Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2010 - 2 A 333/09

published on 26.03.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 26. März 2010 - 2 A 333/09
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Februar 2009 – 6 K 1936/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1962 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 6.12.1991 in das Bundesgebiet ein und beantragte ohne Erfolg seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nachdem sein Asylverfahren im Dezember 1998 rechtskräftig abgeschlossen war, wurde er am 7.2.2001 in die Türkei abgeschoben.

Am 4.10.2001 reiste er erneut ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylfolgeantrag, der ebenfalls erfolglos blieb. Nachdem dieses Folgeverfahren am 7.11.2003 rechtskräftig abgeschlossen war, stellte er am 2.12.2003 einen weiteren Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter dem 20.10.2004 ablehnte. Auf die Klage des Klägers wurde das Bundesamt durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2006 – 6 K 215/04.A – verpflichtet festzustellen, dass einer Abschiebung des Klägers ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 II und V AufenthG entgegensteht; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Kurdischen Gemeinde Saarland e.V. (vormals Kurdischer Kulturverein A-Stadt e.V.) in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei. In diesem Zusammenhang hätten diese auch Kenntnis von seinen weiteren Exilaktivitäten erlangt, so dass der Kläger als Exponent der kurdischen Exilszene aufgefallen sei. Aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Aktivitäten bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Folter oder sonstiger menschenrechtswidriger Maßnahmen unterworfen werde.

Daraufhin stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.6.2006 fest, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 II und V AufenthG einer Abschiebung des Klägers in die Türkei entgegenstehen.

Den Antrag des Klägers vom 15.1.2007 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.6.2007 ab, nachdem das von ihm gemäß § 73 II AufenthG befasste Landesamt für Verfassungsschutz Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Klägers geäußert und auf das Vorliegen von Ausweisungsgründen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG hingewiesen hatte sowie der Kläger bei seiner Anhörung die ihm vorgehaltenen Aktivitäten nicht als Unterstützungshandlungen von terroristischen Aktivitäten in diesem Sinne gewertet wissen wollte.

Der gegen den Ablehnungsbescheid eingelegte Widerspruch wurde durch dem Kläger am 5.10.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18.2.2009 abgewiesen.

II.

Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 5 IV 1, 54 Nr. 5 AufenthG nicht vorliege. Der Kläger sei mit seinen politischen Aktivitäten im Rahmen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geblieben. So habe „er sich noch nicht einmal für den bewaffneten (Freiheits-) Kampf der PKK bzw. der entsprechenden Unterorganisationen der PKK“ ausgesprochen, geschweige denn für internationale Terrorakte. Dass er kein Funktionär der PKK (auch nicht auf unterer Ebene) sei und er sich mit seiner Tätigkeit für die insbesondere kulturellen Rechte seines Volkes eingesetzt habe, belege die Tatsache, dass er seit ca. eineinhalb Jahren aus dem Verein Kurdische Gemeinde Saarland e.V. ausgetreten sei. Er habe dies entgegen der erstinstanzlichen Ansicht keineswegs „ersichtlich nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Aufenthaltserlaubnis-Verfahrens“ getan. Dies werde durch die Feststellungen desselben Gerichts vom 30.3.2006 widerlegt. Dort sei nämlich ausgeführt worden, dass das Gericht mit Blick auf die früheren Aktivitäten des Klägers den Eindruck gewonnen habe, dass er „sich nicht etwa nur zum Zwecke der Erlangung eines sicheren Aufenthaltsrechts in den Vorstand“ habe wählen lassen. Da das Verwaltungsgericht den Kläger nicht zu seinen Motiven seines Vereinsaustritts befragt habe, sei seine vorstehende Einschätzung nicht nachvollziehbar.

Die Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 III AufenthG verneint. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 II, III, V oder VII AufenthG vorliegt. Zwar erfüllt der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 9.6.2006 bei ihm Abschiebungshindernisse gemäß § 60 II und V AufenthG festgestellt hat. Allerdings steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen der Meinung des Klägers der Versagungsgrund des § 5 IV 1 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen. Hinsichtlich der Voraussetzungen dieser Vorschriften kann auf den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 13.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.10.2007 Bezug genommen werden. Wie sich aus der vom Beklagten eingeholten und im – Prozesskostenhilfe versagenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.7.2008 wiedergegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 29.8.2006 zu den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers ergibt und von diesem auch nicht bestritten wird, ist der Kläger in den Jahren 2003 bis 2006 bei einer Reihe von Veranstaltungen des Kurdischen Kulturvereins A-Stadt e.V. bzw. dessen Nachfolgeverein Kurdische Gemeinde Saarland e.V. u.a. als Anmelder und verantwortlicher Leiter aufgetreten, bei denen es um die Haftbedingungen Öcalans, das PKK-Verbot und die Aufnahme der PKK-Nachfolgeorganisation KONGRA GEL in die EU-Terrorliste ging. Auch trat er für die Fahrt saarländischer KONGRA GEL-Anhänger zur Newroz-Feier in Frankfurt als Anmieter von Reisebussen in Erscheinung. Für die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. war der Kläger in hervorgehobener Funktion tätig; so gehörte er ab Dezember 2005 bis 24.2.2008 dem Vorstand als Beisitzer an. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 11.2.2009 war er am 15.4.2006 Teilnehmer einer zentralen Protestaktion von KONGRA GEL-Anhängern in Brüssel, am 9.10.2006 Anmelder eines Infostandes des Vereins in A-Stadt und Verteiler eines Flugblattes der YEK-KOM zum „internationalen Komplott“ und am 3.11.2007 Anmelder und verantwortlicher Leiter eines Infostandes/ einer Protestaktion des Vereins in A-Stadt, in deren Verlauf PKK-Schrifttafeln und Konterfeis von Öcalan gezeigt wurden. Außerdem war er am 29.12.2007 in A-Stadt Anmelder und verantwortlicher Leiter einer Protestaktion des Vereins gegen die türkische Militäroffensive, in deren Verlauf Öcalan-Fahnen und themenbezogene Schilder gezeigt wurden und der Kläger per Megafon Parolen wie „Türkische Armee und deutsche Panzer raus aus Kurdistan“ und „Freiheit für Öcalan“ skandierte.

Die Kurdische Gemeinde Saarland e.V. (vormals Kurdischer Kulturverein A-Stadt e.V.), für die sich der Kläger wie dargestellt betätigte, stellt auf der Grundlage der eingehend dargelegten, nachvollziehbaren Bewertung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 29.8.2006, auf die verwiesen werden kann, jedenfalls eine Organisation dar, die die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen und damit den Terrorismus unterstützt. Da als Unterstützung einer Vereinigung, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, jede Tätigkeit anzusehen ist, die sich – für den Ausländer erkennbar – in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung auswirkt und damit ihr Gefährdungspotenzial stärkt (Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 – 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 = InfAuslR 2005, 374 zu § 8 I Nr. 5 AuslG) , stellt sich sein bekanntes, offensichtlich bewusst die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen förderndes Engagement als Unterstützung in diesem Sinne dar. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, seine exilpolitischen Aktivitäten hielten sich im Rahmen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, zumal „er sich noch nicht einmal für den bewaffneten (Freiheits-) Kampf der PKK bzw. der entsprechenden Unterorganisationen ... geschweige denn für internationale Terrorakte“ ausgesprochen habe. Letzteres ist, wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, für die Annahme einer Unterstützung einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung wegen der potenziellen Gefährlichkeit des Unterstützens nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Kläger durchweg nicht bloß (passiver) Teilnehmer an den vom Landesamt für Verfassungsschutz benannten Veranstaltungen der unterstützenden Vereinigung war, sondern er in hervorgehobener Funktion (Vorstandsmitglied) diese tragend mitorganisiert und, obwohl Anmelder und/oder verantwortlicher Leiter einer Veranstaltung, wenn andere Teilnehmer der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen huldigten, keine Vorbehalte oder Distanzierung gezeigt und damit jedenfalls durch den Anschein der Billigung den Terror gefördert hat.

Zwar kann nach § 54 Nr. 5 2. HS AufenthG die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Es kann vorliegend jedoch nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Unterstützungshandlungen tatsächlich – dauerhaft - eingestellt hat.

Viel spricht bereits dafür, dass der Kläger seine Mitgliedschaft in der Kurdischen Gemeinde Saarland entgegen seiner Darstellung nicht beendet hat. So hat er unter dem 8.1.2009 durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen:

„Der Kläger ist seit Februar 2008 nicht mehr Mitglied des Vorstandes und war seinerzeit sogar aus dem Verein ausgetreten.“

Unstreitig gehört er dem Vorstand des Vereins – seit der Mitgliederversammlung vom 24.2.2008 (Vgl. Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz vom 11.2.2009, Bl. 117 Gerichtsakte) - nicht mehr an. Die Formulierung „war seinerzeit ... ausgetreten“ wirft aber schon die Frage auf, ob es in der Folge bei diesem vorgetragenen Austritt geblieben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2009 hat der Kläger zudem vorgetragen, dass er bereits „vor 14 Monaten“ aus dem Verein ausgetreten sei. Das bedeutete, dass er Ende 2007 den Verein bereits verlassen hätte, dem Vorstand aber gleichwohl – wie auch vom Landesamt für Verfassungsschutz bestätigt - noch bis Februar 2008 angehört hat, was schon sehr ungereimt ist. Keinesfalls nachvollziehbar ist aber, dass der Kläger, dem das Verwaltungsgericht noch in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 17.7.2008 vorgehalten hatte, dass er „sich bislang auch in keiner Weise von der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisation distanziert“ habe, sondern nach wie vor in hervorgehobener Funktion in der Kurdischen Gemeinde Saarland tätig sei, nicht nur den Austritt auch im anschließenden Beschwerdeverfahren 2 D 326/08 nicht erwähnt, sondern in seiner Beschwerdebegründung vom 5.8.2008 noch vorträgt, er betätige sich in der Kurdischen Gemeinde Saarland. Bis zum 8.1.2009 hat er keinerlei Hinweise auf einen Vereinsaustritt gegeben. Hinzu kommt, dass auch dem Landesamt für Verfassungsschutz ausweislich seiner dem Kläger bekannten Stellungnahme vom 11.2.2009 hierzu keine Erkenntnisse vorliegen und der Kläger gleichwohl im Zulassungsantrag zwar bemängelt, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht zu seinen Motiven für den Austritt befragt habe, er aber in der Antragsbegründung weder diese auch nur andeutet noch seinen Austritt in irgendeiner Weise nachzuweisen versucht.

Abgesehen davon, dass also angesichts der genannten Ungereimtheiten nicht von einem Austritt des Klägers, den auch das Verwaltungsgericht als zweifelhaft ansieht („angeblicher Austritt“), ausgegangen werden kann, ist die erstinstanzliche Ansicht, ein Austritt sei ersichtlich nur vor dem Hintergrund des vorliegenden Aufenthaltserlaubnisverfahren erfolgt und für eine dauerhafte Distanzierung von der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen sei jedenfalls die verstrichene Zeit zu kurz, nicht zu beanstanden. Dass die Annahme des Gerichts, dass das Motiv für einen Austritt das vorliegende Verfahren gewesen sei, bereits durch die Feststellungen des(selben) Gerichts im stattgebenden Urteil vom 30.3.2006 – 2 K 215/04.A – widerlegt würde, wie der Kläger meint, ist nicht nachvollziehbar. Zwar wurde im Asylrechtsstreit ausgeführt, dass das Gericht mit Blick auf die früheren Exilaktivitäten und den Werdegang des Klägers innerhalb seines Vereins den Eindruck gewonnen habe, dass er sich nicht etwa nur zum Zwecke der Erlangung eines sicheren Aufenthaltsrechts in den Vorstand habe wählen lassen. Gerade weil damit ein echtes Interesse des Klägers an den Inhalten seines Vereins anerkannt wurde, was ihm zum Obsiegen in jenem Rechtsstreit verholfen hat, lässt ein – ungeklärter - Austritt, für den keinerlei Gründe genannt werden und der daher keine Distanzierung von den Zielen der Kurdischen Gemeinde Saarland bedeutet, soweit sie auf die Unterstützung der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gerichtet sind, nur darauf schließen, dass dadurch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden sollten. Daher hat das Verwaltungsgericht zu Recht auch für den Fall, dass ein Vereinsaustritt erfolgte und der Kläger seine Aktivitäten für den Verein eingestellt hätte, eine andauernde Gefährlichkeit des Klägers nicht verneint.

Der Zulassungsantrag war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 II VwGO.

Der Streitwertfestsetzung folgt für das Antragsverfahren aus §§ 63 II, 47, 52 I GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Annotations

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.