Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - S 15 SB 398/13

ECLI:ECLI:DE:SGMAGDE:2016:0115.S15SB398.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.01.2016

Rechtsgebiete

Gericht

Sozialgericht Magdeburg

Tenor

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichtes vom 13. Juli 2015 wird auf 64,59 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Festsetzung der Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichtes inklusive Umsatzsteuer.

2

In dem zu Grunde liegenden Verfahren auf Feststellung von Behinderungen erstattete ein bei der Antragstellerin tätiger Arzt mit Eingang bei Gericht am 13. Juli 2015 einen Befundbericht, wofür die Antragstellerin am 23. Juli 2015 insgesamt 114,94 EUR (70,00 EUR Entschädigung, 25,15 EUR für 51 Kopien, 1,44 EUR Porto und 18,35 EUR Umsatzsteuer) in Rechnung stellte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Entschädigung auf 64,59 EUR (38,00 EUR Entschädigung, 25,15 EUR für Kopien und 1,44 EUR Porto) fest. Die begehrte Umsatzsteuer setzte sie nicht fest.

3

Dagegen hat die Antragstellerin am 11. Dezember 2015 sinngemäß die richterliche Festsetzung beantragt. Die Kürzung der Entschädigung auf 38,00 EUR werde akzeptiert, jedoch werde die Nacherstattung der entsprechend korrigierten Mehrwertsteuer begehrt. Sie sei umsatzsteuerpflichtig und es handele sich nicht um eine Privatvergütung.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des Kostenheftes, die bei der Entscheidung vorgelegen hat, ergänzend verwiesen.

II.

5

Der Antrag ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zulässig aber nicht begründet.

6

Die Urkundsbeamtin hat die Entschädigung der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Sie ergibt sich nach Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG in Höhe von 38,00 EUR. Hinzu kommen die Aufwendungen für die 51 Kopien gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite, also in Höhe von 25,15 EUR. Außerdem die Aufwendungen für das notwendige Porto gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG in tatsächlicher Höhe von 1,44 EUR. So ergeben sich (38,00 EUR + 25,15 EUR + 1,44 EUR =) 64,59 EUR.

7

Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer hat die Antragstellerin dagegen nicht. Das Honorar für einen Befundbericht ist als Zeugenentschädigung zu werten, die mangels steuerbarem Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 31. Juli 2012 - L 15 SF 229/10, zitiert nach Juris Rn. 39). Bei der Erstattung eines Befundberichtes handelt es sich um eine schriftliche Zeugenaussage.

8

Dass vorliegend eine kurze gutachterliche Äußerung abgefordert wurde, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist auch bei einem Befundbericht mit kurzer gutachterlicher Äußerung keine Umsatzsteuer zu entrichten (anderer Auffassung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2009 - L 4 B 13/08, zitiert nach Juris Rn. 12; Oberfinanzdirektion Magdeburg, 18. Juli 2006, S 7170-28-St 245, Nr. 9, zitiert nach Juris). Denn bereits dem Wortlaut von Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG ist zu entnehmen, dass es sich gleichwohl noch um ein "Zeugnis" handelt. Dafür spricht auch, dass der Arzt bei der gutachterlichen Äußerung auf die Erkenntnisse aus der Behandlung des Klägers zurückgreifen muss, weil eine Untersuchung zur Erstattung des Befundberichtes nicht vergütet wird. Er handelt also gerade nicht als "auswechselbarer" Sachverständiger (so aber Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Rundverfügung vom 14. Juli 2014 – S 7100 A-234-St 110, zitiert nach Juris). Der Zeuge, auch der sachverständige Zeuge wird aber nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 JVEG erfasst, so dass die Gewährung der Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 – B 9 SB 7/07 R, zitiert nach Juris Rn. 20 ff.). Selbst wenn man demgegenüber die gutachterliche Äußerung als Leistung eines Sachverständigen ansehen würde, erschließt sich nicht, warum der gesamte Befundbericht umsatzsteuerpflichtig sein soll. Denn immerhin macht die gutachterliche Äußerung regelmäßig nicht den Schwerpunkt des Befundberichtes aus. So hat der Befundbericht vorliegend 10 Fragen umfasst und lediglich die 10. Frage erforderte eine gutachterliche Äußerung. Eine Trennung des einheitlichen Befundberichtes und der Entschädigung in das nicht umsatzsteuerpflichtige Zeugnis und die umsatzsteuerpflichtige gutachterliche Äußerung erscheint wenig praktikabel.

9

Die Kammer hat die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen, weil sie der Frage, ob für einen Befundbericht mit kurzer gutachterlicher Äußerung Umsatzsteuer zu entrichten ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Magdeburg Beschluss, 15. Jan. 2016 - S 15 SB 398/13 zitiert 5 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

Referenzen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.