Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Mai 2017 - 2 Ws 98/17

bei uns veröffentlicht am30.05.2017
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 1 KLs 356 Js 5064/14, 04.01.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - vom 04.01.2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für sich selbst versagt worden ist. Im Übrigen - also hinsichtlich der Versagung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG für die Fertigung eines Aktenausdrucks für den (früheren) Angeklagten - wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Dokumentenpauschale zurückgegeben.

Gründe

Gründe:

I.

Rechtsanwalt war dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 22.09.2015 beantragte er Gebühren und Auslagen festzusetzen, darunter eine Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG in Höhe von 4.288,15 € für 28.471 Kopien (betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für ihn selbst) sowie eine weitere  Dokumentenpauschale Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG in Höhe von 4.273,15 € für 28.371 Kopien (betreffend Ausdrucke aus der Ermittlungsakte für seinen Mandanten).

Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth erhob mit Schreiben vom 12.10.2015 Einwendungen gegen den Ansatz und die Höhe der Dokumentenpauschalen für die Ausdrucke aus der dem Verteidiger in digitalisierter Form zur Verfügung gestellten Ermittlungsakte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OLG Rostock (Beschluss vom 04.08.2014 - 20 W 193/14), des OLG München (Beschluss vom 03.11.2014 - 4c Ws 18/14) und - hinsichtlich des Ausdrucks für den Mandanten - des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.11.2011 - 2 Ws 131/01) sowie des OLG Koblenz (Beschluss vom 16.11.2009 - 2 Ws 526/09).

Der Verteidiger führte mit Schreiben vom 29.10.2015 hierzu aus, er benötige den vollständigen Aktenausdruck für sich. Zwar sei in der Kanzlei die entsprechende Hard- und Software zum Auslesen der in digitalisierter Form zur Verfügung gestellten Akten vorhanden. Ein Papierausdruck für den Verteidiger würde sich aber nur dann erübrigen, wenn auch das entsprechende Equipment (Laptop) vorhanden wäre, um die digitalisierten Daten in der Hauptverhandlung nutzen zu können und auch die entsprechenden Kenntnisse des Verteidigers im Umgang hiermit vorhanden wären. Beides sei nicht der Fall. Eine Rechtspflicht zur Anschaffung des entsprechenden Equipments und Aneignung der hierzu erforderlichen Kenntnisse bestehe jedoch nicht und würde auch einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsfreiheit darstellen. Ob und wenn ja welche Fundstellen aus den Akten das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Laufe des Verfahrens für wichtig halten und im Anschluss hieran gegebenenfalls die Verteidigung, vermag im Vorfeld nicht zuverlässig abgeschätzt werden.

Hinsichtlich des Angeklagten weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich um einen polnischen, der deutschen Sprache kaum mächtigen Mandanten handele, mit dem nur eine sehr einfache und knappe Verständigung in deutscher Sprache möglich gewesen sei. In der Hauptverhandlung sei deshalb ein Dolmetscher zugezogen worden. Die Telefonüberwachung habe aus einer Zusammenfassung der zwischen polnischen Staatsbürgern geführten Telefonate in deutscher Sprache bestanden. Eine Zusammenfassung der auf über 28.000 Seiten abgebildeten Telefonate durch den Verteidiger sei daher nicht möglich gewesen. Nur der Mandant habe auch im Hinblick auf die Zusammenfassung der Telefonate den Kontext derselben und die nicht abgebildeten weiteren Inhalte der durch ihn geführten Telefonate gekannt.

Da ein Laptop in der Untersuchungshaft grundsätzlich nicht zugelassen sei und der Mandant ein solches auch nicht besessen habe, welches gegebenenfalls „JVA-zulassungsfähig“ hätte gemacht werden können, sei in diesem Fall der Auszug eines Aktendoppels für den Mandanten geboten gewesen, damit dieser Zeit und ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit den Inhalten der Telefongespräche auseinanderzusetzen und die Verteidigung vorzubereiten.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth erließ durch den Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 04.11.2015 einen vorläufigen Festsetzungsbeschluss, in welchem dem Pflichtverteidiger unter Ausklammerung der Dokumentenpauschale die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 2.706,30 € festgesetzt wurden.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth beantragte mit Schreiben vom 18.12.2015, den Antrag des Pflichtverteidigers auf Erstattung von insgesamt 8.561,30 € Kopierkosten zurückzuweisen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 21.12.2015 den hinsichtlich der Dokumentenpauschale noch offenen Antrag des Pflichtverteidigers vom 22.09.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung bezog er sich vor allem auf die beigefügte Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 18.12.2015.

Danach sei, da dem Verteidiger die gesamte Gerichtsakte dauerhaft in digitalisierter Form übersandt worden sei, weder der gesamte Ausdruck noch der Ausdruck von Aktenteilen in Papierform zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen. Es handle sich um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten seien. Die Anschaffung der zur elektronischen Aktenbearbeitung erforderlichen EDV-Ausstattung und der Erwerb der zur elektronischen Aktenbearbeitung erforderlichen Fertigkeiten gehöre zu den anwaltlichen Berufspflichten (§ 5 BORA; § 43a Abs. 6 BRAO). Die hierfür erforderlichen Aufwendungen gehörten somit zu den allgemeinen Geschäftsunkosten, die durch die allgemeinen Gebühren abgedeckt würden. Der Verteidiger bringe zwar vor, mangels Vorhandenseins eines Laptops sei der Ausdruck der Gesamtakte zur Nutzung in der Hauptverhandlung erforderlich gewesen. Es erscheine jedoch eher unwahrscheinlich, dass der Verteidiger derart umfangreiche Akten (ca. 60 bis 70 Leitzordner) zu den Hauptverhandlungsterminen mitführe.

Grundsätzlich gelte das gleiche für Ausdrucke für den Mandanten. Soweit der Verteidiger vorbringe, ein Ausdruck der kompletten Akte wäre erforderlich gewesen, um dem Mandanten die Möglichkeit einzuräumen, sich mit dem Inhalt der Telefongespräche auseinanderzusetzen, war der Angeklagte laut Angaben des Verteidigers kaum der deutschen Sprache mächtig, so dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht in der Lage gewesen sei, den in deutscher Sprache abgefassten Akteninhalt, nämlich die in deutscher Sprache aufgezeigten Telefongespräche, selbständig durchzuarbeiten. Im Übrigen erscheine es eher unwahrscheinlich, ob einem Inhaftierten überhaupt die Möglichkeit eingeräumt werde, derart umfangreiches Aktenmaterial (ca. 60 bis 70 Leitzordner) in die Justizvollzugsanstalt verbringen zu dürfen. Außerdem stünden in der Justizvollzugsanstalt den Untersuchungsgefangenen Computer zur Einsichtnahme in ihre in digitalisierter Form geführten Akten zur Verfügung.

Gegen diesen dem Verteidiger am 28.12.2015 zugestellten Beschluss vom 21.12.2015 hat der Verteidiger Beschwerde mit Telefax vom 04.01.2016 eingelegt und diese mit Schreiben vom 01.02.2016 begründet. Unter anderem führt er aus, die Justizvollzugsanstalt Amberg würde keine Computer zur Verfügung stellen und dem Verurteilten könnten keine computertechnischen Kenntnisse unterstellt werden. Außerdem legte er eine Auflistung über die auf den übersandten CDs gespeicherten Dateien mit einem Kopiervolumen von knapp 50 Leitzordnern vor. Im Übrigen macht der Verteidiger einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit geltend.

Der Rechtspfleger als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat der Erinnerung mit Verfügung vom 04.02.2016 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat auf Anfrage des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 19.02.2016 festgestellt, dass die Anzahl von über kopierten 28.000 Seiten anhand der gewährten Akteneinsicht nach Durchsicht der EDV-Einträge nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden könne.

Der Verteidiger wies mit Schreiben vom 17.05.2016 auf eine (nicht kostenrechtliche) Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1980, 64 f.) hin, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers stehe, ob er den Beschuldigten mündlich, durch schriftliche Ausführungen oder unter Überlassung einer Protokollabschrift vom Inhalt einer Zeugenaussage unterrichte. Er führte ergänzend aus, nur durch das parallele Vorgehen vom Angeklagten und der Verteidigung mit jeweils eigenem Aktenexemplar könne angesichts der Stoffmenge im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz und auch im Hinblick auf eine gegebenenfalls zu veranlassende Haftprüfung oder -beschwerde zeitnah und auch prozessual angemessen reagiert werden.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 27.07.2016, dem Verteidiger zugestellt am 02.08.2016, die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führt es unter anderem aus, nach § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a der Anlage 1 zum RVG könne der Rechtsanwalt die Pauschale für Ausdrucke aus Gerichtsakten gegenüber der Staatskasse nur in Rechnung stellen, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies bestimme sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen Dritten, wobei der Anwalt aber einen eher großzügigen Ermessensspielraum habe. Vorliegend seien die Ausdrucke weder für den Erinnerungsführer noch für den zwischenzeitlich Verurteilten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten; es handele sich jeweils um allgemeine Geschäftskosten, die durch die Gebühren abgegolten werden. Dem Verteidiger stünden die kompletten Akten dauerhaft in digitalisierter Form zur Verfügung. Er könne darauf jederzeit Zugriff nehmen und sei - anders als wenn ihm die Gerichtsakten nur vorübergehend überlassen wurden - nicht darauf angewiesen, eher zuviel als zu wenig zu kopieren. Die Anschaffung eines Notebooks sei für die adäquate Berufsausübung im Sinne des § 5 BRAO erforderlich.

Hinsichtlich der Ausdrucke für seinen Mandanten seien gewichtige Gründe ersichtlich, dass zumindest einzelne Auslagen unnötig verursacht worden und zur sachgemäßen Wahrnehmung der Verteidigerinteressen nicht erforderlich gewesen seien. Zum einen sei der Angeklagte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, zum anderen müsse der Rechtsanwalt bei der Auswahl der zu kopierenden Aktenteile das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben. Dazu gehöre gerade im Falle einer umfangreichen Strafakte, dass der Verteidiger die für den Angeklagten wesentlichen Aktenbestandteile zusammenstelle.

Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.07.2016 richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts H. vom 16.08.2016, eingegangen am gleichen Tag, die er im Wesentlichen damit begründet, das Postulat der landgerichtlichen Entscheidung, der Verteidiger möge sich für die strafrechtliche Hauptverhandlung ein Laptop anschaffen und entsprechende EDV-mäßige Kenntnisse des Umgangs mit diesem aneignen, greife nachhaltig in dessen Berufsfreiheit ein, was nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes möglich sei. Eine grundsätzliche Ablehnung der Dokumentenpauschale beim Verteidiger sei somit bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

Der seinerzeit Angeklagte sei durch Art. 6 EMRK - Anspruch auf faires Verfahren - in seinem Recht geschützt, eine vollständige Ablichtung der telefonischen Abhörprotokolle zu erhalten, auf die sich die Anklage im Wesentlichen stützt. Dies gelte zumindest dann, wenn dieser über keine EDV-Kenntnisse verfüge und in der Justizvollzugsanstalt Amberg keinerlei Möglichkeiten für den Gefangenen gegeben seien, sich EDV-mäßig über den Inhalt seiner Akte zu informieren.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.08.2016 nicht abgeholfen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 14.02.2017, die Beschwerde kostenfällig als unbegründet zu verwerfen.

Der Antragsteller verwies mit Telefax vom 17.02.2017 auf seine bisherige Begründung.

II.

Zur Entscheidung ist der Senat berufen, nachdem ihm der Einzelrichter mit Beschluss vom 29.05.2017 die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).

Die Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG) ist zulässig, weil der Beschwerdewert von 200 € überschritten ist und die zweiwöchige Einlegungsfrist gewahrt ist.

Die Beschwerde hat - jedenfalls teilweise - Erfolg und führt zur Zurückgabe an das Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Höhe der Dokumentenpauschale für die für den Antragsteller selbst gefertigten Ausdrucke. Hingegen ist die Beschwerde insoweit unbegründet, als der Antragsteller eine (weitere) Dokumentenpauschale für die für seinen Mandanten gefertigten Ausdrucke gelten macht.

1. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG entsteht eine Dokumentenpauschale für Kopien und Ausdrucke aus Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Der Ausdruck einer in digitalisierter Form (hier auf mehreren CD-Rom) gespeicherten Gerichtsakte fällt unter den Wortlaut des Gebührentatbestands der Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG (Ahlmann, in Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. VV 7000 Rn. 5). Die Frage, ob die Ausdrucke (entsprechendes gilt für die Kopien aus einer Gerichtsakte) zur sachgerechten Bearbeitung erforderlich waren, beurteilt sich im Einzelfall nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. RVG 7000 VV Rdn. 6; Ahlmann, in Riedel/Sußbauer RVG 10. Aufl. VV 7000 Rn. 8).

a) Ob die Herstellung der Dokumente zur sachgemäßen Bearbeitung im jeweiligen Einzelfall geboten ist, ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozessbevollmächtigter (bzw. vorliegend: Verteidiger) haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (vgl. BGH NJW 2005, 2317 f.). Es ist also ein objektivierter Maßstab zu Grunde zu legen; auf die subjektive Sicht des Rechtsanwalts kommt es nicht an (Ahlmann a.a.O. VV 7000 Rn. 8). Gleichwohl steht auch dem gerichtlich bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. OLG Celle, NJW 2012, 1671; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 49/12, JurionRS 2012, 14204; OLG Köln, NStZ-RR 2012, 392). Allerdings muss der Anwalt das ihm eingeräumte Ermessen auch ausüben (OLG Koblenz, Beschluss vom 16.11.2009 - 2 Ws 526/09, JurionRS 2009, 36455; OLG Köln, NStZ-RR 2012, 392).

Deshalb wird teilweise die Auffassung vertreten, dass der Rechtsanwalt nicht kurzerhand die gesamte Akte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft kopieren lassen darf. Auch das ungeprüfte vorsorgliche Ablichten der gesamten Akte führt nicht dazu, dass die gesamten angemeldeten Kopierkosten als erstattungsfähig anzuerkennen sind, wenn einzelne Teile der Akte von vornherein den zu verteidigenden Mandanten nicht betreffen können. Jedenfalls dann, wenn dem Verteidiger in einem größeren Verfahren eine Vielzahl von Beiakten übersandt wird, kann es zumutbar sein, dass der Verteidiger vor dem Kopieren die Verfahrensrelevanz der einzelnen Beiakten prüft. Das wird zwar wiederum dann nicht verlangt werden können, wenn die Akten nur für kurze Zeit überlassen werden. Hier wird es aus Zeitgründen oft nicht möglich und zumutbar sein, die gesamten Akten daraufhin durchzusehen, ob einzelne Teile oder Seiten den Mandanten von vornherein nicht betreffen können (vgl. im Einzelnen die Darstellung bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. Teil A „Auslagen aus der Staatskasse“ Rn. 206 m.w.N. zur Rspr.).

Der Ermessenspielraum des Rechtsanwalts gestattet es, bei der Auswahl der abzulichtenden Seiten nicht jede Seite vollständig lesen und auf die Notwendigkeit überprüfen zu müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Akteneinsicht meist nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zunächst als unwichtig angesehene Seiten im weiteren Verfahrensverlauf nicht doch noch Bedeutung für die Verteidigung erlangen (OLG Düsseldorf, StRR 2007, 199). Daher kann der Anwalt im Rahmen seines Ermessens durchaus auch Kopien fertigen, denen zunächst nur nebensächliche Bedeutung zukommt oder auf die es im Laufe der Angelegenheit möglicherweise überhaupt nicht ankommen wird (Burhoff/Volpert, a.a.O. Teil A „Auslagen aus der Staatskasse“ Rn. 207).

Dies kann aber dann nicht uneingeschränkt gelten, wenn dem Verteidiger die gesamten Akten als CDs überlassen werden, zumal er immer in der Kanzlei unstreitig die Möglichkeit hat, eventuell weiter benötigte Aktenbestandteile noch nachträglich auszudrucken. Hier wird eher ein engerer Maßstab anzulegen sein. Demgemäß ist es dem Verteidiger zuzumuten, sich zunächst anhand der überlassenen CDs in den Sachverhalt einzuarbeiten und erst auf dieser Grundlage zu entscheiden, welche (zentralen) Aktenbestandteile für die weitere Verteidigung auch in Papierform benötigt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014 - Ws 247/14, Ws 293/Ws 293/14,- juris Rn. 25).

Der Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung kann es auch gebieten, durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern (z.B. zwei gespeicherte Seiten auf der CD werden auf einer Seite ausgedruckt, hierdurch halbiert sich die Dokumentenpauschale), soweit das Lesen der Texte auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar ist (OLG Celle NJW 2012, 1671; so auch für die gesamte Akte Burhoff/Volpert a.a.O. Teil A: „Auslagen aus der Staatskasse (§ 56 Abs. 1 und 2).“ Rn. 220).

b) Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG weist demjenigen die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit der Ausdrucke zu, der hierfür Aufwendungen geltend macht, also dem Rechtsanwalt (vgl. OLG München RVGreport 2015, 106 juris Rn. 37; OLG Rostock JurBüro 2014, 637 juris Rn. 14; OLG Braunschweig NdsRpfl. 2015, 332 juris Rn. 12).

2. Der Senat folgt nicht der in der Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung, dass bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann.

a) Der Gebührentatbestand Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG sieht - wie dargelegt - die Vergütung von Ausdrucken ausdrücklich vor. Maßstab für die Vergütungsfähigkeit kann somit auch hier lediglich die Frage sein, ob ein Ausdruck zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Dies hängt zwar nicht von der subjektiven Auffassung des jeweiligen Rechtsanwalts, aber von der ihm zur Verfügung stehenden und auch zumutbaren technischen Ausstattung ab. Geboten ist ein Ausdruck somit bereits dann, wenn dem Anwalt - wie im vorliegenden Fall vorgebracht - kein Laptop zur Verfügung steht und somit kein Zugriff auf den Akteninhalt während der Hauptverhandlung möglich ist.

Im Zusammenhang hiermit ist zu berücksichtigen, dass derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Verwendung einer elektronischen Akte in Strafsachen samt Anschaffung einer entsprechenden technischen Ausstattung besteht. Insofern kann der Verteidiger auch (noch) nicht auf seine Fortbildungspflicht gemäß § 43a Abs. 6 BRAO verwiesen werden.

Auch die Strafgerichte sind nicht verpflichtet, mit einer elektronischen Akte zu arbeiten. Insoweit gebietet es die „Waffengleichheit“, dass sich der Verteidiger - wie auch bisher - Auszüge aus den Akten fertigen darf (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmid RVG, 22 Aufl. „7000 VV“ Rn. 62), wobei es keinen Unterschied machen kann, ob diese aus der Papierakte kopiert oder aus der elektronischen Akte ausgedruckt werden. Bis zur gesetzlich verbindlichen Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen verbleibt es somit bei der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Dokumentenpauschale gemäß § 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV RVG (so auch im Ergebnis Müller-Rabe a.a.O. „7000 VV“ Rn. 62; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. VV 7000 - 7002 Rn. 5; LG Duisburg, StraFo 2014, 307 bei umfangreichen Akten). Demgemäß ging auch das OLG Celle (NJW 2012, 1671) früher davon aus, dass das Anfertigen von Ausdrucken von dem Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht überlassener, auf CDs gespeicherter Textdateien (Kurzübersetzungen überwachter Telefonate) jedenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Umfang (81.900 Telefongespräche auf 43.307 Seiten) zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sei.

b) Allerdings hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.11.2014 (RVGreport 2015, 106 juris Rn. 39) entschieden, dass es sich bei Auszügen, die Verteidiger, aus einer elektronischen Akte fertigen, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden, nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke handelt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Ausdruck sei vom objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten nicht erforderlich, der (dortige) Beschwerdeführer habe außerhalb der Hauptverhandlung jederzeit „unter Nutzung entsprechender Hard- und Software“ auf die Akten Zugriff nehmen „können“. Es sei dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammen zu suchen. Die elektronische Aktenbearbeitung gehöre für viele Berufstätige, auch Rechtsanwälte und Richter „zum normalen Alltag“ und es werde „in Kürze“ die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt werden.

Hiermit übereinstimmend neigt das OLG Köln dazu, dass dem Verteidiger, wenn ihm die Papierakte und gleichzeitig die vollständige digitalisierte Akte zur Verfügung gestellt werden, kein Wahlrecht zusteht, dass er auslagenpflichtige Kopien aus der Papierakte fertigen darf, wenn der Akteninhalt vollständig und verlässlich in digitalisierter Form zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem sich der Pflichtverteidiger noch in den Verfahrensstoff einarbeiten konnte (StraFo 2010, 131). Zum gleichen Ergebnis kommt mittlerweile das OLG Celle (RVGReport 2016, 417 juris Rn1 16), wonach nicht erkennbar sei, dass der Ausdruck der CD, die dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stand, für die sachgerechte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt geboten war; denn dieser konnte darauf - das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt - jederzeit Zugriff nehmen (so auch OLG Braunschweig NdsRpfl. 2015, 332 juris Rn. 16 ff.). Dies gelte auch während der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt persönlich jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Computer gearbeitet habe. Denn dies belege nicht die Notwendigkeit der Ausdrucke vom Standpunkt eines objektiven Dritten. Das Studium umfangreicher Akten am Bildschirm mag von dem Rechtsanwalt als unangenehmer und für die Augen ermüdender empfunden werden als das Lesen von Papierakten. Eine objektive Notwendigkeit, die Dateien deshalb (vollständig) auszudrucken, folge daraus nicht (OLG Celle a.a.O. juris Rn. 19).

Auch das OLG Braunschweig (NdsRpfl. 2015, 332 juris Rn. 16 ff.) vertritt die Auffassung, dass es dem Rechtsanwalt zumutbar sei, eine Textdatei mit über 2600 Seiten am Computerbildschirm durchzuarbeiten, zumal die Akten in ihrer digitalisierten Form durch Ordner und Verzeichnisse derart übersichtlich gestaltet seien, dass Informationen gezielt herausgesucht werden können. Dass die Pflichtverteidigerin über keinen Laptop verfüge, den sie zu den Hauptverhandlungsterminen mitbringen könnte, und ein solcher ohnehin mangels Strom bzw. Akkukapazitäten abstürzen könnte, lasse das Arbeiten mit einer elektronischen Akte nicht als unzumutbar erscheinen. Im Hinblick darauf, dass die elektronische Akte demnächst im Justizbereich eingeführt werden wird und im dortigen Oberlandesgerichtsbezirk bereits als „elektronische Doppelakte“ erprobt werde, sei die Anschaffung eines Notebooks ohnehin für eine adäquate Berufsausübung i. S. d. § 5 BORA bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich.

Das OLG Frankfurt lässt die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit von Aktenausdrucken zwar offen, vertritt aber die Auffassung, die Fertigung von Ausdrucken von digitalisierten TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den vom ihm verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, sei nicht erforderlich. Es sei dem Rechtsanwalt zuzumuten, diese TKÜ-Bände überschlägig auf dem Bildschirm durchzusehen, wenn er hieraus entlastendes Material gewinnen möchte. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stelle sich als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich sei (Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 49/12, JurionRS 2012, 14204).

c) Der Senat folgt diesen Entscheidungen nicht, weil sie auf Faktisches, jedoch nicht auf rechtlich Verpflichtendes abstellen. Es ist jedenfalls für den Bereich der Strafjustiz nicht zutreffend, dass „demnächst“ oder „in Kürze“ damit gerechnet werden könne, dass „die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt“ werden wird (so aber OLG Braunschweig und 2 Ws 98/17 - Seite 10 OLG München). Derzeit existieren nur im Bereich des Zivilrechts Pilotprojekte. Im Bereich des Zivilrechts sollen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr spätestens zum 01.01.2022 bundesweit auch für Rechtsanwälte verpflichtend in Kraft treten (vgl. BTDrucks. 17/12634 Seite 2). Für das Strafverfahren soll nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 17.08.2016 (BTDrucks. 18/9416) für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Dabei soll die elektronische Aktenführung bis zum 31.12.2025 „lediglich eine Option“ darstellen, und erst ab dem 1.1.2026 - mithin in knapp neun Jahren - verbindlich werden (BTDrucks. a.a.O. Seite 1).

Die Erstattung der Dokumentenpauschale kann nach all dem nicht mit der Begründung grundsätzlich versagt werden, dass Ausdrucke aus einer elektronischen Akte generell nicht zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Rückgabe der Sache an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Entscheidung über die Höhe der Erstattung der Dokumentenpauschale. Bei der Frage, in welchem Umfang die Anfertigung von Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich war, ist zu berücksichtigen, dass die CDs dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung standen und insoweit nicht vorsorglich, um allen späteren Eventualitäten vorzubeugen, sogleich ein kompletter Ausdruck erforderlich gewesen sein dürfte.

3. Ausdrucke für den Mandanten:

Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Dokumentenpauschale für die von ihm für seinen Mandanten gefertigten Ausdrucke gilt zwar im Grundsatz nichts anderes. Die Ausdrucke wären somit dem Grunde nach - ebenso wie die Fertigung von Kopien - erstattungsfähig (s. hierzu Burhoff/Volpert a.a.O. Teil A: „Auslagen aus der Staatskasse - § 56 Abs. 1 und 2“ Rn. 223 ff.), unabhängig davon, ob in der Justizvollzugsanstalt Amberg die EDV-technischen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden, digitalisierte Akten auf dem Bildschirm zu lesen, wofür nichts ersichtlich ist.

Aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls war aber die Fertigung eines Aktendoppels für den Angeklagten nicht zu einer sachgerechten Verteidigung geboten.

Der Beschwerdeführer hat selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen polnischen, der deutschen Sprache kaum mächtigen Mandanten handele, mit welchem nur eine sehr einfache und knappe Verständigung in deutscher Sprache möglich gewesen sei. In der Hauptverhandlung sei deshalb ein Dolmetscher zugezogen worden. Die Telefonüberwachung habe aus einer Zusammenfassung der zwischen polnischen Staatsbürgern geführten Telefonate in deutscher Sprache bestanden.

Es ist damit bereits nicht ersichtlich, wie der Angeklagte selbst den Inhalt der in deutscher Sprache abgefassten TKÜ-Protokolle hätte erfassen können. Vielmehr hätte es ausgereicht, wenn der Verteidiger zu den Besprechungen mit dem Angeklagten die entsprechend ausgewählten TKÜ-Bände mitgenommen hätte. Es ist angesichts des Umfangs der TKÜ-Aufzeichnungen nicht ersichtlich, dass die kompletten TKÜ-Aufzeichnungen Gegenstand einer einzigen Besprechung hätten sein können.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2, 3 RVG).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Nov. 2014 - 4c Ws 18/14

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor 1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen. 2. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger
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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 30. Mai 2017 - 2 Ws 98/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 1. Strafkammer - vom 04.01.2016 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die Gewährung einer Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Zi

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Tenor

1. Das Verfahren wird zur Entscheidung dem Senat übertragen.

2. Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf weitere 211,82 € brutto festgesetzt werden.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers xx gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 13. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kürzung seines Kostenfestsetzungsantrags vom 22.1.2014. Er wendet sich gegen die Nichtfestsetzung der beantragten Zusatzgebühren nach Ziffer RVG VV Nr. 4122 in Höhe von jeweils 178 € netto an insgesamt 5 Hauptverhandlungstagen und die Nichtfestsetzung der beantragten Zusatzgebühr nach Ziffer RVG VV Nr. 4123 in Höhe von 356 € und die stattdessen erfolgte Festsetzung nach Ziffer RVG VV Nr. 4122 in Höhe von netto 178 € für den Termin vom 17.12.2013. Er begehrt die Berücksichtigung der Zeit der Mittagspause als Teilnahme an der Hauptverhandlung und die Berücksichtigung der Zeit der Durchführung von Verständigungsgesprächen am 1.10.2013. Des Weiteren wendet er sich gegen die Nichtfestsetzung von Kopierkosten nach Ziffer RVG VV Nr. 7000 für den Ausdruck der im Rahmen der Akteneinsicht ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte für sich und seinen Mandanten und den durchgeführten Abzug von Übernachtungskosten.

In dem bei der 7. Strafkammer des Landgerichts Augsburg (Wirtschaftsstrafkammer) anhängigen Strafverfahren gegen den Angeklagten xx, der sich seit dem 14.6.2012 bis zum 21.1.2014 in Untersuchungshaft befand, wurde Rechtsanwalt xx mit Verfügung dieser Strafkammer vom 12.6.2013 dem Angeklagten als Pflichtverteidiger bestellt. Dieser hatte am 18.10.2012 die Verteidigung des Angeklagten unter Vorlage einer Vollmacht vom 17.10.2012 angezeigt. Der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 24.5.2012 wurde mit Beschluss der Strafkammer vom 20.1.2014 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt und mit Beschluss der Strafkammer vom 13.2.2014 aufgehoben. Mit Beschluss der Strafkammer vom 24.2.2014 wurde das Strafverfahren gegen den Angeklagten gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

Der Beschwerdeführer nahm an den im Zeitraum vom 30.9.2013 bis 21.1.2014 stattgefunden Hauptverhandlungen als Pflichtverteidiger des Angeklagten teil.

Mit Schriftsatz vom 22.1.2014 hat der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen als Zwischenabrechnung in Höhe von insgesamt 27775,09 € (brutto) beantragt.

Der Rechtspfleger des Landgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 27.1.2014 den dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlenden Vorschuss auf die entstandenen Gebühren und Auslagen auf (brutto) 21.545,87 € festgesetzt. Die beantragte Zusatzgebühr für den Hauptverhandlungstermin am 1.10.2013 nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 € netto hat das Landgericht nicht festgesetzt, da die Verhandlung auf 14.00 Uhr angesetzt worden sei und um 16.35 Uhr geendet habe, somit der Pflichtverteidiger nicht mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen habe. Die beantragte Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 € netto jeweils für den 17.10.2013, 24.10.2013, 18.11.2013 und 16.1.2014 wurde nicht festgesetzt, da die Verhandlungsdauer nach Abzug der jeweiligen Mittagspause weniger als 5 Stunden betragen habe. Die beantragte Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4123 in Höhe von 356 € netto für den 17.12.2013 hat das Landgericht nicht festgesetzt, da die Verhandlungsdauer nach Abzug der Mittagspause 7 Stunden und 45 Minuten betragen habe. Statt dessen hat das Landgericht eine Zusatzgebühr nach RVG VV Nr. 4122 in Höhe von 178 € netto festgesetzt. Ferner hat das Landgericht die beantragten Kopierkosten nicht festgesetzt, da es sich insoweit nicht um zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit erforderliche Auslagen handele. Die gesamte Akte sei digital dem Angeklagten und dem Antragsteller zur Verfügung gestellt worden. Für den Terminstag 1.10.2013 wurde statt 60 € ein Abwesenheitsentgelt in Höhe von 35 € festgesetzt. Bei den Hotelkosten wurden die Kosten für das Frühstück in Höhe von 13,87 € in Abzug gebracht. Aktenversendungsgebühren in Höhe von 12,50 € wurden ferner nicht festgesetzt. Dieser Festsetzungsbeschluss ist dem Antragsteller mit Verfügung vom 4.2.2014, die am 17.2.2014 ausgeführt worden ist, mitgeteilt worden.

Mit Schriftsatz vom 31.1.2014 hat der Pflichtverteidiger seinen Antrag vom 22.1.2014 dahingehend berichtigt, dass von den geltend gemachten Hotelkosten die Kosten für das Frühstück in Höhe von 11,50 € in Abzug zu bringen seien und somit insoweit die Festsetzung von 67,75 € beantragt werde.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2014 hat der Pflichtverteidiger gegen diesen Beschluss „sofortige Beschwerde“ eingelegt mit dem Antrag, den Festsetzungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass die aus der Staatskasse zu zahlende Pflichtverteidigervergütung auf 27.090,86 € festgesetzt wird. Er wendet sich unter anderem gegen die Nichtberücksichtigung der Zeit der Mittagspause und die Nichterstattung der Kopierkosten. Die geltend gemachten Kopierkosten in Höhe von 3.562,45 €, die durch die Anfertigung von Ausdrucken der elektronischen Akte entstanden seien, seien gemäß RVG VV Nr. 7000 Nr. 1a zu erstatten. Dem Angeklagten sei es erst ab dem 13.12.2013 in der JVA erlaubt worden, die Akte elektronisch zu sichten. Um vorherige Besprechungen mit dem Angeklagten durchführen zu können, sei der Ausdruck der elektronischen Akte erforderlich gewesen. Für den Termin am 1.10.2013 sei ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 60 € festzusetzen, da er an diesem Tag mehr als 11 Stunden unterwegs gewesen sei, wie die auf den Zugfahrkarten ersichtlichen Zeiten bestätigen. Die Aktenversendungspauschale sei erstattungsfähig, da das Verfahren abgeschlossen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2014 hat der Pflichtverteidiger ergänzende Ausführungen gemacht. Am 1.10.2013 sei er auf 9.00 Uhr geladen worden. In der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr hätten Verständigungsgespräche mit den Verfahrensbeteiligten stattgefunden. Nach der Mittagspause habe die Hauptverhandlung um 14.00 Uhr begonnen.

Mit Beschluss vom 15.5.2014 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Augsburg der Erinnerung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 44,63 € abgeholfen (weiteres Tagegeld in Höhe von 25 € für den 1.10.2013 und Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,50 €) und im Übrigen der Erinnerung nicht abgeholfen.

Die Vorsitzende der 9. Strafkammer des Landgerichts Augsburg als Einzelrichterin hat mit Beschluss vom 13.6.2014 diese Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt unter Bezugnahme auf Beschlüsse des Oberlandesgerichts München (Az.: 4 Ws 150/08), die Mittagspause sei nicht in die Dauer der Hauptverhandlung mit einzurechnen. Die Kopierkosten seien nicht erstattungsfähig, da mangels körperlicher Vorlage der Kopien trotz Anforderung durch den Rechtspfleger nicht überprüft werden könne, ob die Anfertigung dieser neben der zur Verfügung Stellung der elektronischen Akte tatsächlich erforderlich gewesen sei. Vor dem 13.12.2013 sei es fernliegend, dass der Pflichtverteidiger derart umfangreiche Besprechungen mit dem Angeklagten durchgeführt habe, die einen Ausdruck der elektronischen Akte erforderlich gemacht hätten. Dieser Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger mit Verfügung vom 13.6.2014, die am 16.6.2014 ausgeführt wurde, formlos mitgeteilt.

Mit Schriftsatz vom 26.6.2014, der auch an diesem Tag beim Landgericht eingegangen ist, hat der Pflichtverteidiger gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 4.7.2014, der am 7.7.2014 eingegangen ist, begründet hat. Er hat auf die Begründung seines Schriftsatzes, mit dem er Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss eingelegt hatte, Bezug genommen hinsichtlich des Abzugs der Mittagspause. Hinsichtlich der Kopierkosten hat er ergänzende Ausführungen gemacht. Insoweit wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26.6.2014 hat er Beiakten 14 bis 38 zum Nachweis der Kopierkosten vorgelegt.

Mit Beschluss der Vorsitzenden der 9. Strafkammer als Einzelrichterin vom 4.8.2014 hat das Landgericht Augsburg der Beschwerde nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1.9.2014 hat der Beschwerdeführer zum Nichtabhilfebeschluss Stellung genommen.

II.

1. Das Verfahren war gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da die Rechtssache hinsichtlich der Geltendmachung der Kosten für die Erstellung von Abzügen aus der elektronischen Akte grundsätzliche Bedeutung hat.

2. Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Sätze 1 und 3 RVG zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €. Die Beschwerdefrist von 2 Wochen wurde eingehalten.

3. Die Beschwerde ist unbegründet soweit sie sich gegen den nur teilweisen Ansatz der Übernachtungskosten wendet. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer in der Anlage zu seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.1.2014 vorgelegten Hotelrechnung ergibt, betragen die Übernachtungskosten netto 63,55 €, die auch im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.1.2014 zuzüglich der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer festgesetzt worden sind. Daher war von dem ursprünglich geltend gemachten Betrag in Höhe von 77,42 € netto nicht nur ein Betrag in Höhe von 11,50 € brutto für die Frühstückskosten in Abzug zu bringen, wie vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 31.1.2014 beantragt wurde.

4. Die Beschwerde ist unbegründet soweit sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Zeiten der jeweiligen Mittagspause bei der Bemessung des Längenzuschlags an den Hauptverhandlungstagen 17.10.2013, 24.10.2013, 18.11.2013 und 17.12.2013 wendet. Sie ist ferner unbegründet soweit sie sich gegen die Nichtgewährung eines Längenzuschlages nach RVG VV Nr. 4122 am 16.1.2014 wendet, da die Hauptverhandlung an diesem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.15 Uhr stattfand und somit der Verteidiger weniger als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

Hinsichtlich der Dauer der jeweiligen Sitzungen und der Mittagspausen wird auf die Zeitaufstellung im Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 27.1.2014 Bezug genommen.

Bei der Festsetzung des Längenzuschlags (vorliegend aus VV RVG Nr. 4122 und 4123) wird die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet.

a) Der Senat hat bereits mit (ausführlich begründetem) Beschluss vom 23.10.2008 4 Ws 150/08 (K) - (zitiert nach juris; siehe auch RVGreport 2009, 110), auf den ausdrücklich Bezug genommen wird, entschieden, dass bei der Festsetzung des Längenzuschlags die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht eingerechnet wird. Es gibt keinen Anlass von dieser ständigen Rechtsprechung des Senats auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 10.10.2013 AZ.: 1 Ws 166/12 StraFo 2014, 39ff.) Abstand zu nehmen.

Wie in diesem Beschluss des OLG Karlsruhe zutreffend ausgeführt wird, wird die Frage, ob und in welchem Umfang bei der Ermittlung der für diese sogenannten Längenzuschläge maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer eine im Sitzungsprotokoll ausdrücklich als solche ausgewiesene oder ersichtlich als solche angeordnete Mittagspause anzurechnen oder in Abzug zu bringen ist, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Von dem überwiegenden Teil der Oberlandesgerichte wird die Auffassung vertreten, dass die Zeit der Mittagspause unabhängig von ihrer Länge grundsätzlich und regelmäßig in vollem Umfang von der Dauer der Hauptverhandlung abzuziehen ist, es sei denn, wenn diese sich auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckt (OLG Karlsruhe aaO zitiert nach juris Rdn. 6).

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der hier in Betracht kommenden RVG VV Nr. 4123 und Nr. 4122 setzt deren Anwendung voraus, dass der Rechtsanwalt mehr als acht Stunden, beziehungsweise mehr als 5 Stunden bis zu acht Stunden an einer Hauptverhandlung teilgenommen hat. Eine Teilnahme an der Hauptverhandlung bedingt aber, dass sie stattfindet. Ist die Hauptverhandlung unterbrochen, kann der Rechtsanwalt an ihr nicht teilnehmen.

c) Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, dass kurze Sitzungspausen „die Uhr weiterlaufen“ lassen, weil eine kleinliche Auslegung dieser Vorschrift zu unfruchtbaren Streitereien führen würde, zumal in diesen Pausen oft sitzungsrelevante Probleme zwischen den Prozessbeteiligten besprochen werden. Dies kann jedoch für längere Sitzungspausen, insbesondere die Mittagspause, nicht gelten. In dieser Zeit findet die Hauptverhandlung nicht statt und der Rechtsanwalt nimmt an ihr nicht teil.

d) Auch Sinn und Zweck der Regelung und ihre thematische Stellung sprechen für diese Auslegung. Durch das Rechtsanwaltsvergütungsrecht sind die Gebühren für die gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälte völlig neu geregelt worden. Zusätzlich können sie Zuschläge verdienen, wenn sie z.B. an einer Hauptverhandlung mehr als fünf bis acht Stunden oder mehr als acht Stunden teilgenommen haben.

Wartezeiten und Pausen werden im Rahmen dieser Gesetzessystematik bereits durch die (allgemeine) Terminsgebühr (hier: 424 € gemäß RVG VV Nr. 4120) erfasst. So erhält ein im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt nach VV RVG Teil 4 Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 auch dann die Terminsgebühr, wenn er zu einem Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Wenn aber der bloße Zeitaufwand bereits durch die allgemeine Terminsgebühr abgegolten wird, muss mit dem Längenzuschlag etwas qualitativ anderes abgegolten werden als der bloße Zeitaufwand. Das kann nur die Tätigkeit als Verteidiger in der laufenden Hauptverhandlung sein.

Bei dieser Sachlage vermag die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Koblenz, Stuttgart, Hamm und Karlsruhe (siehe oben aaO) vertretene Gegenmeinung nicht zu überzeugen, da sich diese aus der Sicht des Senats nicht mit dem Wortlaut von RVG VV Nr. 4123 vereinbaren lässt und zudem zu wenig berücksichtigt, dass es sich hierbei um eine Zusatzgebühr handelt, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zu der immer fällig werdenden Terminsgebühr anfällt (vgl. OLG München Beschluss vom 12.11.2007 - 2 Ws 807-809/07 (K)). Dies gilt ebenso für die nicht näher begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.7.2012 (5 Ws 33/12).

Mittagspausen dienen allgemein der Regeneration und werden üblicherweise von Rechtsanwälten auch an Arbeitstagen eingelegt, an denen sie ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Hauptverhandlung nachgehen. Im Übrigen handelt es sich bei den Mittagspausen um eine „prozessneutrale“ Unterbrechung, während der der an dem Verfahren beteiligte Rechtsanwalt auch aus eigenem Interesse nicht an einer Verhandlung teilnimmt und deshalb eine zeitliche Beanspruchung seiner Arbeitskraft nicht geltend machen kann (OLG Zweibrücken NStZ-RR 2006, 392).

e) Die Höhe der einzelnen Gebühren richtet sich hierbei gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem alten Recht, da der Rechtsanwalt vor der am 1.8.2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung bestellt wurde.

f) Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet zu verwerfen. Zutreffend hat das Landgericht für die Hauptverhandlungstermine vom 17.10.2013, 24.10.2013, und 18.11.2013 die Gebühr RVG VV 4122 in Höhe von 178 € netto nicht festgesetzt, da nach Abzug der Zeit der Mittagspause der Beschwerdeführer nicht länger als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen hat. Der Nichtansatz des Längenzuschlages für den 16.1.2014 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, da die Sitzungsdauer 4 Stunden 15 Minuten betragen hat. Des Weiteren hat das Landgericht zutreffend für die Hauptverhandlung vom 17.12.2013 lediglich einen Längenzuschlag nach Ziffer RVG VV 4122 in Höhe von 178 € netto zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer festgesetzt, da nach Abzug der Zeit der Mittagspause der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung mehr als 5 Stunden, nicht aber mehr als 8 Stunden teilgenommen hat.

5. Die Beschwerde ist begründet soweit sie sich gegen die Nichtfestsetzung des Längenzuschlages für den Hauptverhandlungstermin am 1.10.2013 nach RVG VV 4122 in Höhe von 178 € netto richtet. Auch bei Abzug der Zeit der Mittagspause (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) hat der Beschwerdeführer mehr als 5 Stunden und bis zu 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen. Der Pflichtverteidiger war an diesem Tag auf 9.00 Uhr geladen worden. In der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr fanden Verständigungsgespräche zwischen dem Gericht, den Verteidigern und der Staatsanwaltschaft statt. In der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr fand dann die Hauptverhandlung statt.

Maßgeblich für die Stundenberechnung ist der anberaumte Beginn und der gerichtlich angeordnete Schluss der Verhandlung (Hartmann Kostengesetz 44. Aufl. RVG VV 4111 Rdn. 1). Denn in dieser Zeit stellt der anwesende Rechtsanwalt für das Verfahren seine Arbeitszeit zur Verfügung. Nicht maßgeblich ist, wann das Gericht die Sache tatsächlich aufruft (Hartmann aaO). Da vorliegend der Beschwerdeführer am 1.10.2013 auf 9.00 Uhr geladen wurde und auch zu diesem Zeitpunkt erschienen war, rechnet die erste Terminsstunde ab diesem Zeitpunkt. Bei einem Sitzungsende um 16.35 Uhr hat der Beschwerdeführer somit mehr als 5 Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen.

Die Zeit für die Durchführung von Verständigungsgesprächen zwischen den Verteidigern, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht (hier von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr) ist beim Längenzuschlag auch bei Sitzungsunterbrechungen zu berücksichtigen, denn diese Zeit hat der Pflichtverteidiger anders als die Zeiten der Mittagspause nicht zur freien Verfügung. Es handelt sich insoweit nicht um eine „prozessneutrale“ Unterbrechung. Diese Zeiten stellen gleichgültig, ob nach Aufruf der Sache innerhalb einer Sitzungsunterbrechung oder vor Aufruf der Sache, aber ab dem Zeitpunkt der Terminsanberaumung, eine Teilnahme des Rechtsanwalts an der Hauptverhandlung dar.

Auf die Beschwerde des Pflichtverteidigers war daher der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 13.6.2014 dahingehend abzuändern, dass der dem Pflichtverteidiger xx aus der Staatskasse zu zahlende Vorschuss auf die entstanden Gebühren und Auslagen auf weitere 211,82 € brutto festgesetzt wird.

6. Die Beschwerde ist unbegründet soweit sie sich gegen die Nichterstattung der Kopierkosten in Höhe von 3.562,45 € richtet.

6.1 Ein Anspruch auf Ersatz von Auslagen gem. § 46 RVG i.V.m. RVG VV Nr. 7000 gegenüber der Staatskasse scheidet für vor dem 12.6.2013 gefertigte Ausdrucke aus der elektronischen Akte aus. Der Beschwerdeführer wurde erst mit Verfügung vom 12.6.2013 anstelle des vormaligen Pflichtverteidigers RA xx dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Ab diesem Zeitpunkt war die Beiordnung somit erst wirksam. Erstattungsfähig gegenüber der Staatskasse sind jedoch nur solche Auslagen, die der Beschwerdeführer für eine Tätigkeit nach der Bestellung tatsächlich gemacht hat (Hartmann aaO § 46 Rdn. 12 und 3 RVG). Damit scheiden die Erstattung von Aufwendungen für Ausdrucke, die vor dem 27.11.2012 (17.410 Blatt) und zum 8.1.2013 (Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 1.9.2014) gefertigt wurden, bereits aus diesem Grunde aus.

6.2 Eine Erstattung der Auslagen für die restlichen angefertigten 5.121 Ausdrucke aus der elektronischen Akte gemäß § 46 RVG i.V.m. RVG VV Nr. 7000 Nr. 1a, die nach Gewährung der digitalen Akteneinsicht im weiteren Prozess gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Angeklagten zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und Fertigung von Anmerkungen sowie Anlagen gefertigt wurden, scheidet ebenfalls aus.

a) Gemäß RVG VV Nr. 7000 Nr. 1a kann der Rechtsanwalt die Pauschale für Ausdrucke aus Gerichtsakten gegenüber der Staatskasse nur in Rechnung stellen, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Aus dieser positiven Formulierung ergibt sich, dass anders als in § 46 Abs. 1 RVG die Darlegungs- und Beweislast dafür beim antragstellenden Rechtsanwalt liegt (OLG Rostock, Beschluss vom 4.8.2014, AZ.: 20 Ws 193/14, zitiert nach juris Rdn. 14).

b) Mit Ausnahme der im Rahmen der Akteneinsicht am 7.11.2013 angefertigten 1.497 Ausdrucke wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob diese nach dem 12.6.2013 angefertigt wurden. Soweit sie vor diesem Zeitpunkt angefertigt worden sein sollten, scheidet eine Erstattung aus der Staatskasse aus den oben unter Ziffer 6a) benannten Gründen aus. Mangels entsprechenden Sachvortrag des Beschwerdeführers scheidet ein Anspruch bereits aus diesem Grunde aus.

c) Ein Anspruch gegenüber der Staatskasse scheidet unabhängig davon für diese Ausdrucke gemäß § 46 Abs. 1 RVG aus, da die Anfertigung der Ausdrucke zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht geboten war.

aa) Aus der Vorbemerkung zu Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 VV ergibt sich, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten werden. Diese hat der Rechtsanwalt selbst zu tragen. Auch die Kosten für Abschriften, Ausdrucke und Ablichtungen gehören zu diesen allgemeinen Geschäftskosten, es sei denn, dass sich eine Erstattungsfähigkeit aus der Ziffer VV RVG 7000 ergibt.

bb) Was in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten (Hartmann aaO Nr. 7000 VV RVG Rdn. 6). Dabei hat der Rechtsanwalt allerdings einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (Hartmann aaO RVG VV Nr. 7000 Rdn. 7). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (Hartmann aaO § 46 Rdn. 14 RVG).

cc) Ein Ausdruck der elektronischen Akte war im Zeitpunkt der Anfertigung nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten nicht erforderlich. Zum Zeitpunkt der Anfertigung der Auszüge standen dem Angeklagten und dem Beschwerdeführer die elektronischen Akten dauerhaft zu Verfügung. Der Beschwerdeführer konnte außerhalb der Hauptverhandlung jederzeit unter Nutzung entsprechender Hard- und Software auf die Akten Zugriff nehmen. Dem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten war ein entsprechender Zugriff mit den Einschränkungen, die sich aus dem Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, ebenfalls möglich. Wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, war dem Angeklagten auch eine jederzeitige Einsichtnahme in die überlassenen umfangreichen Auszüge aus der elektronischen Akte aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht möglich. Diese Zugriffsmöglichkeit hatte der Beschwerdeführer auch während der Hauptverhandlung soweit er einen mobilen Computer mit sich führte. Dem Angeklagten stand zwar insoweit keine direkte Einsichtnahme zu. Er konnte jedoch jederzeit im Rahmen von Unterbrechungen eine derartige Einsichtnahme in den vom Verteidiger mitgeführten mobilen Computer vornehmen. Eine Einsichtnahme in diese Aktenbestandteile in Papierform wäre schon aufgrund ihres Umfangs nicht möglich gewesen.

dd) Soweit der Beschwerdeführer diese Auszüge auch angefertigt hat, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter finden zu können, handelt es sich nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke. Vielmehr dienen diese Ausdrucke lediglich der Vereinfachung der Arbeit des Rechtsanwalts. Es handelt sich daher um allgemeine Geschäftskosten, die mit den allgemeinen Gebühren abgegolten werden.

ee) Es ist dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammenzusuchen. Die elektronische Aktenbearbeitung gehört für viele Berufstätige, auch Rechtsanwälte und Richter, zum normalen Arbeitstag. In Kürze wird die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt werden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.