Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Nov. 2014 - 10 L 2/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1118.10L2.14.0A
published on 18/11/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Nov. 2014 - 10 L 2/14
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Tatbestand

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Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro, welche die Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 7. März 2013 erteilt hat.

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Der jetzt 52 Jahre alte Kläger steht als Polizeiobermeister (BesGrp. A 8) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land Sachsen-Anhalt. Seit dem Jahr 1995 wird er bei dem Polizeirevier A-Stadt verwendet, und zwar im Wesentlichen im Reviereinsatzdienst. In dem hier maßgeblichen Zeitraum war der Kläger als Sachbearbeiter Einsatz mit der Aufnahme und Abarbeitung von Sachverhalten strafrechtlichen, gefahrenabwehrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Inhalts betraut.

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Der Disziplinarverfügung vom 7. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 liegt folgendes Geschehen zugrunde:

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1. Zur Mittagsschicht am (...) 2011 gegen 13.15 Uhr nahm der Kläger seinen Dienst im Polizeirevier A-Stadt auf. Er betrat den Wachbereich in der Annahme, an jenem Tage die Papiere für ein Dienst-Kfz. ausgehändigt zu bekommen. Leitender Einsatzbeamter (LEvD) war der Zeuge PK A., der zuvor von dem Einsatzleiter der Frühschicht, PK B., erfahren hatte, dass sich ein Beamter, der an sich den Dienst als Einsatzleitbeamter (ELB) verrichten sollte, krank gemeldet hatte. Gegen 13.30 Uhr unterrichtete PK A. den Kläger darüber, dass er an jenem Tage Dienst im Polizeirevier als ELB zu leisten habe. Der Kläger lehnte eine Dienstausübung in der Wache ab, wobei der weitere Hergang zwischen den Beteiligten streitig ist:

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In der Disziplinarverfügung führt die Beklagte aus, der Kläger habe die Dienstausübung auf der Wache sogleich kategorisch abgelehnt mit den Worten: „Nicht schon wieder, … das können mal die Anderen machen. Das mache ich nicht, ich fahre raus!“ Auf die von PK A. zunächst bittend, dann aber eindeutig und mit erhobener Stimme erteilte Weisung zur Dienstausübung in der Wache habe er den Dienst weiter abgelehnt mit den Worten: “Das kannst Du vergessen!“ Auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen habe er nicht hingewiesen, zumal er sich auch zum Führen eines Kraftfahrzeugs uneingeschränkt in der Lage gefühlt habe. Der Kläger habe dann den Wachbereich verlassen und den Aufenthaltsraum aufgesucht; dort sei er von PK A. im Beisein von PK B. nochmals aufgefordert worden, seinen Dienst als ELB zu verrichten, was der Kläger in einem lauten und unsachlichen Ton abgelehnt habe. Der Kläger habe sich sodann an den - für die Diensteinteilung nicht zuständigen - PHK C. gewandt, der ihm seinerseits die Notwendigkeit zur Dienstaufnahme als ELB vermittelt habe. Der Kläger habe dies erneut abgelehnt, sich sodann gegenüber PHK C. krank gemeldet und anschließend das Polizeirevier verlassen.

6

Der Kläger trägt dazu in seiner fristgemäß erhobenen Klage vor, er sei an jenem Tag zur Spätschicht erschienen und habe ein Fahrzeug übernehmen sollen. Er habe bereits am (…) 2011 eine Schicht zusammen mit PK A. verbracht, wobei es zu Streit und Spannungen gekommen sei. So habe sich PK A. in Telefonate, die der Kläger dienstlich zu führen hatte, eingemischt und dazwischen geredet. Am (...) 2011 sei er nervlich sehr angespannt und den Belastungen für den Innendienst nicht gewachsen gewesen. PK A. habe ihm die Mitteilung, dass er Dienst für einen erkrankten Kollegen übernehmen solle, in einem nicht nachvollziehbaren, brüllenden Ton übermittelt. In dieser Stresssituation habe sich sein infolge Diabetes und Bluthochdruck angespannter Gesundheitszustand so verschlechtert, dass er zu einer Dienstausübung an jenem Tag gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen sei.

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Der Kläger verweist zudem auf eine von ihm gegen PK A. am (…) 2011 erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde und trägt hierzu vor, offensichtlich sei diese der Grund dafür, ihn disziplinarrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

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2. Am späten Abend des (…) 2011 hatte der Kläger - gemeinsam mit dem PHM R. - Dienst im Polizeirevier A-Stadt. Nachdem um 22.07 Uhr eine sog. Bedrohungslage angezeigt worden war, stellten beide eine Schreckschusspistole sicher. PHM R. entfernte das Magazin mit 6 Patronen und legte die Pistole und die Munition auf seinem Schreibtisch ab. Der Kläger nahm die Pistole auf und brachte sie, gefolgt von PHM R., in einen Nachbarraum (Waffen- und Einsatzmittel). Dort löste sich ein Schuss, was darauf zurückzuführen ist, dass sich im Lauf der Waffe noch eine weitere Patrone befunden hatte. Dieser Schuss verursachte bei PHM R. ein Knalltrauma, was wiederum zu dessen mehrwöchiger Dienstunfähigkeit führte.

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Den Kläger wird in der Disziplinarverfügung ein unsachgemäßer Umgang mit Schusswaffen zur Last gelegt. Waffen seien stets als geladen zu betrachten; das Laden und Entladen von Waffen habe immer mit der gebotenen Vorsicht an sog. Ladeecken zu erfolgen.

10

Nachdem der Kläger hierzu zunächst vorgetragen hatte, der Schuss sei auf den schlechten Zustand der Pistole zurückzuführen, hat er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, dass er „den Abzug betätigt haben müsse“.

11

In der erstinstanzlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 7. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2013 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

13

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter - hat dem Klageantrag entsprochen, mithin die streitgegenständliche Disziplinarverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger sei kein gravierender Pflichtverstoß vorzuwerfen, weshalb sich die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - auch unterhalb der erkannten Geldbuße - als nicht zweckmäßig erweise. Das Verhalten des Klägers bei den hier zugrunde gelegten Sachverhalten sei nicht als derart schwerwiegend anzusehen, dass es die Ahndung mittels Disziplinarmaßnahme rechtfertige.

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Es sei zu erkennen, dass erst die Vorwürfe des Klägers gegen PK A. in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom (…) 2011 Anlass zu den disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen ihn gegeben hätten. Zudem seien die hier vorliegenden Besonderheiten in der Disziplinarverfügung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zwar stelle die Befolgung dienstlicher Weisungen eine Kernpflicht des Berufsbeamtentums dar. Im Hinblick auf die Erkrankung eines Kollegen habe auch die Notwendigkeit der sofortigen Entscheidung zur Neubesetzung der Wache durch den hierfür zuständigen PK A. bestanden, so dass dieser gegenüber dem ihm untergeordneten Kläger eine solche Weisung habe aussprechen dürfen. Gleichwohl sei es durch den „fehlenden Dienstantritt“ des Klägers nicht zu einer besonderen Gefahrenlage in der Wache infolge Unterbesetzung infolge eines „wohl Einspringens“ eines anderen Kollegen gekommen; die Situation sei also nicht anders gewesen, als wenn sich der Kläger bereits zu Dienstantritt krank gemeldet hätte. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger und PK A. schon seit den 90er Jahren ein angespanntes Verhältnis bestehe. Die räumlichen Verhältnisse im Polizeirevier ließen ein „hinreichendes persönliches Ausweichen durch physischen Weggang“ nicht zu, so dass sich der Kläger durch ein ausgeprägtes Stimmorgan des PK A. gestört gefühlt haben möge mit der Folge, dass er sich am (...) 2011 psychisch nicht zu einer gemeinsamen Dienstausübung in der Lage gesehen habe.

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Hinsichtlich der Schussabgabe am Abend des (…) 2011 bemerkt das Verwaltungsgericht zwar, dass eine „Schussabgabe in den Diensträumen und auch sonst selbstverständlich zu vermeiden“ sei; in dem vom Kläger eingeräumten Betätigen des Abzuges möge ein „gewisser Vorwurf“ liegen. Dies beinhalte indes lediglich einen geringen Grad an Fahrlässigkeit.

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Insgesamt gehe das Disziplinargericht unter Anwendung seines eigenen Ermessens davon aus, dass die Vorwürfe keinen disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtenverstoß darstellen.

19

Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2014 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung die Beklagte ausführt:

20

Der Kläger habe am (...) 2011 die ihm durch seinen Dienstvorgesetzten erteilte Weisung, Dienst als Einsatzbeamter (ELB) im Dienstgebäude zu verrichten, kategorisch abgelehnt. Durch die Weigerung des Klägers sei die Übergabe der Dienstschicht massiv verzögert und der Dienstbetrieb gefährdet worden. Der Kläger habe weder zu Schichtbeginn noch während des gesamten anschließenden Gesprächsverlaufs eine gesundheitliche Beeinträchtigung als Grund für die Verweigerung des Dienstantritts genannt. Das Verhalten des Klägers sei nicht hinnehmbar, denn der ständigen Bereitschaft zum Soforteinsatz im Wechselschichtsystem komme besondere Bedeutung zu. In der Weigerung, der Dienstleistungspflicht gemäß § 70 Abs. 1 LBG LSA nachzukommen, liege ein Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG. Auch wenn es in der Vergangenheit Spannungen zwischen dem Kläger und Zeugen PK A. gegeben habe, so müsse vom Kläger erwartet werden, sich auch in Krisensituationen nicht von Emotionen leiten zu lassen, sondern dienstliche Anordnungen zu befolgen. Dienstpflichtwidrig sei auch der unsachgemäße Umgang mit der Schreckschusspistole am (...) 2011.

21

Das Verfahren stehe entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts auch nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 8. Juni 2011. Eine disziplinarrechtliche Prüfung und Bewertung erfolge losgelöst von einem Beschwerdevorgang.

22

Auch die nachträglich eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermöge den Kläger nicht zu entlasten. Zum einen sei der Kläger nach eigener Aussage bei Dienstantritt dienstfähig gewesen. Im Übrigen sei eine nachträglich ausgestellte Bescheinigung von vornherein nicht geeignet, rückwirkend eine Dienstunfähigkeit zu belegen. Schließlich erlösche die Dienstleistungspflicht eines Beamten erst mit der Freistellung durch den Dienstherrn.

23

Zusammengefasst sei bereits die Feststellung des Verwaltungsgerichts unzutreffend, die Handlungen des Klägers lägen unterhalb der Schwelle eines Dienstvergehens. Die Verhängung der ausgesprochenen Geldbuße sei angemessen und zweckmäßig.

24

Die Beklagte beantragt,

25

wie erkannt.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Zu dem Geschehen am (...) 2011 wiederholt er zunächst wörtlich sein erstinstanzliches Vorbringen dahingehend, dass angesichts des Auftretens des PK A. und in Anbetracht der vorangegangenen Spannungen die Grenze der nervlichen Belastbarkeit erreicht gewesen sei, was zu der nachträglich ärztlich bestätigten Dienstunfähigkeit geführt habe.

29

Er habe die Dienstausübung nicht verweigert. Vielmehr werde offenbar die von ihm erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde dazu benutzt, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Auch werde bestritten, dass es infolge seines Handelns zu erheblichen Störungen in Dienstablauf gekommen sei. Schließlich sei die Disziplinarverfügung auch insofern fehlerhaft, als die früheren Spannungen gegenüber PK A. kaum berücksichtigt würden.

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Hinsichtlich des Geschehens mit der Schreckschusswaffe am (...) 2011 habe er sich vorschriftsmäßig verhalten bzw. nur einen geringen Grad von Fahrlässigkeit erkennen lassen. Der Schuss habe sich erst in der Ladeecke gelöst; dass auch der PHM R. in dem Raum gewesen sei, habe er nicht erkannt.

31

Der Senat hat zu dem Geschehen am (...) 2011 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B., C. und D.. Insoweit wird auf das Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

33

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Verhalten des Klägers, welches den Gegenstand der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 7. März 2013 darstellt, als Dienstpflichtverletzung von disziplinarrechtlicher Relevanz anzusehen. Die Verhängung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße von 300 Euro erweist sich nach Auffassung des Senats auch nicht etwa als unzweckmäßig.

34

Wie das Verwaltungsgericht zunächst mit Recht ausgeführt hat, stellt die Verpflichtung zur Befolgung dienstlicher Weisungen - sog. Weisungsgebundenheit gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG - eine Kernpflicht aus dem Beamtenverhältnis dar. Dies gilt besonders für den Dienst der Polizei, deren ständige Einsatzbereitschaft und Dienstfähigkeit im Interesse des Schutzes der Bevölkerung insgesamt liegt. Die Polizeidienststellen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren Aufgaben - mit dem ihnen zur Verfügung gestellten Personal - jederzeit verlässlich nachkommen. Dies bedingt zum einen, dass die jeweils zuständigen Dienstvorgesetzten mit verbindlichen Dienstplänen die jeweilige Personalausstattung bzw. -stärke in den einzelnen Funktionsbereichen (etwa einem Polizeirevier) zu gewährleisten haben, zum anderen aber auch, dass sich die jeweils eingeteilten Polizeibediensteten an diese Vorgaben bzw. an aktuell aufgetretene dienstliche Notwendigkeiten halten. Daraus folgt die dienstliche Verpflichtung, ggf. kurzfristig und abweichend von der bisherigen (eigenen) Planung dienstliche Aufgaben zu übernehmen, die im Interesse des Funktionierens der Gesamteinheit erledigt werden müssen; dies gilt insbesondere im Fall unvorhergesehener Vertretungserfordernisse („Einspringen“) etwa infolge Krankheit von Kolleginnen oder Kollegen.

35

Bezogen auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt am Mittag des (...) 2011 bedeutet dies folgendes:

36

Im Hinblick darauf, dass der im Polizeirevier A-Stadt, der Stammdienststelle des Klägers, für die Wahrnehmung der Funktion des Einsatzleitbeamten (ELB) in der Spätschicht ursprünglich vorgesehene POM K. kurzfristig krankheitsbedingt ausgefallen war, stand PK A. als der Leitende Einsatzbeamte (LEvD) in der Pflicht, hierfür Ersatz einzuteilen, um die nahtlose Funktionsfähigkeit der Dienststelle zu sichern. Es begegnet überhaupt keinem Zweifel, dass es der sachgerechten Aufgabenwahrnehmung des LEvD entsprochen hat, insoweit auf den Kläger zurückzugreifen, der diesen Dienst offensichtlich schon häufig wahrgenommen hatte. Das persönliche Interesse des Klägers daran, lieber mit dem Dienst-Pkw Streife zu fahren als in der Dienststelle zu verbleiben, hatte hinter die dienstlichen Belange zurückzutreten.

37

Der Kläger hatte daher grundsätzlich den Weisungen des PK A. als des zuständigen Dienstvorgesetzten zur Ausübung des Dienstes als Einsatzleitbeamter in der Spätschicht zu entsprechen. Dieser Folgepflicht steht auch der Ablauf der Ereignisse, wie sie sich an dem betreffenden Mittag zugetragen haben, nicht entgegen:

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Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen POK A., POK B., PHK C. und PHM D. hat zunächst ergeben, dass dem Kläger die Weisung zur Dienstausübung als Einsatzleitbeamter (ELB) im Polizeirevier in der gebotenen Deutlichkeit vermittelt worden ist und dass der Kläger die Befolgung dieser Weisung kategorisch abgelehnt hat, und zwar sinngemäß mit den Worten: „Nicht schon wieder. Das können mal die Anderen machen. Ich bin schon gestern drin gewesen. Ich fahre raus!“ Der Zeuge POK B., der während der Gespräche zwischen dem Kläger und PK A. im Einsatzraum und im Aufenthaltsraum des Polizeireviers zugegen war, hat die diesbezügliche Aussage des Zeugen A. bestätigt. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen B. - dessen persönliches Verhältnis zum Kläger von keinerlei Befindlichkeiten beeinträchtigt ist - zu zweifeln. Beide Zeugen haben zudem bekundet, dass der Kläger die Weigerung, der dienstlichen Weisung des PK A. nachzukommen, ihm gegenüber nicht mit einem Hinweis auf eine etwaige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit begründet und diese auch nicht angezeigt hat. Vielmehr hat der Zeuge PHK C. bekundet, der Kläger habe sich an ihn gewandt, um noch zu erreichen, dass die ihm durch seinen insoweit zuständigen Dienstvorgesetzten PK A. erteilte Weisung, Dienst im Revier auszuüben, durch eine Umstellung des Dienstplans geändert werden könne und erst sodann - nachdem er, der Zeuge C. ihm erklärt habe, dass das nicht möglich sei - bemerkt, er sei krank und werde einen Arzt aufsuchen.

39

Es ist für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers auch ohne Belang, ob die von seiner Hausärztin am Folgetag veranlasste rückwirkende „Krankschreibung“ der tatsächlichen Situation entsprochen hat:

40

Sollte sich der Kläger - wie er nunmehr vorbringt - am Mittag des (...) 2011 tatsächlich krankheitsbedingt dienstunfähig gefühlt haben, so hätte er seinen Dienstvorgesetzten auf diesen Umstand hinweisen müssen. Für den Dienstvorgesetzten hätte dann ggf. Anlass bestanden, für eine kurzfristige Vertretung zu sorgen, schon um dem Kläger einen Arztbesuch zu ermöglichen. Dies entsprach - wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - auch der im Polizeirevier A-Stadt üblichen Verfahrensweise. Solange aber, wie sich der Kläger mit seinem Ansinnen, mit dem Dienst-Pkw Streife zu fahren, selbst offensichtlich für dienstfähig hielt und auch Gegenteiliges nicht bekundete, hatte sein Dienstvorgesetzter keine Veranlassung, an dessen Dienstfähigkeit zu zweifeln. Soweit der Kläger sich dahingehend eingelassen hat, er sei gleichsam aus Anlass der von ihm als stressig empfundenen Situation am Mittag des (...) 2011 dienstunfähig krank geworden, hätte es ihm selbst oblegen, auf diesen Umstand hinzuweisen, anstatt schlicht die Dienstaufnahme zu verweigern und dienstpflichtwidrig die Dienststelle zu verlassen.

41

Ein Beamter, der sich selbst krank fühlt und meint, krankheitshalber nicht den ihm übertragenen Dienst ausführen zu können, ist gehalten, seinen Dienstvorgesetzten auf diesen Umstand hinzuweisen und zunächst dessen Reaktion hierauf abzuwarten, anstatt die Befolgung einer ihm erteilten Weisung zur Dienstausübung zu verweigern und sodann den Dienstort - nunmehr unter Hinweis auf eine Erkrankung - zu verlassen.

42

Dementsprechend kann auch der Umstand einer „nachträglichen Krankschreibung“ nicht dazu führen, eine vorangegangene Dienstverweigerung gleichsam nachträglich zu sanktionieren. Der Dienstherr muss sich vielmehr - gerade in der hier gegebenen Konstellation der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung des Einsatzdienstes - darauf verlassen können, dass ein Bediensteter - jedenfalls solange er selbst keine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit anzeigt - dienstfähig und zur Ausführung des ihm übertragenen Dienstes in der Lage ist.

43

Der fortbestehenden Dienstleistungspflicht des Klägers stand auch nicht entgegen, dass zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten PK A. ein - noch aus früheren Zeiten gemeinsamer Ausbildung resultierendes - Spannungsverhältnis bestanden haben mag. Es muss von Polizeibeamten erwartet werden, dass sie etwaige persönliche Animositäten nicht zum Anlass nehmen, eine von einem Dienstvorgesetzten erteilte Weisung zur Aufgabenwahrnehmung schlicht zu deswegen zu missachten, weil sie den betreffenden Kollegen unsympathisch finden oder nicht mit ihm zusammenarbeiten. Anderenfalls wäre die Funktionsfähigkeit von Polizeieinheiten, die auf die Einhaltung von Befehls- und Weisungsstrukturen angewiesen sind, ernsthaft gefährdet.

44

Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welcher Zeit es der Polizeileitung gelungen ist, durch kurzfristig getroffene Vertretungsregelungen - etwa durch die Verlängerung von Dienstzeiten anderer Beamter bzw. durch einen Verzicht auf Präsenz an anderer Stelle - letztlich die Funktionsfähigkeit der Polizei an jenem Tage aufrecht zu erhalten.

45

Schließlich ist es für die disziplinarrechtliche Würdigung des hier maßgeblichen Sachverhalts auch unerheblich, dass der Kläger im Jahr 2011 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Dienstvorgesetzten PK A. erhoben hat. Es ist zwar nicht akzeptabel, dass die Polizeiführung - wie sie in der Berufungsverhandlung eingeräumt hat - nach über drei Jahren immer noch nicht die Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden hat. Auch ist es der Sachaufklärung nicht förderlich, dass die streitgegenständliche Disziplinarverfügung ihrer Sachverhaltsschilderung den Umstand der Dienstaufsichtsbeschwerde voran gestellt hat - was wohl auch das Verwaltungsgericht dazu veranlasst hat, einen Zusammenhang zwischen der Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde und der Einleitung des Disziplinarverfahrens als „Reaktion“ hierauf herzustellen. Der Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise indes nicht an, sondern geht davon aus, dass die Bearbeitung des Disziplinarverfahrens losgelöst von der „Bearbeitung“ der Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt ist. Im Übrigen gibt auch der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde - mit der im Wesentlichen über das „ungebührliche Verhalten“ des PK A. Beschwerde geführt wird - keinen Anlass, die Verbindlichkeit der von ihm dem Kläger am (...) 2011 erteilten dienstlichen Weisung in Frage zu stellen. Schließlich wäre der Kläger selbst in dem Fall, dass die ihm erteilte Weisung rechtswidrig gewesen sein sollte - wovon hier nicht auszugehen ist -, gehalten, auf dem Dienstweg Bedenken gegen diese Anordnung im Wege der sog. Remonstration gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG geltend zu machen, anstatt schlicht deren Befolgung zu verweigern.

46

Danach ist davon auszugehen, dass die Weigerung des Klägers, der Weisung des PK A. entsprechend am (...) 2011 zu Beginn der Spätschicht den Dienst als Einsatzleitbeamter (ELB) aufzunehmen, einen vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Befolgungspflicht gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 BG LSA darstellt.

47

2. Auch das Verhalten des Klägers am späten Abend des (...) 2011 stellt sich als Dienstpflichtverletzung von disziplinarrechtlicher Relevanz dar:

48

Nach den allen Polizeivollzugsbediensteten bekannten Grundsätzen für den Umgang mit Munition und Waffen (etwa durch Runderlass des MI vom 6. Dezember 2010) hat die Handhabung von Waffen „mit der notwendigen Sorgfalt“ zu erfolgen. Der Lade- und Entladevorgang ist bei Schusswaffen grundsätzlich an Ladeecken durchzuführen. Andernfalls ist so zu verfahren, dass eine Gefährdung für sich und andere ausgeschlossen wird.

49

Es mag danach zwar so sein, dass bereits die Entnahme des Magazins mit den dort befindlichen Patronen aus der Schreckschusspistole durch den PHM R. auf seinem Schreibtisch (also nicht an der Ladeecke) den vorstehenden Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies ändert indes nichts daran, dass auch das anschließende Verhalten des Klägers einen krassen Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen im Umgang mit Waffen darstellte:

50

Waffen sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, stets mit besonderer Sorgfalt zu handhaben; insbesondere kann - wie dieser Fall zeigt - nie ausgeschlossen werden, dass sie noch geladen sind oder sich trotz Entnahme des Magazins noch eine Patrone im Lauf befindet. Angesichts der fortdauernden Gefährlichkeit von Schusswaffen ist jedes Handeln unbedingt zu vermeiden, was zu einer versehentlichen Schussabgabe führen könnte, mithin vor allem eine versehentliche Betätigung des Abzugs. Dieses Grunderfordernis für einen sorgfältigen Umgang mit Schusswaffen ist dermaßen evident und auch jedem Polizeivollzugsbeamten präsent, dass es nicht noch zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich erwähnt werden müsste. Der sorgfältige Umgang mit Waffen liegt nicht nur im Interesse des jeweiligen Beamten selbst, sondern dient auch der Vermeidung der Gefährdung Anderer.

51

Danach ist das fahrlässige Betätigen des Abzugs und das damit verbundene Auslösen des Schusses - welcher zu einem Knalltrauma bei im Raum befindlichen PHM R. mit längerer Dienstunfähigkeit geführt hat - als schuldhafter Verstoß gegen grundlegende Dienstliche Vorschriften gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG und damit als ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs.1 Satz 1 BG LSA anzusehen.

52

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist eine disziplinare Ahndung des zweifachen Fehlverhaltens des Klägers durchaus angezeigt. Mit seiner Weigerung, am (...) 2011 den Dienst entsprechend der ihm erteilten Weisung im Polizeirevier A-Stadt anzutreten, hat der Kläger den ordnungsgemäßen Ablauf des Polizeidienstes an jenem Tage gefährdet. Er hat eigene Interessen über das ihm mehrfach deutlich vermittelte dienstliche Notwendigkeiten gestellt. Darüber hinaus beeinträchtigt schon die pflichtwidrige Weigerung, dienstlichen Weisungen zu entsprechen, an sich die Einsatzbereitschaft der Polizei. Ein solches Verhalten ist im Hinblick darauf, dass das Funktionieren des Polizeidienstes letztlich der Sicherheit der Gesamtbevölkerung dient, nicht zu dulden. Mit Recht sind schuldhafte Verstöße gegen diese grundlegenden Dienstpflichten disziplinarrechtlich zu ahnden. Weder die Bevölkerung noch die Bediensteten der Polizei hätten Verständnis dafür, wenn die pflichtwidrige Verweigerung dienstlicher Weisungen ungeahndet bliebe.

53

Auch der fahrlässige Umgang mit der beschlagnahmten Waffe verdient eine disziplinare Sanktion. Der Kläger hat eine Sorglosigkeit in der Befolgung elementarer Grundsätze für die Handhabung von Waffen erkennen lassen, die geradezu erschreckend ist. Angesichts des Umstandes, dass schon die Auslösung des Schusses aus der Schreckschusspistole zu einer erheblichen Gesundheitsgefährdung des im Raum befindlichen Kollegen geführt hat, bedarf es keiner besonderen Phantasie, um sich vorzustellen, was hätte passieren können, wenn es sich um eine „echte“ Schusswaffe gehandelt hätte.

54

Es ist daher geboten, dem Kläger die Konsequenzen seines in doppelter Hinsicht dienstpflichtwidrigen Verhaltens in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen. Insoweit erscheint dem Senat die vom Verwaltungsgericht angeregte „Pflichtenmahnung“ keinesfalls ausreichend, um den Kläger zu einem künftig pflichtgemäßen und dem Ansehen der Polizei zuträglichen Verhalten anzuhalten.

55

Ist danach eine spürbare Disziplinarsanktion geboten, so erscheint die von der Beklagten gemäß § 7 DG LSA verhängte Geldbuße von 300 Euro angesichts der stabilen Einkommensverhältnisse des Klägers als keineswegs übersetzt, sondern liegt eher im unteren Bereich des Vertretbaren.

56

Unabhängig davon gebietet es, wie der Senat bereits in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt hat, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die im Polizeirevier A-Stadt - nicht nur im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Vorfall - offensichtlich bestehenden Spannungen zum Anlass zu nehmen, dort für ein einträgliches Miteinander der Bediensteten zu sorgen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs.1 Satz 1 DG LSA.


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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg gelt

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Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.