Sozialgericht München Beschluss, 25. Juli 2017 - S 29 KR 510/17 ER

bei uns veröffentlicht am25.07.2017

Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Februar 2017 und 21. März 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin

Gründe

I.

1. Die Antragstellerin bezieht seit 1. Juni 2004 eine österreichische Rente aus dem „Arbeitnehmersystem“ (Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse - im Folgenden WGKK - vom 13. Juni 2005, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 24. Juni 2005) und hatte ursprünglich auch ihren Hauptwohnsitz in Österreich und war dort bei der WGKK krankenversichert.

Am 1. April 2005 verlegte sie ihren Wohnsitz nach Deutschland. Die Antragsgegnerin übernahm nach europäischem Recht ab dem 1. April 2005 aufgrund des o.g. Schreibens der WGKK die Betreuung der Antragstellerin (Sachleistungsaushilfe). Im diesem Schreiben der WGKK (Blatt 2 Verwaltungsakte) wird folgende Erklärung abgegeben: „Die in einem Staat, in dem diese Personen wohnen, also in dem anderen als dem zuständigen Staat zu gewährenden Leistungen gehen zu unseren Lasten vom 1. April 2005 an bis zum Widerruf dieser Bescheinigung“.

Seit 1.6.2009 bezieht die Antragstellerin zusätzlich eine deutsche Rente. Die WGKK teilte der Antragsgegnerin aber erst mit Schreiben vom 18. August 2014 mit, dass zukünftig die Versicherung in Deutschland zu führen sei, sowie mit Formular E 108 mit (beide bei der Antragsgegnerin eingegangen am 1. September 2014), dass „der mit unserem Vordruck E 121 vom 13.6.2005 bescheinigte Anspruch wegfällt“ . Als Grund wird genannt: „Bezug einer deutschen Altersrente ab 1.6.2009“.

Versuche der Antragsgegnerin von der WGKK die Ausfüllung des Formulars E 104 (Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherung-, Beschäftigung- oder Wohnzeiten) zu erlangen (erste E-Mail vom 5. Oktober 2016) schlugen letztlich fehl, weil die WGKK wegen der Übertragung der Anspruchserfüllung auf die Antragsgegnerin keinen direkten Leistungsanspruch der Versicherten gegen sich erkennen konnte (letzte E-Mail vom 4. November 2016 - Blatt 21 Verwaltungsakte).

Weil die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner in Deutschland bei der Antragstellerin nicht vorlagen, vollzog die Antragsgegnerin daraufhin anfangs eine freiwillige Versicherung (Schreiben vom 28.10.2014 - Blatt 13 Verwaltungsakte), führte dann aber die Auffangversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch (streitgegenständlicher Bescheid vom 22. Februar 2017 - Blatt 23 Verwaltungsakte). Und forderte von der Antragstellerin Beitragsrückstände ab 1. Dezember 2012 bis 1. September 2014 auf Basis der jeweils gültigen Mindestbemessungsgrundlage von 14.639,89 € ein.

Mit Schreiben vom 26. September 2014 hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits aufgefordert, eine beigefügte Anmeldung zur freiwilligen Versicherung vorzunehmen und wies auch darauf hin, dass rückwirkend Beiträge erhoben werden könnten. Diesen Antrag füllte die Antragstellerin (inklusive Angabe des Einkommens - Blatt 12 Verwaltungsakte) aus und unterzeichnete ihn mit Datum vom 8. Oktober 2014.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2017 wurde „Einspruch“ gegen den Bescheide vom 22 Februar 2017 eingelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 21. März 2017 (in das Widerspruchsverfahren gemäß § 86 SGG einzubeziehen) wurden weiterhin - unter Berücksichtigung der Verjährung (vgl. Aktenvermerk auf Blatt 37 Verwaltungsakte) - zurückliegende Beiträge ab 1.12.2012 bis 31.8. 2014 (mit Rückläufergebühren und Säumniszuschlägen) aktuell in Höhe von 14.788,89 € geltend gemacht.

Ein Widerspruchsbescheid ist laut Aktenlage noch nicht ergangen.

2. Am 6. April 2017 wurde Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestellt. Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen angeführt, dass eine Auffangversicherung vor dem 2. September 2014 nicht erkennbar sei, zumal eine gesetzliche Versicherung über die WGKK bestanden habe. Die Vorgehensweise sei daher offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Insbesondere ergebe sich aus der Änderung der europarechtlichen Vorschriften nicht die Berechtigung der Antragsgegnerin zu einer rückwirkenden Beendigung der Betreuung zum 31.5.2009. Nach Art. 24 Abs. 2 EU Verordnung Nr. 987/2009 gelte die Rechtswirkung der Bescheinigung E 121 vielmehr bis zu deren Widerruf. I.ü. habe die Antragsgegnerin nahtlos jedes Jahr die Berechtigung der Antragstellerin zur Sachleistungsaushilfe nach dem über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrecht geprüft. Die Antragstellerin habe hierzu jedes Jahr ihre Einkommensverhältnisse offen gelegt.

Die Antragsgegnerin geht demgegenüber davon aus, dass die Antragstellerin seit 1. Juni 2009 eine deutsche Rente beziehe. Ab diesem Zeitpunkt sei die Antragsgegnerin daher unter Wegfall der Sachleistungsaushilfe primär zuständig gewesen und trotz der verspäteten Mitteilung durch die WGKK mit Bescheinigung E 108 vom 18.8.2014 sei die Antragstellerin mit Bezugsbeginn der deutschen Rente in der deutschen Krankenversicherung zu versichern gewesen. Der Zeitpunkt des Eingangs der Meldung durch die WGKK sei nicht maßgeblich. Da für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 1. September 2014 kein Versicherungsschutz mehr vorlag, greife demnach für diesen Zeitraum die Auffangversicherung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V mit korrespondieren der Beitragspflicht.

3. Der Sachverhalt und die Rechtslage wurde mit den Beteiligten im Termin vom 19. Juli 2017 erörtert.

II.

1. Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht der Hauptsache (wenn diese noch nicht eingegangen ist das Gericht, das für die zukünftige Klage zuständig wäre - Meyer-Ladewig, 12 Auflage, § 86 b, Rn. 11), in den Fällen, in denen ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, diese vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise anordnen.

Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. bei der Entscheidung über Beitragspflichten. In diesen Fällen soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder kostenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86 A Abs. 3 Satz 2 SGG).

2. Vorliegend bestehen bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nachträglichen Beitragsforderung für die Zeit vor dem 1.9.2014, also vor dem Widerruf des Formulars E 121 vom 13. Juni 2005.

Im Ergebnis kann nur dann von einer rechtmäßigen - auch europarechtlichen - Lösung des vorliegenden Falles ausgegangen werden, wenn jeweils der Beitragsgläubiger auch als Schuldner der Sachleistung agiert bzw. die Sachleistungslast trägt, denn nach dem Grundgedanken des europäischen Rechts sollen den EU-Bürgern durch das Leben in verschiedenen Staaten keine Doppelbelastungen im sozialrechtlichen Bereich entstehen. So musste schon einmal die Bundesrepublik Deutschland auf Klagedrohung durch die EU hin zugestehen, dass eine Versicherung nach nationalem Recht - mit entsprechender zusätzlicher Beitragspflicht - dann nicht wirksam wird, wenn bereits nach EG-Recht „Versicherungsschutz“ besteht (hier das Krankenfürsorgesystem für EU-Bedienstete; vgl. Bundestagsdrucksache 10/6394, Seite 12).

Diesbezüglich problemfrei war die Situation, ohne dass dies näher ausgeführt werden muss, als die Antragstellerin vor dem 1. April 2005 noch in Österreich wohnte und nur eine österreichische Rente bezog. Die WGKK erhielt die Beiträge und war sachleistungsverpflichtet.

Auch nach dem Umzug nach Deutschland am 1. April 2005 war diese Prämisse erfüllt, denn die Antragstellerin hat ihre Prämien an die österreichische Krankenversicherung entrichtet und diese hat wiederum die Sachleistungsaushilfe der Antragsgegnerin erstattet. Beitragserhebung und Sachleistungslast fielen also zusammen.

Mit Bezug einer zusätzlichen deutschen Rente am 1.6.2009 hingegen blieb das System zwar grundsätzlich erst einmal formal erhalten (die Beiträge erhielt die WGKK und trug die finanziellen Lasten der Sachverhaltsaushilfe durch die Antragsgegnerin.

Ab 1.9.2014 fielen dann - insoweit unproblematisch - Beiträge und Sachleistungslast bei der Antragsgegnerin zusammen (wie vor dem 1. April 2005 ursprünglich bei der Österreicher Krankenversicherung). Der Casus Belli trat infolge der nachträglichen Durchführung der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durch die Antragsgegnerin ein. Dies kann bei der Antragsgegnerin zu einer Kumulierung von Sachleistungshilfeausgleich der WGKK (deren Gesamtumfang bzw. Vollständigkeit im ER- Verfahren nicht ausreichen zu ermitteln war) und nachträglichen Beiträgen der Antragstellerin führen, was wiederum für Letztere eine Beitragsdoppelbelastung (einerseits für den gleichen Zeitraum an die WGKK, andererseits an die Antragsgegnerin) bedeuten würde.

a) Nach den bis zum 30. April 2010 gültigen Vorschriften der Art. 27/28 der EG-Verordnung 1408/71 erhielt ein Rentner der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt war, aber keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitz-Mitgliedstaats hatte dennoch Leistungen für sich und seine Familienangehörigen durch den Träger des Wohnorts für Rechnung des zuständigen Trägers, als ob er nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zum Bezug einer Rente berechtigt wäre und Anspruch auf Sachleistungen hätte. Die seit 1.5.2010 geltende Verordnung (EWG) Nr. 883/04 hat hier im Wesentlichen nur redaktioneller Vereinfachungen ohne inhaltliche Änderungen erbracht (Klein in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, V. 883/04 - Art. 23, Rn. 3). Der Rentner musste sich - wie heute (Art. 24 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009) - im Gebiet des Wohnorts Mitgliedstaates beim dortigen Träger der Krankenversicherung eintragen lassen und dabei eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, nach denen eine Rente geschuldet wird, für sich und seine Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen besteht. Diese Bescheinigung wurde auf Antrag des Rentners u.a. von dem Träger, über den Anspruch auf Sachleistung zu entscheiden hat, ausgestellt (Art. 29 Abs. 2 EG-Verordnung Nr. 574/72).

b) Diese Bescheinigung vom 13.6.2005 wurde am 24. 6. 2005 der Antragsgegnerin vorgelegt und dazu durch entsprechendes Ankreuzen vorgefertigter Textbausteine versichert, dass die Antragstellerin ab 1.4.2005 „bis zum Widerruf dieser Bescheinigung“ Anspruch auf Sachleistung der Kranken-/Mutterschaftsversicherung hat. Auch in der damaligen EG-V 574/72 wird in Art. 29 Abs. 2 Satz 4 die Verbindlichkeit dieser Bescheinigung für den Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, extra aufgeführt. Die seit 1.5.2010 gültige - und vorliegend anzuwendende - neue Verordnung EG 987/2009 regelt dies inhaltlich gleich in Art. 24 Abs. 2 mit dem Satz: „Das… Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert“. Im Beschluss der EU Nr. S. 6 vom 22 Dezember 2009 zu dieser EG-Verordnung heißt es daher auch folgerichtig: „Die Erstattung der Sachkosten… endet mit dem Tag der Streichung der Eintragung, der dem zuständigen Träger vom Wohnortträger mitgeteilt wird, oder mit dem Tag des Widerrufs der Anspruchsbescheinigung, der dem Wohnortträger vom zuständigen Träger mitgeteilt wird.“ Die Bescheinigung hat demnach „unbegrenzte Gültigkeit, solange sie nicht vom kostentragenden, zuständigen Krankenversicherungsträger widerrufen wird (Bindungswirkung)“ [vgl. Soziale Sicherheit in Europa, Herausgeber Deutsche Rentenversicherung Bund, dritte Auflage 10/2016, zu Art. 24 EG V. 987/2009, Seite 443].

c) Die Antragsgegnerin folgt demgegenüber dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 30.4.2015, in dem für einen Fall mit Auslandsberührung für die Zwischenzeit zwischen Beendigung der ausländischen Versicherung und Eingang der entsprechende Benachrichtigung entweder eine freiwillige Versicherung oder eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V „in Betracht“ gezogen wird. Eine Diskussion der europarechtlichen Belange wird nicht vorgenommen.

d) Das Gericht geht davon aus, dass über die oben in den entsprechenden EU-Verordnungen und -Beschlüssen dokumentierte und auch von der österreichischen Krankenversicherung konkretisierte Bindungswirkung zur Vermeidung EU-widriger Doppelbelastungen nicht hinweggegangen werden kann.

Die Bedeutung dieser Bindungswirkung kann sich dabei auf zweifache Art auswirken.

Einmal ist denkbar, dass für die Zeit der Gültigkeit dieser Bindungswirkung eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt, so dass vor dem 1.9. 2014 von vornherein kein Beitragsanspruch der Antragsgegnerin entstanden wäre.

Zum anderen ist denkbar, dass die Bindungswirkung nur zwischen den Krankenversicherungen besteht und sie dazu verpflichtet, Beitragsleistung und Sachleistung so gegeneinander auszugleichen, dass immer Beitragseingang und Sachleistungslast jeweils zusammenfallen. Denn im Europarecht ist die Organisation einer wirksamen und engen Zusammenarbeit zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit maßgeblich, damit die Personen im Geltungsbereich der EG-V 883/2004 ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch nehmen können (Erwägungsgrund 2 der EG-V. 987/2009 sowie Art. 20 dieser Verordnung; vgl. dazu auch Mutschler in Kassler Kommentar zu § 86 SGB X Rn. 1-3).

3. Weitere Fragen müssen im Rahmen des summarischen Erkenntnisverfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in allen Details geklärt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zahlung der in Rede stehende Summe für die Antragsgegnerin - allerdings auch vor dem Hintergrund des oben skizzierten europarechtlichen Hintergrundes - die Vollziehung der Beitragspflicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Aus den Unterlagen, die die Klägerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation bereits zu den Akten gegeben hat ist ersichtlich, dass die geforderten Beiträge, die für die Klägerin Doppelbeiträge darstellen würden, ca. fünf Monatsbeiträge ihrer Altersversorgung beanspruchen würden. Die Antragsgegnerin hat vorliegend keine Anstalten gezeigt, eine wirksame und enge Zusammenarbeit mit dem österreichischen Krankenversicherungsträger zwecks Lösung des vorliegenden Falles zu suchen. Aus den Akten ergibt sich nur ein kurzer und wenig ergiebiger E-Mail-Verkehr, der sich im Wesentlichen um die Bescheinigung E 104 dreht (Bescheinigung über die Zusammenrechnung der Versicherung-, Beschäftigung- oder Wohnzeiten) und kein auch nur annähernd ausreichendes Engagement für die Konfliktlage der Antragstellerin erkennen lässt.

4. Da nur Widerspruch erhoben wurde und keine Klageerhebung vorliegt war die Herstellung der aufschiebenden Wirkung auf das Widerspruchsverfahren zu begrenzen. Das Gericht lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass auch für den Fall einer Klageeinlegung entsprechend dem oben Ausgeführten zu verfahren wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86


Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit


Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

Referenzen

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.