Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 31. Jan. 2014 - 20 A 1198/13.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Seit längerer Zeit begehrten einzelne Polizeibeamte die Anerkennung der Zeiten des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst als Arbeitszeit. Mit Urteilen vom 2. Dezember 2010 ‑ 6 A 979/09 ‑ und ‑ 6 A 1546/10 ‑ stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fest, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, keine Arbeitszeit ist und dass es sich bei der Zeit, die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderlich ist, um Arbeitszeit handelt. Die dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 29. Juli 2011 ‑ 2 B 36.11 ‑ und vom 25. August 2011 ‑ 2 B 38.11 ‑ zurück.
4Zur Umsetzung dieser gerichtlichen Entscheidungen erließ der Beteiligte unter dem 28. November 2011 den hier streitgegenständlichen Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeit im Wachdienst". Darin heißt es unter anderem:
5" ...
61. An- und Ablegen der Dienstkleidung
7Zeit, die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Wachdienst erforderlich ist, wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
82.1 An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen
9Zeit, die für das An- und Ablegen der folgenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich ist, wird auf die Arbeitszeit angerechnet:
10- 11
Pistole mit Holster
- 12
Reservemagazin mit Tasche
- 13
Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung
- 14
Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung
- 15
Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock.
2.2 Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln
17Zeit, die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen, erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet.
182.3 Keine Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer
19Die planmäßige Schichtdauer wird durch die Tätigkeiten zu 2.1 und 2.2 nicht verlängert. Die Behörden sind gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass das Anlegen der genannten Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann.
20Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie bisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende Dienstzeiten zur Besetzung so genannter Lapperfahrzeuge/ Frühwagen einzuplanen.
21Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert war, bitte ich vor Ort im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, in welchem Umfang ggf. rückwirkend Zeiten anzuerkennen sind. Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände äußerst gering ist.
223. Übergabegespräche
23Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet.
24... "
25Nachdem ihm schon vorab ein Entwurf des Erlasses im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit übersandt worden war, forderte der Antragsteller den Beteiligten bereits am 28. November 2011 in einem persönlichen Gespräch zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens auf und führte zur Begründung an, der Erlass stelle eine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Dem Begehren des Antragstellers kam der Beteiligte aber nicht nach.
26Am 13. Dezember 2011 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Erlass sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig, weil in Nr. 2.3 eine allgemeine Regelung der Verteilung der Gesamtarbeitszeit enthalten sei. Da aufgrund der Einplanung von Rüstzeiten und von Übernahme- bzw. Übergabezeiten die Einsatzbereitschaft zu Beginn und Ende einer Schicht nicht komplett gewährleistet sei, seien so genannte Lapperfahrzeuge zur Gewährleistung einer durchgängigen Präsenz im Außendienst mit einem abweichenden Schichtplan als einsatzüberlappende Schnittstellen der Dienstschichten erforderlich. Damit werde die Verteilung der Arbeitszeit für Lapperfahrzeuge abweichend generell geregelt. Eine Mitbestimmungspflicht ergebe sich auch aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW, da der Beteiligte billigend Mehrarbeit in Kauf nehme, indem er es dulde, dass die Beamten ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Schichten an- und ablegten, um einsatzfreie Zeiten zu vermeiden.
27Der Antragsteller hat beantragt,
28dem Beteiligten aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten/Rüstzeiten im Wachdienst" gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW einzuleiten,
29hilfsweise
30festzustellen, dass der Erlass "Arbeitszeit/Rüstzeiten im Wachdienst" von November 2011 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LPVG NRW unterliegt.
31Der Beteiligte hat beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Für das Begehren des Antragstellers fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Erlass keine neue Regelungen enthalte, sondern nur die langjährig geltende Erlasslage wiederhole und zusammenfasse. Auch in der Sache habe der Antrag keinen Erfolg. Das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW beschränke sich auf Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit. In dem Erlass gehe es aber um die Bewertung der Arbeitsleistung unter zeitlichen Gesichtspunkten. Im Übrigen liege es auch im Ermessen der örtlichen Behörden, auf welche Weise sie die durchgängige Sicherheit gewährleisteten. Neben dem Einsatz von Lapperfahrzeugen gebe es auch andere Möglichkeiten. Etwaige Vollzugsdefizite könnten keine Mitbestimmungspflicht begründen.
34Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Sowohl der Haupt- als auch der Hilfsantrag hätten in der Sache keinen Erfolg, da dem Antragsteller die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht zustünden. Die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW seien nicht erfüllt. Der Erlass enthalte lediglich Regelungen zu der Frage, welche Tätigkeiten im Wachdienst als Arbeitszeit bewertet würden und welche nicht. Die in dem Erlass enthaltenen Bestimmungen über den Einsatz sogenannter Lapperfahrzeuge stellten keine (Neu-)Regelung der Arbeitszeit dar. Vergleichbare Vorgaben seien bereits in früheren Erlassen des Beteiligten enthalten gewesen. Zudem würden die Dauer und die Verteilung der Dienstschichten durch den Erlass nicht verändert. Die Umsetzung des Erlasses werde den örtlichen Behörden überlassen, solange die durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet werde. Umsetzungsschwierigkeiten in der Praxis führten nicht zu der Annahme einer allgemeinen Veränderung der Arbeitszeit durch den Erlass. Der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes rechtfertige keine abweichende Beurteilung, da es bei den Regelungen in dem Erlass nicht um die Lage der Arbeitszeiten oder die Dauer der Dienstschichten gehe, sondern um die Bewertung der Zeit für das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände als Arbeitszeit. Der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW sei nicht einschlägig, weil es sich bei Nr. 2.3 des Erlasses nicht um eine (konkludente) Anordnung von Mehrarbeit durch den Beteiligten handele.
35Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Erlass sei nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Es könne nicht ausschließlich auf den Wortlaut des Erlasses abgestellt werden. Vielmehr seien auch die tatsächlichen Verhältnisse in den Blick zu nehmen. In der Praxis sei der Dienst so organisiert, dass jeder einzelne Polizeibeamte zu Beginn der Schicht "aufgerüstet" sein müsse und der die Schicht beendende Polizeibeamte erst mit Schichtende "abrüsten" könne. Damit sei eine landesweite Regelung vorhanden, die dazu führe, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der einzelne Polizeibeamte in der Praxis jeden Tag seine Schicht früher beginne und später beende. Dies habe zur Folge, dass tatsächlich die Lage des Dienstes um die jeweilige Zeit des Anlegens und Abrüstens erweitert werde. Darin liege eine Verlängerung der Arbeitszeit, weil die Polizeibeamten zwar die als Arbeitszeit angesehenen An- und Abrüstungstätigkeiten durchführen müssten, diese aber im System des dezentralen Schichtenmanagements (Buchungssystem) nicht berücksichtigt würden. Dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände nur wenige Minuten in Anspruch nehme, ändere nichts daran, dass die Freizeitinteressen der Polizeibeamten berührt würden. Jedenfalls greife der Mitbestimmungstatbestand aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ein, weil es sich mindestens um eine konkludente Anordnung von Mehrarbeit handele, da der Schichtdienst anders nicht aufrechtzuerhalten sei.
36Der Antragsteller beantragt,
37den angegriffenen Beschluss zu ändern und
38den Beteiligten zu verpflichten, ein Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW einzuleiten,
39hilfsweise
40festzustellen, dass der Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW unterliegt.
41Der Beteiligte beantragt,
42die Beschwerde zurückzuweisen.
43Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der Antragsteller verkenne, dass der Erlass gerade darauf gerichtet sei, den nachgeordneten Behörden vorzugeben, dass die frühere Praxis des Anlegens der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen vor dem Dienst nicht mehr stattfinden dürfe. Unter 2.3 des Erlasses sei deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die planmäßige Schichtdauer durch das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel nicht verlängert werden dürfe. Die Behauptung des Antragstellers, dass der Schichtdienst im Polizeiwesen gar nicht anders zu organisieren sei, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte im Übrigen auch für die Behauptung einer generell von dem Erlass abweichenden Behördenpraxis. Sollte tatsächlich ‑ wie vom Antragsteller behauptet ‑ in einzelnen Behörden abweichend von dem Erlass verfahren werden, wofür allerdings keine Anhaltspunkte vorlägen, so handele es sich dabei lediglich um ein Vollzugsdefizit, das den allgemein gehaltenen Erlass mit seinen Hinweisen nicht mitbestimmungspflichtig machen könne. Anhaltspunkte für eine (selbst konkludente) Anordnung von Mehrarbeit lägen nicht vor.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
45II.
46Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
47Der Hauptantrag ist jedenfalls unbegründet.
48Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, ein Mitbestimmungsverfahren betreffend den Erlass "Arbeitszeiten - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW einzuleiten. Dem Antragsteller steht weder nach der Nr. 1 noch nach der Nr. 2 des § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht zu.
49Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (Erster Mitbestimmungstatbestand) und über die Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit (Zweiter Mitbestimmungstatbestand).
50Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
51Fragen der gleitenden Arbeitszeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW sind offensichtlich nicht Gegenstand des Erlasses des Beteiligten vom 28. November 2011. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
52Der Erlass ist aber auch nicht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Er regelt weder den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit oder der Pausen noch die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
53Gegenstand des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW ist die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag. Der Mitbestimmung unterfällt jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleistenden Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche und deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt.
54Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 ‑ 6 P 21.90 ‑, BVerwGE 91, 346 = Buchholz 250 § 70 BPersVG Nr. 2 = PersR 1993, 310 = PersV 1994, 219 = RiA 1994, 177 = ZfPR 1994, 4, und vom 8. Januar 2001 ‑ 6 P 6.00 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 102 = DVBl. 2001, 1070 = PersR 2001, 154 = ZfPR 2001, 68 = ZTR 2001, 236.
55Wegen dieser Beschränkung der Mitbestimmung auf Ein- und Verteilungsfragen ist eine Beteiligung des Personalrats hinsichtlich solcher Regelungen ausgeschlossen, die die Bewertung der von den Beschäftigten geschuldeten Leistung unter zeitlichen Gesichtspunkten betreffen. Deshalb ist die Entscheidung der Dienststelle darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist, nicht Gegenstand des Mitbestimmungsrechts des Personalrats.
56Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 1985 ‑ 6 P 37.82 ‑, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39 = NVwZ 1987, 141 = PersV 1987, 155 = ZBR 1985, 283.
57Ausgehend von diesen Grundsätzen greift das Mitbestimmungsrecht nicht ein.
58Unter den Nrn. 1, 2.1, 2.2 und 3 des Erlasses des Beteiligten vom 28. November 2011 sind allein Regelungen enthalten, die die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten arbeitsrechtlich bewerten. Dort wird im Einzelnen bestimmt, ob das An- und Ablegen der Dienstkleidung, das An- und Ablegen von im Einzelnen benannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, die Übernahme und Übergabe von Führung- und Einsatzmitteln sowie die Übergabegespräche auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder nicht. Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit werden durch diese Regelungen nicht berührt.
59Auch die unter Nr. 2.3 des Erlasses enthaltenen Regelungen betreffen keine Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit. Die Regelung im ersten Absatz von Nr. 2.3 beinhaltet die Vorgabe an die nachgeordneten Dienststellen, dass die unter Nrn. 2.1 und 2.2 genannten Tätigkeiten nicht zu einer Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer führen sollen und deshalb der Dienst so zu organisieren ist, dass diese Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden können. Damit soll sichergestellt werden, dass die Dauer der Dienstschichten und deren Verteilung unverändert bleiben, so dass darin gerade keine personalvertretungsrechtliche Maßnahme zur Ein- oder Verteilung der Arbeitszeit liegt. Gleiches gilt für die Regelung im zweiten Absatz von Nr. 2.3. Dort wird mit dem Hinweis auf die Einplanung abweichender Dienstzeiten für einen Teil der Streifenbeamten zur Besetzung sogenannter Lapperfahrzeuge/Frühwagen lediglich eine Möglichkeit für die nachgeordneten Dienststellen aufgezeigt, mittels derer die durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet werden kann. Darin ist aber keine verbindliche Regelung des Beteiligten zu sehen. Vielmehr wird daraus deutlich, dass die abschließende Entscheidung über die konkrete Umsetzung des Erlasses im Einzelfall unverändert bei den nachgeordneten Dienststellen verbleibt. Dass die Regelung im dritten Absatz von Nr. 2.3 zu den Möglichkeiten einer rückwirkenden Anerkennung als Arbeitszeit Fragen der Ein- und Verteilung der Arbeitszeit betreffen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vom Antragsteller geltend gemacht.
60Ob - wie vom Antragsteller behauptet wird - ein Großteil der im Wachdienst tätigen Polizeibeamten tatsächlich bereits vor dem eigentlichen Schichtbeginn zum Dienst erscheint, um die ihnen persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzulegen und so zum Schichtbeginn einsatzbereit zu sein, und auch erst nach dem eigentlichen Schichtende die Ausrüstungsgegenstände ablegt, ist - auch mit Blick darauf, dass die Vertreter des Beteiligten die praktische Umsetzung der Vorgaben aus dem Erlass vom 28. November 2011 in der Anhörung vor dem Fachsenat trotz mehrfacher Nachfrage nicht nachvollziehbar dargelegt haben - nicht völlig von der Hand zu weisen, bedarf aber keiner Klärung. Sollte die Behauptung des Antragstellers tatsächlich zutreffen, könnte daraus allenfalls der Schluss gezogen werden, dass die nachgeordneten Dienststellen den Vorgaben aus dem Erlass des Beteiligten nicht hinreichend nachkommen. Nicht möglich ist es aber, aus diesem Umstand abzuleiten, schon in dem Erlass des Beteiligten liege eine generelle Änderung der Arbeitszeiten und damit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Der Inhalt des Erlasses ist vielmehr auf eine gegenteilige Regelung gerichtet. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die planmäßige Schichtdauer gerade nicht verlängert wird. Etwaigen Umsetzungsschwierigkeiten sind mithin dem Bereich der nachgeordneten Dienststellen zuzurechnen. Ihnen ist deshalb auf örtlicher Ebene zu begegnen.
61Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt sind (Erster Mitbestimmungstatbestand), sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit (Zweiter Mitbestimmungstatbestand).
62Fragen des Ausgleichs von Mehrarbeit im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ‑ Zweiter Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW stehen in dem Erlass des Beteiligten vom 28. November 2011 offensichtlich nicht in Rede. Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
63Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aber auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Der Erlass des Beteiligten beinhaltet keine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit. Eine solche Anordnung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht konkludent in der Weise erfolgt, dass der Beteiligte das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor dem eigentlichen Dienstbeginn und das Ablegen dieser Ausrüstungsgegenstände nach dem eigentlichen Dienstende mit dem Erlass billigend in Kauf nimmt. Insoweit stehen vielmehr, wie schon zum Hauptantrag dargelegt, allein dem Bereich der nachgeordneten Dienststellen zuzuordnende Umsetzungsschwierigkeiten in Rede. Für das Vorliegen einer gerade dem Beteiligten zuzurechnenden Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne besteht kein Anhaltspunkt.
64Auch der Hilfsantrag ist jedenfalls unbegründet.
65Der Erlass "Arbeitszeit - Rüstzeiten im Wachdienst" vom 28. November 2011 unterliegt aus den zum Hauptantrag dargelegten Erwägungen nicht der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 LPVG NRW.
66Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
67Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(3) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.