Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und die Kläger damit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 haben.

Die 1968 geborene Klägerin und ihre 2003 geborene Tochter sowie der 2006 geborene Sohn beziehen seit 2008 immer wieder laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnen seit 04.08.2008 eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75 qm und zahlen dafür seit 01.09.2014 monatlich 500 Euro Grundmiete, 90 EUR Betriebskosten und 90 Euro Heizkosten sowie 50 Euro Miete für die Garage. Im Juli 2014 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Aufforderung zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten. Sie wurden informiert, dass die angemessene Bruttokaltmiete maximal 495,35 Euro betrage. Die Klägerin zu 1) erklärte, zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 Euro Stundenlohn. Der Kläger zu 3) erhält Unterhaltsvorschuss, zudem erhalten die Kläger zu 2) und 3) Kindergeld. Die Klägerin zu 1) war in der Zeit vom 15.04.2015 bis 20.07.2016 und vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 erwerbstätig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2015 hin bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12.03.2015 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 585,36 Euro angesetzt. Der Bescheid wurde am 16.04.2015 für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.03.2016 vorläufig geändert. Der anerkannte Unterkunftskostenbedarf blieb unverändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.07.2015 wurden für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 vorläufig an die Mitteilungen der Kläger angepasste Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Auch hier blieb der Unterkunftskostenbedarf unverändert. Auch im vorläufigen Änderungsbescheid vom 08.09.2015 blieb der anerkannte Unterkunftskostenbedarf unverändert.

Mit Änderungsbescheid vom 07.10.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 und legte hierbei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 598,47 Euro zugrunde.

Im Widerspruch vom 19.10.2015 macht der Bevollmächtigte der Kläger geltend, dass für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 höhere Unterkunftskosten zu gewähren seien, da das Konzept des Beklagten nicht schlüssig sei. Das Konzept sei nicht bekanntgegeben worden. Die Anpassung der Werte zum 01.09.2015 beruhe nicht auf einem den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechenden Verfahren. Die erhobenen Daten seien nicht valide. Auch die angemessene Höhe der kalten Betriebskosten sei nicht in einem rechtmäßigen Verfahren ermittelt worden. Zudem sei die konkrete Angemessenheit nicht gegeben, da zu den Mietobergrenzen kein Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar sei. Es seien daher Unterkunftskosten in Höhe von 568,70 Euro (§ 12 Wohngeldgesetz - WoGG - zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10%) zu gewähren.

Mit Änderungsbescheiden vom 07.01.2016 bewilligte der Beklagte vorläufige geänderte Leistungen für November 2015 und März 2016. Dabei wurden Unterkunftskosten weiterhin mit 598,47 Euro berücksichtigt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zu der Begründung des Widerspruchs nimmt der Bescheid keine Stellung. Bezüglich des angerechneten Einkommens seien Änderungsbescheide ergangen. Im Übrigen sei der Bescheid nicht rechtswidrig.

Dagegen haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.01.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass ein schlüssiges Konzept des Beklagten zur Bemessung der Unterkunftskosten nicht vorliege.

Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Das Konzept sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend abgebildet, weil kaum Daten aus einer tatsächlichen Mieterbefragung verwendet worden seien. Bei den kalten Betriebskosten sei nicht klar, ob tatsächlich die letzten Abrechnungen eingeflossen seien. Eine fortwährende Aktualisierung sei erforderlich und mit dem zur Verfügung stehenden Tool auch einfach machbar. Zudem stünden aktuell der Klägerin keine Wohnalternativen zur Verfügung. Die Anwendung von über den Freistaat Bayern erhobenen Daten sei nicht realitäts- und zeitgerecht. Es sei nicht klar, weshalb nicht gegebenenfalls vorhandene Daten zur Stadt A-Stadt herangezogen worden seien. Die Stadt A-Stadt habe in den vergangenen Jahren deutlich höhere Mietpreissteigerungen aufzuweisen als der Durchschnitt in Bayern. Ferner verfolge der Mietspiegel nach dem Zivilrecht eine andere Zielrichtung. Eine sachgerechte Anpassung im Grundsicherungsrecht sei nicht mittels eines bayerischen Index ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten möglich. So würden auch an die Stadt A-Stadt angrenzende Träger teils deutlich höhere Bruttokaltmieten anerkennen. Bereits das ursprüngliche Konzept genüge den Anforderungen des BSG nicht und die Fortschreibung tue dies erst Recht nicht. Der Beklagte habe die ausreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnraumalternativen für die Kläger nicht nachgewiesen. Den Klägern stünden daher Unterkunftskosten in Höhe der nach § 12 WoGG sich ergebenden Beträge zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%, mithin vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 568,70 Euro monatlich und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 688,60 Euro monatlich, zu.

Am 07.12.2015 hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Augsburg entschieden, dass die Fortschreibung des Konzepts der Stadt A-Stadt nicht schlüssig ist (vgl. SG A-Stadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15). Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts sodann auch seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt. Er hat ausgeführt, die Erhöhung ab September 2015 orientiere sich an den Vorgaben zum qualifizierten Mietspiegel. Für die erstmalige Fortschreibung des Konzepts seien vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entnommene Indizes für Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten verwendet worden. Die Werte für die kalte Grundmiete seien um 3,18%, die für die Betriebskosten um 0,58% erhöht worden. Die Fortschreibung anhand eines Indexwertes werde auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für zulässig erachtet. Hinsichtlich Datenerhebung und Datenauswertung sei eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Konzepts mit einem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Da der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten wiederspiegle, sei abweichend davon für die Fortschreibung der Verbraucherpreisindex für Bayern, der als Sondergliederung einen Index für Nettokaltmieten und für Wohnnebenkosten ausweise, als sinnvoll erachtet worden. Indizes speziell für die Stadt A-Stadt oder Schwaben lägen nicht vor. Einen spezifischen Index nur für den grundsicherungsrelevanten Teil des Wohnens gebe es ebenfalls nicht. Der Indexwert gebe die Mietpreisentwicklung für den Zeitraum April 2013 bis April 2015 wieder und entspreche damit genau einem Zweijahresabstand zur Ersterhebung. Es sei nicht erkennbar, dass in A-Stadt eine stärkere Preissteigerung als in Bayern insgesamt erfolgt sei. Eine alternative Fortschreibung mittels Tool wäre nicht möglich gewesen ohne eine völlig neue Datenerhebung. Dafür stünden keine Kapazitäten zur Verfügung. Im Monat der Absenkung seien 10 Wohnungen bei immoscout zu den alten Angemessenheitsgrenzen verfügbar gewesen. Es sei zudem auch gegen die Entscheidung des Bezirks Schwaben, welcher im Bereich des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) das Unterkunftskostenkonzept ebenfalls für nicht schlüssig erachtet, Rechtsmittel eingelegt worden. Ein Methodenwechsel bei der Fortschreibung sei zulässig. Dieser sei auch bei der Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels zulässig. Auch hätten andere Sozialgerichte die Indexfortschreibung bei Unterkunftskostenkonzepten anerkannt. Die Werte des Umlandes von A-Stadt seien irrelevant. Bei der Bemessung der Mietobergrenze müsse ein streng eingegrenzter Vergleichsraum festgelegt und betrachtet werden. Dies habe die Stadt A-Stadt getan. Die Werte außerhalb des Stadtgebiets dürften daher keine Rolle spielen. Zudem sei der Landkreis A-Stadt traditionell der Speckgürtel und weise höhere Mietpreise auf.

Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu erwidert, dass die WBG A-Stadt mitteilt, dass es nahezu unmöglich sei, innerhalb von sechs Monaten angemessenen Wohnraum in einer Wohnung der WBG zu erhalten. Die vom Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Wohnungsangebote würden zudem einige Wohnungsangebote enthalten, die nicht den Angemessenheitsgrenzen der Stadt A-Stadt entsprechen.

Die Kläger beantragen:

den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.01.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Beteiligten haben erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Daher konnte vorliegende Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Anspruch auf die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 und somit auf entsprechend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 07.10.2015 und 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II.

Vorliegend haben die Kläger nach dem Inhalt ihrer Erklärungen den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Unterkunftskosten beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13).

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle. Es sind die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessene Preis, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung der Vergleichsmiete heranzuziehen ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (soweit Methodenfreiheit besteht) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt wiederspiegelt, somit ein "schlüssiges Konzept" darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.

Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- es sind Angaben über den Beobachtungszeitraum erforderlich,

- die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) ist festzulegen,

- der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein,

- es ist die Validität der Datenerhebung erforderlich sowie,

- die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) erfolgen.

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 28 - juris). Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigte zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Hilfslösung des BSG (s.u.) und ab 01.01.2016 auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Hier sind Fehler daher weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kläger müssen monatlich 50 Euro für die Garage aufwenden. Hier handelt es sich jedoch nicht um Kosten der Unterkunft (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 39). Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Kosten als Unterkunftskostenbedarf. Dies wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind jedoch ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten in Höhe von monatlich 658,70 Euro und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 665 Euro anzusetzen.

Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die den Klägern im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Die Klägerin hat sich zudem im Juli 2014 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten verpflichtet. Es ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass sie dies seitdem überhaupt, geschweige denn erfolglos, getan hätte.

Das Gericht hält jedoch das seit 01.09.2015 der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten für nicht schlüssig im Sinn der vom BSG aufgestellten und oben dargestellten Anforderungen und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 01.11.2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat das Sozialgericht Augsburg in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (vgl. Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15, SG A-Stadt, Urteil vom 29. April 2015 - S 3 AS 393/14 -, juris). Auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hält das vom Beklagten zum 01.11.2013 aufgestellte Konzept zur Bemessung der Unterkunftskosten aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen für schlüssig. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen werden soll, nimmt die Kammer daher auf die zitierten Entscheidungen Bezug und verweist auf die dortigen jeweiligen Entscheidungsgründe.

Im Hinblick darauf, dass der Einwand, es handele sich bei einem Unterkunftskostenkonzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15), sich sowohl auf das zum 01.11.2013 in Kraft gesetzte Konzept als auch auf dessen Fortschreibung bezieht, wird die Auffassung der 8. Kammer des Sozialgerichts Augsburg geteilt, dass eine solche Veröffentlichung nicht erforderlich ist.

Hierzu wird auf die Begründung in der Entscheidung vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen.

Das vom Beklagten ab 01.09.2015 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten angewandte Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen. Es ist daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssig und die so ermittelten Werte sind deshalb nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.

Die Fortschreibung der zum 01.11.2013 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung.

Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist auch nach Auffassung der 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Es wird insoweit auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen. Insbesondere ist auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg ausdrücklich der Auffassung, dass die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt nicht ausreichend erfasst sind, wenn größtenteils Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in der Stadt A-Stadt nicht vergleichbar sind. Hierauf verweist letztlich sogar der Beklagte selbst, wenn er geltend macht, dass ein Vergleich der Mietobergrenze der Stadt A-Stadt mit den Mietobergrenzen der umliegenden Landkreise nicht erfolgen könne und dürfe, da in diesen Landkreisen ganz andere Verhältnisse herrschen würden. Aber eben gerade diese Werte fließen auch in den gesamtbayerischen Index ein.

Da das Konzept bereits aufgrund der untauglichen Methodik als nicht schlüssig erachtet werden muss, führen auch die im Klageverfahren vorgebrachten weiteren Argumente des Beklagten nicht zur Schlüssigkeit des Konzepts. Denn diese vermögen nichts daran zu ändern, dass die Werte auf Basis einer untauglichen Methode ermittelt worden sind.

Es ist auch nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für nicht angebracht (vgl. hierzu ebenso SG A-Stadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15).

In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 01.09.2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 in der Stadt A-Stadt (Mietenstufe IV) für drei Personen 568,70 Euro pro Monat und für die Zeit ab 01.01.2016 wären dies 688,60 Euro.

Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% des Tabellenwertes nach § 12 WoGG ist auch nach Aktualisierung der Werte anzusetzen. Der Sicherheitszuschlag ist nämlich nicht aufgrund der fehlenden Aktualität der Werte vom BSG angesetzt worden, sondern dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R).

Daher sind bei den Klägern in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro anzuerkennen. Die von den Klägern ab 01.01.2016 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter dem Betrag von 688,60 und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe von 665 Euro voll zu berücksichtigen.

In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 SGG.

Der Beklagte hat die Zulassung der Berufung am 15.06.2016 beantragt. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da ober- oder höchstrichterlich noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes entschieden worden ist.

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Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Bundessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2011 - B 4 AS 19/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor Auf die Revisionen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und En

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - B 14 AS 91/10 R

bei uns veröffentlicht am 23.08.2011

Tenor Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen, soweit mit ihr eine Leistung von mehr als 321,19 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 a

Bundessozialgericht Urteil, 19. Okt. 2010 - B 14 AS 50/10 R

bei uns veröffentlicht am 19.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Land
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 11 AS 92/16.

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 27. Okt. 2016 - S 4 AS 1092/14

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08. August 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 sowie in der Fassung der Änderun

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 02. März 2017 - S 17 AS 886/14

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistung

Referenzen

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juli bis zum 30. November 2015 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR vorläufig zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 hat, indem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind.

Die 1969 geborene Klägerin bezieht seit Längerem laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit knapp 45 qm und zahlt dafür monatlich 325 EUR Grundmiete, 55,40 EUR Betriebskosten und 65 EUR Heizkosten. Im Juni 2012 erklärte sie, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf damals maximal 335,40 EUR bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 EUR Stundenlohn.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. April 2015 hin bewilligte das beklagte Jobcenter der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 vorläufig Leistungen für die Monate Juni bis November 2015 in Höhe von jeweils 391,05 EUR. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 412,05 EUR angesetzt.

Im Widerspruch wurde geltend gemacht, das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig und deshalb seien zu geringe Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Zudem sei ein zu hohes vorläufiges Einkommen angenommen worden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2015 bewilligte der Beklagte nun vorläufige monatliche Leistungen von 458,29 EUR für Juni bis August 2015 und von 467,46 EUR ab September 2015. Dabei wurde nun ab September eine höhere Bruttokaltmiete berücksichtigt.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurückgewiesen. Ab 1. September 2015 sei das schlüssige Konzept des Beklagten fortgeschrieben worden und dementsprechend seien die Kosten der Unterkunft angepasst worden.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Ein schlüssiges Konzept des Beklagten liege nicht vor. Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend abgebildet, weil kaum Daten aus einer tatsächlichen Mieterbefragung verwendet worden seien. Bei den kalten Betriebskosten sei nicht klar, ob tatsächlich die letzten Abrechnungen eingeflossen seien. Eine fortwährende Aktualisierung sei erforderlich und mit dem zur Verfügung stehenden Tool auch einfach machbar. Zudem stünden aktuell der Klägerin keine Wohnalternativen zur Verfügung. Die Anwendung von über den Freistaat Bayern erhobenen Daten sei nicht realitäts- und zeitgerecht. Es sei nicht klar, weshalb nicht gegebenenfalls vorhandene Daten zu A-Stadt herangezogen worden seien. A-Stadt habe in den vergangenen Jahren deutlich höhere Mietpreissteigerungen aufzuweisen als der Durchschnitt in Bayern. Ferner verfolge der Mietspiegel nach dem Zivilrecht eine andere Zielrichtung. Eine sachgerechte Anpassung im Grundsicherungsrecht sei nicht mittels eines bayerischen Index ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten möglich. So gewährten an A-Stadt angrenzende Träger auch teils wesentlich höhere Bruttokaltmieten. Bereits das ursprüngliche Konzept genüge den Anforderungen nicht und demzufolge auch nicht die Fortschreibung. Außerdem sei das Konzept nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die Klägerin habe auch keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten und der Beklagte habe die ausreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnraumalternativen nicht nachgewiesen.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt. Er hat ausgeführt, die Erhöhung ab September 2015 orientiere sich an den Vorgaben zum qualifizierten Mietspiegel. Für die erstmalige Fortschreibung des Konzepts seien vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entnommene Indizes für Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten verwendet worden. Die Werte für die kalte Grundmiete seien um 3,18%, die für die Betriebskosten um 0,58% erhöht worden. Die Fortschreibung anhand von eines Indexwertes werde auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende für zulässig erachtet. Hinsichtlich Datenerhebung und Datenauswertung sei eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Konzepts mit einem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Da der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten widerspiegle, sei abweichend davon für die Fortschreibung der Verbraucherpreisindex für Bayern, der als Sondergliederung einen Index für Nettokaltmieten und für Wohnnebenkosten ausweise, als sinnvoll erachtet worden. Indizes speziell für die Stadt A-Stadt oder Schwaben lägen nicht vor. Einen spezifischen Index nur für den grundsicherungsrelevanten Teil des Wohnens gebe es ebenfalls nicht. Es wäre jedoch überraschend, wenn dieser Teil des Wohnungsmarktes eine andere, insbesondere stärker preisgesteigerte Entwicklung genommen haben sollte als der restliche Wohnungsmarkt. Der Indexwert gebe die Mietpreisentwicklung für den Zeitraum April 2013 bis April 2015 wieder und entspreche damit genau einem Zweijahresabstand zur Ersterhebung. Die Fortschreibung zum 1. September 2015 sei dem Umstand geschuldet, dass das ursprüngliche Konzept auch erst zum 1. November 2013 in Kraft gesetzt worden sei. Nach mietrechtlicher Auffassung sei aber auf diesen Zeitpunkt bei der Fortschreibung abzustellen. Zudem hätte ansonsten eine rückwirkende Anpassung zum 1. Mai 2015 erfolgen müssen, die Angemessenheitsgrenzen müssten den Leistungsempfängern aber bekannt sein. Eine alternative Fortschreibung mittels Tool wäre nicht möglich gewesen ohne eine völlig neue Datenerhebung. Dafür stünden keine Kapazitäten zur Verfügung. Eine einfache Fortschreibung durch reine Einspeisung von Angebotsmieten wäre also nicht möglich. Vor der Entscheidung des Stadtrates hätten sich auf immoscout.de am 2. und 6. Juli 2015 17 verfügbare Wohnungen über 30qm im Rahmen der neuen Angemessenheitsgrenzen gefunden.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 hat der Beklagte die vorläufigen Leistungen für die Klägerin für September bis November 2015 infolge des Wegfalls von Einkommen erhöht.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 die vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 445,40 EUR zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache zum großen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat ab 1. Juli 2015 Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR und somit auf entsprechend höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai und 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersstufenabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe; dergleichen kommt vorliegend aber nicht infrage.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei werden die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert betrachtet. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessenen Preises, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und - mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.

Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigt zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab Juli 2015 ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Hinsichtlich der angesetzten Regelbedarfe ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind ab 1. Juli 2015 jedoch höhere Kosten zu berücksichtigen. Es sind ab dann die tatsächlich zu zahlende Grundmiete und die kalten Nebenkosten von zusammen monatlich 380,40 EUR anzusetzen und nicht nur der vom Beklagten als angemessen erachtete Richtwert von 347,05 EUR bzw. ab September 2015 von 356,22 EUR.

Es gibt keine Gründe, die der Klägerin im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem sind keine gesundheitlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die sie an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder ihr Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.

Auch hat die Klägerin im Juni 2012 erklärt, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten bereit zu sein. Daher bedurfte es einer (weiteren) Kostensenkungsaufforderung nicht.

Allerdings geht das Gericht zum einen davon aus, dass das bisherige, seit 1. November 2013 angewandte Konzept des Beklagten (im Folgenden: ursprüngliches Konzept), spätestens zum 1. Juli 2015 hätte aktualisiert werden müssen. Zum anderen hält das Gericht das seit 1. September 2015 zugrunde gelegte Konzept des Beklagten (im Folgenden: fortgeschriebenes Konzept) für nicht schlüssig und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 1. November 2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat diese Kammer in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15). Die Entscheidungen sind dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt und außerdem veröffentlicht, so dass darauf verwiesen werden kann. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen wird, hält das Gericht die betreffenden Rügen für nicht durchgreifend und nimmt dazu Bezug auf die genannten Entscheidungen vom 22. Mai 2015.

Im Hinblick auf die seitdem fortgeführte Diskussion ist noch hervorzuheben, dass das Gericht nach wie vor den Einwand für nicht stichhaltig betrachtet (vgl. auch Urteil dieser Kammer vom 24. November 2015, S 8 AS 984/15), bei einem Konzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II handle es sich um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so aber nun SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15). Diesbezüglich wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 CN 2/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sein sollen und für die Bekanntgabe eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichen soll. Vorliegend wurde das der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten nicht publiziert oder den Klägern vollständig zur Kenntnis gebracht.

Das war aber auch nicht erforderlich. Denn sieht man ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als Verwaltungsvorschrift an, umfasst der maßgebliche Teil, d. h. der „Vorschriftsteil“ des Konzepts allein die ermittelten Kostenobergrenzen (hier S. 5 des Konzepts). Nur diese Werte sind sozusagen die angewandten Vorschriften. Der darüber hinausgehende Teil des Konzepts ist dann als Weg zu diesen Werten, quasi als Begründung anzusehen. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht aber nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt, die sich auch allein im Regelungstext erschöpft. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die normkonkretisierenden/regelnden Verwaltungsvorschriften nicht angenommen. Dort war es - im Gegensatz zum Konzept des Beklagten - nur so, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift regelnden Charakter hatte.

Aus § 22b Abs. 2 SGB II ist nichts anders herzuleiten. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Fall, dass durch Satzung die angemessenen Unterkunftskosten bestimmt werden, nicht aber, wenn - wie hier - entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben ein sogenanntes Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II erstellt wird. Auch wenn die §§ 22a ff. SGB II insbesondere vom BSG entwickelte Überlegungen aufgreifen, ist die Satzungsregelung nicht mit dem Konzept vergleichbar, weil einer Satzung eine rechtlich andere Qualität und Verbindlichkeit zukommt und die Veröffentlichung der Begründung gerade mit Blick auf das Verfahren nach § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statuiert wurde.

Ferner geht das Gericht davon aus, dass eine fehlende Veröffentlichung nur beachtlich ist, wenn sie auch unverzüglich und rechtzeitig, d. h. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, gerügt wird. Das war hier nicht der Fall. Zu sehen ist nämlich, dass die Veröffentlichung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung haben kann, nicht aber eine materielle. Sie kann allenfalls der Information und Transparenz dienen, um die Aufklärungsfunktion einer Kostensenkungsaufforderung zu vertiefen. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine ähnliche Situation wie beim Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Dort nimmt das BSG eine unverzügliche Rügeobliegenheit an (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010, B 2 U 17/09 R), um dem Leistungsträger eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen. Das wäre im Fall der fehlenden Kenntnis eines Konzepts ebenso relativ einfach umsetzbar und gegebenenfalls dadurch Streit vermeidbar. Also müsste auch hier eine unverzügliche Rüge erfolgen, andernfalls dieser Einwand unbeachtlich wird.

Das Gericht ist aber nun zu der Auffassung gelangt, dass das ursprüngliche Konzept des Beklagten längstens bis 30. Juni 2015 herangezogen werden kann und bereits ab 1. Juli 2015 eine Aktualisierung erforderlich gewesen wäre. In den oben bereits zitierten Entscheidungen dieser Kammer vom 22. Mai 2015 ist ausgeführt worden, dass die Beurteilung (hinsichtlich der Unterkunftskosten) bei Bewilligungszeiträumen ab Mai 2015 anders ausfallen mag und dass Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 besteht. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 werde daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können. Das Gericht bejaht das bei nochmaliger Bewertung noch für die Zeit bis einschließlich Juni 2015. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Verwendung älterer Bestandsmieten, d. h. von Mietverhältnissen älter als vier Jahre, ohne wesentlichen Einfluss geblieben ist. Denn nach der Methodik des ursprünglichen Konzepts wurde ein Spannoberwert verwendet, so dass etwaige besonders günstige Altmietverhältnisse nicht maßgeblich für die Bildung des Referenzwertes waren. Gleichwohl besteht die fortwährende Verpflichtung des Jobcenters bzw. des kommunalen Trägers zur Überprüfung seines Konzepts auf Aktualität. Dem kann er gerecht werden, indem eine umfassende Überprüfung unter Verwendung aktueller Angebotsmieten erfolgt, wenn er nicht neue, aktuelle Mietwerterhebungen durchführt. Weiter ist zu sehen, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung eines neuen bzw. fortgeschriebenen Konzepts im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis der Leistungsempfänger Probleme aufwerfen würde. So könnte sich die Ablehnung der Zustimmung zu einem Umzug wegen Unangemessenheit der neuen Unterkunft infolge einer nachträglichen Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen als unbegründet erweisen, aber kaum mehr korrigiert werden können. Diesem Problem ließe sich zwar auch dadurch begegnen, dass rechtzeitig vor Ablauf von höchstens zwei Jahren ab der vorangegangenen Datenerhebung eine neue durchgeführt wird und die neue Festlegung der Angemessenheitsgrenzen dann entsprechend innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraumes erfolgen kann. Das würde aber auch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, während dessen ein Konzept angewandt werden kann, mit jeder neuen Fortschreibung verkürzen würde, bis er keinen Monat mehr umfassen würde. Ein derartiges Vorgehen kann vom Recht der Grundsicherung nicht gewollt sein. Hinzu kommt, dass sicherlich die Auswertung erhobener Daten und die Beschlussfassung des kommunalen Trägers mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrensabläufe gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden.

Allerdings kann es auch nicht allein Zufälligkeiten oder den vorhandenen Kapazitäten und Abläufen beim kommunalen Träger überlassen bleiben, welche Zeitspanne zwischen Datenerhebung und Umsetzung durch ein neues Konzept vergeht. Das wäre mit dem Gebot aus § 22 Abs. 1 SGB II, die nach den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren und damit die Bestreitung des verfassungsrechtlich abgesicherten Existenzminimums im Bereich Wohnen sicherzustellen, nicht vereinbar.

Das Gericht hält es daher für angezeigt, dem kommunalen Träger und dem Jobcenter eine Frist von zwei Monaten zwischen dem Ende der Datenerhebung und der etwaigen Anwendung eines neuen Konzepts zuzubilligen. Mit dieser Frist dürfte ein sachgerechter Ausgleich der verschiedenen im Raum stehenden Interessen und Bedürfnisse erreicht werden können. Das Gericht nimmt dabei auch in den Blick, dass nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB eine fristlose Wohnraumkündigung zulässig ist, wenn ein Mieter mit zwei Monatsmieten oder nicht unerheblichen Teilen davon in Verzug ist. Daraus lässt sich grundsicherungsrechtlich ableiten, dass darunter liegende Zeiträume noch hingenommen werden können, ohne dass für einen Leistungsempfänger seine Unterkunft betreffend nicht mehr hinnehmbar Nachteile daraus folgen müssen. In Bezug auf den kommunalen Träger und das Jobcenter sollte innerhalb von zwei Monaten die Beschlussfassung und Anwendung neuer Mietobergrenzen verwaltungsmäßig umsetzbar sein.

Ausgehend vom Abschluss der Datenerhebung für das ursprüngliche Konzept des Beklagten am 30. April 2013 wäre daher mit Blick auf den Zwei-Jahres-Zeitraum, wie ihn auch § 22c Abs. 2 SGB II bei der sogenannten Satzungslösung für die Überprüfung vorsieht, spätestens bis Ende April 2015 eine neue Datenerhebung oder eine sonstige Überprüfung, etwa mittels Einholung aktueller Angebotsmieten, erforderlich gewesen. Beides ist bis dahin nicht erfolgt.

Daraus leitet das Gericht jedoch nicht ab, dass dann bereits ab Mai 2015 kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und demzufolge die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept nicht mehr anzuwenden sind. Denn auch wenn eine Neuerhebung von Daten - fiktiv - erfolgt wäre, wären die bisherigen Werte nach den obigen Darlegungen noch für die zwei anschließenden Monate anwendbar gewesen. Deswegen können auch für die Klägerin für den streitigen Monat Juni 2015 noch keine höheren Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte ist insofern fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für den 1-Personenhaushalt der Klägerin 50qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind und dementsprechend die bereits vom Beklagten zugrunde gelegten 347,05 EUR als maximale Bruttokaltmiete zutreffend sind.

Anders stellt sich die Lage ab 1. Juli 2015 dar. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein neues Konzept anzuwenden gewesen bzw. - hätte dies die Überprüfung ergeben - das bisherige Konzept mit dann aktualisierter Grundlage weiterzuführen gewesen.

Mangels entsprechend zeitgerechter Überprüfung können die Richtwerte des ursprünglichen Konzepts auch nicht weiter herangezogen werden. Denn es ist für das Gericht nicht mehr belegt, dass diese Werte ab Juli 2015 noch die aktuellen Verhältnisse auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt in Bezug auf den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil widerspiegeln und so den im Sinn von § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Mietzins pro Quadratmeter realitätsgerecht ergeben. So wenden Jobcenter, deren Zuständigkeitsbezirk an den des Beklagten angrenzt (dies sind die Jobcenter A-Stadt-Land und Wittelsbacher Land) ab 1. Juli 2015 bzw. ab 1. August 2015 ebenfalls neue Konzepte an, haben dabei aber zum Teil Mietobergrenzen - gerade für den hier relevanten Bereich der 1-Personen-Haushalte, die nicht nur unwesentlich über den bisherigen des Beklagten liegen. Das mag mit strukturellen Unterschieden der dortigen Wohnungsmärkte im Vergleich zu demjenigen der Großstadt A-Stadt erklärbar sein. Es spricht angesichts der engen räumlichen Verflechtungen zwischen A-Stadt und mehreren angrenzenden Städten wie Gersthofen, Stadtbergen, Königsbrunn und Friedberg aber genauso dafür, dass die bisherigen Werte des Beklagten inzwischen zu niedrig sind. Darauf deutet auch hin, dass seit 1. August 2015 für die Stadt A-Stadt die sogenannte Mietpreisbremse gemäß § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB i. V. m. der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV - GVBl 2012, S. 189) in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl S. 250) gilt. Diese setzt einen angespannten Mietwohnungsmarkt voraus, also dass die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Nachdem dies für den gesamten Mietwohnungsmarkt gilt, betrifft es auch den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil. Und da die entsprechende Änderungsverordnung zur WoGeV im Juli 2015 erlassen wurde, muss diese Situation spätesten ab dann angenommen werden. Damit werden die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept des Beklagten für das Gericht derart infrage gestellt, dass sie ab Juli 2015 nicht mehr herangezogen werden können.

Gleiches gilt für die Zeit ab 1. September 2015, auch wenn der Beklagte ab diesem Zeitpunkt ein neues, das fortgeschriebene Konzept anwendet. Denn dieses Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen und daher sind die so ermittelten Werte nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.

Während das ursprüngliche Konzept des Beklagten auf einer Mietwerterhebung und den daraus gezogenen Schlüssen für den grundsicherungsrechtlichen Bereich beruht, besteht das seit September 2015 geltende Konzept aus der Fortschreibung der damals ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex. Dieses Vorgehen genügt nicht den Anforderungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung. Bereits eine Datenerhebung ist für das fortgeschriebene Konzept nur insofern erfolgt, als die für das ursprüngliche Konzept erhobenen Daten der Fortschreibung als Grundklage dienten. Ob dieses Vorgehen bei der Überprüfung und Aktualisierung methodisch zulässig ist, dazu hat sich das BSG, soweit ersichtlich bisher nicht geäußert. Auch der einschlägigen Kommentarliteratur zum SGB II lässt sich zu dieser Frage keine eindeutige Linie entnehmen. Das Gericht will nicht ausschließen, dass eine Fortschreibung mittels eines Index grundsicherungsrechtlich möglich ist. Allerdings nicht in der vorliegend erfolgten Art und Weise.

Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des beklagten Jobcenters beinhaltet, sondern darüber hinausgehende, hier bayernweite Verhältnisse abbildet, ist mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II nicht schlüssig in Einklang zu bringen (in diese Richtung auch SG Dresden, Urteil vom 4. September 2015, S 40 AS 2451/13). Denn diese Norm verlangt, dass das Konzept des Grundsicherungsträgers Gewähr dafür bietet, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet werden. Es liegt aber auf der Hand, dass dies ein bayernweiter Index nicht leisten kann. Denn es ist nicht anzunehmen, dass insbesondere die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt als drittgrößter bayerischer Stadt ausreichend erfasst sind, wenn zu einem großen Teil Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in A-Stadt nicht vergleichbar sind. Dies gilt vor allem für Faktoren, welche die Mietpreisbildung beeinflussen, wie Bevölkerungsdichte, Arbeitsplätze, Anbindung an das nächste Oberzentrum oder Einkommen der ansässigen Bevölkerung. Deshalb kann der für die Bildung des Indexwertes herangezogene Vergleichsraum, der gesamte Freistaat Bayern, schon ob seiner Größe sicherlich auch nicht als homogener Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.

Hinzu kommt, dass der verwendete Indexwert zwar aufgrund von Kennzahlen für die Entwicklung der Nettomieten und der kalten Betriebskosten gebildet wurde. Allerdings - wie der Beklagte auch einräumt - nicht nur den hier relevanten Teil des Mietwohnungsmarktes umfasst, nämlich Unterkünfte, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Ob die Preisentwicklung in diesem Segment tatsächlich derjenigen über den gesamten Markt gleicht, wie der Beklagte meint, oder eben nicht, bleibt für das Gericht völlig offen. Das kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass Recherchen des Beklagten bzw. seines kommunalen Trägers Anfang Juli 2015 erbracht haben sollen, dass 17 Wohnungen zu den neuen Angemessenheitswerten verfügbar waren. Das ist schon nicht weiter belegt worden und vor allem nicht ausreichend als repräsentative und valide Grundlage. Dafür hätte es angesichts der fehlenden Mietwerterhebungen einer deutlich umfangreicheren Recherche in der Größenordnung von mindestens 15% der unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften bedurft. Nur dann wäre die Annahme begründet, dass für alle betroffenen Bedarfsgemeinschaften je nach Haushaltsgröße angemessene Wohnungsalternativen innerhalb von sechs Monaten verfügbar sind.

Aus diesen Gründen ist das fortgeschriebene Konzept ebenso untauglich zur Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist es nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 SGG für nicht angebracht.

In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 1. Juli 2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind für eine Person in der Stadt A-Stadt 393,80 EUR pro Monat. Die von der Klägerin ab Juli 2015 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter diesem Betrag und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe voll zu berücksichtigen. Ob mit Blick auf die Anhebung der Werte nach dem WoGG ab 2016 noch ein Sicherheitszuschlag anzusetzen ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben.

Damit sind vom Beklagten von Juli bis November 2015 der Leistungsbewilligung Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR zugrunde zu legen.

In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens sowie an der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes bisher nicht entschieden.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 und das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 1. November 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 12. Dezember 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. April 2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 zusätzlich 17,73 Euro monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.12.2011 bis 31.5.2012.

2

Die 1957 geborene Klägerin lebt seit einem Umzug im Juni 2008 in einer Wohnung, die eine Fläche von 50,18 qm aufweist. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe setzte sich im streitigen Zeitraum aus der Grundmiete in Höhe von 256,50 Euro zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro zusammen. Eine vor dem Umzug beantragte Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft hatte der Beklagte "wegen Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung" abgelehnt.

3

Der Beklagte erbrachte der Klägerin nur die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung. Für den hier streitigen Zeitraum bewilligte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 685 Euro für Dezember 2011 und 695 Euro für die weiteren Monate. Hierin waren jeweils 321 Euro für die Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten (Bescheide vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011; Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011). Dabei berücksichtigte der Beklagte die von der Landeshauptstadt Dresden am 24.11.2011 beschlossene Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines Gutachtens des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden (im Folgenden: IWU-Gutachten). Die von der Klägerin zu erbringende Nebenkostenvorauszahlung teilte er im Verhältnis von 55 % (kalte Betriebskosten) zu 45 % (Heizkosten) auf.

4

Das SG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 über die bereits durch Teilanerkenntnis vom 27.4.2012 anerkannten Beträge von 688,90 Euro für Dezember 2011 (364 Euro Regelleistung und 324,90 Euro für die KdU) bzw 698,90 Euro (374 Euro Regelleistung und 324,90 Euro für KdU) hinaus weitere Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich jeweils 13,55 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.6.2012). Die nicht aufgeschlüsselte monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro hat das SG "bei fehlender Tilgungsbestimmung durch Mieter und Vermieter" hälftig auf die kalten und warmen Betriebskosten aufgeteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der konkreten Bestimmung der Angemessenheitsgrenze liege kein "schlüssiges Konzept" des Beklagten zugrunde. Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Einbeziehung einer nicht unerheblichen Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen, die in Plattenbauweise überwiegend in den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts errichtet worden seien und - je nach konkretem Bautyp - eine Wohnungsgröße von ca 26 qm hätten. Mit seiner konkreten, angebots- und nachfrageorientierten Berechnungsweise beachte das IWU aber zahlreiche, für ein schlüssiges Konzept erforderliche "Eckpunkte" nicht ausreichend. In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sei das Gericht grundsätzlich gehalten, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen. Für einen Ein-Personen-Haushalt ergebe sich unter Berücksichtigung des gewichteten Mittelwertes des vom IWU herangezogenen Mietspiegeldatensatzes eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 288,45 Euro monatlich. Für die kalten Betriebskosten seien die Durchschnittswerte anzusetzen, die in der kommunalen Bürgerumfrage 2010 auf der Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.6.2007 mit durchschnittlich 1,16 Euro pro Quadratmeter ermittelt worden seien.

5

Das LSG hat - nach Anforderung ergänzender Stellungnahmen des IWU vom 23.7.2013, 12.11.2013 und 28.11.2013 (im Folgenden: ergänztes IWU-Gutachten) - die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2013). Auf die Anschlussberufung des Beklagten hat es diesen "in Abänderung des Bescheids vom 1.11.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.11.2011 und 12.12.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 sowie des angenommenen Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 27.4.2012 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 über den bereits bewilligten Betrag von 688,90 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Mai 2012 über den bereits bewilligten monatlichen Betrag von 698,90 Euro weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 12,70 Euro monatlich zu zahlen" und im Übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der zuerkannte Betrag setze sich für den Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 aus einer angemessenen Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 294,83 Euro und den vollständigen "tatsächlichen Heizkosten" zusammen, die nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Abrechnungen der Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 2011 und 2012 nach dem Verhältnis zwischen den Betriebs- und Heizkosten festzusetzen seien. Unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards habe die Klägerin einen angemessenen Bedarf für Unterkunft (Bruttokaltmiete) in Höhe von 294,83 Euro (gerundeter Quadratmeterpreis von 6,55 Euro bei 45 qm Wohnfläche). Das im Gutachten des IWU niedergelegte Konzept werde den formellen Anforderungen an schlüssige Konzepte zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete gerecht. Die Art und Weise der Datenerhebung sei nachvollziehbar und plausibel. Die Datenbasis beruhe auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts würden ausreichend berücksichtigt, indem auf die in den Jahren 2009 und 2010 erhobenen Daten des Mietspiegels 2010 sowie der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II und der Einstandsgemeinschaften nach dem SGB XII, die kommunale Bürgerbefragung von August 2010 und amtliche Statistiken zurückgegriffen werde. Zutreffend beziehe das Gutachten nicht nur die tatsächlich am Markt angebotenen, sondern auch vermietete Wohnungen mit Ausschluss der mehr als vier Jahre vor der Datenerhebung vereinbarten Altverträge ein. Der angemessene Quadratmeterpreis sei nach Wohnungsgrößen differenziert und werde unter Berücksichtigung der Bruttokaltmiete angegeben. Anhaltspunkte, die gegen die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung sprächen, seien nicht erkennbar. Das Gutachten des IWU enthalte auch Angaben über die gezogenen Schlüsse, indem es nach Wohnungsgrößen differenzierte Kappungsgrenzen hinsichtlich der angemessenen Kosten der Unterkunft vorsehe. Auf der Grundlage der Datensätze - nicht der Tabelle - des Mietspiegels 2010 habe das IWU in nachvollziehbarer Weise zunächst ermittelt, welche Datensätze bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze überhaupt berücksichtigt werden dürften, und die in die Berechnung einbezogenen Verträge anhand des Mietpreisindexes im Verbraucherpreisindex für Sachsen inflationiert. In der deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten durch Bildung sogenannter Flächenkorridore errechne das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente. Das IWU gehe damit über die vom BSG als schlüssig angesehene Bildung eines gewichteten arithmetischen Mittels hinaus und schaffe Wohnflächenkorridore zur Plausibilisierung der Mietspiegelwerte. Das Modell habe auch Werte zum Ergebnis, die über den Grenzen des vom BSG vorgeschlagenen Berechnungsmodus lägen. Durch die Einbeziehung der abstrakten Verfügbarkeit von Wohnungen bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze biete das IWU-Modell den Vorteil, dass es die Angemessenheitsgrenze nach Wohnungsgrößen differenziert empirisch ableite und nicht lediglich normativ setze. Die Angemessenheitsgrenze liege nach dem Gutachten an der Stelle, wo sich das monatliche Angebot in einem bestimmten Eignungssegment mit der monatlichen Nachfrage durch Leistungsempfänger nach Wohnungen in diesem Segment träfen.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 22 Abs 1 SGB II. Die einheitliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung müsse hälftig auf die kalten Betriebs- und die Heizkosten aufgeteilt werden. Die Wohnfläche von 50,18 qm sei angemessen und entspreche dem Wert der am 31.12.2009 (ersatzlos) außer Kraft getretenen, auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) beruhenden VwV-Ersatzwohnraumförderung, die gegenüber der vom LSG herangezogenen VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010 der "bessere Maßstab" sei. Das von dem Beklagten herangezogene Konzept in Gestalt des IWU-Gutachtens erfülle nicht die qualitativen Voraussetzungen, die an ein solches Konzept in sachlicher Hinsicht zu stellen seien. Es sei auch nicht nachbesserungsfähig. Auf der Angebotsseite seien in nicht unerheblicher Zahl "Ein-Raum-Wohnungen" mit einer Wohnungsgröße von ca 26 qm einbezogen worden, die aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigen seien. Soweit sich das IWU zur Ermittlung der Nettokaltmiete neben den Datensätzen des qualifizierten Mietspiegels der Landeshauptstadt Dresden auch auf deren Datensatz über Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II/SGB XII stütze, könne ihm nicht entnommen werden, inwieweit die Hauptdatenmenge der Bedarfsgemeinschaften auf dem aktuellen Stand sei. Der Mehrfachinseratefaktor führe zu systematisch falschen Ergebnissen. Weiter begegne die Einbeziehung der Leerstandreserven Bedenken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Abfrage des "marktaktiven Leerstandes" auch unzumutbare Sub-Standard-Wohnungen eingeflossen seien. Nicht erkennbar sei, wie sich die Leerstandreserven auf die Eignungs- und Preisklassen verteilten. Schließlich berücksichtige das IWU-Gutachten auf der Nachfrageseite nicht diejenigen Leistungsbezieher, welche aufgrund überhöhter Heizkosten zum Umzug aufgefordert worden seien. Dies führe zu einem unrealistischen Absinken der Angemessenheitsgrenze.

7

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2013 und des Urteils des Sozialgerichts Dresden vom 1. Juni 2012 sowie der Bescheide vom 1. November 2011, 26. November 2011 und 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 sowie unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses vom 27. April 2012 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 18,90 Euro monatlich zu gewähren.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Das Konzept der Stadt Dresden genüge den Anforderungen des BSG. In den Stellungnahmen des IWU vom 16.2.2012 und 23.7.2013 sei bestätigt worden, dass der Mehrfachinseratefaktor als Korrektiv benötigt werde, weil mehr Wohnungen am Markt leer stünden als frei würden. Die festgelegte, abstrakt angemessene Wohnungsgröße sei nicht zu beanstanden. Zur Aufteilung bei nicht differenziert ausgewiesenen warmen und kalten Nebenkosten ("Gesamtvorauszahlung für die Betriebskosten") existiere keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Seit dem Vorliegen des IWU-Gutachtens würden die Gesamtvorauszahlungen im Verhältnis 48,9 % (warm) zu 51,1 % (kalt) aufgeteilt.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist teilweise begründet, weil sie in dem streitigen Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen kann. Die Urteile der Vorinstanzen, mit denen ihr bereits jeweils höhere SGB II-Leistungen zuerkannt worden sind, waren daher ebenso wie die Bescheide des Beklagten (in der Gestalt des Teilanerkenntnisses beim SG) zu ändern. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten bewilligten bzw anerkannten SGB II-Leistungen von 688,90 Euro für Dezember 2011 bzw 698,90 Euro für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012 ergibt sich für den streitigen Zeitraum ein von dem Beklagten noch zu zahlender Betrag in Höhe von 17,73 Euro monatlich. Der von dem Beklagten noch zu leistende Betrag ergibt sich aus einem Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen für den Heizkostenbedarf der Klägerin (siehe hierzu unter 9.). Im Übrigen ist das Berufungsgericht auf der Grundlage des ergänzten Gutachtens des IWU, das der Beklagte als sein Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete zugrunde legt, zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 Euro monatlich hat. Sie kann daher - gegenüber dem vom LSG ausgeurteilten und von dem Beklagten nicht mit der Revision angefochtenen Betrag von 12,70 Euro monatlich - insgesamt höhere Leistungen beanspruchen, jedoch nicht in dem von ihr im Revisionsverfahren beantragten Umfang. Insoweit ist ihre Revision zurückzuweisen.

11

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012, als in den Bescheiden des Beklagten vom 1.11.2011, 26.11.2011 und 12.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2011 und dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten vom 27.4.2012 mit einem Betrag von 688,90 Euro monatlich (Dezember 2011) bzw 698,90 Euro monatlich (Januar bis Mai 2012) bewilligt bzw zuerkannt worden sind. Mit ihrem Antrag im Revisionsverfahren begehrt die Klägerin für diesen Zeitraum weitere SGB II-Leistungen in Höhe von 18,90 Euro anstelle des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrags in Höhe von 12,70 Euro.

12

2. Da die Klägerin ihre zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage nicht auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl zu dieser Möglichkeit zuletzt Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 16 mwN), sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts insgesamt im Streit; der geltend gemachte Anspruch ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung daher unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen. Es bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine Zweifel, dass die Leistungsvoraussetzungen für die begehrten höheren SGB II-Leistungen an die erwerbsfähige, einkommens- und vermögenslose sowie alleinstehende Klägerin vorliegen. Ihr steht ein Regelbedarf gemäß § 20 Abs 2 SGB II in der Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von monatlich 364 Euro und ab 1.1.2012 in Höhe von 374 Euro zu. Mehrbedarfe sind nach den Feststellungen des LSG nicht zu berücksichtigen. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 342,63 Euro.

13

3. Rechtsgrundlage für die streitige Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung sind die §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - RdNr 17; BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 18). Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 19 mwN).

14

Um eine diesen Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate verallgemeinerbare (dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Im Anschluss ist unter Anwendung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Kriterien nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen zu ermitteln, wieviel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis).

15

4. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das LSG zutreffend mit 45 qm bestimmt. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße hat das BSG in erster Linie auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 WoFG festgesetzt haben(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 12). Das Bundesland Sachsen hatte in dem hier streitigen Zeitraum von Dezember 2011 bis Mai 2012 jedoch keine Ausführungsbestimmungen zu § 10 WoFG erlassen. Für diese Fallgestaltungen hat das BSG bereits entschieden, dass mit Rücksicht auf Rechtssicherheit und Praktikabilität die Heranziehung anderweitiger aktueller Verwaltungsregelungen zur Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße vertretbar ist (vgl zu Sachsen BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 15).

16

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG zutreffend die am 16.7.2010 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen vom 7.6.2010 - VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen (SächsABl Nr 28, S 963) zu § 18 des sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuchs vom 6.6.2002 (SächsGVBl 9/2002, S 168, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.1.2012 <SächsGVBl 4/2012, S 130>) - zugrunde gelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin scheidet es aus, weiterhin auf die Werte der am 31.12.2009 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.6.2005 (SächsABl S 682) - VwV-Ersatzwohnraumförderung - zurückzugreifen. Eine Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift trotz ihres Außerkrafttretens hat der 14. Senat des BSG (vgl Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 16) nur deshalb für vertretbar gehalten, weil andere aktuellere Vorschriften in dem dort streitigen Zeitraum nicht existierten.

17

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben betont, dass dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zukomme. Bereits mit dem Rückgriff auf die Werte nach § 10 WoFG werde bewusst in Kauf genommen, dass sich die Werte möglicherweise nicht immer daran orientierten, welche Größe eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt haben müsse(vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - RdNr 19; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 15). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Unabhängig hiervon hat das LSG auch die vergleichbaren angemessenen Wohnflächen für Alleinstehende in anderen Bundesländern berücksichtigt und gewürdigt, dass die Schaffung einer Rechtsverordnung bzw Verwaltungsvorschrift zu § 10 WoFG in Sachsen derzeit abgelehnt werde, weil aufgrund des Überangebots an Wohnungen in Sachsen kein Bedarf an einer Regelung zur Wohnungsförderung bestehe.

18

5. Das LSG hat bei seiner Prüfung des Konzepts der Stadt Dresden auf der Grundlage des ergänzten IWU-Gutachtens auch zu Recht zugrunde gelegt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 21 mwN). Der Einwand der Klägerin, das ergänzte IWU-Gutachten erfülle nicht die qualitativen Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept, weil vorab keine Wohnwertmerkmale definiert worden seien, greift nicht durch.

19

Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG nicht formuliert. Die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien sind zwar bei der Prüfung der Schlüssigkeit von Konzepten allein anhand von Mietspiegeldaten überwiegend bereits vorab bei der Entscheidung zur Ausklammerung bestimmter Mietspiegeldaten berücksichtigt worden (zB Herausnahme von "guten Wohnlagen" aus den jeweiligen Mietspiegeldatensätzen). Je nach der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte ist es jedoch ausreichend, wenn die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") im Ergebnis beachtet worden sind. Dies ist hier der Fall.

20

So ist vom IWU bei der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete ua durch die Auswertung der Neuvertragsmieten auf der Grundlage der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Dresden in einem ersten Schritt durch den Ausschluss unzumutbarer Wohnungen ohne Sammelheizung bzw Bad gewährleistet worden, dass diese Wohnungen nicht in die Ermittlung eines angemessenen Quadratmeterpreises eingeflossen sind. Insofern sind im unteren Segment Wohnungen mit einem nicht zumutbaren Ausstattungsstandard ausgeschlossen worden, während gleichzeitig beim oberen Wohnstandard keine Ausklammerungen von Mietspiegeldatensätzen erfolgt sind. Dem methodischen Ansatz des IWU folgend, der eine Zusammenführung mehrerer Datenquellen zur Festlegung einer abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Häufigkeit von Angebot und Nachfrage pro Monat beinhaltet, hat das Berufungsgericht jeweils geprüft, ob die Berechnungsschritte des IWU oder die herangezogenen Datenquellen im Ergebnis dazu führen, dass bestimmte Wohnwertmerkmale nicht (mehr) ausreichend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere die noch zumutbare Größe der einbezogenen Wohnungen und deren Verteilung im Vergleichsraum sowie die mögliche Gefahr eines Rückgriffs auf Wohnungen eines zu niedrigen Wohnstandards durch die Einbeziehung struktureller Leerstände.

21

6.a) Das Berufungsgericht hat geprüft, ob das von dem Beklagten zur Festlegung einer angemessenen Bruttokaltmiete beauftragte und ergänzte Gutachten des IWU die von der Rechtsprechung entwickelten Rahmenbedingungen für schlüssige Konzepte erfüllt. Bei seiner Würdigung des nachgebesserten Konzepts hat das LSG die Rechtsprechung des BSG zu den generellen Anforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete zugrunde gelegt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 26 mwN). Es hat im Einzelnen geprüft, ob die vom BSG festgelegten Mindestvoraussetzungen erfüllt werden. Dabei ist es mit ausführlicher Begründung und im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 163 SGG)zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

22

Im Rahmen seiner Methodenfreiheit konnte der Beklagte das Konzept des IWU zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung der Nachfrageseite wählen. Es bestehen keine Bedenken grundsätzlicher Art gegen den methodischen Ansatz des IWU, das die Referenzmiete auf der Basis der Daten des qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Dresden sowie des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen (Angebotsseite) und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften nach dem SGB II und dem SGB XII (Nachfrageseite) ermittelt.

23

Soweit die Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als nachfrage- und preisrelevanter Faktor in die Ermittlung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache Segment einbezogen werden, finden weitere Modifizierungen, insbesondere die Einbeziehung der Nachfragekonkurrenz nach preiswertem Wohnraum durch andere Niedrigeinkommensbezieher, statt. Es handelt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht um ein "reines Marktmodell", weil gleichzeitig als Daten des qualifizierten Mietspiegels die "Neuvertragsmieten" sämtlicher von den Mietspiegelerhebungen erfasster Personen bei der Festlegung der "Angebotspreise" einbezogen worden sind. Ein - vom BSG nicht gebilligter - "Zirkelschluss" findet daher nicht statt. Die Referenzmiete ist nicht allein aufgrund der Daten der Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII ermittelt worden.

24

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es - im Rahmen der vom BSG anerkannten Methodenfreiheit bei der Erstellung von schlüssigen Konzepten - zunächst Aufgabe der Grundsicherungsträger ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB X). Legt ein Grundsicherungsträger ein auf die regionalen Verhältnisse abgestimmtes Konzept zur Ermittlung der Referenzmiete vor, das nach Ansicht der Tatsacheninstanzen Mängel aufweist, ist der SGB II-Träger zunächst zur Nachbesserung aufzufordern (vgl zu diesem Erfordernis: BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 22; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R -SozR 4-4200 § 22 Nr 34 RdNr 29; Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 59, RdNr 5, 21). Solche Nachbesserungen (Integration der Single-Bedarfsgemeinschaften unter 25 Jahren, Ermittlung der Nachfragekonkurrenz anhand der kommunalen Bürgerumfrage und nicht anhand des Mikrozensus, korrekte Berücksichtigung der "Kostensenkungsfälle" auf der Nachfrageseite, Reintegration eines einheitlichen Mehrfachinseratefaktors von 1,42) hat das IWU hier nach Aufforderung durch das LSG vorgenommen.

25

b) Soweit es das Berufungsgericht unbeanstandet gelassen hat, dass aufgrund der vom IWU gewählten Methodik und der einbezogenen Daten im Ergebnis auch Wohnungen mit einer geringen Quadratmeterzahl in die Festlegung der Referenzmiete eingeflossen sind, ist dies von seiner tatrichterlichen freien Beweiswürdigung bei der Bestimmung des einfachen Wohnstandards umfasst. Die Festlegung des Untersuchungsgegenstandes erfolgt auch hinsichtlich der Ermittlung des Quadratmeterpreises vor dem Hintergrund der jeweils unterschiedlichen räumlichen Gegebenheiten in den verschieden geprägten Vergleichsräumen (vgl BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 24 mwN). Die Frage, welche Wohnungen wegen einer unzumutbaren Wohnungsgröße bei der Ermittlung der Referenzmiete nach der Produkttheorie ausgeklammert werden, kann regelmäßig nicht generell beantwortet werden, sondern ist von den Tatsacheninstanzen unter Beachtung der regionalen Verhältnisse im Vergleichsraum zu bestimmen. Diese Tatsachenfeststellungen sind der revisionsgerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen.

26

Dies betrifft hier zunächst die Bildung von Flächenkorridoren von 20 qm um die jeweils (nach Personenzahl) abstrakt angemessene Wohnungsgröße nach der VwV-Wohnflächenhöchstgrenzen zur Sicherung einer ausreichend großen Fallzahl für die quadratmeterbezogene Auswertung der Mietspiegel-Neuvertragsmieten. Wie das LSG weiter begründet, ist die Einbeziehung von kleineren Wohnungen an den für den Mietspiegel Dresden regelmäßig erhobenen Kategorien orientiert. Entsprechend hat das IWU bei der Häufigkeitsanalyse von Wohnungsangeboten nach verschiedenen Eignungsklassen als für 1-Personen-Haushalte (Eignungsklasse I) zumutbare Wohnungen von 24 qm bis 45 qm einbezogen. Die faktische Berücksichtigung von Wohnungen mit geringer Größe ist nach den Ausführungen des LSG dem regional besonderen Umstand geschuldet, dass auf der Angebotsseite im Vergleichsraum der Stadt Dresden eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen vorhanden sind, die eine Wohnungsgröße ab 26 qm aufweisen. Die tatrichterliche Wertung, dass dieser Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

27

c) Ebenso hat das LSG zu Recht keine grundlegenden Bedenken dagegen formuliert, dass beim Vorhandensein von angemessenen Wohnungen in allen Ortsamtsbezirken der Landeshauptstadt Dresden (siehe Tabelle 4 der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 9.5.2012) und einer Verteilung auf das Stadtgebiet entsprechend der Abbildung 1 der ergänzenden Stellungnahme vom 9.5.2012 keine Gefahr einer Ghettoisierung bestehen könne. Es sind - wie vom BSG gefordert - nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen. Vielmehr sind die Daten über das gesamte Stadtgebiet Dresden erhoben worden (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Eine Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist daher nicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass das BSG das Risiko einer Ghettoisierung angesichts von angemessenen Wohnungen in 18 von 26 Stadtbezirken des örtlichen Vergleichsraums der Stadt München verneint hat (BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 29). Mit ihrem Hinweis auf die Belegungsrechte der Stadt Dresden, die sich auf 5 von 99 Stadtteilen konzentrierten, hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG zur Verteilung der Wohnungen im Vergleichsraum vorgebracht.

28

d) Soweit die Klägerin Einwände gegen die Einbeziehung der strukturellen Leerstände (also von solchen außerhalb der normalen Fluktuationsreserve von ca 3 %) in der Stadt Dresden auf der Angebotsseite vorbringt, hat sich das LSG auch hiermit befasst. Zu den von ihr thematisierten Bedenken, dass bei der Abfrage des "marktaktiven Leerstandes" möglicherweise auch unzumutbare Sub-Standard-Wohnungen eingeflossen seien, hat es auf die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des IWU vom 17.5.2013 Bezug genommen. Dieses hat darauf hingewiesen, dass sich die Wohnungsbestände der zur Ermittlung der strukturellen Leerstände allein befragten professionellen Wohnungsunternehmen nur auf die Baujahre ab 1918 - mit deutlichen Schwerpunkten zwischen 1949 und 1989 - bezögen und in diesen Baualtersklassen Bad und Heizung technischer Standard seien. Soweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass in geringster Menge auch Sub-Standard-Wohnungen in die Auswertung gelangt seien, sei dies von quantitativer Irrelevanz. Bei jeder empirischen Untersuchung mögliche Fehler in Einzelfällen, zB durch fehlerhaftes Ausfüllen von Fragebögen, stellten keinen Hinderungsgrund für einen Rückgriff auf diese Untersuchungen dar, solange diese Fehler nicht systematisch vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Diese Beweiswürdigung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen. Auch liegen den Wertungen des Berufungsgerichts keine die generellen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept betreffende Rechtsfehler zugrunde.

29

e) Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass der Mehrfachinseratefaktor von 1,42 - dieser berücksichtigt als die Angebotsseite betreffender Umrechnungsfaktor, dass eine Wohnung im Mittel im Zuge einer Wiedervermietung dem Wohnungsmarkt länger als einen Monat zur Verfügung steht - zu systematisch falschen Ergebnissen führe, hat sich das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat zu Recht keine durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung eines einheitlichen Mehrfachinseratefaktors geäußert. Die ergänzende Stellungnahme des IWU vom 23.7.2013, wonach sämtliche in diese Berechnung eingeflossenen Daten der Metadatenbank "www.immodaten.net" entnommen worden seien und ausschließlich das Jahr 2009 sowie den örtlichen Vergleichsraum Dresden beträfen, wiederlegen - wie vom LSG zutreffend angenommen - die behauptete systematische Verfälschung der Ergebnisse. Dies hat sich auch bei der vom LSG im Wege der Nachbesserung vom beklagten SGB II-Träger geforderten Differenzierung nach Wohnungsgrößen gezeigt. Signifikante Unterschiede haben sich nicht ergeben.

30

f) Die weitere Rüge der Klägerin, dass in die Berechnungen des IWU bei der Bestimmung des Umfangs der Nachfragekonkurrenz auch vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen seien, greift nicht durch. Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen. Auch der von der Klägerin gerügte "nicht aktuelle Stand" der in die Nachfragekonkurrenz einbezogenen Daten von Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften betrifft nicht die Prüfkompetenz des Revisionsgerichts. Der Senat überprüft ausschließlich, ob die generellen Anforderungen an schlüssige Konzepte beachtet worden sind. Das Vorbringen der Klägerin, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass trotz Kappung der Kosten stets alle Mietänderungen und Änderungen der Nebenkosten mitgeteilt würden, auch müssten auf der Nachfrageseite Leistungsbezieher mit Umzugsaufforderung wegen überhöhter Heizkosten berücksichtigt werden, beinhaltet eine Rüge der Tatsachenfeststellungen des LSG. Insoweit sind Verfahrensfehler von der Klägerin nicht hinreichend dargetan. Unabhängig hiervon muss hingenommen werden, dass nicht immer alle Daten auf dem aktuellsten Stand sind, solange den örtlichen Verhältnissen entsprechende regelmäßige Nach- und Neuerhebungen erfolgen, was hier der Fall ist.

31

7. Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht im Ergebnis auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453). Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Subjektiv möglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen nur dann, wenn er Kenntnis von der Obliegenheit zu Kostensenkungsmaßnahmen hat (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).

32

Auf die fehlende Kenntnis des Erfordernisses von Kostensenkungsmaßnahmen kann sich die Klägerin nicht berufen. Unabhängig von den Angaben im Schreiben des Beklagten vom 7.4.2008 waren der Klägerin nach den hier gegebenen Einzelfallumständen jedenfalls im streitigen Zeitraum der Jahre 2011/2012 die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung seit längerer Zeit bekannt. Eine weitere Kostensenkungsaufforderung war nicht erforderlich, weil durch die vorhandenen schriftlichen Unterlagen der Zweck, die Klägerin aufzuklären und zu warnen, erreicht war (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 18; BSG Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 39).

33

8. Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten erfolgen muss (vgl zuletzt BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 70 RdNr 31 mwN) und hat hier als vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34) die Bürgerumfrage 2010 herangezogen. Diese weist für die abstrakt angemessenen Betriebskosten einen Betrag von durchschnittlich 1,16 Euro/qm aus.

34

9. Die für die Heizkosten vorgesehene Prüfung der abstrakten Angemessenheit - getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Bruttokaltmiete (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) - ergibt aber einen höheren Betrag für monatliche Heizkosten für den streitigen Zeitraum vom 1.12.2011 bis 31.5.2012. Das LSG hat auf der Grundlage der zeitlich erst deutlich nach dem streitigen Zeitraum erfolgten Abrechnungen der kalten und warmen Nebenkosten einen zu geringen Betrag für Heizkosten angesetzt. Insofern ist hier die Besonderheit zu beachten, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ausweislich ihres Mietvertrags zu einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro verpflichtet war. Zugleich besteht der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69). Da die Höhe der konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen Zeitraum nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen von monatlich 100 Euro die abstrakt angemessenen Betriebskosten in Höhe von 1,16 Euro/qm abzusetzen sind. Der verbliebene Betrag in Höhe von 47,80 Euro ist den Heizkosten zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen aus den bundesweiten Heizspiegeln für 2011 und 2012 verbleiben, was hier der Fall ist.

35

Die Berechnungen der zu übernehmenden ("tatsächlichen") Heizkosten auf der Grundlage der nachträglichen Abrechnungen - wie vom LSG vorgenommen - mit den Ergebnissen für Heizkosten in Höhe von 39,93 Euro für 2011 und 38,98 Euro für 2012 hätten die Konsequenz, dass die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem streitigen Zeitraum nicht gedeckt wären. Berücksichtigungsfähige Kosten für Unterkunft und Heizung sind aber die monatlichen Abschlagszahlungen gegenüber dem Vermieter, grundsätzlich unabhängig von eventuell später erfolgenden Erstattungen oder Nachforderungen von Betriebs- oder Heizkosten. Dies beruht auf dem für die KdU geltenden Grundsatz, dass an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses angeknüpft wird. Ausreichend für das Bestehen eines Bedarfs ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 21 RdNr 16 ff; BSGE 104, 179 = SozR 4-4200 § 22 Nr 24, RdNr 16; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R - RdNr 15). Bezogen auf die Warmwasserkosten hat der 14. Senat des BSG bereits entschieden, dass nachträglich erteilte Betriebskostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben (BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 52/09 R - RdNr 23). Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch erst nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (§ 22 Abs 3 SGB II) und sind daher erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht als Bedarf, sondern als bedarfsminderndes Einkommen im jeweiligen Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55).

36

Es ergeben sich demnach insgesamt höhere als vom SG und LSG zugesprochene KdU (für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011: Regelbedarf 364 Euro zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 Euro zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 Euro = 706,63 Euro; für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.5.2012: Regelbedarf in Höhe von 374 Euro zzgl Bruttokaltmiete in Höhe von 294,83 Euro zzgl Heizkosten in Höhe von 47,80 Euro = 716,63 Euro). Hiervon sind die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 688,90 Euro bzw 698,90 Euro abzusetzen. Es ergeben sich die ausgeurteilten Differenzbeträge.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zustehen.

2

Die alleinstehende Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine 48 qm große Wohnung in München. Sie hatte eine mietvertragliche Verpflichtung in Höhe von 745 Euro (690 Euro Nettokaltmiete zzgl 55 Euro Betriebskosten) monatlich. Die Vorauszahlung für die Gasversorgung betrug 97 Euro im Monat (lediglich im Februar 2008: 107 Euro wegen einer Nachforderung; Bruttowarmmiete 835,67 Euro).

3

Ende August 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Nettokaltmiete die zulässige Höchstgrenze von 397,30 Euro monatlich überschreite. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich bis Ende Februar 2007 um eine Minderung der Unterkunftskosten zu bemühen. Ab dem 1.3.2007 werde die Unterkunftsleistung auf die angemessene Höhe abgesenkt.

4

Für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Alg II, welches Leistungen für KdUH in Höhe von 813 Euro monatlich umfasste (Bescheid vom 29.11.2006 idF des Bescheides vom 19.12.2006). Ab 1.3.2007 senkte er die Leistungen für die Kaltmiete auf die von ihm als angemessen befundene Mietobergrenze herab (Bescheide vom 13.2.2007). Für den Zeitraum bis 31.5.2007 hat das LSG mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11.7.2012 diese Entscheidung des Beklagten aufgehoben. Hiergegen sind die Beteiligten nicht in die Revision gegangen.

5

Für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin schlussendlich Leistungen für KdUH in Höhe von 496,45 Euro für ihre brutto-kalten Mietaufwendungen (441,45 Euro Nettokaltmiete + 55 Euro Betriebskosten) und übernahm im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ihre Aufwendungen für Gas abzüglich der Warmwasserpauschale in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 und des Änderungsbescheides vom 14.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009). Ebenso verfuhr der Beklagte für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 (Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008). Durch Bescheid vom 7.5.2008 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009) setzte der Beklagte diese Praxis für den Leistungszeitraum vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 zunächst fort. Ab dem 1.7.2008 erhöhte er jedoch den Leistungsanteil für die Bruttokaltmiete der Klägerin auf 504,21 Euro (Nettokaltmiete 449,21 Euro + 55 Euro kalte Nebenkosten) und wies unter Einbeziehung dieser Änderung (Bescheid vom 3.7.2008) den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück (idF der Änderungsbescheide vom 15.12.2008 und 29.4.2009).

6

Das SG hat die miteinander verbundenen Klagen auf Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG geändert. Soweit es den Zeitraum vom 1.3. bis 31.5.2007 betrifft, hat es die Bescheide wie benannt aufgehoben. Zudem hat es den Beklagten unter Abänderung der weiteren Bescheide verurteilt, der Klägerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus KdUH in Höhe von 9,88 Euro für den Monat Februar 2008 - für eine Heizkostennachforderung - und in Höhe von jeweils 0,12 Euro für die Monate Juli bis November 2008 wegen unzutreffender Anwendung der Rundungsregelung zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar fehle es dem Beklagten an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdUH iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die vom Beklagten für einen Ein-Personen-Haushalt übernommenen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 Euro im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.6.2008 und 504,21 Euro im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 seien jedoch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G K angemessen gewesen. Die für den Mietspiegel 2007 der Stadt München erhobenen und vom Sachverständigen ausgewerteten Daten betreffend Wohnungen "um die 50 qm" - in der Gestalt von gewichteten 243 Wohnungen zwischen 46 und 54 qm - bildeten eine geeignete Grundlage zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die Erfassung lediglich von Bestandsmieten und die Nichtberücksichtigung preisgebundenen Wohnraums stünden dem nicht entgegen. Zudem beruhe der Mietspiegel 2007 auf dem für den streitgegenständlichen Zeitraum aussagekräftigsten Zahlenmaterial, welches selbst auf einer repräsentativen Stichprobe fuße. Die Auswertung des Datenmaterials durch den Sachverständigen habe unter Anwendung statistisch anerkannter Methoden stattgefunden und ergeben, dass mit den gewährten Mitteln ausreichend angemessener Wohnraum im Stadtgebiet München gefunden werden könne. Es drohe auch keine Konzentration von Leistungsempfängern in bestimmten sozialen Brennpunkten/Stadtbezirken. Ebenso wenig könne unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Klägerin festgestellt werden, dass eine abstrakt angemessene Wohnung nicht tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt hätte angemietet werden können. Zutreffend erfolgt sei auch der Abzug der Warmwasserpauschale aus den vom Beklagten übernommenen monatlichen Abschlägen für die Versorgung der Klägerin mit Erdgas (Urteil vom 11.7.2012).

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe den Begriff der Angemessenheit des § 22 SGB II rechtsfehlerhaft angewandt. Zutreffende Konsequenz aus der Feststellung, der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete, hätte die Annahme einer Unmöglichkeit zur Kostensenkung sowie der Verurteilung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen sein müssen. Die vom Beklagten herangezogene Mietobergrenze sei zu gering. Bei seinen Ermittlungen habe das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht zutreffend umgesetzt. Die erhobenen und ermittelten Daten seien nicht repräsentativ. Zudem käme es bei Übertragung der Daten zu einer "Ghettoisierung". Die Annahme, zur gewährten Mietobergrenze sei 1/5 der Wohnungen in München generell zu diesem Preis verfügbar, sei unzutreffend. Bereits die dem Sachverständigen gestellten Fragen seien teilweise problematisch. Die Beweisanordnung sei schon durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel vorbestimmt gewesen. Das LSG habe bei der Fragestellung antizipiert, dass die Rohdaten des Mietspiegels und eine diesbezügliche Konzentration auf 20 % des maßgeblichen Wohnraums geeignet seien, ein zutreffendes Bild des Mietmarkts im streitgegenständlichen Zeitraum zu zeichnen. Die 20 %-Grenze sei willkürlich gezogen. Tatsächlich dürften nicht nur 5,3 % der Gesamtbevölkerung Wohnungen im unteren Marktsegment suchen, sodass ein Verweis auf die vom LSG in die Auswertung nicht einbezogenen Sozialwohnungen problematisch sei. Dies zeige sich bereits daran, dass nicht Ortsansässige auf solche Wohnungen mindestens fünf Jahre warten müssten. Im Gutachten unberücksichtigt geblieben seien auch Aspekte, die zu einer Erhöhung der Quadratmeterpreisberechnung geführt hätten, wie zB ein Zuschlag für eine Küche. Auch bei absoluter Betrachtung sei die Stichprobe viel zu gering, um daraus die Verfügbarkeit von Wohnraum ableiten zu können. Es gäbe auf dem Münchener Mietmarkt nicht etwa 20 % Wohnungen um 50 qm, sondern nur zwischen 1,31 % und 4,8 %. Das LSG habe zudem in entscheidungserheblicher Art und Weise gegen § 103 SGG verstoßen, indem es einem Antrag auf Vernehmung des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung eV, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt S, als Sachverständigen keine Folge geleistet habe. Das LSG habe auch, obwohl die Klägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass eine weitere Beweisaufnahme aus seiner Sicht entbehrlich sei.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26. November 2009 sowie Änderung der Bescheide des Beklagten vom 23. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 29. April 2009, des Bescheides vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. April 2009 und des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2008, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2008 sowie 29. April 2009, zu verurteilen, ihr über die bereits im Urteil des Landessozialgerichts zuerkannten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietzahlungsverpflichtung zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Das LSG sei der Rechtsprechung des BSG gefolgt, als es selbst Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietobergrenze vorgenommen habe. Die Zugrundelegung einer 20 %-Grenze durch das LSG fülle das durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene "untere Marktsegment" aus. Zudem habe das LSG keine Abschläge bei der Miete berücksichtigt, sondern dies vielmehr für unzulässig erachtet. Die erhobenen Daten seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch repräsentativ. Regressionsmietspiegel, wie der für München erstellte, kämen mit einer kleineren Stichprobe als sog Tabellenmietspiegel aus. Die im Mietspiegel erfassten Bestandsmieten seien lediglich solche aus den letzten vier Jahren vor der Stichprobe. Die Daten für den Mietspiegel seien zwar im Auftrag der Stadt München, aber durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut erhoben und ausgewertet worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

12

Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat der Klägerin schlussendlich im hier streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 SGB II erbracht.

13

1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 30.11.2008, als sie in den Bescheiden des Beklagten für die Zeiträume vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, 1.12.2007 bis 31.5.2008 und 1.6.2008 bis 30.11.2008 festgestellt worden sind.

14

Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 1.3.2007. Der erkennende Senat brauchte daher nicht darüber zu befinden, ob sich das LSG zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung zutreffend auf § 45 SGB X gestützt hat oder nicht § 48 SGB X hätte zugrundelegen müssen. Denn es liegt nahe, bei der Umsetzung einer angekündigten Absenkung der Leistungen für Unterkunft von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse auszugehen. Die Klägerin hat sich jedoch in ihrer Revision nicht gegen die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum gewandt - obwohl sie niedriger waren, als ihre tatsächlichen Aufwendungen - und der unterlegene Beklagte ist nicht in die Revision gegangen. Das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig geworden.

15

Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Entscheidung des LSG im Hinblick auf die zu Lasten des Beklagten vorgenommene Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) und die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 9,88 Euro für die Gaskostennachforderung im Monat Februar 2008. Der Beklagte ist auch hiergegen nicht in die Revision gegangen.

16

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Anfechtungs- und Leistungsklage auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl auch BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11). Hieran hat sich - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - durch die Neufassung des § 19 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) für laufende Verfahren über vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - wie es auch hier der Fall ist - nichts geändert (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).

17

3. An dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II an die einkommens- und vermögenslose, alleinstehende Klägerin bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine Zweifel.

18

4. Die der Klägerin von dem Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft in Höhe von 496,45 Euro für ihre Mietaufwendungen (brutto/kalt) ab dem 1.6.2007 und 504,21 Euro (ebenfalls brutto/kalt) ab dem 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist). Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als im Hinblick auf den pauschalierten Regelbedarf - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Die Begrenzung der Leistungen für KdU - die Aufwendungen der Klägerin für Heizkosten hat der Beklagte schlussendlich in tatsächlicher Höhe abzüglich der Warmwasserpauschale erbracht - ab dem 1.6.2007 auf die vom Beklagten befundene Höhe ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.

19

a) Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12). Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 17). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.

20

aa) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das LSG hier zutreffend mit 50 qm bestimmt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 12). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ist aber wenigstens solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen KdU iS von §§ 22a ff SGB II vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können(vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), an diesem Maßstab festzuhalten. Nach den Bestimmungen des Freistaates Bayern in den Wohnraumförderbestimmungen (Wohnraumförderbestimmungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.11.2002 und vom 4.12.2007 ) ist auch für die Stadt München eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen.

21

bb) Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommende Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 13). Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen. Das BSG hat jedoch auch klargestellt, dass die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet(BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 29; s auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - RdNr 23; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - , RdNr 14). Diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung des LSG hier gerecht, wenn das Gericht die hinter dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt München liegenden Daten aus den Jahren 2007 heranzieht. Denn die Daten dieses Mietspiegels umfassen weder Wohnungen in einfacher Wohnlage (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen) noch Wohnungen mit einfachster Ausstattung, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (Mietspiegel München 2007, S 5, 11 und Mietspiegel München 2009, S 4, 5, 11).

22

cc) Auch soweit das LSG die gesamte Stadt München als maßgeblichen Vergleichsraum angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Senat hat bereits für Großstädte wie München entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Hiervon kann nach den Feststellungen des LSG bei dem vom Mietspiegel München umfassten Stadtgebiet ausgegangen werden; die Beteiligten haben hiergegen auch keine Revisionsrügen erhoben.

23

dd) Das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze sowie das Ergebnis der Überprüfung sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Überprüfung der vom Beklagten angenommenen Referenzmiete, zur Bestimmung also, wie hoch die angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung einfachen Standards einer bestimmten Größe in einem bestimmten Vergleichsraum sind, ist es Ziel, einen Mietpreis hierfür zu ermitteln, um so die angemessenen Aufwendungen bestimmen zu können ("Referenzmiete", vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 17).

24

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus. Es ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

25

Dabei ist es zuvörderst Angelegenheit der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB X). Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit von ihm vorzulegen. Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen für KdU in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1, 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht diese Ermittlungspflicht zwar nicht ohne Weiteres auf das SG über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht schlüssig erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (idS BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, juris RdNr 27; vgl auch BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 34). Andererseits haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate jedoch bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 ).

26

Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Tatsachengericht hier die für die Ermittlung der angemessenen KdU erforderlichen Daten vom Grundsicherungsträger eingeholt bzw angefordert und diese anschließend durch einen Sachverständigen hat auswerten lassen. Das LSG durfte sich ebenfalls im Rahmen seiner Ermittlungen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO) an dem Datenbestand orientieren, der für die Erstellung des Mietspiegels für die Stadt München erhoben wurde.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Tatsachenvorgabe auch nicht mit durchgreifenden Zweifeln behaftet. Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Grundsicherungsträger für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze (ausschließlich) an dieser Art des Datenbestandes orientieren dürfen. Für das gerichtliche Ermittlungsverfahren gelten keine strengeren Anforderungen (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 25; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 ).

28

ee) Ebenso genügt das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze von 496,45 Euro vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und ab dem 1.7.2008 von 504,21 Euro brutto kalt sowie das Ergebnis der Überprüfung im konkreten Fall den Vorgaben des BSG. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen iS einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum sei (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 26; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 20):

-       

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

-       

es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

-       

Angaben über den Beobachtungszeitraum,

-       

Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

-       

Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

-       

Validität der Datenerhebung,

-       

Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

-       

Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

29

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Rückgriff des LSG auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt - der Vergleichsraum ist damit genau eingegrenzt und es werden nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Einer Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die entgegengesetzte Behauptung der Klägerin eine - der Revision entzogene (vgl § 163 SGG) - Tatsachenbehauptung darstellt, erfolgt hier nach den Feststellungen des LSG keine Begrenzung des Raumes der Datenerhebung auf besonders "heruntergekommene" und daher "billige" Stadtbezirke, sondern die Ermittlung bezieht sich auf das Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum. Zwar folgt aus dieser Betrachtung nach dem Sachverständigengutachten, dass in einigen Stadtbezirken Münchens Wohnungen mit einer Größe "um 50 qm" und einer Bruttokaltmiete bis zu 450 Euro nicht zu finden sind. Dieses Ergebnis betrifft jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt ist. Soweit sie hier die Forderung des BSG nach einer Vermeidung von Ghettoisierung behandelt, hat der Senat im Übrigen Zweifel, ob angesichts des vom LSG festgestellten Vorhandenseins von Wohnungen zu einem Mietzins noch unterhalb der von dem Beklagten als Referenzgröße angenommenen (450 Euro ./. rund 500 Euro) in 18 von 26 Stadtbezirken das Risiko einer Ghettobildung besteht.

30

Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des LSG auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels für München zurückzugreifen, obwohl bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist und Wohnraum nicht berücksichtigt wird, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (s nur BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (anderes für andere Datenquellen: BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 20; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 102 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22). Die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze werden jedoch dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (vgl § 558 Abs 2 BGB; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3). Dadurch wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden. Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnissen (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird.

31

Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 33 f; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34; BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Ebenso wenig ist es hier zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das BSG nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34 zu Betriebskostenübersichten und die Bildung eines Durchschnittswertes). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.

32

Ebenfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG hat das LSG bei der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes eine Größenbeschränkung vorgenommen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris; vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wohnungsgröße nach den maßgeblichen Wohnraumfördervorschriften verwiesen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG die Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes durch den Sachverständigen auf Wohnungen "um die 50 qm" gebilligt hat. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen. Die Gewichtung auf 243 Wohnungen unter Berücksichtigung der aus dem Datenbestand entfernten Wohnungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da hinter den gelöschten Datensätzen der ursprünglich 331 Wohnungen auch für das schlüssige Konzept nicht heranzuziehende Wohnungen waren.

33

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das LSG die Begrenzung der Datenerhebung auf die Zeitpunkte 1.7.2007 und 1.7.2008 vorgenommen hat. Das BSG hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass "Angaben über den Beobachtungszeitraum" gemacht werden können (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19). Auch ist das im Beobachtungszeitraum verwendete Zahlenmaterial nach den Feststellungen des LSG hinreichend aussagekräftig. Die für den Münchner Mietspiegel 2007 verwendeten Daten wurden zwar zum Stichdatum 1.1.2006 erhoben. Der Sachverständige hat die Werte für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum jedoch in vertretbarer Art und Weise nach anerkannter wissenschaftlicher Methodik für die weiteren zugrunde gelegten Stichdaten 1.7.2007 und 1.7.2008 fortgeschrieben. Die Klägerin wurde hierdurch nicht schlechter gestellt, als sich aus den Ausführungen des LSG zu der für den Münchner Mietspiegel 2011 erfolgten Datenerhebung ergibt, da die Stichprobe keinen solchen Preisanstieg ergeben hat, wie nach der Hochrechnung der Ergebnisse des Mietspiegels 2007 erwartet.

34

Soweit das LSG auf die Daten des Mietspiegels für München zurückgegriffen hat, hält dies, wie oben bereits ausgeführt, einer Überprüfung Stand. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" hat das LSG hier eine "Stichprobe" zur Basis seiner Überprüfung der Angemessenheitsgrenze des Beklagten gemacht (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24). Insoweit gilt, dass eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard nicht zu beanstanden ist (vgl zum Stichprobenumfang: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f). Im Hinblick auf einen qualifizierten Mietspiegel hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass bei dessen Erstellung die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert werde (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 24; s auch Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde. Daher sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 28). Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Daten für den Münchner Mietspiegel 2007 sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen.

35

Denn es handelt sich auch bei der für den Raum München gezogenen Stichprobe des Regressionsmietspiegels 2007 um eine repräsentative Stichprobe. Beim Regressionsmietspiegel wird davon ausgegangen, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 40). Daher kommen Regressionsmietspiegel im Vergleich zum Tabellenmietspiegel mit einer kleineren Stichprobe aus. Denn der Regressionsmietspiegel nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des Tabellenmietspiegels stehen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 39). Für die Stichprobe gilt, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 35). Das LSG hat im Anschluss an den von ihm ernannten Sachverständigen aus einer Stichprobe von mehr als 3000 Wohnungen im gesamten Münchener Stadtgebiet 331 Wohnungen "um die 50 qm" (bestimmt als gewichteter Wohnungsbestand zwischen 46 und 54 qm) zugrunde gelegt. Dieses Verfahren der Stichprobe entspricht dem aktuellen Stand der Forschung, wie auch das LSG in seinem Urteil ausgeführt hat.

36

Dass die für die Erstellung des Münchener Mietspiegels 2007 erhobenen Daten und für das Urteil des LSG zugrunde gelegten Wohnungen "um die 50 qm" keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufwiesen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn offensichtlich weisen diese Wohnungen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen Preissektor. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können. Die vom LSG verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden. Die vom Sachverständigen vorgenommene und vom LSG akzeptierte Gewichtung der Wohnungen um 50 qm, die dazu beiträgt, dass die Stichprobe letztlich 243 Wohnungen umfasst, führt im Übrigen dazu, dass Wohnungen, die nicht dem Standard entsprechen, der im Rahmen der Überprüfung durch das "schlüssige Konzept" zugrunde zu legen ist, aus der Auswertung von vornherein ausgeschieden worden sind.

37

Dass das LSG von den ermittelten Wohnungen "um die 50 qm" letztlich die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im Vergleichsraum ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhaltet - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt wird. Es sind hier bereits bei der Datenerhebung lediglich Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe von 46 bis 54 qm zugrunde gelegt worden. In die Erhebung einbezogen werden damit zugleich auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards. Um diese bei der Auswertung alsdann wieder auszuscheiden, denn sie sind für Leistungsbezieher im Grundsicherungsrecht nicht angemessen, kann auf die Grenze "20%" zurückgegriffen werden. Dies entspricht einer Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG überschreitet im Vergleichsraum München auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der Beklagte gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.

38

Soweit die Klägerin vorbringt, für den vom Beklagten festgesetzten und vom LSG bestätigten Bruttokaltmietpreis sei es tatsächlich nicht möglich, in München eine Wohnung um 50 qm anzumieten, hält diese Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand. Das BSG hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 36; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30). Soweit die Klägerin in der Ergänzung ihrer Revisionsbegründung auf die Daten des Münchner Vereins Haus und Grund eV abstellt, rügt sie im Grunde die Auswahl der Datengrundlage, die hier jedoch, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.

39

ff) Darin, dass das Berufungsgericht einem schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Unternehmen "Haus & Grund", vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S, nicht gefolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Sachermittlungspflicht (vgl § 103 SGG). Das LSG musste sich nicht gedrängt fühlen, dem Beweisantrag der Klägerin nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzukommen. Gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO obliegt es dem Tatsachengericht, dem Sachverständigen den der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt - hier den für die Erstellung des Münchner Mietspiegels 2007 erhobenen Datenbestand - vorzugeben. Daraus folgt, dass auch ein anderer als der vom Gericht ernannte Sachverständige seine sachverständigen Schlussfolgerungen aus diesem Datenbestand hätte ableiten müssen. Dass bei Anwendung derselben oder einer anderen mathematisch-statistischen Methode grundlegend andere Ergebnisse gefolgt wären, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.

40

Dass das LSG eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigte, bedurfte auch keines ausdrücklichen Hinweises an die Klägerin. Eine Hinweispflicht besteht in erster Linie nur dann, wenn ein Beteiligter ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis bittet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 109 RdNr 9a). Im Übrigen hat sich aus der Ladung des Gerichts zum Termin ergeben, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigt war. Die Tatsacheninstanzen sind zudem nicht verpflichtet, auf das Stellen eines Beweisantrages - wie hier ohnehin schriftsätzlich seitens der Klägerin angekündigt - hinzuwirken (vgl BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10) oder zu einer in Aussicht genommenen Beweiswürdigung Hinweise zu geben (BSG Beschluss vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93; BSG Beschluss vom 6.3.2003 - B 11 AL 129/02 B - HVBG-INFO 2003, 1724; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 99). Darauf liefe ein solcher von der Klägerin verlangter Hinweis jedoch hinaus.

41

b) Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl zur Kostensenkungsaufforderung BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 38)iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 mWv 1.8.2006, BGBl I 1706). Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

42

Der Beklagte hat die Klägerin mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 29.8.2006, aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen jeglicher Kostensenkungsversuche durch die Klägerin eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 397,30 Euro zum 1.3.2007 angekündigt. Dabei ist es für den hier nur noch streitigen Zeitraum ab dem 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 ohne Bedeutung, dass der Beklagte die "Sechsmonatsfrist" iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II, in der dem Leistungsberechtigten in der Regel die Möglichkeit eingeräumt wird, die nach Auffassung des Beklagten zu hohen Aufwendungen zu senken, zunächst unzutreffend berechnet hatte. Jedenfalls ab dem 1.6.2007 konnte der Beklagte die Unterkunfts- und Heizkosten absenken, denn die Klägerin war über die vom Beklagten als zutreffend befundene Angemessenheitsgrenze hinreichend informiert und ihr war die Kostensenkung auch nicht unmöglich.

43

Der Beklagte hat zwar in seiner Kostensenkungsaufforderung als Referenzmiete eine Nettokaltmiete benannt. Diese Angabe muss in dem hier streitigen Zeitraum jedoch noch als zulässig und ausreichend angesehen werden, um von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II ausgehen zu können. Noch 2009 hatte der erkennende Senat es offen gelassen, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff). Erst 2010 hat der 14. Senat eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren ist (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 33 f; s auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34).

44

Unschädlich ist auch, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 19, unter Hinweis auf BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 34). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

45

Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten.

46

5. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Gaslieferung/Heizung in Höhe von 6,22 Euro für den Monat Juni 2007, 6,26 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich Juni 2008 und 6,33 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2008 bis November 2008 ist nicht zu beanstanden. Höhere Leistungen wegen der Heizkostennachforderung für den Monat Februar 2008 und unter Berücksichtigung der Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II, wie durch das LSG geschehen, stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat insoweit auch keine Einwände gegen die Entscheidung des LSG erhoben.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008.

2

Der 1957 geborene Kläger (ursprünglich Kläger zu 1) und der 1977 geborene chinesische Staatsangehörige Y, der das vorliegende Verfahren im Klage- und Berufungsverfahren als Kläger zu 2 betrieben hatte, waren im streitigen Zeitraum eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ). Sie bezogen seit dem 1.1.2005 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die von ihnen bewohnte 61,44 qm große 2,5 Zimmerwohnung in Berlin-Schöneberg zahlten sie nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im streitigen Zeitraum eine Miete einschließlich Heizkosten von insgesamt 532,49 Euro monatlich. Der Beklagte teilte ihnen mit Schreiben vom 29.1.2007 mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen Zwei-Personen-Haushalt gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 444 Euro. Sie seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Er, der Beklagte, sei bereit, die tatsächlichen KdU noch für sechs Monate nach Zugang seines Schreibens zu übernehmen.

3

Mit Bescheid vom 27.6.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger und seinem Partner für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.8.2007 Leistungen in Höhe von 916,49 Euro monatlich. Als Bedarf legte er dabei jeweils den Regelsatz für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 312 Euro und berücksichtigungsfähige KdU in Höhe von 532,49 Euro zugrunde. Hierauf rechnete er zunächst Einkommen an. Nach Widerspruch wegen der Berücksichtigung von Einkommen und nachdem Y mitgeteilt hatte, er werde vom 2.8.2007 an für voraussichtlich vier Monate wegen familiärer Verpflichtungen nach Peking reisen, bewilligte der Beklagte dem Kläger für August 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 578,24 Euro (312 Euro Regelleistung und 266,24 Euro KdU). Der Bescheid berücksichtige als Änderungen die unerlaubte Ortsabwesenheit des Y Dadurch sei dessen Leistungsanspruch weggefallen (Änderungsbescheid vom 7.8.2007). Mit Bescheid vom 23.8.2007 in der Fassung des Bescheides vom 25.9.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 29.2.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (312 Euro Regelleistung und 222 Euro KdU). Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007).

4

Während des hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin geführten Klageverfahrens kehrte Y am 6.12.2007 nach Deutschland zurück. Für die Zeit vom 6.12.2007 bis zum 29.2.2008 bewilligte ihm der Beklagte daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (für Dezember 2007 anteilig in Höhe von 437,60 Euro; Bescheid vom 28.12.2007).

5

Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 18.1.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit der Ortsabwesenheit des Y Leistungen in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende von 347 Euro zu gewähren. Während der Ortsabwesenheit des Y sei zwar nicht die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst worden, weil keine dauerhafte Trennungsabsicht vorgelegen habe. Jedoch seien mit der Abreise das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf und damit die Grundlage der Bildung des Mischregelsatzes entfallen. Zu Recht habe der Beklagte dagegen nur die Hälfte der Kaltmiete und der Nebenkosten berücksichtigt. Dies entspreche der Kopfteilmethode, die solange anzuwenden sei, wie die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt betrage ausgehend von den obersten Spannenwerten im Berliner Mietspiegel 407,40 Euro (Kaltmiete von 293,40 Euro zuzüglich angemessener kalter Betriebskosten in Höhe von 114 Euro). Zusätzlich gehöre die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung abzüglich der Warmwasser- und Kochgaspauschale zu den angemessenen Kosten für Heizung.

6

Die hiergegen vom Kläger und Y zum LSG eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 9.6.2009). Streitgegenstand seien im Berufungsverfahren nach zulässiger Beschränkung des Streitgegenstandes noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008 und des Y für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Peking, also vom 7.12.2007 bis zum 29.2.2008. Gegenstand des Verfahrens seien damit die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7.8.2007 und vom 6.9.2007 seien dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, denn die Verfügungssätze dieser Bescheide erschöpften sich in der Aufhebung der Leistungsbewilligung für Y ab dem 8.7.2007 bzw ab August 2007 wegen Ortsabwesenheit. Nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen habe, sei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen insoweit rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend, als das SG den Beklagten verpflichtet habe, dem Kläger für die Dauer der Ortsabwesenheit des Y die höhere Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II zu gewähren.

7

Beide Berufungskläger seien Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II(in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014), insbesondere hätten sie während des streitigen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II)gehabt und seien auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II gewesen. Neben der Regelleistung nach § 20 SGB II, deren Höhe nicht mehr streitig sei, hätten sie Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Ansprüche auf weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt ergäben sich nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.

8

Hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen, für die in Berlin - in Ermangelung von Richtlinien zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) - zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen(insoweit an die Mitteilung Nr 8/2004 vom 15.12.2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) und zum anderen - wegen fehlender Bestimmungen über den Mietwohnungsbau - an die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25.5.1999 (Eigentumsförderungssätze 1999, ABl 1999, 2918 ff) anzuknüpfen sei. Nach Maßgabe dieser Regelungen sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Kläger angemessen.

9

Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von vierzig bis unter sechzig Quadratmetern in einfacher Lage ergebe sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,54 Euro pro qm (Summe aus sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 9), und also eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 272,40 Euro (4,54 Euro x 60 qm). Hierzu seien als angemessene kalte Betriebskosten die durchschnittlichen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund (DMB) mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,79 Euro pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben), mithin für eine Wohnung von 60 qm auf 107,40 Euro monatlich beliefen. Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 379,80 Euro seien Heizkosten in Höhe von 0,85 Euro pro qm (ebenfalls unter Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel 2007) als angemessen anzusehen, sodass sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 430,80 Euro (379,80 Euro + 51 Euro) ergebe. Zur Überzeugung des Senats stehe in Berlin eine ausreichende Zahl gerade auch von Zwei-Zimmer-Wohnungen in diesem Mietsegment mit dem vorgenannten Mietniveau zur Verfügung. Ein "Bestandsschutz" nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bestehe nicht mehr. Der Kläger habe auch während der Dauer der Ortsabwesenheit des Y keinen Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der gesamten Kosten der Mietwohnung, sondern nur in Höhe der Hälfte dieser Kosten. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestünden im vorliegenden Fall nicht. Unerheblich sei, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer länger als sechs Wochen währenden Ortsabwesenheit vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können vom 23.10.1997 , geändert durch Art 1 1. ÄndAnO vom 16.11.2001 ) und infolgedessen außer Stande gewesen sei, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen. Denn insoweit handele es sich um eine von dem Lebenspartner des Klägers selbst zu verantwortende Entscheidung, sich länger als sechs Wochen von seinem Wohnsitz zeit- und ortsfern aufzuhalten. Diese Entscheidung könne den Beklagten nicht verpflichten, dem anderen Hilfebedürftigen nunmehr nicht nur Leistungen für die KdU in Höhe seines Kopfteils, sondern in Höhe der gesamten tatsächlichen KdU zu erbringen.

10

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. An dem Revisionsverfahren hat sich Y, der mittlerweile vom Kläger dauernd getrennt lebt, nicht beteiligt. Der Kläger rügt die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 1 SGB II durch das LSG. Während der Ortsabwesenheit des Y liege ein Sachverhalt vor, der ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl rechtfertige. Y habe aufgrund der Ortsabwesenheit keinen Beitrag zu den KdU beisteuern können, sodass die bei der Bedarfsgemeinschaft vermuteten Synergieeffekte ausfielen. Es seien für diesen Zeitraum die angemessenen KdU entsprechend einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 422,50 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale in Ansatz zu bringen. Die abstrakte Angemessenheit der Wohnungskosten sei unter Rückgriff auf den günstigsten Spannenhöchstwert innerhalb der verschiedenen Bauklassen für Wohnungen mit Bad und WC in einfacher Wohnlage zu bestimmen, solange der Träger der Grundsicherung dem Hilfebedürftigen nicht die konkrete Möglichkeit der Anmietung von günstigeren Wohnungen nachweise. Nur bei Zugrundelegung des Spannenoberwerts könne ausreichend sicher geschlussfolgert werden, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich gefunden werden könne. Dies gelte auch für die kalten Betriebskosten. Zwar ergebe sich nach dem Betriebskostenspiegel des DMB ein deutlich niedrigerer Mittelwert. Dieser bundesdeutsche Wert könne aber nicht maßgeblich sein, sondern es sei auf die mutmaßlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel für eine konkret in Berlin anzumietende Wohnung zurückzugreifen. Ausgehend von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,71 Euro pro qm (einfache Wohnlage Baujahre 1965-1972), kalten Betriebskosten in Höhe von 2,59 Euro pro qm und Heizkosten in Höhe von 1,15 Euro ergebe sich (bei einer Wohnungsgröße für eine Person in Höhe von 50 qm) eine angemessene Gesamtmiete in Höhe von 422,50 Euro, die um 6,53 Euro für Warmwasser zu bereinigen sei (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 4.4.2008 - L 32 AS 458/08 AS ER und vom 5.9.2007 - L 32 AS 1312/07 AS ER). Entsprechend seien die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt zu berechnen.

11

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 sowie die Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2007, vom 7. August 2007, vom 23. August 2007 und vom 25. September 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September 2007 und 26. September 2007 sowie den Bescheid vom 28. Dezember 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich bereits gezahlter Kosten für den Bewilligungszeitraum

        

vom 5. August 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 370,01 Euro,

        

vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 411,12 Euro,

        

vom 1. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2007 in Höhe von 82,22 Euro,

        

vom 7. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 221,87 Euro,

        

vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 266,07 Euro und

        

vom 1. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 270,07 Euro

        

zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen kann, als sie das SG zugesprochen hat.

15

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von August 2007 bis Februar 2008. Der Kläger ist durch das Urteil des SG im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht beschwert und hat dementsprechend den Streitstoff in der Sache auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur BSGE 97, 217, 222 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18). Er hat bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren für den Fall, dass Y höhere KdU nicht zuständen, die gesamten Unterkunftskosten geltend gemacht, sodass er insoweit durch das SG-Urteil beschwert und seine Berufung statthaft ist. Nachdem der Beklagte die von ihm geführte Berufung zurückgenommen hat, ist das SG-Urteil bindend geworden, auch soweit es höhere KdU (nämlich hinsichtlich der Kosten der Heizung) zugesprochen hat als ursprünglich bewilligt. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits die weitergehende, im Revisionsverfahren vorgenommene betragsmäßige Beschränkung des Streitstoffs zu beachten haben.

16

Bei diesem auf die KdU beschränkten Streitgegenstand sind Gegenstand des Verfahrens die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, vom 7.8.2007, vom 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Unzutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 7.8.2007 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Mit diesem als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid sollte ausdrücklich den Änderungen Rechnung getragen werden, die sich aus der Ortsabwesenheit des Y ergeben haben. Der Bescheid beinhaltet damit sinngemäß auch die Regelung, dass aus der Ortsabwesenheit des Y für den Kläger weder ein Anspruch auf höhere Regelleistung noch auf höhere KdU folgt. Diese Regelung hat der Kläger schon mit seinem Widerspruch angegriffen und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Lediglich der ergänzend am 6.9.2007 ergangene, ausschließlich an Y gerichtete Aufhebungsbescheid ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn er betrifft nur die Aufhebung von Bewilligungen an Y

17

2. Der Kläger gehört nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Auch die rechtliche Würdigung des LSG, er habe im streitigen Zeitraum mit Y in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II gelebt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vortrag des Klägers und seines damaligen Partners, den das LSG bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestand ein Trennungswille im zweiten Halbjahr 2007 nicht, auf den es insoweit nach § 15 Abs 5 LPartG wie nach § 1567 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich ankommt(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).

18

3. a) Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht abschließend entnehmen. Das LSG hat die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung getrennt ausgewiesen. Lediglich aus dem Tatbestand des SG-Urteils lässt sich ersehen, dass sich die tatsächlichen Kosten aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 393,27 Euro und 70,68 Euro Betriebskosten sowie einem nicht an den Vermieter zu entrichtenden Abschlag für die Gasversorgung (wohl bei einer Gasetagenheizung) in Höhe von 89 Euro zusammengesetzt haben, von denen der Beklagte nur einen Teil anerkannt hat. Das LSG wird dies nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Einzelnen nachzuvollziehen und die Prüfung der Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen haben (vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).

19

b) Die tatsächlich aufgewandten KdU bis zur Höhe ihrer Angemessenheit stehen dem Kläger in der Zeit vom 5.8.2007 bis zum 6.12.2007 allein zu. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips ist in dieser Zeit entgegen der Auffassung des LSG kein Raum, weil der Kläger die Wohnung nach den Feststellungen des LSG während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein genutzt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19). Entscheidend ist mithin, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a SGB II führt. Entgegen der Auffassung des LSG steht der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II dem nicht entgegen. Der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a SGB II findet - bezogen auf die KdU - seine Begründung gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Diesem Ausschluss von KdU entspricht es durchaus, wenn bei der Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen ein nur "fiktiver" Anteil des ortsabwesenden Partners nicht eingestellt wird. Es ist dem verbliebenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II, die trotz der Abwesenheit des Partners ausnahmsweise nicht aufgelöst wird, jedenfalls bei einer im Vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkten Abwesenheit des Partners nicht zumutbar, die KdU vorübergehend zu senken(dazu im Einzelnen unter 4.a). Es geht damit in solchen Konstellationen nicht darum, den verbliebenen Partner in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinem ortsabwesenden Partner nachzukommen, sondern es ihm selbst zu ermöglichen, den eigenen Wohnbedarf (zumindest für eine Übergangszeit) voll zu decken.

20

4. Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch SG und LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

21

a) Zutreffend hat das LSG eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Die im Vorhinein auf vier Monate begrenzte Ortsabwesenheit des Y führt nicht dazu, dass wegen der Prüfung der Angemessenheit auf die Wohnungsgröße für eine Person abzustellen wäre.

22

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5 WoFG vom 13.9.2001 (BGBI I 2376) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 (BGBl I 2404). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG(als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl Hinweis 8). Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14). Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die Raumzahl entscheidend ist (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 16). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Land Berlin anderes gelten sollte. Auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999 außer Kraft getretenen) Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.7.1990 in der Fassung der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.5.1999), die das LSG ergänzend herangezogen hat, kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF.

23

Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Dies gilt im Ausgangspunkt auch, wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II dauerhaft in getrennten Wohnungen leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, und eine Haushaltsgemeinschaft deshalb nicht besteht. Insgesamt können KdU nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, jeweils RdNr 17). Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Wohnungsgröße sind allerdings für Fälle denkbar, in denen zwar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II trotz Auflösung der Haushaltsgemeinschaft wegen eines fehlenden Trennungswillens iS des § 1567 Abs 1 BGB bzw des § 15 Abs 5 LPartG fortbesteht, ein Partner der Bedarfsgemeinschaft aber wegen eines dauerhaften auswärtigen Aufenthalts die Wohnung nicht nutzt und Leistungen nach dem SGB II nicht erhalten kann. Namentlich die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft bei längerem Aufenthalt eines Partners außerhalb des in § 7 Abs 4a SGB II genannten Bereichs (wie etwa einem langfristigen Auslandsaufenthalt) oder bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II (etwa der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar werden lassen, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Der Erhalt einer größeren, für zwei Personen zugeschnittenen Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem SGB II ist zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig. Anlass zu weitergehender Festlegung, von welchem Zeitpunkt an Maßnahmen zur Kostensenkung vom Träger nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II verlangt werden können, bietet der vorliegende Fall nicht. Jedenfalls wenn der auswärtige Aufenthalt im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, ergibt sich eine solche Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft nicht.

24

b) Zutreffend hat das LSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt Berlin insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ( vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von Berlin vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom LSG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 18).

25

c) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln ( vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R ).

26

aa) Die Träger der Grundsicherung entscheiden in Berlin über die Angemessenheit von Unterkunftskosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062; im Folgenden: AV-Wohnen). Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt. Ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind, wird nicht erkennbar und ist von dem Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (ausdrücklich bereits BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 19).

27

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG daher in einem dritten Schritt die angemessene Referenzmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB (wie der Berliner Mietspiegel) können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris RdNr 16; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 25 und zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25). Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff BGB zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben(zum Folgenden auch Butzer/Keller, NZS 2009, 65). Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den Berliner Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - auch bei der Prüfung nach § 22 Abs 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen - jedenfalls bezogen auf Berlin - keine weitergehenden Bedenken. Mit dem Wegfall der Anschlussförderung für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin 2007, S 30 unter Bezugnahme auf Daten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.

28

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, wovon das LSG im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25). Über das Baualter können zwar sehr vergröbernd Rückschlüsse auf die Bauweise und den Baustandard gezogen werden. Insbesondere liegt der Ausstattungsgrad von Neubauten im Regelfall über dem Ausstattungsgrad in Gebäuden älterer Bauklassen. Gerade Wohnungen, die in der Nachkriegszeit erbaut worden sind, haben häufig einen wesentlich geringeren Ausstattungsgrad. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25). Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht.

29

Allerdings weist der Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) gesondert aus. Es handelt sich einerseits um Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss (vgl LG Berlin Urteil vom 15.1.2007 - 67 S 305/06 - juris RdNr 13), und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, diese Werte seien einzubeziehen, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung des qualifizierten Mietspiegels unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet.

30

cc) Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, wie ihn das LSG vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem Berliner Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Die sog Tabellenmethode, nach der der Berliner Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier Bauklassen, Größe der Wohnungen und Lage) in Rasterfeldern zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) Rasterfeldern bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.

31

Das LSG wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen lassen. Solche Rückschlüsse, die aus weitergehendem Material (das etwa auch der Träger der Grundsicherung aufgrund eigener Erhebungen einführen könnte) getroffen werden, müssen gerichtlich überprüfbar sein. Dies trifft auf die Grundlagendaten für qualifizierte Mietspiegel zu. Für einen qualifizierten Mietspiegel ist immer eine Primärdatenerhebung erforderlich, also die Erhebung von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Die Daten der Primärdatenerhebung müssen repräsentativ sein, die gezogene Stichprobe muss ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes abgeben (vgl im Einzelnen Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 558d RdNr 7). Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze muss in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt sein (aaO RdNr 10). Es erscheint damit durchaus sinnvoll, solche Grundlagendaten bei Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Konzepts heranzuziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auswertung dieser bereits vorhandenen Daten zu einem erhöhten (über einfache Rechenschritte hinausgehenden) Aufwand bei den Gerichten führen muss. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in Berlin mit der AV-Wohnen der Fall ist.

32

Es könnten sich im Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; SG Berlin Urteil vom 30.6.2010 - S 174 AS 21949/07 - juris RdNr 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon in den Rasterfeldern ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße) wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage erfasst.

33

d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur Blank in Blank/Börstinghaus, aaO § 556 RdNr 1). Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - BGBl I 1990, 2204 idF BGBl I 2003, 2346).

34

Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen(BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346 ) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich.

35

5. Das LSG wird abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu bestimmen haben (dazu nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Auszugehen ist dabei zunächst von den tatsächlichen Kosten. Diese Kosten, die nach den Feststellungen des SG in einer Gasabschlagszahlung von 89 Euro monatlich an ein Berliner Gasversorgungsunternehmen bestehen, sind sodann um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn feststeht, dass die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt ist (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Ferner lässt sich dem Urteil des SG entnehmen, dass durch den Beklagten von den Gasabschlagszahlungen zusätzlich eine Pauschale für Kochenergie abgezogen worden ist. Soweit die notwendigen Feststellungen des LSG hierzu ergeben, dass vorliegend mit einem Gasherd gekocht wird und die Kosten hierfür ebenfalls in den Gasabschlagszahlungen enthalten sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kosten wie die Kosten für das Warmwasser insoweit bereits in der Regelleistung unter der Position Haushaltsenergie enthalten sind. Allerdings erschließt sich dem Senat nicht, woraus sich die Höhe der vom Beklagten und dem SG zugrunde gelegten Pauschale ergeben soll. Maßgeblich kann auch insoweit allein der Anteil sein, der bereits in der Regelleistung für das Kochen (im Regelfall das Kochen mit einem Elektroherd) enthalten ist (vgl BSG aaO RdNr 23 ff). Offenbar vertritt der Beklagte (und ihm folgend das SG Berlin) wie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin die Auffassung, dieser Anteil sei mit 22,3 Prozent des in der Regelleistung enthalten Anteils für Haushaltsenergie zu bestimmen. Erläuternd heißt es dazu etwa in dem Rundschreiben I Nr 5/2009 der Senatsverwaltung: abrufbar über die Internetpräsenz der Senatsverwaltung: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/archiv/rdschr/2009_05_anlage.html) ua über die Pauschalen für Haushaltsenergie (sog Energiepauschalen): "Der Anteil der Pauschale für Haushaltsenergie am Regelsatz insgesamt ist durch die Regelsatzbemessung auf Grundlage der EVS 2003 vorgegeben, die Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden anhand der in Berlin zugrunde gelegten Werte für das Bezugsjahr 2003 ermittelt." Das LSG wird zu ermitteln haben, ob entsprechende Unterlagen bei der Senatsverwaltung vorliegen, die eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils für die Kochenergie (sei es mit Strom, sei es mit Gas) zulassen. Dies erscheint nach bisherigem Stand zumindest zweifelhaft. Lässt sich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, nicht finden, hat ein entsprechender Abzug von den Heizkosten im Falle der Versorgung mit Gas für Haushaltsenergie zu unterbleiben.

36

Die tatsächlichen (bereinigten) Kosten für Heizung sind solange als angemessen von dem Beklagten zu übernehmen, wie der nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche Grenzwert nicht überschritten wird (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 25).

37

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger und des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung in der Zeit von November 2006 bis April 2007.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter des 1988 geborenen Klägers zu 2. Beide bezogen seit Anfang 2005 Leistungen nach dem SGB II. Im Juli 2005 schloss die Klägerin zu 1 einen Mietvertrag mit der R GmbH über eine Wohnung in der K-Straße in Duisburg (Mietbeginn und Umzug zum 1.11.2005) mit einer Größe von 77,53 qm, bestehend aus drei Zimmern zuzüglich Küche, Bad und Flur. Die Grundmiete betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 364,68 Euro, die Betriebskostenvorauszahlung bis einschließlich November 2006 128,46 Euro und ab Dezember 2006 dann 150 Euro im Monat; die Heizkostenvorauszahlung belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 35,69 Euro monatlich. Nach Information durch die Klägerin zu 1 über den geplanten Umzug im Oktober 2005 erteilte der Beklagte eine Zustimmung zum Umzug ausdrücklich nicht (Schreiben vom 28.10.2005).

3

Bei der Bewilligung der Leistungen für die Zeit vom 1.11.2006 bis zum 30.4.2007 erkannte der Beklagte als angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung für den Monat November 2006 und für Januar bis April 2007 von 189,74 Euro (Klägerin zu 1) bzw 189,75 Euro (Kläger zu 2) sowie für den Monat Dezember 2006 von 193,26 Euro (Klägerin zu 1) bzw 193,27 Euro (Kläger zu 2) an (Bescheide vom 24.10.2006 und 31.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.2.2007). Dabei ging er unter Berücksichtigung einer qm-Zahl von 60 qm von einer angemessenen Bruttokaltmiete iHv 343,80 Euro aus (Nettokaltmiete iHv 3,94 Euro/qm; Pauschale für Betriebskosten iHv 1,79 Euro/qm).

4

Das SG Duisburg hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, über die bereits gewährten Unterkunftsaufwendungen hinaus weitere Kosten für den Monat November 2006 in Höhe von 10,80 Euro und für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 in Höhe von jeweils 19,48 Euro monatlich zu leisten (Urteil des SG vom 28.8.2008). Es hat den von ihm als angemessen angesehenen Wert für die Nettokaltmiete von 4,12 Euro je qm errechnet, indem es den Durchschnittswert aus den unteren Spannenwerten der normalen Wohnlage der Baualtersstufen I bis IV (bis 1984) aus dem Mietspiegel 2005 der Stadt Duisburg gebildet hat. Dabei hat das SG Wohnungen mit einer Bezugsfertigkeit nach 1984 ausgeklammert. Hinsichtlich der Betriebskosten sei die Pauschalierung in Höhe von 1,79 Euro pro qm unter Berücksichtigung des Betriebskostenspiegels des Deutschen Mieterbundes nicht zu beanstanden. Für November 2006 sei daher - bezogen auf eine angemessene Wohnungsgröße von 60 qm - eine Gesamtmiete iHv 390,29 Euro (Grundmiete in Höhe von 247,20 Euro, Betriebskostenvorauszahlung iHv 107,40 Euro, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 35,69 Euro) und ein Mehrbetrag in Höhe von je 10,80 Euro zu übernehmen. Für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 ergebe sich unter Berücksichtigung der tatsächlichen, auf 60 qm heruntergerechneten Betriebskostenvorauszahlungen eine Gesamtmiete in Höhe von 398,97 Euro mtl (Grundmiete iHv 247,20 Euro, Heizkostenvorauszahlung iHv 35,69 Euro, Betriebskostenvorauszahlung iHv 116,08 Euro) und ein Mehrbetrag iHv 19,48 Euro.

5

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufungen der Kläger und des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 29.4.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das SG sei zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm und dem gesamten Gebiet der Stadt Duisburg als maßgeblichem räumlichen Vergleichsraum ausgegangen. Auch der vom SG für angemessen gehaltene Wert von 4,12 Euro je qm für eine Nettokaltmiete für Wohnungen einfachen Standards im Stadtgebiet Duisburg halte der rechtlichen Überprüfung stand. Als Erkenntnisquelle für den angemessenen Mietpreis pro Quadratmeter kämen insbesondere Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (§§ 558c ff BGB) in Betracht. Ein solcher qualifizierter Mietspiegel liege für die Stadt Duisburg vor. Es ergäben sich unter Berücksichtigung der von dem Beklagten vorgelegten Dokumentation des Mietspiegels keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser auf einer unzutreffenden oder unvollständigen Datenerhebung beruhe oder die Datenauswertung nicht den statistischen Anforderungen entspreche. Der Beklagte habe kein eigenständiges schlüssiges Konzept vorgelegt. Das SG habe mit zutreffender Begründung zunächst innerhalb des Mietspiegels nur die Wohnungen berücksichtigt, die bis 1984 bezugsfertig geworden seien. Der Wert des SG stelle sicher, dass keine Beschränkung auf das unterste Segment erfolge und rechtfertige die Annahme, dass ein ausreichend großer Teil von Wohnungen in diesem Segment auch tatsächlich angemietet werden könne. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Situation des Wohnungsmarkts in Duisburg, bei dem deutlich mehr als 50 % aller Wohnungen den Baualtersklassen I und II angehörten. Der Wert von 4,12 Euro entspreche in etwa dem Durchschnittswert, wie er sich aus der Mietpreisspanne von Wohnungen in einfacher Wohnlage - mit einem Abschlag von je 5 % - der Baualtersstufe I und Wohnungen der Baualtersstufe II der oberen Preisspanne ergebe (4,10 Euro). Es sei nicht zu beanstanden, dass das SG nicht auf die Durchschnittswerte aller Baualtersklassen, sondern auf die Mindestwerte abgestellt habe. Aus dem Durchschnittswert für die Baualtersklassen I bis IV ergebe sich vorliegend ein Betrag von 4,62 Euro, der sich am obersten Rand der Preisspanne der Wohnungen der Baualtersklasse I und am oberen Rand der Wohnungen der Baualtersklasse II bewegen würde, die zusammen aber deutlich mehr als 50 % aller Wohnungen in Duisburg ausmachten. Die von dem Beklagten vorgelegten Listen über preisgünstigen Wohnraum aus dem Jahr 2005 zeigten, dass zu einem Betrag von 4,12 Euro eine konkrete Wohnung für die Kläger ohne weiteres anzumieten gewesen wäre. Auch die Entscheidung des SG, den Beklagten zur Zahlung weiterer Nebenkosten in ausgeurteilter Höhe zu verpflichten, sei nicht zu beanstanden.

6

Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger geltend, die Annahme des LSG, der vom SG errechnete Mietpreis für einen Zweipersonenhaushalt garantiere, dass in nennenswertem Umfang Wohnungen mit einem im unteren, aber nicht im untersten Marktsegment liegenden Standard aus einem Wohnungssegment angemietet werden könne, das deutlich mehr als 50 % des gesamten Wohnungsbestandes der Stadt Duisburg umfasse, habe keine Grundlage in dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Duisburg. Die Verwendung der untersten Werte der Mietpreisspannen könne auch bei Einbeziehung der neueren Baualtersgruppen der Gebäude bis 1984 nicht für die Ermittlung angemessener Unterkunftskosten geeignet sein. Der Hinweis auf die Abschläge von den Tabellenwerten des Mietspiegels für einfache Wohnlagen überzeuge nicht. Der Duisburger Mietspiegel weise diese nicht gesondert aus, weil es nur sehr wenige in dem kleinen Stadtteil B und Teilbereichen des Stadtteils M sowie rund um den K gebe, die direkt an die Hochöfen der T AG angrenzten. Alle anderen Wohngebiete, geschätzt etwa 80 % der Stadtfläche, befänden sich in normaler Wohnlage, die durch mehr oder weniger modernisierte Altbauten, Zechensiedlungen und den typischen sozialen Wohnungsbau der 60iger und 70iger Jahre geprägt sei. Bei Anwendung des Mietspiegels müssten die Mittelwerte der Mietpreisspanne zur Anwendung kommen, wobei die Berücksichtigung von Gebäuden der Baualtersgruppen I und II bis 1960 in normaler Wohnlage ausreichend sei. Es gebe in Duisburg einen großen Altbaubestand, der in den Baualtersklassen bis 1960 mehr als die Hälfte aller Gebäude beinhalte. Auf der Basis des Mittelwertes des im Klagezeitraum geltenden Mietspiegels 2005 ergäben sich die geltend gemachten Beträge.

7

Die Kläger beantragen,
1. das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.8.2008 sowie das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2010 abzuändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 24.10.2006 und des Änderungsbescheides vom 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2007 zu verurteilen, ihnen über die bereits gewährten Unterkunftskosten hinaus weitere Unterkunftskosten für den Monat November 2006 in Höhe von 46,26 Euro, für Dezember 2006 in Höhe von 60,76 Euro und für Januar bis April 2007 in Höhe von je 67,80 Euro zu gewähren,
2. die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.8.2008 sowie das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2010 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
2. die Revisionen der Kläger zurückzuweisen.

9

Der Beklagte rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB II. Diese sei darin zu sehen, dass das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 17.12.2009 (B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27)die Wohnverhältnisse der Stadt Essen und ihrem Essener Mietspiegel auf die Stadt Duisburg übertrage, ohne darzulegen, ob die Baualtersstruktur der Wohnungen in Essen denjenigen der Stadt Duisburg entspreche. Da der Mietspiegel nur zwischen Wohnungen in "normaler Wohnlage" und "guter Wohnlage" unterscheide, sei von den ermittelten Nettokaltmieten ein Abschlag von 5 % vorzunehmen.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Beteiligten sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG kann der Senat unter Berücksichtigung der generellen rechtlichen Anforderungen bei der Heranziehung von Mietspiegeln im Rahmen eines schlüssigen Konzepts zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nicht abschließend beurteilen, ob die Kläger in dem streitigen Zeitraum von November 2006 bis April 2007 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II in der geltend gemachten Höhe beanspruchen können.

11

1. a) Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 24.10.2006 und 31.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2007, wobei nur höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2006 bis April 2007 im Streit sind. Bei diesen Leistungen handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung des Gesamtbescheides, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (vgl mit weiterer Begründung: BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl zur Nichtberücksichtigung der Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ), zumindest für laufende Verfahren über vorher abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R, RdNr 11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

12

b) Die Kläger haben hier nicht die Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe beansprucht, sondern begehren höhere Leistungen mit einer zahlenmäßigen Begrenzung ihres Klagebegehrens. Ob ein höherer Anspruch besteht, ist unter Berücksichtigung sämtlicher den Grund und die Höhe beeinflussender Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsfaktoren zu ermitteln, ohne dass eine Prüfung nur beschränkt auf die von den Klägern geltend gemachte Begründung erfolgt, es sei bei der Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten der (arithmetische) Mittelwert der Baualtersklasse II für Wohnungen bis zu 70 qm in einfacher Wohnlage (4,36 Euro) zugrunde zu legen. Der geltend gemachte Erhöhungsbetrag kann sich daher auch wegen anderer, bei der Ermittlung der Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zu prüfender Faktoren ergeben. Bei der abschließenden Feststellung der Höhe des Anspruchs des Klägers zu 2 ist auch sein bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, das - nach Aktenlage - zwar seine Regelleistung überstieg, seinen Anspruch auf KdU jedoch nicht gänzlich entfallen ließ.

13

2. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs auf KdU und Heizung sind weitere Feststellungen des LSG erforderlich.

14

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 20). Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung weiter nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 20; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 15, 17).

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Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese - falls vom Leistungsberechtigten entsprechende sachliche Gründe vorgebracht werden - solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II aF, der durch die Einführung des neuen Satzes 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu Satz 3 wurde; vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 29; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 30). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten und allenfalls in einzelnen Regionen Deutschlands ein Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht, dürfte für den Regelfall davon auszugehen sein, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl bereits Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 36 sowie RdNr 29 zu möglichen persönlichen Umständen für den begründungspflichtigen Ausnahmefall; siehe auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU unter Einbeziehung von qualifizierten Mietspiegeln RdNr 30).

16

Der Senat folgt dem LSG bei der Festlegung der angemessenen Wohnungsgröße (3) und des Vergleichsraums (4). Weitere Feststellungen sind jedoch zur abstrakt angemessenen Nettokaltmiete (5), den abstrakt angemessenen Betriebskosten (6) und den Heizkosten (7) erforderlich.

17

3. Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Die Bemessung der angemessenen Größe einer Wohnung erfolgt mit Bezug auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19), hier unter Berücksichtigung des im streitigen Zeitraum gültigen (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R, juris RdNr 15) Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG)" vom 8.3.2002 in der geänderten Fassung vom 21.9.2006. Dieser Erlass ist auch nach Inkrafttreten des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) weiterhin auf Wohnungen, die seit dem 1.1.2003 nach dem WoFG gefördert worden sind, entsprechend anwendbar, soweit ausdrückliche Regelungen des WoFG nicht entgegenstehen (Ziff 1.11 VV-WoBindG). Ziff 5.7.1 VV-WoBindG bestimmt, dass in der Regel für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen zwei Wohnräume oder 60 qm Wohnfläche iS von § 27 Abs 4 WoFG angemessen sind. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Runderlass des Ministers für Bauen und Verkehr "Wohnraumförderbestimmungen (WFB)" vom 3.2.2004 in der geänderten Fassung vom 26.1.2006 nicht berücksichtigt werden kann, weil hierin die Größe der Wohnung lediglich mit der Anzahl der Zimmer verknüpft wird und nur die Anzahl der die Wohnung bewohnenden Personen Maßstab für die Wohnungsgröße ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 16).

18

4. Das LSG hat auch zutreffend bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Duisburg herangezogen. Entscheidend für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ist es, ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26, RdNr 15). In gleicher Weise wie bei der Stadt Essen, für die der Senat bereits einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27), liegen die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch bezogen auf das Stadtgebiet von Duisburg vor.

19

5. a) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Duisburg als räumlichem Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsobergrenze) im streitigen Zeitraum mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht abschließend bestimmen.

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Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 20). Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen (vgl zum schlüssigen Konzept im Einzelnen Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 26; vgl auch BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris RdNr 7 und BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 25; vgl allgemein zur Verfahrens- und Vertretbarkeitskontrolle auch Berlitt in: info also 2010, 196).

21

b) Dabei hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, wonach es Angelegenheit und Verantwortung des Grundsicherungsträgers ist, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II ist(vgl zu diesem Weg Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Entscheidet der Grundsicherungsträger - wie hier von dem LSG zu Recht angenommen (siehe hierzu nachfolgend) - ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Halbs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 26; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25, RdNr 22). Wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf des SG erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw nunmehr § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 WoGG bzw nunmehr § 9 Abs 1 WoGG) ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen(BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26, RdNr 21).

22

c) Das LSG ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte kein eigenständiges schlüssiges Konzept entwickelt hat, weil die sogenannte "Schürkesliste", bei der es sich um eine Datenbank über freie Wohnungen in allen Größen, verteilt über das Duisburger Stadtgebiet handelt, und die weiteren Erhebungen des Beklagten den Gegenstand der Beobachtung nicht ausreichend eingrenzen und wesentliche Faktoren, wie zB den Wohnungsstandard, nicht ausreichend erfassen. Im Ansatz geht auch der Beklagte von einer Berechnung der angemessenen Nettokaltmiete unter Heranziehung der Daten des Mietspiegels aus, weil der von ihm zugrunde gelegte Wert von 3,94 Euro/qm seinen Ursprung im Mietspiegel für die Stadt Duisburg für das Jahr 1999 hat (Baualtersklasse I , einfache Wohnlage, Wohnungen bis 50 qm mit Heizung, Bad und Isolierverglasung).

23

d) Bei dem nachfolgend von den Vorinstanzen eingeschlagenen Weg, den vom Beklagten festgelegten Wert für die Nettokaltmiete anhand eines qualifizierten Mietspiegels zu verifizieren und abweichend festzulegen, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass für die Bestimmung der angemessenen Referenzmiete im Rahmen eines schlüssigen Konzepts als eine Möglichkeit auf den Mietspiegel 2005 für die Stadt Duisburg zurückgegriffen werden kann (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27,, RdNr 27; BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; vgl nunmehr auch § 22c Abs 1 SGB II, der ausdrücklich vorsieht, dass zur Ermittlung der angemessenen KdU im Rahmen der neuen Satzungsregelungen ua Mietspiegel und qualifizierte Mietspiegel herangezogen werden können).

24

Bei dem Duisburger Mietspiegel 2005 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, der nach § 558d Abs 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet und von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Da bei der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert wird (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfindet, ist die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 28).

25

Zwar sind dem Mietspiegel 2005 der Stadt Duisburg keine gesonderten Werte für einfache Wohnlagen und Wohnungen nur einfachen Standards zu entnehmen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Als Tabellenmietspiegel, bei dem die Struktur des Wohnungsmarktes in typischen Kategorien von Wohnungen beschrieben wird, die durch Kombination von Wohnwertmerkmalen bestimmt und denen die dazu passenden tatsächlich erhobenen Mietdaten zugeordnet werden (Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139), berücksichtigt der Duisburger Mietspiegel sechs Baualtersklassen, die jeweils nochmals nur in die beiden Kategorien der normalen und guten Wohnlage aufgeteilt werden. Zusätzlich ist der Wohnbestand in vier Wohnflächengrößenklassen erfasst. Im Mietspiegel selbst werden ausschließlich Wohnungsausstattungen mit Heizung, Bad und Isolierverglasung einbezogen. Diese eingeschränkte Berücksichtigung von Wohnwertmerkmalen macht diesen Mietspiegel aber nicht grundsätzlich ungeeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten. Wenn - wie hier - weiteres Datenmaterial vom Grundsicherungsträger nicht bereit gestellt wird bzw - zB wegen nur geringer Zahl von Wohnungen in einfacher Wohnlage - werden kann, ist vor einem ggf erforderlichem Rückgriff auf die Wohngeldtabelle unter Hinnahme von gewissen möglicherweise begünstigenden Spannbreiten zur Sicherstellung des Existenzminimums des Leistungsberechtigen im Bereich der KdU die Heranziehung der Daten eines qualifizierten Mietspiegels vorrangig zu prüfen.

26

e) Bei einem Herausgreifen nur bestimmter Mietspiegelwerte - wie hier erfolgt - muss allerdings - ggf durch weitere Ermittlungen - abgesichert werden, dass der hinter diesen berücksichtigten Werten stehende tatsächliche Wohnungsbestand im Vergleichraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung im gesamten Vergleichsraum ermöglicht. Die Leistungsberechtigten dürfen auch nicht durch die Berücksichtigung nur bestimmter Mietspiegelfelder - de facto - auf bestimmte Bezirke oder Ortsteile mit besonders verdichteter Bebauung beschränkt werden, weil dies neben der tatsächlichen Ausklammerung eines Teils des Vergleichsraums gleichzeitig das Risiko einer Ghettoisierung birgt. Die zusätzliche Prüfung ist gefordert, weil es zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen qualifizierten Mietspiegel ausreicht, wenn (nur) ein repräsentativer Rücklauf von Datensätzen (idR 30 Angaben) für die durch die jeweiligen Tabellenfelder beschriebenen Wohnungstypen vorhanden ist (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, S 223 ff; Börstinghaus, Miethöhe-Handbuch, 2009, Kapitel 6 RdNr 80). Die Besetzung einzelner Tabellenfelder eines Mietspiegels lässt daher zunächst nur die Vermutung zu, dass zum Zeitpunkt der Datenerhebung ein bestimmter Wohnungsmietwert auf dem Gesamtwohnungsmarkt überhaupt vorhanden ist (Gautzsch aaO, S 139) und erlaubt keinen Rückschluss auf seine Häufigkeit. Die einzelnen Mietspiegelfelder mit ihren Mietpreisen pro Quadratmeter haben insofern je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Tabellenfeld tatsächlich im Vergleichsraum vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtwohnungsmarkt der mietspiegelrelevanten Wohnungen im Vergleichsraum (vgl hierzu grundlegend: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 30).

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f) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen, ob der von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Wert von 4,12 Euro einer angemessenen Nettokaltmiete entspricht.

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Der Betrag von 4,12 Euro/qm liegt unterhalb des Median (= Wert, der in der Mitte der nach der Höhe geordneten Mietwerte steht) der Wohnungen bis 70 qm ausschließlich der Baualtersklasse I (Wohnungen vor 1948) in normaler Wohnlage von 4,19 Euro/qm. Es kann nicht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass unter Heranziehung gerade nur des rechnerischen Durchschnittswerts aus den untersten Spannenwerten der Wohnungen in normaler Wohnlage der Baualtersklassen I bis IV im gesamten Vergleichsraum angemessener Wohnraum einfachen Standards in ausreichendem Maße vorhanden ist. Zu beachten ist auch, dass in den jeweiligen Mietspiegelfeldern ohne weitere Differenzierungen hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale nur Wohnungen mit Heizung, Bad und Isolierverglasung erfasst werden, sodass Rückschlüsse auf einen (durchgängig höheren) Ausstattungsstandard von Wohnungen mit Mietpreisen an den oberen Spannenwerten der jeweiligen Mietspiegelfelder nicht möglich sein dürften. Insofern ist auch zu werten, dass für einzelne höherwertige Ausstattungsmerkmale (überdurchschnittliche Sanitär- und Elektroausstattung) nach den Erläuterungen zum Mietspiegel Zuschläge vorgenommen werden können. Die insofern vorgesehenen Abschläge von den Mietspiegelwerten (ua Wohnungen ohne Heizung, ohne Bad, ohne Warmwasser im Bad) sind bei der Festlegung einer angemessenen Miete außer Betracht zu lassen, weil diese Wohnungen nicht den einfachen, sondern den darunter liegenden untersten Standard widerspiegeln (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 29). Zwar hat das LSG dargelegt, dass der Wert von 4,12 Euro/qm in etwa dem Durchschnittswert entspreche, wie er sich aus der Mietpreisspanne von Wohnungen in einfacher Wohnlage (mit je einem Abschlag von 5%) der Baualtersstufe I und der Baualtersstufe II der oberen Preisspanne der normalen Wohnlagen ergebe. Insofern bezieht das LSG in seine Berechnungen aber Wohnungen in einfacher Wohnlage ein, die in Duisburg nach seinen Feststellungen nur in zahlenmäßig eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehen und mangels Häufigkeit auch bei der Mietspiegelerstellung als nicht repräsentativ unberücksichtigt gelassen wurden.

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Weitere tatsächliche Feststellungen sind auch wegen der vorgenommenen Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen erforderlich. Zwar hat das LSG festgestellt, dass mehr als 50 % aller Wohnungen in Duisburg den Baualtersklassen I und II angehören. Unter qualitativen Gesichtspunkten können bestimmte Baualtersklassen aber nur ausgeklammert werden, wenn weitergehende Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung erkennen lassen, dass bestimmte Baualtersklassen den einfachen Standard nach Lage, Ausstattung und Bausubstanz nicht mehr nachvollziehbar abbilden, es sich also zB ausschließlich oder schwerpunktmäßig um das höhere oder obere Marktsegment handelt (vgl auch BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26, RdNr 19; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 28). Insofern sind noch ergänzende Feststellungen des LSG zu den - mit bestimmten Baualtersklassen ggf regelmäßig verbundenen - Standards erforderlich.

30

Zudem birgt die Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen grundsätzlich das Risiko, dass die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten doch nicht - wie gefordert - über den gesamten Vergleichsraum, sondern - de facto - nur beschränkt auf bestimmte Stadtteile erfolgt. Bei Heranziehung nur bestimmter Baualterklassen muss daher auch festgestellt werden können, dass diese Baualtersklassen grundsätzlich über alle Stadteile hinweg vorhanden sind (vgl Urteil des Senats vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 29 mit Einbeziehung nur von Wohnungen bis zur Baualtersklasse 1984 vor dem Hintergrund der Feststellungen des SG, dass Neubauwohnungen bis zu einem Alter von ca 20 Jahren nicht einen einfachen und im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad widerspiegeln, und des LSG, dass qualitativ unterschiedliche Wohnlagen in allen Stadteilen vorhanden sind; vgl auch Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25, wonach ein Abstellen auf Baualtersklassen nur möglich ist, soweit hieraus oder anderen Erkenntnisquellen auf den Standard von Wohnungen im Vergleichsraum geschlossen werden kann; sa BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 28).

31

g) Zu den hiernach noch geforderten tatsächlichen Feststellungen weist der Senat zunächst darauf hin, dass der Umfang der vorrangig vom Grundsicherungsträger nachzuholenden Ermittlungen bzw Auswertungen zu dem hinter den Tabellenfeldern liegenden Wohnungsbestand von dem - je nach Art des Mietspiegels - unterschiedlichen Datenmaterial, dem ggf "ausgeklammerten" Anteil von Wohnungen des Vergleichsraums (etwa bestimmter Baualtersklassen, Wohnlagen oder Standards) sowie dem gesamten Wohnungsbestand im Vergleichsraum abhängt.

32

Dabei kann zunächst das Datenmaterial herangezogen werden, das der Erstellung des Mietspiegels zugrunde liegt. Wegen der an den qualifizierten Mietspiegel anknüpfenden Rechtsfolgen muss die Erarbeitung des Mietspiegels grundsätzlich dokumentiert werden (BT-Drucks 14/4553, S 57; vgl Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, S 70; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R- SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 31). Mit der vom LSG in Bezug genommenen Dokumentation zum Duisburger Mietspiegel 2007 hat der Beklagte einen auch in diesem Verfahren auswertbaren Erläuterungsbogen übersandt, aus dem sich die Anzahl der knapp 230 000 frei finanzierten Wohnungen in Duisburg nach Miettabellenfeldern ergibt.

33

Bei der Auswertung der Mietspiegeldaten und ggf weiterem Zahlenmaterial kann sich ergeben, dass die Berücksichtigung von gewichteten Mittelwerten der (ggf nach Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen, Wohnungsstandards oder Wohnlagen) herangezogenen Tabellenfelder - wegen der damit berücksichtigten tatsächlichen Häufigkeit - sicherstellt, dass ein ausreichender Bestand an den einbezogenen Wohnungen vorhanden und damit angemessener Wohnraum für den Leistungsberechtigten tatsächlich erreichbar ist; wegen der Besonderheiten von Mietspiegeln erfüllt die Bildung eines arithmetischen Mittelwertes die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept regelmäßig nicht (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 32). Insofern lässt sich hier bereits dem vom Beklagten übersandten Erläuterungsbogen entnehmen, dass zB eine nicht nach tatsächlicher Häufigkeit gewichtete Einbeziehung des Mietwertes für Wohnungen der Baualtersklasse IV - in unproblematisch zu berücksichtigender normaler Wohnlage - eine nach dem tatsächlichen Wohnungsbestand im Vergleichsraum nicht gerechtfertigte Erhöhung der Angemessenheitsgrenze bewirken würde. Der Senat hat bereits entschieden, dass als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen ist, wenn - bei entsprechend vorhandenem Datenmaterial - nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 RdNr 21; so auch BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R , RdNr 24), die vom Duisburger Mietspiegel aber nicht gesondert erfasst sind.

34

6. Weitere Ermittlungen sind auch zu den angemessenen abstrakten Betriebskosten iS des § 556 BGB erforderlich, die der Beklagte und ihm nachfolgend das SG in die Prüfung der angemessenen Bruttokaltmiete einbezogen haben(vgl zu den Ermittlungsschritten auf der Grundlage der Bruttokaltmiete als Vergleichsbasis: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 33f; vgl aber auch Urteil des Senats vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R, BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 RdNr 23 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff).

35

7. Schließlich wird das LSG noch die Höhe der getrennt von den Unterkunftskosten auf ihre Angemessenheit zu prüfenden Heizkosten zu bestimmen haben (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 18; keine Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 24). Hier sind die Vorinstanzen offenbar von den tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen ausgegangen, für deren Unangemessenheit keine Anhaltspunkte vorliegen. Dieser Betrag ist aber ggf um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung erfolgt (vgl hierzu näher BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Hierzu fehlen Feststellungen des LSG.

36

Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe ihrer tatsächlichen Aufwendungen zustehen.

2

Die alleinstehende Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum eine 48 qm große Wohnung in München. Sie hatte eine mietvertragliche Verpflichtung in Höhe von 745 Euro (690 Euro Nettokaltmiete zzgl 55 Euro Betriebskosten) monatlich. Die Vorauszahlung für die Gasversorgung betrug 97 Euro im Monat (lediglich im Februar 2008: 107 Euro wegen einer Nachforderung; Bruttowarmmiete 835,67 Euro).

3

Ende August 2006 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass ihre Nettokaltmiete die zulässige Höchstgrenze von 397,30 Euro monatlich überschreite. Die Klägerin wurde aufgefordert, sich bis Ende Februar 2007 um eine Minderung der Unterkunftskosten zu bemühen. Ab dem 1.3.2007 werde die Unterkunftsleistung auf die angemessene Höhe abgesenkt.

4

Für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.5.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Alg II, welches Leistungen für KdUH in Höhe von 813 Euro monatlich umfasste (Bescheid vom 29.11.2006 idF des Bescheides vom 19.12.2006). Ab 1.3.2007 senkte er die Leistungen für die Kaltmiete auf die von ihm als angemessen befundene Mietobergrenze herab (Bescheide vom 13.2.2007). Für den Zeitraum bis 31.5.2007 hat das LSG mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11.7.2012 diese Entscheidung des Beklagten aufgehoben. Hiergegen sind die Beteiligten nicht in die Revision gegangen.

5

Für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin schlussendlich Leistungen für KdUH in Höhe von 496,45 Euro für ihre brutto-kalten Mietaufwendungen (441,45 Euro Nettokaltmiete + 55 Euro Betriebskosten) und übernahm im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ihre Aufwendungen für Gas abzüglich der Warmwasserpauschale in tatsächlicher Höhe (Bescheid vom 23.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2007 und des Änderungsbescheides vom 14.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008, dieser in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009). Ebenso verfuhr der Beklagte für den Zeitraum vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 (Bescheid vom 22.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2008). Durch Bescheid vom 7.5.2008 (in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.4.2009) setzte der Beklagte diese Praxis für den Leistungszeitraum vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2008 zunächst fort. Ab dem 1.7.2008 erhöhte er jedoch den Leistungsanteil für die Bruttokaltmiete der Klägerin auf 504,21 Euro (Nettokaltmiete 449,21 Euro + 55 Euro kalte Nebenkosten) und wies unter Einbeziehung dieser Änderung (Bescheid vom 3.7.2008) den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 25.9.2008 zurück (idF der Änderungsbescheide vom 15.12.2008 und 29.4.2009).

6

Das SG hat die miteinander verbundenen Klagen auf Übernahme der tatsächlichen Mietaufwendungen abgewiesen (Urteil vom 26.11.2009). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG geändert. Soweit es den Zeitraum vom 1.3. bis 31.5.2007 betrifft, hat es die Bescheide wie benannt aufgehoben. Zudem hat es den Beklagten unter Abänderung der weiteren Bescheide verurteilt, der Klägerin über die bereits bewilligten Leistungen hinaus KdUH in Höhe von 9,88 Euro für den Monat Februar 2008 - für eine Heizkostennachforderung - und in Höhe von jeweils 0,12 Euro für die Monate Juli bis November 2008 wegen unzutreffender Anwendung der Rundungsregelung zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar fehle es dem Beklagten an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdUH iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die vom Beklagten für einen Ein-Personen-Haushalt übernommenen Aufwendungen der Klägerin für die Bruttokaltmiete in Höhe von 496,45 Euro im Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.6.2008 und 504,21 Euro im Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 seien jedoch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G K angemessen gewesen. Die für den Mietspiegel 2007 der Stadt München erhobenen und vom Sachverständigen ausgewerteten Daten betreffend Wohnungen "um die 50 qm" - in der Gestalt von gewichteten 243 Wohnungen zwischen 46 und 54 qm - bildeten eine geeignete Grundlage zur Berechnung der angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die Erfassung lediglich von Bestandsmieten und die Nichtberücksichtigung preisgebundenen Wohnraums stünden dem nicht entgegen. Zudem beruhe der Mietspiegel 2007 auf dem für den streitgegenständlichen Zeitraum aussagekräftigsten Zahlenmaterial, welches selbst auf einer repräsentativen Stichprobe fuße. Die Auswertung des Datenmaterials durch den Sachverständigen habe unter Anwendung statistisch anerkannter Methoden stattgefunden und ergeben, dass mit den gewährten Mitteln ausreichend angemessener Wohnraum im Stadtgebiet München gefunden werden könne. Es drohe auch keine Konzentration von Leistungsempfängern in bestimmten sozialen Brennpunkten/Stadtbezirken. Ebenso wenig könne unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Klägerin festgestellt werden, dass eine abstrakt angemessene Wohnung nicht tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt hätte angemietet werden können. Zutreffend erfolgt sei auch der Abzug der Warmwasserpauschale aus den vom Beklagten übernommenen monatlichen Abschlägen für die Versorgung der Klägerin mit Erdgas (Urteil vom 11.7.2012).

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, das LSG habe den Begriff der Angemessenheit des § 22 SGB II rechtsfehlerhaft angewandt. Zutreffende Konsequenz aus der Feststellung, der Beklagte verfüge über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Miete, hätte die Annahme einer Unmöglichkeit zur Kostensenkung sowie der Verurteilung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen sein müssen. Die vom Beklagten herangezogene Mietobergrenze sei zu gering. Bei seinen Ermittlungen habe das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht zutreffend umgesetzt. Die erhobenen und ermittelten Daten seien nicht repräsentativ. Zudem käme es bei Übertragung der Daten zu einer "Ghettoisierung". Die Annahme, zur gewährten Mietobergrenze sei 1/5 der Wohnungen in München generell zu diesem Preis verfügbar, sei unzutreffend. Bereits die dem Sachverständigen gestellten Fragen seien teilweise problematisch. Die Beweisanordnung sei schon durch die Bezugnahme auf den Mietspiegel vorbestimmt gewesen. Das LSG habe bei der Fragestellung antizipiert, dass die Rohdaten des Mietspiegels und eine diesbezügliche Konzentration auf 20 % des maßgeblichen Wohnraums geeignet seien, ein zutreffendes Bild des Mietmarkts im streitgegenständlichen Zeitraum zu zeichnen. Die 20 %-Grenze sei willkürlich gezogen. Tatsächlich dürften nicht nur 5,3 % der Gesamtbevölkerung Wohnungen im unteren Marktsegment suchen, sodass ein Verweis auf die vom LSG in die Auswertung nicht einbezogenen Sozialwohnungen problematisch sei. Dies zeige sich bereits daran, dass nicht Ortsansässige auf solche Wohnungen mindestens fünf Jahre warten müssten. Im Gutachten unberücksichtigt geblieben seien auch Aspekte, die zu einer Erhöhung der Quadratmeterpreisberechnung geführt hätten, wie zB ein Zuschlag für eine Küche. Auch bei absoluter Betrachtung sei die Stichprobe viel zu gering, um daraus die Verfügbarkeit von Wohnraum ableiten zu können. Es gäbe auf dem Münchener Mietmarkt nicht etwa 20 % Wohnungen um 50 qm, sondern nur zwischen 1,31 % und 4,8 %. Das LSG habe zudem in entscheidungserheblicher Art und Weise gegen § 103 SGG verstoßen, indem es einem Antrag auf Vernehmung des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung eV, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt S, als Sachverständigen keine Folge geleistet habe. Das LSG habe auch, obwohl die Klägerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, keinerlei Hinweis darauf gegeben, dass eine weitere Beweisaufnahme aus seiner Sicht entbehrlich sei.

8

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2012 und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26. November 2009 sowie Änderung der Bescheide des Beklagten vom 23. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. August 2007, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 sowie des Änderungsbescheides vom 29. April 2009, des Bescheides vom 22. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008, diese in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. April 2009 und des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 3. Juli 2008, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2008 und in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15. Dezember 2008 sowie 29. April 2009, zu verurteilen, ihr über die bereits im Urteil des Landessozialgerichts zuerkannten Leistungen hinaus für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietzahlungsverpflichtung zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Das LSG sei der Rechtsprechung des BSG gefolgt, als es selbst Ermittlungen zur Angemessenheit der Mietobergrenze vorgenommen habe. Die Zugrundelegung einer 20 %-Grenze durch das LSG fülle das durch die Rechtsprechung des BSG vorgegebene "untere Marktsegment" aus. Zudem habe das LSG keine Abschläge bei der Miete berücksichtigt, sondern dies vielmehr für unzulässig erachtet. Die erhobenen Daten seien entgegen der Auffassung der Klägerin auch repräsentativ. Regressionsmietspiegel, wie der für München erstellte, kämen mit einer kleineren Stichprobe als sog Tabellenmietspiegel aus. Die im Mietspiegel erfassten Bestandsmieten seien lediglich solche aus den letzten vier Jahren vor der Stichprobe. Die Daten für den Mietspiegel seien zwar im Auftrag der Stadt München, aber durch ein unabhängiges Marktforschungsinstitut erhoben und ausgewertet worden.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

12

Die Entscheidung des LSG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat der Klägerin schlussendlich im hier streitigen Zeitraum Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe iS des § 22 Abs 1 SGB II erbracht.

13

1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis 30.11.2008, als sie in den Bescheiden des Beklagten für die Zeiträume vom 1.6.2007 bis 30.11.2007, 1.12.2007 bis 31.5.2008 und 1.6.2008 bis 30.11.2008 festgestellt worden sind.

14

Nicht Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen für den vorhergehenden Zeitraum ab dem 1.3.2007. Der erkennende Senat brauchte daher nicht darüber zu befinden, ob sich das LSG zur Begründung seiner Aufhebungsentscheidung zutreffend auf § 45 SGB X gestützt hat oder nicht § 48 SGB X hätte zugrundelegen müssen. Denn es liegt nahe, bei der Umsetzung einer angekündigten Absenkung der Leistungen für Unterkunft von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse auszugehen. Die Klägerin hat sich jedoch in ihrer Revision nicht gegen die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum gewandt - obwohl sie niedriger waren, als ihre tatsächlichen Aufwendungen - und der unterlegene Beklagte ist nicht in die Revision gegangen. Das Urteil des LSG ist insoweit rechtskräftig geworden.

15

Ebenfalls rechtskräftig geworden ist die Entscheidung des LSG im Hinblick auf die zu Lasten des Beklagten vorgenommene Anwendung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs 2 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist) und die Verurteilung zur Zahlung eines Betrags von 9,88 Euro für die Gaskostennachforderung im Monat Februar 2008. Der Beklagte ist auch hiergegen nicht in die Revision gegangen.

16

2. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Anfechtungs- und Leistungsklage auf Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt hat (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl auch BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11). Hieran hat sich - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - durch die Neufassung des § 19 SGB II aufgrund des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) für laufende Verfahren über vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte - wie es auch hier der Fall ist - nichts geändert (BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 11).

17

3. An dem Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 22 SGB II an die einkommens- und vermögenslose, alleinstehende Klägerin bestehen nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG keine Zweifel.

18

4. Die der Klägerin von dem Beklagten bewilligten Leistungen für Unterkunft in Höhe von 496,45 Euro für ihre Mietaufwendungen (brutto/kalt) ab dem 1.6.2007 und 504,21 Euro (ebenfalls brutto/kalt) ab dem 1.7.2008 bis zum 30.11.2008 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Rechtsgrundlage für die hier umstrittene Höhe der Leistungen sind §§ 19, 22 SGB II. Danach werden im Rahmen des Alg II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der insofern seit dem Inkrafttreten am 1.1.2005 bis zum Ende des hier streitigen Zeitraumes nicht geändert worden ist). Damit lässt sich der Gesetzgeber - anders als im Hinblick auf den pauschalierten Regelbedarf - bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheit begrenzt somit die zu erbringenden Leistungen der Höhe nach. Die Begrenzung der Leistungen für KdU - die Aufwendungen der Klägerin für Heizkosten hat der Beklagte schlussendlich in tatsächlicher Höhe abzüglich der Warmwasserpauschale erbracht - ab dem 1.6.2007 auf die vom Beklagten befundene Höhe ist im vorliegenden Fall rechtmäßig.

19

a) Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12). Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze ist daher auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 132/10 R - juris RdNr 17). Im Rahmen der Prüfung abstrakter Angemessenheit werden nach der Rechtsprechung des BSG zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie anschließend festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Alsdann ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist.

20

aa) Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße hat das LSG hier zutreffend mit 50 qm bestimmt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 12). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität ist aber wenigstens solange, wie nicht eine Satzung über die angemessenen KdU iS von §§ 22a ff SGB II vorliegt, in welcher grundsätzlich andere Wohnraumgrößen festgelegt werden können(vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), an diesem Maßstab festzuhalten. Nach den Bestimmungen des Freistaates Bayern in den Wohnraumförderbestimmungen (Wohnraumförderbestimmungen der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 11.11.2002 und vom 4.12.2007 ) ist auch für die Stadt München eine angemessene Wohnungsgröße von 50 qm für einen Ein-Personen-Haushalt zugrunde zu legen.

21

bb) Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommende Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen muss, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 13). Dabei ist die Festlegung des unteren Marktsegments zunächst in die Hände der Verwaltung gelegt, denn diese kann am ehesten anhand der regionalen Gegebenheiten entscheiden, welche Wohnungsmerkmale einen einfachen Wohnstandard ausmachen. Das BSG hat jedoch auch klargestellt, dass die Referenzwohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Standard abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung auch der hinter einem qualifizierten Mietspiegel stehenden Daten unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet(BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 29; s auch BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - RdNr 23; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - , RdNr 14). Diesen Voraussetzungen wird die Entscheidung des LSG hier gerecht, wenn das Gericht die hinter dem qualifizierten Mietspiegel für die Stadt München liegenden Daten aus den Jahren 2007 heranzieht. Denn die Daten dieses Mietspiegels umfassen weder Wohnungen in einfacher Wohnlage (Wohnungen in abgelegenen Gebieten mit unzureichender Infrastruktur und/oder Nähe zu größeren Gewerbe- und Industriegebieten, Entsorgungs- oder militärischen Anlagen) noch Wohnungen mit einfachster Ausstattung, deren Toilette, Küche oder Bad von anderen Mietparteien mitbenutzt werden, die nicht über Küche und Toilette verfügen und Wohnungen im Untergeschoss (Mietspiegel München 2007, S 5, 11 und Mietspiegel München 2009, S 4, 5, 11).

22

cc) Auch soweit das LSG die gesamte Stadt München als maßgeblichen Vergleichsraum angesehen hat, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Senat hat bereits für Großstädte wie München entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Hiervon kann nach den Feststellungen des LSG bei dem vom Mietspiegel München umfassten Stadtgebiet ausgegangen werden; die Beteiligten haben hiergegen auch keine Revisionsrügen erhoben.

23

dd) Das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze sowie das Ergebnis der Überprüfung sind ebenfalls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Überprüfung der vom Beklagten angenommenen Referenzmiete, zur Bestimmung also, wie hoch die angemessenen Aufwendungen für eine Wohnung einfachen Standards einer bestimmten Größe in einem bestimmten Vergleichsraum sind, ist es Ziel, einen Mietpreis hierfür zu ermitteln, um so die angemessenen Aufwendungen bestimmen zu können ("Referenzmiete", vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 17).

24

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus. Es ist auf die konkreten Verhältnisse abzustellen. Die Kosten für Wohnraum können in den einzelnen Vergleichsräumen sehr unterschiedlich sein. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - RdNr 16) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

25

Dabei ist es zuvörderst Angelegenheit der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind (vgl § 40 Abs 1 SGB II iVm § 20 SGB X). Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit von ihm vorzulegen. Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen für KdU in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1, 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, geht diese Ermittlungspflicht zwar nicht ohne Weiteres auf das SG über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht schlüssig erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind (idS BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, juris RdNr 27; vgl auch BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 73/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 34). Andererseits haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate jedoch bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 ).

26

Gemessen an diesen Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Tatsachengericht hier die für die Ermittlung der angemessenen KdU erforderlichen Daten vom Grundsicherungsträger eingeholt bzw angefordert und diese anschließend durch einen Sachverständigen hat auswerten lassen. Das LSG durfte sich ebenfalls im Rahmen seiner Ermittlungen hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO) an dem Datenbestand orientieren, der für die Erstellung des Mietspiegels für die Stadt München erhoben wurde.

27

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Tatsachenvorgabe auch nicht mit durchgreifenden Zweifeln behaftet. Das BSG vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich die Grundsicherungsträger für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze (ausschließlich) an dieser Art des Datenbestandes orientieren dürfen. Für das gerichtliche Ermittlungsverfahren gelten keine strengeren Anforderungen (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 25; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29 und - B 14 AS 2/10 R - juris RdNr 14 sowie - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 27; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 24; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 85/09 R - juris RdNr 28 und - B 14 AS 32/09 R - juris RdNr 23 ; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 23; BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - juris RdNr 22 ).

28

ee) Ebenso genügt das vom LSG gewählte Verfahren zur Überprüfung der von dem Beklagten bestimmten Angemessenheitsgrenze von 496,45 Euro vom 1.6.2007 bis 30.6.2008 und ab dem 1.7.2008 von 504,21 Euro brutto kalt sowie das Ergebnis der Überprüfung im konkreten Fall den Vorgaben des BSG. Der erkennende Senat hat entschieden, dass ein Konzept ein planmäßiges Vorgehen iS einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum sei (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 26; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 20):

-       

Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

-       

es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

-       

Angaben über den Beobachtungszeitraum,

-       

Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

-       

Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

-       

Validität der Datenerhebung,

-       

Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

-       

Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

29

Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Durch den Rückgriff des LSG auf die Daten des Münchner Mietspiegels 2007 wird die Datenerhebung auf ein bestimmtes Gebiet (hier: die Stadt München) begrenzt - der Vergleichsraum ist damit genau eingegrenzt und es werden nicht nur Mieten bestimmter Stadtbezirke in die Auswertung einbezogen, sondern Daten über das gesamte Stadtgebiet erhoben (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 21). Einer Konzentration Leistungsberechtigter auf bestimmte Stadtbezirke, die auf eine nur begrenzte Nutzung des Datenbestandes oder eine nur begrenzte Datenerhebung zurückzuführen sein könnte, ist nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG auch nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die entgegengesetzte Behauptung der Klägerin eine - der Revision entzogene (vgl § 163 SGG) - Tatsachenbehauptung darstellt, erfolgt hier nach den Feststellungen des LSG keine Begrenzung des Raumes der Datenerhebung auf besonders "heruntergekommene" und daher "billige" Stadtbezirke, sondern die Ermittlung bezieht sich auf das Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw räumlichen Vergleichsraum. Zwar folgt aus dieser Betrachtung nach dem Sachverständigengutachten, dass in einigen Stadtbezirken Münchens Wohnungen mit einer Größe "um 50 qm" und einer Bruttokaltmiete bis zu 450 Euro nicht zu finden sind. Dieses Ergebnis betrifft jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Frage, ob die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum erfolgt ist. Soweit sie hier die Forderung des BSG nach einer Vermeidung von Ghettoisierung behandelt, hat der Senat im Übrigen Zweifel, ob angesichts des vom LSG festgestellten Vorhandenseins von Wohnungen zu einem Mietzins noch unterhalb der von dem Beklagten als Referenzgröße angenommenen (450 Euro ./. rund 500 Euro) in 18 von 26 Stadtbezirken das Risiko einer Ghettobildung besteht.

30

Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des LSG auf den Datenbestand des qualifizierten Mietspiegels für München zurückzugreifen, obwohl bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist und Wohnraum nicht berücksichtigt wird, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, weil §§ 558 ff BGB nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung findet. Mit der Entscheidung des BSG, dass die hinter einem Mietspiegel liegenden Daten grundsätzlich geeignet sind, auch die grundsicherungsrechtliche Angemessenheitsgrenze zu bestimmen (s nur BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr 29), ist die Konsequenz verknüpft, dass alsdann keine Angebotsmieten in die Datenerhebung einfließen müssen (anderes für andere Datenquellen: BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25 RdNr 20; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 24; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 102 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 22). Die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze werden jedoch dadurch gemindert, dass im Rahmen der Datenauswertung lediglich solche Mieten berücksichtigungsfähig sind, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart wurden (vgl § 558 Abs 2 BGB; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3). Dadurch wird erreicht, dass nur aktuell zu zahlende Mieten der Datenerhebung zugrunde gelegt werden. Gewährleistet wird durch den Rückgriff auf die Daten des Mietspiegels zudem, dass Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann, wie es etwa für Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnissen (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten) der Fall ist, nicht berücksichtigt wird.

31

Der Rechtsprechung des BSG folgend hat das LSG auch zutreffend die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 33 f; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23 zur Nettokaltmiete als Vergleichsbasis; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34; BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27). Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können; die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können. Ebenso wenig ist es hier zu beanstanden, dass durch den Rückgriff auf die Bruttokaltmiete sämtliche kalten Nebenkosten in die Überprüfung der vom Beklagten zugrunde gelegten Angemessenheitsgrenze eingeflossen sind. Denn bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten im Vergleichsraum kommt es nicht darauf an, ob existenzsicherndes Wohnen in (gedachten) Wohnungen möglich ist, in denen der in den Betriebskostenarten, wie zB Kosten für Straßen- und Gehwegreinigung, Hausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung durch Dritte, Gemeinschaftsantenne/Kabelanschluss und Aufzug, zum Ausdruck kommende Wohnungsstandard nicht gewährleistet ist. Es geht vielmehr darum "die Wirklichkeit", also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums, abzubilden (vgl nur BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 21). Dort, wo statistische Daten zur Bestimmung der kalten Nebenkosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen, hat es das BSG daher für zulässig befunden, auf bereits vorliegende Daten zurückzugreifen. Eine weitergehende Gewichtung hat das BSG nicht vorgenommen, weil nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 34 zu Betriebskostenübersichten und die Bildung eines Durchschnittswertes). Aus der Heranziehung von Werten aus allen Mietverhältnissen folgt zwar - weil er den gesamten Mietmarkt erfasst - in der Tendenz ein höherer Bruttokaltmietpreis, als dies bei Auswertung nur des Teilsegments der Fall wäre, auf das Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu verweisen sind. Sofern eine entsprechend differenzierte Datenlage aber nicht vorliegt, also eine Auswertung des Teilsegments mit vernünftigem Aufwand ausscheidet, ist eine solche Vergröberung erforderlich, um mit ausreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass in jedem Marktsegment - auch in dem in Bezug zu nehmenden unteren Segment - eine genügende Anzahl an Mietverhältnissen zu diesem Preis vorhanden ist. Dies wirkt sich im Übrigen auch nur zugunsten der Leistungsberechtigten aus.

32

Ebenfalls zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG hat das LSG bei der Bestimmung des Beobachtungsgegenstandes eine Größenbeschränkung vorgenommen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris; vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 16 f). Es wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur Bestimmung der Wohnungsgröße nach den maßgeblichen Wohnraumfördervorschriften verwiesen. Im Übrigen ist es nicht zu beanstanden, dass das LSG die Ausdehnung des Untersuchungsgegenstandes durch den Sachverständigen auf Wohnungen "um die 50 qm" gebilligt hat. Eine Beschränkung auf die Wohnungen, die exakt eine Größe von 50 qm aufweisen, würde zu einer zu starken Reduzierung der in die Betrachtung einzubeziehenden Wohnungen führen. Die Gewichtung auf 243 Wohnungen unter Berücksichtigung der aus dem Datenbestand entfernten Wohnungen begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da hinter den gelöschten Datensätzen der ursprünglich 331 Wohnungen auch für das schlüssige Konzept nicht heranzuziehende Wohnungen waren.

33

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das LSG die Begrenzung der Datenerhebung auf die Zeitpunkte 1.7.2007 und 1.7.2008 vorgenommen hat. Das BSG hat es insoweit für die Datenerhebung im Rahmen eines schlüssigen Konzepts für erforderlich gehalten, dass "Angaben über den Beobachtungszeitraum" gemacht werden können (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 19). Auch ist das im Beobachtungszeitraum verwendete Zahlenmaterial nach den Feststellungen des LSG hinreichend aussagekräftig. Die für den Münchner Mietspiegel 2007 verwendeten Daten wurden zwar zum Stichdatum 1.1.2006 erhoben. Der Sachverständige hat die Werte für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum jedoch in vertretbarer Art und Weise nach anerkannter wissenschaftlicher Methodik für die weiteren zugrunde gelegten Stichdaten 1.7.2007 und 1.7.2008 fortgeschrieben. Die Klägerin wurde hierdurch nicht schlechter gestellt, als sich aus den Ausführungen des LSG zu der für den Münchner Mietspiegel 2011 erfolgten Datenerhebung ergibt, da die Stichprobe keinen solchen Preisanstieg ergeben hat, wie nach der Hochrechnung der Ergebnisse des Mietspiegels 2007 erwartet.

34

Soweit das LSG auf die Daten des Mietspiegels für München zurückgegriffen hat, hält dies, wie oben bereits ausgeführt, einer Überprüfung Stand. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" hat das LSG hier eine "Stichprobe" zur Basis seiner Überprüfung der Angemessenheitsgrenze des Beklagten gemacht (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 24). Insoweit gilt, dass eine Anlehnung hinsichtlich des Stichprobenumfangs und der Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard nicht zu beanstanden ist (vgl zum Stichprobenumfang: Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f). Im Hinblick auf einen qualifizierten Mietspiegel hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, dass bei dessen Erstellung die Repräsentativität der Stichprobe durch die Annahme der Chance gleicher Wahrscheinlichkeit der Abbildung der im Detail unbekannten Realität der Grundgesamtheit des Gesamtwohnungsbestandes fingiert werde (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 24; s auch Gautzsch, Sozialrecht aktuell 2011, S 137, 139) und eine umfassende verfahrensrechtliche Absicherung durch die beteiligten Interessengruppen stattfinde. Daher sei die Repräsentativität und Validität der Datenerhebung für einen Mietspiegel auch im Rahmen des schlüssigen Konzepts regelmäßig als ausreichend anzusehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 28). Einwände gegen die Methodik der Erhebung der Daten für den Münchner Mietspiegel 2007 sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Allein die Kritik an den gezogenen Schlüssen genügt insoweit nicht, um die statistische Methodik der Datenerhebung in Frage zu stellen.

35

Denn es handelt sich auch bei der für den Raum München gezogenen Stichprobe des Regressionsmietspiegels 2007 um eine repräsentative Stichprobe. Beim Regressionsmietspiegel wird davon ausgegangen, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 40). Daher kommen Regressionsmietspiegel im Vergleich zum Tabellenmietspiegel mit einer kleineren Stichprobe aus. Denn der Regressionsmietspiegel nutzt die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen, wie sie hinter den jeweiligen Tabellenfeldern des Tabellenmietspiegels stehen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 39). Für die Stichprobe gilt, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650; Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 35). Das LSG hat im Anschluss an den von ihm ernannten Sachverständigen aus einer Stichprobe von mehr als 3000 Wohnungen im gesamten Münchener Stadtgebiet 331 Wohnungen "um die 50 qm" (bestimmt als gewichteter Wohnungsbestand zwischen 46 und 54 qm) zugrunde gelegt. Dieses Verfahren der Stichprobe entspricht dem aktuellen Stand der Forschung, wie auch das LSG in seinem Urteil ausgeführt hat.

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Dass die für die Erstellung des Münchener Mietspiegels 2007 erhobenen Daten und für das Urteil des LSG zugrunde gelegten Wohnungen "um die 50 qm" keine qualitativen Merkmale einfachen Standards aufwiesen, steht der Auswertung und Verwendung dieser Daten nicht entgegen, denn offensichtlich weisen diese Wohnungen einen höheren als den unteren Standard auf und bewegen sich dennoch im maßgeblichen Preissektor. Umgekehrt ist anzunehmen, dass Wohnungen, die einen geringeren Standard aufweisen, zu noch günstigeren Konditionen angemietet werden können. Die vom LSG verwendete Datengrundlage ist auf diese Art und Weise zugunsten der Klägerin vergrößert worden. Die vom Sachverständigen vorgenommene und vom LSG akzeptierte Gewichtung der Wohnungen um 50 qm, die dazu beiträgt, dass die Stichprobe letztlich 243 Wohnungen umfasst, führt im Übrigen dazu, dass Wohnungen, die nicht dem Standard entsprechen, der im Rahmen der Überprüfung durch das "schlüssige Konzept" zugrunde zu legen ist, aus der Auswertung von vornherein ausgeschieden worden sind.

37

Dass das LSG von den ermittelten Wohnungen "um die 50 qm" letztlich die unteren 20 % des preislichen Segments zur Grundlage seiner Entscheidung über die Angemessenheit gemacht hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Grenzziehung nach der Höhe des Mietpreises im Vergleichsraum ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, weil die Stichprobe eine klare Definition des Untersuchungsgegenstandes nach "unten" und nach der Größe beinhaltet - anders als wenn ausschließlich ausgehend vom Mietpreis die Höhe der angemessenen Mietaufwendungen bestimmt wird. Es sind hier bereits bei der Datenerhebung lediglich Wohnungen mit mehr als einfachstem Standard in einer Größe von 46 bis 54 qm zugrunde gelegt worden. In die Erhebung einbezogen werden damit zugleich auch Daten für Wohnungen mittleren, gehobenen und luxuriösen Standards. Um diese bei der Auswertung alsdann wieder auszuscheiden, denn sie sind für Leistungsbezieher im Grundsicherungsrecht nicht angemessen, kann auf die Grenze "20%" zurückgegriffen werden. Dies entspricht einer Orientierung an den unteren 20 % der Einkommensbezieher. Nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG überschreitet im Vergleichsraum München auch mindestens 1/5 der Wohnungen mit grundsicherungsrechtlich zugrunde zu legendem Standard nicht die festgestellte Mietobergrenze, die der Beklagte gewählt hat, sondern liegt noch unter dieser.

38

Soweit die Klägerin vorbringt, für den vom Beklagten festgesetzten und vom LSG bestätigten Bruttokaltmietpreis sei es tatsächlich nicht möglich, in München eine Wohnung um 50 qm anzumieten, hält diese Behauptung einer Überprüfung unter systematischen Gesichtspunkten nicht Stand. Das BSG hält daran fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 36; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 30). Soweit die Klägerin in der Ergänzung ihrer Revisionsbegründung auf die Daten des Münchner Vereins Haus und Grund eV abstellt, rügt sie im Grunde die Auswahl der Datengrundlage, die hier jedoch, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden ist.

39

ff) Darin, dass das Berufungsgericht einem schriftsätzlich angekündigten Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Unternehmen "Haus & Grund", vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S, nicht gefolgt ist, liegt auch kein Verstoß gegen die Sachermittlungspflicht (vgl § 103 SGG). Das LSG musste sich nicht gedrängt fühlen, dem Beweisantrag der Klägerin nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzukommen. Gemäß § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 404a Abs 3 ZPO obliegt es dem Tatsachengericht, dem Sachverständigen den der Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt - hier den für die Erstellung des Münchner Mietspiegels 2007 erhobenen Datenbestand - vorzugeben. Daraus folgt, dass auch ein anderer als der vom Gericht ernannte Sachverständige seine sachverständigen Schlussfolgerungen aus diesem Datenbestand hätte ableiten müssen. Dass bei Anwendung derselben oder einer anderen mathematisch-statistischen Methode grundlegend andere Ergebnisse gefolgt wären, ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich.

40

Dass das LSG eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigte, bedurfte auch keines ausdrücklichen Hinweises an die Klägerin. Eine Hinweispflicht besteht in erster Linie nur dann, wenn ein Beteiligter ausdrücklich um einen entsprechenden Hinweis bittet (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 109 RdNr 9a). Im Übrigen hat sich aus der Ladung des Gerichts zum Termin ergeben, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht beabsichtigt war. Die Tatsacheninstanzen sind zudem nicht verpflichtet, auf das Stellen eines Beweisantrages - wie hier ohnehin schriftsätzlich seitens der Klägerin angekündigt - hinzuwirken (vgl BSG Beschluss vom 5.5.2010 - B 5 R 26/10 B - juris RdNr 10) oder zu einer in Aussicht genommenen Beweiswürdigung Hinweise zu geben (BSG Beschluss vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93; BSG Beschluss vom 6.3.2003 - B 11 AL 129/02 B - HVBG-INFO 2003, 1724; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 99). Darauf liefe ein solcher von der Klägerin verlangter Hinweis jedoch hinaus.

41

b) Die Festsetzung der Leistungshöhe unterhalb der tatsächlichen Aufwendungen beruht auch auf einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung (vgl zur Kostensenkungsaufforderung BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 38)iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 mWv 1.8.2006, BGBl I 1706). Danach sind die tatsächlichen Mietaufwendungen - soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - als Bedarf so lange zu berücksichtigen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

42

Der Beklagte hat die Klägerin mehrfach, erstmals mit Schreiben vom 29.8.2006, aufgefordert, die KdU zu senken und nach dem Unterlassen jeglicher Kostensenkungsversuche durch die Klägerin eine Absenkung auf die von ihm als angemessen erachtete Höhe der kalten Nettomietaufwendungen in Höhe von 397,30 Euro zum 1.3.2007 angekündigt. Dabei ist es für den hier nur noch streitigen Zeitraum ab dem 1.6.2007 bis zum 30.11.2008 ohne Bedeutung, dass der Beklagte die "Sechsmonatsfrist" iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II, in der dem Leistungsberechtigten in der Regel die Möglichkeit eingeräumt wird, die nach Auffassung des Beklagten zu hohen Aufwendungen zu senken, zunächst unzutreffend berechnet hatte. Jedenfalls ab dem 1.6.2007 konnte der Beklagte die Unterkunfts- und Heizkosten absenken, denn die Klägerin war über die vom Beklagten als zutreffend befundene Angemessenheitsgrenze hinreichend informiert und ihr war die Kostensenkung auch nicht unmöglich.

43

Der Beklagte hat zwar in seiner Kostensenkungsaufforderung als Referenzmiete eine Nettokaltmiete benannt. Diese Angabe muss in dem hier streitigen Zeitraum jedoch noch als zulässig und ausreichend angesehen werden, um von einer zutreffenden Kostensenkungsaufforderung iS des § 22 Abs 1 S 3 SGB II ausgehen zu können. Noch 2009 hatte der erkennende Senat es offen gelassen, ob die Vergleichsmiete eine Netto- oder eine Bruttokaltmiete sein müsse (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 23; siehe auch BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 16 ff). Erst 2010 hat der 14. Senat eindeutig bestimmt, dass die Angemessenheitsgrenze durch eine genau zu benennende Bruttokaltmiete zu definieren ist (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 RdNr 33 f; s auch BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 27). Der erkennende Senat ist dem gefolgt (BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51, RdNr 34).

44

Unschädlich ist auch, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlaufe des Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn dies ist einerseits Ergebnis der Auseinandersetzungen der Beteiligten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und andererseits stellt das Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und die Aufforderung zur Kostensenkung lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar. Hält der Leistungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 19, unter Hinweis auf BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 34). Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens des Grundsicherungsträgers lediglich ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 40).

45

Gründe, die der Klägerin eine Kostensenkung unzumutbar machen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat sich nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht um eine Kostensenkung bemüht oder anderweitig nachgewiesen, dass es ihr nicht möglich oder zumutbar war, Wohnraum zu der vom Beklagten vorgegebenen Mietobergrenze anzumieten.

46

5. Der Abzug der Kosten für die Warmwasserbereitung von den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für die Gaslieferung/Heizung in Höhe von 6,22 Euro für den Monat Juni 2007, 6,26 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2007 bis einschließlich Juni 2008 und 6,33 Euro monatlich für den Zeitraum von Juli 2008 bis November 2008 ist nicht zu beanstanden. Höhere Leistungen wegen der Heizkostennachforderung für den Monat Februar 2008 und unter Berücksichtigung der Anwendung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II, wie durch das LSG geschehen, stehen der Klägerin nicht zu. Sie hat insoweit auch keine Einwände gegen die Entscheidung des LSG erhoben.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen, soweit mit ihr eine Leistung von mehr als 321,19 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 auf die Revision der Kläger aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Dezember 2008 höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

2

Die Kläger zu 1 und 2 bilden zusammen mit ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4, eine Bedarfsgemeinschaft. Sie stehen seit dem Frühjahr 2008 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Die Familie bewohnt ein 110 qm großes Einfamilienhaus.

3

Mit Schreiben vom 23.4.2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, die tatsächlichen Unterkunftskosten entsprächen nicht den anerkennungsfähigen Maximalbeträgen. Als angemessen angesehen werden könnten Kosten der Unterkunft in Höhe von 470 Euro zzgl Heizkosten. Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten komme nicht länger als bis zum 31.8.2008 in Betracht. Die Kläger wurden außerdem aufgefordert, sich unverzüglich um eine Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu bemühen.

4

Mit Bescheid vom 6.1.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1206 Euro, wobei Kosten der Unterkunft zzgl Heizkosten in Höhe von 555 Euro berücksichtigt wurden. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.2.2009 Leistungen für Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1221,02 Euro und legte seiner Berechnung nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 470 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,02 Euro (tatsächliche Heizkosten in Höhe von 119 Euro abzüglich Warmwasserkosten in Höhe von 18,98 Euro) zugrunde. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2009 zurück.

5

Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Befristung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten auf sechs Monate sei nicht angemessen und stelle eine unzumutbare Härte für die Bedarfsgemeinschaft dar.

6

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.5.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über die Regelhöchstfrist von sechs Monaten hinaus komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger keinerlei Bemühungen unternommen hätten, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ein Verkauf des Eigenheims sei ebenso wenig in Betracht gezogen worden wie die Vermietung oder andere Maßnahmen. Die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten verstoße entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten (Kaltmiete inclusive Nebenkosten) habe der Beklagte vorliegend ausgehend von einer Wohnungsgröße von 85 qm für eine vierköpfige Familie zutreffend mit 470 Euro angesetzt. Die vom Beklagten entwickelten Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erfüllten in allen einzelnen Punkten die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept. Die vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 470 Euro liege auch noch über den durchschnittlichen Kosten von 306 Vergleichswohnungen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im streitigen Zeitraum angemessen großer Wohnraum für den errechneten Betrag in Cuxhaven nicht zu erhalten gewesen sei. Entsprechendes hätten die Kläger auch nicht vorgetragen. Sie hätten vielmehr dargelegt, sich um anderweitigen Wohnraum gar nicht bemüht zu haben, weil sie in ihrem Haus wohnen bleiben wollten.

7

Das SG hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Auf einen Antrag der Kläger hin, dem der Beklagte zugestimmt hat, hat das SG mit Beschluss vom 8.6.2010 die Sprungrevision zugelassen.

8

Zur Begründung ihrer eingelegten Revision tragen die Kläger vor, es treffe nicht zu, dass sie keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen hätten. Der Kläger zu 1 wisse aus früheren Gesprächen mit seinem Baufinanzierer, dass dieser auf uneingeschränkte Einhaltung des unveränderlichen Vertragsinhalts bestehe. Die Erzielung von Mieteinnahmen sei nur möglich, wenn die Familie aus dem Haus ausziehen würde, was nicht in Betracht komme. Entgegen den Feststellungen in dem Urteil sei die Wohnung nicht 110 qm groß, sondern nur 90,6 qm, was nicht wesentlich über der zugestandenen Wohnungsgröße von 85 qm liege. Als das Haus im Jahre 2002 erworben worden sei, habe die Familie finanziell noch besser dagestanden und man habe weitere Kinder mit einkalkuliert. Das Verlangen, jetzt auszuziehen, verstoße gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie. Im Übrigen sei das Haus auch deshalb nicht zu verkaufen, weil es Schonvermögen darstelle. Ein Verkauf würde dazu führen, dass erhebliche Schulden zurückblieben. Das Haus sei im Jahre 2002 für 130 000 Euro gekauft worden, wegen Dachreparaturen seien insgesamt 150 000 Euro finanziert worden. Die Restschuld liege bis heute bei 130 000 Euro, bei gutem Verkauf sei aber nur mit einem Erlös in der Größenordnung von 100 000 bis 110 000 Euro zu rechnen, bei einem Notverkauf nur mit 80 000 bis 90 000 Euro. Eine anderweitige Vermietung sei auch nur sinnvoll, wenn dadurch die Aufwendungen für das Haus in Höhe von rund 800 Euro monatlich an Mieteinnahmen erzielt würden. Dies sei aber nicht realistisch, weil das Angebot freistehender Mietwohnungen und zu mietender alter Häuser (wie dieses von 1934) in Cuxhaven groß sei und die Zahl derer, die eine derartige Unterkunft suchen, sehr begrenzt. Aus diesen individuellen Gründen müsse die Sechs-Monats-Frist unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so interpretiert werden, dass auch "mittlere Lösungen" möglich seien. Unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts sei unangemessen hoher Bedarf über die Sechs-Monats-Frist hinaus weiter anzuerkennen und notfalls der das Angemessene überschreitende Anteil als Darlehen zu gewähren. Die gesetzgeberische Entscheidung der Besserstellung von Hauseigentümern gegenüber Mietern müsse bei den Unterkunftskosten mitberücksichtigt werden, ebenso wie die aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) fließende Verpflichtung, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.

9

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 6. Januar 2009 und 13. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Monat Dezember 2008 weitere 326,01 Euro für die Unterkunft zu zahlen, hilfsweise, ihnen für den Monat Dezember 2008 weitere 326,01 Euro für Unterkunft als Darlehen zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Kläger erstmals im Revisionsverfahren statt 321,19 Euro als zusätzliche Kosten der Unterkunft für den Monat Dezember 2008 326,01 Euro beantragt haben, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz); der Antrag war insoweit zurückzuweisen.

13

Im Übrigen ist die durch Beschluss des SG vom 8.6.2010 zugelassene Sprungrevision (§ 161 SGG) der Kläger, die diese rechtzeitig eingelegt haben, im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen begründet (§ 170 Abs 2 und 4 SGG). Es kann vorliegend nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägern höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) für den Monat Dezember 2008 zustehen.

14

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

15

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2008 und die diesen Anspruch regelnden Bescheide des Beklagten vom 6.1.2009 und vom 13.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2009. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über einen vorher abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt nichts geändert.

16

3. Es ist trotz der sehr verkürzten Feststellungen des SG davon auszugehen, dass die Kläger dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II zählen. Das SG hat insofern festgestellt, dass die Kläger zu 1 und 2 mit ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4, eine Bedarfsgemeinschaft bilden und seit Frühjahr 2008 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch, dass das Lebensalter des Klägers zu 1 innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen liegt und dieser erwerbsfähig und (teilweise) hilfebedürftig ist.

17

Es fehlen aber jegliche Feststellungen dazu, welche berücksichtigungsfähigen Kosten seitens der Kläger überhaupt geltend gemacht werden. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ( juris BSHG§76DV) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10 und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl dazu auch BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu den danach berücksichtigungsfähigen Kosten zählen insbesondere auch Darlehenszinsen, grundsätzlich jedoch keine Tilgungsleistungen (vgl dazu insgesamt und zu den Ausnahmen hinsichtlich der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher Anteil der geltend gemachten Summe ggf auf Darlehenszinsen entfällt und ob auch Tilgungsleistungen darin enthalten sind. Bei der Ermittlung des grundsätzlich anerkennungsfähigen Betrags wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist und die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten an den Kosten zu messen ist, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne der Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus nach § 22 Abs 1 SGB II. Geschützt wird von beiden Vorschriften nur "die Wohnung" im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R -), nicht dagegen die Immobilie als Vermögensgegenstand.

18

Die Kläger ziehen aus der Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zu Unrecht den Schluss, hierbei handele es sich um die "gesetzgeberische Grundentscheidung einer Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern", die Anlass gebe, auch die Angemessenheitsgrenze unterschiedlich zu bestimmen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerade keine Aussage zu den Kosten der Unterkunft trifft, sondern nur verhindern soll, dass ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine solche Eigentumswohnung veräußert werden muss, bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Im Rahmen der Hilfegewährung nach dem SGB II sind dann aber nach den Grundsätzen des Art 3 Abs 1 GG alle Leistungsbezieher einheitlichen Kriterien zu unterwerfen, also auch Eigentümer und Mieter hinsichtlich der Leistungen, die dem Erhalt des Wohnraums dienen, gleich zu behandeln.

19

Ungeachtet der Frage, ob das Haus der Kläger tatsächlich eine geringere Wohnfläche aufweist als 110 qm, von denen das SG aufgrund der Angaben des Klägers zu 1 im Verwaltungsverfahren ausgegangen ist, und ob das Haus grundsätzlich unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II fällt (vgl hierzu: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10), kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Kosten für dieses Wohneigentum angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II sind.

20

4. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb des Komplexes der Unterkunfts- und Heizkosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl insoweit Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), wird vorliegend faktisch nur um die Höhe der reinen Unterhaltskosten gestritten, da aufgrund des Änderungsbescheides vom 13.2.2009 die Heizkosten, lediglich bereinigt um die Warmwasserkosten für die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in tatsächlicher Höhe übernommen wurden und das SG von der Angemessenheit der Heizkosten ausgegangen ist (§ 163 SGG).

21

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst bedarf es zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Wohnkosten der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat (dazu unter a), sodann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist (dazu unter b).

22

a) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr des BSG seit Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben. Mit Bezug auf die genannte Norm hat das SG eine angemessene Wohnungsgröße für vier Personen vom 85 qm festgestellt. Allerdings ist dabei nicht auf die maßgebliche Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen ) vom 27.6.2003 idF vom 1.8.2008 (Nds MBl 2003, 580; 2008 862) Bezug genommen worden, sodass die angegebene Quadratmeterzahl aus dem Urteil des SG nicht nachvollzogen werden kann. Aus Nr 11 der WFB ergibt sich allerdings, dass eine Wohnfläche von 85 qm für vier Haushaltsmitglieder als angemessen anzusehen ist.

23

b) Es fehlt aber an Feststellungen zu den übrigen Parametern für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten. Die vom Beklagten entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" entsprechen trotz des Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gestellt hat, in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des BSG (vgl zB Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Der Beklagte geht nämlich von einer unzureichenden Datengrundlage aus bzw zieht aus den herangezogenen Daten nicht die sachlich gebotenen Schlüsse.

24

Zwar hat der Beklagte eine Datenbasis von 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -), der ausgewählte Wohnungsbestand von 9788 Wohnungen setzt sich allerdings nur aus Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II (zu 78 %), bzw SGB XII (zu 10 %) und Empfängern von Wohngeld (zu 12 %) zusammen. Damit können nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Werden aber nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln (BSGE 104, 192, 197 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21). Der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen. Das vom Beklagten gewählte Verfahren, die errechneten Durchschnittswerte um einen Sicherheitsaufschlag X zu erhöhen, stellt dagegen kein planmäßiges Vorgehen dar. Weder ist die Erhöhung für alle Wohnungsgrößen gleichmäßig erfolgt, noch ist überhaupt erkennbar und ggf mathematisch nachvollziehbar, wie sich die jeweilige Erhöhung errechnet.

25

Bei der Neujustierung der Angemessenheitsgrenze wird auch zu berücksichtigen sein, dass für die Datenerhebung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht kommen, sondern auch von bereits vermieteten (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Im Rahmen der Leistung für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (dazu näher und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).

26

5. Sollte sich im wiedereröffneten Verfahren herausstellen, dass die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Kläger unangemessen hoch sind, so wird zu beachten sein, dass eine Erstattung dieser zu hohen Aufwendungen nur in Betracht kommt, wenn es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Es besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit (stRspr vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8), hier also ab Zugang des Schreibens des Beklagten vom 23.4.2008.

27

Etwas anderes gilt nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich sind (dazu a) oder subjektiv nicht zumutbar (dazu b). Die Kläger verkennen, dass § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vorsieht, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).

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a) Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein. In Deutschland gibt es derzeit keine allgemeine Wohnungsnot und allenfalls in einigen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum (vgl schon zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194). Vorliegend ergibt sich aus den Richtlinien des Beklagten zur konkreten Angemessenheit, dass der Landkreis Cuxhaven innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 3000 Einwohner verloren hat, was bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,1 Personen fast 1500 Haushalten entspricht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass von den hierdurch frei gewordenen Wohnungen nur ein Teil für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen in Betracht kommt, spricht dies eher für einen Angebotsüberschuss. Eine objektive Unmöglichkeit, eine angemessene Wohnalternative zu finden, dürfte daher kaum bestehen.

29

b) Auch eine subjektive Unzumutbarkeit ist vorliegend nicht zu erkennen. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21). Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zB erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 33 bis 35).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2014 insgesamt 230 EUR mehr an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerinnen auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

Die 1985 geborene Klägerin zu 1 bewohnt seit Ende 2012, zunächst mit einem vormaligen Lebensgefährten, inzwischen nur mehr mit ihrer im Februar 2014 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2, eine 74qm große Wohnung. Dafür waren ab Juli 2014 monatlich 490 EUR Grundmiete, 70 EUR für Betriebskosten und 90 EUR für Heizkosten zu entrichten, außerdem 40 EUR für einen Tiefgaragenstellplatz.

Die Klägerin zu 1 war bis 26. April 2014 abhängig beschäftigt und vom 27. April 2014 bis 5. Februar 2015 in Elternzeit. Sie erhielt je Lebensmonat 827,50 EUR Elterngeld. Für die Klägerin zu 2 wird Kindergeld und ein Unterhaltsvorschuss von 133 EUR pro Monat geleistet.

Im Juli 2014 beantragten die Klägerinnen erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim beklagten Jobcenter. Dabei wurde angegeben, dass der frühere Lebensgefährte der Klägerin zu 1 sich noch bis September 2014 zur Hälfte an den Mietkosten beteiligen werde.

Nachdem der Beklagte unter dem 3. Juli 2014 auf nicht angemessene Aufwendungen für die Unterkunft hingewiesen und zur Senkung aufgefordert hatte, erklärte die Klägerin zu 1 auch ihre Bereitschaft zur Senkung. Im August 2014 teilte sie dann jedoch gegenüber dem Beklagten mit, in der Wohnung bleiben und die überschüssige Miete lieber selbst zahlen zu wollen.

Am 31. Juli 2014 wurden der Klägerin zu 1 Nachzahlungen für Elterngeld von 2.730,72 EUR für vier Lebensmonate und 266 EUR an Unterhaltsvorschussleistungen überwiesen.

Mit Bescheid vom 28. August 2014 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 in monatlich unterschiedlicher Höhe. Als Kosten der Unterkunft wurden für Juli und August je 325 EUR angesetzt und ab September jeden Monat 430,42 EUR zuzüglich 90 EUR für Heizkosten. Ferner erfolgte neben dem Kindergeld und den Unterhaltsvorschussleistungen eine Anrechnung des Elterngeldes mit bereinigt 710,12 EUR monatlich.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2015 zurückgewiesen.

Dagegen haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Nachzahlung des Elterngeldes und des Unterhaltsvorschusses seien zu Unrecht als laufende Einnahme auf sechs Monate verteilt worden. Es handle sich um laufende Einnahmen, da sie auf demselben Rechtsgrund beruhten. Damit seien die Nachzahlungen nur im Juli 2014 als Einkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die Kosten der Unterkunft zu niedrig angesetzt. Das zugrunde liegende Konzept sei nicht schlüssig, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht eingehalten. Es werde allein auf Bestandsmieten abgestellt, Angebotsmieten seien nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der kalten Betriebskosten sei unklar, ob aus den Bestandsmietverhältnissen die tatsächlichen Kosten oder die Vorauszahlungen eingeflossen seien. Außerdem müsse für die Obergrenze ein Wert oberhalb des Durchschnitts gewählt werden, weil diese Kosten unabhängig vom Wohnstandard anfielen. Zu kritisieren sei ferner, dass keine Aktualisierung oder Fortschreibung der Daten erfolgt sei, obschon diese mittlerweile zwei Jahre alt seien und die Mietpreise seit März/April 2013 zwischen 4 und 7% gestiegen seien. Schließlich seien auch keine konkreten Unterkunftsalternativen zu den ermittelten Referenzmieten tatsächlich verfügbar.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt.

Klägerseits sind noch Unterlagen über einen Termin im Verfahren S 3 AS 393/14 bei diesem Gericht übersandt und es ist dazu weiter vorgetragen worden.

Für die Klägerinnen wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 verpflichtet, den Klägerinnen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung insbesondere der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die Klägerinnen haben für den streitigen Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2014 gegenüber dem Beklagten Anspruch auf insgesamt 230 EUR mehr an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 28. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten.

Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe.

Nach dem zuletzt gestellten Klageantrag ist das Klagebegehren nicht auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt, sondern betrifft auch die Leistungen für die Regelbedarfe. Diese sind im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2014 insgesamt zu niedrig bemessen worden.

Die beiden am 31. Juli 2014 zugeflossenen Nachzahlungen an Elterngeld von 2.730,72 EUR und an Unterhaltsvorschuss von 266 EUR sind jeweils als laufende Einnahme anzusehen, die aber insofern in größeren als monatlichen Abständen zufließen. Demgemäß sind sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 SGB II auf sechs Monate aufzuteilen und in diesen Monaten als Einkommen anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015, B 4 AS 32/14 R; mit gleichem Ergebnis, aber anderer Begründung: BayLSG, Beschluss vom 28. Januar 2015, L 7 AS 16/15 ER). Ungeachtet dessen, welcher Begründung gefolgt wird, ergibt sich aus dem Grundsatz der Selbsthilfe nach § 2 Abs. 2 SGB II deutlich, dass Zuflüsse in dieser Höhe zur Abwendung bzw. Minderung der Hilfebedürftigkeit über mehr als einen Monat verwendet werden müssen. Das Ergebnis kann daher nur sein, dass sie derartige Nachzahlungen aufgeteilt und in mehreren Monaten als Einkommen angesetzt werden. Hinsichtlich der beiden Nachzahlungen von zusammen 2.996,72 EUR bedeutet dies, dass nach Abzug der Absetzbeträge von 330 EUR für je vier Monate beim Elterngeld (§ 10 Abs. 1 und 5 Satz des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) 1.676,72 EUR als anrechenbares Einkommen verbleiben. Diese sind somit mit monatlich 279,45 EUR beginnend mit August 2014 für sechs Monate als Einkommen anzurechnen. Hinzu kommen jeweils ab Juli 2014 das Kindergeld mit monatlich 184 EUR, die laufenden Unterhaltsvorschussleistungen mit 133 EUR sowie ab August 2014 das laufende Elterngeld mit bereinigt 497,50 EUR. Dem steht gegenüber für Juli und August 2014 ein Bedarf von je 1.085,76 EUR und von September bis Dezember 2014 von monatlich 1.281,18 EUR.

Demnach ergibt sich im Vergleich zur bisherigen Leistungsbewilligung für Juli 2014 ein Mehranspruch der Klägerinnen von 452,90 EUR, für die Monate August bis Dezember 2014 ein Minderanspruch von je 44,58 EUR, zusammen 222,90 EUR. Saldiert folgt daraus für den gesamten streitigen Zeitraum ein Anspruch der Klägerinnen auf zusammen 230 EUR mehr an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

In Bezug auf die berücksichtigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist die Leistungsbewilligung durch den Beklagten im streitgegenständlichen zweiten Halbjahr 2014 nicht zu beanstanden.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten sind.

Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Dies orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Bei der folgenden Ermittlung des abstrakt angemessenen Wohnungsstandards im Vergleichsraum ist auf den unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden.

Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die demnach zu bildende Vergleichsmiete errechnet sich aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins. Letzterer wiederrum ist vorrangig durch das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Schließlich ist zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten eine angemessene Unterkunft auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Der Leistungsberechtigtr muss deshalb konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat.

Auf dieser Grundlage ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerinnen.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe der von den Klägerinnen zu leistenden Vorauszahlungen von 90 EUR pro Monat angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft sieht das Gericht ebenso wenig eine Grundlage für höhere Leistungen als bislang. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ab 1. September 2014 monatlich an Kosten der Unterkunft (ohne die oben genannten Heizkosten) lediglich 430,20 EUR anstelle der tatsächlich anfallenden 560 EUR berücksichtigt hat. Für die Monate Juli und August 2014 ist die Hälfte der tatsächlichen Kosten (325 EUR pro Monat) angesetzt worden, weil sich für diese beiden Monate noch der frühere Lebensgefährte der Klägerin zu 1 an den Aufwendungen beteiligt hat. Das Gericht hat keinen Anlass, dies infrage zu stellen, nachdem es auch klägerseits nicht gerügt oder etwas Abweichendes angegeben wurde.

Es gibt ferner keine Gründe, die den Klägerinnen im streitigen Zeitraum eine Senkung ihrer Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder das Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.

Auch sind die Klägerinnen wirksam unter dem 3. Juli 2014 zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert und es ist ihnen Klarheit über die als angemessen erachtete Höhe verschafft worden. Nachdem die Klägerin zu 1 ihre anfängliche Bereitschaft zur Senkung noch im August 2014 widerrufen hatte, bestand kein Grund, die Aufwendungen ab September 2014 weiter zu übernehmen, soweit sie nicht mehr angemessen waren.

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass für die Klägerinnen nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) 65qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind.

Der als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogene „Grundsicherungsrelevante Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt“ (im Folgenden kurz: Konzept) erweist sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen.

Die Datenerhebung ist in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum, nämlich dem gesamten Stadtgebiet von A-Stadt, durchgeführt worden (Konzept Ziffern 2.1, 2.3). Dieses ist zum einen ausreichend groß genug gewählt, zum anderen auch als homogen anzusehen, nachdem dies sogar bezüglich des deutlich größeren Stadtgebietes der Landeshauptstadt München bejaht wurde. Eine Ghettoisierung ist daher nicht zu befürchten.

Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden (Konzept Ziffer 2.2). Hinsichtlich der Festlegung des Wohnungsstandards ist zwar die einzige Abgrenzung des nicht mehr zumutbaren Wohnstandards dahin erfolgt, dass ein außerhalb der Wohnung liegendes WC zum Ausschluss führte. Hingegen ist über die Punktevergabe kein weiterer Ausschluss erfolgt, also auch nicht für Wohnungen mit der maximal denkbaren Minuspunktzahl von zehn, während Wohnungen mit mehr als vier Punkten als gehobener Wohnstandard keine Berücksichtigt fanden. Allerdings hält das Gericht dieses Vorgehen in Ansehung der Kriterien Lage, Ausstattung und Bausubstanz noch für zulässig. Denn nach den gewählten Merkmalen der Punktvergabe ist selbst eine Wohnung mit der theoretisch denkbar schlechtesten Bewertung von minus zehn Punkten noch als zumutbar anzusehen und nicht als unterster Standard auszuscheiden. Auf der anderen Seite erscheint die Einstufung als gehobener Wohnstandard ab einer Punktzahl von fünf und mehr als plausibel. Dass die Bausubstanz nur am Rande bzw. im Ergebnis berücksichtigt wurde, genügt und wird sich zugunsten der Leistungsberechtigten ausgewirkt haben.

Der Beobachtungszeitraum ist angegeben (Konzept Ziffer 2.3). Die Mieter- und Vermieterbefragung fand demnach im März und April 2013 statt und als Stichtag für die Datenerhebung wurde der 30. April 2013 festgelegt.

Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar festgelegt worden (Konzept Ziffer 3.1). Als Erkenntnisquellen dienten eine Mieter- und Vermieterbefragung sowie die Mietangaben von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und von Sozialhilfe. Insgesamt standen damit etwa 24.000 Datensätze über Bestandsmietverhältnisse zur Verfügung. Dabei ist keine Beschränkung rein auf Bestandsmietverhältnisse erfolgt. Dies stellte lediglich den ersten Schritt dar, während die Angebotsmieten in einem weiteren Schritt im Rahmen der Auswertung (Konzept Ziffer 4.1) einbezogen worden sind, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein ausreichendes Wohnangebot zu den errechneten Werten verfügbar ist. Gegebenenfalls ist insofern eine Anpassung durchgeführt worden (Konzept Ziffer 3.2). Der Rechtsprechung des BSG ist nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht zu entnehmen, dass Angebots- oder Neuzugangsmieten zwingend bereits beim ersten Schritt, der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen, berücksichtigt werden müssen. Das muss jedenfalls gelten, wenn sie in einem späteren Schritt, eventuell korrigierend, einfließen, wie vorliegend erfolgt. Dass ist für das Gericht auch in Anbetracht dessen noch akzeptabel, dass hier bei den Bestandsmieten keine Ausgrenzung dahin vorgenommen worden ist, dass nur Mietverhältnisse eingeflossen sind, die in den letzten vier Jahren vor Datenerhebung begründet oder die Miethöhe geändert wurde (so aber beim qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Denn insoweit ist die Methodenfreiheit des Beklagten zu beachten. Allerdings ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus diesem Vorgehen Konsequenzen für die Aktualisierung und Fortentwicklung des Konzepts dahin, dass besonderes Augenmerk auf eine rechtzeitige Überprüfung zu legen ist.

Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Umfang der einbezogenen Daten (Konzept Ziffern 2.4, 3.1) ausreichend repräsentativ ist und dass die Datenerhebung valide ist. Auch in Bezug auf die Einhaltung mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung hat sich kein Anlass für Bedenken ergeben. Soweit Kappungsgrenzen gebildet wurden (Konzept Ziffern 3.3, 3.4), ist das Vorgehen mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden.

Schließlich sind auch die gezogenen Schlüsse hinreichend deutlich dargelegt, vor allem bezüglich der Spannoberwerte (Konzept Ziffer 3.3) und, wie bereits erwähnt, der Kappungsgrenzen.

Zutreffend erfolgt ist für das Gericht weiter die Ermittlung und Einbeziehung der kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Hier hat der Beklagte keinen Spannoberwert wie zur Ermittlung der Grundmiete gebildet, sondern einen Durchschnittswert (Konzept Ziffer 3.4). Nach der bisher dazu ergangenen Entscheidung des BSG ist dieses Vorgehen nicht zu kritisieren. Dass hier kein Spannoberwert, sondern ein Durchschnittswert ermittelt wurde, ist nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass in das Konzept Eingang gefunden haben Werte zwischen 0,80 EUR und drei Euro. Das folgt aus den Stellungnahmen der Stadt A-Stadt im Verfahren S 3 AS 393/14, auf die sich die Beteiligten beziehen, hinreichend deutlich. Damit sind nach unten unplausible bzw. unrealistische Werte ausgeschlossen und nach oben Werte, die auf einen zu hohen, d. h. nicht mehr nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen dienenden Wohnstandard zurückzuführen sind. Die Kappungsobergrenze konnte auch der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehen. Wenn aber bei über drei Euro eine Kappung erfolgt, kann nicht ein Wert für kalte Betriebskosten von drei Euro oder knapp darunter herangezogen werden. Somit bleibt als methodisch schlüssig allein eine Durchschnittswertbildung. Dem ging hier außerdem voran, dass mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls Extremwerte innerhalb der genannten Spanne eliminiert worden sind. Der Durchschnittswert für die einzelnen Haushalte im Konzept (Ziffer 3.4) bildet hinreichend schlüssig den Wert ab, zu dem noch von Betriebskosten in angemessener Größenordnung ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die aufgrund der Kappungsuntergrenze ausgeschlossenen Datensätze so wenige waren, dass sie das Ergebnis nicht in statistisch bedeutsamer Weise beeinflusst hätten.

Soweit der Klägerbevollmächtigte fehlende Aktualität und Fortschreibung des Konzepts geltend macht, greift dieser Einwand nach Auffassung der Kammer - noch - nicht durch. Auch wenn die Regelung in anderem Zusammenhang steht, bietet sich eine Orientierung an der zeitlichen Grenze von zwei Jahren nach § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB an. Zu bedenken ist, dass auch ein qualifizierter Mietspiegel aktuelle Daten für einen gerade in letzter Zeit als angespannt bezeichneten Markt zur Verfügung stellen soll. Und ebenso wie im SGB II war es dem Gesetzgeber im BGB bewusst, dass die Regelung des existenziellen Bedürfnisses Wohnen im Raum steht, nicht zuletzt deswegen schuf der BGB-Gesetzgeber auch das sogenannte soziale Mietrecht. Hierzu kann auch § 558d BGB gezählt werden.

Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass eine laufende Fortschreibung bzw. Aktualisierung eines Konzepts an praktische Grenzen stößt, weil sie die laufende Datenerhebung erfordern würde. Das ist weder realistisch noch verwaltungspraktikabel. Außerdem wäre damit auch die Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Leistungsbezieher erheblich infrage gestellt, weil sie auch damit rechnen müssten, dass bislang angemessene Unterkünfte sich in kurzer Zeit als unangemessen erweisen könnten.

Für das Gericht ist auch ausreichend belegt, dass konkret Wohnalternativen zu den Vergleichsmieten verfügbar waren. Die Ausführungen des Konzepts sind dazu nach Meinung des Gerichts gerade noch tragfähig. Der durchgeführte Abgleich (Konzept Ziffer 4.4) legt nach dem ersten Eindruck nicht nahe, dass eine hinreichende Versorgung der unangemessen wohnenden Leistungsempfänger zeitnah sichergestellt ist. Insofern teilt das Gericht die Ansicht des Klägerbevollmächtigten, dass innerhalb von sechs Monaten - abgleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - eine angemessene Wohnalternative verfügbar sein sollte. Das ist anhand der dargestellten Versorgungsgrade zwischen 10% und 20% nicht in allen Fällen zu erwarten. Andererseits ist zu sehen, dass beim Beklagten insgesamt rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im laufenden Leistungsbezug stehen. Die im Konzept genannten knapp 3.000 unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften sind um die Sozialhilfeempfänger zu bereinigen sowie um solche Bedarfsgemeinschaften, bei denen erhöhte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Wenn demnach bei konservativer Schätzung noch 2.000 Bedarfsgemeinschaften verbleiben, würde höchstens ein Fünftel unangemessen wohnen. Dass aber umgekehrt 80% angemessen wohnen, belegt in den Augen des Gerichts recht deutlich, dass sowohl die ermittelten Referenzmieten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln als auch dass angemessener Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar ist. Demgegenüber lässt sich weder aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Statistiken noch sonst etwas anderes folgern. Zum einen geben die vorgelegten Statistiken nicht den örtlichen Mietmarkt wieder. Zum anderen beziehen sie nicht nur das hier relevante untere Wohnungssegment ein, sondern den gesamten Mietmarkt. Dass aber seit der Datenerhebung relevante Steigerungen bzw. im genannten Umfang auch im unteren Wohnsegment stattgefunden haben, ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzunehmen. Gleichwohl ist zu sehen, dass mit fortschreitendem Zeitabstand zur Datenerhebung Ende April 2013 dieser Punkt angesichts eines unbestreitbar dynamischen sich entwickelnden örtlichen Mietmarktes an Brisanz gewinnt.

Der Verweis auf die Beweisaufnahme im Verfahren S 3 AS 393/14 vor diesem Gericht ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Klägerbevollmächtigte meint daraus ableiten zu können, dass konkret keine Unterkunftsalternativen verfügbar waren bzw. sind. Das ist aber durch die Beweisaufnahme gerade nicht belegt. Dazu kann zunächst auf die - veröffentlichte und den Beteiligten bekannte - Entscheidung vom 29. April 2015, S 3 AS 393/14, Bezug genommen werden. Die hiesige Kammer ist ebenfalls nicht zur Überzeugung gelangt, dass durch die vernommenen Zeugen der Nachweis mangelnder verfügbarer Wohnungen zu den Referenzmieten des Konzepts erbracht ist. Vielmehr hat die Beweisaufnahme allein gezeigt, dass die Leistungsempfänger oftmals eine Vielzahl von Umständen in sich vereinen, die sie als Mieter unattraktiv erscheinen lässt. Es ist nicht anzunehmen, dass maßgeblich eine zu niedrige Obergrenze der Unterkunftskosten das entscheidende Hemmnis darstellt. Die Zeuginnen H. und H. haben derartiges nicht angegeben. Hinzu kommt, dass weder diese beiden Zeuginnen noch der Zeuge S. allgemeine Aussagen über den örtlichen Mietwohnungsmarkt treffen können, weil ihnen dazu das notwendige Material bzw. die Übersicht fehlt und sie damit auch nicht befasst sind. Der Zeuge S. hat im Gegenteil sich dahin geäußert, dass es für einen Großteil von Leistungsempfängern kein Problem sei, bei seiner Genossenschaft eine nach den Maßstäben des Beklagten angemessene Wohnung in absehbarer Zeit zu erhalten. Aus der Belastung mit verschiedenen, von Mietobergrenzen unabhängigen nachteiligen Merkmalen folgt außerdem, dass von einer Anhebung der Grenzen - wie der Klägerbevollmächtigte meint - nicht zu erwarten ist, dass sie nennenswert die Chancen, eine günstige Wohnung zu finden, erhöht.

Anders mag die Beurteilung nach Meinung dieser Kammer voraussichtlich bei Bewilligungszeiträumen darstellen, die ab Mai 2015 beginnen. Denn angesichts dessen, dass das vorliegende Konzept auf der Bewertung von Bestandsmietverhältnissen beruht, die nicht zeitlich begrenzt sind, wie etwa von § 558d BGB vorgesehen, besteht Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 und nicht erst - wie wohl vom Beklagten angedacht - ab Anwendung des Konzepts ab November 2013. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 wird daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können.

Anhand des somit ermittelten Quadratmeterbetrages sind schließlich die Angemessenheitsgrenzen unter Einbeziehung der kalten Betriebskosten fehlerfrei errechnet worden (Konzept Ziffern 3.5 und 5). Im Fall der Klägerinnen ergibt sich demnach eine Obergrenze für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von 430,42 EUR. Diese hat der Beklagte so ab September 2014 der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt.

In der Gesamtzusammenfassung ergibt sich damit ein um 230 EUR höherer Leistungsanspruch der Klägerinnen für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014.

Insoweit ist der Klage deshalb stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Für den Umfang des klägerischen Obsiegens hält das Gericht eine Erstattung durch den Beklagten in Höhe von einem Drittel der außergerichtlichen Kosten für angemessen.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten angewandten Konzepts bisher nicht entschieden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015.

Der 1952 geborene Kläger, der privat kranken- und pflegeversichert ist, bezieht seit Mai 2011 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten und ist seitdem auch arbeitsunfähig geschrieben. Er bewohnt seit Ende 2006 eine 3-Zimmer-Wohnung mit 58 qm, für die er monatlich 350 EUR Grundmiete, 50 EUR Betriebskosten und 60 EUR an Heizkostenvorauszahlung zu entrichten hat.

Ab Dezember 2012 berücksichtigte der Beklagte an Kosten der Unterkunft zunächst pro Monat nur mehr 395,40 EUR einschließlich Heizkostenvorauszahlung, auf den Widerspruch hin 393,80 EUR zuzüglich der Heizkosten.

Unter dem 17. April 2014 teilte das beklagte Jobcenter dem Kläger mit, dass an Kaltmiete und Betriebskosten nur 347,05 EUR angemessen seien und die Aufwendungen in bisheriger Höhe längstens noch für sechs Monate übernommen würden.

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. September 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015. Dabei wurden für die Unterkunft 347,05 EUR und für Heizkosten 60 EUR monatlich berücksichtigt.

Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt.

Die Regelsatzerhöhung ab 2015 wurde mit Bescheid vom 22. November 2014 umgesetzt.

Ferner wurde mit Änderungsbescheid vom 12. Januar 2015 für Januar bis April 2015 ein höherer Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bewilligt.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 zurück.

Dagegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 16. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Kosten der Unterkunft seien zu niedrig angesetzt. Das zugrunde liegende Konzept sei nicht schlüssig, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nicht eingehalten. Es werde allein auf Bestandsmieten abgestellt, Angebotsmieten seien nicht berücksichtigt worden. Bezüglich der kalten Betriebskosten sei unklar, ob aus den Bestandsmietverhältnissen die tatsächlichen Kosten oder die Vorauszahlungen eingeflossen seien. Außerdem müsse für die Obergrenze ein Wert oberhalb des Durchschnitts gewählt werden, weil diese Kosten unabhängig vom Wohnstandard anfielen. Zu kritisieren sei ferner, dass keine Aktualisierung oder Fortschreibung der Daten erfolgt sei, obschon diese mittlerweile zwei Jahre alt seien und die Mietpreise seit März/April 2013 zwischen 4 und 7% gestiegen seien. Schließlich seien auch keine konkreten Unterkunftsalternativen zu den ermittelten Referenzmieten tatsächlich verfügbar.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015 ist dem Kläger noch ein um 8,72 EUR höherer Zuschuss zur Krankenversicherung jeweils für November und Dezember 2014 bewilligt worden.

Für den Kläger wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 22. Oktober 2014, 22. November 2014 und 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 und des Bescheids vom 12. Mai 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen, soweit Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von weniger als 393,80 EUR monatlich berücksichtigt wurden.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 2014, 22. November 2014 und 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2015 und der Bescheid vom 12. Mai 2015 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 30. April 2015 keinen höheren Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt als bereits vom Beklagten bewilligt.

Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe.

Nach dem zuletzt gestellten Klageantrag ist das Klagebegehren auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Soweit dies nicht für zulässig gehalten wird, sieht das Gericht allerdings hinsichtlich der Höhe der bewilligten Regelbedarfe und des Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung keine Fehlerhaftigkeit der Leistungsgewährung. Insbesondere ist mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 auch der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 26 SGB II für November und Dezember 2014 in korrekter Höhe nachbewilligt worden. Ein Mehrbedarf oder ein unabweisbarer Bedarf ist weder beantragt worden noch haben sich dafür sonst Anhaltspunkte ergeben.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, wobei die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten sind.

Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst ist zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Dies orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Bei der folgenden Ermittlung des abstrakt angemessenen Wohnungsstandards im Vergleichsraum ist auf den unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden.

Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Die demnach zu bildende Vergleichsmiete errechnet sich aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmetermietzins. Letzterer wieder rum ist vorrangig durch das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch Kosten angemessene Wohnung zu finden.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Schließlich ist zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten eine angemessene Unterkunft auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Der Leistungsberechtigte muss deshalb konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat.

Auf dieser Grundlage ergibt sich kein höherer Anspruch des Klägers betreffend die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe der vom Kläger zu leistenden Vorauszahlungen von 60 EUR pro Monat angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft sieht das Gericht ebenso wenig eine Grundlage für höhere Leistungen als bislang. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte monatlich an Kosten der Unterkunft (ohne die oben genannten Heizkosten) lediglich 347,05 EUR anstelle der tatsächlich anfallenden 400 EUR berücksichtigt.

Es gibt keine Gründe, die dem Kläger im streitigen Zeitraum eine Senkung seiner Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem liegen keine gesundheitlichen Umstände vor, die ihn an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder sein Verbleiben in seiner bisherigen Wohnung erfordern. Dass ergibt sich weder mit Blick auf die psychotherapeutische Behandlung des Klägers noch auf seine Herzerkrankung.

Auch ist der Kläger wirksam unter dem 17. April 2014 zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert und ihm Klarheit über die als angemessen erachtete Höhe verschafft worden.

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass für den Kläger nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für den Kläger 50qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind.

Der als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogene „Grundsicherungsrelevante Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt“ (im Folgenden kurz: Konzept) erweist sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen.

Die Datenerhebung ist in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum, nämlich dem gesamten Stadtgebiet von A-Stadt, durchgeführt worden (Konzept Ziffern 2.1, 2.3). Dieses ist zum einen ausreichend groß genug gewählt, zum anderen auch als homogen anzusehen, nachdem dies sogar bezüglich des deutlich größeren Stadtgebietes der Landeshauptstadt München bejaht wurde. Eine Ghettoisierung ist daher nicht zu befürchten.

Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden (Konzept Ziffer 2.2). Hinsichtlich der Festlegung des Wohnungsstandards ist zwar die einzige Abgrenzung des nicht mehr zumutbaren Wohnstandards dahin erfolgt, dass ein außerhalb der Wohnung liegendes WC zum Ausschluss führte. Hingegen ist über die Punktevergabe kein weiterer Ausschluss erfolgt, also auch nicht für Wohnungen mit der maximal denkbaren Minuspunktzahl von zehn, während Wohnungen mit mehr als vier Punkten als gehobener Wohnstandard keine Berücksichtigung fanden. Allerdings hält das Gericht dieses Vorgehen in Ansehung der Kriterien Lage, Ausstattung und Bausubstanz noch für zulässig. Denn nach den gewählten Merkmalen der Punktvergabe ist selbst eine Wohnung mit der theoretisch denkbar schlechtesten Bewertung von minus zehn Punkten noch als zumutbar anzusehen und nicht als unterster Standard auszuscheiden. Auf der anderen Seite erscheint die Einstufung als gehobener Wohnstandard ab einer Punktzahl von fünf und mehr als plausibel. Dass die Bausubstanz nur am Rande bzw. im Ergebnis berücksichtigt wurde, genügt und wird sich zugunsten der Leistungsberechtigung ausgewirkt haben.

Der Beobachtungszeitraum ist angegeben (Konzept Ziffer 2.3). Die Mieter- und Vermieterbefragung fand demnach im März und April 2013 statt und als Stichtag für die Datenerhebung wurde der 30. April 2013 festgelegt.

Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar festgelegt worden (Konzept Ziffer 3.1). Als Erkenntnisquellen dienten eine Mieter- und Vermieterbefragung sowie die Mietangaben von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und von Sozialhilfe. Insgesamt standen damit etwa 24.000 Datensätze über Bestandsmietverhältnisse zur Verfügung. Dabei ist keine Beschränkung rein auf Bestandsmietverhältnisse erfolgt. Dies stellte lediglich den ersten Schritt dar, während die Angebotsmieten in einem weiteren Schritt im Rahmen der Auswertung (Konzept Ziffer 4.1) einbezogen worden sind, um zu ermitteln, ob tatsächlich ein ausreichendes Wohnangebot zu den errechneten Werten verfügbar ist. Gegebenenfalls ist insofern eine Anpassung durchgeführt worden (Konzept Ziffer 3.2). Der Rechtsprechung des BSG ist nach Ansicht des Gerichts außerdem nicht zu entnehmen, dass Angebots- oder Neuzugangsmieten zwingend bereits beim ersten Schritt, der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen, berücksichtigt werden müssen. Das muss jedenfalls gelten, wenn sie in einem späteren Schritt, eventuell korrigierend, einfließen, wie vorliegend erfolgt. Dass ist für das Gericht auch in Anbetracht dessen noch akzeptabel, dass hier bei den Bestandsmieten keine Ausgrenzung dahin vorgenommen worden ist, dass nur Mietverhältnisse eingeflossen sind, die in den letzten vier Jahren vor Datenerhebung begründet oder die Miethöhe geändert wurde (so aber beim qualifizierten Mietspiegel nach § 558d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB). Denn insoweit ist die Methodenfreiheit des Beklagten zu beachten. Allerdings ergeben sich nach Ansicht der Kammer aus diesem Vorgehen Konsequenzen für die Aktualisierung und Fortentwicklung des Konzepts dahin, dass besonderes Augenmerk auf eine rechtzeitige Überprüfung zu legen ist.

Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Umfang der einbezogenen Daten (Konzept Ziffern 2.4, 3.1) ausreichend repräsentativ ist und dass die Datenerhebung valide ist. Auch in Bezug auf die Einhaltung mathematischstatistischer Grundsätze der Datenauswertung hat sich kein Anlass für Bedenken ergeben. Soweit Kappungsgrenzen gebildet wurden (Konzept Ziffern 3.3, 3.4), ist das Vorgehen mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden.

Schließlich sind auch die gezogenen Schlüsse hinreichend deutlich dargelegt, vor allem bezüglich der Spannoberwerte (Konzept Ziffer 3.3) und, wie bereits erwähnt, der Kappungsgrenzen.

Zutreffend erfolgt ist für das Gericht weiter die Ermittlung und Einbeziehung der kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Hier hat der Beklagte keinen Spannoberwert wie zur Ermittlung der Grundmiete gebildet, sondern einen Durchschnittswert (Konzept Ziffer 3.4). Nach der bisher dazu ergangenen Entscheidung des BSG ist dieses Vorgehen nicht zu kritisieren. Dass hier kein Spannoberwert, sondern ein Durchschnittswert ermittelt wurde, ist nachvollziehbar. Das Gericht geht davon aus, dass in das Konzept Eingang gefunden haben Werte zwischen 0,80 EUR und drei Euro. Das folgt aus den Stellungnahmen der Stadt A-Stadt im Verfahren S 3 AS 393/14, auf die sich die Beteiligten beziehen, hinreichend deutlich. Damit sind nach unten unplausible bzw. unrealistische Werte ausgeschlossen und nach oben Werte, die auf einen zu hohen, d. h. nicht mehr nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen dienenden Wohnstandard zurückzuführen sind. Die Kappungsobergrenze konnte auch der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehen. Wenn aber bei über drei Euro eine Kappung erfolgt, kann nicht ein Wert für kalte Betriebskosten von drei Euro oder knapp darunter herangezogen werden. Somit bleibt als methodisch schlüssig allein eine Durchschnittswertbildung. Dem ging hier außerdem voran, dass mittels eines 95prozentigen Konfidenzintervalls Extremwerte innerhalb der genannten Spanne eliminiert worden sind. Der Durchschnittswert für die einzelnen Haushalte im Konzept (Ziffer 3.4) bildet hinreichend schlüssig den Wert ab, zu dem noch von Betriebskosten in angemessener Größenordnung ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass die aufgrund der Kappungsuntergrenze ausgeschlossenen Datensätze so wenige waren, dass sie das Ergebnis nicht in statistisch bedeutsamer Weise beeinflusst hätten.

Soweit der Klägerbevollmächtigte fehlende Aktualität und Fortschreibung des Konzepts geltend macht, greift dieser Einwand nach Auffassung der Kammer - noch - nicht durch. Auch wenn die Regelung in anderem Zusammenhang steht, bietet sich eine Orientierung an der zeitlichen Grenze von zwei Jahren nach § 558d Abs. 2 Satz 1 BGB an. Zu bedenken ist, dass auch ein qualifizierter Mietspiegel aktuelle Daten für einen gerade in letzter Zeit als angespannt bezeichneten Markt zur Verfügung stellen soll. Und ebenso wie im SGB II war es dem Gesetzgeber im BGB bewusst, dass die Regelung des existenziellen Bedürfnisses Wohnen im Raum steht, nicht zuletzt deswegen schuf der BGB-Gesetzgeber auch das sogenannte soziale Mietrecht. Hierzu kann auch § 558d BGB gezählt werden.

Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass eine laufende Fortschreibung bzw. Aktualisierung eines Konzepts an praktische Grenzen stößt, weil sie die laufende Datenerhebung erfordern würde. Das ist weder realistisch noch verwaltungspraktikabel. Außerdem wäre damit auch die Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Leistungsbezieher erheblich infrage gestellt, weil sie auch damit rechnen müssten, dass bislang angemessene Unterkünfte sich in kurzer Zeit als unangemessen erweisen könnten.

Für das Gericht ist auch ausreichend belegt, dass konkret Wohnalternativen zu den Vergleichsmieten verfügbar waren. Die Ausführungen des Konzepts sind dazu nach Meinung des Gerichts gerade noch tragfähig. Der durchgeführte Abgleich (Konzept Ziffer 4.4) legt nach dem ersten Eindruck nicht nahe, dass eine hinreichende Versorgung der unangemessen wohnenden Leistungsempfänger zeitnah sichergestellt ist. Insofern teilt das Gericht die Ansicht des Klägerbevollmächtigten, dass innerhalb von sechs Monaten - abgeleitet aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II - eine angemessene Wohnalternative verfügbar sein sollte. Das ist anhand der dargestellten Versorgungsgrade zwischen 10% und 20% nicht in allen Fällen zu erwarten. Andererseits ist zu sehen, dass beim Beklagten insgesamt rund 10.000 Bedarfsgemeinschaften im laufenden Leistungsbezug stehen. Die im Konzept genannten knapp 3.000 unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften sind um die Sozialhilfeempfänger zu bereinigen sowie um solche Bedarfsgemeinschaften, bei denen erhöhte Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Wenn demnach bei konservativer Schätzung noch 2.000 Bedarfsgemeinschaften verbleiben, würde höchstens ein Fünftel unangemessen wohnen. Dass aber umgekehrt 80% angemessen wohnen, belegt in den Augen des Gerichts recht deutlich, dass sowohl die ermittelten Referenzmieten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln als auch dass angemessener Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar ist. Demgegenüber lässt sich weder aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Statistiken noch sonst etwas anderes folgern. Zum einen geben die vorgelegten Statistiken nicht den örtlichen Mietmarkt wieder. Zum anderen beziehen sie nicht nur das hier relevante untere Wohnungssegment ein, sondern den gesamten Mietmarkt. Dass aber seit der Datenerhebung relevante Steigerungen bzw. im genannten Umfang auch im unteren Wohnsegment stattgefunden haben, ist damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht anzunehmen. Gleichwohl ist zu sehen, dass mit fortschreitendem Zeitabstand zur Datenerhebung Ende April 2013 dieser Punkt angesichts eines unbestreitbar dynamischen sich entwickelnden örtlichen Mietmarktes an Brisanz gewinnt.

Der Verweis auf die Beweisaufnahme im Verfahren S 3 AS 393/14 vor diesem Gericht ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Klägerbevollmächtigte meint daraus ableiten zu können, dass konkret keine Unterkunftsalternativen verfügbar waren bzw. sind. Das ist aber durch die Beweisaufnahme gerade nicht belegt. Dazu kann zunächst auf die - veröffentlichte und den Beteiligten bekannte - Entscheidung vom 29. April 2015, S 3 AS 393/14, Bezug genommen werden. Die hiesige Kammer ist ebenfalls nicht zur Überzeugung gelangt, dass durch die vernommenen Zeugen der Nachweis mangelnder verfügbarer Wohnungen zu den Referenzmieten des Konzepts erbracht ist. Vielmehr hat die Beweisaufnahme allein gezeigt, dass die Leistungsempfänger oftmals eine Vielzahl von Umständen in sich vereinen, die sie als Mieter unattraktiv erscheinen lässt. Es ist nicht anzunehmen, dass maßgeblich eine zu niedrige Obergrenze der Unterkunftskosten das entscheidende Hemmnis darstellt. Die Zeuginnen H. und H. haben derartiges nicht angegeben. Hinzu kommt, dass weder diese beiden Zeuginnen noch der Zeuge S. allgemeine Aussagen über den örtlichen Mietwohnungsmarkt treffen können, weil ihnen dazu das notwendige Material bzw. die Übersicht fehlt und sie damit auch nicht befasst sind. Der Zeuge S. hat im Gegenteil sich dahin geäußert, dass es für einen Großteil von Leistungsempfängern kein Problem sei, bei seiner Genossenschaft eine nach den Maßstäben des Beklagten angemessene Wohnung in absehbarer Zeit zu erhalten. Aus der Belastung mit verschiedenen, von Mietobergrenzen unabhängigen nachteiligen Merkmalen folgt außerdem, dass von einer Anhebung der Grenzen - wie der Klägerbevollmächtigte meint - nicht zu erwarten ist, dass sie nennenswert die Chancen, eine günstige Wohnung zu finden, erhöht.

Anders mag die Beurteilung nach Meinung dieser Kammer voraussichtlich bei Bewilligungszeiträumen darstellen, die ab Mai 2015 beginnen. Denn angesichts dessen, dass das vorliegende Konzept auf der Bewertung von Bestandsmietverhältnissen beruht, die nicht zeitlich begrenzt sind, wie etwa von § 558d BGB vorgesehen, besteht Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 und nicht erst - wie wohl vom Beklagten angedacht - ab Anwendung des Konzepts ab November 2013. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 wird daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können.

Anhand des somit ermittelten Quadratmeterbetrages sind schließlich die Angemessenheitsgrenzen unter Einbeziehung der kalten Betriebskosten fehlerfrei errechnet worden (Konzept Ziffern 3.5 und 5). Im Fall des Klägers ergibt sich demnach eine Obergrenze für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von 347,05 EUR. Diese hat der Beklagte so im Bewilligungszeitraum der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt.

Die Klage ist deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten angewandten Konzepts bisher nicht entschieden.

Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 24. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2014 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am 1953 geborene Kläger bezieht seit 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Streitig ist, ob dem Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren sind.

Laut Mietvertrag bewohnt der Kläger seit 01.08.1994 eine 3-Zimmerwohnung in A-Stadt. Die Miete betrug zum Abschlusszeitpunkt des Mietvertrages für die Wohnung 940 DM plus Garage 50 DM plus Betriebskostenvorschuss 140 DM plus Heizkostenvorschuss 40 DM - Gesamt 1.170 DM. Ab dem 01.01.2003 beträgt die Miete für die Wohnung 522,60 EUR gegenüber bisher 480,61 EUR. Die Miete für die Garage erhöhte sich auf 30 EUR. Die Heizkostenvorauszahlung wurde auf 35 EUR erhöht, die Nebenkostenvorauszahlung auf 90 EUR. Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.

Am 05.09.2005 wurde der Kläger zur Kostensenkung aufgefordert. Er erklärte ausdrücklich, dass er bereit sei, seine Unterkunftskosten auf die Höhe des Angemessenen zu senken. Dies schließe auch die Bereitschaft umzuziehen ein. Mit Bescheid vom 07.03.2006 wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 bewilligt. Ab 01.04.2006 wurden die Kosten für die Wohnung nur noch in Höhe der Angemessenheitsgrenze (335,64 EUR pro Monat) übernommen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm ein Umzug derzeit nicht zumutbar. Grundsätzlich sei er jedoch bereit, die Wohnung zu wechseln. Laut Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung A-Stadt vom 10.11.2004 ist der Kläger zu 70% schwerbehindert. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 wurde der Widerspruch wegen Absenkung der Kosten der Unterkunft als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.08.2006, Aktenzeichen S 1 AS 459/06).

Mit Bescheid vom 26.09.2008 wurden die monatlichen Kosten der Unterkunft auf 301,64 EUR zuzüglich Heizkosten, mit Bescheid vom 19.03.2009 auf 335,40 EUR zuzüglich Heizkosten aufgrund neuer angemessener Obergrenzen angepasst. Der Kläger erhob gegen alle Bewilligungsbescheide bis zum 18.09.2013 keinen Widerspruch.

Am 16.01.2014 bestellte sich der Klägerbevollmächtigte und stellte den Antrag, alle Bescheide hinsichtlich der Leistungszeiträume seit 01.01.2013 gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen und erneut zu bescheiden. Gerügt würden zum einen die gewährten Kosten der Unterkunft (KdU), zum anderen der fehlende Mehrbedarf wegen Behinderung. Die Kosten der Unterkunft würden bis zum 31.10.2013 nach der geltenden Angemessenheitsgrenze des Beklagten erbracht. Bis zum 31.10.2013 habe jedoch keine rechtmäßige Angemessenheitsgrenze bestanden, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der um einen Sicherheitszuschlag von 10% erhöhte Wert gemäß § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) zu gewähren sei. Ab dem 01.11.2013 sei jedenfalls die nunmehr geltende Angemessenheitsgrenze zu gewähren. Diese werde jedoch ebenfalls nicht für zutreffend erachtet, so dass auch hier Kosten der Unterkunft in Höhe des um einen Sicherheitszuschlag von 10% erhöhten Werts gemäß § 12 WoGG zu gewähren seien. Des Weiteren werde ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 24.01.2014 gewährte der Beklagte für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.01.2014 insgesamt 1.741,25 EUR wegen Mehrbedarf. Für die Zeit ab dem 01.01.2013 bis 31.10.2013 wurde ein Betrag in Höhe von monatlich 394 EUR als Kosten der Unterkunft anerkannt. Mit weiterem Bescheid vom 24.01.2014 bewilligte der Beklagte als Bedarf für Unterkunft und Heizung ab 01.11.2013 bis 31.03.2014 380,80 EUR.

Für die Zeit ab dem 01.11.2013 existiere ein schlüssiges Konzept hinsichtlich der Kosten der Unterkunft seitens der Stadt A-Stadt, so dass insoweit nicht mehr auf das WoGG zurückzugreifen gewesen sei und daher die Angemessenheit für eine Person in Höhe von 347,05 EUR als Bedarf für Kosten der Unterkunft anzuerkennen gewesen sei.

Gegen den Bescheid vom 24.01.2014 erhob der Bevollmächtigte des Klägers für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.03.2014 Widerspruch. Die Stadt A-Stadt verfüge nicht über ein schlüssiges Konzept. Der Bevollmächtigte des Klägers bemängelte insbesondere eine fehlerhafte Verteilung im Vergleichsraum mit der Folge einer Ghettoisierung. Des Weiteren sei nur auf Wohnungen des einfachen Standards abgestellt und hieraus ein Spannoberwert gebildet worden. Im Konzept fehlten jedoch jegliche Angaben dazu, nach welchen Gesichtspunkten die Auswahl der Wohnungen einfachen Standards erfolgt sei.

Des Weiteren seien die kalten Betriebskosten falsch ermittelt worden. Diese dürften den durchschnittlichen kalten Betriebskosten entsprechen. Dies genüge jedoch nicht einer rechtmäßigen Angemessenheitsgrenze. Auch sei das Konzept nicht aktuell. Auch fehle es an einer konkreten Angemessenheit. Dies werde durch die WBG-Erhebungen bestätigt, auch durch die verschiedenen Wohnhilfeprojekte. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2014 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 17.04.2014 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten der Unterkunft ab dem 01.11.2013 abgesenkt worden seien, ohne dass vorher eine Kostensenkungsaufforderung und Schonfrist festgesetzt worden sei. Außerdem liege kein schlüssiges Konzept vor. Die Klagebegründung entspricht im Wesentlichen der Begründung des Widerspruchs.

Mit Schreiben vom 07.08.2014 stellte der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin diverse Beweisanträge zu der Beweisfrage, ob Wohnungen zu den Angemessenheitsgrenzen verfügbar seien. Des Weiteren stellte er den Antrag, das zugrunde liegende Datenmaterial überprüfen zu können. Deshalb sei ihm dieses zur Verfügung zu stellen, damit er prüfen könne, ob bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenze ein mathematisch-statistisch korrektes Verfahren angewendet worden sei. Ferner verwies er auf den Geschäftsbericht für 2012 der Wohnungsbaugesellschaft (WBG) der Stadt A-Stadt. Zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete seien insgesamt 24.468 Wohnungen mit Bestandsmieten ausgewertet worden. Eine Einbeziehung von Angebotsmieten sei nicht erfolgt, weshalb der grundsicherungsrelevante Mietspiegel kein schlüssiges Konzept darstelle. Erfahrungsgemäß ergäben sich in größerem Umfang Nachzahlungen hinsichtlich der Betriebskosten. Es sei deshalb die Betriebskostenabrechnung heranzuziehen und nicht die Betriebskostenvorauszahlungen. Die Datenerhebung sei am 30.04.2013 erfolgt und damit vor nahezu eineinhalb Jahren.

Mit Beschluss vom 12.09.2014 wurde die Stadt A-Stadt beigeladen. Es wurde beigezogen der Geschäftsbericht der WBG. Die Beigeladene führte aus, dass der Geschäftsbericht der WBG nicht aussagekräftig sei. Dieser treffe keine Aussage, welcher Anteil von Wohnungen insgesamt oder wie viele Wohnungen konkret im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen angeboten würden. Ein angemessener Quadratmeterpreis von 5,50 EUR, wie ihn der Klägerbevollmächtigte annehme, sei durch die festgelegte Angemessenheitsgrenze gar nicht bestimmt. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurden die Datensätze in einem Umfang von 24.458 zur Prüfung zur Verfügung gestellt.

Im Beweisaufnahmetermin vom 18.12.2014 wurden die Zeugen C., D., E. und F. vernommen. Auf das Protokoll wird hinsichtlich der Zeugenaussagen im Einzelnen verwiesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers verwies in einer Stellungnahme auf eine fehlende Validität der Daten sowie darauf, dass die angemessenen Betriebskosten nicht einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsprächen. Des Weiteren zweifelte er die Aktualität des Konzeptes an. Aus den Zeugenaussagen entnahm er, dass kein ausreichender Wohnraum zu den sich aus dem grundsicherungsrechtlich relevanten Mietspiegel ergebenden Obergrenzen zur Verfügung stehe.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

In seiner Klageschrift beantragte der Bevollmächtigte des Klägers,

den Bescheid des Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

In der Klageerwiderung vom 04.06.2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Auch die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, des Weiteren auf den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft.

Streitgegenständlich ist der Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014. Für den Zeitraum 01.11.2013 bis 31.03.2014 wurden Kosten der Unterkunft in Höhe von 380,80 EUR vom Beklagten anerkannt. Der Beklagte ging von einer Angemessenheitsgrenze für eine Person in Höhe von 347,05 EUR als Kosten der Unterkunft aus.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. Der Kläger wohnt seit Jahren in einer Wohnung, deren Kosten unangemessen sind. Bereits mit Bescheid vom 05.09.2005 wurde er zur Kostensenkung aufgefordert. Mit Bescheid vom 07.03.2006 wurden deshalb die Kosten der Unterkunft und Heizung auf die zu diesem Zeitpunkt geltende angemessene Obergrenze für eine Person von monatlich 335,64 EUR (inklusive Heizkosten) abgesenkt. Widerspruchsverfahren sowie Klageverfahren hiergegen blieben erfolglos (vgl. Urteil des SG A-Stadt vom 21.08.2006 - S 1 AS 459/06). Mit Bescheid vom 26.09.2008 wurden die monatlichen Kosten der Unterkunft auf 301,64 EUR zuzüglich Heizkosten und mit Bescheid vom 19.03.2009 auf 335,40 EUR zuzüglich Heizkosten aufgrund neuer angemessener Obergrenzen angepasst. Hiergegen hat der Kläger nie Widerspruch erhoben. Erst mit Bescheid vom 24.01.2014, der aufgrund eines Überprüfungsantrags vom 16.01.2014 ergangen ist, wurden Kosten der Unterkunft monatlich wie folgt gewährt: 01.01.2013 bis 31.10.2013 394 EUR und ab 01.11.2013 347,05 EUR. Die Kosten der Unterkunft wurden somit mit Bescheid vom 24.01.2014 ab dem 01.11.2013 von monatlich 335,40 EUR auf 347,05 EUR erhöht. Es war deshalb ein Kostensenkungs-Aufforderungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht mehr durchzuführen, da die vorhergehenden Bescheide bereits bestandskräftig geworden waren. Der Kläger wusste spätestens seit dem Bescheid vom 07.03.2006, dass seine Kosten der Unterkunft unangemessen sind, spätestens seit Bescheid vom 19.03.2009 kannte er die angemessene Obergrenze von 335,40 EUR. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Bereits seit diesem Zeitpunkt wusste der Kläger, dass er unangemessen wohnt. Nachweise, dass er sich um angemessenen Wohnraum bemüht habe, sind trotz Aufforderung im Klageverfahren S 1 AS 459/06 zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Es ist deshalb nicht glaubwürdig, dass der Kläger umzugswillig ist, jedoch seit dem 07.03.2006 keinen günstigeren Wohnraum gefunden hat. Es war dem Kläger im Laufe von sieben Jahren weder unzumutbar noch unmöglich, die Unterkunftskosten zu senken.

Die Kosten der Unterkunft werden seit dem 01.11.2013 nach dem grundsicherungsrelevanten Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt vom August 2013 ermittelt. Dieser Mietspiegel ist ein schlüssiges Konzept, wie es von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (zuletzt Urteil vom 18.11.2014, Aktenzeichen B 4 AS 9/14 R) gefordert wird. Das BSG hat am 18.11.2014 entschieden, dass bei dem Konzept der Landeshauptstadt Dresden keine unzutreffende Anwendung der vom BSG formulierten verallgemeinerbaren und entwicklungsoffenen Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe für schlüssige Konzepte zur Ermittlung der abstrakt angemessen Bruttokaltmiete erkennbar ist.

Das Konzept der Stadt A-Stadt ist ebenfalls schlüssig. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BSG hat die Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkretindividuelle Prüfung vorzunehmen ist (vgl. BSG-Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 132/10 R und BSG-Urteil vom 10.09.2013, Aktenzeichen B 4 AS 77/12 R. Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht berechnet werden (vgl. zuletzt BSG-Urteil vom 10.09.2013, a. a. O.). Um eine diesen Erfordernissen genügende Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate verallgemeinerbare (d. h. nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige) und entwicklungsoffene Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen. Insofern muss zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie festgelegt werden, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Im Anschluss ist unter Anwendung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Kriterien nach einem revisionsrechtlich begrenzt überprüfbaren schlüssigen Konzept von dem Grundsicherungsträger und den Tatsacheninstanzen zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist (abstrakt angemessener Quadratmeterpreis).

Neben Bestandsmieten sind auch Angebotsmieten in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die KdU nach einem schlüssigen Konzept einzubeziehen. Im Rahmen des schlüssigen Konzepts der Beigeladenen erfolgte entgegen der Behauptung des Klägerbevollmächtigten keine reine Konzentration auf Bestandsmieten. Ferner stellte das Heranziehen von Bestandsmieten zur Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach der im Projektbericht zum Konzept erläuterten Methodik einen von zwei wesentlichen Faktoren der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen dar. In einem weiteren Schritt wird durch Auswertung der ebenfalls erhobenen Angebotsmieten geprüft, ob zu den ermittelten Werten ein ausreichendes Wohnungsangebot auf dem Markt besteht. Ist dies nicht der Fall, werden die auf Basis der Bestandsmieten berechneten Angemessenheitsgrenzen gegebenenfalls durch Einbeziehung von Wohnungen höheren Standards (Anhebung der Punktegrenze) angepasst. Da sich somit letztendlich beide Schritte maßgeblich auf die Höhe der Angemessenheitsgrenzen auswirken, findet im Rahmen des schlüssigen Konzepts der Beigeladenen unbestreitbar eine Einbeziehung von Angebotsmieten in der Ermittlung statt. Dies ergibt sich aus Abschnitt 4 des Projektberichts zur Erstellung des schlüssigen Konzepts. Eine Vermischung von Bestands- und Angebotsmieten bereits bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen würde hingegen keine valide Form der Datenauswertung darstellen. Es ist vielmehr notwendig, in dieser Hinsicht zwischen Bestands- und Angebots- bzw. Zugangsmieten zu unterscheiden. Aus diesem Grund erfolgt im Rahmen des schlüssigen Konzepts der Stadt A-Stadt die im Projektbericht beschriebene Unterscheidung zwischen Bestands- und Angebotsmieten. Auch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (vormals Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) bestätigt, dass es insbesondere sinnvoll ist, Angebotsmieten im Hinblick auf die Prüfung, ob angemessener Wohnraum vorhanden ist, einzubeziehen (vgl. BMVBS, „Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen“, Seite 44).

Das Urteil des BSG vom 18.11.2014 zum Konzept der Stadt Dresden bestätigte die Vorgehensweise der Beigeladenen. Im benannten Urteil wird die Schlüssigkeit der vorliegend vorgenommenen Unterscheidung zwischen Bestands- und Angebotsmieten bestätigt. So bezieht sich auch das vom BSG als schlüssiges Konzept anerkannte Vorgehen der Stadt Dresden hinsichtlich der Erhebung von Bruttokaltmieten zunächst auf zwei zentrale Datenquellen, nämlich den „Datensatz des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dresden“ sowie den „Bestandsdatensatz der Dresdner Bedarfs- bzw. Einstandsgemeinschaften mit Leistungsbezug nach dem SGB II bzw. dem SGB XII“ (vgl. Institut Wohnen und Umwelt - IWU - „Methodenbericht zur Ermittlung von Richtwerten für angemessene Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII in der Landeshauptstadt Dresden 2015 und 2016“, Seite 14 f.). Diese Datensätze werden zur Errechnung der relevanten Mieten herangezogen und bilden ausschließlich Bestandsmieten ab. Die Miethöhen ergeben sich allein aus diesen Datensätzen, nicht jedoch aus tatsächlichen Angebotsmieten. Letztere werden, ähnlich wie im Konzept der Beigeladenen, in einem zweiten Schritt genutzt, um die Schlussfolgerungen zu begründen (vgl. IWU, a. a. O., Seite 15).

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass im Rahmen des schlüssigen Konzepts der Beigeladenen zum einen keine reine Beschränkung auf Bestandsmieten erfolgte, sondern sehr wohl Angebotsmieten in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen sind. Das Argument des Klägerbevollmächtigten, eine Beschränkung auf Bestandsmieten könne nur bei der Nutzung von Daten eines qualifizierten Mietspiegels erfolgen, ist damit widerlegt.

Auch die Bedenken des Klägerbevollmächtigten bezüglich der Ermittlung der angemessenen kalten Neben- und Betriebskosten führen nicht zu einer Unschlüssigkeit des Konzepts. Richtig ist, dass bei der automatisierten Vorfilterung der Datensätze hinsichtlich der kalten Neben- und Betriebskosten je Quadratmeter keine Beschränkung „unrealistischer“ Werte nach unten erfolgte. Das hat den Hintergrund, dass die in diesem Schritt eliminierten Datensätze grundsätzlich vollständig aus der Datengrundlage entfernt werden. Würde man hier bereits eine Untergrenze )0 Euro je Quadratmeter ansetzen, fielen sämtliche Datensätze ohne Angabe von Betriebskosten aus der Grundlage und könnten trotz korrekter Angabe der Nettokaltmiete auch zu deren Berechnung nicht mehr genutzt werden. Um einen derartigen Datenverlust zu vermeiden, wird an dieser Stelle zunächst auf eine automatisierte untere Kappungsgrenze verzichtet. Allerdings stellt der Ausschluss von Datensätzen anhand der benannten Kappungsgrenzen hinsichtlich Wohnungsgröße, Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten nicht die einzige Bereinigung um Extremwerte im Rahmen der Berechnungsmethodik des schlüssigen Konzepts der Beigeladenen dar. Eine solche Bereinigung erfolgte vorliegend folgendermaßen: Für die Ermittlung der angemessenen Betriebskosten wurde zwar korrekterweise kein Spannoberwert, allerdings auch kein einfacher Durchschnittswert über alle nach Filterung verbleibenden Wohnungsdatensätze gebildet. Wie im Abschnitt 3.4 des Projektberichts der Firma Rödl Partner dargestellt, wurde hinsichtlich der kalten Neben- und Betriebskosten, wie vom BSG gefordert (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2010, Aktenzeichen B 14 AS 50/10 R, Rn. 34) der Durchschnittswert der Daten, die sich innerhalb des 95-%-Konfidenzintervalls befinden, herangezogen. Dieses gibt an, dass 95% aller Daten der Grundgesamtheit, also nicht nur die Daten aus der Stichprobe, sich nach statistischen Maßstäben innerhalb des Intervalls befinden. Das Konfidenzintervall definiert somit nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Lage der Daten, sondern dient auch einer zusätzlichen Kappung von Ausreißern nach unten und nach oben, da sich diese Werte in der Regel außerhalb des Konfidenzintervalls befinden. Im Hinblick auf die Berechnung der Betriebskosten konnten im konkreten Fall der Stadt A-Stadt nach dezidierter Prüfung innerhalb der Berechnungsgrundlage insgesamt 116 Werte mit einem theoretisch unplausiblen Betriebskostenwert (( 0,80 EUR pro Quadratmeter) identifiziert werden. Dies macht bei einer gesamten Anzahl an berechnungsrelevanten Datensätzen von 23.914 einen Anteil von weniger als 0,5% aus.

Selbst wenn ein einfacher Durchschnittswert über alle Datensätze gebildet worden wäre, würde ein solch geringer Anteil an zu niedrigen Datensätzen trotz Eingang in die Berechnung keinerlei statistische Signifikanz aufweisen und damit auch keine Auswirkungen auf das Ergebnis mit sich bringen. Durch die im vorliegenden Fall erfolgte Extremwertkappung mittelst des 95-%-Konfidenzintervalls wurden diese Werte jedoch zusätzlich noch einmal nach mathematisch statistischen Maßstäben ausgeschlossen.

Eine Aktualisierung des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels ist für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls noch nicht erforderlich. Nach Maßgabe des § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein qualifizierter Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann die Entwicklung des vom statistischen Bundesamt ermittelten „Preisindex für die Lebenshaltung“ aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden (so genannte Indexfortschreibung). Da hier zum Stichtag 30.04.2013 die Erhebung und zum 01.11.2013 die Einführung und Umstellung der neuen Richtwerte erfolgte, müsste zum 01.11.2015 eine Fortschreibung durchgeführt sein.

Auch die konkrete Angemessenheit ist gegeben. Der Zeuge E. hat im Beweisaufnahmetermin angegeben, dass es bei der WBG der Stadt A-Stadt möglich sei, eine Wohnung zu mieten, die den Angemessenheitsgrenzen entspricht. So erfolgten ca. 20% der Neuvermietungen an Empfänger von Transferleistungen, wozu auch die Hartz-IV-Empfänger gehörten. Eine Warteliste gebe es nicht. Die Städtische Wohnungsbaugesellschaft vermietet nach wie vor zu den Angemessenheitsgrenzen. Der Anteil der Hartz-IV-Bezieher hat sich seit der Einführung des Konzeptes noch nicht verändert, dies gilt für Neuvermietungen. Es sei nach Zeugenaussage kein Problem, für zwei Personen bei der WBG eine 50-m²-Wohnung zu einem angemessenen Preis zu mieten. Schwierig wird es für eine Person bei einer 50-m²-Wohnung. Die WBG vermietet derzeit 9.600 Wohnungen in der Stadt A-Stadt in allen Größen. Sie ist nicht bereit, an einen Hartz-IV-Bezieher zu vermieten, wenn die Miete nicht angemessen ist, auch wenn dieser bereit ist, die Differenz aus seinem Geldbeutel zu bezahlen. Somit lässt sich aus der Aussage des Zeugen E. nicht verallgemeinern, dass es keine angemessenen Wohnungen gebe. Dieser verwaltet eben nur einen Teil der Wohnungen in der Stadt A-Stadt.

Auch die Beigeladene hat im Beweisaufnahmetermin vom 18.12.2014 eine Aufstellung aus Immobilienscout vorgelegt, aus der sich ergibt, dass ausreichend Wohnraum vorhanden ist, der den Vorgaben des schlüssigen Konzepts entspricht.

Der Bevollmächtigte hat in seiner Würdigung der Aussagen der von ihm benannten Zeugin am 27.01.2015 ausgeführt, dass „die Beweisaufnahme zumindest in großen Teilen den bisherigen Vortrag des Bevollmächtigten bestätigt habe bzw. diesen nicht widerlegen konnte“. Allerdings diente der Beweisaufnahmetermin in erster Linie der Aufklärung der Frage, ob der Mietspiegel konkret angemessen ist. Die Zeugen sind sämtlich nicht mit der Aufgabe befasst, hier Statistiken zu führen. Sie sehen sich vielmehr im Alltag diversen Schwierigkeiten ausgesetzt, für ihr Klientel Wohnraum zu finden. Dies liegt jedoch nicht nur daran, dass hier potentielle Vermieter Einwände gegen Hartz-IV-Empfänger haben könnten. Der Zeuge E. von der WBG der Stadt A-Stadt hat ausgesagt, dass er nur wenig zur bestehenden Problematik beitragen könne. Zwar hat er weiter angegeben, dass nur wenige Interessenten innerhalb von sechs Monaten eine Wohnung erhalten. Allerdings blieb im Dunkeln, warum es gleichzeitig bei der WBG einen Leerstand geben kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass prinzipiell an Hartz-IV-Empfänger nicht vermietet wird, wenn die angebotene Wohnung nicht exakt den Angemessenheitsgrenzen entspricht. Es wird damit den Hartz-IV-Empfängern die Möglichkeit genommen, die Differenz selbst draufzulegen, wie es der hiesige Kläger seit Jahrzehnten macht. In der Regel wird vom Beklagten auch nicht nachgefragt, wie eine solche Differenz seit Jahrzehnten ausgeglichen werden kann, wenn gleichzeitig kein Einkommen außer den Transferleistungen bekannt ist. Die weiter von den Zeugen dargelegten Schwierigkeiten von persönlichen Vorbehalten der Vermieter lassen sich durch eine Anhebung der Angemessenheitsgrenzen jedenfalls nicht beheben. Wie sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten weiterentwickelt, bleibt abzuwarten. Jedenfalls bleibt der Bevollmächtigte des Klägers einen Nachweis über die von ihm vorgetragene angebliche Mietpreissteigerung von 7 bis 10% innerhalb der vergangenen zwei Jahre schuldig. Auch der vom Klägerbevollmächtigten immer wieder in den Raum gestellte Quadratmeterpreis von 5,50 EUR, der nach seinen Angaben nicht mehr aktuell sein kann, ist wenig aussagefähig. Ein Quadratmeterpreis wird durch die festgelegte Angemessenheitsgrenze gar nicht bestimmt. Letztlich hat die Beweisaufnahme zu dem Ergebnis geführt, dass das Problem häufig ist, dass Vermieter nicht bereit sind, an Empfänger von Leistungen nach dem SGB II zu vermieten, unabhängig von der ermittelten Angemessenheitsgrenze.

Es ergeben sich demnach keine Zweifel, dass der grundsicherungsrelevante Mietspiegel zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft für die Stadt A-Stadt rechtmäßig ist. Aus Sicht des Gerichts wurden sämtliche Forderungen des BSG erfüllt. Im Wesentlichen stimmt das Konzept der Stadt Dresden mit dem hiesigen Konzept überein. Es wurden über 20.000 Datensätze erhoben. Die vier Pfeiler des Konzepts waren die Bestandsmieten (unterteilt in SGB II, Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -, die Daten von gelieferten Daten der Wohnungsunternehmen und Daten aus einer Mieterbefragung) und Angebotsmieten (aus Zeitungsanzeigen, Internetanzeigen, Leerstandsmeldungen von Wohnungsunternehmen). Die Anfrage an die Wohnungsunternehmen beinhaltete die Nachfrage, welche bezugsfertigen Leerstände vorhanden sind und welche Wohnungen vermietet sind.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008.

2

Der 1957 geborene Kläger (ursprünglich Kläger zu 1) und der 1977 geborene chinesische Staatsangehörige Y, der das vorliegende Verfahren im Klage- und Berufungsverfahren als Kläger zu 2 betrieben hatte, waren im streitigen Zeitraum eingetragene Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ). Sie bezogen seit dem 1.1.2005 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Für die von ihnen bewohnte 61,44 qm große 2,5 Zimmerwohnung in Berlin-Schöneberg zahlten sie nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg im streitigen Zeitraum eine Miete einschließlich Heizkosten von insgesamt 532,49 Euro monatlich. Der Beklagte teilte ihnen mit Schreiben vom 29.1.2007 mit, dass ihre KdU nicht angemessen seien. Für einen Zwei-Personen-Haushalt gelte insoweit ein Richtwert in Höhe von 444 Euro. Sie seien daher verpflichtet, ihre KdU zu senken. Er, der Beklagte, sei bereit, die tatsächlichen KdU noch für sechs Monate nach Zugang seines Schreibens zu übernehmen.

3

Mit Bescheid vom 27.6.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger und seinem Partner für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.8.2007 Leistungen in Höhe von 916,49 Euro monatlich. Als Bedarf legte er dabei jeweils den Regelsatz für Partner einer Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 312 Euro und berücksichtigungsfähige KdU in Höhe von 532,49 Euro zugrunde. Hierauf rechnete er zunächst Einkommen an. Nach Widerspruch wegen der Berücksichtigung von Einkommen und nachdem Y mitgeteilt hatte, er werde vom 2.8.2007 an für voraussichtlich vier Monate wegen familiärer Verpflichtungen nach Peking reisen, bewilligte der Beklagte dem Kläger für August 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 578,24 Euro (312 Euro Regelleistung und 266,24 Euro KdU). Der Bescheid berücksichtige als Änderungen die unerlaubte Ortsabwesenheit des Y Dadurch sei dessen Leistungsanspruch weggefallen (Änderungsbescheid vom 7.8.2007). Mit Bescheid vom 23.8.2007 in der Fassung des Bescheides vom 25.9.2007 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1.9.2007 bis zum 29.2.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (312 Euro Regelleistung und 222 Euro KdU). Die hiergegen gerichteten Widersprüche blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007).

4

Während des hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin geführten Klageverfahrens kehrte Y am 6.12.2007 nach Deutschland zurück. Für die Zeit vom 6.12.2007 bis zum 29.2.2008 bewilligte ihm der Beklagte daraufhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 534 Euro monatlich (für Dezember 2007 anteilig in Höhe von 437,60 Euro; Bescheid vom 28.12.2007).

5

Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 18.1.2008 verurteilt, dem Kläger für die Zeit der Ortsabwesenheit des Y Leistungen in Höhe des Regelsatzes für Alleinstehende von 347 Euro zu gewähren. Während der Ortsabwesenheit des Y sei zwar nicht die Bedarfsgemeinschaft aufgelöst worden, weil keine dauerhafte Trennungsabsicht vorgelegen habe. Jedoch seien mit der Abreise das gemeinsame Wirtschaften aus einem Topf und damit die Grundlage der Bildung des Mischregelsatzes entfallen. Zu Recht habe der Beklagte dagegen nur die Hälfte der Kaltmiete und der Nebenkosten berücksichtigt. Dies entspreche der Kopfteilmethode, die solange anzuwenden sei, wie die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Die angemessene Bruttokaltmiete für einen Zwei-Personen-Haushalt betrage ausgehend von den obersten Spannenwerten im Berliner Mietspiegel 407,40 Euro (Kaltmiete von 293,40 Euro zuzüglich angemessener kalter Betriebskosten in Höhe von 114 Euro). Zusätzlich gehöre die tatsächliche Heizkostenvorauszahlung abzüglich der Warmwasser- und Kochgaspauschale zu den angemessenen Kosten für Heizung.

6

Die hiergegen vom Kläger und Y zum LSG eingelegten Berufungen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil vom 9.6.2009). Streitgegenstand seien im Berufungsverfahren nach zulässiger Beschränkung des Streitgegenstandes noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 5.8.2007 bis zum 29.2.2008 und des Y für die Zeit nach seiner Rückkehr aus Peking, also vom 7.12.2007 bis zum 29.2.2008. Gegenstand des Verfahrens seien damit die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Die Änderungsbescheide des Beklagten vom 7.8.2007 und vom 6.9.2007 seien dagegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden, denn die Verfügungssätze dieser Bescheide erschöpften sich in der Aufhebung der Leistungsbewilligung für Y ab dem 8.7.2007 bzw ab August 2007 wegen Ortsabwesenheit. Nachdem der Beklagte seine Berufung zurückgenommen habe, sei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen insoweit rechtskräftig und damit für die Beteiligten bindend, als das SG den Beklagten verpflichtet habe, dem Kläger für die Dauer der Ortsabwesenheit des Y die höhere Regelleistung nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II zu gewähren.

7

Beide Berufungskläger seien Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II(in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014), insbesondere hätten sie während des streitigen Zeitraums ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB II)gehabt und seien auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II gewesen. Neben der Regelleistung nach § 20 SGB II, deren Höhe nicht mehr streitig sei, hätten sie Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen seien. Ansprüche auf weitergehende KdU als von dem Beklagten bewilligt ergäben sich nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten nach der sog Produkttheorie nicht.

8

Hinsichtlich der Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße sei die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen, für die in Berlin - in Ermangelung von Richtlinien zu § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung - Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) - zum einen an die Bestimmungen zur Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen zur Belegung von nach dem WoFG belegungsgebundenen Wohnungen(insoweit an die Mitteilung Nr 8/2004 vom 15.12.2004 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) und zum anderen - wegen fehlender Bestimmungen über den Mietwohnungsbau - an die Richtlinien über Förderungssätze für eigengenutztes Wohneigentum der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 25.5.1999 (Eigentumsförderungssätze 1999, ABl 1999, 2918 ff) anzuknüpfen sei. Nach Maßgabe dieser Regelungen sei eine Wohnungsgröße von bis zu 60 qm für die Kläger angemessen.

9

Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, die Kosten für eine Wohnung, "die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", zu ermitteln. Hierfür seien die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten zugrunde zu legen. Für eine Wohnfläche von vierzig bis unter sechzig Quadratmetern in einfacher Lage ergebe sich eine Nettokaltmiete von gerundet 4,54 Euro pro qm (Summe aus sämtlichen Mittelwerten geteilt durch 9), und also eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von insgesamt 272,40 Euro (4,54 Euro x 60 qm). Hierzu seien als angemessene kalte Betriebskosten die durchschnittlichen kalten Betriebskosten, die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten seien, unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund (DMB) mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten Angaben (www.mieterbund.de) zu bestimmen, die sich auf 1,79 Euro pro qm (einschließlich Steuern und Abgaben), mithin für eine Wohnung von 60 qm auf 107,40 Euro monatlich beliefen. Zuzüglich einer angemessenen Bruttokaltmiete von insgesamt 379,80 Euro seien Heizkosten in Höhe von 0,85 Euro pro qm (ebenfalls unter Rückgriff auf den Betriebskostenspiegel 2007) als angemessen anzusehen, sodass sich bei einer Wohnungsgröße von 60 qm eine angemessene monatliche Bruttowarmmiete in Höhe von insgesamt 430,80 Euro (379,80 Euro + 51 Euro) ergebe. Zur Überzeugung des Senats stehe in Berlin eine ausreichende Zahl gerade auch von Zwei-Zimmer-Wohnungen in diesem Mietsegment mit dem vorgenannten Mietniveau zur Verfügung. Ein "Bestandsschutz" nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bestehe nicht mehr. Der Kläger habe auch während der Dauer der Ortsabwesenheit des Y keinen Anspruch auf Leistungen für die KdU in Höhe der gesamten Kosten der Mietwohnung, sondern nur in Höhe der Hälfte dieser Kosten. Besonderheiten, die ein Abweichen vom Prinzip der Aufteilung der Unterkunftskosten nach der Kopfzahl der Wohnungsnutzer rechtfertigen könnten, bestünden im vorliegenden Fall nicht. Unerheblich sei, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer länger als sechs Wochen währenden Ortsabwesenheit vorübergehend vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl § 7 Abs 4a SGB II in Verbindung mit § 3 Abs 4 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können vom 23.10.1997 , geändert durch Art 1 1. ÄndAnO vom 16.11.2001 ) und infolgedessen außer Stande gewesen sei, den auf ihn entfallenden Anteil der Unterkunftskosten aufzubringen. Denn insoweit handele es sich um eine von dem Lebenspartner des Klägers selbst zu verantwortende Entscheidung, sich länger als sechs Wochen von seinem Wohnsitz zeit- und ortsfern aufzuhalten. Diese Entscheidung könne den Beklagten nicht verpflichten, dem anderen Hilfebedürftigen nunmehr nicht nur Leistungen für die KdU in Höhe seines Kopfteils, sondern in Höhe der gesamten tatsächlichen KdU zu erbringen.

10

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. An dem Revisionsverfahren hat sich Y, der mittlerweile vom Kläger dauernd getrennt lebt, nicht beteiligt. Der Kläger rügt die fehlerhafte Anwendung des § 22 Abs 1 SGB II durch das LSG. Während der Ortsabwesenheit des Y liege ein Sachverhalt vor, der ein Abweichen vom Grundsatz der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl rechtfertige. Y habe aufgrund der Ortsabwesenheit keinen Beitrag zu den KdU beisteuern können, sodass die bei der Bedarfsgemeinschaft vermuteten Synergieeffekte ausfielen. Es seien für diesen Zeitraum die angemessenen KdU entsprechend einem Ein-Personen-Haushalt in Höhe von 422,50 Euro abzüglich der Warmwasserpauschale in Ansatz zu bringen. Die abstrakte Angemessenheit der Wohnungskosten sei unter Rückgriff auf den günstigsten Spannenhöchstwert innerhalb der verschiedenen Bauklassen für Wohnungen mit Bad und WC in einfacher Wohnlage zu bestimmen, solange der Träger der Grundsicherung dem Hilfebedürftigen nicht die konkrete Möglichkeit der Anmietung von günstigeren Wohnungen nachweise. Nur bei Zugrundelegung des Spannenoberwerts könne ausreichend sicher geschlussfolgert werden, dass eine angemessene Wohnung tatsächlich gefunden werden könne. Dies gelte auch für die kalten Betriebskosten. Zwar ergebe sich nach dem Betriebskostenspiegel des DMB ein deutlich niedrigerer Mittelwert. Dieser bundesdeutsche Wert könne aber nicht maßgeblich sein, sondern es sei auf die mutmaßlichen Betriebskosten aus dem Berliner Mietspiegel für eine konkret in Berlin anzumietende Wohnung zurückzugreifen. Ausgehend von einer Nettokaltmiete in Höhe von 4,71 Euro pro qm (einfache Wohnlage Baujahre 1965-1972), kalten Betriebskosten in Höhe von 2,59 Euro pro qm und Heizkosten in Höhe von 1,15 Euro ergebe sich (bei einer Wohnungsgröße für eine Person in Höhe von 50 qm) eine angemessene Gesamtmiete in Höhe von 422,50 Euro, die um 6,53 Euro für Warmwasser zu bereinigen sei (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg Beschlüsse vom 4.4.2008 - L 32 AS 458/08 AS ER und vom 5.9.2007 - L 32 AS 1312/07 AS ER). Entsprechend seien die Kosten für einen Zwei-Personen-Haushalt zu berechnen.

11

           

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2009 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 sowie die Bescheide des Beklagten vom 27. Juni 2007, vom 7. August 2007, vom 23. August 2007 und vom 25. September 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. September 2007 und 26. September 2007 sowie den Bescheid vom 28. Dezember 2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich bereits gezahlter Kosten für den Bewilligungszeitraum

        

vom 5. August 2007 bis 31. August 2007 in Höhe von 370,01 Euro,

        

vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 in Höhe von monatlich 411,12 Euro,

        

vom 1. Dezember 2007 bis 6. Dezember 2007 in Höhe von 82,22 Euro,

        

vom 7. Dezember 2007 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von 221,87 Euro,

        

vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 266,07 Euro und

        

vom 1. Februar 2008 bis 29. Februar 2008 in Höhe von 270,07 Euro

        

zu gewähren.

12

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen kann, als sie das SG zugesprochen hat.

15

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit von August 2007 bis Februar 2008. Der Kläger ist durch das Urteil des SG im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung nicht beschwert und hat dementsprechend den Streitstoff in der Sache auf die KdU beschränkt (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung vgl nur BSGE 97, 217, 222 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 S 6 f, jeweils RdNr 18). Er hat bereits im Widerspruchs- und Klageverfahren für den Fall, dass Y höhere KdU nicht zuständen, die gesamten Unterkunftskosten geltend gemacht, sodass er insoweit durch das SG-Urteil beschwert und seine Berufung statthaft ist. Nachdem der Beklagte die von ihm geführte Berufung zurückgenommen hat, ist das SG-Urteil bindend geworden, auch soweit es höhere KdU (nämlich hinsichtlich der Kosten der Heizung) zugesprochen hat als ursprünglich bewilligt. Das LSG wird nach Zurückverweisung des Rechtsstreits die weitergehende, im Revisionsverfahren vorgenommene betragsmäßige Beschränkung des Streitstoffs zu beachten haben.

16

Bei diesem auf die KdU beschränkten Streitgegenstand sind Gegenstand des Verfahrens die Bescheide des Beklagten vom 27.6.2007, vom 7.8.2007, vom 23.8.2007 und vom 25.9.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25.9.2007 und 26.9.2007 sowie der Bescheid vom 28.12.2007. Unzutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 7.8.2007 nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Mit diesem als Änderungsbescheid bezeichneten Bescheid sollte ausdrücklich den Änderungen Rechnung getragen werden, die sich aus der Ortsabwesenheit des Y ergeben haben. Der Bescheid beinhaltet damit sinngemäß auch die Regelung, dass aus der Ortsabwesenheit des Y für den Kläger weder ein Anspruch auf höhere Regelleistung noch auf höhere KdU folgt. Diese Regelung hat der Kläger schon mit seinem Widerspruch angegriffen und damit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Lediglich der ergänzend am 6.9.2007 ergangene, ausschließlich an Y gerichtete Aufhebungsbescheid ist nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens, denn er betrifft nur die Aufhebung von Bewilligungen an Y

17

2. Der Kläger gehört nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II, weil er das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II). Auch die rechtliche Würdigung des LSG, er habe im streitigen Zeitraum mit Y in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II gelebt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Vortrag des Klägers und seines damaligen Partners, den das LSG bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, bestand ein Trennungswille im zweiten Halbjahr 2007 nicht, auf den es insoweit nach § 15 Abs 5 LPartG wie nach § 1567 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) maßgeblich ankommt(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).

18

3. a) Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Welche Aufwendungen für die Unterkunft vorliegend tatsächlich angefallen sind, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht abschließend entnehmen. Das LSG hat die Gesamtaufwendungen für Unterkunft nicht von denen der Heizung getrennt ausgewiesen. Lediglich aus dem Tatbestand des SG-Urteils lässt sich ersehen, dass sich die tatsächlichen Kosten aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 393,27 Euro und 70,68 Euro Betriebskosten sowie einem nicht an den Vermieter zu entrichtenden Abschlag für die Gasversorgung (wohl bei einer Gasetagenheizung) in Höhe von 89 Euro zusammengesetzt haben, von denen der Beklagte nur einen Teil anerkannt hat. Das LSG wird dies nach Zurückverweisung des Rechtsstreits im Einzelnen nachzuvollziehen und die Prüfung der Unterkunftskosten getrennt von den Kosten der Heizung durchzuführen haben (vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).

19

b) Die tatsächlich aufgewandten KdU bis zur Höhe ihrer Angemessenheit stehen dem Kläger in der Zeit vom 5.8.2007 bis zum 6.12.2007 allein zu. Für die Anwendung des Kopfteilprinzips ist in dieser Zeit entgegen der Auffassung des LSG kein Raum, weil der Kläger die Wohnung nach den Feststellungen des LSG während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein genutzt hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19). Entscheidend ist mithin, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es, soweit ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen Zeitraum nicht nutzt, der zu einem Ausschluss von Leistungen nach § 7 Abs 4, 4a SGB II führt. Entgegen der Auffassung des LSG steht der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II dem nicht entgegen. Der Leistungsausschluss wegen Ortsabwesenheit nach § 7 Abs 4a SGB II findet - bezogen auf die KdU - seine Begründung gerade darin, dass die Notwendigkeit der Übernahme der Wohnungskosten dann nicht erkennbar ist, wenn die Wohnung nicht genutzt wird. Diesem Ausschluss von KdU entspricht es durchaus, wenn bei der Verteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen ein nur "fiktiver" Anteil des ortsabwesenden Partners nicht eingestellt wird. Es ist dem verbliebenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II, die trotz der Abwesenheit des Partners ausnahmsweise nicht aufgelöst wird, jedenfalls bei einer im Vorhinein auf bis zu sechs Monate beschränkten Abwesenheit des Partners nicht zumutbar, die KdU vorübergehend zu senken(dazu im Einzelnen unter 4.a). Es geht damit in solchen Konstellationen nicht darum, den verbliebenen Partner in die Lage zu versetzen, etwaigen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber seinem ortsabwesenden Partner nachzukommen, sondern es ihm selbst zu ermöglichen, den eigenen Wohnbedarf (zumindest für eine Übergangszeit) voll zu decken.

20

4. Die Angemessenheit von KdU ist unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zugrunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch SG und LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

21

a) Zutreffend hat das LSG eine Wohnungsgröße von 60 qm als angemessen für einen Zwei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Die im Vorhinein auf vier Monate begrenzte Ortsabwesenheit des Y führt nicht dazu, dass wegen der Prüfung der Angemessenheit auf die Wohnungsgröße für eine Person abzustellen wäre.

22

Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 19). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 bis 5 WoFG vom 13.9.2001 (BGBI I 2376) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung (nF) der Bekanntmachung vom 13.9.2001 (BGBl I 2404). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG(als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Das Land Berlin hat allerdings zu § 10 WoFG keine Ausführungsvorschriften erlassen. Zu § 5 WoBindG nF und § 27 WoFG liegen nur (unveröffentlichte) Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15.12.2004 vor, die wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße an die zuvor ergangenen Bekanntmachungen anknüpfen (vgl Hinweis 8). Danach darf entsprechend der Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom 20.10.1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) an Einzelpersonen Wohnraum bis zu 50 qm und an Zwei-Personen-Haushalte Wohnraum von bis zu 60 qm überlassen werden. An diese Regelungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF, die auch nach Inkrafttreten von § 27 WoFG und § 5 WoBindG nF Grundlage für die Belegung von gefördertem Wohnraum sind, ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen(vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14). Die weitergehenden Differenzierungen nach der Raumzahl sind für die Auslegung des § 22 Abs 1 SGB II unbeachtlich. Dies haben die für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits für andere Bundesländer entschieden, in denen neben der Wohnungsgröße auch die Raumzahl entscheidend ist (vgl für Bayern BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, juris RdNr 15; für Rheinland-Pfalz BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 14 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 34; für Nordrhein-Westfalen BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 16). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Land Berlin anderes gelten sollte. Auf die (unterschiedlichen) Wohnungsgrößen in den (zum 31.12.1999 außer Kraft getretenen) Richtlinien der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen für die Förderung der Neuschaffung von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 vom 16.7.1990 in der Fassung der Änderungsvorschriften vom 13.12.1992) und den Richtlinien über die Förderung von eigengenutztem Wohneigentum (Eigentumsförderungssätze 1999 vom 25.5.1999), die das LSG ergänzend herangezogen hat, kommt es nicht an. Diese mögen Auswirkungen auf die üblichen Wohnungsgrößen im geförderten Wohnungsbau nach 1992 haben (und damit ohnehin nur für ein Teilsegment des in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarktes), es handelt sich aber nicht um Bestimmungen auf Grundlage des § 5 Abs 2 WoBindG aF.

23

Soweit die landesrechtlichen Bestimmungen an die Personenzahl in einem Haushalt anknüpfen, hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass Ausgangspunkt für die Berechnung der Wohnfläche die Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 12 RdNr 21). Dies gilt im Ausgangspunkt auch, wenn Partner der Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II dauerhaft in getrennten Wohnungen leben, ohne dass ein Trennungswille vorliegt, und eine Haushaltsgemeinschaft deshalb nicht besteht. Insgesamt können KdU nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (BSG Urteil vom 18.2.2010 - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, jeweils RdNr 17). Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der maßgeblichen Wohnungsgröße sind allerdings für Fälle denkbar, in denen zwar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a oder b SGB II trotz Auflösung der Haushaltsgemeinschaft wegen eines fehlenden Trennungswillens iS des § 1567 Abs 1 BGB bzw des § 15 Abs 5 LPartG fortbesteht, ein Partner der Bedarfsgemeinschaft aber wegen eines dauerhaften auswärtigen Aufenthalts die Wohnung nicht nutzt und Leistungen nach dem SGB II nicht erhalten kann. Namentlich die Auflösung der Haushaltsgemeinschaft bei längerem Aufenthalt eines Partners außerhalb des in § 7 Abs 4a SGB II genannten Bereichs (wie etwa einem langfristigen Auslandsaufenthalt) oder bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4 SGB II (etwa der Verbüßung einer Freiheitsstrafe) kann es für den verbliebenen Partner zumutbar werden lassen, die entstehenden Gesamtkosten zu mindern und seine Wohnverhältnisse an die dauerhafte alleinige Nutzung der Wohnung anzupassen. Der Erhalt einer größeren, für zwei Personen zugeschnittenen Wohnung mit Hilfe von Leistungen nach dem SGB II ist zeitlich nicht unbegrenzt schutzwürdig. Anlass zu weitergehender Festlegung, von welchem Zeitpunkt an Maßnahmen zur Kostensenkung vom Träger nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II verlangt werden können, bietet der vorliegende Fall nicht. Jedenfalls wenn der auswärtige Aufenthalt im Vorhinein auf unter sechs Monate beschränkt ist, ergibt sich eine solche Obliegenheit für den verbliebenen Partner der Bedarfsgemeinschaft nicht.

24

b) Zutreffend hat das LSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt Berlin insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat ( vgl BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von Berlin vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom LSG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 18).

25

c) Ausgehend von dem gesamten Stadtgebiet Berlin als dem räumlichen Vergleichsmaßstab lässt sich der den Wohnungsstandard widerspiegelnde angemessene Quadratmeterpreis (die Angemessenheitsgrenze) im streitgegenständlichen Zeitraum mangels ausreichender Feststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend bestimmen. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, jeweils RdNr 24); die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, jeweils RdNr 20). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines diese Vorgaben beachtenden schlüssigen Konzepts zu ermitteln ( vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R ).

26

aa) Die Träger der Grundsicherung entscheiden in Berlin über die Angemessenheit von Unterkunftskosten auf Grundlage der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz des Landes Berlin vom 7.6.2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, 3743), für den streitigen Zeitraum geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30.5.2006 (Amtsblatt für Berlin 2006, 2062; im Folgenden: AV-Wohnen). Es handelt sich dabei um bloße Verwaltungsvorschriften, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfalten. Weder aus den AV-Wohnen selbst noch aus dem Vortrag des Beklagten wird erkennbar, dass den dort genannten Oberwerten (444 Euro für einen Zwei-Personen-Haushalt) ein schlüssiges Konzept im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG zugrunde liegt. Ob zur Ermittlung des Wertes die Produkttheorie unter Zugrundelegung der oben genannten Wohnungsgrößen angewandt und bezogen auf die verschiedenen Wohnungsgrößen Daten gesammelt und ausgewertet worden sind, wird nicht erkennbar und ist von dem Beklagten nicht vorgetragen. Im Übrigen ist der in den AV-Wohnen genannte Referenzwert schon deshalb zur Bewertung angemessener Wohnkosten ungeeignet, weil er eine Bruttowarmmiete ausweist, obwohl die Beurteilung von Unterkunftskosten von der Beurteilung der Heizkosten unabhängig zu erfolgen hat (ausdrücklich bereits BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, jeweils RdNr 19).

27

bb) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG daher in einem dritten Schritt die angemessene Referenzmiete auf Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt für Berlin 2007, 1797) bestimmt. Qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB (wie der Berliner Mietspiegel) können - wie auch einfache Mietspiegel - Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs 1 SGB II sein(vgl bereits BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris RdNr 16; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 25 und zuletzt BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 RdNr 25). Es ergeben sich aus der Funktion von einfachen und qualifizierten Mietspiegeln im Anwendungsbereich des Mieterhöhungsverfahrens nach §§ 558 ff BGB zwar einige Vorgaben, die für die Ermittlung der grundsicherungsrelevanten Vergleichsmiete nicht in gleichem Maße Bedeutung haben(zum Folgenden auch Butzer/Keller, NZS 2009, 65). Vor allem dürfen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Abs 2 BGB, zu deren Darstellung Mietspiegel dienen, nur diejenigen Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden ist. Daran orientiert sollen (wie dies auch bezogen auf den Berliner Mietspiegel der Fall ist) nur solche Wohnungen zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels herangezogen werden (vgl Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Berlin 2002, S 17). Zudem darf bei der Erstellung eines Mietspiegels Wohnraum nicht berücksichtigt werden, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist, denn §§ 558 ff BGB finden nur auf frei vermieteten Wohnraum Anwendung. Aus diesem Grund kann gegen die Heranziehung einfacher und qualifizierter Mietspiegel im Anwendungsbereich des § 22 SGB II vor allem eingewandt werden, sie bildeten das Mietniveau hinsichtlich der Bestandsmieten im einfachen Marktsegment nur teilweise, nämlich lediglich bezogen auf sog Neuvertragswohnungen und geänderte Bestandswohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt ab. Allerdings ist - wie bereits ausgeführt - auch bei der Prüfung nach § 22 Abs 1 SGB II letztlich entscheidend, ob im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten wäre für den Fall, dass die Bestandswohnung unangemessen teuer ist. Im Hinblick auf das mit dem Mietspiegel nicht erfasste Marktsegment der preisgebundenen Wohnungen bestehen - jedenfalls bezogen auf Berlin - keine weitergehenden Bedenken. Mit dem Wegfall der Anschlussförderung für Objekte des Sozialen Wohnungsbaus, bei denen die 15jährige Grundförderung ab dem 1.1.2003 endet (dazu BVerwGE 126, 33), und dem Verzicht auf die entsprechenden Belegungsbindungen sank der Anteil mietpreisgebundener Sozialwohnungen bis Ende 2006 auf knapp 12 % des Gesamtwohnungsbestandes (vgl Wohnungsmarktbericht der Investitionsbank Berlin 2007, S 30 unter Bezugnahme auf Daten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung). Hilfebedürftige werden damit in erster Linie auf die Wohnungssuche auf dem freien Wohnungsmarkt angewiesen sein.

28

Sollen aus Daten eines qualifizierten Mietspiegels grundsicherungsrelevante Schlüsse abgeleitet werden, ist eine Beschränkung auf Daten bestimmter Bauklassen grundsätzlich nicht zulässig, wovon das LSG im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen ist (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25). Über das Baualter können zwar sehr vergröbernd Rückschlüsse auf die Bauweise und den Baustandard gezogen werden. Insbesondere liegt der Ausstattungsgrad von Neubauten im Regelfall über dem Ausstattungsgrad in Gebäuden älterer Bauklassen. Gerade Wohnungen, die in der Nachkriegszeit erbaut worden sind, haben häufig einen wesentlich geringeren Ausstattungsgrad. Aus dem Mietspiegel allein lässt sich jedoch nicht ersehen, inwieweit gerade Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stehen, die den Rückschluss zulassen, im konkreten Vergleichsraum sei eine "angemessene" Wohnung tatsächlich anmietbar. Zudem birgt die Verweisung auf bestimmte Bauklassen verdeckt die Gefahr einer Gettoisierung. Solange nicht statistisch valides Material vorliegt, das eine Aussage darüber zulässt, welche Bauklassen in welchem Umfang tatsächlich die gesamte Stadt als Vergleichsraum - und nicht lediglich ganz bestimmte, als sozial problematisch einzuschätzende Teile einer Stadt - prägen, erscheint es nicht zulässig, allein bestimmte Bauklassen in Bezug zu nehmen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bauklassen, die den Standard von Neubauten abbilden. Zwar werden eine ganze Anzahl von Neubauten einen Ausstattungsgrad haben, der über das in Bezug zu nehmende Segment nach § 22 SGB II hinausgeht. Eine generelle Festlegung, der Hilfeempfänger sei schlechterdings von der Anmietung einer solchen Wohnung ausgeschlossen, lässt sich aber nicht treffen (vgl auch BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 19 RdNr 25). Erst wenn weitergehendes Material erkennen lässt, dass Gebäude dieser Bauklassen den Mietmarkt des unteren Marktsegments nicht maßgeblich mitprägen, kommt eine Außerachtlassung der Mietpreise für solche Bauklassen in Betracht.

29

Allerdings weist der Berliner Mietspiegel in den Spalten 1 und 3 innerhalb der Bauklassen bis 1918 und bis 1949 Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad (Wohnungen ohne Sammelheizung und/oder ohne Bad) gesondert aus. Es handelt sich einerseits um Wohnungen mit "Ofenheizung", bei denen sich der Mieter der Wohnung mit der Versorgung mit Kohlen und der Entsorgung der Asche befassen muss (vgl LG Berlin Urteil vom 15.1.2007 - 67 S 305/06 - juris RdNr 13), und andererseits oder kumulativ um Wohnungen ohne Bad (mit Innen-WC), in denen sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (sei es in WC oder Küche) waschen, aber nicht duschen können. Zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes sind diese Werte nicht mit heranzuziehen, denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, diese Werte seien einzubeziehen, um eine möglichst breite Datenbasis zu erhalten. Wenn solche Wohnungen nicht den unteren, sondern den untersten Standard abbilden, gehören sie von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist. Deshalb dürfen sie in eine Auswertung des qualifizierten Mietspiegels unter dem Blickwinkel des § 22 SGB II nicht einfließen, unabhängig davon, ob sich in diesem Mietsegment (noch) eine nennenswerte Zahl an Wohnungen findet.

30

cc) Die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts aus den (verbleibenden) Mittelwerten der Bauklassen als abschließenden Schritt zur Berechnung einer grundsicherungsrelevanten Nettokalt-Vergleichsmiete, wie ihn das LSG vorgenommen hat, erfüllt die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht. Die Bildung arithmetischer Werte bietet gerade bei einem so weitgehend ausdifferenzierten Tabellen-Mietspiegel wie dem Berliner Mietspiegel nicht die Gewähr dafür, dass der abgebildete Wert als solcher tatsächlich den Schwerpunkt eines Mietpreises im einfachen Segment abbildet. Die sog Tabellenmethode, nach der der Berliner Mietspiegel erstellt ist, stellt die Daten als Mietspannen nach den einzelnen Wohnwertmerkmalen (hier Bauklassen, Größe der Wohnungen und Lage) in Rasterfeldern zusammen. Zwischen den einzelnen (insgesamt 107 besetzten) Rasterfeldern bestehen keine Beziehungen. Sie spiegeln allein die Datenerhebung in dem einzelnen, mit den drei Parametern beschriebenen Teilmietmarkt wider. Einzelne Felder haben also je nach der Anzahl von Wohnungen, die in diesem Segment vertreten sind, eine unterschiedliche Aussagekraft für den Gesamtmarkt. Weil die Rasterfelder nicht (im Sinne einer gleichmäßigen Verteilung der hier wiedergegebenen Mietpreise) aufeinander aufbauen, bleiben arithmetische Mittelwerte mit einem hohen Grad an Zufälligkeit belastet, besonders wenn einzelne Werte - wie vorliegend der Wert für Neubauwohnungen der letzten 15 Jahre - stark von den übrigen Werten abweichen. Das arithmetische Mittel für sich genommen bietet damit nicht die Gewähr, dass das einfache Mietsegment realistisch abgebildet wird.

31

Das LSG wird daher nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens zu prüfen haben, ob sich aus den Grundlagendaten des qualifizierten Mietspiegels oder anderen Quellen weitergehende Schlüsse grundsicherungsspezifischer Art ziehen lassen. Solche Rückschlüsse, die aus weitergehendem Material (das etwa auch der Träger der Grundsicherung aufgrund eigener Erhebungen einführen könnte) getroffen werden, müssen gerichtlich überprüfbar sein. Dies trifft auf die Grundlagendaten für qualifizierte Mietspiegel zu. Für einen qualifizierten Mietspiegel ist immer eine Primärdatenerhebung erforderlich, also die Erhebung von Daten, die ausschließlich zum Zweck der Mietspiegelerstellung erhoben wurden. Die Daten der Primärdatenerhebung müssen repräsentativ sein, die gezogene Stichprobe muss ein getreues Abbild des Wohnungsmarktes abgeben (vgl im Einzelnen Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl 2008, § 558d RdNr 7). Die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze muss in einer öffentlich zugänglichen Dokumentation niedergelegt sein (aaO RdNr 10). Es erscheint damit durchaus sinnvoll, solche Grundlagendaten bei Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Konzepts heranzuziehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Auswertung dieser bereits vorhandenen Daten zu einem erhöhten (über einfache Rechenschritte hinausgehenden) Aufwand bei den Gerichten führen muss. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist in erster Linie der kommunale Träger für solche notwendig erscheinenden Auswertungen im Rahmen der Mitwirkungspflichten heranzuziehen (grundlegend dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26). Dies gilt erst recht dann, wenn die vom Grundsicherungsträger bei seiner Entscheidung herangezogenen Daten als Entscheidungsgrundlage ungeeignet sind, wie dies in Berlin mit der AV-Wohnen der Fall ist.

32

Es könnten sich im Ergebnis weitergehender Auswertungen durch den Träger der Grundsicherung durchaus Anhaltspunkte ergeben, dass eine bestimmte Baualtersklasse statistisch nachvollziehbar über alle Bezirke hinweg so häufig vorhanden ist und zugleich den einfachen Standard nachvollziehbar abbildet, dass allein auf diesen Wert (ggf um einen Aufschlag erhöht) zurückzugreifen ist. Lassen sich solche weitergehenden Schlüsse aus vorhandenem Datenmaterial nicht ziehen, bietet es sich an, einen gewichteten arithmetischen Mittelwert nach Verteilung der in der Grundgesamtheit abgebildeten Wohnungen in den jeweiligen Bauklassen zu bilden (dazu Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; SG Berlin Urteil vom 30.6.2010 - S 174 AS 21949/07 - juris RdNr 46). Ein solcher Mittelwert böte immerhin die Gewähr, dass ein einzelner Wert für eine bestimmte Baualtersklasse entsprechend seiner tatsächlichen Häufigkeit auf dem Markt in einen grundsicherungsrelevanten Mittelwert einfließt. Dabei erscheint es - wovon auch das LSG ausgegangen ist - zulässig, einen Wert auf Grundlage der jeweiligen Mittelwerte der Rasterfelder zu bilden. Er bestimmt eine nach den weiteren Ausstattungsmerkmalen, die im Mietspiegel nicht schon in den Rasterfeldern ihren Niederschlag finden (Bad, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld), durchschnittliche Wohnung. Also gibt der Mittelwert sowohl die schlecht ausgestatteten Wohnungen in einer bevorzugten, einfachen Wohnlage als auch die gut ausgestatteten Wohnungen in sehr einfachen Wohnlagen (zB an einer Durchgangsstraße) wieder. Mit dem Mittelwert aus der einfachen Wohnlage werden schließlich auch schlechter ausgestattete Wohnungen in mittlerer und guter Wohnlage erfasst.

33

d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des § 22 Abs 1 SGB II zeigt, dass diese Kosten zu den KdU für einen Hilfebedürftigen gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen. Zur realistischen Abbildung eines abstrakt angemessenen Mietpreises ist die Einbeziehung des Faktors "kalte Betriebskosten" erforderlich. Dies entspricht den mietrechtlichen Vorgaben im Mietwohnungsbau, an denen sich der Gesetzgeber des SGB II wegen der KdU orientiert. Eine vertragliche Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter erfolgt bei Abschluss eines Mietvertrages nahezu ausnahmslos, denn ohne eine solche Regelung können die in § 556 BGB genannten Betriebskosten vom Vermieter nicht auf den Mieter umgelegt werden (vgl nur Blank in Blank/Börstinghaus, aaO § 556 RdNr 1). Auch der Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Betriebskosten nur als gesondert abzurechnende Kosten auf den Mieter abwälzen (vgl § 20 der Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung - BGBl I 1990, 2204 idF BGBl I 2003, 2346).

34

Eine Umlagevereinbarung bei der Miete über Wohnraum muss die in § 556 Abs 1 und 2 BGB iVm der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufhebung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen(BetrKV; vom 25.11.2003, BGBl I 2346 ) normierten Vorgaben beachten. Wegen der abstrakt angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II sind die dort genannten Betriebskosten maßgebend. Auch insoweit erscheint es zulässig, zur Erstellung eines Konzepts auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückzugreifen, im Ausgangspunkt allerdings auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte. Insbesondere bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen ergeben sich regional deutliche Unterschiede, auf die Rücksicht genommen werden muss. Eine weitergehende Gewichtung scheint dagegen nicht notwendig, da nicht erkennbar ist, welche zuverlässigen (weitergehenden) Aussagen sich hieraus ableiten lassen sollten. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht, die an der Anerkennung des Mietspiegels beteiligt waren. Soweit die örtlich erfassten Werte nicht aktuell sind, liegt es nahe, vom Träger der Grundsicherung entsprechende Rückfragen bei den örtlichen Interessenverbänden durchführen zu lassen bzw die Werte an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Solche Gründe, weshalb die Werte des Deutschen Mieterbundes ein realistischeres Bild des örtlichen Preisniveaus von Berlin abgeben sollten, sind bislang nicht ersichtlich.

35

5. Das LSG wird abschließend die Heizkosten getrennt von den Unterkunftskosten zu bestimmen haben (dazu nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Auszugehen ist dabei zunächst von den tatsächlichen Kosten. Diese Kosten, die nach den Feststellungen des SG in einer Gasabschlagszahlung von 89 Euro monatlich an ein Berliner Gasversorgungsunternehmen bestehen, sind sodann um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen, wenn feststeht, dass die Erwärmung des Wassers wie die Heizung über eine Gasetagenheizung (Gastherme) erfolgt ist (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Ferner lässt sich dem Urteil des SG entnehmen, dass durch den Beklagten von den Gasabschlagszahlungen zusätzlich eine Pauschale für Kochenergie abgezogen worden ist. Soweit die notwendigen Feststellungen des LSG hierzu ergeben, dass vorliegend mit einem Gasherd gekocht wird und die Kosten hierfür ebenfalls in den Gasabschlagszahlungen enthalten sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kosten wie die Kosten für das Warmwasser insoweit bereits in der Regelleistung unter der Position Haushaltsenergie enthalten sind. Allerdings erschließt sich dem Senat nicht, woraus sich die Höhe der vom Beklagten und dem SG zugrunde gelegten Pauschale ergeben soll. Maßgeblich kann auch insoweit allein der Anteil sein, der bereits in der Regelleistung für das Kochen (im Regelfall das Kochen mit einem Elektroherd) enthalten ist (vgl BSG aaO RdNr 23 ff). Offenbar vertritt der Beklagte (und ihm folgend das SG Berlin) wie die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin die Auffassung, dieser Anteil sei mit 22,3 Prozent des in der Regelleistung enthalten Anteils für Haushaltsenergie zu bestimmen. Erläuternd heißt es dazu etwa in dem Rundschreiben I Nr 5/2009 der Senatsverwaltung: abrufbar über die Internetpräsenz der Senatsverwaltung: http://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/archiv/rdschr/2009_05_anlage.html) ua über die Pauschalen für Haushaltsenergie (sog Energiepauschalen): "Der Anteil der Pauschale für Haushaltsenergie am Regelsatz insgesamt ist durch die Regelsatzbemessung auf Grundlage der EVS 2003 vorgegeben, die Verteilung der Bestandteile jedoch nicht. Die prozentualen Anteile wurden anhand der in Berlin zugrunde gelegten Werte für das Bezugsjahr 2003 ermittelt." Das LSG wird zu ermitteln haben, ob entsprechende Unterlagen bei der Senatsverwaltung vorliegen, die eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils für die Kochenergie (sei es mit Strom, sei es mit Gas) zulassen. Dies erscheint nach bisherigem Stand zumindest zweifelhaft. Lässt sich ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, nicht finden, hat ein entsprechender Abzug von den Heizkosten im Falle der Versorgung mit Gas für Haushaltsenergie zu unterbleiben.

36

Die tatsächlichen (bereinigten) Kosten für Heizung sind solange als angemessen von dem Beklagten zu übernehmen, wie der nach der Rechtsprechung des Senats maßgebliche Grenzwert nicht überschritten wird (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 25).

37

Das LSG wird abschließend auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juli bis zum 30. November 2015 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR vorläufig zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 hat, indem die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind.

Die 1969 geborene Klägerin bezieht seit Längerem laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit knapp 45 qm und zahlt dafür monatlich 325 EUR Grundmiete, 55,40 EUR Betriebskosten und 65 EUR Heizkosten. Im Juni 2012 erklärte sie, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf damals maximal 335,40 EUR bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 EUR Stundenlohn.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 15. April 2015 hin bewilligte das beklagte Jobcenter der Klägerin mit Bescheid vom 18. Mai 2015 vorläufig Leistungen für die Monate Juni bis November 2015 in Höhe von jeweils 391,05 EUR. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 412,05 EUR angesetzt.

Im Widerspruch wurde geltend gemacht, das Konzept des Beklagten sei nicht schlüssig und deshalb seien zu geringe Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Zudem sei ein zu hohes vorläufiges Einkommen angenommen worden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. Juli 2015 bewilligte der Beklagte nun vorläufige monatliche Leistungen von 458,29 EUR für Juni bis August 2015 und von 467,46 EUR ab September 2015. Dabei wurde nun ab September eine höhere Bruttokaltmiete berücksichtigt.

Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2015 zurückgewiesen. Ab 1. September 2015 sei das schlüssige Konzept des Beklagten fortgeschrieben worden und dementsprechend seien die Kosten der Unterkunft angepasst worden.

Dagegen hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 31. Juli 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Ein schlüssiges Konzept des Beklagten liege nicht vor. Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend abgebildet, weil kaum Daten aus einer tatsächlichen Mieterbefragung verwendet worden seien. Bei den kalten Betriebskosten sei nicht klar, ob tatsächlich die letzten Abrechnungen eingeflossen seien. Eine fortwährende Aktualisierung sei erforderlich und mit dem zur Verfügung stehenden Tool auch einfach machbar. Zudem stünden aktuell der Klägerin keine Wohnalternativen zur Verfügung. Die Anwendung von über den Freistaat Bayern erhobenen Daten sei nicht realitäts- und zeitgerecht. Es sei nicht klar, weshalb nicht gegebenenfalls vorhandene Daten zu A-Stadt herangezogen worden seien. A-Stadt habe in den vergangenen Jahren deutlich höhere Mietpreissteigerungen aufzuweisen als der Durchschnitt in Bayern. Ferner verfolge der Mietspiegel nach dem Zivilrecht eine andere Zielrichtung. Eine sachgerechte Anpassung im Grundsicherungsrecht sei nicht mittels eines bayerischen Index ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten möglich. So gewährten an A-Stadt angrenzende Träger auch teils wesentlich höhere Bruttokaltmieten. Bereits das ursprüngliche Konzept genüge den Anforderungen nicht und demzufolge auch nicht die Fortschreibung. Außerdem sei das Konzept nicht öffentlich bekannt gemacht worden. Die Klägerin habe auch keine wirksame Kostensenkungsaufforderung erhalten und der Beklagte habe die ausreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnraumalternativen nicht nachgewiesen.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt. Er hat ausgeführt, die Erhöhung ab September 2015 orientiere sich an den Vorgaben zum qualifizierten Mietspiegel. Für die erstmalige Fortschreibung des Konzepts seien vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entnommene Indizes für Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten verwendet worden. Die Werte für die kalte Grundmiete seien um 3,18%, die für die Betriebskosten um 0,58% erhöht worden. Die Fortschreibung anhand von eines Indexwertes werde auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende für zulässig erachtet. Hinsichtlich Datenerhebung und Datenauswertung sei eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Konzepts mit einem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Da der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten widerspiegle, sei abweichend davon für die Fortschreibung der Verbraucherpreisindex für Bayern, der als Sondergliederung einen Index für Nettokaltmieten und für Wohnnebenkosten ausweise, als sinnvoll erachtet worden. Indizes speziell für die Stadt A-Stadt oder Schwaben lägen nicht vor. Einen spezifischen Index nur für den grundsicherungsrelevanten Teil des Wohnens gebe es ebenfalls nicht. Es wäre jedoch überraschend, wenn dieser Teil des Wohnungsmarktes eine andere, insbesondere stärker preisgesteigerte Entwicklung genommen haben sollte als der restliche Wohnungsmarkt. Der Indexwert gebe die Mietpreisentwicklung für den Zeitraum April 2013 bis April 2015 wieder und entspreche damit genau einem Zweijahresabstand zur Ersterhebung. Die Fortschreibung zum 1. September 2015 sei dem Umstand geschuldet, dass das ursprüngliche Konzept auch erst zum 1. November 2013 in Kraft gesetzt worden sei. Nach mietrechtlicher Auffassung sei aber auf diesen Zeitpunkt bei der Fortschreibung abzustellen. Zudem hätte ansonsten eine rückwirkende Anpassung zum 1. Mai 2015 erfolgen müssen, die Angemessenheitsgrenzen müssten den Leistungsempfängern aber bekannt sein. Eine alternative Fortschreibung mittels Tool wäre nicht möglich gewesen ohne eine völlig neue Datenerhebung. Dafür stünden keine Kapazitäten zur Verfügung. Eine einfache Fortschreibung durch reine Einspeisung von Angebotsmieten wäre also nicht möglich. Vor der Entscheidung des Stadtrates hätten sich auf immoscout.de am 2. und 6. Juli 2015 17 verfügbare Wohnungen über 30qm im Rahmen der neuen Angemessenheitsgrenzen gefunden.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 hat der Beklagte die vorläufigen Leistungen für die Klägerin für September bis November 2015 infolge des Wegfalls von Einkommen erhöht.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 18. Mai 2015 und vom 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2015 die vorläufig bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 445,40 EUR zu bewilligen.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache zum großen Teil Erfolg.

Die Klägerin hat ab 1. Juli 2015 Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR und somit auf entsprechend höhere vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 18. Mai und 24. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2015 und des Bescheids vom 4. September 2015 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersstufenabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe; dergleichen kommt vorliegend aber nicht infrage.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei werden die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert betrachtet. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessenen Preises, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und - mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.

Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt:

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- Angaben über den Beobachtungszeitraum,

- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),

- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

- Validität der Datenerhebung,

- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigt zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab Juli 2015 ein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Hinsichtlich der angesetzten Regelbedarfe ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind ab 1. Juli 2015 jedoch höhere Kosten zu berücksichtigen. Es sind ab dann die tatsächlich zu zahlende Grundmiete und die kalten Nebenkosten von zusammen monatlich 380,40 EUR anzusetzen und nicht nur der vom Beklagten als angemessen erachtete Richtwert von 347,05 EUR bzw. ab September 2015 von 356,22 EUR.

Es gibt keine Gründe, die der Klägerin im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem sind keine gesundheitlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die sie an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder ihr Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.

Auch hat die Klägerin im Juni 2012 erklärt, nicht zur Senkung ihrer Unterkunftskosten bereit zu sein. Daher bedurfte es einer (weiteren) Kostensenkungsaufforderung nicht.

Allerdings geht das Gericht zum einen davon aus, dass das bisherige, seit 1. November 2013 angewandte Konzept des Beklagten (im Folgenden: ursprüngliches Konzept), spätestens zum 1. Juli 2015 hätte aktualisiert werden müssen. Zum anderen hält das Gericht das seit 1. September 2015 zugrunde gelegte Konzept des Beklagten (im Folgenden: fortgeschriebenes Konzept) für nicht schlüssig und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 1. November 2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat diese Kammer in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15). Die Entscheidungen sind dem Beklagten sowie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt und außerdem veröffentlicht, so dass darauf verwiesen werden kann. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen wird, hält das Gericht die betreffenden Rügen für nicht durchgreifend und nimmt dazu Bezug auf die genannten Entscheidungen vom 22. Mai 2015.

Im Hinblick auf die seitdem fortgeführte Diskussion ist noch hervorzuheben, dass das Gericht nach wie vor den Einwand für nicht stichhaltig betrachtet (vgl. auch Urteil dieser Kammer vom 24. November 2015, S 8 AS 984/15), bei einem Konzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II handle es sich um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so aber nun SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15). Diesbezüglich wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 CN 2/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sein sollen und für die Bekanntgabe eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichen soll. Vorliegend wurde das der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten nicht publiziert oder den Klägern vollständig zur Kenntnis gebracht.

Das war aber auch nicht erforderlich. Denn sieht man ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als Verwaltungsvorschrift an, umfasst der maßgebliche Teil, d. h. der „Vorschriftsteil“ des Konzepts allein die ermittelten Kostenobergrenzen (hier S. 5 des Konzepts). Nur diese Werte sind sozusagen die angewandten Vorschriften. Der darüber hinausgehende Teil des Konzepts ist dann als Weg zu diesen Werten, quasi als Begründung anzusehen. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht aber nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt, die sich auch allein im Regelungstext erschöpft. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die normkonkretisierenden/regelnden Verwaltungsvorschriften nicht angenommen. Dort war es - im Gegensatz zum Konzept des Beklagten - nur so, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift regelnden Charakter hatte.

Aus § 22b Abs. 2 SGB II ist nichts anders herzuleiten. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Fall, dass durch Satzung die angemessenen Unterkunftskosten bestimmt werden, nicht aber, wenn - wie hier - entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben ein sogenanntes Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II erstellt wird. Auch wenn die §§ 22a ff. SGB II insbesondere vom BSG entwickelte Überlegungen aufgreifen, ist die Satzungsregelung nicht mit dem Konzept vergleichbar, weil einer Satzung eine rechtlich andere Qualität und Verbindlichkeit zukommt und die Veröffentlichung der Begründung gerade mit Blick auf das Verfahren nach § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statuiert wurde.

Ferner geht das Gericht davon aus, dass eine fehlende Veröffentlichung nur beachtlich ist, wenn sie auch unverzüglich und rechtzeitig, d. h. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, gerügt wird. Das war hier nicht der Fall. Zu sehen ist nämlich, dass die Veröffentlichung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung haben kann, nicht aber eine materielle. Sie kann allenfalls der Information und Transparenz dienen, um die Aufklärungsfunktion einer Kostensenkungsaufforderung zu vertiefen. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine ähnliche Situation wie beim Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Dort nimmt das BSG eine unverzügliche Rügeobliegenheit an (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010, B 2 U 17/09 R), um dem Leistungsträger eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen. Das wäre im Fall der fehlenden Kenntnis eines Konzepts ebenso relativ einfach umsetzbar und gegebenenfalls dadurch Streit vermeidbar. Also müsste auch hier eine unverzügliche Rüge erfolgen, andernfalls dieser Einwand unbeachtlich wird.

Das Gericht ist aber nun zu der Auffassung gelangt, dass das ursprüngliche Konzept des Beklagten längstens bis 30. Juni 2015 herangezogen werden kann und bereits ab 1. Juli 2015 eine Aktualisierung erforderlich gewesen wäre. In den oben bereits zitierten Entscheidungen dieser Kammer vom 22. Mai 2015 ist ausgeführt worden, dass die Beurteilung (hinsichtlich der Unterkunftskosten) bei Bewilligungszeiträumen ab Mai 2015 anders ausfallen mag und dass Handlungsbedarf nach einer Überprüfung bzw. Fortschreibung des Konzepts mit Ablauf von zwei Jahren ab Datenerhebung Ende April 2013 besteht. Für zukünftige Hauptsacheverfahren betreffend Bewilligungszeiträume ab Mai 2015 werde daher intensiv zu prüfen sein, ob die derzeitigen Referenzwerte des Konzepts weiter aktuell sind und noch angewandt werden können. Das Gericht bejaht das bei nochmaliger Bewertung noch für die Zeit bis einschließlich Juni 2015. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Der Beklagte hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Verwendung älterer Bestandsmieten, d. h. von Mietverhältnissen älter als vier Jahre, ohne wesentlichen Einfluss geblieben ist. Denn nach der Methodik des ursprünglichen Konzepts wurde ein Spannoberwert verwendet, so dass etwaige besonders günstige Altmietverhältnisse nicht maßgeblich für die Bildung des Referenzwertes waren. Gleichwohl besteht die fortwährende Verpflichtung des Jobcenters bzw. des kommunalen Trägers zur Überprüfung seines Konzepts auf Aktualität. Dem kann er gerecht werden, indem eine umfassende Überprüfung unter Verwendung aktueller Angebotsmieten erfolgt, wenn er nicht neue, aktuelle Mietwerterhebungen durchführt. Weiter ist zu sehen, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung eines neuen bzw. fortgeschriebenen Konzepts im Hinblick auf die erforderliche Kenntnis der Leistungsempfänger Probleme aufwerfen würde. So könnte sich die Ablehnung der Zustimmung zu einem Umzug wegen Unangemessenheit der neuen Unterkunft infolge einer nachträglichen Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen als unbegründet erweisen, aber kaum mehr korrigiert werden können. Diesem Problem ließe sich zwar auch dadurch begegnen, dass rechtzeitig vor Ablauf von höchstens zwei Jahren ab der vorangegangenen Datenerhebung eine neue durchgeführt wird und die neue Festlegung der Angemessenheitsgrenzen dann entsprechend innerhalb des Zwei-Jahres-Zeitraumes erfolgen kann. Das würde aber auch zur Folge haben, dass sich der Zeitraum, während dessen ein Konzept angewandt werden kann, mit jeder neuen Fortschreibung verkürzen würde, bis er keinen Monat mehr umfassen würde. Ein derartiges Vorgehen kann vom Recht der Grundsicherung nicht gewollt sein. Hinzu kommt, dass sicherlich die Auswertung erhobener Daten und die Beschlussfassung des kommunalen Trägers mit Blick auf die vorgesehenen Verfahrensabläufe gewisse Zeit in Anspruch nehmen werden.

Allerdings kann es auch nicht allein Zufälligkeiten oder den vorhandenen Kapazitäten und Abläufen beim kommunalen Träger überlassen bleiben, welche Zeitspanne zwischen Datenerhebung und Umsetzung durch ein neues Konzept vergeht. Das wäre mit dem Gebot aus § 22 Abs. 1 SGB II, die nach den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Unterkunftskosten zu gewähren und damit die Bestreitung des verfassungsrechtlich abgesicherten Existenzminimums im Bereich Wohnen sicherzustellen, nicht vereinbar.

Das Gericht hält es daher für angezeigt, dem kommunalen Träger und dem Jobcenter eine Frist von zwei Monaten zwischen dem Ende der Datenerhebung und der etwaigen Anwendung eines neuen Konzepts zuzubilligen. Mit dieser Frist dürfte ein sachgerechter Ausgleich der verschiedenen im Raum stehenden Interessen und Bedürfnisse erreicht werden können. Das Gericht nimmt dabei auch in den Blick, dass nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a BGB eine fristlose Wohnraumkündigung zulässig ist, wenn ein Mieter mit zwei Monatsmieten oder nicht unerheblichen Teilen davon in Verzug ist. Daraus lässt sich grundsicherungsrechtlich ableiten, dass darunter liegende Zeiträume noch hingenommen werden können, ohne dass für einen Leistungsempfänger seine Unterkunft betreffend nicht mehr hinnehmbar Nachteile daraus folgen müssen. In Bezug auf den kommunalen Träger und das Jobcenter sollte innerhalb von zwei Monaten die Beschlussfassung und Anwendung neuer Mietobergrenzen verwaltungsmäßig umsetzbar sein.

Ausgehend vom Abschluss der Datenerhebung für das ursprüngliche Konzept des Beklagten am 30. April 2013 wäre daher mit Blick auf den Zwei-Jahres-Zeitraum, wie ihn auch § 22c Abs. 2 SGB II bei der sogenannten Satzungslösung für die Überprüfung vorsieht, spätestens bis Ende April 2015 eine neue Datenerhebung oder eine sonstige Überprüfung, etwa mittels Einholung aktueller Angebotsmieten, erforderlich gewesen. Beides ist bis dahin nicht erfolgt.

Daraus leitet das Gericht jedoch nicht ab, dass dann bereits ab Mai 2015 kein schlüssiges Konzept mehr vorliegt und demzufolge die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept nicht mehr anzuwenden sind. Denn auch wenn eine Neuerhebung von Daten - fiktiv - erfolgt wäre, wären die bisherigen Werte nach den obigen Darlegungen noch für die zwei anschließenden Monate anwendbar gewesen. Deswegen können auch für die Klägerin für den streitigen Monat Juni 2015 noch keine höheren Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Der Beklagte ist insofern fehlerfrei davon ausgegangen, dass nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für den 1-Personenhaushalt der Klägerin 50qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind und dementsprechend die bereits vom Beklagten zugrunde gelegten 347,05 EUR als maximale Bruttokaltmiete zutreffend sind.

Anders stellt sich die Lage ab 1. Juli 2015 dar. Ab diesem Zeitpunkt wäre ein neues Konzept anzuwenden gewesen bzw. - hätte dies die Überprüfung ergeben - das bisherige Konzept mit dann aktualisierter Grundlage weiterzuführen gewesen.

Mangels entsprechend zeitgerechter Überprüfung können die Richtwerte des ursprünglichen Konzepts auch nicht weiter herangezogen werden. Denn es ist für das Gericht nicht mehr belegt, dass diese Werte ab Juli 2015 noch die aktuellen Verhältnisse auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt in Bezug auf den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil widerspiegeln und so den im Sinn von § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Mietzins pro Quadratmeter realitätsgerecht ergeben. So wenden Jobcenter, deren Zuständigkeitsbezirk an den des Beklagten angrenzt (dies sind die Jobcenter A-Stadt-Land und Wittelsbacher Land) ab 1. Juli 2015 bzw. ab 1. August 2015 ebenfalls neue Konzepte an, haben dabei aber zum Teil Mietobergrenzen - gerade für den hier relevanten Bereich der 1-Personen-Haushalte, die nicht nur unwesentlich über den bisherigen des Beklagten liegen. Das mag mit strukturellen Unterschieden der dortigen Wohnungsmärkte im Vergleich zu demjenigen der Großstadt A-Stadt erklärbar sein. Es spricht angesichts der engen räumlichen Verflechtungen zwischen A-Stadt und mehreren angrenzenden Städten wie Gersthofen, Stadtbergen, Königsbrunn und Friedberg aber genauso dafür, dass die bisherigen Werte des Beklagten inzwischen zu niedrig sind. Darauf deutet auch hin, dass seit 1. August 2015 für die Stadt A-Stadt die sogenannte Mietpreisbremse gemäß § 556d Abs. 2 und § 558 Abs. 3 BGB i. V. m. der Wohnungsgebieteverordnung (WoGeV - GVBl 2012, S. 189) in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 2015 (GVBl S. 250) gilt. Diese setzt einen angespannten Mietwohnungsmarkt voraus, also dass die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Nachdem dies für den gesamten Mietwohnungsmarkt gilt, betrifft es auch den grundsicherungsrechtlich relevanten Teil. Und da die entsprechende Änderungsverordnung zur WoGeV im Juli 2015 erlassen wurde, muss diese Situation spätesten ab dann angenommen werden. Damit werden die Angemessenheitswerte aus dem ursprünglichen Konzept des Beklagten für das Gericht derart infrage gestellt, dass sie ab Juli 2015 nicht mehr herangezogen werden können.

Gleiches gilt für die Zeit ab 1. September 2015, auch wenn der Beklagte ab diesem Zeitpunkt ein neues, das fortgeschriebene Konzept anwendet. Denn dieses Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen und daher sind die so ermittelten Werte nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.

Während das ursprüngliche Konzept des Beklagten auf einer Mietwerterhebung und den daraus gezogenen Schlüssen für den grundsicherungsrechtlichen Bereich beruht, besteht das seit September 2015 geltende Konzept aus der Fortschreibung der damals ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex. Dieses Vorgehen genügt nicht den Anforderungen des Rechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung. Bereits eine Datenerhebung ist für das fortgeschriebene Konzept nur insofern erfolgt, als die für das ursprüngliche Konzept erhobenen Daten der Fortschreibung als Grundklage dienten. Ob dieses Vorgehen bei der Überprüfung und Aktualisierung methodisch zulässig ist, dazu hat sich das BSG, soweit ersichtlich bisher nicht geäußert. Auch der einschlägigen Kommentarliteratur zum SGB II lässt sich zu dieser Frage keine eindeutige Linie entnehmen. Das Gericht will nicht ausschließen, dass eine Fortschreibung mittels eines Index grundsicherungsrechtlich möglich ist. Allerdings nicht in der vorliegend erfolgten Art und Weise.

Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des beklagten Jobcenters beinhaltet, sondern darüber hinausgehende, hier bayernweite Verhältnisse abbildet, ist mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II nicht schlüssig in Einklang zu bringen (in diese Richtung auch SG Dresden, Urteil vom 4. September 2015, S 40 AS 2451/13). Denn diese Norm verlangt, dass das Konzept des Grundsicherungsträgers Gewähr dafür bietet, dass die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes abgebildet werden. Es liegt aber auf der Hand, dass dies ein bayernweiter Index nicht leisten kann. Denn es ist nicht anzunehmen, dass insbesondere die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt als drittgrößter bayerischer Stadt ausreichend erfasst sind, wenn zu einem großen Teil Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in A-Stadt nicht vergleichbar sind. Dies gilt vor allem für Faktoren, welche die Mietpreisbildung beeinflussen, wie Bevölkerungsdichte, Arbeitsplätze, Anbindung an das nächste Oberzentrum oder Einkommen der ansässigen Bevölkerung. Deshalb kann der für die Bildung des Indexwertes herangezogene Vergleichsraum, der gesamte Freistaat Bayern, schon ob seiner Größe sicherlich auch nicht als homogener Lebens- und Wohnbereich betrachtet werden.

Hinzu kommt, dass der verwendete Indexwert zwar aufgrund von Kennzahlen für die Entwicklung der Nettomieten und der kalten Betriebskosten gebildet wurde. Allerdings - wie der Beklagte auch einräumt - nicht nur den hier relevanten Teil des Mietwohnungsmarktes umfasst, nämlich Unterkünfte, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Ob die Preisentwicklung in diesem Segment tatsächlich derjenigen über den gesamten Markt gleicht, wie der Beklagte meint, oder eben nicht, bleibt für das Gericht völlig offen. Das kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass Recherchen des Beklagten bzw. seines kommunalen Trägers Anfang Juli 2015 erbracht haben sollen, dass 17 Wohnungen zu den neuen Angemessenheitswerten verfügbar waren. Das ist schon nicht weiter belegt worden und vor allem nicht ausreichend als repräsentative und valide Grundlage. Dafür hätte es angesichts der fehlenden Mietwerterhebungen einer deutlich umfangreicheren Recherche in der Größenordnung von mindestens 15% der unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften bedurft. Nur dann wäre die Annahme begründet, dass für alle betroffenen Bedarfsgemeinschaften je nach Haushaltsgröße angemessene Wohnungsalternativen innerhalb von sechs Monaten verfügbar sind.

Aus diesen Gründen ist das fortgeschriebene Konzept ebenso untauglich zur Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten.

Aufgrund der vorliegenden Umstände ist es nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 SGG für nicht angebracht.

In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 1. Juli 2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind für eine Person in der Stadt A-Stadt 393,80 EUR pro Monat. Die von der Klägerin ab Juli 2015 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter diesem Betrag und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe voll zu berücksichtigen. Ob mit Blick auf die Anhebung der Werte nach dem WoGG ab 2016 noch ein Sicherheitszuschlag anzusetzen ist, kann in diesem Verfahren offen bleiben.

Damit sind vom Beklagten von Juli bis November 2015 der Leistungsbewilligung Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 445,40 EUR zugrunde zu legen.

In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens sowie an der wirtschaftlichen Bedeutung für die Klägerin.

Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Soweit ersichtlich, ist ober- oder höchstrichterlich über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes bisher nicht entschieden.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft (KdU) und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006.

2

Die verheirateten Kläger leben seit 24 Jahren in der Gemeinde G (ca 11 000 Einwohner) im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. G grenzt direkt an das Stadtgebiet der Stadt Freiburg im Breisgau (ca 220 000 Einwohner), die den Stadtkreis Freiburg bildet. Die Kläger bewohnen seit 2004 eine knapp 80 qm große, ihrem Sohn gehörende Drei-Zimmer-Wohnung, für die sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 572 Euro entrichten. Der Beklagte bewilligte seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU und Heizung (Bescheid vom 27.11.2004), wies die Kläger aber gleichzeitig darauf hin, dass die Wohnung unangemessen teuer sei und die tatsächlichen Unterkunftskosten nur für eine Übergangszeit von längstens sechs Monaten übernommen werden könnten. Ab 1.7.2005 könne nur noch ein Betrag in Höhe von 306,60 Euro entsprechend einem Mietpreis von 5,11 Euro/qm für eine 60 qm große Wohnung in einem Zweipersonenhaushalt als Kaltmiete anerkannt werden. Einen erneuten Hinweis auf die für angemessen erachtete Miete sowie zur Senkung der Unterkunftskosten enthielt der Bescheid des Beklagten vom 29.4.2005, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 bewilligt wurden. Der Antrag der Kläger auf Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006, mit dem der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 nur noch KdU in Höhe von 306,60 Euro monatlich zuzüglich Nebenkosten bewilligte, war ohne Erfolg (Bescheid vom 3.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 27.7.2006). Für den weiteren Bewilligungszeitraum vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 erkannte der Beklagte gleichfalls nur noch KdU in Höhe von 306,60 Euro an (Bescheid vom 24.5.2006; Widerspruchsbescheid vom 3.7.2006).

3

Das SG hat den Beklagten unter Änderung der Bewilligungsbescheide und Aufhebung des Bescheids vom 3.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2006 verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 unter Berücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 572 Euro monatlich zu gewähren (Urteil vom 18.7.2008). Ihnen sei es nicht möglich gewesen, die Wohnkosten auf das tatsächlich angemessene Maß zu senken, weil sie von dem Beklagten nicht zutreffend belehrt worden seien.

4

Das LSG hat den Beklagten unter Abänderung des Urteils des SG verurteilt, den Klägern im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Zugrundelegung von Unterkunftskosten einschließlich kalter Nebenkosten in Höhe von monatlich 446,25 Euro zu gewähren, im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Eine wirksame Kostensenkungsaufforderung liege vor. Der Beklagte habe in dem vorliegend streitigen Zeitraum aber kein schlüssiges Konzept für die Ermittlung der angemessenen KdU und Heizung. Der von ihm angenommene Quadratmeterpreis beruhe auf Erfahrungen, Bestätigung durch die sozialhilferechtliche Rechtsprechung zum BSHG, Beobachtung des Wohnungsmarktes und der Berücksichtigung des Freiburger Mietspiegels. Für den Vergleichsraum existiere kein Mietspiegel. Für den streitigen Zeitraum von 12/2005 bis 11/2006 könne der Beklagte - auch unter Mithilfe des Gerichts - ein schlüssiges Konzept nicht mehr erarbeiten oder ein bisheriges Konzept durch Verfeinerung bzw Ergänzung der Datenerhebung verändern. Auch das Gericht könne unter Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen und -mittel im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere auch Einholung eines Sachverständigengutachtens, für die inzwischen vier bzw fünf Jahre zurückliegenden Zeiträume weder ein schlüssiges Konzept noch eine entsprechende Datengrundlage ermitteln. Es seien daher grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger, "nach oben" begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (Höchstbetrag der Tabelle), maßgebend, die um einen - hier angemessenen fünfprozentigen - "Sicherheitszuschlag" zu erhöhen seien. Für die Höhe des Zuschlags sei maßgeblich, dass der Ort G einerseits zu einem eher ländlich geprägten Vergleichsraum im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehöre und andererseits die bestehende räumliche und infrastrukturelle Verbindung zur Großstadt Freiburg aufweise. Ein Vergleich mit dem Mietspiegel der Stadt Freiburg ergebe, dass der Zuschlag angemessen sei. Soweit die Aufwendungen der Kläger den angemessenen Mietpreis von 446,25 Euro überstiegen, handele es sich um unangemessene Kosten, die grundsätzlich nicht mehr übernommen würden. Der Senat habe den von den Klägern im Schriftsatz vom 21.6.2010 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2010 gestellten Beweisanträgen nicht nachgehen müssen, weil diese unzulässig seien.

5

Mit ihren Revisionen machen die Kläger eine Verletzung von § 22 SGB II, §§ 103, 128 SGG geltend. Der Beklagte habe im streitigen Zeitraum die tatsächliche Nettokaltmiete in Höhe von monatlich 572 Euro zu übernehmen. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze fehlerhaft sei. Dies führe zur Unwirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung, weil dieser Wert auch dort genannt werde mit der Folge, dass die tatsächlichen Kosten zu übernehmen seien. Wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis komme, dass die fehlerhaft bezifferte Angemessenheitsgrenze "nicht ursächlich" dafür sei, dass sie keine angemessene Wohnung gefunden hätten, weil sie gar nicht versucht hätten, eine andere Wohnung zu finden oder die Kosten zu senken, sei dies schlicht falsch. Sie hätten sich - wie ihre Dokumentation belege - umfangreich um eine günstigere Wohnung bemüht. Das LSG habe es versäumt, sachgerechte Ermittlungen zur Situation auf dem einschlägigen Wohnungsmarkt im streitigen Zeitraum anzustellen, obwohl umfangreiches Datenmaterial zur Verfügung gestanden habe (Hinweis auf Gutachten zum Mietspiegel 2007 der Stadt Freiburg i.Br., Gemeinderatsdrucksache G-09/024, Untersuchung des Amtes für Statistik der Stadt Freiburg i.Br. aus 2004, Untersuchung des "Runden Tisches" der Stadt Freiburg i.Br. aus 2006 und Studie des Immobilienverbandes Deutschland von 2008). Ein Rückgriff auf § 8 WoGG sei deshalb unzulässig. Bei Auswertung der Erkenntnisquellen hätte das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächlichen KdU angemessen iS von § 22 Abs 1 S 1 SGB II gewesen seien.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 2010 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Juli 2008 zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG im Wesentlichen für zutreffend. Die Stadt Freiburg i.Br. sei als Referenz- und Vergleichsmaßstab für den Flächenlandkreis Breisgau-Hochschwarzwald nicht tauglich.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen der Kläger sind im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).

10

1. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Bescheid vom 3.7.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2006, mit dem der Beklagte den Überprüfungsantrag der Kläger in Bezug auf den Bewilligungsbescheid vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006 betreffend die KdU und Heizung für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 abgelehnt hat. Weiterer Verfahrensgegenstand ist der Bewilligungsbescheid vom 24.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2006, wobei auch hier nur höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 im Streit sind. Bei den Leistungen der Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 f; vgl zur Nichtberücksichtigung der Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 zumindest für laufende Verfahren über vor dem 1.1.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 RdNr 11).

11

2. Ob die Kläger einen Anspruch auf (teilweise) Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 11.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.1.2006 nach § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 44 SGB X und damit verbundenen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 sowie für die Zeit vom 1.6.2006 bis 30.11.2006 in Abänderung des Bescheides vom 24.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2006 haben, lässt sich aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Zwar sind die Kläger Berechtigte iS des § 7 Abs 1 SGB II(idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014), weil dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des LSG zu entnehmen ist, dass sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) waren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Es fehlen jedoch Feststellungen sowohl zu den KdU als auch zu den Heizkosten.

12

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 15; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R , RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

13

Zwar reichen die Feststellungen des LSG zur angemessenen Wohnfläche (3) sowie zum Fehlen eines tragfähigen schlüssigen Konzepts des Beklagten (4) aus, nicht jedoch diejenigen zum Erkenntnisausfall zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten (5). Das LSG ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass die Kostensenkungsaufforderungen des Beklagten nicht bereits zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit der Kostensenkung führen (6). Sollte das LSG - nach weiterer Prüfung - auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG zurückgreifen, ist die Höhe des vom LSG zu den Tabellenwerten erhobenen Zuschlags zu korrigieren (7).

14

3. Das LSG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass als angemessene Wohnungsgröße eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist. Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist nach der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12.2.2002 (GABl S 240, idF vom 22.1.2004, GABl S 248) für Zweipersonenhaushalte von einer Wohnfläche von 60 qm auszugehen. An diese Regelung für die Belegung von gefördertem Wohnraum ist auch für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 1 SGB II anzuknüpfen.

15

4. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) lag dem von dem Beklagten im streitigen Zeitraum im Vergleichsraum als angemessen erachteten Quadratmeterpreis kein schlüssiges Konzept zugrunde, das den Anforderungen der Rechtsprechung des BSG gerecht wird (vgl nur BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 18 ff). Die weitere Feststellung des LSG, dass sich für den streitigen Zeitraum eine entsprechende Datengrundlage zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete nicht mehr ermitteln lässt und insofern ein Erkenntnisausfall vorliegt, reicht für eine Überprüfung durch den Senat aber nicht aus.

16

5. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 26; Urteil des Senats vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R , RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume (vgl zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 27) brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann. Auch bei der Annahme eines Fehlens von Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln nach Würdigung der Tatsacheninstanzen muss erkennbar sein, dass das Gericht bei dieser Feststellung die generellen rechtlichen Anforderungen für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts berücksichtigt hat.

17

Hieran fehlt es vorliegend. Zwar können die Feststellungen des LSG, dass ein Mietspiegel und weitere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel nicht vorhanden seien, insbesondere - hier - auch ein Sachverständigengutachten für die inzwischen mehrere Jahre zurückliegenden Zeiträume nicht mehr eingeholt werden könne, einen Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG rechtfertigen. Den Ausführungen des LSG kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden, auf welchen Vergleichsraum sich diese Feststellungen beziehen, inwieweit es im streitigen Zeitraum - also den Jahren 2005 und 2006 - konkret an einer hinreichenden Datengrundlage fehlt und hierauf aufbauend, warum hierdurch wiederum die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts für die hier denkbaren Vergleichsräume ausscheidet. Obgleich hierzu im sozialgerichtlichen Verfahren von den Beteiligten unterschiedliche Auffassungen vertreten worden sind, hat das LSG im Ergebnis offen gelassen, wie sich der Vergleichsraum im konkreten Fall darstellt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass jedenfalls die Gemeinde G als Wohnort der Kläger Teil des Vergleichsraums ist, muss das LSG als Tatsacheninstanz anhand der allgemeinen rechtlichen Vorgaben für die Festlegung des Vergleichsraums (vgl hierzu BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 20 ff; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 42, RdNr 24) bestimmen, ob hier weitere Umlandgemeinden, Teile von Freiburg bzw das gesamte Stadtgebiet von Freiburg in die Festlegung des Vergleichsraums einzubeziehen sind. Nur vor diesem Hintergrund ist erkennbar, ob die Feststellung des Erkenntnisausfalls auf einem zutreffenden rechtlichen Maßstab zur Bestimmung eines Vergleichsraums erfolgt ist. Das LSG wird mithin im wiedereröffneten Berufungsverfahren zunächst den Vergleichsraum zu bestimmen haben.

18

6. Der Senat folgt dem Berufungsgericht aber darin, dass die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten nicht zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Kostensenkung führt.

19

Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 2 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, der durch die Einführung des neuen S 2 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706 - ohne inhaltliche Änderung zu S 3 wurde). Die Kläger wurden mit den Bewilligungsbescheiden vom 27.11.2004 und 29.4.2005 durch die Angabe der aus Sicht des Beklagten angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 306,60 Euro sowie über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits mehrfach entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 2 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen(BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7, RdNr 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, jeweils RdNr 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27, RdNr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind(BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R, RdNr 34).

20

7. Kommt das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG (bzw für Zeiträume ab 1.1.2009 § 12 WoGG) im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl § 5 Abs 1 WoGG aF bzw nunmehr § 9 Abs 1 WoGG) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen(BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 26, RdNr 21). Der Sicherheitszuschlag ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich. Denn es kann beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29, RdNr 27).

21

Vor diesem Hintergrund ist das LSG vorliegend von unzutreffenden Kriterien zur Bestimmung des Zuschlags ausgegangen. Die in § 8 WoGG festgeschriebenen Werte erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/ Dietrich/Fröba, WoGG, Loseblatt, 65. Lfg Mai 2011, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die tatsächliche Miete den in § 8 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist.

22

Bei der Bestimmung des Zuschlages ist daher zu beachten, dass es sich nicht um eine einzelfallbezogene Anwendung auf einen konkreten, tatsächlichen Sachverhalt, die dem LSG unter Beachtung der Verhältnisse des regionalen Wohnungsmarktes obliegt, handelt. Vielmehr ist er unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien festzulegen. Ein Rückgriff auf die regionalen Verhältnisse kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil gerade erst der Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten im räumlichen Vergleichsgebiet zur Anwendung von § 8 WoGG führt. Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden KdU ein. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 8 WoGG (rechte Spalte) einen Zuschlag in Höhe von 10 % als angemessen, aber auch ausreichend(vgl BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; ebenfalls 10 % bejahend: LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 24.4.2007 - L 7 AS 494/05; Urteil vom 11.3.2008 - L 7 AS 332/07; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 26.5.2010 - L 12 <20> SO 37/07; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 26.8.2010 - L 5 AS 4/08; Hessisches LSG Urteil vom 20.12.2010 - L 9 AS 239/08; LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 3.3.2011 - L 5 AS 181/07; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 30.9.2011 - L 3 AS 17/09; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 8.12.2011 - L 25 AS 1711/07).

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8. Da es das LSG unterlassen hat, Feststellungen zu den angemessenen Heizkosten zu treffen, kann der Senat die Höhe der den Klägern zustehenden Leistungen für die Heizung nicht überprüfen. Das LSG wird deshalb im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch die getrennt von den Unterkunftskosten auf ihre Angemessenheit zu prüfenden Heizkosten zu bestimmen haben.

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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.