Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 05. Aug. 2014 - 10 UF 416/14

bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.830,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der am ...2010 geborene Antragsteller hat die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners begehrt sowie die Zahlung des Mindestunterhaltes seit dem Zeitpunkt seiner Geburt.

Die Mutter des Antragstellers war zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von A. S. anerkannt, der am 15.10.2010 mit der Mutter des Antragstellers die Ehe schloss. Nach der Trennung der Eheleute hat der Antragsteller die Feststellung erwirkt, dass A. S. nicht sein Vater ist (AG Regensburg, AZ: 207 F 1511/12, Beschluss vom 14.12.2012, rechtskräftig seit 09.02.2013).

Das im vorliegenden Verfahren vom Familiengericht in Auftrag gegebene Abstammungsgutachten gelangte mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,999999% zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragsgegners praktisch erwiesen ist.

Im Verhandlungstermin vom 12.02.2014 hat der Antragsgegner seine Vaterschaft sowie seine Unterhaltsverpflichtung ab dem 09.02.2013 anerkannt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei für die ab Geburt geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aktivlegitimiert, da diese gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf den Scheinvater A. S. übergegangen seien.

Das Familiengericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 19.02.2014 die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 16.3.2010 verpflichtet. Es hat die Meinung vertreten, der Antragsgegner sei mit dem Einwand des Forderungsübergangs im Verfahren nach § 237 FamFG ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf de Beschlussgründe verwiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner weiterhin gegen die Unterhaltsverpflichtung betreffend den Zeitraum vom 16.03.2010 bis 08.02.2013.

Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Ankündigung des Senats, ohne persönliche Anhörung entscheiden zu wollen, haben die Beteiligten nicht widersprochen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat teilt die Auffassung der Erstgerichts, dass der Antragsgegner sich vorliegend nicht auf den Einwand des Forderungsübergangs gemäß § 1607 Abs. 3 BGB berufen kann.

Das Verfahren nach § 237 FamFG verfolgt den Zweck, dem unterhaltsbedürftigen Kind möglichst schnell einen Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen. Solange die Vaterschaft nicht rechtskräftig festgestellt beziehungsweise wirksam anerkannt worden ist, kann zwar grundsätzlich ein Unterhaltsverfahren nicht eingeleitet werden. Abweichend hiervon gibt jedoch die Vorschrift des § 237 FamFG dem Kind die Möglichkeit, schon vor der rechtskräftigen Feststellung bzw. wirksamen Anerkennung der Vaterschaft einen Unterhaltstitel gegen den potentiellen Vater zu beantragen. Die mit der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB verbundene Zeitverzögerung soll durch die Vorschrift des § 237 FamFG so gering wie möglich gehalten werden. Mit diesem Gesetzeszweck ist es nicht vereinbar, wenn dem auf Zahlung des Mindestunterhaltes klagenden Kind Einwendungen materieller oder formeller Art entgegengehalten werden könnten. Im Hinblick auf den Normzweck sind daher Einwendungen im Verfahren des § 237 FamFG nicht zuzulassen, sondern der Vater ist insoweit auf das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen (vergleiche BGH FamRZ 2003,1095; OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1395, jeweils noch ergangen zur Vorschrift des § 653 ZPO; Johannsen/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 237 FamFG, Rn.7). Dass die Zulassung des Einwandes des Forderungsübergangs zu einer Zeitverzögerung führen würde, wird im hiesigen Verfahren insbesondere dadurch deutlich, dass die Mutter des Antragstellers erklärt hat, ihr Ehemann A. S. habe ab März 2011, dem Zeitpunkt der Trennung, keinerlei Barunterhaltszahlungen für den Antragsteller erbracht (Seite 2 des Anhörungsvermerks vom 12.02.2014). Da der Antragsgegner diesen Sachvortrag bestreitet, wäre eine, womöglich umfangreiche Beweisaufnahme vonnöten, da ein Forderungsübergang nach § 1607 Abs.3 BGB nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen stattfindet.

Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Klärung der bisher nicht angesprochenen Frage, ob der Antragsteller Zahlungen nach dem UVG erhalten hat und es deswegen zu einem Forderungsübergang gekommen ist (vgl. OLG Naumburg a. a. O.). Bei der Entscheidung des Familiengerichts hat es daher zu verbleiben und die Beschwerde ist zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 51 FamGKG.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zum Einwendungsausschluss bei Forderungsübergang liegt - soweit ersichtlich - nicht vor. Im Hinblick auf die abweichende Auffassung von Coester-Waltjen (MünchKomm-ZPO, 3. Aufl., Rn. 9 zu § 653) und Hüßtege (Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., Rn. 8 zu § 237 FamFG) war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang


(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft


(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind mind

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253


(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitige

Referenzen

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Ein Antrag, durch den ein Mann auf Zahlung von Unterhalt für ein Kind in Anspruch genommen wird, ist, wenn die Vaterschaft des Mannes nach § 1592 Nr. 1 und 2 oder § 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht besteht, nur zulässig, wenn das Kind minderjährig und ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs anhängig ist.

(2) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft im ersten Rechtszug anhängig ist.

(3) Im Fall des Absatzes 1 kann Unterhalt lediglich in Höhe des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistungen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen. Im Übrigen kann in diesem Verfahren eine Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt werden.

(4) Vor Rechtskraft des Beschlusses, der die Vaterschaft feststellt, oder vor Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann wird der Ausspruch, der die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts betrifft, nicht wirksam.

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist.

(2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft gestellt, so ist die Abänderung nur zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist innerhalb der Monatsfrist ein Antrag des anderen Beteiligten auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden, läuft die Frist nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab. Der nach Ablauf der Frist gestellte Antrag auf Herabsetzung ist auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. § 238 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.