Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2007 - 2 N 4/06

bei uns veröffentlicht am08.03.2007

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der am 15.9.2005 beschlossenen und am 29.9.2005 ortsüblich bekannt gemachten Ortsabrundungssatzung „H. Straße“ im Ortsteil S der Antragsgegnerin. In deren Geltungsbereich haben die Beigeladenen zwischenzeitlich ein Wohngebäude errichtet.

Der ca. 1.500 m² große Geltungsbereich der Satzung befindet sich am östlichen Ortsrand von S und umfasst die Parzellen Nrn. 43/5, 44/3 und 45/3, Flur 5 der Gemarkung S. Die Parzelle Nr. 45/3 steht im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Die Antragsteller sind Eigentümer des hieran angrenzenden Hausgrundstücks H. Straße 61a (Parzelle Nr. 44/5). Bei den Parzellen Nr. 45/3 und Nr. 44/3 handelt es sich um Wegestücke vor den Anwesen H. Straße61 (Parzelle Nr. 45/4) und 61a. Das Plangebiet grenzt nordwestlich an das Hausgrundstück der Antragsteller, süd- und südöstlich an die offene Landschaft und im Norden an die H. Straße. Es ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und wurde bisher überwiegend als Grünland extensiv genutzt.

Am 9.11.2004 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss, „für das Grundstück im OT S, H. Straße, Gemarkung S, Flur 5, Teilfläche des Flurstückes Nr. 43/3“ (1 laut Katasterkarte vom 5.1.2005 (Gerichtsakte Bl. 11): Nr. 43/5) eine Abrundungssatzung gemäß § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB erlassen. Dieser Beschluss wurde am 17.2.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Der beigefügte Übersichtsplan zeigt auch die Parzellen Nrn. 43/5, 44/3 und 45/3 als Plangebiet.

Am 17.3.2005 beschloss der Gemeinderat die Erweiterung des Plangebietes um die "Wegefläche", die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs, die vom 5.4.2005 bis 5.5.2005 erfolgten.

Mit Schreiben vom 27.4.2005 beziehungsweise vom 4.5.2005 erhoben unter anderem die Antragsteller zu 1. und 3. Einwendungen gegen den Planentwurf.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 21.7.2005 die Abwägung der anlässlich der öffentlichen Auslegung bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen gemäß der Beschlussvorlage vom 9.5.2005, stimmte dem geänderten Entwurf der Satzung einschließlich Begründung zu und beschloss die erneute öffentliche Auslegung des Plans sowie eine neuerliche Beteiligung des Ministeriums für Umwelt.

Den Antragstellern zu 1. und 3. wurde unter dem 26.7.2005 das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt. Die erneute Auslegung des Plans führte zu keinen weiteren Einwendungen.

Am 15.9.2005 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Ortsabrundungssatzung "H. Straße" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung.

Die Satzung setzt in der Planzeichnung die Parzellen Nr. 45/3 und Nr. 44/3 sowie - in Verlängerung dieser Parzellen - eine ebenso tiefe , bis zur angrenzenden Parzelle Nr. 41/2 reichende Fläche auf der Parzelle Nr. 43/5 als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (verkehrsberuhigter Bereich) fest. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch im Abstand von 4 m von diesem Teil der Parzelle Nr. 43/5 und jeweils grenzseitig in einer Länge von 20 m verlaufende Baugrenzen festgesetzt. Für den eine Länge von ca. 40 m ausmachenden westlichen Teil des Grundstücks sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl von 0,3 und die Begrenzung der Zahl der Vollgeschosse auf zwei bestimmt. Zwischen der als Verkehrsfläche vorgesehenen Fläche und der H. Straße, die in Höhe des nördlichen Teils des Plangebietes Richtung Südosten abknickt, befinden sich die Parzellen Nrn. 66/46, 66/48, 66/50 und 66/52. Südöstlich schließen sich die mit Wohnhäusern bestandenen Parzellen Nr. 66/54 (H. Straße63) und Nr. 66/56 (H. Straße65) an. Die Bebauung auf der anderen Seite der H. Straße endet mit dem diesem Gebäude gegenüber liegenden Wohnhaus Nr. 58.

In der Begründung ist ausgeführt, Ziel der Ortsabrundungssatzung sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung eines Baugrundstückes in einem Seitenbereich der H. Straße. Die Fläche grenze unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Mit der Errichtung eines Wohngebäudes innerhalb des Plangebietes werde eine sinnvolle Abrundung der Ortslage erreicht. Bereits im Vorfeld sei eine vertragliche Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer getroffen worden, worin dieser sich zur Übernahme der Planumsetzungs- und Erschließungskosten sowie zur Abtretung einer noch zu vermessenden Teilfläche der Parzelle 43/5 zur Anlegung einer öffentlichen Wegefläche bzw. zum Verlegen der erforderlichen Ver- und Entsorgungsanschlüsse verpflichtet habe.

Die Satzung wurde am 29.9.2005 ausgefertigt und am selben Tag ortsüblich bekannt gemacht.

Durch Bauschein vom 20.2.2006 erteilte die Untere Bauaufsichtsbehörde beim Landkreis I-Stadt den Beigeladenen eine Baugenehmigung für einen Wohnhausneubau mit Garage auf dem betroffenen Grundstück.

Am 28.3.2006 ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Gericht eingegangen. Sie sind der Ansicht, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus der Möglichkeit, dass sie in ihrem durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer planbetroffenen Belange in der Abwägung verletzt seien. Die Grenzen der Abwägungsbeachtlichkeit privater Belange seien weit zu ziehen. Die Ortsabrundungssatzung sei unwirksam. Sie sei bereits formell fehlerhaft bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung müsse den räumlichen Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet erkennen lassen. Hierzu reiche die bloße Nennung des Straßennamens und des Ortsteils nicht. Da die Straße entlang des Ortsrandes liege und die Bebauung fast gänzlich an den Außenbereich grenze, werde so nicht deutlich, in welche Richtung der Innenbereich ausgeweitet werde. Die Satzung sei unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen. So sei zunächst bei der Beschlussfassung des beteiligten Ortsrates vom 2.3.2005 gegen § 27 KSVG verstoßen worden, indem Ortsratsmitglied J W an der Sitzung beratend teilgenommen habe, obwohl er als Schwager des Eigentümers eines unmittelbar an das von der Abrundungssatzung betroffene Grundstück angrenzenden Grundstücks einem Mitwirkungsverbot nach § 27 II Nr. 1 KSVG unterlegen habe. Der Mangel sei bereits unter dem 1.3.2006 gerügt worden.

Die Satzung verstoße zudem gegen § 1 III und VII BauGB. Die Bauleitplanung der Gemeinde bedürfe der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Die Gemeinde dürfe die Bauleitplanung nicht vorschieben, um allein private Interessen zu befriedigen. Die Bebaubarkeit der Parzelle Nr. 43/5 sei das einzige Ziel der Gemeinde gewesen, da eine Ortsabrundung im Hinblick auf dieses Grundstück städtebaulich keinen Sinn mache. Es grenze nicht an die H. Straße, deren beidseitige Bebauung mit den sich gegenüber stehenden Gebäuden H. Straße Nr. 58 und Nr. 65 ende. Dadurch sei bereits eine Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich gegeben und eine Abrundung aus städtebaulicher Sicht nicht notwendig. Vielmehr würde eine Bebauung der Parzelle Nr. 43/5 wegen ihrer Abgelegenheit dazu führen, dass Innen- und Außenbereich nicht mehr klar voneinander abgrenzbar wären. Es handele sich also um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Das zeige die Verpflichtung der Beigeladenen, sämtliche Kosten des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung zu übernehmen. Auch das Ministerium für Umwelt habe in seinem Schreiben vom 10.12.2004 keine Erforderlichkeit für die Planung festgestellt, sondern lediglich die Einbeziehung des Grundstücks für städtebaulich vertretbar gehalten. Wäre das Ziel tatsächlich eine städtebaulich sinnvolle Abrundung der Ortslage gewesen, hätte es nahe gelegen, die Ortsabrundungssatzung auch auf die Parzellen 41/2, 40/2, 38 und 39 auszudehnen, um eine Schließung der Ortslage zu erreichen.

Auch die Voraussetzungen für die Aufstellung der Satzung gemäß § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Die Parzelle Nr. 43/5 sei nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Es reiche nicht, dass die einzubeziehenden Flächen an den Innenbereich grenzten, sondern sie müssten durch den Einfluss der baulichen Nutzung des angrenzenden Innenbereichs als Bauland anzusehen sein. Die Parzelle Nr. 43/5 sei weder von Bebauung umschlossen, noch liege sie auf der bisher unbebauten Seite einer einseitig bebauten Straße; sie grenze lediglich linksseitig an das bebaute Grundstück Parzelle Nr. 44/5 und außerdem liege sie hinter den an die H. Straße angrenzenden Parzellen Nrn. „65/50“ und „65/52“. Aufgrund Lage und Größe bestehe kein für eine Prägung notwendiger Zusammenhang mit der übrigen Bebauung. Geprägt sei es entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan durch seine bisherige landwirtschaftliche Nutzung.

Die Verletzung des Abwägungsgebotes des § 1 VII BauGB werde geltend gemacht, weil ihre Belange nicht in die Abwägung einbezogen worden seien bzw. weil der Ausgleich der Belange unsachgemäß erfolgt sei. Die Parzelle Nr. 43/5 sei bisher als Weideland genutzt worden. Die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustands gehörten grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes seien in die Abwägung nur unzureichend eingestellt worden. Die bauliche Erschließung des Plangebiets stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Da die Beeinträchtigung vorliegend in der Bebauung der Parzelle Nr. 43/5 liege und nicht ausgeglichen werden könne, weil die Bebauung das Landschaftsbild langfristig nachteilig verändere, sei der Eingriff gemäß § 11 II SNG unzulässig. Jedenfalls führe die fehlerhafte Annahme der Antragsgegnerin, ein Eingriff sei ausgeglichen, wenn das Landschaftsbild nicht dauerhaft beeinträchtigt sei, zu einer unzureichenden Berücksichtigung des Gewichts des Eingriffs im Rahmen der Abwägung.

Die Antragsteller beantragen,

die am 15.9.2005 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Ortsabrundungssatzung “H. Straße“ (gemäß § 34 IV Nr. 3 BauGB) im Ortsteil S der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Sie hätten keinen eigenen Belang als verletzt geltend gemacht. Die Satzung sei auch nicht nichtig. Mit der Bekanntmachung der Ortsabrundungssatzung "H. Straße“ sei sowohl der räumliche Geltungsbereich als auch seine Lage im Gemeindegebiet ausreichend bezeichnet worden. Hierzu genüge eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes; der Hinweis müsse nicht jede Frage nach der genauen Lage des Plangebietes und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Die Mitwirkung des Ortsratsmitgliedes W führe nicht zur Nichtigkeit der Satzung. Selbst wenn dieser befangen gewesen wäre, sei dies unerheblich. Das Mitwirkungsverbot nach § 27 I KSVG bestehe nur, wenn die Entscheidung dem Ratsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könne. Bei der Anhörung von Ortsratsmitgliedern fehle es bereits an einer Unmittelbarkeit, so dass eine eventuelle Befangenheit jedenfalls nicht auf die Rechtmäßigkeit des vom Gemeinderat gefassten Beschlusses durchschlage. Das Ortsratsmitglied W sei aber auch nicht befangen gewesen, weil der Eigentümer der Parzelle Nr. 41/2 von der Abrundungssatzung nicht betroffen gewesen sei. Im Übrigen wäre Heilung eingetreten, da die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keinen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hätten. Die Satzung sei auch erforderlich gewesen. Entscheidend hierfür sei das Vorliegen öffentlicher Belange zur Rechtfertigung der Planung. Die Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt würden. Das Plangebiet grenze unmittelbar an die bestehende Bebauung der H. Straße an, so dass eine sinnvolle Abrundung der Ortslage erreicht werde. Die Planung müsse entgegen der Meinung der Antragsteller nicht städtebaulich erforderlich sein. Entscheidend sei das Vorliegen öffentlicher Belange zur Rechtfertigung der Planung, so dass unter Berücksichtigung der Planungshoheit der Gemeinde eine städtebauliche Vertretbarkeit ausreichend sei. Die Voraussetzungen des § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB lägen vor. Die bauliche Prägung des einbezogenen Grundstücks resultiere nicht nur aus der baulichen Nutzung des Nachbargrundstückes Parzelle Nr. 44/5, sondern auch aus der weiteren umliegenden Bebauung, insbesondere der Grundstücke an der H. Straße. Sie - die Antragsgegnerin - habe ursprünglich die Absicht gehabt, auch die Parzellen Nrn. 41/2, 40/2 und 39 in die Satzung einzubeziehen, davon jedoch Abstand genommen, da das Ministerium seine Zustimmung zu einer Satzung nur hinsichtlich des streitgegenständlichen Flurstückes angekündigt gehabt habe. Auch wenn die H. Straße beidseitig bebaut sei und die Bebauung mit den Gebäuden H. Straße Nr. 58 und Nr. 65 ende, so befinde sich doch ein Teil der vorhandenen Bebauung, insbesondere die Häuser Nr. 61 und Nr. 61a, nicht unmittelbar an dieser Straße, sondern an einem Seitenweg. Im Rahmen der angegriffenen Satzung werde dieser Weg durch die neue Parzelle 43/6 verlängert. Durch die Bebauung der Parzelle 43/5 werde keineswegs die Ortsbebauung nach Süden hin geöffnet. Der notwendige Bebauungszusammenhang nach § 34 IV 1 Nr. 3 BauGB bestehe. Abwägungsdefizite seien nicht gegeben. Die Antragsteller hätten während der Planungsphase lediglich eingewandt, eine Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks habe eine erhebliche Minderung der Wohnqualität und eine damit einhergehende Entwertung von Haus und Grund zur Folge, ohne dies substantiiert darzulegen. Eine Grundstückswertminderung stelle für sich allein keine eigenständige Abwägungsposition dar. Im Übrigen seien Einwendungen der Antragsteller in die Abwägung ebenso einbezogen worden wie die naturschutzrechtlichen Belange. Durch die festgesetzten Maßnahmen seien ausreichende Ersatzstrukturen geschaffen worden, so dass es nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung der aktuellen Situation von Natur und Landschaft komme.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 2.5.2006 hat das Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur Einstellung der zu dem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen Bauarbeiten an dem Wohnhaus der Beigeladenen zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragsteller wurde vom Senat durch Beschluss vom 7.11.2006 zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde die Wirksamkeit der Satzung für die Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller als nicht entscheidungserheblich erachtet.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Aktenordner) sowie der Akten des Verfahrens 5 F 9/06 - 2 W 13/06 verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Vorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen indes keine Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung und die durch sie ermöglichte Bebauung in einem Recht verletzt werden.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller, die (Mit-)Eigentümer des Anwesens H. Straße61a in A-Stadt-S (Flur 5, Parzelle Nr. 44/5) sind, ergibt sich nicht aus Art. 14 I GG. Zwar ist eine Antragsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2 StRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 7.7.1997 – 4 BN 11/97 -, BauR 1997, 972, m.w.N.; Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740) regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft; auch ist eine Rechtsposition dann anzuerkennen, wenn sich ein Anwohner gegen aus dem Plangebiet, etwa eines Bebauungsplans, zu erwartende Einwirkungen auf sein Grundeigentum zur Wehr setzt. (3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren  Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen) Vorliegend gilt nichts anderes und beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Hausgrundstück der Antragsteller liegt nicht im Geltungsbereich der umstrittenen Satzung. Die Antragsteller setzen sich auch nicht gegen aus dem Plangebiet herrührende unmittelbare Einwirkungen auf ihr Grundstück zur Wehr.

Ihre Antragsbefugnis ergibt sich ferner nicht aus einer möglichen Verletzung des für den Bereich der Bauleitplanung in § 1 VII BauGB enthaltenen Abwägungsgebots. Insoweit machen die Antragsteller geltend, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie durch die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin in ihrem durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer „planbetroffenen Belange“ in der Abwägung verletzt seien. Diese Belange wurden im schriftlichen Vortrag nicht näher erläutert; es wurde aber deutlich, dass die Antragsteller letztlich allein ihr Interesse an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes beeinträchtigt sehen. In der mündlichen Verhandlung haben sie auf Befragen des Senats ihren Vortrag dahingehend erläutert, dass ihr Anliegen zum einen die Erhaltung der Aussicht in die freie Natur und zum anderen die Abwehr von Störungen infolge der straßenmäßigen Erschließung des Nachbargrundstücks im Satzungsbereich sei. Diese Ausführungen rechtfertigen die Annahme einer Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Abwägungsgebot nur hinsichtlich solcher privater Belange einen drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind (4 BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215) . Ein Antragsteller muss deshalb einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nur wenn es einen solchen Belang gibt, besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Abwägungserheblich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, nicht dagegen insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird, so dass eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich ist, ist vielmehr eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. (5 BVerwG, Beschluss  vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 -, BauR 2000, 1834 = BRS 63 Nr. 45)

Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands des Nachbargrundstücks ist geringfügig und war daher im vorgenannten Verständnis nicht abwägungsbeachtlich. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang. (6 BVerwG, Beschluss  vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 -, BauR 2000, 1834 = BRS 63 Nr. 45) Auch dass durch die von Satzung zugelassene Bebauung der geltend gemachte private Belang der Antragsteller „Blick in die freie Natur“, also Erhaltung der bisherigen Aussicht in Ortsrandlage als Teil der Wohnqualität, (Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 3. vom 27.4.2005) beeinträchtigt wird, ist nicht abwägungserheblich. (8 dahin tendierend auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.7.2004 – 1 N 2/04 -) Ihr bisher ungehinderter Blick ins „Freie“ über das Grundstück der Beigeladenen stellt sich lediglich als Ausnutzung einer Gelegenheit dar, auf deren Fortbestand planungsrechtlich in aller Regel – so auch hier - kein Anspruch besteht. Daran ändert nichts, wenn der „Umbau“ des Hauses „entsprechend der freien Lage“ auf eine Aussage des stellvertretenden Ortsvorstehers, das „Flurstück 43/3 liege im Außenbereich, eine mögliche Bebauung sei daher ausgeschlossen“, zurückgehen sollte, wie den Einwendungen des Antragstellers zu 3. vom 27.4.2005 zu entnehmen, von der Antragsgegnerin in ihrer Mitteilung des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt und im Normenkontrollverfahren nicht mehr aufgegriffen worden ist. Eine Abwägungserheblichkeit könnte nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt wäre, was im Falle der selbst im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB wohnenden Antragsteller aber nicht zutrifft, oder wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist. (9 Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2000 – 3 S 690/99 -, zitiert nach juris) Letzteres haben die Antragsteller nicht einmal vorgetragen und hierfür ist auch nach Aktenlage, beispielsweise den im Eilverfahren vorgelegten Fotos der Umgebung, (10 Verfahren 5 F 9/06 - 2 W 13/06, Bl. 59 f.) schon im Ansatz nichts ersichtlich.

Keine abwägungserhebliche Bedeutung kommt ferner dem vom Antragsteller zu 3. in seinem Einwendungsschreiben vom 27.4.2005 erhobenen Einwand zu, die Bebauung des Nachbargrundstücks habe eine „Entwertung von Haus und Grund“ zur Folge. Solche Auswirkungen eines Bebauungsplans ebenso wie diejenigen einer Ortsabrundungssatzung mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen; etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, die bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Planes auftreten. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der Anlage faktisch ausgehen. Nur wenn diese tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichen, der im konkreten Falle eine planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert, stellt eine Grundstückswertminderung eine eigenständige Abwägungsposition dar. (BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -, BauR 1995, 499 = BRS 57 Nr. 42) Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Auch das Interesse der Antragsteller, weder durch die Erschließung der Straße bis zum Grundstück der Beigeladenen, noch durch deren spätere Nutzung durch die Beigeladenen beziehungsweise durch sonstige Bewohner oder Besucher ihres Hauses Störungen ausgesetzt zu werden, ist geringfügig und war daher nicht abwägungserheblich. Es spricht nichts dafür, dass diese von den Antragstellern befürchteten, nicht näher konkretisierten Störungen im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung mehr als geringfügig und in Wohngebieten ortsüblich sein könnten. Im Übrigen ist zu sehen, dass der bisher bestehende Weg seit jeher auch von der Landwirtschaft benutzt und weiter benutzt werden wird.

Da somit die von den Antragstellern geltend gemachten Belange offensichtlich die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit nicht überschreiten, kann eine Verletzung des Abwägungsgebotes nicht als möglich angesehen werden. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages war daher mangels Antragsbefugnis zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG 2004; vgl. bereits die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 29.3.2006 – 2 N 4/06-).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unzulässig. Ihnen fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Danach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Vorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen indes keine Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen der Ortsabrundungssatzung und die durch sie ermöglichte Bebauung in einem Recht verletzt werden.

Die Antragsbefugnis der Antragsteller, die (Mit-)Eigentümer des Anwesens H. Straße61a in A-Stadt-S (Flur 5, Parzelle Nr. 44/5) sind, ergibt sich nicht aus Art. 14 I GG. Zwar ist eine Antragsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (2 StRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 7.7.1997 – 4 BN 11/97 -, BauR 1997, 972, m.w.N.; Urteil vom 10.3.1998 – 4 CN 6/97 -, BauR 1998, 740) regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft; auch ist eine Rechtsposition dann anzuerkennen, wenn sich ein Anwohner gegen aus dem Plangebiet, etwa eines Bebauungsplans, zu erwartende Einwirkungen auf sein Grundeigentum zur Wehr setzt. (3 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BauR 2002, 1650: zur Eigentumsverletzung von Plannachbarn, deren  Grundstücke außerhalb des Bebauungsplanes liegen, durch planerische Festsetzungen) Vorliegend gilt nichts anderes und beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Hausgrundstück der Antragsteller liegt nicht im Geltungsbereich der umstrittenen Satzung. Die Antragsteller setzen sich auch nicht gegen aus dem Plangebiet herrührende unmittelbare Einwirkungen auf ihr Grundstück zur Wehr.

Ihre Antragsbefugnis ergibt sich ferner nicht aus einer möglichen Verletzung des für den Bereich der Bauleitplanung in § 1 VII BauGB enthaltenen Abwägungsgebots. Insoweit machen die Antragsteller geltend, dass die Möglichkeit bestehe, dass sie durch die planerische Entscheidung der Antragsgegnerin in ihrem durch § 1 VII BauGB gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Berücksichtigung ihrer „planbetroffenen Belange“ in der Abwägung verletzt seien. Diese Belange wurden im schriftlichen Vortrag nicht näher erläutert; es wurde aber deutlich, dass die Antragsteller letztlich allein ihr Interesse an einer Beibehaltung des bisherigen Zustandes beeinträchtigt sehen. In der mündlichen Verhandlung haben sie auf Befragen des Senats ihren Vortrag dahingehend erläutert, dass ihr Anliegen zum einen die Erhaltung der Aussicht in die freie Natur und zum anderen die Abwehr von Störungen infolge der straßenmäßigen Erschließung des Nachbargrundstücks im Satzungsbereich sei. Diese Ausführungen rechtfertigen die Annahme einer Antragsbefugnis im Sinne des § 47 II 1 VwGO nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Abwägungsgebot nur hinsichtlich solcher privater Belange einen drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind (4 BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215) . Ein Antragsteller muss deshalb einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nur wenn es einen solchen Belang gibt, besteht auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Abwägungserheblich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, nicht dagegen insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Wann ein privater Belang so stark betroffen wird, dass er im Rahmen der Abwägung von der Gemeinde beachtet werden muss, lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Wann die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschritten wird, so dass eine Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Nachbarn möglich ist, ist vielmehr eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. (5 BVerwG, Beschluss  vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 -, BauR 2000, 1834 = BRS 63 Nr. 45)

Das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustands des Nachbargrundstücks ist geringfügig und war daher im vorgenannten Verständnis nicht abwägungsbeachtlich. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustandes noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang. (6 BVerwG, Beschluss  vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 -, BauR 2000, 1834 = BRS 63 Nr. 45) Auch dass durch die von Satzung zugelassene Bebauung der geltend gemachte private Belang der Antragsteller „Blick in die freie Natur“, also Erhaltung der bisherigen Aussicht in Ortsrandlage als Teil der Wohnqualität, (Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 3. vom 27.4.2005) beeinträchtigt wird, ist nicht abwägungserheblich. (8 dahin tendierend auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.7.2004 – 1 N 2/04 -) Ihr bisher ungehinderter Blick ins „Freie“ über das Grundstück der Beigeladenen stellt sich lediglich als Ausnutzung einer Gelegenheit dar, auf deren Fortbestand planungsrechtlich in aller Regel – so auch hier - kein Anspruch besteht. Daran ändert nichts, wenn der „Umbau“ des Hauses „entsprechend der freien Lage“ auf eine Aussage des stellvertretenden Ortsvorstehers, das „Flurstück 43/3 liege im Außenbereich, eine mögliche Bebauung sei daher ausgeschlossen“, zurückgehen sollte, wie den Einwendungen des Antragstellers zu 3. vom 27.4.2005 zu entnehmen, von der Antragsgegnerin in ihrer Mitteilung des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt und im Normenkontrollverfahren nicht mehr aufgegriffen worden ist. Eine Abwägungserheblichkeit könnte nur ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung durch einen bestehenden Bebauungsplan geschützt wäre, was im Falle der selbst im Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB wohnenden Antragsteller aber nicht zutrifft, oder wenn die Aussichtslage der vorhandenen Bebauung wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist. (9 Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.5.2000 – 3 S 690/99 -, zitiert nach juris) Letzteres haben die Antragsteller nicht einmal vorgetragen und hierfür ist auch nach Aktenlage, beispielsweise den im Eilverfahren vorgelegten Fotos der Umgebung, (10 Verfahren 5 F 9/06 - 2 W 13/06, Bl. 59 f.) schon im Ansatz nichts ersichtlich.

Keine abwägungserhebliche Bedeutung kommt ferner dem vom Antragsteller zu 3. in seinem Einwendungsschreiben vom 27.4.2005 erhobenen Einwand zu, die Bebauung des Nachbargrundstücks habe eine „Entwertung von Haus und Grund“ zur Folge. Solche Auswirkungen eines Bebauungsplans ebenso wie diejenigen einer Ortsabrundungssatzung mögen zwar zum Abwägungsmaterial gehören, soweit sie das überplante Grundstück selbst betreffen; etwas anderes gilt jedoch für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, die bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Planes auftreten. Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf Nachbargrundstücke beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" gegebenen Beeinträchtigungen, die durch die Norm zugelassen werden. Der Verkehrswert ist nur ein Indikator für die gegebenen und erwarteten Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt berücksichtigt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb in solchen Fällen nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der Anlage faktisch ausgehen. Nur wenn diese tatsächlichen Auswirkungen einen Grad erreichen, der im konkreten Falle eine planerische Bewältigung im Rahmen der Abwägung erfordert, stellt eine Grundstückswertminderung eine eigenständige Abwägungsposition dar. (BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 – 4 NB 17/94 -, BauR 1995, 499 = BRS 57 Nr. 42) Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Auch das Interesse der Antragsteller, weder durch die Erschließung der Straße bis zum Grundstück der Beigeladenen, noch durch deren spätere Nutzung durch die Beigeladenen beziehungsweise durch sonstige Bewohner oder Besucher ihres Hauses Störungen ausgesetzt zu werden, ist geringfügig und war daher nicht abwägungserheblich. Es spricht nichts dafür, dass diese von den Antragstellern befürchteten, nicht näher konkretisierten Störungen im Zusammenhang mit einer Wohnnutzung mehr als geringfügig und in Wohngebieten ortsüblich sein könnten. Im Übrigen ist zu sehen, dass der bisher bestehende Weg seit jeher auch von der Landwirtschaft benutzt und weiter benutzt werden wird.

Da somit die von den Antragstellern geltend gemachten Belange offensichtlich die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit nicht überschreiten, kann eine Verletzung des Abwägungsgebotes nicht als möglich angesehen werden. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages war daher mangels Antragsbefugnis zu verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 II VwGO).

Beschluss
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG 2004; vgl. bereits die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 29.3.2006 – 2 N 4/06-).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2007 - 2 N 4/06

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 08. März 2007 - 2 N 4/06 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 27


(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozial

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(1) Der zur Abgabe Verpflichtete hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 ergebenden Beträge zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden. Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

(1a) Die Künstlersozialkasse teilt dem zur Abgabe Verpflichteten den von ihm zu zahlenden Betrag der Künstlersozialabgabe und die zu leistende Vorauszahlung schriftlich oder elektronisch mit, es sei denn, diese Verwaltungsakte werden von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erlassen. Der Abgabebescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des zur Abgabe Verpflichteten zurückgenommen, wenn die Meldung nach Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung nach Absatz 1 Satz 3 als unrichtig erweist.

(2) Der zur Abgabe Verpflichtete hat innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats eine Vorauszahlung auf die Abgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten.

(3) Die monatliche Vorauszahlung bemißt sich nach dem für das laufende Kalenderjahr geltenden Vomhundertsatz (§ 26) und einem Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr. Für die Zeit zwischen dem Ablauf eines Kalenderjahres und dem folgenden 1. März ist die Vorauszahlung in Höhe des Betrages zu leisten, der für den Dezember des vorausgegangenen Kalenderjahres zu entrichten war. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt.

(4) Die Vorauszahlungspflicht beginnt zehn Tage nach Ablauf des Monats, bis zu welchem die Künstlersozialabgabe zuerst vom Verpflichteten abzurechnen war. Hat die Abgabepflicht nur während eines Teils des vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die Bemessungsgrundlage für das vorausgegangene Kalenderjahr durch die Zahl der begonnenen Kalendermonate zu teilen, in denen die Abgabepflicht bestand.

(5) Die Künstlersozialkasse kann auf Antrag die Höhe der Vorauszahlung herabsetzen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß voraussichtlich die Bemessungsgrundlage die für das vorausgegangene Kalenderjahr maßgebende Bemessungsgrundlage erheblich unterschreiten wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, können die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Vorauszahlungen im Rahmen eines bei ihnen anhängigen Widerspruchsverfahrens herabsetzen.

(6) Für die Zahlung der Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlung gilt § 17a entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.