Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 7 UF 1272/13

bei uns veröffentlicht am06.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Gründe

1.

Mit Telefax vom 22. Juli 2014 erhebt der Antragsteller Gehörsrüge, Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde. Darüber hinaus lehnt er Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und Richter am Oberlandesgericht Brauner erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

2.

Der Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Huprich, Richterin am Oberlandesgericht Bayerlein und Richter am Oberlandesgericht Brauner ist unzulässig und infolgedessen zu verwerfen.

Eine Richterablehnung kommt nur bis zum vollständigen Abschluss der Instanz in Betracht, da die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit mit dem Abschluss des Verfahrens beendet haben und die getroffene Entscheidung nicht mehr ändern können (BVerfG NJW 2011,2191; BGH FamRZ 2007,1734).

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren beim Oberlandesgericht beendet, so dass eine Ablehnung der beteiligten Richter nicht mehr möglich ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde mit Beschluss vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen und die hiergegen erhobene Gehörsrüge mit Beschluss vom 15. Juli 2014 als unzulässig verworfen. Damit ist das Beschwerdeverfahren, da auch sonstige Nebenentscheidungen nicht mehr zur Entscheidung anstehen, abgeschlossen. Mit Telefax vom 22. Juli 2014 hat der Antragsteller zwar eine Gehörsrüge erhoben, die sich, wie sich aus seiner Begründung ergibt, gegen den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2014 wendet, mit dem die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. Oktober 2014 zurückgewiesen worden ist. Die Erhebung dieser weiteren Gehörsrüge führt jedoch nicht dazu, dass der Abschluss des Verfahrens in Frage zu stellen ist; denn diese Gehörsrüge ist nicht statthaft und eröffnet damit nicht mehr die Möglichkeit, dass die abgelehnten Richter die bereits getroffene Entscheidung nochmals abändern oder korrigieren können (vgl. OLG Nürnberg NJW 2007,1013).

Eine Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge kommt nicht in Betracht. Hierfür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. § 44 Abs. 4 S. 3 FamFG bestimmt, dass eine Entscheidung über die Gehörsrüge nicht anfechtbar ist. Darüber hinaus würde die Zulassung einer Gehörsrüge gegen eine Entscheidung über die Gehörsrüge die Möglichkeit eröffnen, das Abhilfeverfahren endlos zu wiederholen, was mit dem Sinn und Zweck des § 44 FamFG und dem Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht vereinbar wäre. Deshalb ist auch dann eine Zulassung der Gehörsrüge nicht geboten, wenn originäre Gehörsverletzungen bei der Entscheidung über die Gehörsrüge geltend macht werden (BVerfG NJW 2007,2241; BGH FamRZ 2004,437; BayVerfG NJW-RR 2011,430; Thüringisches OLG MDR 2011,450; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a ZPO Rn. 19; Keidel, FamFG, 17. Augl., § 44 Rn. 51; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 321a, Rn. 60).

Entsprechendes gilt für die Gegenvorstellung oder die außerordentliche Beschwerde (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321a ZPO Rn. 19), so dass eine Umdeutung der Gehörsrüge in eine Gegenvorstellung oder außerordentliche Beschwerde nicht diskutiert werden muss.

3.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, hat der Spruchkörper in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (Zöller-Vollkommer a. a. O. § 45 Rn. 4). Da Richter am Oberlandesgericht Brauner aufgrund Urlaubs verhindert ist, tritt an seine Stelle entsprechend der Geschäftsverteilung Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier.

4.

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da zusätzliche Kosten durch das Ablehnungsgesuch im Rahmen der Gehörsrüge nicht anfallen. Dementsprechend ist auch die Festsetzung eines Verfahrenswertes nicht erforderlich.

Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Entscheidung ist nicht gegeben, da das Oberlandesgericht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers erlassen hat und gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben ist (§ 6 Abs. 1 FamFG, § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1 ZPO; Münchener Kommentar ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 46 Rn. 2). Auch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen nicht zugelassen wird (§ 6 Abs. 1 FamFG, § 46 Abs. 2 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 7 UF 1272/13 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 46 Entscheidung und Rechtsmittel


(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, fin

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Referenzen

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.