Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 14 U 2246/15
vorgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, abgeändert.
3. Die Klage wird abgewiesen.
4. Die Kläger tragen von den Kosten des Rechtsstreits je 1/2.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
„Widerrufsbelehrung¹ Verbraucher
…
Widerrufsbelehrung zu² Darlehensvertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
…
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
…
Ihre
¹Nicht für Fernabsatzgeschäfte. ²Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“
-
1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € durch das Widerrufsschreiben vom 28.08.2014 widerrufen ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.
-
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.836,09 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.09.2014 zu zahlen.
-
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.
-
4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.286,15 € (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.12.2014 zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
-
1.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
-
2.Über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden - hilfsweise sämtliche Verzugsschäden - zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt - hilfsweise mit Schreiben vom 29.08.2014 zurückgewiesen - hat.
Hilfsweise hierzu beantragen die Kläger:
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.09.2014 mit ihren aus dem Widerruf des zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossenen Darlehensvertrags Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € resultierenden Pflichten in Verzug befindet.
1. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
2. Unter Abänderung des am 13.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 6 O 7471/14, wird die Klage insgesamt abgewiesen.
II.
III.
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Gründe
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 6 O 7471/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
1) ...
- Klägerin 2)
2) ...
- Kläger
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...
gegen
...
- Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom
Endurteil
I.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von € 95.000 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger € 4.160,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 4% und die Beklagte 96% zu tragen.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 93.336,09 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und seine Folgen.
Die Kläger, Eheleute, schlossen am
Bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte den Klägern eine von diesen gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung (vgl. nach Anlage K 4) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:
Widerrufsbelehrung 1 Verbraucher
Widerrufsbelehrung zu 2 Darlehensvertrag ... Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtszeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an
(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch Internet-Adresse).
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ihre ...
Am Ende der Seite, auf die die Belehrung aufgedruckt war, waren den Verweisen in dem Belehrungstext die folgenden Fußnoten zugeordnet:
1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte. 2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom ...
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei wirksam. Die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sei eine hochgestellte 1 abgedruckt, die auf eine Fußnote am Ende der Seite verweise mit dem Text „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Dadurch werde der Verbraucher veranlasst, zu prüfen, ob die Belehrung überhaupt für ihn gelte, wozu er indes als juristischer Laie nicht in der Lage sei, weil ihm der Begriff des Fernabsatzgeschäftes nicht geläufig sei. Die Fußnote erschwere dem Verbraucher daher die Ausübung seines Widerrufsrechts. Auch die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ sei geeignet, die Darlehensnehmer von der Geltendmachung des Widerrufsrechtes abzuhalten. Denn die Belehrung lasse offen, was passiere, wenn die Zahlung nicht binnen 30 Tagen erfolge. Es könne der Darlehensnehmer verkennen, dass einzige Folge des Fristablaufs sei, dass er in Verzug gerate und annehmen, sein Widerruf gelte als nicht erfolgt.
Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV berufen, da sie das entsprechende Muster nach der Anlage 2 der Verordnung nicht ohne eigene inhaltliche Bearbeitung verwendet habe. So sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen, dass Name und Anschrift des Verbrauchers in die Belehrung eingefügt werden. Die in der streitgegenständlichen Belehrung enthaltenen Fußnoten 1 und 2 seien so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Der Klammerzusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift ...)“ sei so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Und schließlich sei in der Musterbelehrung die Grußformel „Ihre Sparkasse“ am Ende der Belehrung nicht vorgesehen.
Der Beklagten stehe für die Nutzung der Darlehensvaluta durch die Kläger lediglich der marktübliche Zins zu. Die Differenz zwischen den Zahlungen der Kläger bis
Es haben daher die Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 4.836,09 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtlichen Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.286,15 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erachtet den unter Ziffer 1. gestellten Feststellungsantrag bereits für unzulässig. Die Kläger hätten Leistungsantrag stellen können.
In der Sache meint die Beklagte, die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom
Was die angebliche Überzahlung der Zinsen angehe, sei für die Bemessung des von den Klägern zu leistenden Nutzungswertersatzes auf den Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei indes der Vertragszins von 4,54% marktüblich gewesen. Zudem ziehe die Klagepartei zur Ermittlung des Marktzinses eine unzutreffende Statistik heran. Maßgeblich sei die Zeitreihe für Darlehen mit einer Zinsbindung von über 10 Jahren, nachdem in dem streitgegenständlichen Vertrag eine Bindung bis 30.03.2025 vereinbart sei.
Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten tatsächlich angefallen seien und sich die Beklagte in Verzug befunden habe. Zudem habe die Beklagte keine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, als sie sich geweigert habe, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll, aufgenommen in öffentlicher Sitzung am
Das Gericht hat den Parteien Hinweise erteilt, für deren Inhalt auf das Protokoll, aufgenommen in öffentlicher Sitzung am
Förmlicher Beweis ist nicht erhoben worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
A. Der Klageantrag Ziffer 1. ist zulässig und begründet.
I.
Der Feststellungsantrag Ziffer 1. ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kläger zu ihrem Interesse an der Klage (Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensvertrages) dahin auszulegen (zur gebotenen Auslegung eines Klageantrages als Prozesserklärung vgl. z. B. BGH, Urteil vom 01.12.1997, II ZR 312/96, Rz. 6 ff, juris), dass die Kläger begehren festzustellen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten Erklärungen der Kläger vom
II.
Der so ausgelegte Feststellungsantrag ist statthaft, denn damit ist er auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 ZPO (Rückabwicklungsverhältnis) gerichtet.
III.
Den Klägern steht insoweit auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Insbesondere steht dem Feststellungsinteresse nicht die Möglichkeit besseren Rechtsschutzes, etwa durch Leistungsklage oder durch Stufenklage, entgegen. Zwar können die Kläger ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis, dessen Feststellung sie anstreben, beziffern, soweit Leistungen bereits ausgetauscht wurden. In der (dann unstatthaften) Feststellung entsprechender Leistungspflichten erschöpft sich jedoch der Antrag der Kläger nicht. Der Feststellungsantrag enthält auch eine negative Komponente, nämlich soweit der Darlehensvertrag noch nicht vollständig abgewickelt ist. Insoweit macht die Beklagte, die die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt, weiterhin vertragliche Ansprüchen gegen die Kläger geltend. Mit der von den Klägern begehrten Feststellung wird auch festgestellt, dass diese vertraglichen Ansprüche der Beklagten nicht mehr zustehen. Dies begründet hinreichendes Feststellungsinteresse.
IV.
Der Antrag ist begründet. Der Widerruf der Kläger vom
1. Den Klägern stand hinsichtlich ihrer Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der § 495, § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, nachfolgend: a. F.) zu. Die Kläger waren demnach an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, wenn sie diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer (also gegenüber dem Darlehensgeber) in Textform widerriefen, wobei die rechtzeitige Absendung genügte, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Die Frist begann in dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern eine deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht, die ihnen entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. enthält, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.
2. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat die Beklagte den Klägern nicht erteilt, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der am
a. Die Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 31, juris, m. w. N.).
b. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung jedenfalls im Hinblick auf die in ihr enthaltene Fußnote 1 nicht gerecht.
Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und von dem Verbraucher in der Regel ohne weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen ist, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.
Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote nach dem Willen der Beklagten als Autorin der Belehrung nicht an die Kläger, sondern an einen Sachbearbeiter der Beklagten richtet. Unstreitig hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an die Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesen zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun, wie hier, durch einen solchen Bearbeiterhinweis beeinträchtigt, hat die Beklagte die Folgen hinzunehmen.
Unrichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht der Beklagten, schon der äußeren Gestaltung nach gehöre die Fußnote nicht zum Inhalt der Belehrung. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Vermittlung von sachlichen Inhalten über Fußnoten oder „Sternchenhinweise“ gehört zu dem kommunikativen Instrumentarium, das ein durchschnittlich aufmerksamer und unterrichteter Verbraucher beherrscht, weil er, etwa im Bereich der Werbung, daran gewöhnt ist. Er wird daher, was der Vorsitzende des erkennenden Gerichts aus eigener Sachkunden beurteilen kann, weil er auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, die streitgegenständliche Fußnote ohne weiteres zum näheren Verständnis des mit der Fußnote versehenen Textes heranziehen. Damit jedoch ist die Fußnote Teil der Widerrufsbelehrung.
c. Auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 (BGBl. I 2008, 293 f) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.
(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i. V. m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Bestimmungen des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwendet wurde. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine allgemeine Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.
(2) Vorliegend hat die Beklagte in den Mustertext eingegriffen und diesen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Dies zeigt ein Vergleich der erteilten Widerrufsbelehrung mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV.
Dabei liegt bereits in der Einfügung der Fußnote 1 eine inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte. Denn auch in der Hinzufügung von Informationen, die die Musterbelehrung so nicht vorsieht, liegt grundsätzlich eine eigene inhaltliche Bearbeitung durch den Unternehmer (vgl. BGH Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Rz. 16 ff, juris). Dies gilt selbst dann, wenn dies Hinzufügung in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers besteht (vgl. BGH, a. a. O.). Erst recht aber in einen Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hinzufügung dazu führt, dass der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf verunsichert werden kann.
3. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht verwirkt.
a. Die hier allein in Betracht kommende Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben, § 242 BGB, versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts). Denn die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rz. 329 zu § 242 m. w. N.).
Gegenstand der Verwirkung kann grundsätzlich jedes subjektive Recht sein, auch das Widerrufsrecht.
Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. „Zeitmoment“). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein - anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen - nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. „Umstandsmoment“), die nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung geboten erscheinen lassen. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je weniger Gewicht die Umstände haben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., Rz. 336 m. w. N.).
Im Hinblick auf das „Umstandsmoment“ ist ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist somit weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 340 m. w. N.).
Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 342 f. m. w. N.).
Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen ist.
b. Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden.
(1) An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht über einen Zeitraum von gut 4 Jahren nicht ausgeübt haben und dabei eine Ausübung weder angekündigt noch sich vorbehalten haben und das Darlehen vertragsgemäß bedient haben. Die Beklagte hat sich deswegen offenbar auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung eingestellt. Weder wurde das Darlehen vor dem Widerruf gekündigt, einvernehmlich aufgehoben oder umgestaltet noch ist es vor dem Widerruf auf andere Weise rückabgewickelt worden. Eine Beendigung durch Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB wird von keiner Partei behauptet.
(2) An subjektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und, insbesondere weil sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss, das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zu den Klägern als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rz. 25, juris), ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können.
(3) Demgegenüber kann nicht sicher angenommen werden, dass die Kläger von einem bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten. Wegen des Zusatzes in der Fußnote 1 kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die erteilte Widerrufserklärung vom Grundsatz her geeignet gewesen wäre, die Kläger über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Vielmehr konnte durch den Zusatz unklar sein, ob vorliegend ein Widerrufsrecht überhaupt bestand.
(4) Bei Würdigung dieser Umstände kann eine Verwirkung nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als die Kläger in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger über die fehlerhafte Belehrung oder auf andere Weise Klarheit über den Bestand des Widerrufsrechts und die Dauer der Widerrufsfrist erhalten hätten, oder - über die vertragsgemäße Bedienung des Darlehens über einen Zeitraum von gut 4 Jahren hinaus - der Beklagte einen sonstigen Anlass geboten hätte, anzunehmen, sie würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Insofern ist der Streitfall im Hinblick auf die für eine mögliche Verwirkung maßgeblichen Umstände durchaus anders zu beurteilen, als die Fälle, die den weiteren vom Beklagtenvertreter genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (z. B. OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599; KG GuT 2013, 213; OLG Köln WM 2012, 1532) zugrunde lagen und in welchen die betreffenden Verträge bereits Jahre vor der Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickelt waren.
4. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.
a. Allgemein ist anerkannt, dass jede Rechtsausübung immanent begrenzt ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., Rz. 197 ff zu § 242, m. w. N.).
Von den insoweit zahlreich unterschiedenen Fallgruppen kann vorliegend nur die der Rechtsausübung ohne schutzwürdiges Eigeninteresse relevant sein, hier wiederum die der Rechtsausübung als Vorwand, um nicht schutzwürdige Zwecke zu erreichen (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 439 ff zu § 242 und Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 50 zu § 242, jeweils m. w. N.). In diese Richtung zielt der Vortrag der Beklagten, wenn sie ausführt, den Klägern gehe es mit ihrem Widerruf darum, eine Umfinanzierung zu besseren Konditionen zu erreichen. Dieses Motiv werde durch den Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt.
Eine, grundsätzlich zurückhaltend anzunehmende, Aberkennung der Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen kann indes nur nach umfassender Interessenbewertung angenommen werden, wobei Rechtsmissbrauch nur dann anzunehmen ist, wenn der Zweck, der mit der Rechtsausübung verfolgt wird, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich ist.
b. Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Widerruf der Kläger nicht missbräuchlich.
Allein der Umstand, dass die Kläger, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, mit dem Widerruf den Zweck verfolgen, den jetzt für sie günstigen Markt zu nutzen und zu besseren Konditionen umzuschulden, macht ihr Verhalten nicht missbräuchlich. Grundsätzlich billigt die Rechtsordnung eigennützige Zweckverfolgung. Umstände, die das Verhalten der Kläger gleichwohl als schlechthin untragbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Wegen der grundlegenden Interessenlage und der eher geringen Schutzwürdigkeit der Beklagten wird auf die Ausführungen oben unter IV.3. verwiesen.
5. Nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchervertrages wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346 ff BGB. Dies gilt auch für Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB, wie die vorliegenden, sofern, wie vorliegend ebenfalls gegeben, die Verträge vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden. Für diese Altverträge gilt § 357 a BGB nicht, Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB.
Somit ist das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien umgewandelt in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Vertragliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag kann die Beklagte nicht mehr geltend machen.
V.
Somit war dem Feststellungsantrag statt zu geben. Die Abweichungen des Tenors von dem Klageantrag sind redaktionell veranlasst und dienen der Klarstellung. Sie sind keine inhaltliche Abweichung von dem Klagebegehren. § 308 ZPO ist daher beachtet, wie die Abweichungen auch nicht mit einem Kostennachteil für die Kläger verbunden sind.
B. Der zulässige Leistungsantrag Ziffer 2. ist nur teilweise und zwar in Höhe von € 4.160,54 begründet.
I.
Wie dargelegt, wandelt sich nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346 ff BGB. Folge ist, dass grundsätzlich die von den Parteien empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen, § 100 BGB, herauszugeben sind oder gem. § 346 Abs.2 BGB Wertersatz für sie zu leisten ist.
II.
Die Ansprüche der Parteien stehen sich dabei als isolierte Ansprüche gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 21, für einen Widerruf nach HWiG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12, Rz. 33, und OLG Brandenburg, Schlussurteil
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist Klageantrag Ziffer 2. und seine Begründung durch die Kläger dahin zu verstehen, dass die Kläger mit dem von ihnen behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Vertragszinsen gegen den Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz wegen der von der Beklagten an die Kläger ausgezahlten Darlehensvaluta aufgerechnet haben. Den Teil ihrer vorgenannten Ansprüche, der durch diese Aufrechnung nicht erloschen ist, machen sie mit dem Leistungsantrag Ziffer 2. geltend.
Der Anspruch der Kläger auf Nutzungswertersatz wegen der von ihnen an die Beklagte gezahlten Zinsen und der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der noch offenen Darlehensvaluta sind demgegenüber, das sei zur Klarstellung gesagt, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Weder haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz insoweit geltend gemacht, noch haben sie mit dem Anspruch die Aufrechnung erklärt, noch hat die Beklagte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht oder ihrerseits mit ihrem Anspruch aufgerechnet.
III.
Nach Aufrechnung, wie oben dargelegt, steht den Klägern noch ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Zinsen in Höhe von € 4.160,54 zu.
1. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte als Darlehensgeberin die von den Klägern als Darlehensnehmer empfangenen Zinszahlungen an diese zurückzugewähren. Gleiches gilt für von den Darlehensnehmern gezahlte Bearbeitungsgebühren, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Versicherungsbeiträge u. ä. (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 29, juris).
Vorliegend tragen die Kläger lediglich zu Zahlungen auf den Vertragszins vor und beziffern diese, von der Beklagten nicht beanstandet, bis 30.09.2014 auf € 17.490,18 (vgl. jeweils Spalte 6 in Anlagen K 4 und K 6).
2. Demgegenüber hat die Beklagte als Darlehensgeberin einen Anspruch gegen die Kläger als Darlehensnehmer auf Ersatz für die Nutzungen, die diese aus der Leistung der Darlehensgeberin gezogen haben. Dieser Anspruch, hier auf Wertersatz, beläuft sich vorliegend auf € 13.329,64.
a. Die Leistung der Beklagten bestand vertragstypisch darin, den Klägern vorübergehend das Recht zur Nutzung des ausgezahlten Darlehensbetrages einzuräumen. Da diese Gebrauchsüberlassung nicht in Natur zurückgewährt werden kann, haben die Kläger Wertersatz zu leisten.
b. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich folgerichtig nach dem Gebrauchswert des überlassenen Kapitals, ohne dass es darauf ankäme, wie die Kläger das Kapital tatsächlich verwandt haben. Entsprechend bestimmt § 346 Abs.2 Satz 2 HS 1 BGB dass für die Höhe des Wertersatzes der vertraglich vereinbarte Darlehenszins maßgeblich ist. Jedoch können die Darlehensnehmer nachweisen, dass der Wert der Gebrauchsvorteile geringer war, womit der unter Umständen deutlich geringere Marktzins maßgeblich sein kann.
(1) Strittig ist, wie dieser Marktzins zu ermitteln ist. Dabei wird mit unterschiedlicher Begründung, zum Teil unter Verweis darauf, dass das zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben müsse, zum Teil unter Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich gestreckte Leistung“ (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f), vertreten, dass der bei Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich ist. Entwicklungen nach Abschluss des Darlehensvertrages, bzw. Auszahlungen der Valuta werden als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13, Tz. 51 f, juris,). Zum Teil wird als maßgeblich auch der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). Andere Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).
Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090) folgt das Gericht. Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand wieder herzustellen, wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch bestanden hätte, wird es allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv bestimmt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94, Rz. 14, juris, für Nutzungen im Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu bewertende Gebrauchsvorteil besteht, nachdem wie oben dargelegt, die konkrete Verwendung des Kapitals durch den Darlehensnehmer außer Betracht bleibt, in erster Linie darin, dass das überlassene Kapital nicht anderweitig beschafft werden muss oder darin, dass das überlassene Kapital zu Marktbedingungen ausgeliehen werden kann. Und dieser Vorteil ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird auch bei dem von der Bank zu leistenden Nutzungswertersatz die Zinsentwicklung während des Vollzugs des Vertrages berücksichtigt, wenn vermutet wird, dass die Bank Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06
(2) Daraus folgt:
- Der Marktzins ist in der Regel gem. § 287 ZPO auf Grundlage der Statistiken der Deutschen Bundesbank, die wiederum auf die EWU Zinsstatistik verweisen, die die frühere Bundesbankzinsstatistik, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde, ersetzen, zu schätzen (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 5 U 2/10, Rz. 11, juris). Diese Statistiken sind allenfalls dann keine taugliche Schätzgrundlage, wenn die Bank darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Darlehensnehmer wegen seiner konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten hätte.
- Die konkret anzuwendende Zeitreihe bestimmt sich nach den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbindungsfrist usw.). Der jeweils zu betrachtende Zeitabschnitt nach den in dem ursprünglichen Vertrag getroffenen Reglungen zu den Annuitäten (monatlich, am Ende eines Quartals usw.). Für jeden dieser Zeitabschnitte ist somit der Wertersatz unter Berücksichtigung des dann aktuellen Marktzinses und des dann aktuellen valutierenden Standes des Darlehens zu bestimmen.
c. Schließlich ist im Hinblick auf § 346 Abs.2 Satz 2 BGB der Vertragszins als „Kappungsgrenze“ für die Höhe des Wertersatz zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nicht in der Weise geschehen, dass für jeden der oben genannten Zeitabschnitte isoliert der jeweils günstigere Zins angesetzt wird. Vielmehr ist die Zinsbelastung, die sich über die gesamte Zeit der Kapitalnutzung bei Anwendung des Vertragszinses ergibt mit dem Gesamtbetrag des Marktzinses, ermittelt wie oben über die gesamte Dauer der Kapitalnutzung, zu vergleichen. Ist dann der Vertragszins niedriger als der Marktzins, kann sich der Darlehensnehmer auf die Kappungsgrenze berufen.
d. Bei Anwendung der oben unter b. genannten Grundsätze stand der Beklagten ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von € 13.329,64 zu.
In Anlage K 8 haben die Kläger, nach Hinweis des Gerichts, den Marktzins, im Übrigen den oben genannten Vorgaben zu einer zeitabschnittsweisen Berechnung folgend, auf Grundlage der Zeitreihe BBK01.SUD119 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank berechnet. Diese Zeitreihe gibt die von Banken in Deutschland verlangten Effektivzinssätze im Neugeschäft von Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei einer anfänglichen Zinsbindung von über 10 Jahren wieder. Diese Zeitreihe ist geeignet, um im Streitfall den Nutzungswertersatz, den die Kläger zu leisten haben, zu schätzen. Ihre Parameter entsprechen, anders als bei der von den Klägern zunächst herangezogenen Zeitreihe BBK01.SUD118 (vgl. Anlage K 4), den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbindungsfrist) im Wesentlichen. Dazu, dass die Kläger wegen ihrer konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten hätten, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Wie sie auch die von den Klägern in Anlage K 8 konkret vorgenommene Berechnung des Wertersatzes nicht in Zweifel gezogen hat.
Die Kappungsgrenze des § 346 Abs.2 Satz 2 BGB ist unbeachtlich, nachdem der Marktzins durchgehend unter dem Vertragszins liegt.
3. Nach Aufrechnung ihres eigenen Anspruchs auf Zinsrückzahlung in Höhe von € 17.490,18 gegen den Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz in Höhe von € 13.329,64 stehen den Klägern noch € 4.160,54 zu. Insoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen ist ihr Anspruch auf Zinsrückzahlung erloschen, § 389 BGB.
4. Das Gericht hat den Klägern, mangels anderweitigen Vortrags zur Teilhabe der einzelnen Kläger an dem Anspruch, den Anspruch als Mitgläubiger, § 432 BGB, zugesprochen.
C. Der Feststellungsantrag Ziffer 3. ist unbegründet.
I.
Ob die Kläger auch hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 3 ein Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist. Die Klage kann in diesem Fall auch aus diesem Grund abgewiesen werden, weil das Feststellungsinteresse keine Prozessvoraussetzung ist (vgl. BGH in BGHZ 12, 308, Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 7).
II.
Die Klage ist insoweit unbegründet.
1. Das Gericht vermag darin, dass die Beklagte den Widerspruch der Kläger nicht akzeptierte keine, einen Schadensersatzanspruch der Kläger auslösende Pflichtverletzung erkennen.
Die Beklagte traf keine vertragliche Nebenpflicht, den Widerruf der Kläger „anzuerkennen“. Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist. Soweit die Beklagte den Widerruf nicht akzeptierte, konnten die Kläger die Rückabwicklung unter Fristsetzung verlangen. Ging die Beklagte darauf nicht ein, so befand sie sich mit der Leistung im Schuldnerverzug und mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug und musste die Folgen hieraus tragen. Weitere rechtliche Konsequenzen hat ihr Verhalten nicht.
Insbesondere liegt der zu entscheidende Sachverhalt anders als in den Fällen, in denen, allgemein anerkannt, eine Vertragspartei der anderen den Kündigungsschaden zu ersetzen hat. In diesen Fällen liegt nämlich die Pflichtverletzung der ersatzpflichtigen Partei darin, die Kündigungsgründe durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt zu haben. Deshalb kann der andere Vertragspartner beanspruchen, so gestellt zu werden, als werde der Vertrag fortgesetzt. Der Sachverhalt liegt auch anders als in den Fällen einer Nebenpflichtverletzung durch unberechtigte Kündigung. Dort nämlich macht der Schuldner aktiv und unrechtmäßig ein Gestaltungsrecht geltend, während im vorliegenden Fall der Schuldner lediglich die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den anderen Vertragspartner nicht anerkennt.
2. Soweit man darin, dass die Beklagte seinerzeit den Klägern keine gesetzesmäßige Widerrufsbelehrung erteilte, eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten der Beklagten sehen will, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden (Zinsdifferenz zu einer anderweitigen, günstigeren Finanzierung nach Widerruf) nicht sozial adäquat von dieser Verletzung verursacht worden. Schon deshalb scheidet unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus.
D. Schließlich ist auch der Klageantrag Ziffer 4. nicht begründet. Den Klägern steht unter keinem Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen.
Ein Ersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.1, 249 BGB steht den Klägern nicht zu. Wie dargelegt, liegt der Beklagten keine schuldhafte, ursächliche Pflichtverletzung zur Last.
Einen Ersatzanspruch gem. §§ 286, 288 BGB haben die Kläger nicht, weil ihre Prozessbevollmächtigten auch nach eigenem Vortrag der Kläger bereits eingeschaltet wurden, somit die Gebührenforderung, deren Erstattung die Kläger jetzt verlangen, bereits entstanden war, bevor der Widerruf von den Klägern am 28.08.2014 erklärt wurde. Erst mit Widerruf, Aufforderung zur Rückabwicklung und fruchtlosem Fristablauf kam die Beklagte indes mit ihrer Pflicht, rückabzuwickeln in Verzug.
E. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
F. Der Streitwert wird auf insgesamt € 93.336,09 festgesetzt. Im Einzelnen:
Den Streitwert für den Klageantrag Ziffer 1. bemisst das Gericht gem. § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der im Kern begehrten (negativen) Feststellung, dass die Beklagte aus den streitgegenständlichen Darlehensverträge nichts mehr zu fordern hat. Diese bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rz. 3, juris), die das Gericht vorliegend mangels anderem Parteivorbringen mit € 86.000 annimmt. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Ein Abschlag ist, da die Kläger negative Feststellungsklage erhoben haben, nicht vorzunehmen (vgl. Zöller, a. a. O., Rz. 16 zu § 3 Stichwort: „Feststellungsklagen“).
Der Klageantrag Ziffer 2. ist nach der Höhe der geltend gemachten Forderung mit € 4.836,09 zu bewerten.
Den Wert des Klageantrags Ziffer 3. bemisst das Gericht mit € 2.500, wobei es die mögliche Höhe des Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens in Betracht gezogen hat.
Mit Klageantrag Ziffer 4. wird eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO geltend gemacht. Der Antrag erhöht den Streitwert nicht.
G. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg, einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Gründe
Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.
Begründung
a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08
(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.