Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 16 A 177/10

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2014:0117.16A177.10.00
bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt. 

Es wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu folgenden Fragen eingeholt:

1. Regelt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 für den Bereich des Lagerkostenausgleichs den Zuckeraustausch abschließend und ist nach dieser Vorschrift nicht Voraussetzung, dass der auszutauschende Zucker von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt sein muss?

2. Bejahendenfalls: Setzt Art. 14 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 1998/78 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ersetzt“ wird?

3. Falls Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 auf den Fall des Zuckeraustauschs anwendbar ist: Setzt Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2670/81 für die Inanspruchnahme von Lagerkostenvergütung voraus, dass der Austausch-C-Zucker bei dem Zuckerhersteller „gegenständlich ausgetauscht“ wird?

4. Hilfsweise: Ist die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 VO(EWG) Nr. 2670/81 insoweit ungültig, als sie verlangt, dass der auszutauschende Zucker „von einem anderen auf dem Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates ansässigen Hersteller erzeugt worden ist“?


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 16 A 177/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 16 A 177/10

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Jan. 2014 - 16 A 177/10 zitiert 4 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 14 Zinsen


(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden

Referenzen

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.