Sozialgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 11 AS 92/16

published on 15/06/2016 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 11 AS 92/16
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 07.10.2015 und vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 verpflichtet, den Klägern vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anzusetzen sind und die Kläger damit einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 haben.

Die 1968 geborene Klägerin und ihre 2003 geborene Tochter sowie der 2006 geborene Sohn beziehen seit 2008 immer wieder laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Sie bewohnen seit 04.08.2008 eine 3-Zimmer-Wohnung mit ca. 75 qm und zahlen dafür seit 01.09.2014 monatlich 500 Euro Grundmiete, 90 EUR Betriebskosten und 90 Euro Heizkosten sowie 50 Euro Miete für die Garage. Im Juli 2014 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Aufforderung zur Senkung ihrer unangemessenen Unterkunftskosten. Sie wurden informiert, dass die angemessene Bruttokaltmiete maximal 495,35 Euro betrage. Die Klägerin zu 1) erklärte, zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten bereit zu sein. Die Klägerin arbeitet zudem Teilzeit für 9,55 Euro Stundenlohn. Der Kläger zu 3) erhält Unterhaltsvorschuss, zudem erhalten die Kläger zu 2) und 3) Kindergeld. Die Klägerin zu 1) war in der Zeit vom 15.04.2015 bis 20.07.2016 und vom 01.10.2015 bis 31.01.2016 erwerbstätig.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 26.02.2015 hin bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 12.03.2015 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016. An Kosten der Unterkunft und Heizung wurden dabei insgesamt 585,36 Euro angesetzt. Der Bescheid wurde am 16.04.2015 für die Zeit vom 01.05.2015 bis 31.03.2016 vorläufig geändert. Der anerkannte Unterkunftskostenbedarf blieb unverändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.07.2015 wurden für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 vorläufig an die Mitteilungen der Kläger angepasste Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Auch hier blieb der Unterkunftskostenbedarf unverändert. Auch im vorläufigen Änderungsbescheid vom 08.09.2015 blieb der anerkannte Unterkunftskostenbedarf unverändert.

Mit Änderungsbescheid vom 07.10.2015 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 und legte hierbei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 598,47 Euro zugrunde.

Im Widerspruch vom 19.10.2015 macht der Bevollmächtigte der Kläger geltend, dass für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.03.2016 höhere Unterkunftskosten zu gewähren seien, da das Konzept des Beklagten nicht schlüssig sei. Das Konzept sei nicht bekanntgegeben worden. Die Anpassung der Werte zum 01.09.2015 beruhe nicht auf einem den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) entsprechenden Verfahren. Die erhobenen Daten seien nicht valide. Auch die angemessene Höhe der kalten Betriebskosten sei nicht in einem rechtmäßigen Verfahren ermittelt worden. Zudem sei die konkrete Angemessenheit nicht gegeben, da zu den Mietobergrenzen kein Wohnraum in ausreichender Zahl verfügbar sei. Es seien daher Unterkunftskosten in Höhe von 568,70 Euro (§ 12 Wohngeldgesetz - WoGG - zuzüglich Sicherheitszuschlag von 10%) zu gewähren.

Mit Änderungsbescheiden vom 07.01.2016 bewilligte der Beklagte vorläufige geänderte Leistungen für November 2015 und März 2016. Dabei wurden Unterkunftskosten weiterhin mit 598,47 Euro berücksichtigt.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zu der Begründung des Widerspruchs nimmt der Bescheid keine Stellung. Bezüglich des angerechneten Einkommens seien Änderungsbescheide ergangen. Im Übrigen sei der Bescheid nicht rechtswidrig.

Dagegen haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.01.2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die Klage wurde dahingehend begründet, dass ein schlüssiges Konzept des Beklagten zur Bemessung der Unterkunftskosten nicht vorliege.

Die Erhöhung ab September sei unzureichend, da die Mietsteigerungen deutlich höher ausfielen. Das Konzept sei nicht öffentlich bekannt gemacht worden Der örtliche Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend abgebildet, weil kaum Daten aus einer tatsächlichen Mieterbefragung verwendet worden seien. Bei den kalten Betriebskosten sei nicht klar, ob tatsächlich die letzten Abrechnungen eingeflossen seien. Eine fortwährende Aktualisierung sei erforderlich und mit dem zur Verfügung stehenden Tool auch einfach machbar. Zudem stünden aktuell der Klägerin keine Wohnalternativen zur Verfügung. Die Anwendung von über den Freistaat Bayern erhobenen Daten sei nicht realitäts- und zeitgerecht. Es sei nicht klar, weshalb nicht gegebenenfalls vorhandene Daten zur Stadt A-Stadt herangezogen worden seien. Die Stadt A-Stadt habe in den vergangenen Jahren deutlich höhere Mietpreissteigerungen aufzuweisen als der Durchschnitt in Bayern. Ferner verfolge der Mietspiegel nach dem Zivilrecht eine andere Zielrichtung. Eine sachgerechte Anpassung im Grundsicherungsrecht sei nicht mittels eines bayerischen Index ohne Bezug zu den örtlichen Gegebenheiten möglich. So würden auch an die Stadt A-Stadt angrenzende Träger teils deutlich höhere Bruttokaltmieten anerkennen. Bereits das ursprüngliche Konzept genüge den Anforderungen des BSG nicht und die Fortschreibung tue dies erst Recht nicht. Der Beklagte habe die ausreichende konkrete Verfügbarkeit von Wohnraumalternativen für die Kläger nicht nachgewiesen. Den Klägern stünden daher Unterkunftskosten in Höhe der nach § 12 WoGG sich ergebenden Beträge zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10%, mithin vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 568,70 Euro monatlich und vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 688,60 Euro monatlich, zu.

Am 07.12.2015 hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Augsburg entschieden, dass die Fortschreibung des Konzepts der Stadt A-Stadt nicht schlüssig ist (vgl. SG A-Stadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15). Der Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist noch anhängig.

Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts sodann auch seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt. Er hat ausgeführt, die Erhöhung ab September 2015 orientiere sich an den Vorgaben zum qualifizierten Mietspiegel. Für die erstmalige Fortschreibung des Konzepts seien vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung entnommene Indizes für Nettokaltmiete und kalte Betriebskosten verwendet worden. Die Werte für die kalte Grundmiete seien um 3,18%, die für die Betriebskosten um 0,58% erhöht worden. Die Fortschreibung anhand eines Indexwertes werde auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende für zulässig erachtet. Hinsichtlich Datenerhebung und Datenauswertung sei eine grundsätzliche Vergleichbarkeit des Konzepts mit einem qualifizierten Mietspiegel gegeben. Da der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland nicht nur die Entwicklung der Wohnkosten wiederspiegle, sei abweichend davon für die Fortschreibung der Verbraucherpreisindex für Bayern, der als Sondergliederung einen Index für Nettokaltmieten und für Wohnnebenkosten ausweise, als sinnvoll erachtet worden. Indizes speziell für die Stadt A-Stadt oder Schwaben lägen nicht vor. Einen spezifischen Index nur für den grundsicherungsrelevanten Teil des Wohnens gebe es ebenfalls nicht. Der Indexwert gebe die Mietpreisentwicklung für den Zeitraum April 2013 bis April 2015 wieder und entspreche damit genau einem Zweijahresabstand zur Ersterhebung. Es sei nicht erkennbar, dass in A-Stadt eine stärkere Preissteigerung als in Bayern insgesamt erfolgt sei. Eine alternative Fortschreibung mittels Tool wäre nicht möglich gewesen ohne eine völlig neue Datenerhebung. Dafür stünden keine Kapazitäten zur Verfügung. Im Monat der Absenkung seien 10 Wohnungen bei immoscout zu den alten Angemessenheitsgrenzen verfügbar gewesen. Es sei zudem auch gegen die Entscheidung des Bezirks Schwaben, welcher im Bereich des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) das Unterkunftskostenkonzept ebenfalls für nicht schlüssig erachtet, Rechtsmittel eingelegt worden. Ein Methodenwechsel bei der Fortschreibung sei zulässig. Dieser sei auch bei der Fortschreibung eines qualifizierten Mietspiegels zulässig. Auch hätten andere Sozialgerichte die Indexfortschreibung bei Unterkunftskostenkonzepten anerkannt. Die Werte des Umlandes von A-Stadt seien irrelevant. Bei der Bemessung der Mietobergrenze müsse ein streng eingegrenzter Vergleichsraum festgelegt und betrachtet werden. Dies habe die Stadt A-Stadt getan. Die Werte außerhalb des Stadtgebiets dürften daher keine Rolle spielen. Zudem sei der Landkreis A-Stadt traditionell der Speckgürtel und weise höhere Mietpreise auf.

Der Klägerbevollmächtigte hat hierzu erwidert, dass die WBG A-Stadt mitteilt, dass es nahezu unmöglich sei, innerhalb von sechs Monaten angemessenen Wohnraum in einer Wohnung der WBG zu erhalten. Die vom Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegten Wohnungsangebote würden zudem einige Wohnungsangebote enthalten, die nicht den Angemessenheitsgrenzen der Stadt A-Stadt entsprechen.

Die Kläger beantragen:

den Bescheid des Beklagten vom 07.10.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15.01.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die Beteiligten haben erklärt, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein. Daher konnte vorliegende Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Kläger haben für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Anspruch auf die Anerkennung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro und in Höhe von 665 Euro für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 und somit auf entsprechend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten. Soweit die Bescheide des Beklagten vom 07.10.2015 und 07.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2016 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 SGB II umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II.

Vorliegend haben die Kläger nach dem Inhalt ihrer Erklärungen den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf die Unterkunftskosten beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 42/13).

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle. Es sind die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert zu betrachten. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl. S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessene Preis, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der für die Bestimmung der Vergleichsmiete heranzuziehen ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (soweit Methodenfreiheit besteht) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und -mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt wiederspiegelt, somit ein "schlüssiges Konzept" darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.

Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R):

- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,

- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

- es sind Angaben über den Beobachtungszeitraum erforderlich,

- die Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel) ist festzulegen,

- der Umfang der einbezogenen Daten muss repräsentativ sein,

- es ist die Validität der Datenerhebung erforderlich sowie,

- die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

- es müssen Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) erfolgen.

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 28 - juris). Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigte zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 ein Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der angemessenen Unterkunftskosten nach der Hilfslösung des BSG (s.u.) und ab 01.01.2016 auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Hier sind Fehler daher weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kläger müssen monatlich 50 Euro für die Garage aufwenden. Hier handelt es sich jedoch nicht um Kosten der Unterkunft (vgl. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22, Rn. 39). Die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Anerkennung dieser Kosten als Unterkunftskostenbedarf. Dies wurde von ihnen auch nicht geltend gemacht.

Bezüglich der Kosten der Unterkunft in Form der sogenannten Bruttokaltmiete sind jedoch ab 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten in Höhe von monatlich 658,70 Euro und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.03.2016 in Höhe von 665 Euro anzusetzen.

Es sind keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die den Klägern im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Die Klägerin hat sich zudem im Juli 2014 zur Senkung ihrer Unterkunftskosten verpflichtet. Es ist jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass sie dies seitdem überhaupt, geschweige denn erfolglos, getan hätte.

Das Gericht hält jedoch das seit 01.09.2015 der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten für nicht schlüssig im Sinn der vom BSG aufgestellten und oben dargestellten Anforderungen und daher für nicht anwendbar zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das ursprüngliche Konzept des Beklagten, welches seit 01.11.2013 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen wird, hat das Sozialgericht Augsburg in mehreren Urteilen für fehlerfrei erachtet (vgl. Urteile vom 22. Mai 2015, S 8 AS 121/15 und S 8 AS 167/15, SG A-Stadt, Urteil vom 29. April 2015 - S 3 AS 393/14 -, juris). Auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg hält das vom Beklagten zum 01.11.2013 aufgestellte Konzept zur Bemessung der Unterkunftskosten aus den in den zitierten Entscheidungen genannten Gründen für schlüssig. Soweit mit der vorliegenden Klage erneut das ursprüngliche Konzept angegriffen werden soll, nimmt die Kammer daher auf die zitierten Entscheidungen Bezug und verweist auf die dortigen jeweiligen Entscheidungsgründe.

Im Hinblick darauf, dass der Einwand, es handele sich bei einem Unterkunftskostenkonzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15), sich sowohl auf das zum 01.11.2013 in Kraft gesetzte Konzept als auch auf dessen Fortschreibung bezieht, wird die Auffassung der 8. Kammer des Sozialgerichts Augsburg geteilt, dass eine solche Veröffentlichung nicht erforderlich ist.

Hierzu wird auf die Begründung in der Entscheidung vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen.

Das vom Beklagten ab 01.09.2015 zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten angewandte Konzept ist methodisch nicht fehlerfrei zustande gekommen. Es ist daher nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG schlüssig und die so ermittelten Werte sind deshalb nicht geeignet, die grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten zu bestimmen.

Die Fortschreibung der zum 01.11.2013 ermittelten Richtwerte mittels eines bayernweiten Preisindex genügt nicht den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept. Das BSG fordert methodisch-inhaltlich mindestens eine bestimmte Datenerhebung und Datenauswertung.

Die Verwendung eines Indexwertes, der nicht nur die maßgeblichen lokalen Verhältnisse im Bereich des Beklagten beinhaltet, sondern bayernweite Verhältnisse abbildet, ist auch nach Auffassung der 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg nicht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 1 SGB II in Einklang zu bringen. Es wird insoweit auf die Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15, verwiesen. Insbesondere ist auch die 11. Kammer des Sozialgerichts Augsburg ausdrücklich der Auffassung, dass die Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes in der Stadt A-Stadt nicht ausreichend erfasst sind, wenn größtenteils Daten in den Index einfließen, die aus Gebietskörperschaften stammen, deren Lebensverhältnisse mit denen in der Stadt A-Stadt nicht vergleichbar sind. Hierauf verweist letztlich sogar der Beklagte selbst, wenn er geltend macht, dass ein Vergleich der Mietobergrenze der Stadt A-Stadt mit den Mietobergrenzen der umliegenden Landkreise nicht erfolgen könne und dürfe, da in diesen Landkreisen ganz andere Verhältnisse herrschen würden. Aber eben gerade diese Werte fließen auch in den gesamtbayerischen Index ein.

Da das Konzept bereits aufgrund der untauglichen Methodik als nicht schlüssig erachtet werden muss, führen auch die im Klageverfahren vorgebrachten weiteren Argumente des Beklagten nicht zur Schlüssigkeit des Konzepts. Denn diese vermögen nichts daran zu ändern, dass die Werte auf Basis einer untauglichen Methode ermittelt worden sind.

Es ist auch nicht möglich, durch weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Beklagten bzw. des kommunalen Trägers den angemessenen Quadratmetermietzins zu ermitteln. Es liegen keinerlei spezifische Daten für die Stadt A-Stadt vor und auch keine spezifischen Daten für den grundsicherungsrechtlich maßgeblichen Bereich des Wohnens. Der streitige Zeitraum ist abgelaufen und der Beklagte hat mitgeteilt, dass der kommunale Träger keine Kapazitäten für die erforderliche umfangreiche Datenerhebung hat. Deswegen erachtet das Gericht auch ein Vorgehen gemäß § 131 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für nicht angebracht (vgl. hierzu ebenso SG A-Stadt, Urteil vom 07.12.2015, S 8 AS 860/15).

In der Konsequenz daraus sind für die Bestimmung der Mietobergrenze ab 01.09.2015 die Werte nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% anzusetzen. Das sind in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 in der Stadt A-Stadt (Mietenstufe IV) für drei Personen 568,70 Euro pro Monat und für die Zeit ab 01.01.2016 wären dies 688,60 Euro.

Der Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% des Tabellenwertes nach § 12 WoGG ist auch nach Aktualisierung der Werte anzusetzen. Der Sicherheitszuschlag ist nämlich nicht aufgrund der fehlenden Aktualität der Werte vom BSG angesetzt worden, sondern dieser ist im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 16/11 R).

Daher sind bei den Klägern in der Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 658,70 Euro anzuerkennen. Die von den Klägern ab 01.01.2016 entrichteten Kosten der Unterkunft liegen unter dem Betrag von 688,60 und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe von 665 Euro voll zu berücksichtigen.

In diesem Umfang ist der Klage deshalb stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 193 SGG.

Der Beklagte hat die Zulassung der Berufung am 15.06.2016 beantragt. Die Berufung wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da ober- oder höchstrichterlich noch nicht über die Rechtmäßigkeit der Fortschreibung eines Konzepts mittels eines Indexwertes entschieden worden ist.

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Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Abänderung des Bescheides vom 14.08.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis 30.11.2014 monatlich um 85,20 € höhere Leistung
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Annotations

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.