Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 13. Okt. 2015 - 14 U 2246/15

bei uns veröffentlicht am13.10.2015
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 6 O 7471/14, 13.10.2015

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.10.2015, Az. 6 O 7471/14, abgeändert.

3. Die Klage wird abgewiesen.

4. Die Kläger tragen von den Kosten des Rechtsstreits je 1/2.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages und seine Folgen.

Die Kläger, Eheleute, schlossen unter dem 08.04.2010 mit der Beklagten, einer mit Sitz in, den Darlehensvertrag Nr. (Anlage K1). Die Darlehenssumme betrug nominal 95.000,00 €, rückzahlbar in 317 monatlichen Raten in Höhe von 510,63 € bei 2% Tilgung. Es war ein Nominalzins von 4,45% jährlich, festgeschrieben bis 30.03.2025, vereinbart. Die Kläger sind Verbraucher. Sie finanzierten mit dem Darlehen den Kauf eines selbst genutzten Hausgrundstückes. Als Sicherheit diente der Beklagten eine Grundschuld auf diesem Grundstück. Das Darlehen wurde von der Beklagten am 10.05.2010 in voller Höhe an die Kläger ausgezahlt. Ab 30.06.2010 zahlten die Kläger die monatlichen Annuitäten. Das Darlehen valutierte am 31.12.2014 mit 86.000,00 €. Die Kläger unterschrieben den Darlehensvertrag in der Filiale der Beklagten in ...

Bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte den Klägern eine von diesen gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung (nach Anlage K4) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

„Widerrufsbelehrung¹ Verbraucher

Widerrufsbelehrung zu² Darlehensvertrag Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre

¹Nicht für Fernabsatzgeschäfte. ²Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“

Wegen des weiteren Inhalts und der äußeren Gestaltung der Widerrufsbelehrung wird im Übrigen auf die Anlage nach K4 Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (Anlage K2).

Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Kläger sind der Ansicht gewesen, der Widerruf sei wirksam. Die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Durch die dortige Fußnote 1 werde der Verbraucher veranlasst zu prüfen, ob die Belehrung überhaupt für ihn gelte, wozu er indes als juristischer Laie nicht in der Lage sei, weil ihm der Begriff des Fernabsatzgeschäftes nicht geläufig sei. Die Fußnote erschwere dem Verbraucher daher die Ausübung seines Widerrufsrechts. Auch die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ sei geeignet, die Darlehensnehmer von der Geltendmachung des Widerrufsrechts abzuhalten. Denn die Belehrung lasse offen, was passiere, wenn die Zahlung nicht binnen 30 Tagen erfolge. Es könne der Darlehensnehmer verkennen, dass einzige Folge des Fristablaufs sei, dass er in Verzug gerate, und annehmen, sein Widerruf gelte als nicht erfolgt.

Die Kläger haben weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV berufen, da sie das entsprechende Muster nach der Anlage 2 der Verordnung nicht ohne eigene inhaltliche Bearbeitung verwendet habe. So sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen, dass Name und Anschrift des Verbrauchers in der Belehrung eingefügt werden. Die in der streitgegenständlichen Belehrung enthaltenen Fußnoten 1 und 2 seien so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Der Klammerzusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift …)“ sei so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Und schließlich sei in der Musterbelehrung die Grußformel „Ihre “ am Ende der Belehrung nicht vorgesehen.

Die Kläger haben beantragt,

  • 1.Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € durch das Widerrufsschreiben vom 28.08.2014 widerrufen ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.836,09 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.09.2014 zu zahlen.

  • 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.286,15 € (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.12.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat den Antrag gestellt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, der unter Ziffer 1. gestellte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom 29.07.2009. Soweit die Belehrung von dem Muster abweiche, könnten diese Abweichungen weder nach Zahl noch nach Gewicht als erhebliche Umgestaltung des Musters bewertet werden. Die Abweichungen beträfen weder den eigentlichen Belehrungsinhalt noch den Text der Belehrung. Insbesondere sei dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher wegen der Gestaltung, der räumlichen Anordnung und des Inhalts der Fußnote 1 klar, dass sich diese Fußnote an den Sachbearbeiter der und nicht an den Verbraucher richte. Dieser werde daher nicht auf die Idee kommen, selbst zu prüfen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die Belehrung sei daher rechtens und der Widerruf verspätet. Das Recht der Kläger zum Widerruf sei zudem verwirkt und rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Denn die Kläger missbrauchten das Widerrufsrecht dazu, vertragsfremde Zwecke, nämlich die Ausnutzung des gesunkenen Zinsniveaus, zu verfolgen. Dies widerspreche dem Schutzzweck des Widerrufsrechts.

Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 13.10.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von 95.000,00 € durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen, sowie die Beklagte verurteilt, an die Kläger 4.160,54 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 19.10.2015 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 19.11.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 21.12.2015 begründet.

Die Beklagte hat gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 15.10.2015 zugestellte Urteil mit am 06.11.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.01.2016 mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten am 28.01.2016 begründet.

Die Kläger nehmen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und meinen, die Beklagten hätten zumindest die vertragliche Nebenpflicht, den Widerruf anzuerkennen bzw. diesen zu bestätigen. Eine solche Nebenpflicht ergebe sich aus dem vertraglichen Loyalitätsgebot. Jedenfalls in der „aktiven Zurückweisung“ des Widerrufs mit Schreiben vom 29.08.2014 liege eine Pflichtverletzung.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

  • 2.Über die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtliche Schäden - hilfsweise sämtliche Verzugsschäden - zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1 näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt - hilfsweise mit Schreiben vom 29.08.2014 zurückgewiesen - hat.

Hilfsweise hierzu beantragen die Kläger:

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 03.09.2014 mit ihren aus dem Widerruf des zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossenen Darlehensvertrags Nr. mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag 95.000,00 € resultierenden Pflichten in Verzug befindet.

Die Beklagte stellt folgende Anträge:

1. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

2. Unter Abänderung des am 13.10.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az.: 6 O 7471/14, wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere zur Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 21.12.2015 (Bl. 152 ff. d.A.), 28.01.2016 (Bl. 167 ff. d.A.) und 11.04.2016 (Bl. 183 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Das hinsichtlich der Ziffern I. und II. angefochtene Urteil bedarf der Abänderung. Dagegen hat die Berufung der Kläger in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist (insgesamt) unbegründet.

Die Kläger haben ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 08.04.2010 gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen.

1. Den Klägern stand gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004 bis 10.06.2010; nachfolgend: a.F.), § 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 (gültig ab 01.08.2002 bis 10.06.2010) ein Widerrufsrecht zu (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).

2. Ein fristgerechter Widerruf mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2014 ist nicht gegeben, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bereits abgelaufen war.

Das in § 355 BGB a.F. geregelte Widerrufsrecht dient dem Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteil vom 04.07.2012 - I ZR 55/00, juris Rn. 16).

Die Widerrufsbelehrung genügt diesen Anforderungen.

a) Die Fußnote 1 zur Überschrift „Widerrufsbelehrung“ mit dem Hinweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ führt nicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Aus der Fußnote ergibt sich zwar nicht eindeutig, dass sich diese ausschließlich an den Sachbearbeiter des Kreditinstitutes wendet (aa)), doch für den durchschnittlichen Verbraucher ergeben sich keine Missverständnisse hinsichtlich seines Widerrufsrechts (bb)).

aa) Die Fußnote 1 weist nicht ausdrücklich darauf hin, dass diese nur für die interne Bearbeitung bestimmt ist. Jedenfalls bei einem solch ausdrücklichen Hinweis wird dem durchschnittlichen Verbraucher hinreichend klar, dass sich die in dem Abschnitt enthaltenen Angaben nicht an ihn richten (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 27.11.2015 - 3 O 68/15, juris Rn. 32; LG Heidelberg, Urteil vom 21.04.2015 - 2 O 284/14, juris Rn. 38).

Der durchschnittliche Verbraucher kann zwar bei der Fußnote 2 erkennen, dass sich diese an den Sachbearbeiter des Kreditinstitutes wendet, doch daraus ergibt sich für ihn nicht der eindeutige und zwingende Schluss, dass dies auch für die Fußnote 1 gelten soll. Auch aus dem Kontext der Widerrufsbelehrung bzw. im Zusammenschau mit der Fußnote 2 kann der durchschnittliche Verbraucher nicht zwanglos darauf schließen, dass die Fußnote 1 nur einen internen Bearbeitervermerk darstellen soll.

bb) Der Verbraucher wird durch die Fußnote 1 mit dem Hinweis „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ nicht verwirrt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher – wie hier – eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen der Verbraucher und der Darlehensnummer versehen ist und sich damit ausdrücklich auf den von ihnen abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich aufgrund dieser Individualisierung der Widerrufsbelehrung zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (OLG München, Urteil vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, juris Rn. 47; LG Dortmund, a.a.O., LG Heidelberg a.a.O.).

cc) Ein Fernabsatzgeschäft lag unstreitig nicht vor. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Kläger den Darlehensvertrag in der Filiale der Beklagten in Röthenbach unterschrieben haben, war für die Kläger als durchschnittliche Verbraucher - selbst als juristische Laien - nicht naheliegend, dass hier ein Fernabsatzgeschäft vorliegen könne und für sie die Widerrufsbelehrung nicht gelten solle.

b) Die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“ hält ebenfalls der Prüfung der gesetzlichen Anforderungen der Widerrufsbelehrung stand.

Allein der Umstand, dass neben der erteilten Information zu den Widerrufsfolgen nicht der Zusatz enthalten ist, dass der Verbraucher lediglich in Verzug gerät, wenn er seine Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommt, hält diesen nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts ab.

Die vorliegende Widerrufsbelehrung enthält entgegen der Auffassung der Kläger gerade kein „einseitiges Drohszenario“. Im Gegensatz zu der seitens der Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 122/06) beschränkt sich die Widerrufsbelehrung nicht darauf, allein die Pflichten des Verbrauchers wiederzugeben (BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Vielmehr wird der Verbraucher auch über seine Rechte informiert, wenn es in der Widerrufsbelehrung heißt, „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“ Ebenso ist der seitens der Kläger gerügte Hinweis in der Widerrufsbelehrung neutral gefasst, d.h. er gilt gleichermaßen für den Verbraucher und das Kreditinstitut (“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden.“). Aus dem darauf folgenden Satz (“Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“) ergibt sich zudem klar, dass diese Frist sowohl für den Verbraucher als auch für das Kreditinstitut gilt.

c) Die Widerrufsbelehrung ist auch trotz des weißen Feldes nach der genannten Widerrufsfrist „von zwei Wochen“ ordnungsgemäß.

Durch das weiße Feld kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck entstehen, dass die zweiwöchige Frist nicht gelten soll. Der Satz, in dem das weiße Feld vorhanden ist, ist vollständig und weist keine sprachliche Unsicherheit auf. Insofern besteht kein Raum für ein Missverständnis. Insbesondere ergeben sich für den Verbraucher keine Hinweise dahingehend, dass eine andere Frist in Betracht komme (etwa die Monatsfrist des § 355 Abs. 2 s. 2 BGB a.F.).

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

3. Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Gründe

Landgericht Nürnberg-Fürth

Az.: 6 O 7471/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

1) ...

- Klägerin 2)

2) ...

- Kläger

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: ...

gegen

...

- Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 04.08.2015 folgendes

Endurteil

I.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag von € 95.000 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger € 4.160,54 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.2014 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 4% und die Beklagte 96% zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 93.336,09 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages und seine Folgen.

Die Kläger, Eheleute, schlossen am 08.04.2010 mit der Beklagten, einer Sparkasse mit Sitz in N., den Darlehensvertrag Nr. ... (vgl. Anlage K 1). Die Darlehenssumme betrug nominal € 95.000, rückzahlbar in 317 monatlichen Raten in Höhe von € 510,63 bei 2% Tilgung. Es war ein Nominalzins von 4,45% jährlich, festgeschrieben bis 30.03.2025, vereinbart. Die Kläger sind Verbraucher. Sie finanzierten mit dem Darlehen den Kauf eines selbst genutzten Hausgrundstückes. Als Sicherheit diente der Beklagten eine Grundschuld auf diesem Grundstück. Das Darlehen wurde von der Beklagten am 10.05.2010 in voller Höhe an die Kläger ausgezahlt. Ab 30.06.2010 zahlten die Kläger die monatlichen Annuitäten. Das Darlehen valutiert am 31.12.2014 mit € 86.000.

Bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte die Beklagte den Klägern eine von diesen gesondert unterzeichnete Widerrufsbelehrung (vgl. nach Anlage K 4) mit auszugsweise folgendem Wortlaut:

Widerrufsbelehrung 1 Verbraucher

Widerrufsbelehrung zu 2 Darlehensvertrag ... Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtszeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch Internet-Adresse).

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ihre ...

Am Ende der Seite, auf die die Belehrung aufgedruckt war, waren den Verweisen in dem Belehrungstext die folgenden Fußnoten zugeordnet:

1 Nicht für Fernabsatzgeschäfte. 2 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z. B. Darlehensvertrag vom ...

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28.08.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (vgl. Anlage K 2). Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, der Widerruf sei wirksam. Die seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. Hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sei eine hochgestellte 1 abgedruckt, die auf eine Fußnote am Ende der Seite verweise mit dem Text „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Dadurch werde der Verbraucher veranlasst, zu prüfen, ob die Belehrung überhaupt für ihn gelte, wozu er indes als juristischer Laie nicht in der Lage sei, weil ihm der Begriff des Fernabsatzgeschäftes nicht geläufig sei. Die Fußnote erschwere dem Verbraucher daher die Ausübung seines Widerrufsrechts. Auch die Formulierung in der Belehrung „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ sei geeignet, die Darlehensnehmer von der Geltendmachung des Widerrufsrechtes abzuhalten. Denn die Belehrung lasse offen, was passiere, wenn die Zahlung nicht binnen 30 Tagen erfolge. Es könne der Darlehensnehmer verkennen, dass einzige Folge des Fristablaufs sei, dass er in Verzug gerate und annehmen, sein Widerruf gelte als nicht erfolgt.

Die Kläger sind weiter der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, Abs. 2 BGB-InfoV berufen, da sie das entsprechende Muster nach der Anlage 2 der Verordnung nicht ohne eigene inhaltliche Bearbeitung verwendet habe. So sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen, dass Name und Anschrift des Verbrauchers in die Belehrung eingefügt werden. Die in der streitgegenständlichen Belehrung enthaltenen Fußnoten 1 und 2 seien so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Der Klammerzusatz „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift ...)“ sei so nicht in der Musterbelehrung enthalten. Und schließlich sei in der Musterbelehrung die Grußformel „Ihre Sparkasse“ am Ende der Belehrung nicht vorgesehen.

Der Beklagten stehe für die Nutzung der Darlehensvaluta durch die Kläger lediglich der marktübliche Zins zu. Die Differenz zwischen den Zahlungen der Kläger bis 30.09.2014 auf den Vertragszins und dem der Beklagten zustehenden Nutzungswertersatz bis zu diesem Zeitpunkt belaufe sich auf € 4.836,09 (vgl. Berechnung Anlage K 4), jedenfalls auf € 4.160,53 (vgl. Berechnung Anlage K 8). Diesen Unterschiedsbetrag habe die Beklagte den Klägern zu erstatten. Weil die Beklagte den Widerruf nicht anerkannt habe, sei sie zudem verpflichtet, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen daraus entstehe, dass sie durch die Weigerung der Beklagten daran gehindert seien, das Darlehen über ein anderes Kreditinstitut zu marktüblichen Konditionen von 2,26% p.a. umzuschulden. Dieser Schaden bestehe in der Differenz zwischen diesen Zinsen und den nach wie vor von den Klägern an die Beklagte unter Vorbehalt gezahlten Vertragszinsen. An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten machen die Kläger schließlich eine 0,85-Geschäftsgebühr (1,3-Geschäftsgebühr zzgl. 0,3-Erhöhung, abzgl. einer Anrechnung in Höhe von 0,75) zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.286,15 geltend, wobei sich die Pflicht der Beklagten zur Erstattung einmal aus Verzugsgesichtspunkten ergebe, zum anderen aus der schuldhaften Verletzung von vertraglichen Pflichten.

Es haben daher die Kläger beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 08.04.2010 geschlossene Darlehensvertrag Nr. ... mit dem ursprünglichen Darlehensnennbetrag € 95.000 durch das Widerrufsschreiben vom 28.08.2014 widerrufen ist und der Beklagten aus dem Darlehensvertrag gegen die Kläger keine Ansprüche zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 4.836,09 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 03.09.2014 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern sämtlichen Schäden zu ersetzen hat, die daraus resultieren, dass die Beklagte den in Klageantrag Ziffer 1. näher bezeichneten Widerruf nicht anerkannt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere € 1.286,15 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erachtet den unter Ziffer 1. gestellten Feststellungsantrag bereits für unzulässig. Die Kläger hätten Leistungsantrag stellen können.

In der Sache meint die Beklagte, die streitgegenständliche Belehrung entspreche der Musterwiderrufsbelehrung in der Fassung vom 29.07.2009. Soweit die Belehrung von dem Muster abweiche, könnten diese Abweichungen weder nach Zahl noch nach Gewicht als erhebliche Umgestaltung des Musters bewertet werden. Die Abweichungen beträfen weder den eigentlichen Belehrungsinhalt noch den Text der Belehrung. Insbesondere sei dem durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher wegen der Gestaltung, der räumlichen Anordnung und des Inhalts der Fußnote 1 klar, dass sich diese Fußnote an den Sachbearbeiter der Sparkasse und nicht an den Verbraucher richte. Dieser werde daher nicht auf die Idee kommen, selbst zu prüfen, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliege. Die Belehrung sei daher rechtens und der Widerruf verspätet. Das Recht der Kläger zum Widerruf sei zudem verwirkt und rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Denn die Kläger missbrauchten das Widerrufsrecht dazu, vertragsfremde Zwecke, nämlich die Ausnutzung des gesunkenen Zinsniveaus, zu verfolgen. Dies widerspreche dem Schutzzweck des Widerrufsrechts.

Was die angebliche Überzahlung der Zinsen angehe, sei für die Bemessung des von den Klägern zu leistenden Nutzungswertersatzes auf den Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei indes der Vertragszins von 4,54% marktüblich gewesen. Zudem ziehe die Klagepartei zur Ermittlung des Marktzinses eine unzutreffende Statistik heran. Maßgeblich sei die Zeitreihe für Darlehen mit einer Zinsbindung von über 10 Jahren, nachdem in dem streitgegenständlichen Vertrag eine Bindung bis 30.03.2025 vereinbart sei.

Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten tatsächlich angefallen seien und sich die Beklagte in Verzug befunden habe. Zudem habe die Beklagte keine schuldhafte Vertragsverletzung begangen, als sie sich geweigert habe, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll, aufgenommen in öffentlicher Sitzung am 04.08.2015 Bezug genommen.

Das Gericht hat den Parteien Hinweise erteilt, für deren Inhalt auf das Protokoll, aufgenommen in öffentlicher Sitzung am 04.08.2015 verwiesen wird.

Förmlicher Beweis ist nicht erhoben worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

A. Der Klageantrag Ziffer 1. ist zulässig und begründet.

I.

Der Feststellungsantrag Ziffer 1. ist vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kläger zu ihrem Interesse an der Klage (Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensvertrages) dahin auszulegen (zur gebotenen Auslegung eines Klageantrages als Prozesserklärung vgl. z. B. BGH, Urteil vom 01.12.1997, II ZR 312/96, Rz. 6 ff, juris), dass die Kläger begehren festzustellen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag durch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten Erklärungen der Kläger vom 28.08.2014 ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt wurde und aus dem Darlehensvertrag der Beklagten keine Ansprüche mehr zustehen.

II.

Der so ausgelegte Feststellungsantrag ist statthaft, denn damit ist er auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 256 ZPO (Rückabwicklungsverhältnis) gerichtet.

III.

Den Klägern steht insoweit auch ein Feststellungsinteresse zur Seite. Insbesondere steht dem Feststellungsinteresse nicht die Möglichkeit besseren Rechtsschutzes, etwa durch Leistungsklage oder durch Stufenklage, entgegen. Zwar können die Kläger ihre Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis, dessen Feststellung sie anstreben, beziffern, soweit Leistungen bereits ausgetauscht wurden. In der (dann unstatthaften) Feststellung entsprechender Leistungspflichten erschöpft sich jedoch der Antrag der Kläger nicht. Der Feststellungsantrag enthält auch eine negative Komponente, nämlich soweit der Darlehensvertrag noch nicht vollständig abgewickelt ist. Insoweit macht die Beklagte, die die Wirksamkeit des Widerrufs in Abrede stellt, weiterhin vertragliche Ansprüchen gegen die Kläger geltend. Mit der von den Klägern begehrten Feststellung wird auch festgestellt, dass diese vertraglichen Ansprüche der Beklagten nicht mehr zustehen. Dies begründet hinreichendes Feststellungsinteresse.

IV.

Der Antrag ist begründet. Der Widerruf der Kläger vom 28.08.2014 war wirksam, da nicht verspätet. In Folge des wirksamen Widerrufs ist der streitgegenständlichen Darlehensvertrag rückabzuwickeln und es stehen der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zu.

1. Den Klägern stand hinsichtlich ihrer Vertragserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der § 495, § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 3 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung, nachfolgend: a. F.) zu. Die Kläger waren demnach an ihre Vertragserklärungen nicht mehr gebunden, wenn sie diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer (also gegenüber dem Darlehensgeber) in Textform widerriefen, wobei die rechtzeitige Absendung genügte, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. Die Frist begann in dem Zeitpunkt, zu dem den Klägern eine deutlich gestaltete Belehrung über ihr Widerrufsrecht, die ihnen entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels ihre Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. enthält, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.

2. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung hat die Beklagte den Klägern nicht erteilt, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde und der am 28.08.2014 erklärte Widerruf nicht verspätet war.

a. Die Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Tz. 31, juris, m. w. N.).

b. Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung jedenfalls im Hinblick auf die in ihr enthaltene Fußnote 1 nicht gerecht.

Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und von dem Verbraucher in der Regel ohne weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen ist, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.

Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote nach dem Willen der Beklagten als Autorin der Belehrung nicht an die Kläger, sondern an einen Sachbearbeiter der Beklagten richtet. Unstreitig hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an die Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesen zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun, wie hier, durch einen solchen Bearbeiterhinweis beeinträchtigt, hat die Beklagte die Folgen hinzunehmen.

Unrichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Ansicht der Beklagten, schon der äußeren Gestaltung nach gehöre die Fußnote nicht zum Inhalt der Belehrung. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Vermittlung von sachlichen Inhalten über Fußnoten oder „Sternchenhinweise“ gehört zu dem kommunikativen Instrumentarium, das ein durchschnittlich aufmerksamer und unterrichteter Verbraucher beherrscht, weil er, etwa im Bereich der Werbung, daran gewöhnt ist. Er wird daher, was der Vorsitzende des erkennenden Gerichts aus eigener Sachkunden beurteilen kann, weil er auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt, die streitgegenständliche Fußnote ohne weiteres zum näheren Verständnis des mit der Fußnote versehenen Textes heranziehen. Damit jedoch ist die Fußnote Teil der Widerrufsbelehrung.

c. Auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen vom 29.07.2009 (BGBl. I 2008, 293 f) kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber den Klägern kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht.

(1) Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i. V. m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügte eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Bestimmungen des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in Textform verwendet wurde. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV allerdings nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine allgemeine Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.

(2) Vorliegend hat die Beklagte in den Mustertext eingegriffen und diesen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen. Dies zeigt ein Vergleich der erteilten Widerrufsbelehrung mit dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV.

Dabei liegt bereits in der Einfügung der Fußnote 1 eine inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte. Denn auch in der Hinzufügung von Informationen, die die Musterbelehrung so nicht vorsieht, liegt grundsätzlich eine eigene inhaltliche Bearbeitung durch den Unternehmer (vgl. BGH Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, Rz. 16 ff, juris). Dies gilt selbst dann, wenn dies Hinzufügung in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers besteht (vgl. BGH, a. a. O.). Erst recht aber in einen Fall wie dem vorliegenden, in dem die Hinzufügung dazu führt, dass der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf verunsichert werden kann.

3. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht verwirkt.

a. Die hier allein in Betracht kommende Verwirkung eines Rechts infolge Zeitablaufs bedeutet, dass dem Inhaber die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben, § 242 BGB, versagt wird, weil er über einen längeren Zeitraum von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht und dadurch bei der Gegenseite den Eindruck erweckt hat, mit der Inanspruchnahme des Rechts werde in Zukunft nicht mehr zu rechnen sein (sog. „illoyal verspätete Geltendmachung“ des Rechts). Denn die unerwartete Ausübung des Rechts nach längerer Zeit widerspricht dem Vertrauenstatbestand, den der Berechtigte durch die länger dauernde Nichtausübung des Rechts erzeugt hat (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Rz. 329 zu § 242 m. w. N.).

Gegenstand der Verwirkung kann grundsätzlich jedes subjektive Recht sein, auch das Widerrufsrecht.

Für die Verwirkung durch Zeitablauf muss das betroffene Recht über eine längere Zeitspanne hinweg nicht geltend gemacht worden sein (sog. „Zeitmoment“). Der für die Verwirkung erforderliche Zeitablauf lässt sich abstrakt nicht näher eingrenzen. Anders als bei den gesetzlichen oder vertraglichen Verjährungs- und Ausschlussfristen besteht keine absolute Zeitspanne, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Bereits daraus ergibt sich, dass der Zeitablauf allein - anders als bei Verjährungs- und Ausschlussfristen - nicht genügt, um die Rechtsfolgen der Verwirkung auszulösen. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten (sog. „Umstandsmoment“), die nach einer Gesamtbetrachtung der Interessenlage die Versagung der Rechtsausübung geboten erscheinen lassen. Der Zeitablauf kann dabei umso kürzer sein, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt muss die abgelaufene Zeit umso länger sein, je weniger Gewicht die Umstände haben (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., Rz. 336 m. w. N.).

Im Hinblick auf das „Umstandsmoment“ ist ausreichend, dass die Untätigkeit des Berechtigten für die Gegenpartei einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder aus anderen Gründen die spätere Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit unvereinbar erscheint. Dafür sind die objektiven Gegebenheiten im Verhältnis beider Parteien und die subjektiven Aspekte in Bezug auf beide Parteien wesentlich. Das Umstandsmoment ist somit weder nur subjektiv noch ausschließlich objektiv zu betrachten. Ein gewichtiges subjektives Element ist das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite darauf, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr ausüben werde, sowie die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 340 m. w. N.).

Das tatsächliche Vertrauen der Gegenseite wird dabei grundsätzlich nur geschützt, wenn dem Berechtigten die Verspätung subjektiv zurechenbar ist, also etwa dann nicht, wenn er die Unkenntnis seines Rechts nicht zu vertreten hat, es sei denn, dass andere (objektive) Gesichtspunkte eine erhöhte Schutzwürdigkeit der Gegenpartei begründen. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Gegenpartei weniger schutzwürdig, wenn sie selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt, auch wenn letzteres die Verwirkung nicht zwingend ausschließt. Jedenfalls besteht kein Vertrauensschutz, wenn der Schuldner weiß oder davon ausgehen muss, dass der Gläubiger sein Recht aus Unkenntnis nicht geltend macht (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 342 f. m. w. N.).

Generell gilt für die Verwirkung, dass sie nur mit größter Zurückhaltung und nach sorgfältiger Prüfung der überwiegend schutzwürdigen Interessen anzunehmen ist.

b. Bei Anwendung dieser Vorgaben kann das Widerrufsrecht des Klägers nicht als verwirkt angesehen werden.

(1) An objektiven Gesichtspunkten ist im Streitfall festzustellen, dass die Kläger ihr Widerrufsrecht über einen Zeitraum von gut 4 Jahren nicht ausgeübt haben und dabei eine Ausübung weder angekündigt noch sich vorbehalten haben und das Darlehen vertragsgemäß bedient haben. Die Beklagte hat sich deswegen offenbar auf eine vereinbarungsgemäße Vertragsdurchführung eingestellt. Weder wurde das Darlehen vor dem Widerruf gekündigt, einvernehmlich aufgehoben oder umgestaltet noch ist es vor dem Widerruf auf andere Weise rückabgewickelt worden. Eine Beendigung durch Kündigung nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB wird von keiner Partei behauptet.

(2) An subjektiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der gesetzlichen Risikoverteilung zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet war und, insbesondere weil sie wegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung der Musterbelehrung insofern keinen Vertrauensschutz genoss, das Risiko zu tragen hatte, dass das Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich unbefristet besteht. Gleichzeitig war sie im Vergleich zu den Klägern als Verbraucher wesentlich besser in der Lage zu erkennen, ob die erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und ob, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist ein Widerrufsrecht der Kläger bestand. Sie hätte daher auch ohne weiteres durch eine zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2010, XI ZR 367/07, Rz. 25, juris), ordnungsgemäße Nachbelehrung die zweiwöchige Widerrufsfrist einseitig und ohne größeren Aufwand in Gang setzen können.

(3) Demgegenüber kann nicht sicher angenommen werden, dass die Kläger von einem bestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten. Wegen des Zusatzes in der Fußnote 1 kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die erteilte Widerrufserklärung vom Grundsatz her geeignet gewesen wäre, die Kläger über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Vielmehr konnte durch den Zusatz unklar sein, ob vorliegend ein Widerrufsrecht überhaupt bestand.

(4) Bei Würdigung dieser Umstände kann eine Verwirkung nicht angenommen werden. Vielmehr ist dem Vertrauen der Beklagten eine vergleichsweise geringe Schutzwürdigkeit beizumessen, insbesondere weil diese es selbst in der Hand hatte, für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu sorgen, nach der gesetzlichen Risikoverteilung das Risiko einer fehlerhaften Belehrung zu tragen hatte und wesentlich besser als die Kläger in der Lage war, die Ordnungsgemäßheit der Belehrung einzuschätzen. Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger über die fehlerhafte Belehrung oder auf andere Weise Klarheit über den Bestand des Widerrufsrechts und die Dauer der Widerrufsfrist erhalten hätten, oder - über die vertragsgemäße Bedienung des Darlehens über einen Zeitraum von gut 4 Jahren hinaus - der Beklagte einen sonstigen Anlass geboten hätte, anzunehmen, sie würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen. Insofern ist der Streitfall im Hinblick auf die für eine mögliche Verwirkung maßgeblichen Umstände durchaus anders zu beurteilen, als die Fälle, die den weiteren vom Beklagtenvertreter genannten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen (z. B. OLG Düsseldorf NJW 2014, 1599; KG GuT 2013, 213; OLG Köln WM 2012, 1532) zugrunde lagen und in welchen die betreffenden Verträge bereits Jahre vor der Erklärung des Widerrufs vollständig abgewickelt waren.

4. Die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

a. Allgemein ist anerkannt, dass jede Rechtsausübung immanent begrenzt ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. Münchner Kommentar zum BGB, a. a. O., Rz. 197 ff zu § 242, m. w. N.).

Von den insoweit zahlreich unterschiedenen Fallgruppen kann vorliegend nur die der Rechtsausübung ohne schutzwürdiges Eigeninteresse relevant sein, hier wiederum die der Rechtsausübung als Vorwand, um nicht schutzwürdige Zwecke zu erreichen (vgl. Münchner Kommentar, a. a. O., Rz. 439 ff zu § 242 und Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Rz. 50 zu § 242, jeweils m. w. N.). In diese Richtung zielt der Vortrag der Beklagten, wenn sie ausführt, den Klägern gehe es mit ihrem Widerruf darum, eine Umfinanzierung zu besseren Konditionen zu erreichen. Dieses Motiv werde durch den Zweck des gesetzlichen Widerrufsrechts, den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen zu schützen, nicht gedeckt.

Eine, grundsätzlich zurückhaltend anzunehmende, Aberkennung der Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen kann indes nur nach umfassender Interessenbewertung angenommen werden, wobei Rechtsmissbrauch nur dann anzunehmen ist, wenn der Zweck, der mit der Rechtsausübung verfolgt wird, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung missbräuchlich ist.

b. Bei Anwendung dieser Grundsätze war der Widerruf der Kläger nicht missbräuchlich.

Allein der Umstand, dass die Kläger, den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, mit dem Widerruf den Zweck verfolgen, den jetzt für sie günstigen Markt zu nutzen und zu besseren Konditionen umzuschulden, macht ihr Verhalten nicht missbräuchlich. Grundsätzlich billigt die Rechtsordnung eigennützige Zweckverfolgung. Umstände, die das Verhalten der Kläger gleichwohl als schlechthin untragbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Wegen der grundlegenden Interessenlage und der eher geringen Schutzwürdigkeit der Beklagten wird auf die Ausführungen oben unter IV.3. verwiesen.

5. Nach wirksamem Widerruf eines Verbrauchervertrages wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346 ff BGB. Dies gilt auch für Verbraucherdarlehensverträge gem. § 491 BGB, wie die vorliegenden, sofern, wie vorliegend ebenfalls gegeben, die Verträge vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden. Für diese Altverträge gilt § 357 a BGB nicht, Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB.

Somit ist das Darlehensverhältnis zwischen den Parteien umgewandelt in ein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Vertragliche Ansprüche aus dem Darlehensvertrag kann die Beklagte nicht mehr geltend machen.

V.

Somit war dem Feststellungsantrag statt zu geben. Die Abweichungen des Tenors von dem Klageantrag sind redaktionell veranlasst und dienen der Klarstellung. Sie sind keine inhaltliche Abweichung von dem Klagebegehren. § 308 ZPO ist daher beachtet, wie die Abweichungen auch nicht mit einem Kostennachteil für die Kläger verbunden sind.

B. Der zulässige Leistungsantrag Ziffer 2. ist nur teilweise und zwar in Höhe von € 4.160,54 begründet.

I.

Wie dargelegt, wandelt sich nach wirksamem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages das Darlehensverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um, §§ 357 Abs.1, 346 ff BGB. Folge ist, dass grundsätzlich die von den Parteien empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen, § 100 BGB, herauszugeben sind oder gem. § 346 Abs.2 BGB Wertersatz für sie zu leisten ist.

II.

Die Ansprüche der Parteien stehen sich dabei als isolierte Ansprüche gegenüber (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 21, für einen Widerruf nach HWiG, OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, I-6 U 64/12, Rz. 33, und OLG Brandenburg, Schlussurteil vom 10.12.2014, 4 U 96/12, jeweils juris). Die Ansprüche werden somit per se nicht saldiert. Die Parteien haben sie im Prozess im Wege eines Zurückbehaltungsrechts oder durch Aufrechnung geltend zu machen. Eine klägerseits vorgenommene Saldierung ist regelmäßig als Aufrechnungserklärung anzusehen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist Klageantrag Ziffer 2. und seine Begründung durch die Kläger dahin zu verstehen, dass die Kläger mit dem von ihnen behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Vertragszinsen gegen den Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz wegen der von der Beklagten an die Kläger ausgezahlten Darlehensvaluta aufgerechnet haben. Den Teil ihrer vorgenannten Ansprüche, der durch diese Aufrechnung nicht erloschen ist, machen sie mit dem Leistungsantrag Ziffer 2. geltend.

Der Anspruch der Kläger auf Nutzungswertersatz wegen der von ihnen an die Beklagte gezahlten Zinsen und der Anspruch der Beklagten auf Rückerstattung der noch offenen Darlehensvaluta sind demgegenüber, das sei zur Klarstellung gesagt, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Weder haben die Kläger einen Anspruch auf Nutzungswertersatz insoweit geltend gemacht, noch haben sie mit dem Anspruch die Aufrechnung erklärt, noch hat die Beklagte insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht oder ihrerseits mit ihrem Anspruch aufgerechnet.

III.

Nach Aufrechnung, wie oben dargelegt, steht den Klägern noch ein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Zinsen in Höhe von € 4.160,54 zu.

1. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte als Darlehensgeberin die von den Klägern als Darlehensnehmer empfangenen Zinszahlungen an diese zurückzugewähren. Gleiches gilt für von den Darlehensnehmern gezahlte Bearbeitungsgebühren, Disagio, Vorfälligkeitsentschädigungen, Versicherungsbeiträge u. ä. (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002, XI ZR 47/01, Rz. 29, juris).

Vorliegend tragen die Kläger lediglich zu Zahlungen auf den Vertragszins vor und beziffern diese, von der Beklagten nicht beanstandet, bis 30.09.2014 auf € 17.490,18 (vgl. jeweils Spalte 6 in Anlagen K 4 und K 6).

2. Demgegenüber hat die Beklagte als Darlehensgeberin einen Anspruch gegen die Kläger als Darlehensnehmer auf Ersatz für die Nutzungen, die diese aus der Leistung der Darlehensgeberin gezogen haben. Dieser Anspruch, hier auf Wertersatz, beläuft sich vorliegend auf € 13.329,64.

a. Die Leistung der Beklagten bestand vertragstypisch darin, den Klägern vorübergehend das Recht zur Nutzung des ausgezahlten Darlehensbetrages einzuräumen. Da diese Gebrauchsüberlassung nicht in Natur zurückgewährt werden kann, haben die Kläger Wertersatz zu leisten.

b. Die Höhe des Wertersatzes bemisst sich folgerichtig nach dem Gebrauchswert des überlassenen Kapitals, ohne dass es darauf ankäme, wie die Kläger das Kapital tatsächlich verwandt haben. Entsprechend bestimmt § 346 Abs.2 Satz 2 HS 1 BGB dass für die Höhe des Wertersatzes der vertraglich vereinbarte Darlehenszins maßgeblich ist. Jedoch können die Darlehensnehmer nachweisen, dass der Wert der Gebrauchsvorteile geringer war, womit der unter Umständen deutlich geringere Marktzins maßgeblich sein kann.

(1) Strittig ist, wie dieser Marktzins zu ermitteln ist. Dabei wird mit unterschiedlicher Begründung, zum Teil unter Verweis darauf, dass das zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Äquivalenzgefüge gewahrt bleiben müsse, zum Teil unter Hinweis darauf, die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung (Kapitalnutzungsmöglichkeit) sei „keine zeitlich gestreckte Leistung“ (vgl. Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1096 f), vertreten, dass der bei Vertragsabschluss marktübliche Zins maßgeblich ist. Entwicklungen nach Abschluss des Darlehensvertrages, bzw. Auszahlungen der Valuta werden als bedeutungslos erachtet (vgl. LG Ulm, Urteil vom 25.04.2014, 4 O 343/13, Tz. 51 f, juris,). Zum Teil wird als maßgeblich auch der marktübliche Zins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, bezogen indes auf die tatsächliche Laufzeit des Darlehensvertrages bis Widerruf angesehen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, 38 O 358/10, nicht veröffentlicht, und Piekenbrock/Rodi, WM 2015, 1085, 1091 f). Andere Stimmen fordern demgegenüber eine zeitabschnittsweise dynamische Ermittlung des Wertersatzes, mit der Folge, dass der marktübliche Zins für jede, dann festzulegende, Überlassungsperiode neu zu bestimmen ist (vgl. Servais, NJW 2014, 3748, 3749 f).

Der zuletzt genannten Ansicht („dynamisch-konsensbezogene Methode“, vgl. Piekenbrock a. a. O., 1090) folgt das Gericht. Denn dem Zweck der Rückabwicklung, einen Zustand wieder herzustellen, wie er ohne vertraglichen Leistungsaustausch bestanden hätte, wird es allein gerecht, wenn der Gebrauchswert objektiv bestimmt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.07.1995, V ZR 45/94, Rz. 14, juris, für Nutzungen im Eigentümer/Besitzerverhältnis). Der zu bewertende Gebrauchsvorteil besteht, nachdem wie oben dargelegt, die konkrete Verwendung des Kapitals durch den Darlehensnehmer außer Betracht bleibt, in erster Linie darin, dass das überlassene Kapital nicht anderweitig beschafft werden muss oder darin, dass das überlassene Kapital zu Marktbedingungen ausgeliehen werden kann. Und dieser Vorteil ist je nach Zinsniveau und nach Höhe des in Rede stehenden Betrages unterschiedlich wertvoll. Im Übrigen wird auch bei dem von der Bank zu leistenden Nutzungswertersatz die Zinsentwicklung während des Vollzugs des Vertrages berücksichtigt, wenn vermutet wird, dass die Bank Nutzungen auf Grundlage des Basiszinssatzes gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, Rz. 29, für den Anspruch gem. §§ 357, 346 Abs.1 BGB, und Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 17/06, Rz. 35, für den Anspruch auf Nutzungsersatz gem. § 818 Abs.3 BGB, jeweils juris).

(2) Daraus folgt:

- Der Marktzins ist in der Regel gem. § 287 ZPO auf Grundlage der Statistiken der Deutschen Bundesbank, die wiederum auf die EWU Zinsstatistik verweisen, die die frühere Bundesbankzinsstatistik, die mit Ablauf des Referenzmonats Juni 2003 eingestellt wurde, ersetzen, zu schätzen (vgl. z. B. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 5 U 2/10, Rz. 11, juris). Diese Statistiken sind allenfalls dann keine taugliche Schätzgrundlage, wenn die Bank darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass der Darlehensnehmer wegen seiner konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten hätte.

- Die konkret anzuwendende Zeitreihe bestimmt sich nach den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbindungsfrist usw.). Der jeweils zu betrachtende Zeitabschnitt nach den in dem ursprünglichen Vertrag getroffenen Reglungen zu den Annuitäten (monatlich, am Ende eines Quartals usw.). Für jeden dieser Zeitabschnitte ist somit der Wertersatz unter Berücksichtigung des dann aktuellen Marktzinses und des dann aktuellen valutierenden Standes des Darlehens zu bestimmen.

c. Schließlich ist im Hinblick auf § 346 Abs.2 Satz 2 BGB der Vertragszins als „Kappungsgrenze“ für die Höhe des Wertersatz zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Kammer kann dies jedoch nicht in der Weise geschehen, dass für jeden der oben genannten Zeitabschnitte isoliert der jeweils günstigere Zins angesetzt wird. Vielmehr ist die Zinsbelastung, die sich über die gesamte Zeit der Kapitalnutzung bei Anwendung des Vertragszinses ergibt mit dem Gesamtbetrag des Marktzinses, ermittelt wie oben über die gesamte Dauer der Kapitalnutzung, zu vergleichen. Ist dann der Vertragszins niedriger als der Marktzins, kann sich der Darlehensnehmer auf die Kappungsgrenze berufen.

d. Bei Anwendung der oben unter b. genannten Grundsätze stand der Beklagten ein Nutzungswertersatzanspruch in Höhe von € 13.329,64 zu.

In Anlage K 8 haben die Kläger, nach Hinweis des Gerichts, den Marktzins, im Übrigen den oben genannten Vorgaben zu einer zeitabschnittsweisen Berechnung folgend, auf Grundlage der Zeitreihe BBK01.SUD119 der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank berechnet. Diese Zeitreihe gibt die von Banken in Deutschland verlangten Effektivzinssätze im Neugeschäft von Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei einer anfänglichen Zinsbindung von über 10 Jahren wieder. Diese Zeitreihe ist geeignet, um im Streitfall den Nutzungswertersatz, den die Kläger zu leisten haben, zu schätzen. Ihre Parameter entsprechen, anders als bei der von den Klägern zunächst herangezogenen Zeitreihe BBK01.SUD118 (vgl. Anlage K 4), den in dem ursprünglichen Darlehensvertrag vereinbarten Konditionen (Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherheiten, Zinsbindungsfrist) im Wesentlichen. Dazu, dass die Kläger wegen ihrer konkreten Situation (Bonität, Sicherheiten) eine Refinanzierung nur zu schlechteren als den in der Statistik ausgewiesenen Bedingungen erhalten hätten, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Wie sie auch die von den Klägern in Anlage K 8 konkret vorgenommene Berechnung des Wertersatzes nicht in Zweifel gezogen hat.

Die Kappungsgrenze des § 346 Abs.2 Satz 2 BGB ist unbeachtlich, nachdem der Marktzins durchgehend unter dem Vertragszins liegt.

3. Nach Aufrechnung ihres eigenen Anspruchs auf Zinsrückzahlung in Höhe von € 17.490,18 gegen den Anspruch der Beklagten auf Nutzungswertersatz in Höhe von € 13.329,64 stehen den Klägern noch € 4.160,54 zu. Insoweit ist die Klage begründet. Im Übrigen ist ihr Anspruch auf Zinsrückzahlung erloschen, § 389 BGB.

4. Das Gericht hat den Klägern, mangels anderweitigen Vortrags zur Teilhabe der einzelnen Kläger an dem Anspruch, den Anspruch als Mitgläubiger, § 432 BGB, zugesprochen.

C. Der Feststellungsantrag Ziffer 3. ist unbegründet.

I.

Ob die Kläger auch hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 3 ein Feststellungsinteresse i. S. des § 256 Abs. 1 ZPO haben, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Klage insoweit jedenfalls unbegründet ist. Die Klage kann in diesem Fall auch aus diesem Grund abgewiesen werden, weil das Feststellungsinteresse keine Prozessvoraussetzung ist (vgl. BGH in BGHZ 12, 308, Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 256 Rn. 7).

II.

Die Klage ist insoweit unbegründet.

1. Das Gericht vermag darin, dass die Beklagte den Widerspruch der Kläger nicht akzeptierte keine, einen Schadensersatzanspruch der Kläger auslösende Pflichtverletzung erkennen.

Die Beklagte traf keine vertragliche Nebenpflicht, den Widerruf der Kläger „anzuerkennen“. Es gibt keine vertragliche Nebenpflicht, die Rechtsauffassung des Vertragspartners zu teilen, auch nicht, wenn diese berechtigt ist. Soweit die Beklagte den Widerruf nicht akzeptierte, konnten die Kläger die Rückabwicklung unter Fristsetzung verlangen. Ging die Beklagte darauf nicht ein, so befand sie sich mit der Leistung im Schuldnerverzug und mit der Entgegennahme der Gegenleistung im Annahmeverzug und musste die Folgen hieraus tragen. Weitere rechtliche Konsequenzen hat ihr Verhalten nicht.

Insbesondere liegt der zu entscheidende Sachverhalt anders als in den Fällen, in denen, allgemein anerkannt, eine Vertragspartei der anderen den Kündigungsschaden zu ersetzen hat. In diesen Fällen liegt nämlich die Pflichtverletzung der ersatzpflichtigen Partei darin, die Kündigungsgründe durch vertragswidriges Verhalten herbeigeführt zu haben. Deshalb kann der andere Vertragspartner beanspruchen, so gestellt zu werden, als werde der Vertrag fortgesetzt. Der Sachverhalt liegt auch anders als in den Fällen einer Nebenpflichtverletzung durch unberechtigte Kündigung. Dort nämlich macht der Schuldner aktiv und unrechtmäßig ein Gestaltungsrecht geltend, während im vorliegenden Fall der Schuldner lediglich die Ausübung eines Gestaltungsrechts durch den anderen Vertragspartner nicht anerkennt.

2. Soweit man darin, dass die Beklagte seinerzeit den Klägern keine gesetzesmäßige Widerrufsbelehrung erteilte, eine Verletzung nebenvertraglicher Pflichten der Beklagten sehen will, ist der von den Klägern geltend gemachte Schaden (Zinsdifferenz zu einer anderweitigen, günstigeren Finanzierung nach Widerruf) nicht sozial adäquat von dieser Verletzung verursacht worden. Schon deshalb scheidet unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus.

D. Schließlich ist auch der Klageantrag Ziffer 4. nicht begründet. Den Klägern steht unter keinem Gesichtspunkt ein Erstattungsanspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu. Auch insoweit ist die Klage abzuweisen.

Ein Ersatzanspruch gem. §§ 280 Abs.1, 249 BGB steht den Klägern nicht zu. Wie dargelegt, liegt der Beklagten keine schuldhafte, ursächliche Pflichtverletzung zur Last.

Einen Ersatzanspruch gem. §§ 286, 288 BGB haben die Kläger nicht, weil ihre Prozessbevollmächtigten auch nach eigenem Vortrag der Kläger bereits eingeschaltet wurden, somit die Gebührenforderung, deren Erstattung die Kläger jetzt verlangen, bereits entstanden war, bevor der Widerruf von den Klägern am 28.08.2014 erklärt wurde. Erst mit Widerruf, Aufforderung zur Rückabwicklung und fruchtlosem Fristablauf kam die Beklagte indes mit ihrer Pflicht, rückabzuwickeln in Verzug.

E. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

F. Der Streitwert wird auf insgesamt € 93.336,09 festgesetzt. Im Einzelnen:

Den Streitwert für den Klageantrag Ziffer 1. bemisst das Gericht gem. § 3 ZPO nach dem Interesse der Kläger an der im Kern begehrten (negativen) Feststellung, dass die Beklagte aus den streitgegenständlichen Darlehensverträge nichts mehr zu fordern hat. Diese bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005, 17 W 21/05, Rz. 3, juris), die das Gericht vorliegend mangels anderem Parteivorbringen mit € 86.000 annimmt. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert nicht (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Ein Abschlag ist, da die Kläger negative Feststellungsklage erhoben haben, nicht vorzunehmen (vgl. Zöller, a. a. O., Rz. 16 zu § 3 Stichwort: „Feststellungsklagen“).

Der Klageantrag Ziffer 2. ist nach der Höhe der geltend gemachten Forderung mit € 4.836,09 zu bewerten.

Den Wert des Klageantrags Ziffer 3. bemisst das Gericht mit € 2.500, wobei es die mögliche Höhe des Schadens und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Schadens in Betracht gezogen hat.

Mit Klageantrag Ziffer 4. wird eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO geltend gemacht. Der Antrag erhöht den Streitwert nicht.

G. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Gründe

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatsächliche Feststellungen:

Die Kläger machen gegen die beklagte... Rückgewähransprüche nach erklärtem Darlehenswiderruf geltend.

Am 12.03.2009 schlossen die Kläger mit der Beklagten den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag über ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ in Höhe von 153.000.- €. Das Darlehen diente den Klägern zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie. Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

Bild

Mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten der Widerruf des Darlehensvertrags. Die Kläger haben das Darlehen inzwischen zurückgeführt und eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 20.749,61 € bezahlt.

Die Kläger meinen, der Widerruf sei wirksam, weil ihr gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erloschen gewesen sei, da die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt habe. Die Beklagte habe das Muster der BGB-lnfo-VO in der damals gültigen Fassung nicht ordnungsgemäß übernommen und könne sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht den gesetzlichen Vorschriften, weil die Hinweise für „Finanzierte Geschälte“ mehr als 50% des gesamten Textes der Widerrufsbelehrung darstellten und schon deshalb in hohem Maße geeignet seien, von dem eigentlichen Belehrungsinhalt abzulenken. Außerdem könne ein durchschnittlicher Leser nicht erkennen, dass die Voraussetzungen für ein finanziertes Geschäft in seinem Fall nicht gegeben seien. Er könne die Widerrufsbelehrung daher so verstehen, dass ein Widerruf des Verbraucherkreditvertrags auch die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäftes zur Folge hätte. Die Hinweise seien außerdem widersprüchlich, weil sie sich auf alle verschiedenen Varianten eines finanzierten Geschäfts bezögen. Den Klägern sei auch -wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - unbekannt, was unter einem Fernabsatzgeschäft zu verstehen sei. Sie hätten daher nicht gewusst, ob in ihrem Fall ein Fernabsatzgeschäft gegeben sei oder nicht. Die Abstimmung über den Darlehensvertrag sei nämlich teilweise unter Einsatz von Fernkommunikationsmittels erfolgt, so dass durchaus ein entsprechendes Geschäft gegeben hätte sein können. Im Ergebnis hätten die Kläger deshalb nicht gewusst, ob sich die Widerrufsbelehrung an sie gerichtet habe oder für ihren Fall ausweislich der Fußnote 1 gar kein Widerrufsrecht habe bestehen sollen. Den Klägern sei zudem - wie jedem durchschnittlichen Verbraucher - nicht bekannt gewesen, unter welchen genauen Voraussetzungen ein verbundenes Geschäft gegeben sei. Aus ihrer Sicht hätten beide Verträge eine „wirtschaftliche Einheit“ dargestellt. Die Kläger hätten die Hinweise unter „Finanzierte Geschäfte“ daher auf sich bezogen und befürchtet, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags sich auf den Kaufvertrag der Immobilie auswirken könne. Sie hätten erstmals durch ihren heutigen Prozessbevollmächtigten erfahren, dass die Hinweise über „Finanzierte Geschäfte“ für sie gar nicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen eines verbundenen oder finanzierten Geschäfts gar nicht vorlägen.

Die Beklagte meint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil kein wirksamer Widerruf vorliege. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspreche der auf den streitgegenständlichen Darlehensvertrag anwendbaren Gesetzeslage. Zudem entspreche die Belehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-lnfo-VO in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 bzw. sie enthalte keine inhaltliche Bearbeitung dieser Widerrufsbelehrung, sondern allenfalls unerhebliche sprachliche Abweichungen bzw. rein redaktionelle Abweichungen ohne sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts. Der Teil der Widerrufsbelehrung über „Finanzierte Geschäfte“ sei unschädlich, weil in Gestaltungshinweis [10] der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-lnfo-VO bestimmt sei, dass die Hinweise für „Finanzierte Geschäfte“ entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Niehl) bestimmt sei, dass derartige Hinweise entfallen müssen. Die Belehrung über das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts bzw. einer „wirtschaftlichen Einheit“ sei inhaltlich vollständig richtig. Auch die Hinweise, dass „paketfähige Sachen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden“ seien, und dass „nicht paketversandfähige Sachen bei Ihnen abgeholt werden“ und auf das Zurückführen einer Verschlechterung einer Sache aufgrund einer Prüfung „wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre“, seien inhaltlich richtig. Eine Verwirrung über die Widerrufsfolgen bei den Klägern habe dadurch nicht entstehen können. Diesen sei ohne Weiteres klar gewesen, dass derartige Hinweise sich nicht auf einen finanzierten Immobilienverkauf beziehen konnten. Ein (angeblicher) Fehler in der Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines nicht einschlägigen Teils - hier des Teils über „Finanzierte Geschäfte“ - könne für eine Entscheidung des Verbrauchers auch nicht kausal sein und sei daher von vornherein unbeachtlich. Die Fußnote 1 zum Fernabsatzgeschäft sei unschädlich, weil unstreitig kein Fernabsatzgeschäft vorliege und die Kläger daran auch nicht gezweifelt hätten. Außerdem stelle die sehr kleingedruckte Fußnote außerhalb der eigentlichen Belehrung und im Zusammenhang mit einer weiteren Fußnote 2, so dass sich eindeutig ergebe, dass es sich bei den Fußnoten um Bearbeiterhinweise an den Sachbearbeiter der Beklagten handele. Die Angabe in der Überschrift der Belehrung („Verbraucher[...]“) und die Nennung des Rechtsgeschäfts („Darlehensvertrag vom [...]“) stellten keine Mängel dar, sondern seien rein formelle Abweichungen. Der kursive und in Klammer gesetzte Text sei deutlich als rein interner Hinweis gestaltet und ohne Weiteres als solcher zu verstehen, nachdem hinter der Klammer die entsprechenden Angaben zu den Kontaktdaten der recht der Beklagten in die Belehrung eingefügt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers r sei auch bereits verwirkt gewesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung von 20.749,61 Euro nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrung genüge weder der Musterbelehrung noch der Anforderungen von § 355 Abs. 2 BGB a. F., weil es an der danach erforderlichen deutlichen Gestaltung der Belehrung fehle. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Da die Hinweise zu finanzierten Geschäften für den verfahrensgegenständlichen Vertrag nicht einschlägig seien, handele es sich dabei um eine ablenkende, dem Deutlichkeitsgebot zuwiderlaufende Ergänzung.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien jeweils unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Nach Ablauf der Berufungsbegründung haben die Kläger als weiteren Belehrungsfehler noch gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zur Zahlung weiterer 9.085,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 09.08.2014 zu verurteilen, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage abzuweisen und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne Beweisaufnahme entschieden.

Begründung

I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zustand.

1. Vorauszuschicken ist, dass sich die in den Vordergrund der Berufungserwiderung der Kläger gestellte Frage nach der Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung nur und erst stellen würde, wenn die Kläger zuvor einen inhaltlichen Fehler der hier verwendeten Widerrufsbelehrung nachgewiesen hätten (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 18.3.2014 - II ZR 109/13, zum Beginn der Widerrufsfrist „frühestens ...“, wie es in früheren Musterbelehrungen vorgesehen war). Denn die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist primär an den damaligen gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 II, 358 V BGE$ a. F. und nicht etwa an der Musterbelehrung zu messen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08; wohl allg. Meinung z. B. OLG Stuttgart Urteil vom 29.04 2015, Gz. 9 U 176/14; das wird übersehen von OLG Hamm, Urteil vom 25.03.201i - 31 U 155/14, Rz. 10, das sich allein mit dieser Frage befasst, ohne zuvor einen Belehrungsfehler festzustellen).

Gemäß § 2 55 II 1 BGB a. F. begann die 2-wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt wurde, die ihm u. a. seine Rechte deutlich machte. Gemäß § 355 III 3 BGB i. d. F. d. OLGVertrÄndG 2002 erlosch das Widerrufsrecht jedoch nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Das daraus ggf. resultierende „ewige Widerrufsrecht“ entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und sollte durch „leichte und sichere Widerrufsbelehrungen“ gemäß vorgegebener Muster kompensiert werden (BT-Drs. 14/9266 S. 45). Der Rspr. des EGH zufolge, der sich der Senat anschließt, kommt es dabei maßgeblich darauf an, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 04.07.2002 -1 ZR 55/00). Das war hier nach Auffassung des Senats der Fall:

a) Als neuer Belehrungsfehler wird klägerseits nunmehr gerügt, dass der Fristbeginn unklar sei. Das ist zwar offensichtlich verspätet gem. §§ 530 f. ZPO, aber gleichwohl im Berufungsverfahren noch zuzulassen, da der Inhalt der Belehrung als solcher unstreitig ist und die Zulassung den Rechtsstreit auch nicht verzögert (vgl. GrSzs, Beschluss vom 23.06.2008, Gz. GSZ 1/08).

Die vorlegende Fallgestaltung ist allerdings nicht mit der Konstellation vergleichbar, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) zugrunde lag. Dort lautete die Widerrufsbelehrung im maßgeblichen Satz: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei, könne diese Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH a. a. O. unter II 2 b bb).

Diese unzutreffende Vorstellung kann die vorliegend streitgegenständliche Widerrufsbelehrung aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden jedoch nicht hervorrufen. Die Formulierung des § 355 IE 3 BGB a. F. „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“ wird hier in der Widerrufsbelehrung mit „Ihr schriftlicher Antrag“ wiedergegeben, wie dies auch in der Musterbelehrung vorgesehen ist. Aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden kann die streitgegenständliche Belehrung daher nicht die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist des § 355 II 1 BGB a. F. beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Der unbefangene durchschnittliche Kunde erkennt vielmehr unschwer, dass ihm zum genau benannten Darlehen eine Widerrufsbelehrung erteilt werden soll. Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.08.2015, Az. 23 U 178/14).

Aber selbst wenn die Belehrung insoweit gleichwohl unklar wäre, müsste sie als Teil der AGB danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihr aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt. Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden würde die Widerrufsfrist dann spätestens mit Erhalt der Darlehensvertragsurkunde beginnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 118/08). Die in Fällen dieser Art ungerechtfertigte Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts würde dagegen - zumindest ohne anwaltliche Beratung - kein Verbraucher erwarten.

b) Soweit die Kläger die Darstellung der „Finanzierten Geschäfte“ als fehlerhaft rügen, liegt zumindest ein inhaltlicher Fehler der Belehrung nicht vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, „wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“ und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 I und II BGB und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig. Daher stellt sich hier auch die Frage nicht, ob und welche Rechtsfolgen eine inhaltlich unrichtige Belehrung über ein -in Wahrheit nicht vorliegendes - verbundenes Geschäft hätte (vgl. dazu Münscher in: Schimansky/Bunte-Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. A. 2011, Bd. I § 81 Rz. 427).

Der von den Klägern diesbezüglich angesprochene Art. 247 EGBGB wurde erst durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2355) angefügt mit Wirkung ab 11.06. 2010, gilt also für die vorliegende Widerrufsbelehrung vom März 2009 noch nicht. Nach dem hier noch maßgeblichen § 358 V BGB 2002 musste die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zwar auf die Rechtsfolgen eines verbundenen Geschäfts nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen. Das schließt als solches eine vorsorgliche Belehrung aber nicht aus.

c) Inhaltlich unrichtig wird die Belehrung auch noch nicht dadurch, dass eine - für den jeweiligen Fall durchaus zutreffende - „Sammelbelehrung“ für alle Fälle eines finanzierten Geschäftes verwendet wurde, dass die Fußnoten nicht entfernt wurden oder durch die kursiven Angaben zum Adressaten des Widerspruchs etc.

d) Ein Verstoß gegen das sog. Deutlichkeitsgebot (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. A. 2015, Art. 24 EGBGB Rnr. 14 m. w. N.) liegt ebenfalls nicht vor. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 II BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 24). Diesen eher drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegenden Belehrung, die gut lesbar und sehr übersichtlich in die Bereiche „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres.

e) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung daneben allerdings grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten. Diese Regelung schließt allerdings nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken. Entscheidend ist auch dabei, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wird (BGH, Urteil vom 04.D7.2002 -1 ZR 55/00). Das ist hier nach Auffassung des Senats ebenfalls der Fall:

(1) Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts stellt entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen unzulässigen Zusatz in diesem Sinne dar, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt:

Die Frage, ob materiell-rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, zur Restschuldversicherung), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen „verwirrenden oder ablenkenden Zusatz“ darstellt. Ansonsten müsste der - i. d. R. nicht juristisch vorgebildete - Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein (ebenso OLG München, 17. Zivilsenat, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.05.2015, Gz. 17 U 709/15; Hanseatisches OLG; Urteil vom 03.07.2015 - 13 U 26/15; zumindest im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 I- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; a. A. Teile der Lit., z. B. Gansel/Gängel/Huth, NJ 2014, 230 Fn. 26; Habersack in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 358 Rnr. 71).

Auch die Musterbelehrung sah deshalb seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt (vgl. Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten Verordnung vom 12. März 2008, BAnz 2008, 957 ff, unter B II 2 i (2): „Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann.“) Selbst die in Gesetzesrang erhobene Musterbelehrung in Anlage 3 zu Art 246t, § 2 III EGBGB sieht dies in Gestaltungshinweis 6 unverändert so vor.

Die Kläger weisen dazu zwar zutreffend darauf hin, dass Art 246b, § 2 III EG-BGB nicht für Verbraucherdarlehensverträge gilt. Dafür gilt Anlage 7 zu Art. 247, §§6, 12 EGBGB. Dort hat der Gesetzgeber in der Tat für die Zeit ab 24.0'r.2010 zu seinem Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge die Auffassung vertreten, dass der Darlehensgeber sich zunächst festlegen müsse, ob im konkreten Fall ein verbundener Vertrag gemäß § 358 BGB vorliege (vgl. BT-Drs. 17/1394 S. 27). Ob das wirklich so einfach ist, wie der Gesetzgeber scheinbar meint, mag dahinstehen. Das ändert aber nach Auffassung des Senats jedenfalls nichts daran, dass für die hier fragliche Zeit davor keine Rechtsnorm eine vorsorgliche Belehrung verboten und die Musterbelehrung des BMJ diese sogar ausdrücklich vorgesehen hatte.

Auch wenn der BGH zu dieser Rechtsfrage, soweit ersichtlich, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen zu haben scheint, sieht sich der Senat durch einige Äußerungen des BGH in seiner Rechtsauffassung bestärkt: So hat der BGH z. B. in seinem Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02 ausgeführt: „Der et Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss“. Im Urteil vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, Rz. 25, hat er angemerkt, dass es in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht widerrufbar ist, keineswegs unerheblich sei, wenn das Finanzierungsinstitut missverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unternehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufs rechts informiert habe. Demnach ist vorsorgliche Belehrung grundsätzlich zulässig; sie darf dann nur nicht missverständlich sein. Das ist hier, wie bereits dargelegt, jedoch nicht der Fall.

(2) Dadurch, dass im vorliegenden Falle entgegen der Musterbelehrung einige Sätze nicht gestrichen wurden (die Beklagte hat Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt, vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015 - 2 O 230/14, Juris-Rz. 25), entsteht angesichts der - primär der schwierigen Rechtslage geschuldeten - Gesamtkomplexität des Hinweises kein erhebliche zusätzliches Ablenkungspotential mehr, zumal z. B. die mangelnde Einschlägigkeit der Hinweise auf die „Rücksendung“ bei Grundstücksgeschäften auch für einen durchschnittlichen Verbraucher noch ohne weiteres erkennbar ist.

Zu bedenken ist dabei nach Auffassung des Senats auch, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/i)2). Das wird im vorliegenden Falle besonders deutlich: Auch wenn der streitgegenständliche Darlehensvertrag den Klägern unstreitig zur Finanzierung einer privat genutzten Immobilie diente, so haben sie doch ein „Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“ abgeschlossen. Konsequenterweise ist dann auch die Widerrufsbelehrung entsprechend weit für alle denkbaren Finanzierungszwecke formuliert. Ansonsten müsste der Kreditsachbearbeiter der Bank je nach konkretem, von ihm zu erfragendem Finanzierungszweck (z. B. „wollen Sie mit dem Darlehen vielleicht eine paketfähige Sache kaufen?“) die Belehrung individuell anpassen. Das hält der Senat weder für sinnvoll noch für zumutbar (ebenso zumindest im Ergebnis z. B. Hanseatisches OLG, Urteil vom 03.(17.2015 - 13 U 26/15; OLG Düsseldorf vom 12.06.15, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 II- Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15; LG Heidelberg, BKR 2015, 417).

(3) Fernliegend erscheint dem Senat eine Irreführung durch die aus der Musterbelehrung übernommenen kursiven Klammerangaben zum Adressaten des Widerspruchs. An wen der Widerspruch im vorliegenden Falle konkret zu richten gewesen wäre, ergibt sich unzweideutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe.

(4) Ebenfalls kein Irreführungspotential kommt nach Auffassung des Senats der Fußnote 1 „nicht für Fernabsatzgeschäfte“ zu. Sofern er diese - mit Bück auf das Deutlichkeitsgebot (s. o.) sehr klein geschriebene - Fußnote überhaupt wahrnimmt, wird der durchschnittliche Verbraucher daraus schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte offensichtlich ein anderes Belehrungsformular vorgesehen ist. In Zusammenschau mit der zweiten Fußnote - bei der es sich ganz: offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt -wird der unbefangene durchschnittliche Kunde auch unschwer erkennen, dass sich auch bei der ersten Fußnote nur um einen Hinweis für das Bankpersonal handelt. Jedenfalls wenn dem Verbraucher - wie hier - eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und die sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, ist eine Irreführung von vorneherein ausgeschlossen. Der durchschnittliche Verbraucher wird dann nämlich zu Recht annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkreten Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen (ebenso 17. Zivilsenat des OLG München, Beschluss gem. § 522 II ZPO vom 21.(15.2015, Gz. 17 U 709/15; LG Heidelberg, BKR 2015,417).

Darauf, ob ein Fernabsatzgeschäft hier in der konkreten Situation überhaupt nahelag, kommt es daher nicht an. Allerdings haben die Kläger insoweit konkret nur behauptet, der Darlehensvertrag sei ihnen von einem Herrn Steiner zuhause vorgelegt worden (allerdings offensichtlich bereits mit Unterschrift der Beklagten, vgl. Anlage K 1). Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, würde es sich dann aber keinesfalls um ein Fernabsatzgeschäft handeln (sondern allenfalls um ein Haustürgeschäft, auf das sich die Kläger mangels Vorliegen der Voraussetzungen aber nicht berufen haben, wie ihr Prozessbevollmächtigter im Termin vor dem Senat - insoweit nicht protokolliert - klargestellt hat).

Insgesamt ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufs rechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten hier konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch ausreichend erreicht wird. Die ggf. allenfalls vorliegenden geringfügigen Unschärfen erscheinen ihm deutlich zu marginal, um ein ernsthaftes Hindernis für eine fristgemäße Ausübung des Widerrufsrechtes durch die Kläger darzustellen mit der Folge, dass ihnen deshalb die Rechtswohltat eines ewigen Widerrufsrechts einzuräumen wäre.

2. Daher kann dahinstehen, ob sich die Beklagte bei - hier nicht gegebener - Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung auf die sog. Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 I, III BGB-lnfoVO (vgl. BGH, Urteil vom 18.3.2014II ZR 109/13) berufen könnte, obwohl sie deren Text keinerlei inhaltlicher Anpassung unterzöge i hat. Sie hat vielmehr entgegen der Ausfüllanleitung der Musterbelehrung Satz 2 ebenso wie die Sätze 11 und 12 der Musterbelehrung sowie den Zusatz in Gedankenstrichen in Satz 9 in ihrer Belehrung belassen und somit eine Art „Sammelbelehrung“ für alle möglichen verbundenen Geschäfte erstellt (für die Zulässigkeit einer solchen Sammelbelehrung und das Eingreifen der Gesetzlichkeitsvermutung in einem solchen Fall auch bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäfts z. B. OLG Düsseldorf vom 12.06.2015, 22 U 17/15, Juris-Rz. 73; ähnlich OLG Bamberg, 522 Il-Hinweis vom 01.06.2015, 6 U 13/15 a. A. OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14).

Für die Statthaftigkeit eines solchen Vorgehens spricht zwar, dass es sich bei Widerrufsbelehrungen um Formulare handelt, die für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2003 - XI ZR 135/02). Angesichts des weiten Verwendungszwecks des streitgegenständlichen Darlehensvertragsformulars („Darlehen mit anfänglichem Festzins mit dinglicher Sicherheit für private Zwecke und für Existenzgründung“) musste aber auch das Formular für die Widerrufsbelehrung ebenfalls entsprechend weit gefasst werden. Dass die Beklagte daneben offensichtlich auch die Bearbeitungshinweise und Fußnoten des Formularerstellers in der Belehrung belassen hat, kann damit allerdings wohl kaum mehr gerechtfertigt werden.

II. Die ebenfalls zulässige Berufung der Kläger erweist sich damit schon deshalb als unbegründet, weil ihnen kein Widerrufsrecht mehr zustand.

III. 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die vorliegende Entscheidung entspricht, wie oben jeweils dargelegt, der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerspruch zur Entscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015, 31 U 155/14, besteht schon deshalb nicht, weil dort - ohne Revisionszulassung - nur die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung behandelt wurde, ohne einen Belehrungsfehler festzustellen. Soweit sich die die Kläger daneben noch auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2014 - 2 U 98/13, berufen haben, betrifft diese Entscheidung eine „Ankreuz-Widerrufsbelehrung“ ab dem Jahr 2011 im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355 II, 358 V BGB a. F. oder die BGB-lnfo-VO betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt jedoch, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Klärungsbedürftig sind außerdem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschluss vom 04.11.2D08, Gz. 1 BvR 2587/06, Rnr. 19). Auch das verneint der Senat für den vorliegenden Fall:

Es mag sein, dass die streitgegenständliche Belehrung auf einem Formular des ... beruht und zwischen 2002 und 2010 in einer mindestens siebenstelligen Zahl von Fällen verwendet worden ist, wie die Kläger vorbringen. Das bedeutet aber noch nicht, dass alle ... dabei - wie im vorliegenden Falle - auch immer dieselbe Sammelbelehrung mit den Bearbeiterhinweisen des Formularerstellers verwendet hätten. Das hält der Senat daher nicht füll eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern für eine Frage des Einzelfalls.

Grundsätzliche Bedeutung könnte somit allenfalls der Frage zukommen, ob eine vorsorgliche Belehrung über ein verbundenes Geschäft im Streitjahr 2008 noch statthaft war (zum Streitstand s. o.). Da der BGH in den letzten Jahren zahllose Widerrufs-Verfahren entschieden hat, ohne diese Frage zu problematisieren, hält der Senat das aber mit der übrigen obergerichtlichen Rspr. (s. o.) nicht für ernstlich zweifelhaft und somit auch nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.