I.
Der Kläger fordert von ihm an den beklagten Rechtsanwalt geleistetes Honorar teilweise zurück.
Für die Prüfung von Ansprüchen gegen eine finanzierende Bank nach einem Widerruf von Darlehensverträgen stellte der Beklagte dem Kläger aus einem Wert von 233.149,10 € ermittelte anwaltliche Kosten in Höhe von 6.190,26 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte diesen Betrag und fordert ihn nach fristloser Kündigung des Anwaltsvertrags zurück, soweit der Beklagte ein Honorar beansprucht, das eine 2,3-fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 2.154,64 € zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer - mithin 573,93 € - übersteigt.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.616,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.07.2014 zu zahlen.
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2.Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 € zu bezahlen.
Wegen des darüber hinausgehenden erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des am 21.05.2015 verkündeten Endurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie auf die dort genannten Unterlagen Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht Nürnberg-Fürth der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 4.513,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 01.07.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 492,54 € zu zahlen.
Gegen dieses, ihm am 08.06.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 12.06.2015 per Telefax bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2015 mit Schriftsatz am 11.09.2015 begründet.
Der Beklagte beantragt,
Das am 21.05.2015 verkündete Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, Az. 6 O 8801/14 wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Mit dem Beklagten am 16.09.2015 zugestellten Verfügung des Vorsitzenden vom 11.09.2015 wurde jenem mitgeteilt, dass die Berufungsbegründungsschrift im Original am 11.09.2015 bei Gericht eingegangen ist, nicht jedoch per Telefax.
Mit Schriftsatz vom 29.09.2015, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Sein Prozessbevollmächtigter habe den Berufungs-begründungsschriftsatz am 10.09.2015 ausgearbeitet und unterzeichnet. Gegen 15.00 Uhr habe sein Prozessbevollmächtigter die Rechtsanwaltsfachangestellte unter Hinweis darauf, dass die Berufungsbegründungsfrist am 10.09.2015 ablaufe, mündlich angewiesen, den Schriftsatz vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Nürnberg zu übermitteln. Die Rechtsanwaltsfachangestellte habe den Auftrag entgegengenommen und seinem Prozessbevollmächtigten auf dessen Nachfrage hin gegen 16.00 Uhr mitgeteilt, dass der Schriftsatz fristwahrend an das Oberlandesgerichts Nürnberg per Telefax übermittelt worden sei. Bei der Rechtsanwaltsfachangestellten handele es sich um eine gut ausgebildete Angestellte, die seit Dezember 2011 in der Kanzlei beschäftigt sei und die ihr übertragenen Aufgaben und Anweisungen stets und immer sehr gewissenhaft und äußerst zuverlässig ausgeführt habe. Auch bei von seinem Prozessbevollmächtigten und von ihm selbst in regelmäßigen Abständen durchgeführten Kontrollen hätten zu keinem Zeitpunkt Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung der der Rechtsanwaltsfachangestellten erteilten Aufträge und Weisungen festgestellt werden können.
Die Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze in seiner bzw. in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten hat der Beklagte wie folgt beschrieben: Spätestens am Tag des Fristablaufs habe sich der zuständige Rechtsanwalt den ausgearbeiteten Schriftsatz persönlich zur Unterschrift vorlegen zu lassen. Nach Unterzeichnung des Schriftsatzes erteile der Rechtsanwalt einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten die mündliche Weisung, den Schriftsatz fristwahrend vorab per Telefax zu übermitteln und dabei auch zu überprüfen und zu kontrollieren, dass die Übermittlung ordnungsgemäß und vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt sei. Die so angewiesene Angestellte habe sodann den Auftrag unverzüglich und persönlich auszuführen. Nach ordnungsgemäßer Erledigung habe sie dem anweisenden Rechtsanwalt eine mündliche Rückmeldung zu erteilen. Erst danach werde von dem verantwortlichen Rechtsanwalt die Weisung erteilt, dass die Ablauffrist im Fristenkalender gestrichen werde. Die Angestellten würden sorgfältig überwacht und regelmäßig kontrolliert. Hierbei seien bislang keinerlei Unregelmäßigkeiten bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax festgestellt worden.
In einer eidesstattlichen Versicherung vom 25.09.2015, auf die der Beklagte Bezug genommen hat, schildert die Rechtsanwaltsfachangestellte folgenden Geshehensablauf:
„Seit 01.12.2011 bin ich in der Rechtsanwaltskanzlei als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig und damit betraut, die von den Rechtsanwälten diktierten Schriftsätze zu erstellen, zur Unterschrift vorzulegen und in den Postauslauf zu bringen. Von den Rechtsanwälten und habe ich die ausdrückliche Anweisung erhalten, fristgebundene Schriftsätze nach der Unterzeichnung durch den Anwalt vorab fristwahrend per Telefax zu versenden und dabei anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen und zu kontrollieren, ob die Übermittlung tatsächlich ordnungsgemäß und vollständig an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Weiter bin ich von den Rechtsanwälten und ausdrücklich angewiesen worden, die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nach Überprüfung des Sendeberichts mit dem Vermerk „ok“ dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mündlich als erledigt zu melden und danach erst die Frist im Fristenkalender streichen zu lassen. In dem hier vorliegenden Rechtsstreit […] hat mich Herr Rechtsanwalt am 10.09.2015 gegen 15.00 Uhr mündlich angewiesen, den von ihm unterzeichneten Berufungsbe-gründungsschriftsatz vom 10.09.2015 mit dem Hinweis auf den Fristablauf an diesem Tag fristwahrend und vorab per Telefax an das Oberlandesgericht Nürnberg zu übermitteln. Dies habe ich sodann auftragsgemäß getan. Anhand des Sendeprotokolls habe ich das Ende (15.36 Uhr) und Datum (10.09.2015) des Übertragungsvorgangs überprüft, ebenso die vollständige Anzahl der Seiten (8) und die richtige Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Nürnberg (321-2880) und diese Angaben mit entsprechenden Haken auf dem Sendebericht versehen. Dabei habe ich jedoch leider, aufgrund der an diesem Tag für mich anhaltend bestehenden Stresssituation, wegen der personellen Unterbesetzung aufgrund des Urlaubs einer Kollegin und der Tatsache, dass ich neben meiner eigentlichen Arbeit auch noch die Telefonzentrale sowie die Beaufsichtigung der gerade neu eingestellten Auszubildenden an diesem Tag übernehmen musste, völlig übersehen, dass der Sendebericht keinen „ok-Vermerk“ enthalten hat, sondern den Vermerk „BES.“, was für „besetzt“ steht. Irrtümlich bin ich davon ausgegangen, dass der Übertragungsvorgang per Telefax ordnungsgemäß und vollständig an das OLG Nürnberg erfolgt ist. Da ich diesen Irrtum leider nicht bemerkt habe, habe ich Herrn Rechtsanwalt mündlich mitgeteilt, dass der Schriftsatz vom 10.09.2015 fristwahrend an das OLG Nürnberg übermittelt worden ist. Daraufhin gab mir Herr Rechtsanwalt die Anweisung, die Ablauffrist im Fristenkalender zu streichen. Seit ich in der Kanzlei beschäftigt bin, habe ich täglich eine Vielzahl von Telefaxschreiben übermittelt, ohne dass mir ein derartiger Fehler jemals unterlaufen ist. Ich bedauere diesen Fehler zutiefst."
Der vom Beklagten in Kopie vorgelegte Sendebericht weist u. a. folgende Inhalte auf: „START=10-SEP 15:28", „ENDE=10-SEP 15.36„, SEITEN 000/008“, „DAUER 00:00:00“, „RUFNUMMER 3212880“, „KOMM. BES“. Handschriftliche Haken finden sich bei der Rufnummer, der Seitenzahl und dem Endzeitpunkt.
Auf die mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.11.2015 (Bl. 90 ff. d. A.) erfolgte Stellungnahme des Klägers zu dem Wiedereinsetzungsgesuch wird verwiesen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten zur Sache wird auf dessen Schriftsatz vom 10.09.2015 (Bl. 68 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist gemäß § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Die Berufung ist nicht rechtzeitig innerhalb der bis einschließlich 10.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 II ZPO begründet worden, sondern erst am 11.09.2015. Der im Original eingegangene Schriftsatz vom 10.09.2015 trägt zwar im Kopf den Vermerk „vorab per Fax: 321-2880“, als Telefax ist dieser Schriftsatz jedoch bei Gericht nicht eingegangen.
2. Der Antrag vom 29.09.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen, da der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, wonach er ohne Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.
Anhand des Vorbringens des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem - ihm zuzurechnenden (§ 85 II ZPO) - anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 ZPO) in der Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten beruht.
Die ordnungsgemäße Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze, die sich entweder - für alle Fälle - aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder - in einem Einzelfall - aus einer konkreten mündlichen oder schriftlichen Einzelanweisung ergeben muss (BGH, Beschluss vom 16.12.2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 13), hat folgenden Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet hat und die jedem Rechtsanwalt geläufig sein müssen (BGH, aaO Rn. 12), zu genügen:
Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt. Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Dies stellt zwar eine wichtige Funktion der Ausgangskontrolle am Ende des Arbeitstages dar. Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser zusätzlichen Ausgangskontrolle jedoch nicht. Vielmehr soll die erneute und abschließende Überprüfung auch dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 ff. mwN).
Dem Wiedereinsetzungsvorbringen des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass in seinem bzw. im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine solche Ausgangskontrolle, die einen gestuften Schutz gegen eine Fristversäumung bietet, eingerichtet ist. Denn es wird weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders geprüft wird. Eine Handhabung, sämtliche für den jeweiligen Tag eingetragenen Fristsachen (auch diejenigen, in denen die Fristen als erledigt bezeichnet worden sind) am Ende des Arbeitstages anhand der Ausgangspost (und gegebenenfalls der Akten) darauf zu prüfen, ob die zu erstellenden Schriftsätze - gemäß dem in den Akten befindlichen Erledigungsvermerk - bereits abgesandt und tatsächlich fristwahrend übermittelt worden sind (BGH, Beschluss vom 04.11.2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 13; BGH Beschluss vom 17.01.2012 -VI ZB 11/11, juris Rn. 8), wird in der Kanzlei weder aufgrund einer generellen Anweisung noch nach Maßgabe einer konkreten Weisung im Einzelfall praktiziert. Die vom Beklagten geschilderte Handhabung, die die Löschung der Frist nach Vorgabe des verantwortlichen Rechtsanwalts allein auf der Grundlage einer mündlichen Versicherung der die fristwahrende Handlung ausführenden Kanzleikraft vorsieht, stellt keinen ausreichenden Ersatz für eine nochmalige, selbständige (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 45/11, juris Rn. 12 mwN), der Ausführung der fristwahrenden Handlung nachgelagerte und abschließende (BGH, Beschluss vom 13.09.2007 - III ZB 26/07, juris Rn. 16) allabendliche Kontrolle der Erledigung fristgebundener Sachen durch eine dazu beauftragte Bürokraft dar. Da im Rahmen einer solchen Kontrolle am Ende des Arbeitstags und noch vor Ablauf der Frist bei Durchsicht des Sendeprotokolls aufgefallen wäre, dass der Berufungsbe-gründungsschriftsatz tatsächlich nicht an das Oberlandesgericht Nürnberg übermittelt worden ist, ist das Organisationsdefizit ursächlich für die Fristversäumung geworden. Soweit der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - XII ZB 154/09, juris; BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - VI ZB 29/07, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - IX ZB 83/00, juris) hinweist, die den Grundsatz zum Ausdruck bringt, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen könne, dass sein Büropersonal, das sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Zum einen betreffen die angeführten Entscheidungen nicht die Sicherstellung einer effektiven Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze. Zum anderen kann vorliegend die bestehende Erwartung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, die bisher stets zuverlässige Kanzleiangestellte W. werde die ihr erteilten Weisungen befolgen, das aufgezeigte organisatorische Defizit nicht in Wegfall bringen. Dass eine organisatorisch selbständige allabendliche Kontrolle der Fristangelegenheiten durch eine geschulte Bürokraft daraufhin, ob fristwahrende Schriftsätze tatsächlich übermittelt worden sind, zur Entdeckung des Kürzels „BES.“ im vorliegenden Sendeprotokoll und zur noch fristwahrenden (erstmaligen) Übermittlung des Berufungsbegründungsschriftsatzes an das Gericht geführt hätte, illustriert der vom Beklagten geschilderte Ablauf geradezu. Die Prüfung des Sendeprotokolls ausschließlich durch die versendende Kanzleikraft und die Streichung der Berufungsbegründungsfrist allein auf deren mündliche Mitteilung hin, war nicht geeignet, den individuellen Bearbeitungsfehler aufzufinden und zu beheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.