Oberlandesgericht München Urteil, 14. Jan. 2015 - 7 U 1562/14

bei uns veröffentlicht am14.01.2015
vorgehend
Landgericht München I, 16 HK O 7427/13 , 13.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.3..2014 (Az.: 16 HK O 7427/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zuerkannten Beträge ab den im angegriffenen Urteil angegebenen Zeitpunkten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch mit 5 Prozent zu verzinsen sind. Die weitergehende Zinsforderung wird abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vertriebsvertrag geltend.

Gemäß Vertrag zwischen den Parteien vom 7.3.2010 (Anlage K 1) vertrieb die Beklagte von der Klägerin erstellte Computerspiele in Spanien und Portugal, und zwar dergestalt, dass die Klägerin die Produkte von der Beklagten erwarb und dann im eigenen Namen auf der iberischen Halbinsel verkaufte. Die Klage richtet sich auf die Erstattung von Kaufpreisen wegen zurückgegebener Exemplare. Die Beklagte wendet ein, dass es sich bei den retourierten Waren teilweise um Freiexemplare gehandelt habe, ferner dass die Rückgabe (teilweise) mit Mängeln erfolgt sei. Ferner erklärt die Beklagte (unbedingt) die Aufrechnung mit Bereicherungsansprüchen wegen zu Unrecht bezahlter Werbekostenzuschüsse /Marketingkosten.

Der Vertrag zwischen den Parteien bzw. die dortige Anlage 1 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut (in deutscher Übersetzung, die von einem amtlich bestellten Übersetzer erstellt, von der Klagepartei vorgelegt und von der Beklagten nicht beanstandet wurde).

Preisgestaltung, Preisschutz und Rückgabe von Einheiten ... Sämtliche Preisänderungen, jeglicher Preisschutz sowie jedwede Rückgaben sind vom Vertriebspartner schriftlich beim Software-Publisher zu beantragen, und der Software-Publisher hat die Anträge innerhalb von fünf Arbeitstagen entweder zu genehmigen oder abzulehnen. Bearbeitet der Software-Publisher die Anträge nicht innerhalb von fünf Tagen, gelten diese als genehmigt.

Rückgaben/Preisschutz:

100% für PC-Versionen und Bücher

50% für Konsolenversionen

Kein Rückgaberecht oder Preisschutzrechte für Sammlerausgaben ...

Vermarktung/Presse

Um die Vertriebsaktivitäten zu unterstützen, wird der Software-Publisher dem Vertriebspartner ein Budget für Maßnahmen zur Absatzförderung in Höhe von 10% des Verkaufsstartbestellvolumens der Produkte zur Verfügung stellen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.284,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.5.2011 aus einem Betrag von 32.216,56 € und ab dem 27.4.2012 aus einem Betrag von 18.067,59 € zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 46.576,69 € nebst anteiligen Zinsen stattgegeben, im Übrigen hat es sie (im Hinblick auf retourierte Freiexemplare) abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel vollständiger Klagabweisung weiter.

B.

Die Berufung hat nur hinsichtlich eines Teils der zuerkannten Zinsen Erfolg. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

I.

Die Angriffe der Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache bleiben erfolglos. Die Klageforderung besteht in der zuerkannten Höhe. Die hiergegen gerichtete Aufrechnung geht ins Leere.

1. Die Klägerin war gemäß Vertrag zwischen den Parteien (dort Anlage 1, Stichwort „Rückgaben/Preisschutz“) grundsätzlich berechtigt, von der Beklagten gekaufte Ware zurückzugeben und dafür Kaufpreiserstattung in Höhe von 100% (PC-Versionen) bzw. 50% (Konsolenversionen) zu verlangen. Der geltend gemachte Anspruch besteht daher dem Grunde nach. Dass auch Freiexemplare zurückgegeben wurden, für die kein Kaufpreis angefallen war und daher naturgemäß auch nicht zu erstatten ist, hat das Landgericht mit seiner Teilabweisung berücksichtigt. Auf Mängel bzw. Beschädigungen der zurückgegebenen Ware kann sich die Beklagte nicht berufen.

Allerdings erscheint zweifelhaft, ob dieses Ergebnis mit dem Landgericht auf § 377 HGB gestützt werden kann. Denn anders als das Landgericht annimmt, liegt kein Rückkauf, sondern ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) aufgrund Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktritttsrechts und damit kein Handelskauf vor. Eine unmittelbare Anwendung des § 377 HGB scheidet somit aus. Für bzw. gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift ließen sich jeweils Argumente finden.

Der Senat braucht diese Frage allerdings nicht zu entscheiden, weil die Beklagte schon nach den vertraglichen Regelungen zwischen den Parteien mit der Geltendmachung von Mängelrügen ausgeschlossen ist. Die Parteien haben unter dem Stichpunkt „Preisgestaltung, Preisschutz und Rückgabe von Einheiten“ geregelt, dass die Beklagte Rückgabeanträge binnen fünf Arbeitstagen zu genehmigen oder abzulehnen habe, anderenfalls die Rückgabe als genehmigt gilt. Dies bezieht sich nach der Überzeugung des Senats nicht nur auf die Rückgabe als solche, sondern auch auf die Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand. Will heißen, es wäre Sache der Beklagten gewesen, die Genehmigung der jeweiligen Rückgabe, also der jeweils zurückgelieferten Ware binnen fünf Arbeitstagen zu verweigern, wenn die zurückgegebene Ware mängelbehaftet oder beschädigt war. Eine fristgerechte Verweigerung der Genehmigung ist nicht vorgetragen.

2. Dem Landgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, dass die Beklagte aufrechenbare Gegenforderungen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nicht darzutun vermochte. Solche - insbesondere der fehlende Rechtsgrund für die von der Beklagten erbrachten Zahlungen - stehen zur vollen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Nach dem Vertrag zwischen den Parteien (dort Anlage 1, Stichpunkt „Vermarktung /Presse“) schuldete die Beklagte die Zahlung von 10 Prozent des Verkaufsstartbestellvolumens an die Klägerin, um deren Vertriebsaktivitäten zu unterstützen, so dass ein Rechtsgrund für die Zahlungen grundsätzlich bestand. Die Behauptung, die Klägerin habe diese Zahlungen nicht für erforderliche Ausgaben bzw. nicht für die Vermarktung des gegenständlichen Computerspiels verwendet, hat die Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Die Angaben des vom Landgericht vernommenen Zeugen M. geben dafür nichts her. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht durchaus erkannt und gewürdigt, dass der Zeuge „im Lager“ der Klägerin steht; dies konnte jedoch nicht dazu führen, den Inhalt der Zeugenaussage in ihr Gegenteil zu verkehren. Die Argumentation der Berufung, es reiche nicht aus, eine Forderung glaubhaft zu machen, so dass sich das Gericht nicht habe auf die pauschalen Angaben des Zeugen, der sich in vielen Punkten nicht mehr habe erinnern können, stützen dürfen, geht an der dargestellten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im konkreten Fall vorbei.

Die Berufung rügt nicht, dass der erkennende Richter erster Instanz die von seinem Referatsvorgänger durchgeführte Beweisaufnahme nicht wiederholt hat. Soweit gerügt wird, das Gericht habe keinen Hinweis darauf erteilt, dass es kein substantiiertes Bestreiten der zweckgemäßen Verwendung der Werbekostenzuschüsse mehr sehe, fehlt es zum einen an dem erforderlichen Vortrag, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre; die bloße Angabe, man hätte dann eine Schriftsatzfrist beantragt, genügt nicht. Und zum anderen muss es im Hinblick auf die dargestellte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast dabei bleiben, dass es - wenn man von einem hinreichenden Bestreiten der zweckgerechten Verwendung der Gelder ausgeht - keinen Beweis für eine zweckwidrige Verwendung gibt.

II.

Die Berufung hat insoweit Erfolg, als der Zinsausspruch des Landgerichts der Korrektur bedarf. Der Verzugszinssatz beträgt nur 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Anspruch auf Kaufpreiserstattung aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Auffassung des Senats keine Entgeltforderung darstellt (§ 288 Abs. 1, 2 BGB). Da aber kaufmännische Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozent (§§ 352, 353 HGB) jedenfalls geschuldet werden und der Basiszinssatz zeitweise negativ war, war auszusprechen, dass der Zinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 Prozent beträgt.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Handelsgesetzbuch - HGB | § 352


(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfuß

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Referenzen

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.