Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 09. Juni 2016 - 2 Ws 244/16

bei uns veröffentlicht am09.06.2016
vorgehend
Landgericht Regensburg, SR StVK 27/16, 29.02.2016

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Dem Strafgefangenen P… K… wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen P… K.. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29.02.2016 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der mündlich erteilte Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 13.01.2016 rechtswidrig ist.

3. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing und im Rechtsbeschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe

I. Mit Verfügung vom 09.12.2015 gewährte die Justizvollzugsanstalt S. dem Beschwerdeführer die Ausführung zum Generalkonsulat der Republik S… in M… zum Zweck des Erhalts eines s… Ausweisdokuments am 14.01.2016 und verpflichtete ihn, die Kosten der Ausführung zu tragen. Da der Beschwerdeführer nicht bereit war, die Kosten von voraussichtlich etwa 120 € aus seinem Überbrückungsgeld zu tragen, wurde ihm am 13.01.2016 von einer Bediensteten der Anstalt mündlich mitgeteilt, dass die Ausführung ersatzlos gestrichen wird. Entsprechend fand die Ausführung nicht statt.

Mit an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing gerichtetem Schreiben vom 18.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Anstalt zu verpflichten, ihn vor Ablauf des 29.02.2016 zur Erteilung eines neuen Reisepasses in das Generalkonsulat der Republik S… nach M… auf Staatskosten auszuführen, hilfsweise beantragte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm am 13.01.2016 mündlich eröffneten Ablehnung.

Die Justizvollzugsanstalt S. führte im Schreiben vom 04.02.2016 aus, dass der Beschwerdeführer s… Staatsangehöriger sei und sein Reisepass bereits am 01.01.2012 seine Gültigkeit verloren habe. Die Kosten der Ausführung seien vom Beschwerdeführer gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG zu tragen, hierfür könne gemäß Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG eine Bezahlung vom Überbrückungsgeld genehmigt werden. Die Beschaffung von Ausweispapieren diene der Eingliederung des Gefangenen, der aufgrund Bescheids des Landratsamts Ansbach vom 24.02.2011 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde.

Im genannten Schreiben legt die Justizvollzugsanstalt weiter dar, dass ein biometrischer Reisepass nur bei persönlicher Vorsprache des Beschwerdeführers bei dem s… Generalkonsulat beantragt werden könne. Notwendig sei aber auch der Nachweis eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland, über den der Beschwerdeführer aufgrund des bestandskräftigen Ausweisungsbescheids nicht verfüge. Deshalb habe das s… Genralkonsulat vorgeschlagen, zunächst zuzuwarten und für den Beschwerdeführer am Ende seiner Inhaftierung einen Passersatz auszustellen.

Die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing hat mit Beschluss vom 29.02.2016, der dem Beschwerdeführer am 01.03.2016 zugestellt worden ist, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.01.2016 zurückgewiesen.

Am 29.03.2016 ist das Schreiben des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht Straubing eingegangen, mit dem er einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde anfordert. Am 05.04.2016 erschien die Urkundsbeamtin bei dem Beschwerdeführer und hat seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29.02.2016 zu Protokoll aufgenommen. In ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 05.04.2016 erklärte die Urkundsbeamtin auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, dass ihr ein früheres Erscheinen zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde aus dienstlichen Gründen nicht möglich war.

Mit der Rechtsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Justizvollzugsanstalt hätte gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 3 BayStVollzG von der Erhebung der Kosten für die beabsichtigte Ausführung absehen müssen, da die Reduzierung des Überbrückungsgeldes, das ohnehin nur 880 € betrage und wegen gesundheitsbedingter Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch nicht weiter angespart werden könne, seine Eingliederung behindern würde. Damit werde auch Art. 51 BayStVollzG verletzt. Durch die Anrechnung werde zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, da andere Gefangene ohne eigene Kostentragung zu ihrer Auslandsvertretung ausgeführt worden seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Verfügung vom 18.04.2016 die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 02.05.2016 und 23.05.2016 ergänzend Stellung genommen.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, da er rechtzeitig vor Ablauf der Frist beantragt hat, dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts Straubing zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde vorgeführt zu werden und dieser den Beschwerdeführer aus dienstlichen Gründen erst nach Fristablauf aufgesucht hat (§ 112 Abs. 2 StVollzG).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da das Oberlandesgericht Nürnberg - soweit ersichtlich - bislang noch nicht über die aufgeworfenen Fragen zur Kostentragungspflicht bei Ausführungen und der Verwendung von Überbrückungsgeld hierzu entschieden hat (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

3. Auf die Rechtsbeschwerde ist der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29.02.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der mündlich erteilte Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 13.01.2016 rechtswidrig ist.

a. Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist der hilfsweise geltend gemachte (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, dass die Ablehnung der Vorführung zum s… Generalkonsulat ohne die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Kosten hierfür aus dem Überbrückungsgeld zu tragen, rechtswidrig sei.

b. Die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die Strafvollstreckungskammer hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG sind die Kosten für eine aus wichtigem Anlass zu gewährende Ausführung grundsätzlich vom Gefangenen zu tragen. Die Kostentragungspflicht entfällt nach Art. 37 Abs. 3 Satz 3 BayStVollzG ausnahmsweise, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde. Nach Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG kann das Überbrückungsgeld, das nach Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll, für Ausgaben in Anspruch genommen werden, die der Eingliederung des Gefangenen dienen.

Die Ausführung des Beschwerdeführers zu seiner Auslandsvertretung mit dem Ziel, ein Ausweispapier zu erlangen, das nach der Haftentlassung die Einreise in das Heimatland ermöglicht, dient auch bei der als Ausnahmevorschrift und im Hinblick auf den Gesetzeszweck gebotenen engen Auslegung der Norm (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 Ws 533/15 (StrVollz) -, Rn. 9, juris m. w. N.) seiner Eingliederung (Art. 51 Abs. 3 BayStVollzG), da gegen ihn ein bestandskräftiger Ausweisungsbescheid vorliegt und seine Ausreise aus Deutschland und Einreise in sein Heimatland nach der Haftentlassung für seine dortige Eingliederung erforderlich ist.

Allerdings ist in der Gesamtschau dieser Vorschrift mit Art. 37 Abs. 3 Satz 3 BayStVollzG in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, ob die Pflicht des Gefangenen für das Tragen der Kosten für seine Ausführung entfällt, weil damit seine Eingliederung behindert würde. Dem Gefangenen soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei seiner Entlassung Überbrückungsgeld in einer Höhe zur Verfügung stehen, die seinen und den Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen sichert. Wird durch die Kostentragung das Überbrückungsgeld so reduziert, dass das in Art. 51 Abs. 1 BayStVollzG genannte Ziel nicht mehr erreicht werden kann und scheidet eine erneute Ansparung bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt aus, wird in der Regel von der Auferlegung der Kosten für die Ausführung abzusehen sein.

Konkret bedeutet das für die von der Anstalt zu treffende Ermessensentscheidung, dass festzustellen ist, welche Höhe das nach VV zu Art. 51 BayStVollzG 1 Abs. 2 festzusetzende angemessene Überbrückungsgeld hat, in welcher Höhe es im Zeitpunkt der Entscheidung angespart ist, ob das verbleibende Guthaben nach einer Inanspruchnahme für die Kosten der Ausführung noch für die Erfüllung des gesetzgeberischen Zwecks ausreichend ist und ob gegebenenfalls eine erneute Ansparung bis zur erforderlichen Höhe bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt möglich ist.

Diese Umstände wurden von der Anstalt ausweislich ihres Vorbringens bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt, so dass diese ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig ist.

4. Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 29.02.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, ist daher aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist - Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag - entscheidet der Strafsenat an Stelle der Strafvollstreckungskammer (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Es ist festzustellen, dass der mündlich erteilte Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 13.01.2016 rechtswidrig ist.

5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf Art. 208 BayStVollzG i. V. m. § 121 Abs. 4 StVollzG und § 473 Abs. 3 StPO, die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 63, 65 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 121 Kosten des Verfahrens


(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind. (2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Ver

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 112 Antragsfrist. Wiedereinsetzung


(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. (2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhind

Referenzen

(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.

(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.