Sozialgericht Landshut Endurteil, 12. Juli 2017 - S 2 R 305/14

bei uns veröffentlicht am12.07.2017
nachgehend
Bayerisches Landessozialgericht, L 6 R 630/17, 25.04.2018

Gericht

Sozialgericht Landshut

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 und in der Gestalt des Bescheides vom 24.02.2016 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung im Versicherungskonto des Klägers.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am …1953 geborene Kläger war ab dem 09.09.1983 mit der am …1945 geborenen B. A. geb. R. verheiratet. Die Ehefrau des Klägers war bei der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd gesetzlich rentenversichert, der Kläger bei der Beklagten. Aus der Ehe gingen die am …1986 geborene Tochter und die am …1991 geborene Tochter hervor. Zum Zeitpunkt der Kindheit der beiden Töchter lebte die Familie in A-Stadt. Mit Urteil vom 07.05.1997 wurde die Ehe geschieden. Das elterliche Sorgerecht übte danach entsprechend dem Scheidungsurteil der Kläger aus.

Im Juli 2002 nahm sich die geschiedene Ehefrau des Klägers das Leben.

In der Folge beantragte der Kläger im Namen seiner beiden Kinder Halbwaisenrenten für diese. Diese Renten wurden von der DRV Bayern Süd bewilligt.

Im Dezember 2013 leitete die Beklagte ein Kontenklärungsverfahren ein und übersandte dem Kläger einen Versicherungsverlauf. Der Kläger gab formularmäßig an, dass er beide Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erzogen habe. Er habe diese nach dem Tod der Mutter seit dem Juli 2002 bis zum Ende der Ausbildung alleine erzogen.

Die Beklagte stellte anhand eines Versicherungsverlaufs der verstorbenen Mutter fest, dass deren Versicherungskonto eine Zeit der Kindererziehung im Sinne von § 56 SGB VI (Pflichtbeitragszeit) vom 01.07.1986 bis zum 30.06.1987 (für) und eine Berücksichtigungszeit im Sinne von § 57 SGB VI vom 20.06.1986 bis zum 19.06.1996 sowie eine Zeit der Kindererziehung vom 01.06.1991 bis zum 31.05.1992 (für M.) und eine Berücksichtigungszeit vom 16.05.1991 bis zum 15.05.2001 enthielt. Damit war eine Zuordnung der gesamten „kinderbezogenen“ Zeiten zum Rentenkonto der Mutter erfolgt.

Die genannten Rentenzeiten wurden bei den Halbwaisenrenten für die Rentenberechnung berücksichtigt. Ebenso waren diese Zeiten bei der Berechnung des nach Rechtskraft der Scheidung im Jahr 1997 durchgeführten Versorgungsausgleichs berücksichtigt worden.

Daraufhin lehnte die Beklagten mit Bescheid vom 15.01.2014 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Rentenkonto des Klägers bezüglich beider Kinder ab. Sie begründete dies damit, dass beide Kinder überwiegend von dem anderen Elternteil erzogen worden seien. Sie lehnte auch die Zuerkennung der Berücksichtigungszeit von 10 Jahren bei beiden Kindern ab und begründete dies damit, dass für diese Zeit bereits beim anderen Elternteil eine Kindererziehungszeit anerkannt worden sei.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, er habe mit seiner Frau die Kinder gemeinsam erzogen. Beide Kinder hätten den Kindergarten bzw. die Schule besucht und seien im Anschluss daran von ihm und seiner Frau erzogen worden. Keiner von beiden habe bisher einen Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die Rente gestellt. Nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau sei damals berufstätig gewesen. Er habe mindestens genauso wie sie die Kindererziehung übernommen. Er habe seinen Beitrag zur Erziehung nicht nur für die ersten 10 Jahre, sondern auch darüber hinaus erbracht und stehe den Kindern heute noch zur Seite.

Die Beklagte ermittelte im Widerspruchsverfahren einen Vordruck aus dem Waisenrentenverfahren, ausgefüllt vom Kläger am 24.09.2002. Sie berief sich darauf, dass der Kläger mit diesem Vordruck im Namen der verstorbenen Mutter die Auskunft gegeben habe, dass sie während der gesamten 10 Jahre das jeweilige Kind erzogen habe und dass durchgehend eine gemeinsame Erziehung mit dem anderen Elternteil erfolgt sei.

Ferner enthält das Formular auch die Angabe, dass die häusliche Gemeinschaft mit den Kindern innerhalb der Erziehungszeit nicht unterbrochen gewesen sei. Weiter enthält das Formular die Angaben, dass die Eltern keine gemeinsame Erklärung über die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil abgegeben haben und dass keiner der Elternteile die Kinder überwiegend erzogen habe.

Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 den Widerspruch zurück.

Sie führte zur Begründung aus, dass bei gemeinsamer Erziehung die Kindererziehungszeiten nur einem Elternteil zugeordnet werden könne. Bei gemeinsamer Erziehung durch beide Elternteile und Fehlen einer gemeinsamen Erklärung der Elternteile über die Zuordnung der Zeiten komme es darauf an, wer das Kind überwiegend erzogen habe. Sei dies objektiv nicht mehr aufklärbar, seien die Erziehungsbeiträge in etwa gleichwertig, so sei die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte berief sich darauf, dass die Kindererziehungszeiten zugunsten des Klägers beim Versorgungsausgleich und zugunsten der Kinder bei der Berechnung der Waisenrenten berücksichtigt worden seien. Zudem habe der Kläger sowohl im Rahmen des Waisenrentenverfahrens als auch im Widerspruchsschreiben angegeben, dass die Erziehungsbeiträge beider Eltern bis zum Tod der Mutter im Juli 2002 annähernd gleichwertig gewesen seien.

Die Beklagte hat während des Klageverfahrens dem Kläger mit Bescheid vom 24.02.2016 Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.06.2016 bewilligt und dabei bezüglich der Zeiten der Kindererziehung weiterhin keine Zuordnung zum Versicherungskonto des Klägers vorgenommen; der Bescheid wurde ebenfalls Gegenstand des Klageverfahrens.

Ziel der Klage ist die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten für und im Umfang von jeweils nunmehr 2 Jahren (Regelung ab 01.07.2014) und Berücksichtigungszeiten von jeweils 10 Jahren.

Der Kläger bringt insbesondere vor, er habe sich bei der Beantragung der Waisenrenten aufgrund des Todes seiner Frau in einem Ausnahmezustand befunden und nicht überblickt, welche Tragweite seine Angaben in den Formularen gehabt hätten. Er habe zudem keine Hilfe oder Unterstützung in dem Verfahren erhalten.

Er selbst habe einen größeren Anteil an der Kindererziehung gehabt als die Mutter der Kinder.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 und in der Gestalt des Bescheides vom 24.02.2016 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die Kinder und vom 01.07.1986 bis zum 30.06.1988, vom 01.06.1991 bis zum 31.05.1993 und unter Berücksichtigung von Berücksichtigungszeiten vom 20.06.1986 bis zum 19.06.1996 und vom 16.05.1991 bis zum 15.05.2001 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akte der Beklagten und einen Aktenauszug zur Waisenrente mit Bescheid über die Halbwaisenrente für A. vom 27.09.2002 beigezogen.

Das Gericht hat vom Kläger die Auskunft eingeholt, seine Ehefrau sei früher als Putzhilfe und in der Betreuung älterer Personen tätig gewesen. Sie habe in der fremden Familie zuerst den im Haushalt lebenden Großvater versorgt, danach den Haushalt und die Kinder. Dies habe ca. 3-4 Stunden am Tag in Anspruch genommen.

Nach der Trennung und Scheidung sei es zu keinen grundlegenden Änderungen gekommen. Das Sorgerecht sei von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt worden. Der Kläger habe jeden Tag nach der Arbeit die Kinder aufgesucht und sei bis zum Zu-Bett-Gehen dort geblieben. Er habe ihnen bei den Schularbeiten geholfen, er habe ihnen den Umgang mit dem Computer beigebracht, er habe mit den Kindern und der geschiedenen Ehefrau gemeinsame Sommerurlaube verbracht. Erst kurz vor der Selbsttötung der geschiedenen Ehefrau habe sich das Verhältnis zu ihr verschlechtert. Er und seien zusammen ausgezogen in eine andere Wohnung.

Eine räumliche Trennung sei nur für kurze Zeit nach der Scheidung erfolgt. Der Kläger habe auf einem Campingplatz gewohnt. Auch in dieser Zeit habe er die gesamte Freizeit mit den Kindern verbracht.

Die Zeugin C., geb. A. hat ausgesagt, die Familie habe durchgehend in einer Wohnung zusammengewohnt. Dies sei auch nach der Scheidung so gewesen. Der Vater sei nach der Arbeit zu ihnen gekommen und habe mit ihnen gespielt, die Hausaufgaben betreut und für die Schule gelernt. Die Mutter sei wegen ihrer Berufstätigkeit auch erst nachmittags gekommen. Unternehmungen seien am Wochenende zu viert, unter der Woche eher nur von beiden Kindern und dem Vater erfolgt, z.B. Schwimmbadbesuche, Radfahren oder Inline-Skaten.

Der Vater habe ca. 2001 eine eigene Wohnung gehabt, dort aber nur geschlafen. Die Mutter habe bereits eine Berufstätigkeit als Reinigungskraft ausgeübt, als sie selbst mit der Schule begonnen habe. Dies sei im Sommer 1992 gewesen. Von dieser Tätigkeit sei sie erst um ca. 15 bis 16 Uhr zurückgekommen. Der Vater sei in Vollzeit berufstätig gewesen, habe mit der Familie gefrühstückt und sei am Nachmittag gegen 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr nach Hause gekommen.

Bei der Kindererziehung habe der Vater insoweit einen besonderen Beitrag geleistet, als das Lernen für die Schule fast ausschließlich mit ihm erfolgt sei. Sie hätten sehr oft gemeinsam mit dem Vater gelernt. Auch sportliche Aktivitäten und Ausflüge seien fast ausschließlich mit dem Vater erfolgt.

Bei der Zubereitung von Mahlzeiten habe teils die Mutter dies übernommen, teils habe sie selbst etwas hergerichtet, teils hätten die Eltern gemeinsam die Mahlzeiten zubereitet.

Die Mutter sei in den ersten Jahren der jüngeren Schwester der Zeugin „zu Hause“ gewesen. Sie habe angefangen zu arbeiten, als in den Kindergarten gekommen sei. Bezüglich der Anteile von Mutter und Vater an der Erziehung habe es zwischen ihr und ihrer Schwester keine Unterschiede gegeben.

Der Kläger hat angegeben, er habe im Vorfeld der Scheidung im Jahr 1997 ca. 6 Monate bis zu einem Jahr im Wohnwagen der Familie auf einem Campingplatz gewohnt. Seine Frau habe viel Zeit mit Freunden und Nachbarn verbracht. Wenn er nach Hause gekommen sei, sei es für sie selbstverständlich gewesen, dass er alle Lasten der Kindererziehung übernahm.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 15.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.2014 und in der Gestalt des Bescheids vom 24.02.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, im Rentenkonto des Klägers Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung gemäß § 56 Abs. 1 SGB VI und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gemäß § 57 SGB VI zu berücksichtigen.

1. Die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit richtet sich nach den §§ 56 und 249 SGB VI in der seit dem 01.07.2014 geltenden Fassung. § 56 SGB VI ist nach der allgemeinen Regel des § 300 Abs. 1 SGB VI in seiner jeweils bei der Entscheidung über einen Rentenantrag geltenden Fassung auch für Kinder anzuwenden, die wie die Töchter des Klägers, vor seinem Inkrafttreten geboren worden sind. Durch § 249 Abs. 1 SGB VI wird§ 56 SGB VI für Kinder die vor dem 01.01.1992 geboren sind, nur insoweit abgeändert, als nur 24 Monate und nicht drei Jahre rentenrechtliche Kindererziehungszeit entstehen können.

Der streitige Zeitraum erstreckt sich bei der Tochter vom 01.07.1986 bis zum 30.06.1988. Das erst mit der Neufassung des § 249 SGB VI geschaffene zweite Jahr Kindererziehungszeit auch bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, ist dem Elternteil zuzuordnen, für den im entsprechenden Zeitraum eine Berücksichtigungszeit nach § 57 SGB VI anerkannt ist.

Denn es soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine neuerliche Zuordnung erfolgen. Nach der Gesetzesbegründung bleibt die Zuordnung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Ablauf der früher anrechenbaren Kindererziehungszeit (12 Monate) nach § 249 Abs. 7 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 für die Zuordnung der Kindererziehungszeit grundsätzlich maßgebend (BT-Drs. 18/909 vom 25.03.2014, S. 22).

Eine rentenrechtliche Kindererziehungszeit setzt voraus, dass 1) tatsächlich eine Kindererziehung durch den Versicherten erfolgt ist, wobei 2) die Erziehung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt sein muss, 3) der Versicherte nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist und 4) die Voraussetzungen für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu dem Versicherten vorliegen (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr.1 SGB VI).

Der insoweit erforderliche Zuordnungstatbestand muss zu der bloß tatsächlichen Erziehung eines Kindes hinzukommen. Grund dafür ist, dass für den gleichen Zeitraum der Kindererziehung immer nur ein Versicherter die rentenrechtliche Kindererziehungszeit beanspruchen kann, auch wenn mehrere Personen an der Kindererziehung mitgewirkt haben. Zwischen verschiedenen Versicherten ist die Kindererziehungszeit damit allenfalls zeitlich teilbar, wobei eine Aufteilung für kürzere Zeiträume als Kalendermonate nicht möglich ist (BSG, Urt. v. 16.12.1997, 4 RA 60/97, Rn. 14, juris).

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger seine Töchter und in dem Zeitraum, für den eine Kindererziehungszeit entstehen kann, also dem 01.07.1986 bis zum 30.06.1988 bzw. dem 01.06.1991 bis zum 31.05.1993 zumindest miterzogen hat, diese Erziehung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, und der Kläger nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

3. Für den Zuordnungstatbestand gilt allerdings nicht ausschließlich § 56 SGB VI in der bei der Entscheidung über den Rentenantrag geltenden Fassung. Eine auf Grundlage älterer Rechtsvorschriften beruhende Zuordnung muss weiterhin wirksam bleiben. Andererseits setzt die Wirksamkeit einer nach früherem Recht eingeräumten Zuordnungserklärung voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter der sie jeweils abgegeben wurde, eingehalten wurden (BSG, Urt. v. 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R, Rn. 18, juris). Davon ist nur abzuweichen, wenn mit einer Neuregelung ausdrücklich in die bereits bewirkten Zuordnungen eingegriffen werden sollte.

4. Entscheidend ist zunächst, ob nach den bei Geburt der Tochter geltenden Regelungen eine Zuordnung bewirkt worden war. Die Begründung einer rentenrechtlichen Zeit wegen Kindererziehung wurde erstmals im Jahr 1986 durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11.07.1985, BGBl 1985 I, 1450 eingeführt.

Es galt insoweit nach § 1227a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 01.01.1986: „Erziehen Mutter und Vater ihr Kind gemeinsam, ist die Mutter versichert, sofern nicht Mutter und Vater bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach der Geburt des Kindes gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger übereinstimmend erklären, dass der Vater für den gesamten Zeitraum versichert sein soll. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.“

Abs. 3 bestimmte: „Mütter und Väter im Sinne des Absatzes 1 sind auch Stiefmütter, Stiefväter, Pflegemütter und Pflegeväter (§ 56 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Erziehen mehrere Personen das Kind, ist, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, der Elternteil versichert, der das Kind überwiegend erzieht.“

§ 1227a Abs. 2 RVO sah damit im Fall einer gemeinsamen Erziehung eines Kindes durch Vater und Mutter eine grundsätzliche Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter vor. Eine gemeinsame Erziehung des Kindes durch Vater und Mutter lag bei dem Kläger und seiner verstorbenen Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum vor. Eine gemeinsame Erziehung ist nach der gesetzlichen Konzeption bei Vorliegen von Erziehungsbeiträgen beider, mit den Kindern zusammenlebenden Eltern der Regelfall. Unanwendbar ist die Vorschrift nur, wenn dieser Regelfall widerlegt ist, was etwa dann der Fall ist, wenn einer der Elternteile mit Einverständnis des anderen Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt (BSG, Urt. v. 28.02.1991, 4 RA 76/90, juris). Im vorliegenden Fall war der Kläger jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend erwerbstätig. Es lag eine gemeinsame Erziehung durch Mutter und Vater vor. Eine Erziehung nur durch den Vater ist nicht erfolgt.

Eine Zuordnung zum Vater konnte daher nur durch eine Erklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach der Geburt der Tochter, d.h. bis Ende August 1986, bewirkt werden. Eine solche Erklärung wurde nicht abgegeben.

Die Regel des § 1227a Abs. 3 S. 2 RVO, der auf den Elternteil abstellt, der das Kind überwiegend erzieht, kommt nicht zur Anwendung, weil sie nur in dem Umfang gilt, wenn sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt. Somit wird der nach Abs. 2 bewirkten Zuordnung ein Vorrang eingeräumt (vgl. BSG, Urt. v. 28.02.1991, 4 RA 76/90, Rn. 22 und 24, juris).

Das Bundessozialgericht hat zwar auch im Zusammenhang mit der Zuordnung von Kindererziehungszeiten die Auffassung vertreten, dass sich die Pflicht des Rentenversicherungsträgers zur Vormerkung gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Recht bemesse (BSG, Urt. v. 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R, Rn. 13, juris). Für § 56 SGB VI hat das BSG insoweit entschieden, dass bei Fehlen einer rechtsgestaltenden Erklärung der Eltern über die Zuordnung der Kindererziehungszeit in erster Linie danach zu entscheiden ist, welcher Elternteil das Kind überwiegend erzogen hat. Den normativen Ausgangspunkt bilde insoweit trotz ihres systematischen Standorts am Ende des Absatzes 2 die Vorschrift des § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI (BSG, Urt. v. 16.12.1997, 4 RA 60/97, juris). Nur wenn sich eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht nachweisen lasse, sondern die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben annähernd gleichwertig seien, werde nach der Auffangregel des § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet.

Diese Grundsätze dürften aber nicht anzuwenden sein, wenn die Zuordnung durch Erklärung bewirkt wurde oder durch Ausbleiben einer Erklärung als bewirkt gilt. Erfolgt eine Zuordnung der Kindererziehungszeit durch Erklärung, ist deren Wirksamkeit nach der o.g. Entscheidung des BSG (BSG, Urt. v. 31.08.2000, B 4 RA 28/00 R, Rn. 18, juris) an die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gebunden, unter denen sie jeweils abgegeben wurde. Die nachträgliche Abgabe einer derartigen Gestaltungserklärung ist nicht mehr möglich, wenn eine gesetzlich bestimmte Erklärungsfrist abgelaufen ist. Eine solche Erklärungsfrist bestimmte § 1227a Abs. 2 RVO im Interesse der Rechtssicherheit. Die Vorschrift zielte erkennbar darauf ab, dass eine eindeutige und abschließende Zuordnung der Kindererziehungszeit bereits kurze Zeit nach der Geburt bewirkt wird. Insoweit wurden eine Unwiderruflichkeit der Erklärung und ein Ausschluss der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmt. Das Ausbleiben einer Erklärung wird damit der Zuordnungserklärung zugunsten der Mutter funktionell gleichgestellt. Die bereits vor Geltung des § 56 SGB VI eingetretene Zuordnungswirkung kann daher grundsätzlich nicht revidiert werden.

5. Selbst wenn man aber abweichend davon nachträglich darauf abstellt, durch welchen Elternteil die Erziehung überwiegend erfolgt ist, kann die Kindererziehungszeit nicht dem Kläger zugeordnet werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lag eine gemeinsame Erziehung sowohl durch die Mutter der Kinder als auch durch den Kläger vor. Ein Überwiegen des Erziehungsanteils des Klägers ließ sich aber nicht nachweisen.

Insoweit geht zwar aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin C. und den schlüssigen Einlassungen des Klägers hervor, dass dieser einen ganz erheblichen Teil seiner Freizeit auf die Betreuung und Erziehung beider Kinder verwendet hat. Wie die Zeugin C. ausgeführt hat, verbrachte der Kläger seine Zeit nach Dienstschluss mit gemeinsamen Unternehmungen mit den Kindern, machte mit diesen Hausaufgaben und lernte mit diesen für die Schule. Er beteiligte sich auch über die Mithilfe im Haushalt an der Kindererziehung.

Gleichwohl ist damit noch nicht nachgewiesen, dass die Mutter der Kinder nicht einen annähernd gleichen Anteil an der Kindererziehung hatte.

Maßgebend dafür, ob ein Elternteil ein Kind überwiegend erzogen hat, können nur Umstände sein, die im Rahmen der notwendigerweise pauschalierenden rentenrechtlichen Betrachtung von einigem Gewicht sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang der jeweilige Elternteil seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Kindererziehung reduziert hat. Denn Sinn und Zweck der Regelung über die rentenrechtliche Berücksichtigung der Kindererziehung ist der Ausgleich von Nachteilen, die infolge einer durch Kindererziehung bedingten Reduzierung der Erwerbstätigkeit und damit geringerer Rentenversicherungsbeiträge und eines geringeren Erwerbs von Entgeltpunkten in der Rentenversicherung bestehen.

Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, dass die Mutter der Kinder vermutlich ab Sommer 1992 einer Tätigkeit als Reinigungskraft, teilweise verbunden mit Tätigkeiten der Altenpflege, nachgegangen ist. Deren zeitlicher Umfang war nicht mehr sicher zu ermitteln. So hat der Kläger von einem Umfang von täglich 3 bis 4 Stunden gesprochen. Folgt man den Angaben der Zeugin C., so erstreckte sich diese Tätigkeit von dem Zeitpunkt, nachdem ihre jüngere Schwester in den Kindergarten gebracht worden war bis ca. 15 Uhr nachmittags und damit auf ungefähr 6 Stunden.

In jedem Fall lag jedoch keine Vollzeitbeschäftigung vor.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass bezüglich allgemeiner Haushaltsarbeiten, die ebenfalls in die Kindererziehung einfließen kein überwiegender Beitrag des Klägers festzustellen war. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass auch diese zumindest im gleichen Umfang von der Mutter der Kinder wie von dem Kläger verrichtet worden sind.

Schließlich folgte aus der Beweisaufnahme, dass die Mutter der Kinder zumindest bis 1992 keine Berufstätigkeit ausgeübt hat und in größerem Umfang Zeit auf die Betreuung und Versorgung der Kinder verwendet hat als der berufstätige Kläger.

6. Gegen eine nachträgliche Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Kläger spricht auch, dass aus dem Versicherungskonto der Mutter bereits unter Einbeziehung der Kindererziehungszeiten Waisenrenten erbracht worden sind und eine Berücksichtigung beim Versorgungsausgleich erfolgte.

Dass dieser Umstand durchaus zu berücksichtigen ist, zeigen § 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI und § 249 Abs. 6 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.1997 gültigen Fassung. Nach § 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI kann die Zuordnung der Kindererziehungszeit rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder eine Rentensplitting durchgeführt worden.

§ 249 Abs. 6 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.1997 gültigen Fassung bestimmte für eine Erklärung, durch die bis zum 31.12.1996 die Zuordnung einer vor dem 01.01.1986 liegenden Kindererziehungszeit zum Vater bewirkt werden konnte, dass diese Erklärung nicht zulässig ist, wenn für die Mutter unter Berücksichtigung dieser Zeit eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist.

Beide Vorschriften enthalten den verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, dass Rentenzeiten, auf deren Grundlage bereits Leistungen erbracht wurden bzw. ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, nicht nachträglich einem anderen Versicherungskonto zugeordnet werden sollen.

7. Insgesamt konnte damit bei der Tochter für den in Betracht kommenden Zeitraum der Kinderziehungszeit vom 01.07.1986 bis zum 30.06.1988 keine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kläger erfolgen.

Auch die durch die Gesetzesänderung von 2014 geschaffenen weiteren 12 Monate Kindererziehungszeit können dem Kläger nicht zugeordnet werden, weil die auf diesen Zeitraum (01.07.1987 bis 30.06.1988) entfallende Berücksichtigungszeit ihm nicht zuzuordnen ist.

8. Der Kläger kann auch nicht zumindest teilweise die Berücksichtigungszeit gemäß § 57 SGB VI für seine Tochter beanspruchen.

Betroffen ist hier der Zeitraum vom 20.06.1986 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs, d.h. bis einschließlich 19.06.1996.

Die Zuordnung erfolgt, da § 57 SGB VI auf das Vorliegen der „Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit“ verweist, nach den Regeln des § 56 Abs. 2 SGB VI.

Eine rechtsgestaltende Erklärung des Klägers und seiner Ehefrau war nicht festzustellen.

Nach der o.g. Entscheidung des BSG (BSG, Urt. v. 16.12.1997, 4 RA 60/97) kommt es, wie im Widerspruchsbescheid der Beklagten ausgeführt, darauf an, ob der Kläger seine Tochter überwiegend erzogen hat. Ein solches Überwiegen war nach dem oben ausgeführten Ergebnis der Beweisaufnahme, bei dem auch der Zeitraum bis 1996 mitgewürdigt wurde, nicht nachzuweisen.

9. Bezüglich der Tochter geht es bei der Frage der Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI um den Zeitraum vom 01.06.1991 bis zum 31.05.1993.

Bei Geburt des Kindes galt noch § 1227a RVO, sodass die Frist für die gemeinsame Erklärung der Elternteile, mit der nach damaliger Rechtslage bei gemeinsamer Erziehung allein die Zuordnung zum Vater bewirkt werden konnte, bereits Ende Juli 1991 abgelaufen war.

Selbst wenn man die Zuordnung danach vornehmen würde, welcher Elternteil im betreffenden Zeitraum überwiegend das Kind erzogen hat, kann auch bezüglich die Kindererziehungszeit nicht dem Kläger zugeordnet werden. Auch insoweit hat die Beweisaufnahme keinen Nachweis für das Überwiegen des Erziehungsanteils des Klägers erbracht. Wie die Zeugin C. ausgeführt hat, können ihre Angaben zu den Erziehungsbeiträgen der Elternteile und den Familienverhältnissen auf die Erziehung ihrer Schwester übertragen werden.

Auch insoweit war zu berücksichtigen, dass nach der Angabe der Zeugin C. die Mutter der Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen ist, bis in den Kindergarten kam. Auch für die Zeit der Kindererziehung bei war weiter der zeitlich geringere Umfang der Berufstätigkeit der Mutter zu berücksichtigen, sodass insgesamt kein Überwiegen des Anteils des Klägers nachzuweisen war.

Eine Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Kläger war auch insoweit nicht möglich.

10. Der Kläger kann schließlich auch nicht zumindest teilweise die Berücksichtigungszeit gemäß § 57 SGB VI für seine Tochter beanspruchen.

Betroffen ist hier der Zeitraum vom 16.05.1991 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahrs, d.h. bis einschließlich 15.05.2001.

Ein Überwiegen des Erziehungsanteils des Klägers war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht festzustellen.

Es gelten die oben gemachten Ausführungen zu den jeweiligen Erziehungsanteilen der Elternteile in entsprechender Weise.

Eine Besonderheit ergab sich insofern für diesen Zeitraum, als er die Situation der Scheidung der Eltern umfasst. Wie aus den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der Zeugin C. und des Klägers hervorgeht, hat die Scheidung allerdings keine wesentliche Änderung des Erziehungsbeitrages des Klägers nach sich gezogen. Vielmehr lebte dieser nach der Scheidung weiterhin mit der übrigen Familie zusammen, kümmerte sich wie vorher um die Hausaufgaben und die schulischen Angelegenheiten der Kinder und hatte einen großen Anteil an der gemeinsamen Freizeitgestaltung.

Gleichwohl ist für diesen Zeitraum ein Überwiegen seines Erziehungsanteils nicht nachzuweisen, weil weiterhin auch ein erheblicher Anteil von der Mutter der Kinder übernommen wurde und diese keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachging.

Insgesamt konnte die Klage daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

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(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. (2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Gelt

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 57 Berücksichtigungszeiten


Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt fü

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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.

(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.

(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

(3a) (weggefallen)

(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.

(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.

(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.

(3) (weggefallen)

(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.

(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.

(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.

(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.

(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen

1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist,
2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen war.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.

(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund
a)
einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder
b)
einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder
3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.

(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.