungen am gleichen Zahn mit ähnlicher Füllung abgerechnet; Überbewertung von chirurgischen Leistungen, Bema-Nr: 48 statt 47a).

Nachdem schwere Fälle in jeder Zahnarztpraxis aufträten, könne die von der Praxis vorgebrachte Praxisbesonderheit der hohen Anzahl aufwändiger Fälle nicht voll, sondern nur zu 60% anerkannt werden. Zur Berechnung der Praxisbesonderheit aufwändiger Behandlungsfälle wurde wie folgt ausgeführt:

insgesamt abgerechnet: € 124.950

./. 60% von € 30.806 (35 aufwändige Fälle) € 18.484

Insgesamt abgerechnete Fälle 631

./. aufwändige Fälle (60% von 35 Fällen) 21

610

Mit einem Fallwert von 175 € (€ 106.466 : 610) liege immer noch eine Überschreitung von 77% gegenüber dem Landesdurchschnitt vor. Nach Vergütungsberichtigung in Höhe von 13% ergebe sich eine Restüberschreitung in Höhe von 51%.

Dagegen wurde Klage zum Sozialgericht München eingelegt. Die Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass die klägerische Praxis vornehmlich auch von der Patientengruppe mit Migrationshintergrund (aus den GUS-Staaten) und von der Patientengruppe der Spätaussiedler aufgesucht werde. Es sei bekannt, dass diese Patientengruppen aus dem östlichen Europa einen sehr hohen Sanierungsbedarf aufwiesen. Diese vielen Sanierungsfälle führten zu einer hohen Überschreitung. Zu betonen sei ferner, dass die Praxis ausgedehnte Praxissprechzeiten anbiete.

Was die 35 aufwändigen Fälle im betreffe, sei darauf aufmerksam zu machen, dass allein diese zu einem durchschnittlichen Fallwert in Höhe von 880 € führten. Die Klägerin habe umfangreiche Karteiblattaufzeichnungen vorgelegt, die aber nicht berücksichtigt worden seien. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte deshalb gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Rechne man die 35 aufwändigen Fälle komplett heraus, so führe dies zu einer Überschreitung von lediglich 59,6%. Darüber hinaus gebe es noch eine Reihe von kostenintensiven Fällen unterhalb von 600 €.

Hinzu komme eine andere Patientenverteilung in der Praxis als beim Durchschnitt der Vergleichsgruppe. So seien Mitglieder vergleichsweise überrepräsentiert (+55,8%), während Familienversicherte und Rentner (-48% bzw. - 72,7%) unterrepräsentiert seien.

Zur Rechtslage führte die Prozessbevollmächtigte aus, der Beklagte habe lediglich eine pauschalierte Betrachtung angestellt. Es habe keine inhaltliche und intellektuelle Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen und Patientenfällen stattgefunden. Somit genüge der Bescheid nicht der Begründungspflicht. Hinzu komme, dass die Berechnungsweise der Beklagten unzulässig sei. Es seien nämlich nicht 35 schwere Fälle anerkannt worden, sondern nur 21 (= 60%). Die Ermessensentscheidung sei nicht nachvollziehbar. Eine Vergütungsberichtigung von 13% entspreche dann einer Restüberschreitung von lediglich 47%. Die Prozessbevollmächtigte wies ferner auf Zeitschrift „kzvB transparent“ Heft 15 und 16 aus 2015 hin. Danach betrage der Anteil der Fälle über 500 € pro Fall beim Durchschnitt der Vergleichsgruppe 1,58%, während bei der Klägerin der Anteil der Fälle über 600 € pro Fall bei 5,5% gelegen habe.

Die Beigeladene zu 1 vertrat die Ansicht, dem Begründungserfordernis sei in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Die Tatsache der Behandlung ausländischer Patient allein begründe keine Praxisbesonderheit. Der Abzug von 40% bei den schweren aufwändigen Fällen sei dem Umstand geschuldet, dass in jeder Praxis schwere Fälle vorhanden seien. Bei der klägerischen Praxis seien 2,2% der schweren Fälle (= 40%) nicht anerkannt worden. Laut Veröffentlichung sei in den Zahnarztpraxen von 1,6% bis 2% von schweren Fällen auszugehen. Die Prozentzahl nicht anerkannter Fälle sei zwar höher, aber rechtlich nicht zu beanstanden, da als Restüberschreitung 51% des Gesamtfallwertes belassen worden sei. Was die Patientenzusammensetzung betreffe, könne nicht nachvollzogen werden, warum daraus ein erhöhter Behandlungsbedarf resultieren sollte. So seien auch Rentner (-72,7%) in der Praxis stark unterrepräsentiert.

In der mündlichen Verhandlung am 25.10.2014 stellte die Prozessbevollmächtigte folgenden Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 16.1.2017 zur Quartalsabrechnung mit der darin ausgesprochenen Vergütungsberichtigung von 13% in Höhe von 13.346,43 € wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Die übrigen anwesenden Beteiligten stellten den Antrag, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2017 verwiesen.

Gründe

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig und erweist sich auch als begründet.

Der angefochtene Bescheid des Beschwerdeausschusses ist als rechtswidrig anzusehen.

Rechtsgrundlage der Wirtschaftlichkeitsprüfung, hier der statistischen Durchschnittsprüfung ist § 106 SGB V i.V.m. § 16a der Prüfvereinbarung (PV). Der Beklagte hat festgestellt, dass der Fallwert bei der Klägerin, verglichen mit dem Fallwert der Vergleichsgruppe, außergewöhnlich hoch ist. Er liegt bei ca. 200 € pro Fall, während die Vergleichsgruppe einen Fallwert von ca. 100 € pro Fall aufweist. Auch liegt die klägerische Praxis, gemessen an der Vergleichsgruppe über deren durchschnittlicher Fallzahl. Sollten nicht entsprechende Praxisbesonderheiten bzw. kausal-kompensatorische Einsparungen anzuerkennen sein, wäre bei dieser Datenlage von einer Überschreitung des offensichtlichen Missverhältnisses und deshalb von einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise auszugehen.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte hat der Beklagte zutreffend den von der Klägerseite angegebenen hohen Anteil der Patientengruppen aus den GUSStaaten und von Aussiedlern nicht als Praxisbesonderheit anerkannt. Denn bei Ausländern/Aussiedlern ist nicht generell ein erhöhter zahnmedizinischer Behandlungsbedarf gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 10.5.2000, Aktenzeichen B 6 KA 25/99R).

Auffällig ist, wie auch der Beklagte festgestellt hat, dass in der klägerischen Praxis eine hohe Anzahl an kostenintensiven Fällen vorhanden ist. Dabei ist einzuräumen, dass auch in anderen Praxen derartige Fälle behandelt werden. Insofern sind kostenintensive Fälle auch im Landesdurchschnitt enthalten. Daraus folgt, dass kostenintensive Fälle in der klägerischen Praxis nicht voll als Praxisbesonderheit anzuerkennen sind. Abgesehen davon bedeutet das Vorhandensein solcher Fälle nicht automatisch, dass eine Praxisbesonderheit vorliegt und die Behandlungsweise als wirtschaftlich anzusehen ist.

Der Beklagte hat im 35 Fälle mit einem Fallwert von mehr als 600 € (im Schnitt: 880 €) überprüft. Dies entspricht 5,5% aller Fälle, die im in der Praxis behandelt worden.

Bei welcher Punktzahl bzw. bei welchem Fallwert der kostenintensive Fall anfängt, ist eine Frage der Auslegung. Tatsache ist, dass der Fallwert im Durchschnitt der Fachgruppe der Zahnärzte bei 100 € pro Fall liegt. Daraus schließen zu wollen, jeden Fall über 100 € als schweren Fall anzusehen, wäre sicherlich überzogen. Vielmehr muss es sich um eine signifikante und außergewöhnliche Abweichung handeln. Auf jeden Fall ist ein Fallwert von über 400-500 € als kostenintensiver Fall zu definieren (vgl. kzvb TRANSPARENT 15 +16/2015).

Legt man die im Vorverfahren von der Klägerin eingereichten Listen zu Grunde, ist festzustellen, dass in der klägerischen Praxis allein

– 37 Fälle einen Fallwert von über 600 € (durchschnittlicher Fallwert: 880 €)

– 22 Fälle einen Fallwert von über 500 € -600 € und

– 34 Fälle einen Fallwert von über 400 €-500 € aufweisen.

Gemessen an der Fallzahl von 631 Fällen im entfallen 5,5% aller Fälle auf Fälle mit einem Fallwert von über 600 €, 10% auf Fälle mit einem Fallwert von über 500 € und 15% auf Fälle mit einem Fallwert von über 400 €. Im Vergleich dazu entfallen bei der Vergleichsgruppe der Zahnärzte 2,2% bis 3,5% auf Fälle mit einem Fallwert von 400 € und mehr, 1,18% bis 1,94% auf einen Fallwert von 500 € und mehr (Zahlen aus dem Jahr 2013 in kzvb TRANSPARENT 15 + 16/2015). Dies bedeutet, die klägerische Praxis hat jeweils ca. das fünffache der kostenintensiven Fälle der Vergleichsgruppe, unabhängig davon, bei welcher Höhe des Fallwertes der schwere Fall festgemacht wird. Die klägerische Praxis hat nicht nur zahlenmäßig deutlich mehr schwere Fälle als die Vergleichsgruppe, sondern auch viele Fälle mit hohen Fallwerten.

Aufgrund dieser Datenlage erscheint es angemessen, nicht nur Fälle ab einem Fallwert von 600 €, sondern bereits ab einem Fallwert von 500 € in die Prüfung einzubeziehen. Wenn im Hinblick darauf Abzüge gemacht werden, dass auch in anderen Praxen schwere Fälle vorhanden sind, ist dies grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum der Beklagte lediglich 60% als Praxisbesonderheit anerkennt. Es handelt sich um eine pauschale Berechnungsweise, deren Rechenschritte grds. nachvollziehbar sind. Es bleibt aber offen, wie der Beklagte zu diesem prozentualen Abzug gelangt. Nachdem kostenintensive Fälle auch in anderen Praxen vorkommen, jedoch im Vergleich zur klägerischen Praxis wesentlich weniger (1/4 – 1/5) erschiene ein Abzug von maximal 25% und nicht von 40% für nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Insofern liegt in diesem Punkt ein Begründungsdefizit vor und damit ein Verstoß gegen § 35 SGB X.

Weitere Abzüge sind nicht auszuschließen, insbesondere dann nicht, wenn die Überprüfung der Fälle ab 500 € pro Fall ergibt, dass der hohe Behandlungsaufwand zum Teil nicht wirtschaftlich ist. Der Beklagte ist allerdings rechtlich nicht gehalten, in einem zu erlassenden Verwaltungsakt die Unwirtschaftlichkeit in jedem überprüften Fall darzustellen. Denn es handelt sich um eine statistische Durchschnittsprüfung und nicht um eine Einzelfallprüfung. Es ist als ausreichend anzusehen, wenn hier exemplarisch anhand 5% der geprüften Fälle, mindestens jedoch bei drei Fällen eine Unwirtschaftlichkeit aufgezeigt würde. Die exemplarische Prüfung von Einzelfällen darf nicht verwechselt werden mit der Durchschnittsprüfung mit ergänzender Einzelfallbetrachtung. Hier wird die Einbeziehung von mindestens 20% der Fallzahl, mindestens jedoch von 100 Fällen gefordert. Diese Prüfmethode gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die Überschreitung in der Übergangszone liegt, was hier eindeutig nicht der Fall ist (vgl. BSG, Urteil vom 9.6.1982, Az 6 RKa 1/81). Welcher zusätzliche Abzug gerechtfertigt ist, bleibt der Prüfung durch den Beklagten vorbehalten.

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass sog. Leistungsketten (Aneinanderreihung von prinzipiell gleichen Abrechnungsziffern in einer Vielzahl von Fällen), die der Beklagte für die Unwirtschaftlichkeit anführt (Leistungsketten: Bema-Nrn. 01 (alt. Ä1), 8, 10, 105, (alt. 106) und ggf. 107; Leistungsketten bei Zahnersatz: Bema-Nrn. 12 und 49 oder 50; endodontische Leistungen grundsätzlich mit Injektionen), nicht per se unwirtschaftlich sind. Die erstgenannte Leistungskette kann durchaus im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Vorbehandlung bei PARBehandlungen stehen. Auch damit hat sich der Beklagte nicht intellektuell auseinandergesetzt, weshalb hier ebenfalls von einem Begründungsdefizit (§ 35 SGB X) auszugehen ist. Dies wird nachzuholen und entsprechend zu begründen sein. Desweiteren können die Ansätze der Bema-Nrn. 1 und Ä1 rechtlich nicht beanstandet werden, zumal es sich um sogenannte Eingangsleistungen handelt.

Was die Patientenverteilung betrifft, die von der der Vergleichsgruppe erheblich abweicht (Mitglieder vergleichsweise überrepräsentiert (+55,8%), während Familienversicherte und Rentner (-48% bzw. - 72,7%) unterrepräsentiert sind), kann hieraus nicht auf eine Praxisbesonderheit geschlossen werden. Im Gegenteil! Üblicherweise spricht ein hoher Rentneranteil, der bei der klägerischen Praxis relativ gering ist, für einen höheren Behandlungsbedarf.

Für kompensatorische Einsparungen gibt es keinerlei Anhaltspunkte, wovon auch der Beklagte zutreffend ausgegangen ist.

Der Beklagte hat der klägerischen Praxis eine Restüberschreitung von ca. 50% belassen und diesen Prozentsatz offensichtlich als Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis festgelegt. Bei der nochmaligen Überprüfung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts wird nach wie vor von dieser Grenze auszugehen sein. Eine niedrigere Grenze, beispielsweise bei 40% wäre allein deshalb nicht vertretbar, weil in der klägerischen Praxis noch relativ viele kostenintensive Fälle unter 500 € Fallwert vorhanden sind, die bei der vom Gericht vorgegebenen erneuten Prüfung als Praxisbesonderheiten nicht erfasst werden.

Aus den genannten Gründen war zu entscheiden, wie geschehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und d

Annotations

(1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratungen und Prüfungen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratungen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Vertragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prüfung ärztlich verordneter Leistungen in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verordneten Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Behandlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermitteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird von der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch

1.
arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen nach § 106a,
2.
arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen nach § 106b.
Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten durchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Absatz 2 übermittelt werden. Hat die Prüfungsstelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten Behandlungsfälle des Arztes und rechnet die so ermittelten Teildaten nach einem statistisch zulässigen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpraxis hoch.

(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die für die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Daten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellungen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a und 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche Maßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann insbesondere auch die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung sein. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsprüfung, die von Amts wegen durchzuführen ist, muss für ärztliche Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Erlass des Honorarbescheides und für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, erfolgen; § 45 Absatz 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die auf Grund eines Antrags erfolgen, ist der Antrag für die Prüfung ärztlicher Leistungen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides und für die Prüfung ärztlich verordneter Leistungen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle nach § 106c einzureichen. Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate nach Ablauf der in Satz 4 genannten Frist erfolgen; die Regelung des § 45 Absatz 2 des Ersten Buches findet keine entsprechende Anwendung. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.

(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassenverbände und Kassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder nicht entsprechend den für ihre Durchführung geltenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die erforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht fristgerecht übermittelt worden sind, haften die zuständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen oder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zuständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und der jeweils entsandten Vertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterversammlung das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichen Leistungen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.