Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 2311/13.PVB
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Als Grundlage für die Nutzung der den gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellten zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik erließ die Bundesagentur für Arbeit im September 2011 "Allgemeine Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (gE)" ‑ im Folgenden: ANB. Darin heißt es unter Punkt 8 "Nutzungsrechte":
4Die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der BA‑IKT einschließlich des Internets ist nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen. Eine private Nutzung ‑ auch außerhalb der Arbeitszeit ‑ ist grundsätzlich untersagt.
5Die BA behält sich stichprobenartige Kontrollen hinsichtlich des Aufrufs von Internetseiten mit sexistischen, pornographischen, rassistischen, verfassungsfeindlichen oder beleidigenden und verleumderischen Inhalten vor. Im konkreten nachweisbaren Fall wird die Geschäftsführung der gE zeitnah informiert und gebeten entsprechende Gegenmaßnahmen zu veranlassen."
6Unter dem 30. Dezember 2011 untersagte der Beteiligte allen Beschäftigten der Dienststelle ab dem 1. Januar 2012 die private Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der BA-IKT einschließlich des Internets ‑ auch außerhalb der Arbeitszeit. Zur Begründung verwies er auf die Bindung der Dienststelle an die in den ANB enthaltenen Regelungen, die ihm keinen Raum für die Abstimmung eigener Regelungen zur Nutzung der Informationstechnologie mit dem Antragsteller ließen.
7Am 5. Januar 2012 machte der Antragsteller ihm zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG unter Hinweis darauf geltend, dass die endgültige Nutzung und inhaltliche Ausgestaltung der von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Hard- und Software dem Beteiligten obliege.
8Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 lehnte der Beteiligte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Ihm stünden keine Entscheidungsbefugnisse zu, da die Entscheidungskompetenz bezüglich der IT-Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit liege. Ungeachtet dessen bestünde auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus den von ihm in Anspruch genommenen Beteiligungstatbeständen.
9Am 6. Februar 2012 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Den zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Mai 2012 ‑ 33 K 1669/12.PVB ‑ abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen mit Beschluss vom 9. Juli 2012 ‑ 20 B 675/12.PVB ‑ zurückgewiesen.
10Zur Begründung seines Antrags hat der Antragsteller im Wesentlichen angeführt: Die Regelungen der ANB begründeten lediglich eine Pflicht des Beteiligten, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellte Hard- und Software zu nutzen. Die konkrete Bestimmung der Nutzungsbedingungen sei jedoch der Regelungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit entzogen, weil es dabei um die Ausgestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses in der gemeinsamen Einrichtung selbst gehe. Aufgrund dessen bestünden auch Beteiligungsrechte des dort gebildeten Personalrats. Das Verbot der privaten Internetnutzung stelle eine Maßnahme zur Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG dar. Es gehe dabei nicht um eine Regelung, die unmittelbar mit der Erledigung der Arbeit zu tun habe, sondern vielmehr allenfalls in mittelbarem Zusammenhang damit stehe. Darüber hinaus greife auch der Mitbestimmungstatbestand aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ein, weil eine technische Einrichtung angewandt werde, die eine Leistungs- und Verhaltensüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen jederzeit ermögliche.
11Der Antragsteller hat beantragt,
12festzustellen, dass Punkt 8 der "Allgemeine Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (gE)" dem Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG unterliegt.
13Der Beteiligte hat beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Mangels einer ihm zustehenden Entscheidungsbefugnis bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Regelungen aus den ANB stehe ihm kein Wahlrecht zu, da die Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der IT-Verfahren allein bei der Bundesagentur für Arbeit lägen. Ungeachtet dessen bestünde auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG greife nicht ein, weil die Untersagung der privaten Nutzung des Internets eine konkrete Dienstanweisung darstelle, die die Beschäftigten bei der Ausübung ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit zu beachten hätten. Aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht, weil es dem Antragsteller nicht um die Einführung und Anwendung einer technischen Einrichtung, sondern vielmehr um das Verbot der privaten Internetnutzung gehe.
16Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Es könne dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt Mitbestimmungsrechte geltend machen könne oder ob diese allein dem bei der Bundesagentur für Arbeit gebildeten Hauptpersonalrat zustünden. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen der im Antrag genannten Mitbestimmungstatbestände nicht vor. Für ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG fehle es an einer das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelung. Das in den ANB enthaltene Verbot der Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der Informationstechnik einschließlich des Internets zu privaten Zwecken betreffe das Arbeitsverhalten der Beschäftigten, weil es mit deren Arbeitsleistung in unmittelbarem Zusammenhang stehe. Mit der im Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelung werde in erster Linie auf bestehende Dienstpflichten hingewiesen. Die für die Beschäftigten bestehende Verpflichtung, Einrichtungen und Verfahren der Informationstechnologie lediglich zu dienstlichen Pflichten zu nutzen, werde schriftlich fixiert und konkretisiert. Soweit aufgrund einer Dienstvereinbarung zwischen dem Oberbürgermeister der Stadt E. und dem dort bestehenden Gesamtpersonalrat den Beschäftigten der Stadt eine private Nutzung in geringem Umfang erlaubt sei, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der in Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelungen. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass das Verbot auch die private Nutzung außerhalb der Arbeitszeit umfasse. Auch dies stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Dienstpflichten der Beschäftigten, da den Beschäftigten die zur Verfügung gestellte Informationstechnologie lediglich zu dienstlichen Zwecken während der Dienstzeit überlassen sei. Ein Mitbestimmungsrecht könne allenfalls dann bestehen, wenn konkrete Regelungen zur prinzipiell erlaubten Privatnutzung des Internets aufgestellt würden. Daran fehle es hier aber. Aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht, weil weder ein Fall der Einführung noch der Anwendung einer technischen Einrichtung vorliege. Es seien weder Änderungen an der Hard- oder Software vorgenommen noch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen worden, durch die sich die Handhabung der Programme geändert habe. Neue Kontrollmöglichkeiten seien nicht eröffnet worden.
17Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Es liege eine eigene Maßnahme des Beteiligten vor. Die Dienststelle sei zwar verpflichtet, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Verfahren der Informationstechnik zu nutzen. Die Entscheidung über die Nutzungsregelungen obliege aber dem Beteiligten. Würden Nutzungsbestimmungen von der Bundesagentur für Arbeit zwingend vorgegeben, verstießen diese gegen höherrangiges Recht. § 50 Abs. 3 SGB II greife nicht ein, weil es sich bei E-Mails und dem Internet nicht um Verfahren der Informationstechnik im Sinne dieser Bestimmung handele. Da während des gesamten Jahres 2011 die private Nutzung des Internets möglich gewesen sei, habe es sich bei dem am 30. Dezember 2011 ausgesprochenen Verbot der privaten Nutzung um eine zum 1. Januar 2012 eingeführte Maßnahme gehandelt. Dem Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG unterfielen nur diejenigen Maßnahmen nicht, die die Arbeitsleistung selbst beträfen. Davon könne bei der hier im Streit stehenden Regelung nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass die Möglichkeit des Zugriffs auf das Internet überhaupt eingeräumt sei, habe nichts mit der Frage der Aufgabenerledigung unmittelbar zu tun. Die Möglichkeit eines Zugriffs auf das Internet sei nicht zur Aufgabenerledigung eingerichtet worden. Da eine solche Möglichkeit des Zugriffs auf das Internet Standard eines jeden eingerichteten Computers sei, sei eine Regelung erforderlich, die den privaten Zugriff auf das Internet regele. Damit handele es sich nicht um eine Regelung, die unmittelbar das Verhalten der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Arbeit erfasse. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG liege vor, weil unter den Begriff der Anwendung die allgemeine Handhabung der Einrichtung falle. Dazu zähle auch die hier in Rede stehende organisatorische Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen das Internet überhaupt genutzt werden könne.
18Der Antragsteller beantragt,
19den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen.
20Der Beteiligte beantragt,
21die Beschwerde zurückzuweisen.
22Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Allein die Bundesagentur für Arbeit entscheide darüber, wie die Nutzung der von ihr zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu erfolgen habe. Ein Entscheidungsspielraum für ihn existiere deshalb nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht zwischen der Verpflichtung zur Nutzung und den Nutzungsbestimmungen unterschieden werden. Auch wenn dies anders zu sehen wäre, bestünde für den Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht. Hinsichtlich des Mitbestimmungstatbestandes aus § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG sei mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers darauf hinzuweisen, dass den Beschäftigten Arbeitsmittel ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen bzw. zur Verfügung gestellt würden. Ein Hinweis darauf habe nur klarstellende Funktion und beinhalte deshalb keine Regelung des allgemeinen Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle. Für ein Eingreifen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG könne entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht allein auf Fragen der Handhabung abgestellt werden. Vielmehr sei gerade eine Änderung der Handhabung erforderlich. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und der von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Unterlagen (2 Bände) sowie der Gerichtsakte zum Verfahren 33 L 229/12.PVB (VG Düsseldorf) / 20 B 675/12.PVB (OVG NRW) Bezug genommen.
24II.
25Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
26Der Antrag ist unbegründet.
27Punkt 8 der "Allgemeine Nutzungsbestimmungen (ANB) für die Informationstechnik der BA in gemeinsamen Einrichtungen (gE)" unterliegt nicht einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nrn. 15 und 17 BPersVG.
28Das Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts für den Antragsteller scheitert schon daran, weil keine Maßnahme des Beteiligten im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vorliegt.
29Als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle angesehen, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Anders ausgedrückt: Eine Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielen; nach der Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben.
30Ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2002 ‑ 6 P 7.01 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 104 = PersR 2003, 113 = PersV 2003, 186 = ZfPR 2003, 37 = ZTR 2003, 362, vom 29. Januar 2003 ‑ 6 P 15.01 ‑, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 4 = PersR 2003, 156 = ZTR 2003, 201, und vom 20. November 2008 ‑ 6 P 17.07 ‑, Buchholz 251.2 § 85 BlnBPersVG Nr. 15 = PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221 = ZfPR 2009, 34 = ZTR 2009, 100, jeweils m. w. N.
31Vorliegend fehlt es schon an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, mit der dieser in eigener Zuständigkeit eine eigene Angelegenheit regelt.
32Das folgt unmittelbar für die in Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelung schon daraus, dass diese als Teil der allgemeinen Nutzungsbestimmungen für die Informationstechnik der Bundesanstalt für Arbeit in den gemeinsamen Einrichtungen nicht vom Beteiligten, sondern von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist. Insofern mangelt es bereits an einer Handlung oder Entscheidung gerade des Beteiligten, an die ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers anknüpfen könnte.
33Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die in Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelung noch einer Umsetzung in der Dienststelle des Beteiligten bedurfte und eine solche Umsetzung vom Beteiligten vorgenommen worden wäre. Davon kann aber nicht ausgegangen werden.
34Die in Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelung bedurfte keiner Umsetzung in der Dienststelle des Beteiligten. Sie gilt dort vielmehr unmittelbar und ließ insoweit auch keinen Entscheidungsspielraum für den Beteiligten zu.
35Dies beruht auf den in § 50 Abs. 3 SGB II enthaltenen Regelungen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist nach Satz 2 verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Gemäß Satz 3 ist die Bundesagentur verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Mit diesen Regelungen des § 50 Abs. 3 SGB II soll sichergestellt werden, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen.
36Vgl. die Begründung zur Einführung des § 50 Abs. 3 SGB II im Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
37Mit der Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend angeordnet. Einer weiteren Anordnung der Bundesagentur im Einzelfall bedarf es dazu nicht.
38Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, juris.
39Damit verbunden ist der Ausschluss eines in diesem Zusammenhang bestehenden eigenen Entscheidungsspielraums des jeweiligen Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtungen, in denen die zentralen Verfahren der Informationstechnik eingesetzt werden.
40Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
41Dies wiederum hat auch eine personalvertretungsrechtliche Bedeutung. Denn wenn es an einem eigenen Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der gemeinsamen Einrichtung fehlt, scheiden insoweit auch Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats aus.
42Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
43Diese personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen lagen bei der Aufnahme des Abs. 3 in § 50 SGB II auch offen zu Tage. Denn in der Begründung des maßgeblichen Gesetzentwurfs heißt es ausdrücklich, mit der Nutzung der bundesweiten Verfahren der Informationstechnik durch die gemeinsamen Einrichtungen sei auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenz der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihr zugeordneten Dienststellenleiters korrespondierten.
44Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 4. Mai 2010 (BT-Drucks. 17/1555, S. 31).
45Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf die Ebene der Bundesagentur für Arbeit verlagert, wenn diese entscheidet, dass sie ein bestimmtes Verfahren der Informationstechnik zentral verwaltet.
46Vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2013 ‑ 62 PV 13.12 ‑, a. a. O.
47Der vorliegend in Rede stehende Punkt 8 der ANB unterfällt dem von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfassten Bereich der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik.
48Die von der Bundesagentur für Arbeit erlassenen Allgemeinen Nutzungsbestimmungen bilden in ihrer Gesamtheit die Grundlage für die Nutzung der von der Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vgl. Nr. 2 Abs. 1 der ANB). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass diese IT‑Verfahren in den gemeinsamen Einrichtungen einheitlich gehandhabt werden. Dazu ist es unerlässlich, allgemeinverbindliche Vorgaben zur Nutzung der IT-Verfahren zu machen. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die durch § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II angestrebte gleichförmige Nutzung der zentral verwalteten IT-Verfahren erreicht wird. Werden mehrere Verfahren parallel verwendet, entstehen zwangsläufig zahlreiche Fehlerquellen, insbesondere an den Schnittstellen von dem Verfahren des einen zu dem Verfahren des anderen Benutzers, weshalb die Einheitlichkeit der Anwendung sichergestellt sein muss. Die Nutzung eines zentral verwalteten IT-Verfahrens setzt demnach das Bestehen allgemeiner Regelungen, wie sie vorliegend in den Allgemeinen Nutzungsbestimmungen niedergelegt sind, zwingend voraus. Die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen sind deshalb integraler Bestandteil aller von der Bundesagentur zentral verwalteten IT-Verfahren im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Dem entspricht es, dass ihre einheitliche Anwendung in sämtlichen gemeinsamen Einrichtungen vorgesehen ist (vgl. Nr. 2 Abs. 2 der ANB) und in ihr die Rechte und Pflichten für die Nutzung der Informationstechnik in den gemeinsamen Einrichtungen einheitlich beschrieben werden (vgl. Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der ANB).
49Das gilt uneingeschränkt auch für die in Punkt 8 der ANB enthaltene Regelung. Dort ist in dem ‑ im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten ‑ Abs. 1 vorgesehen, dass die Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik der Bundesagentur einschließlich des Internets nur zu dienstlichen Zwecken zugelassen und eine private Nutzung ‑ auch außerhalb der Arbeitszeit ‑ grundsätzlich untersagt ist. Diese Regelung dient dem Schutz der zentral verwalteten IT-Verfahren. Mit ihr soll insbesondere verhindert werden, dass sich das mit einer privaten Nutzung verbundene und in besonderer Weise erhöhte Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit des IT-Systems wie etwa durch von außen unkontrolliert eindringende Störprogramme (sog. Computer-Viren) realisiert. Die Regelung ist Ausfluss der in § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II enthaltenen Bestimmung der Bundesagentur zur verantwortlichen Stelle im Sinne von § 67 Abs. 9 SGB X für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik. Als verantwortliche Stelle in diesem Sinne obliegt der Bundesagentur insbesondere, den Schutz der Sozialdaten sicherzustellen, die Gegenstand der von ihr zentral verwalteten IT-Verfahren sind. Dies setzt voraus, für alle Nutzer unmittelbar bindende Regelungen festschreiben zu können. Von dieser Befugnis hat die Bundesagentur mit der in Punkt 8 der ANB enthaltenen Regelung zulässigerweise und für alle Nutzer unmittelbar bindend Gebrauch gemacht. Dies schließt einen in diesem Zusammenhang bestehenden Entscheidungsspielraum des Dienststellenleiters der einzelnen gemeinsamen Einrichtung von vornherein aus.
50Der Einwand des Antragstellers, die konkrete Bestimmung der Nutzungsbedingungen sei der Regelungsbefugnis der Bundesagentur entzogen, weil es dabei um die Ausgestaltung des konkreten Arbeitsverhältnisses in der gemeinsamen Einrichtung selbst gehe, greift nicht durch. Dem Antragsteller kann insoweit zugestanden werden, dass die Allgemeinen Nutzungsbestimmungen der Bundesagentur und insbesondere auch die in Punkt 8 der ANB enthaltene Regelung das konkrete Arbeitsverhältnis in der gemeinsamen Einrichtung betrifft. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass es insoweit an einer Regelungsbefugnis der Bundesagentur fehlt. Eine solche ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der in § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, die gemeinsamen Einrichtungen zur Nutzung der durch die Bundesagentur zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu verpflichten. Das Bestehen einer solchen Nutzungspflicht beinhaltet nämlich zugleich auf der einen Seite für die Bundesagentur das Recht, Vorgaben zur Ausgestaltung der Nutzung zu machen, und auf der anderen Seite für die in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten die Pflicht, diese Vorgaben uneingeschränkt zu befolgen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann deshalb von einem Verstoß gegen höherrangiges Recht keine Rede sein.
51Das Vorliegen einer eigenen Regelung des Beteiligten in Form einer Umsetzung der Vorgaben aus Punkt 8 der ANB kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass dieser unter dem 30. Dezember 2011 ausdrücklich allen Beschäftigten der Dienststelle ab dem 1. Januar 2012 die private Nutzung der Einrichtungen und Verfahren der BA-IKT einschließlich des Internets untersagt hat. Nach dem Vorstehenden handelt es sich dabei vielmehr lediglich um einen informatorischen Hinweis in Bezug auf die von der Bundesagentur mit den ANB vorgegebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Nutzung der den gemeinsamen Einrichtungen zur Verfügung gestellten Informationstechnik. Angesichts dessen fehlt es insoweit an einer in eigener Zuständigkeit getroffenen Regelung des Beteiligten hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsbedingungen der in der gemeinsamen Einrichtung tätigen Beschäftigten.
52Vgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1982 ‑ 6 P 10.80 ‑, Buchholz 238.33 § 62 BrPersVG Nr. 2 = PersV 1983, 411, und vom 10. Januar 1983 ‑ 6 P 11.80 ‑, Buchholz 238.33 § 58 BrPersVG Nr. 2 = PersV 1983, 507 = ZBR 1983, 308; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 1986 ‑ CL 23/85 ‑, RiA 1987, 71 = ZBR 1987, 58, vom 5. April 2001 ‑ 1 A 3033/99.PVL ‑, PersR 2001, 572 = PersV 2001, 230, und vom 30. Januar 2003 ‑ 1 A 5763/00.PVL ‑, PersR 2003, 414 = PersV 2004, 179 = RiA 2004, 48 = ZTR 2003, 530.
53Aber auch wenn eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzunehmen wäre, dürften die Voraussetzungen der vom Antragsteller für einschlägig erachteten Mitbestimmungstatbestände nicht vorliegen.
54Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten mitzubestimmen. Dass die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungstatbestandes nicht vorliegen, hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts unter Darlegung näherer Einzelheiten im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die in Punkt 8 der ANB enthaltene Regelung stehe mit der Arbeitsleistung der Beschäftigten in unmittelbarem Zusammenhang. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers dürfte diese Einschätzung nicht durchgreifend in Frage stellen.
55Nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen mitzubestimmen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dass dieser Mitbestimmungstatbestand vorliegend eingreifen könnte, ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, was der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen selbst eingeräumt hat.
56Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
57Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Sept. 2015 - 20 A 2311/13.PVB
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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
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(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
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(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.
(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch
- 1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, - 2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, - 3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und - 4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.
(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.
(1) Die Bundesagentur, die kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger, gemeinsame Einrichtungen, die für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Beschäftigung zuständigen Stellen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte sollen sich gegenseitig Sozialdaten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch oder dem Dritten Buch erforderlich ist. Hat die Agentur für Arbeit oder ein zugelassener kommunaler Träger eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Agentur für Arbeit oder den zugelassenen kommunalen Träger durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
(2) Die gemeinsame Einrichtung ist Verantwortliche für die Verarbeitung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundesagentur zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verantwortliche für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Absatz 4 des Zehnten Buches ist die Bundesagentur.
(4) Eine Verarbeitung von Sozialdaten durch die gemeinsame Einrichtung ist nur unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches zulässig. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über die Informationsfreiheit bei der gemeinsamen Einrichtung sowie für die zentralen Verfahren der Informationstechnik obliegen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.