Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14

bei uns veröffentlicht am14.05.2014

Gericht

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 443/12 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde - ebenso wie im Parallelverfahren 1 E 212/14 - die Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.

Den Beschwerden liegt folgender einheitlicher Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger wurden durch Bescheide des Beklagten vom 17.1.2000 bzw. vom 15.1.2001 zu Abwassergebühren für die Jahre 1999 und 2000 herangezogen. Die damals im Gemeindegebiet des Beklagten geltende Abwassersatzung sah als Bemessungsgrundlage die Menge des bezogenen Frischwassers vor. Ihren jeweils eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass der Frischwassermaßstab nach der Rechtsprechung angesichts der Gegebenheiten im Gemeindegebiet unzulässig sei, so dass ihre Heranziehung ohne wirksame satzungsrechtliche Grundlage ergangen sei. Grundstücksbezogen trete hinzu, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück versickert werde, mithin nicht in die Kanalisation gelange und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Niederschlagswassergebühren daher nicht habe entstehen können.

Im Hinblick auf das Vorhaben des Beklagten, die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, schlossen dieser und die Kläger am 16.11.2001 in der mündlichen Verhandlung der Widersprüche vor dem Kreisrechtsausschuss eine Vereinbarung, wonach die jährliche Gebührenfestsetzung bis zum Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts weiterhin nach Maßgabe des Frischwassermaßstabs erfolgen sollte, die Kläger gegen die künftigen Bescheide jeweils Widerspruch einlegen sollten und der Beklagte zusagte, die Kläger nach Inkraftsetzen der gesplitteten Abwassergebühr im Wege der Abhilfe so zu stellen, als sei die gesplittete Abwassergebühr im jeweiligen Heranziehungsjahr schon eingeführt gewesen.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2010 trat das neue Satzungsrecht in Kraft ohne sich Rückwirkung beizumessen. Durch Bescheid vom 16.12.2010 betreffend die Jahre 2001 bis 2009 (Klageverfahren 3 K 443/12 bzw. verfahrensgegenständliche Streitwertbeschwerde 1 E 211/14) und durch Bescheid vom 31.3.2011 (Klageverfahren 3 K 445/12 bzw. Streitwertbeschwerde im Parallelverfahren 1 E 212/14), der zusätzlich die Jahre 1999 und 2000 erfasste, änderte der Beklagte die Festsetzungen in den angefochtenen jahresbezogenen Gebührenbescheiden jeweils ab, indem er die Gebührenforderungen ausgehend von der Annahme eines durchschnittlichen Anteils der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung von 27 % jeweils um den diesem Prozentsatz entsprechenden Betrag minderte. Dies führte hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2009 bei einer Gesamtgebührenhöhe von 7.652,05 EUR zu einem insgesamt als Schmutzwassergebühr aufrechterhaltenen Gebührenanteil von 5.586,- EUR sowie einem fiktiven Niederschlagswassergebührenanteil von 2.600,05 EUR und hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2009 bei einer Gesamtgebührenhöhe von 9.144,21 EUR zu einem Schmutzwassergebührenanteil von insgesamt 6.675,27 EUR bzw. einem Niederschlagswassergebührenanteil von 2.468,94 EUR, wobei auf den Teilzeitraum 1999 und 2000 ein Schmutzwasseranteil von 1.089,27 EUR bzw. ein Niederschlagswassergebührenanteil von 402,89 EUR entfielen. Die für die einzelnen Veranlagungsjahre festgesetzten Niederschlagswassergebührenanteile wurden den Klägern erstattet.

Die Kläger hielten diesen Bescheiden in den Widerspruchs- bzw. den späteren Klageverfahren entgegen, die Vereinbarung vom 16.11.2001 sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig und die auf der Grundlage des alten Satzungsrechts ergangenen Gebührenbescheide könnten mangels wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage insgesamt keinen Bestand haben. Sie seien nichtig, zumindest aber rechtswidrig.

Durch Urteile vom 18.10.2013 hat das Verwaltungsgericht den Anträgen der Kläger jeweils weitgehend stattgegeben und die Kosten der Verfahren dem Beklagten auferlegt.

In der Folgezeit haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten für jedes Veranlagungsjahr eine gesonderte Kostenrechnung zugeleitet, deren Anknüpfungspunkt jeweils die in dem jahresbezogen ergangenen Heranziehungsbescheid eingeforderte Abwassergebühr war. Der Beklagte hat diese Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Kläger beanstandet und die Begleichung der 11 Rechnungen abgelehnt.

Auf Antrag der Kläger, die Streitwerte festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4.3.2014 den Streitwert hinsichtlich des die Jahre 2001 bis 2009 betreffenden Klageverfahrens 3 K 443/12 (1 E 211/14) auf 7.652,05 EUR und hinsichtlich des Verfahrens 3 K 445/12 (1 E 212/14) unter Berücksichtigung der doppelten Erfassung der Jahre 2001 bis 2009 im Bescheid vom 31.3.2011 auf den den Jahren 1999 und 2000 zuzuordnenden Teilbetrag von zusammen 1.492,16 EUR festgesetzt.

Hiergegen richten sich die am 18.3.2014 eingelegten Beschwerden. Die Kläger betonen, die Anfechtung der seit 1999 ergangenen Einzelbescheide im Prozessverlauf nie aufgegeben zu haben. Die Bescheide vom 16.12.2010 bzw. vom 31.3.2011 enthielten keine neuen Gebührenheranziehungen, sondern seien als summarische Zusammenfassung der Abwassergebühren der Vorjahre nur deklaratorischer Natur. So habe auch das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einzelbescheide prüfen müssen. Zudem seien die Gebührenansprüche bei Erlass der Bescheide vom 16.10.2010 bzw. 31.3.2011 hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2006 bereits verjährt gewesen, wären aber bei der Streitwertfestsetzung berücksichtungsfähig gewesen. Nach alldem müssten die Streitwerte nach den für die Jahre 1999 bis 2009 festgesetzten Abwassergebühren jahresbezogen jeweils gesondert bestimmt werden.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist - ebenso wie die im Parallelverfahren 1 E 212/14 eingelegte Streitwertbeschwerde - unbegründet.

Streitgegenstand der beiden Klageverfahren war die Frage, ob der Bescheid vom 16.12.2010 (3 K 443/12) bzw. der Bescheid vom 31.3.2011 (3 K 445/12) und die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung vom 16.11.2001 wirksam bzw. rechtmäßig waren.

Vorbezeichnete Vereinbarung zielte darauf, die Kläger, die unstreitig kein Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleiten, nach Inkrafttreten der gesplitteten Abwassergebühr für die Veranlagungsjahre von 1999 bis zum Jahr der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr rückwirkend so zu stellen, als ob die getrennte Erhebung einerseits von Schmutzwassergebühren und andererseits von Niederschlagswassergebühren schon ab 1999 satzungsgemäß eingeführt gewesen wäre.

Dementsprechend ergingen nach Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts in Absprache mit dem Kreisrechtsausschuss die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten, durch die den anhängigen Widersprüchen gegen die jährlichen Heranziehungsbescheide teilweise abgeholfen wurde. Durch diese Bescheide wurde festgesetzt, zu welchem (fiktiven) Anteil die von 1999 bis 2009 von den Klägern eingeforderten Abwassergebühren rückwirkend der Schmutzwasserentsorgung bzw. der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnet werden, und vorgegeben, dass der der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnete Gebührenanteil von 27 % den Klägern erstattet wird, während der der Schmutzwasserentsorgung zugeordnete Gebührenanteil von 73 % vom Beklagten als Schmutzwassergebühr einbehalten wird.

Die Kläger hielten diesen das Gebührenschuldverhältnis der genannten Veranlagungsjahre abschließend regelnden Bescheiden entgegen, sie seien mangels einer wirksamen Abwassergebührensatzung und wegen Unwirksamkeit der mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich des gesamten Zeitraums von 1999 bis 2009 überhaupt nicht zur Entrichtung von Abwassergebühren verpflichtet gewesen und hätten angesichts des nicht rückwirkenden Inkrafttretens der ab dem 1.1.2010 geltenden Abwassergebührensatzung Anspruch auf Erstattung der im fraglichen Zeitraum insgesamt gezahlten Abwassergebühren.

Der Sache nach wurde mithin darum gestritten, ob die in den Bescheiden vom 16.12.2010 vorgesehene Einbehaltung von 73 % der im fraglichen Zeitraum insgesamt entrichteten Abwassergebühren als Schmutzwassergebühr rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint, weil die zugrunde liegende Vereinbarung nichtig sei und die Gemeinde im fraglichen Zeitraum über keine wirksame Abwassergebührensatzung verfügt habe.

Zwar bedeutet dies in Bezug auf die ursprünglichen Veranlagungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2009, dass auch diesen eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehlte. Dies heißt aber nicht, dass diese Bescheide als solche Streitgegenstand der Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht waren. Dort ging es vielmehr um die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der das Gebührenschuldverhältnis bezüglich der Jahre von 1999 bis 2009 unter Berücksichtigung der geschlossenen Vereinbarung rückwirkend neu regelnden Bescheide vom 16.12.2010 und vom 31.3.2011.

Diesem Streitgegenstand tragen die angefochtenen Streitwertfestsetzungen vom 4.3.2014 mit Blick auf § 52 Abs. 3 GKG Rechnung.

Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die Streitwertfestsetzungen mit der Folge einer Abänderung nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 GKG überhöht sind. Diese Frage stellt sich zwar angesichts des Umstands, dass die Kläger - wie diese bereits in ihrem Schriftsatz vom 16.5.2012 zutreffend ausgeführt haben - die Bescheide im Grunde nicht hinsichtlich der sie begünstigenden Erstattungsanordnung, sondern nur hinsichtlich der Einbehaltung von 73 % der gezahlten Gebühren als Schmutzwassergebühr zu Fall bringen wollten. Allerdings haben die Kläger durch ihre Klageanträge nicht nur die beiden Bescheide zum Streitgegenstand gemacht, sondern gleichzeitig die Feststellung der Nichtigkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung begehrt und sind damit das Risiko eingegangen, nur mit diesem Teil ihrer Klage Erfolg zu haben und damit möglicherweise mit einer Rückforderung der auf der Grundlage dieser Vereinbarung erstatteten Beträge konfrontiert zu werden.

Nach alldem unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14 zitiert 3 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 443/12 - wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.Die Kläge

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 212/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 445/12 - wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.Die Kläge
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 211/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 443/12 - wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.Die Kläge

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Mai 2014 - 1 E 212/14

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tenor Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 445/12 - wird zurückgewiesen.Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I.Die Kläge

Referenzen

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2014 - 3 K 445/12 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde - ebenso wie im Parallelverfahren 1 E 211/14 - die Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.

Den Beschwerden liegt folgender einheitlicher Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger wurden durch Bescheide des Beklagten vom 17.1.2000 bzw. vom 15.1.2001 zu Abwassergebühren für die Jahre 1999 und 2000 herangezogen. Die damals im Gemeindegebiet des Beklagten geltende Abwassersatzung sah als Bemessungsgrundlage die Menge des bezogenen Frischwassers vor. Ihren jeweils eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger damit, dass der Frischwassermaßstab nach der Rechtsprechung angesichts der Gegebenheiten im Gemeindegebiet unzulässig sei, so dass ihre Heranziehung ohne wirksame satzungsrechtliche Grundlage ergangen sei. Grundstücksbezogen trete hinzu, dass das gesamte anfallende Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück versickert werde, mithin nicht in die Kanalisation gelange und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Niederschlagswassergebühren daher nicht habe entstehen können.

Im Hinblick auf das Vorhaben des Beklagten, die gesplittete Abwassergebühr einzuführen, schlossen dieser und die Kläger am 16.11.2001 in der mündlichen Verhandlung der Widersprüche vor dem Kreisrechtsausschuss eine Vereinbarung, wonach die jährliche Gebührenfestsetzung bis zum Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts weiterhin nach Maßgabe des Frischwassermaßstabs erfolgen sollte, die Kläger gegen die künftigen Bescheide jeweils Widerspruch einlegen sollten und der Beklagte zusagte, die Kläger nach Inkraftsetzen der gesplitteten Abwassergebühr im Wege der Abhilfe so zu stellen, als sei die gesplittete Abwassergebühr im jeweiligen Heranziehungsjahr schon eingeführt gewesen.

Mit Wirkung ab dem 1.1.2010 trat das neue Satzungsrecht in Kraft ohne sich Rückwirkung beizumessen. Durch Bescheid vom 16.12.2010 betreffend die Jahre 2001 bis 2009 (Klageverfahren 3 K 443/12 bzw. verfahrensgegenständliche Streitwertbeschwerde 1 E 211/14) und durch Bescheid vom 31.3.2011 (Klageverfahren 3 K 445/12 bzw. Streitwertbeschwerde im Parallelverfahren 1 E 212/14), der zusätzlich die Jahre 1999 und 2000 erfasste, änderte der Beklagte die Festsetzungen in den angefochtenen jahresbezogenen Gebührenbescheiden jeweils ab, indem er die Gebührenforderungen ausgehend von der Annahme eines durchschnittlichen Anteils der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung von 27 % jeweils um den diesem Prozentsatz entsprechenden Betrag minderte. Dies führte hinsichtlich der Jahre 2001 bis 2009 bei einer Gesamtgebührenhöhe von 7.652,05 EUR zu einem insgesamt als Schmutzwassergebühr aufrechterhaltenen Gebührenanteil von 5.586,- EUR sowie einem fiktiven Niederschlagswassergebührenanteil von 2.600,05 EUR und hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2009 bei einer Gesamtgebührenhöhe von 9.144,21 EUR zu einem Schmutzwassergebührenanteil von insgesamt 6.675,27 EUR bzw. einem Niederschlagswassergebührenanteil von 2.468,94 EUR, wobei auf den Teilzeitraum 1999 und 2000 ein Schmutzwasseranteil von 1.089,27 EUR bzw. ein Niederschlagswassergebührenanteil von 402,89 EUR entfielen. Die für die einzelnen Veranlagungsjahre festgesetzten Niederschlagswassergebührenanteile wurden den Klägern erstattet.

Die Kläger hielten diesen Bescheiden in den Widerspruchs- bzw. den späteren Klageverfahren entgegen, die Vereinbarung vom 16.11.2001 sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nichtig und die auf der Grundlage des alten Satzungsrechts ergangenen Gebührenbescheide könnten mangels wirksamer satzungsrechtlicher Grundlage insgesamt keinen Bestand haben. Sie seien nichtig, zumindest aber rechtswidrig.

Durch Urteile vom 18.10.2013 hat das Verwaltungsgericht den Anträgen der Kläger jeweils weitgehend stattgegeben und die Kosten der Verfahren dem Beklagten auferlegt.

In der Folgezeit haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger dem Beklagten für jedes Veranlagungsjahr eine gesonderte Kostenrechnung zugeleitet, deren Anknüpfungspunkt jeweils die in dem jahresbezogen ergangenen Heranziehungsbescheid eingeforderte Abwassergebühr war. Der Beklagte hat diese Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Kläger beanstandet und die Begleichung der 11 Rechnungen abgelehnt.

Auf Antrag der Kläger, die Streitwerte festzusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 4.3.2014 den Streitwert hinsichtlich des die Jahre 2001 bis 2009 betreffenden Klageverfahrens 3 K 443/12 (1 E 211/14) auf 7.652,05 EUR und hinsichtlich des Verfahrens 3 K 445/12 (1 E 212/14) unter Berücksichtigung der doppelten Erfassung der Jahre 2001 bis 2009 im Bescheid vom 31.3.2011 auf den den Jahren 1999 und 2000 zuzuordnenden Teilbetrag von zusammen 1.492,16 EUR festgesetzt.

Hiergegen richten sich die am 18.3.2014 eingelegten Beschwerden. Die Kläger betonen, die Anfechtung der seit 1999 ergangenen Einzelbescheide im Prozessverlauf nie aufgegeben zu haben. Die Bescheide vom 16.12.2010 bzw. vom 31.3.2011 enthielten keine neuen Gebührenheranziehungen, sondern seien als summarische Zusammenfassung der Abwassergebühren der Vorjahre nur deklaratorischer Natur. So habe auch das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Einzelbescheide prüfen müssen. Zudem seien die Gebührenansprüche bei Erlass der Bescheide vom 16.10.2010 bzw. 31.3.2011 hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2006 bereits verjährt gewesen, wären aber bei der Streitwertfestsetzung berücksichtungsfähig gewesen. Nach alldem müssten die Streitwerte nach den für die Jahre 1999 bis 2009 festgesetzten Abwassergebühren jahresbezogen jeweils gesondert bestimmt werden.

II.

Die zulässige Streitwertbeschwerde ist - ebenso wie die im Parallelverfahren 1 E 211/14 eingelegte Streitwertbeschwerde - unbegründet.

Streitgegenstand der beiden Klageverfahren war die Frage, ob der Bescheid vom 16.12.2010 (3 K 443/12) bzw. der Bescheid vom 31.3.2011 (3 K 445/12) und die ihnen zugrunde liegende Vereinbarung vom 16.11.2001 wirksam bzw. rechtmäßig waren.

Vorbezeichnete Vereinbarung zielte darauf, die Kläger, die unstreitig kein Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation einleiten, nach Inkrafttreten der gesplitteten Abwassergebühr für die Veranlagungsjahre von 1999 bis zum Jahr der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr rückwirkend so zu stellen, als ob die getrennte Erhebung einerseits von Schmutzwassergebühren und andererseits von Niederschlagswassergebühren schon ab 1999 satzungsgemäß eingeführt gewesen wäre.

Dementsprechend ergingen nach Inkrafttreten des neuen Satzungsrechts in Absprache mit dem Kreisrechtsausschuss die verfahrensgegenständlichen Bescheide des Beklagten, durch die den anhängigen Widersprüchen gegen die jährlichen Heranziehungsbescheide teilweise abgeholfen wurde. Durch diese Bescheide wurde festgesetzt, zu welchem (fiktiven) Anteil die von 1999 bis 2009 von den Klägern eingeforderten Abwassergebühren rückwirkend der Schmutzwasserentsorgung bzw. der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnet werden, und vorgegeben, dass der der Niederschlagswasserentsorgung zugeordnete Gebührenanteil von 27 % den Klägern erstattet wird, während der der Schmutzwasserentsorgung zugeordnete Gebührenanteil von 73 % vom Beklagten als Schmutzwassergebühr einbehalten wird.

Die Kläger hielten diesen das Gebührenschuldverhältnis der genannten Veranlagungsjahre abschließend regelnden Bescheiden entgegen, sie seien mangels einer wirksamen Abwassergebührensatzung und wegen Unwirksamkeit der mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich des gesamten Zeitraums von 1999 bis 2009 überhaupt nicht zur Entrichtung von Abwassergebühren verpflichtet gewesen und hätten angesichts des nicht rückwirkenden Inkrafttretens der ab dem 1.1.2010 geltenden Abwassergebührensatzung Anspruch auf Erstattung der im fraglichen Zeitraum insgesamt gezahlten Abwassergebühren.

Der Sache nach wurde mithin darum gestritten, ob die in den Bescheiden vom 16.12.2010 vorgesehene Einbehaltung von 73 % der im fraglichen Zeitraum insgesamt entrichteten Abwassergebühren als Schmutzwassergebühr rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint, weil die zugrunde liegende Vereinbarung nichtig sei und die Gemeinde im fraglichen Zeitraum über keine wirksame Abwassergebührensatzung verfügt habe.

Zwar bedeutet dies in Bezug auf die ursprünglichen Veranlagungsbescheide für die Jahre 1999 bis 2009, dass auch diesen eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fehlte. Dies heißt aber nicht, dass diese Bescheide als solche Streitgegenstand der Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht waren. Dort ging es vielmehr um die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der das Gebührenschuldverhältnis bezüglich der Jahre von 1999 bis 2009 unter Berücksichtigung der geschlossenen Vereinbarung rückwirkend neu regelnden Bescheide vom 16.12.2010 und vom 31.3.2011.

Diesem Streitgegenstand tragen die angefochtenen Streitwertfestsetzungen vom 4.3.2014 mit Blick auf § 52 Abs. 3 GKG Rechnung.

Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die Streitwertfestsetzungen mit der Folge einer Abänderung nach Maßgabe des § 63 Abs. 3 GKG überhöht sind. Diese Frage stellt sich zwar angesichts des Umstands, dass die Kläger - wie diese bereits in ihrem Schriftsatz vom 16.5.2012 zutreffend ausgeführt haben - die Bescheide im Grunde nicht hinsichtlich der sie begünstigenden Erstattungsanordnung, sondern nur hinsichtlich der Einbehaltung von 73 % der gezahlten Gebühren als Schmutzwassergebühr zu Fall bringen wollten. Allerdings haben die Kläger durch ihre Klageanträge nicht nur die beiden Bescheide zum Streitgegenstand gemacht, sondern gleichzeitig die Feststellung der Nichtigkeit der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung begehrt und sind damit das Risiko eingegangen, nur mit diesem Teil ihrer Klage Erfolg zu haben und damit möglicherweise mit einer Rückforderung der auf der Grundlage dieser Vereinbarung erstatteten Beträge konfrontiert zu werden.

Nach alldem unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.