Oberlandesgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - 6 Sch 12/13 WG

07.05.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 368.954,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,- vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin macht Vergütungsansprüche nach § 54, § 54a UrhG für Speicherkarten geltend, die die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009 in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in Verkehr gebracht hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG herleiten können. Mit Gesellschaftsvertrag vom 21.12.1992 in der Fassung der Gesellschafterbeschlüsse vom 29.11.2011 (Anl. K 24) haben sich die Verwertungsgesellschaften zum Zwecke der Geltendmachung derartiger Ansprüche zu einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen und die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche der Urheber in die Beklagte eingebracht. Diese ist nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags berechtigt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Text haben die V. W. und die V. B. K mit Vereinbarung vom 29.11.2011 die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche an die Klägerin abgetreten (Anl. K 25).

Die Beklagte stellt her und importiert Speicherkarten in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist Mitglied im Gesamtverband Informationskreis A. M. GbR (IM), deren Gesellschafterin sie zugleich ist.

Die Klägerin sowie die Verwertungsgesellschaften V. W. und V. B. K. haben in den Jahren 2008 und 2009 mit dem IM, dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und dem Bundesverband Werbeartikel Lieferanten e.V. (BWL e.V.) Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für Speicherkarten und USB-Sticks geführt. Auf Seiten des IM war die Beklagte als deren verhandlungsführende Gesellschafterin an diesen Gesprächen unmittelbar beteiligt.

Da sich die Verhandlungspartner im vorgenannten Zeitraum nicht über den Beginn einer gesamtvertraglich zu regelnden Vergütungspflicht einigen konnten - die Verbände IM, BITKOM und BWL e.V. haben insoweit die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Vergütung erst ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaften geschuldet sei, nicht hingegen deren Rechtssauffassung folgend bereits mit Umsetzung der zum 01.01.2008 in Kraft tretenden Neufassung des UrhG durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I, S. 2513; vor dem 01.01.2008 waren die streitgegenständlichen Speicherkarten noch nicht vergütungspflichtig) -, ist in der Folge ein Gesamtvertrag den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 betreffend nicht zustande gekommen.

Die ersten Sondierungsgespräche der vorgenannten, auf Urheber- wie auf Verwerterseite auftretenden Verhandlungspartner sind bereits im Dezember 2007 geführt worden. Im Rahmen des fünften Sondierungsgesprächs vom 24.04.2008 hat die Klägerin erstmals ihre Vergütungsforderung für USB-Sticks und Speicherkarten beziffert (Anl. K 3, vgl. auch Schreiben vom 26.05.2008, Anlagenkonvolut K 4), konkrete Verhandlungen hierüber sind am 17.06.2008 begonnen und in der Folge am 24.07.2008 sowie am 27.11.2008 fortgesetzt worden. In diesen Verhandlungen haben die Vertreter der Verbände erklärt, eine Vergütung von 0,10 € abzüglich eines Gesamtverbandsrabatts in Höhe von 20% sei vorstellbar, allerdings erst für die Zeit ab dem 01.01.2009. Die Verhandlungen wurden im Jahre 2009 zwischen der Klägerin und dem IM fortgesetzt. Sie führten in der Folge zum Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen der Klägerin, der V. W. und der V. B. K einerseits und dem IM vom 18.12.2009/24.03.2010, der zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist (Anl. K 1). Ebenso kam es zu Gesamtverträgen zwischen den vorgenannten Verwertungsgesellschaften und dem BITKOM, dem BWL e. V. sowie dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (Vere e. V.) jeweils mit Wirkung ab dem 01.01.2010. In allen Gesamtverträgen ist ein Vergütungssatz (vor Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses) von € 0,10 zzgl. 7% USt für jeden während der Geltung des Vertrages veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Stick und jede Speicherkarte vereinbart worden (Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 09.01.2013, Sch-Urh 49/11, S 4 = Bl. 206 VA). Die Beklagte ist mit Wirkung zum 01.01.2010 dem mit dem IM abgeschlossenen Gesamtvertrag beigetreten.

Auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Gesamtverträge haben die Klägerin, die V. W. und die V. B. K. am 20.04.2010 einen gemeinsamen Tarif über Vergütungen für USB-Sticks und Speicherkarten nach den § 54, § 54a UrhG für die Zeit ab dem 01.01.2008 aufgestellt, der am 27.04.2010 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (Bundesanzeiger Nr. 63, S. 1481). Der tarifliche Vergütungssatz beträgt € 0,10 zzgl. 7% USt. für jede(n) in Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachte(n) Speicherkarte/USB-Stick.

Die Beklagte hat der Klägerin in der Vergangenheit Auskunft dahingehend erteilt, dass sie im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 1.664.384 und im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 1.783.788, insgesamt also 3.448.172 Speicherkarten in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht habe. Auf der Grundlage des Tarifs vom 20.04.2010 hat die Klägerin der Beklagten daraufhin am 24.08.2011 mit Fristsetzung zum 07.09.2011 einen Betrag € 344.817,20 zzgl. 7% USt., insgesamt somit € 368.954,40, in Rechnung gestellt (Anl. K 20), und dessen Bezahlung mit am 07.10.2011 der Beklagten zugegangenem (Anl K 22) Schreiben vom 05.10.2011 angemahnt (Anl. K 21).

Da die Beklagte sich weigerte, Zählungen zu leisten, hat die Klägerin unter dem 16.12.2011 vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (nachfolgend: Schiedsstelle) die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens beantragt, das mit Einigungsvorschlag vom 09.01.2013 - Sch-Urh 49/11, der eine Vergütung in der von der Klägerin begehrten Höhe vorsieht, abgeschlossen wurde (vgl. VA Bl. 203/218). Die Beklagte hat gegen den ihr am 11.01.2013 zugestellten Einigungsvorschlag am 29.01.2013 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin führt aus, bei den streitgegenständlichen Speicherkarten handle es sich um Wechselspeichermedien, die in Geräte eingesetzt würden, die entweder über keinen eigenen eingebauten Speicher verfügten oder deren Speicher erweitert werden solle. Als Speichermedien, deren Einsatzbereich sich auf die Vervielfältigung von unter den Geltungsbereich des § 53 UrhG fallenden Werken erstrecke, seien sie nach Maßgabe der § 54, 54a UrhG vergütungspflichtig.

Die Vergütungspflicht der Beklagten ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Zahlungsanspruch entstehe dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, zu dem die vergütungspflichtigen Produkte in den Verkehr gebracht werden. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits ein von den Verwertungsgesellschaften gemäß den §§ 13, 13a UrhWG aufgestellter Tarif existiere, sei insoweit unerheblich, weil ein Tarif für die Begründung der Vergütungspflicht nach den §§ 54 ff. UrhG nicht konstitutiv sei. Vielmehr stellten Tarife lediglich unverbindliche Angebote der Verwertungsgesellschaften dar und würden die Vergütungspflichtigen nicht daran hindern, eine eigene Einschätzung und Bewertung der Angemessenheit der Vergütungshöhe nach § 54 UrhG zu treffen und im Streitfall eine Entscheidung der Gerichte hierüber herbeizuführen. Die Systematik des § J3a Abs. 1 UrhWG habe zwingend zur Folge, dass bis zur Aufstellung eines Tarifs ein Zeitraum von mindestens 2,5 Jahren, bei neu auf den Markt gekommenen Produkten von mindestens 3,5 Jahren nach der Markteinführung vergehe. Selbst in dem vom Gesetzgeber angenommenen Idealfall, in dem es zum Abschluss eines Gesamtvertrages komme, vergehe mindestens ein Jahr, um einen Tarif aufstellen zu können. Der Klägerin sei es aufgrund der geführten Gesamtvertragsverhandlungen aus rechtlichen Gründen auch verwehrt gewesen, vor deren Scheitern (in Bezug auf eine Vergütungspflicht für die Jahre 2008 und 2009) einen Tarif aufzustellen. Vor diesem Hintergrund entbehre die Behauptung der Beklagten, die Vergütungsforderung der Klägerin sei unbegründet, weil deren Tarif nicht mit rückwirkender Geltung hätte aufgestellt werden dürfen, einer rechtlichen Grundlage.

Die Rechtsauffassung der Beklagten würde dazu führen, dass für die Zeit vor der erstmaligen Tarifveröffentlichung eine Vergütungspflicht nicht bestehe, obwohl sich die vergütungspflichtigen Produkte bereits auf dem Markt befänden. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber das Entstehen der Vergütungspflicht allein an die Herstellung (§ 54 Abs, 1 UrhG) und an die Einfuhr bzw. den Handel (§ 54b UrhG) von vergütungspflichtigen Produkten anknüpfe. Zeiträume, während derer die Rechtsinhaber einerseits mangels Bestehens eines Verbotsrechts (hier aufgrund der Privatkopieschranke des § 53 UrhG) zwar nicht gegen die Nutzung ihrer Werke vorgehen könnten, andererseits aber keine Vergütung erhalten würden, stellten sich als ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Garantie des geistigen Eigentums (Art. 14 GG) dar. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg damit verteidigen, dass die Erhebung einer Urheberabgabe für die Vergangenheit europarechtlich unzulässig sei. Die vergütungspflichtigen Unternehmen hätten nämlich die maximale Obergrenze der Vergütung auf der Grundlage des § 54a Abs. 4 UrhG selbst errechnen und dementsprechend einpreisen können. Im Übrigen wäre es den Verbänden, ebenso wie der Klägerin, unbenommen gewesen, die Vergütungshöhe im streitgegenständlichen Zeitraum in einem Schiedsstellenverfahren selbst einer Klärung zuzuführen.

Der Umstand, dass von der Schiedsstelle eine empirische Studie zum Nutzerverhalten nicht in Auftrag gegeben worden sei, könne dem Vergütungsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht entgegengehalten werden. Die Schiedsstelle sei in Schiedsstellenverfahren zwischen einer Verwertungsgesellschaft und einzelnen vergütungspflichtigen Unternehmen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG zur Durchführung einer empirischen Untersuchung nicht verpflichtet. Im Übrigen sei auf die von der Klägerin in Auftrag gegebene empirische Untersuchung über die Nutzung von Speicherkarten durch die Firma TNS Infratest betreffend das Nutzerverhalten in den Jahren 2010 und 2011 zu verweisen (Anl. K 16 bis K 18). Die in der vorgenannten Nutzerstudie vorgefundenen Ergebnisse seien auf die Jahre 2008 und 2009 übertragbar.

Die Ermittlung der angemessenen Vergütungshöhe nach dem Vergütungsmodell der Klägerin trage dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, den Urheber in angemessener Weise an der Nutzung seines Werks durch Dritte zu beteiligen, hinreichend Rechnung. Hiernach sei zur Bestimmung des Maßstabs der absoluten Höhe der geschuldeten Vergütung, die in § 54a UrhG nicht bestimmt werde, in einem ersten Schritt die angemessene Vergütung für eine einzelne Privatkopie zu ermitteln. Hierzu bedürfe es der Heranziehung eines Vergleichsmaßstabs, den im Grundsatz die Vergütung darstelle, die dem Rechteinhaber bei einer Erstverwertung zustehe. Dieser den Grundsätzen der Lizenzanalogie folgende Ansatz sei in der Vergangenheit bereits vom Senat mehrfach gebilligt worden. Hiernach sei zwischen der Vergütung für die Erstverwertung von Audio werken und derjenigen für die Erstverwertung von audiovisuellen Werken zu unterscheiden. Dabei bilde die Relation der Vergütungssätze wie aus der Tabelle zu § 54 UrhG a. F. ersichtlich eine Grundlage, auf die für die Ermittlung der streitgegenständlichen Vergütung zurückgegriffen werden könne. Dies führe bei der Vervielfältigung audiovisueller Werke zu einer Vergütung, die sich auf die Vervielfältigung von Audiowerken pro Spielstunde beziehe, multipliziert mit dem Faktor 3,8. Auf den hieraus zu ermittelnden Wert sei ein Abschlag von 75% vorzunehmen, der sich daraus ergebe, dass, die Ermittlung der angemessenen Vergütung für die Zweit- bzw. Drittverwertung in Rede stehe. Die Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Einheit vergütungspflichtigen Inhalts habe sodann auf der Grundlage der tatsächlichen Nutzung wie aus den von TNS Infratest erzielten Ergebnissen zu erfolgen (vgl. insoweit die Zusammenfassung S. 16/19 der Klagebegründung sowie Anl. K 17, K 18). Diese Vorgehensweise führe im konkreten Fall zu einer angemessenen Vergütung in Höhe von € 5,-, wobei dieser lediglich 50% der Spielstunden zugrunde gelegt worden seien, was darauf zurückzuführen sei, dass an den Vervielfältigungen auf die verfahrensgegenständlichen Produkte stets noch ein Vervielfältigungsgerät beteiligt sei (Klagebegründung S. 51/52). Angesichts des Umstands, dass die klägerseits beanspruchte Vergütung von € 0,10 unter 1% der für die Jahre 2008 (€ 14,-) und 2009 (€ 12,-) ermittelten Endverkaufspreise für Speicherkarten bzw. USB-Sticks liege, trage die Vergütungsforderung der Klägerin auch den Vorgaben des § 54a Abs. 4 UrhG hinreichend Rechnung. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch in den zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Verbänden auf Verwerterseite für die Jahre 2010 und 2011 abgeschlossenen Gesamtverträgen ein Vergütungssatz von € 0,10 vereinbart worden sei, was bereits für sich genommen für die angemessene Vergütungshöhe, die der Klageforderung zugrunde liege, spreche. Nicht zuletzt hätten die Verbände seit der Verhandlung vom. 27.11.2008 die Angemessenheit einer Vergütung von € 0,10 für die streitgegenständlichen Speicherkarten für die Jahre 2008 und 2009 nicht mehr in Frage gestellt. Das hieraus resultierende Anerkenntnis wirke auch unmittelbar der Beklagten gegenüber als Gesellschafterin des IM. Jedenfalls könne sich die Beklagte zur Vergütungshöhe nicht auf den Einwand vermeintlich fehlender Angemessenheit beschränken, sondern habe darzulegen, warum die von der Klägerin geforderte, im Einklang mit dem Verhandlungsergebnis betreffend die Gesamtverträge von 2010 stehende Vergütungshöhe eine unzumutbare Beeinträchtigung für das Unternehmen der Beklagten darstelle. Insoweit habe sich die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die im Streitfall geschuldete Vergütungshöhe nach Maßgabe des § 54a UrhG umgekehrt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 368.817,20 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem,07. Oktober 2011 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Auffassung zufolge sei den streitgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis 1.12.2009 betreffend ein Vergütungsanspruch weder dem Grunde, noch der Höhe nach gegeben. Der „Gemeinsame Tarif' der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. vom 20.04.2010 verstoße gegen die Bestimmungen des UrhG wie auch des UrhWG. Selbst wenn die zwischen den Verwertungsgesellschaften und dem IM für die Jahre ab 2010 geführten Gespräche als Verhandlungen im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG angesehen würden, verstoße die Vorgehensweise der Verwertungsgesellschaften gegen § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWG. Hiernach sei die Zulässigkeit der Aufstellung eines Tarifs für Geräte und Speichermedien von der Vorlage empirischer Untersuchungen abhängig. Diese Anforderungen erfüllten die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen durch die TNS Infratest nicht, nachdem es sich insoweit lediglich um ein Privatgutachten handle. § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG sehe allerdings vor, dass nach Scheitern von Gesamtvertragsverhandlungen von der Schiedsstelle empirische Untersuchungen nach Maßgabe von § 14 Abs. 5a UrhWG aufzustellen seien. Im Übrigen seien die Umfrageergebnisse der TNS Infratest auch der Sache nach nicht geeignet, die klägerseits geltend gemachten Vergütungsansprüche zu stützen. Es fehlten in dem Gutachten Feststellungen, die eine detaillierte Beurteilung des Nutzungsverhaltens im Hinblick auf die Anfertigung von Privatkopien ermöglichten. Die bloße Feststellung, dass mit den streitgegenständlichen Speichermedien Audio- und Videoinhalte gespeichert würden, genüge hierfür nicht, da es sich insoweit auch um eigene Werke (z. B. Camcorderaufnahmen oder Fotos) bzw. um illegale Vervielfältigungen oder individuell lizenzierte Inhalte handeln könnte. Des Weiteren erstrecke sich die Untersuchung der TNS Infratest über die Nutzung von 3.210 Speicherkarten als Speichermedien für Audio- und Videoinhalte nicht auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

Der Umstand, dass der am 20.04.2010 aufgestellte und am 27.04.2010 veröffentlichte „Gemeinsame Tarif für Speicherkarten rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 gelten solle, begründe ebenfalls dessen Rechtswidrigkeit und stehe dem Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer tariflichen Vergütung entgegen. Eine „Weitergabe“ der von den Herstellern und Importeuren nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung an den Einzelhandel wie vom Gesetzgeber vorgesehen im Wege deren Einkalkulierens in den vom Endverbraucher letztlich zu zahlenden Preis sei rückwirkend nicht möglich.

Auch wenn man davon ausginge, dass es zur Anspruchsbegründung der Klägerin eines gültigen Tarifs im Sinne des UrhWG nicht bedürfe, bestünde der streitgegenständliche Zahlungsanspruch der Klägerin nicht. Erst wenn Gesamtvertragsverhandlungen gescheitert und die notwendigen empirischen Untersuchungen von der Schiedsstelle eingeholt worden oder Hersteller nicht gesamtvertraglich vertreten seien, könnten die Verwertungsgesellschaften Tarife aufstellen. Dagegen habe die Klägerin mit der rückwirkenden Tarifaufstellung für Speicherkarten verstoßen.

Es werde bestritten, dass die Verbände, deren Mitglied die Beklagte sei, seit den Verhandlungen vom 27.11.2008 die Angemessenheit der Vergütung für die streitgegenständlichen Speicherkarten für die Jahre 2008 und 2009 nicht mehr in Frage gestellt hätten. In den Verhandlung gen hätten beide beteiligten Verbände, der ... und der ... stets klargestellt, dass Vergütungen nur für die Zukunft, d. h. für die Zeit nach Abschluss eines Gesamtvertrages, bezahlt würden. Ein Anerkenntnis liege daher nicht vor.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 02.10.2014 (Bl. 92/94 d. A.) Bezug genommen.

II. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet, die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage des „Gemeinsame Tarifs“ der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. vom 20.04.2010, der rückwirkend für die Jahre 2008 und 2009 eine Vergütung nach § 54, § 54a UrhG von € 0,10 pro vergütungspflichtiger Speicherkarte und USB-Stick vorsieht, den mit der Rechnung vom 24.8.2011 (Anlage K 20) geltend gemachten Betrag von € 368.817,20 brutto -der im Klageantrag aufgeführte Betrag beruht auf einem offensichtlichen Versehen, so dass der Senat den in der Rechnung rechnerisch zutreffend aufgeführten Betrag der Entscheidung zugrunde gelegt hat -. verlangen, der sich der erteilten Auskunft der Beklagten aus der Veräußerung bzw. dem Inverkehrbringen von insgesamt 3.448.172 Speicherkarten in Deutschland zufolge (1.664.384 Speicherkarten im Jahr 2008 und 1.783.788 Speicherkarten im Jahr 2009, dies ergibt einen Nettobetrag von € 344.817,20 zzgl. 7% Ust.) zusammensetzt. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände verhelfen ihrer Rechtsverteidigung nicht zum Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Die auf Zahlung der Urheberrechtsabgabe nach § 54. § 54a UrhG für die im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2009) von der Beklagten im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Speicherkarten und USB-Sticks gerichtete Klage ist zulässig.

Gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 3. Alt. i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG ist der Senat zur Entscheidung über den klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abgabe für Speichermedien nach Maßgabe des § 54 UrhG in Bezug auf die streitgegenständlichen Speicherkarten berufen.

Das Sehiedsstellenverfahren, das gemäß § 16 Abs. 1, § 14 Abs. l Nr. 1 lit. b) UrhWG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, ist von den Parteien vor der Schiedsstelle unter dem Az. Sch-Urh 49/11 geführt und mit Einigungsvorschlag vom 09.01.2013 (VA Bl. 203/218), gegen den ausweislich der beigezogenen Akten nur die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, abgeschlossen worden.

2. Die streitgegenständlichen Speicherkarten unterfallen der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG, da sie zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG privilegierten Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden. Es wird - soweit für den Senat ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Zweifel gezogen, dass Speicherkarten und USB-Sticks als dem Grunde nach vergütungspflichtige Speichermedien zu qualifizieren sind (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 8; Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 14; Lüft in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 54 Rn. 17). Hiervon ist auch die Schiedsstelle in dem Einigungsvorschlag vom 09.01.2013 (Sch-Urh 49/11, VA Bl. 203/218) ausgegangen unter Hinweis darauf, dass es für die Vergütungspflicht dem Grunde nach nur darauf ankommt, ob ein Speichermedium dem Typ nach allein oder in Verbindung mit anderen Geräten zur Vornahme von relevanten Vervielfältigungen genutzt wird und das Ausmaß von solchen Nutzungen nur für die Bestimmung der Vergütungshöhe von Bedeutung ist und hierzu ergänzend ausgeführt ist (Einigungsvorschlag a. a. O., S. 14/15 = VA Bl. 216/217: „... Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen AS 16 bis AS 22 belegen, dass die üblichen Speicherkartenformate in der Regel universell, jedenfalls in verschiedene Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Computer, MP3-Player, Digitalkameras etc. einsetzbar sind. Dies wird von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Danach werden Speicherkarten üblicherweise in urheberrechtlich relevanter Weise verwendet.“)

3. Zu Recht stützt die Klägerin ihren Vergütungsanspruch - abgesehen davon, dass er dem Grunde nach bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG folgt, wofür schon der Wortlaut des Gesetzes, der die Vergütungspflicht nur davon abhängig macht, dass Geräte und Speichermedien, von denen zu erwarten ist, dass sie zur Vornahme von unter § 53 UrhG fallenden Vervielfältigungshandlungen verwendet werden, im Inland veräußert oder in Verkehr gebracht werden (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG, vgl. Loewenheim a. a. O., UrhG, 4. Aufl., § 54f Rn. 4) spricht (vgl. Senat, Urt. v. 15.01.2014 - 6 Sch 2/13 WG, S. 32 ff.) - auf den „Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. vom 20.04.2010, dem die Beklagte nicht entgegenhalten kann, er hätte ohne die Durchführung einer empirischen Untersuchung durch die Schiedsstelle nicht aufgestellt werden dürfen. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Vergütungsansprüche für die Vergangenheit begründende Tarif sei rechtswidrig, weil der Beklagten die vom Gesetzgeber wie auch von der Rechtsprechung vorgesehene, Möglichkeit, die Abgabe auf den Einzelhandel bzw. den Endverbraucher als den eigentlichen Nutzer abzuwälzen, versagt werde, da im Nachhinein eine Umlage nicht mehr erfolgen könne.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Tarif nicht deshalb unwirksam, weil seiner Aufstellung keine empirischen Untersuchungen durch die Schiedsstelle zugrunde lagen. Zwar bestimmt § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWG, dass im Falle des Scheiterns vom Gesamtvertragsverhandlungen die Verwertungsgesellschaften in Abweichung von § 13 UrhWG Tarife nach § 54a UrhWG grundsätzlich erst nach Vorliegen empirischer Untersuchungen gemäß § 14 Abs. 5a UrhWG aufstellen können. Nach § 13a Abs. 1 Satz 3 UrhWG hat die Schiedsstelle eine empirische Untersuchung allerdings nur im Falle der Durchführung eines Gesamtvertragsverfahrens nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) UrhWG in Auftrag zu geben. Ein derartiges Gesamtvertragsverfahren vor der Schiedsstelle hat allerdings nicht stattgefunden. Scheitern - wie hier in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Abgabe nach § 54, § 54a UrhG für die in den Jahren 2008 und 2009 von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten streitgegenständlichen Speicherkarten - die Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages, etwa weil ein Herstellerverband zum Abschluss eines solchen nicht bereit ist oder die Vergütungspflicht dem Grunde nach ablehnt, so muss die Verwertungsgesellschaft mit der Tarifaufstellung indessen nicht abwarten, bis die Schiedsstelle die entsprechenden empirischen Untersuchungen über das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung durchgeführt hat (vgl. Wandtke/Biülinger/Ge/7ac/r a. a. O., § 13a WahrnG, Reinbothe in: Schricker/Loewenheim a. a. O., § 13a UrhWG Rn. 5).

b) Zu Recht führt die Klägerin aus, dass die von einer Verwertungsgesellschaft aufgestellten Tarife über die Höhe einer Urheberrechtsabgabe nicht die Vergütungspflicht als solche mit konstitutiver Wirkung begründeten, sondern sich als einseitiges, verbindliches Angebot der Verwertungsgesellschaften an den Vergütungsschuldner zur einvernehmlichen Regelung der Vergütungshöhe darstellten. Insoweit ist der Beklagten bereits im Ausgangspunkt nicht darin zu folgen, die rückwirkende Aufstellung eines Tarifs durch eine Verwertungsgesellschaft sei als solche grundsätzlich unzulässig und rechtswidrig. Sie steht auch nicht in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben der §§ 12 ff. UrhWG. Der Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen nach § 13 UrhWG lässt sich ein Rückwirkungsverbot ebenso wenig entnehmen wie dem Umstand, dass ein Gesamtvertrag durch das angerufene Gericht rückwirkend nur zum 01.01. des Jahres der Antragstellung festgesetzt wird (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG, vgl. auch § 14c Abs. 1 Satz 2 UrhWG zu einem diesbezüglichen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle). Eine derartige Einschränkung würde dem Umstand, dass ein Tarif nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich erst nach erfolglosen Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages aufgestellt werden kann (vgl. § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 3 UrhWG), nicht hinreichend Rechnung tragen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, von der Beklagten nicht rückwirkend, jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Vergütungshöhe in Anspruch genommen zu werden, kann die Beklagte auch in Ansehung europarechtlicher Vorgaben nicht unter Berufung darauf geltend machen, dass es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27.04.2010 nicht möglich gewesen sei, die Abgabe für 2008 und 2009 gegenüber dem gewerblichen Zwischenhändler einzupreisen oder an die Käufer der Speicherkarten weiterzugeben bzw. Rückstellungen in der von der Klägerin geforderten Vergütungshöhe zu bilden. Dass nur unter der Voraussetzung der Möglichkeit zur Weitergabe der mit der Geräteabgabe verbundenen Belastung an den tatsächlichen Nutzer ein „angemessener Ausgleich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie 2001/29/EG herbeizuführen sei, habe ihrer Auffassung nach der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit wiederholt entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.2014 - C-435/12 -ACI/Adam, Tz. 51; EuGH, GRUR Int 2013, 949 Tz. 24 ff. - Amazon/Austro-Mechana; EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 27 f. - Stichting/Opus; EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 und 49 - Padawan/SGAE).

Zwar trifft es zu, dass der Europäische Gerichtshof bereits in seinem „Padawan“'-Urteil dem Umstand, dass nicht der die Privatkopie erstellende tatsächliche Nutzer innerhalb eines Vergütungssystems, das eine Geräteabgabe vom Hersteller (bzw. vom Importeur oder einem Händler) vorsieht, Schuldner der Finanzierung eines zugunsten des Urhebers herbeizuführenden gerechten Ausgleichs ist, insoweit Rechnung getragen hat, als er darauf hinwies, dass einer nationalen Regelung, die dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Geräteabgabe auf den tatsächlichen Nutzer als „indirekten Schuldner“ abzuwälzen, keine durchgreifenden europarechtlichen Gründe entgegenstünden (vgl. EuGH a. a. O., - Padawan/SGAE, Tz. 47, 48). Dies führt allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem „Rückwirkungsverbot“ dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen - insoweit argumentiert die Beklagte, sie habe keine Möglichkeit mehr, an ihre Abnehmer heranzutreten und von diesen im Nachhinein eine Preiserhöhung in der von der Klägerin geforderten Höhe zu verlangen - oder rechtlichen Gründen verwehrt sei, für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche nach § 54 UrhG geltend zu machen. Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 03.07.2014 - PC III (BGH a. a. O., Tz. 48) unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät):

„Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rdnrn. 43-50 - Padayan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rdnrn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH, GRUR 2011, Rdnr. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 I UrhG a. F. umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Die Beklagte handelte daher, wie das OLG rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.“

So liegt der Fall auch hier: Der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge sei allen Beteiligten der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages (also auch der Beklagten als Verhandlungsführerin auf Seiten des IM) klar gewesen, dass eine Vergütung in einer Größenordnung zwischen acht und zwölf Cent pro vergütungspflichtiger Speicherkarte im Raum gestanden habe. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage im Vertrauen darauf, dass ein Tarif noch nicht existierte, im streitgegenständlichen Zeitraum (01.01.2008 bis 31.12.2009) davon abgesehen hat, eine Einpreisung vorzunehmen, obwohl sie damit rechnen musste, von der Klägerin auf Zahlung einer Urheberrechtsabgabe nach § 54 UrhG in der vorgenannten Größenordnung in Anspruch genommen zu werden, so erfolgte dies auf eigenes Risiko, auch wenn ihr die exakte Höhe der von der Beklagten letztlich geltend gemachten Vergütungshöhe jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Tarifs vom 27.04.2010 noch nicht bekannt war (vgl. BGH a. a. O. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

4. Der klägerseits verfolgte Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet.

a) Aus den vorstehenden Gründen unter 3. folgt die Höhe der Klageforderung - unter Zugrundelegung der seitens der Beklagten erteilten Auskünfte für 2008 und 2009 - bereits aus der Anwendung des ab 01.01.2008 geltenden „Gemeinsame Tarifs“ der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. vom 20.04.2010, der eine Vergütung von € 0,10 pro vergütungspflichtiger Speicherkarte vorsieht: 3.448.172 (in 2008 und 2009 veräußerte bzw. in Verkehr gebrachte Speicherkarten) x € 0,10 ergibt € 344.817,20 netto. Hinzu kommen 7% Ust, insgesamt schuldet die Beklagte daher den in der Hauptsache eingeklagten Betrag von € 368.817,20.

b) Eine hiervon abweichende Beurteilung der im Streitfall bestehenden Vergütungshöhe wäre im Übrigen auch nicht veranlasst, wenn die Klägerin nicht auf ihren Tarif, sondern auf die gesetzliche Regelung in § 54a UrhG zurückgreifen müsste:

Zur Ermittlung des für die Vergütungshöhe nach § 54a UrhG relevanten Maßes der Nutzung von abgabepflichtigen Geräten und Speichermedien zur Anfertigung von Privatkopien durch die Klägerin im Wege der Berücksichtigung sämtlicher unter § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgter Vervielfältigungshandlungen auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchung sowie unter Beachtung der Kappungsgrenze des § 54a Abs, 4 UrhG hat sich der Senat bereits auszugsweise wie folgt geäußert (vgl. Senat a. a. O. - 6 Sch 2/13 WG, S.44/53): „Das Berechnungsmodell der Beklagten zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG festzusetzenden Vergütung sieht eine Schadensberechnung am Maßstab der entgangenen Lizenzvergütung vor. Auf der Grundlage der von der Beklagten in Auftrag gegebenen empirischen Untersuchungen (vgl. „Hauptfragebogen Multimedia-Festplatten“, Anl. B 18) bzw. persönlichen (in Bezug auf Netzwerkfestplatten und externe Festplatten, vgl. „ CAPI-Hauptfragebogen“ zur „ Ermittlung des Umfangs von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Inhalte auf privat angeschafften PCs, Netbooks, Tablet-PCs und externen Festplatten“, Anl. B 25) Befragung der an der Umfragestudie teilnehmenden Personen zum Nutzerverhalten in Bezug auf die streitgegenständlichen Speichermedien durch die TNS Infratest, die die von diesen im Befragungszeitraum getätigten konkreten Vervielfältigungshandlungen zum Gegenstand hat, hat die Beklagte die ermittelten Daten hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer des jeweiligen Speichermediums hochgerechnet.... Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beklagten, als Vergleichsmaßstab zur Bemessung der angemessenen Vergütung für audiovisuelle Werke auf die bis zum 31.12.2007 geltenden Vergütungssätze zurückzugreifen, namentlich in Gestalt eines Aufschlags um den Faktor 3,8 auf die angemessene Vergütung für Audiowerke. Zwar trifft es zu, dass mit dem Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft („ Zweiter Korb „) zum 01.01.2008 eine grundlegende Neustrukturierung des .Vergütungssystems der §§ 54 ff. UrhG erfolgt ist (vgl. Schricker/Loewenheim a. a. O., § 53 Rn. 10; § 54 Rn. 3). Nachdem aber weder von den Parteien Anderweitiges vorgetragen wurde noch aus den Umständen Gegenteiliges ersichtlich ist, wonach das Verhältnis der vergütungsrechtlichen Beurteilung eines Audiowerks zu derjenigen eines audiovisuellen Werkes eine im Vergleich zur früheren gesetzlichen Regelung anderweitige Beurteilung erfordere, sprechen keine tragenden Gründe dagegen, die bisherigen, vor dem OL Ol.2007 geltenden Vergütungssätze zum Maßstab für das Verhältnis der vorgenannten Gerätetypen zueinander zu machen (vgl. Schricker/Loewenheim a. a. O., § 54a Rn. 4; s. a. Senat, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Sch 12/11 WG, S. 189/190). Das von der Beklagten nach § 54a Abs. 1 UrhG ermittelte Maß der Nutzung der verfahrensgegenständlichen externen Festplatten zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen bildet allerdings nicht die alleinige Grundlage der Festsetzung der Vergütungshöhe im Streitfall, sie ist vielmehr nach Maßgabe des § 54a Abs. 4 UrhG zu korrigieren. Nach dieser Vorschrift darf die Vergütung die Hersteller von vergütungspflichtigen Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen (sogenannte „Kappungsgrenze“).“

Auf der Grundlage des Ergebnisses der von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen der TNS Infratest zum Nutzerverhalten in den Jahren 2010 und 2011 in Bezug auf vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen mit Hilfe von Speicherkarten und USB-Sticks hat die Klägerin ausgeführt, die nach § 54a Abs. 1 ermittelte Vergütungshöhe belaufe sich hiernach auf € 5,-. Auch unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe von § 54a Abs. 4 UrhG veranlassten Korrektur sei die geforderte Vergütungshöhe von € 0,10 pro vergütungspflichtigem Speichermedium angesichts dessen, dass sie sich auf einen Prozentsatz von weniger als 1% der maßgeblichen Endverbraucherpreise (€ 14,- im Jahre 2008, € 12,- im Jahre 2009) belaufe, nicht zu beanstanden. Dem stehen durchgreifende Gründe im Streitfall nicht entgegen.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte insoweit, dass die TNS Infratest-Studie für die Ermittlung der im Streitfall maßgebenden Vergütungshöhe nicht herangezogen werden könne, weil sie sich nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum beziehe, sondern das Nutzerverhalten im Jahre 2011 zum Gegenstand habe. Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzerverhalten 2011 in signifikanter, sich zugunsten der Beklagten auf die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54a Abs. 4 UrhG wie vorstehend ausgeführt auswirkender Weise von demjenigen der Jahre 2008 und 2009 unterscheiden würde, sind weder von Seiten der Beklagten dargetan, noch aus den Umständen des zu entscheidenden Streitfalles ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die von der Klägerin vorgelegten Ergebnisse berücksichtigten nicht, dass Vervielfältigungshandlungen aus eigenen Vorlagen nicht vergütungspflichtig seien. Solchermaßen angefertigte Privatkopien waren, wie der als Anl. K 17 vorgelegte Fragebogen zeigt, nicht Gegenstand der Untersuchung. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, dass das von TNS Infratest ermittelte Nutzerverhalten möglicherweise auch illegale Vervielfältigungshandlungen beinhalte. Da die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Maßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG einen gerechten Ausgleich nicht entfallen lässt (EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort/Kyocera u. a.), entfällt ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG a. F. verhindern (vgl. BGH a. a. O. -PC III, Tz. 72 m. w. N.; Dreier ZUM 2013, 769, 772 f.; Stieper EuZW 2013, 699, 700 f.). Zur Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Einsatz von Kopierschutzmaßnahmen im Sinne von § 95a UrhG im relevanten Zeitraum zur Anwendung gekommen ist und hieraus gegebenenfalls Auswirkungen auf die klägerseits ermittelte Vergütungshöhe zu besorgen wären, verhält sich das Vorbringen der Beklagten nicht. Ohne Relevanz für die Vergütungshöhe ist schließlich auch, ob die Vervielfältigungshandlungen mit Zustimmung des Rechtsinhabers erfolgt sind (vgl. Senat a. a. O. - 6 Sch 2/13 WG, S. 52/53: „Die Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG für die Vornahme von Vervielfältigungen nach Maßgabe des § 53 UrhG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon geschuldet, ob der Rechtsinhaber diesen Vervielfältigungen zugestimmt hat (vgl. BGH a. a. O. - PC III, Tz. 69 unter Hinweis auf EuGH a. a. O. -V. W./Kyocera u. a., Tz. 40): Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist. Bei den Schrankenregelungen des § 53 UrhG handelt es sich im letzteren Sinne um Bestimmungen, die die Befugnis der Rechtsinhaber, die Vervielfältigung ihrer Werke zu genehmigen, nicht völlig ausschließen, sondern nur beschränken. Die Regelung in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG führt aber nicht nur zum Wegfall der Befugnis des Rechtsinhabers, von den Schrankenregelungen umfasste Vervielfältigungshandlungen zu verbieten. Sie nimmt dem Rechtsinhaber darüber hinaus auch die Möglichkeit, solche Vervielfältigungshandlungen wirksam zu genehmigen. Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung haben (BGHa.a.0 - PC III, Tz. 71“).

Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis offen bleiben, ob sich die Verhandlungspartner auf Seiten der bei Aufstellen des „Gemeinsamen Tarifs“ vom 20.04.2010 beteiligten Verwertungsgesellschaften und Verbände in einer die Beklagte bindenden Weise dem - streitigen - Vorbringen der Klägerin zufolge darauf verständigt haben, die Frage der Vergütungshöhe von € 0,10 pro vergütungspflichtiger Speicherkarte nicht nur zum Gegenstand der mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft getretenen Gesamtverträge zu machen, sondern auch für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2009 außer Streit zu stellen. Grundsätzlich gilt, dass vergleichbare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für deren Billigkeit bieten, was insbesondere dann gilt, wenn der Gesamtvertrag zwischen den Prozessparteien oder unter der Beteiligung einer der Parteien abgeschlossen wurde (vgl. BGH GRUR 2013, 1220 Tz. 19, 20 -Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Senat, Urt. v. 15.01.2015 - 6 Sch 15/12 WG, S. 99). Dies gilt auch im Streitfall: Zwar ist die Beklagte nicht Partei der zwischen der Klägerin, der V. W. und der V. B. K. auf Seiten der Verwertungsgesellschaften und unter anderem dem IM auf Seiten der Verbände gesamtvertraglichen Regelung vom 20.04.2010. Allerdings war sie als Gesellschafterin des IM und dessen Verhandlungsführerin an den maßgeblichen Verhandlungen beteiligt. Bei dieser Sachlage ist ein Verteidigungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einem pauschalen Bestreiten der Höhe des klägerseits geltend gemachten Anspruchs erschöpft (vgl. S. 4 der Klageerwiderung = Bl. 77 d. A.), nicht hinreichend spezifiziert, zumal konkrete Anhaltspunkte weder dargetan sind noch aus den Umständen ersichtlich ist, dass eine Abgabe von € 0,10 in den Jahren 2008 und 2009 unangemessen hoch sei, was für die Zeit ab dem 01.01.2010 hingegen nicht mehr gelte.

5. Der in Ziffer I. der Klägerin zuerkannte Hauptsachebetrag ist wie beantragt bereits ab dem 07.10.2011 zu verzinsen, da die Beklagte mit der zum 07.09.2011 fälligen Vergütungsforderung (vgl. Rechnung vom 24.08.2011, Anl. K 20) jedenfalls mit Zugang des Mahnschreibens vom 05.10.2011 (Anl. K 21) am 07.10.2011 (Anl. K 22) in Zahlungsverzug geraten ist (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709 Satz 1 ZPO.

3. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Bestehen einer Zahlungsverpflichtung für den streitgegenständlichen Zeitraum, insbesondere für die Zeit vor der Aufstellung des Tarifs vom 20.04.2010 durch die Beklagte und die Frage der Bemessung der Vergütungshöhe nach dem ab 01.01.2008 geltenden Recht ist die Zulassung der Revision veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Oberlandesgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - 6 Sch 12/13 WG zitiert 15 §§.

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(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekan

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs


(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 54f Auskunftspflicht


(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunft

Referenzen

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt.

(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,

1.
soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Speichermedien bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder § 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 Nr. 1. § 26 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen.

(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.