Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 14 U 2246/15

published on 13/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 14 U 2246/15
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 7471/14, 13/10/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Die Kläger tragen von den Kosten des Rechtsstreits je 1/2.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und seine Folgen.

Die Kläger, Eheleute, schlossen unter dem 08.04.2010 mit der Beklagten, einer mit Sitz in, den Darlehensvertrag Nr. (Anlage K1). Die Darlehenssumme betrug nominal 95.000,00 €, rückzahlbar in 317 monatlichen Raten in Höhe von 510,63 € bei 2% Tilgung. Es war ein Nominalzins von 4,45% jährlich, festgeschrieben bis 30.03.2025, vereinbart. Die Kläger sind Verbraucher. Sie finanzierten mit dem Darlehen den Kauf eines selbst genutzten Hausgrundstückes. Als Sicherheit diente der Beklagten eine Grundschuld auf diesem Grundstück. Das Darlehen wurde von der Beklagten am 10.05.2010 in voller Höhe an die Kläger ausgezahlt. Ab 30.06.2010 zahlten die Kläger die monatlichen Annuitäten. Das Darlehen valutierte am 31.12.2014 mit 86.000,00 €. Die Kläger unterschrieben den Darlehensvertrag in der Filiale der Beklagten in ...

Bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte den Klägern eine von diesen gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung (nach Anlage K4) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

„Widerrufsbelehrung¹ Verbraucher

Widerrufsbelehrung zu² Darlehensvertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre

¹Nicht für Fernabsatzgeschäfte. ²Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“

Wegen des weiteren Inhalts und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird im Übrigen auf die Anlage nach K4 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (Anlage K2).

Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, der Widerruf sei wirksam. Die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Durch die dortige Fußnote 1 werde der Verbraucher veranlasst zu prüfen, ob die Belehrung überhaupt für ihn gelte, wozu er indes als juristischer Laie nicht in der Lage sei, weil ihm der Begriff des Fernabsatzgeschäftes nicht geläufig sei. Die Fußnote erschwere dem Verbraucher daher die Ausübung seines Widerrufsrechts. Auch die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ sei geeignet, die Darlehensnehmer von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn die Belehrung lasse offen, was passiere, wenn die Zahlung nicht binnen 30 Tagen erfolge. Es könne der Darlehensnehmer verkennen, dass einzige Folge des Fristablaufs sei, dass er in Verzug gerate, und annehmen, sein Widerruf gelte als nicht erfolgt.

Die Kläger haben weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV berufen, da sie das entsprechende Muster nach der Anlage 2 der Verordnung nicht ohne eigene inhaltliche Bearbeitung verwendet habe. So sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen, dass Name und Anschrift des Verbrauchers in der Belehrung eingefügt werden. Die in der streitgegenständlichen Belehrung enthaltenen Fußnoten 1 und 2 seien so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Der Klammerzusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift …)“ sei so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Und schließlich sei in der Musterbelehrung die Grußformel „Ihre “ am Ende der Belehrung nicht vorgesehen.

Die Kläger haben beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € durch das Widerrufsschreiben vom 28.08.2014 widerrufen ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.836,09 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.09.2014 zu zahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.286,15 € (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, der unter Ziffer 1. gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom 29.07.2009. Soweit die Belehrung von dem Muster abweiche, könnten diese Abweichungen weder nach Zahl noch nach Gewicht als erhebliche Umgestaltung des Musters bewertet werden. Die Abweichungen beträfen weder den eigentlichen Belehrungsinhalt noch den Text der Belehrung. Insbesondere sei dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher wegen der Gestaltung, der räumlichen Anordnung und des Inhalts der Fußnote 1 klar, dass sich diese Fußnote an den Sachbearbeiter der und nicht an den Verbraucher richte. Dieser werde daher nicht auf die Idee kommen, selbst zu prüfen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die Belehrung sei daher rechtens und der Widerruf verspätet. Das Recht der Kläger zum Widerruf sei zudem verwirkt und rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Denn die Kläger missbrauchten das Widerrufsrecht dazu, vertragsfremde Zwecke, nämlich die Ausnutzung des gesunkenen Zinsniveaus, zu verfolgen. Dies widerspreche dem Schutzzweck des Widerrufsrechts.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 13.10.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von 95.000,00 € durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen, sowie die Beklagte verurteilt, an die Kläger 4.160,54 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 19.10.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 19.11.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 21.12.2015 begründet.

Die Beklagte hat gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 15.10.2015 zugestellte Urteil mit am 06.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.01.2016 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 28.01.2016 begründet.

Die Kläger nehmen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und meinen, die Beklagten hätten zumindest die vertragliche Nebenpflicht, den Widerruf anzuerkennen bzw. diesen zu bestätigen. Eine solche Nebenpflicht ergebe sich aus dem vertraglichen Loyalitätsgebot. Jedenfalls in der „aktiven Zurückweisung“ des Widerrufs mit Schreiben vom 29.08.2014 liege eine Pflichtverletzung.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • 2.Über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden - hilfsweise sämtliche Verzugsschäden - zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt - hilfsweise mit Schreiben vom 29.08.2014 zurückgewiesen - hat.

Hilfsweise hierzu beantragen die Kläger:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.09.2014 mit ihren aus dem Widerruf des zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossenen Darlehensvertrags Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € resultierenden Pflichten in Verzug befindet.

Die Beklagte stellt folgende Anträge:

1. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

2. Unter Abänderung des am 13.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 6 O 7471/14, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 21.12.2015 (Bl. 152 ff. d.A.), 28.01.2016 (Bl. 167 ff. d.A.) und 11.04.2016 (Bl. 183 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das hinsichtlich der Ziffern I. und II. angefochtene Urteil bedarf der Abänderung. Dagegen hat die Berufung der Kläger in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist (insgesamt) unbegründet.

Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 08.04.2010 gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.

1. Den Klägern stand gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004 bis 10.06.2010; nachfolgend: a.F.), § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 (gültig ab 01.08.2002 bis 10.06.2010) ein Widerrufsrecht zu (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).

2. Ein fristgerechter Widerruf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2014 ist nicht gegeben, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bereits abgelaufen war.

Das in § 355 BGB a.F. geregelte Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 04.07.2012 - I ZR 55/00, juris Rn. 16).

Die Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen.

a) Die Fußnote 1 zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit dem Hinweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ führt nicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Aus der Fußnote ergibt sich zwar nicht eindeutig, dass sich diese ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstitutes wendet (aa)), doch für den durchschnittlichen Verbraucher ergeben sich keine Missverständnisse hinsichtlich seines Widerrufsrechts (bb)).

aa) Die Fußnote 1 weist nicht ausdrücklich darauf hin, dass diese nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Jedenfalls bei einem solch ausdrücklichen Hinweis wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27.11.2015 - 3 O 68/15, juris Rn. 32; LG Heidelberg, Urteil vom 21.04.2015 - 2 O 284/14, juris Rn. 38).

Der durchschnittliche Verbraucher kann zwar bei der Fußnote 2 erkennen, dass sich diese an den Sachbearbeiter des Kreditinstitutes wendet, doch daraus ergibt sich für ihn nicht der eindeutige und zwingende Schluss, dass dies auch für die Fußnote 1 gelten soll. Auch aus dem Kontext der Widerrufsbelehrung bzw. im Zusammenschau mit der Fußnote 2 kann der durchschnittliche Verbraucher nicht zwanglos darauf schließen, dass die Fußnote 1 nur einen internen Bearbeitervermerk darstellen soll.

bb) Der Verbraucher wird durch die Fußnote 1 mit dem Hinweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ nicht verwirrt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher – wie hier – eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen der Verbraucher und der Darlehensnummer versehen ist und sich damit ausdrücklich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich aufgrund dieser Individualisierung der Widerrufsbelehrung zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (OLG München, Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, juris Rn. 47; LG Dortmund, a.a.O., LG Heidelberg a.a.O.).

cc) Ein Fernabsatzgeschäft lag unstreitig nicht vor. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Kläger den Darlehensvertrag in der Filiale der Beklagten in Röthenbach unterschrieben haben, war für die Kläger als durchschnittliche Verbraucher - selbst als juristische Laien - nicht naheliegend, dass hier ein Fernabsatzgeschäft vorliegen könne und für sie die Widerrufsbelehrung nicht gelten solle.

b) Die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“ hält ebenfalls der Prüfung der gesetzlichen Anforderungen der Widerrufsbelehrung stand.

Allein der Umstand, dass neben der erteilten Information zu den Widerrufsfolgen nicht der Zusatz enthalten ist, dass der Verbraucher lediglich in Verzug gerät, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommt, hält diesen nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab.

Die vorliegende Widerrufsbelehrung enthält entgegen der Auffassung der Kläger gerade kein „einseitiges Drohszenario“. Im Gegensatz zu der seitens der Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06) beschränkt sich die Widerrufsbelehrung nicht darauf, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben (BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Vielmehr wird der Verbraucher auch über seine Rechte informiert, wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt, „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“ Ebenso ist der seitens der Kläger gerügte Hinweis in der Widerrufsbelehrung neutral gefasst, d.h. er gilt gleichermaßen für den Verbraucher und das Kreditinstitut (“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“). Aus dem darauf folgenden Satz (“Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“) ergibt sich zudem klar, dass diese Frist sowohl für den Verbraucher als auch für das Kreditinstitut gilt.

c) Die Widerrufsbelehrung ist auch trotz des weißen Feldes nach der genannten Widerrufsfrist „von zwei Wochen“ ordnungsgemäß.

Durch das weiße Feld kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, dass die zweiwöchige Frist nicht gelten soll. Der Satz, in dem das weiße Feld vorhanden ist, ist vollständig und weist keine sprachliche Unsicherheit auf. Insofern besteht kein Raum für ein Missverständnis. Insbesondere ergeben sich für den Verbraucher keine Hinweise dahingehend, dass eine andere Frist in Betracht komme (etwa die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 s. 2 BGB a.F.).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.