Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Juni 2018 - 7 U 2976/17

bei uns veröffentlicht am13.06.2018
vorgehend
Landgericht München I, 3 O 21614/16, 21.07.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.07.2017, Az. 3 O 21614/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Rechtzeitigkeit der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz und Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2010 an der Beklagten als Treugeberin beteiligt. Mit Schreiben vom 17.04.2015 (vgl. Anlage K 3) hat sie ihre Beteiligung wirksam zum 31.12.2015 ordentlich gekündigt.

Ausweislich der Regelungen im Gesellschaftsvertrag (vgl. Anlage K 2), § 28, hatte die Beklagte für die ausgeschiedene Gesellschafterin ein Auseinandersetzungsguthaben zum Stichtag des Ausscheidens zu versehen. Dieses Auseinandersetzungsguthaben wird nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem Gesellschafter oder Treugeber ausscheidet, fällig und ist bis zu diesem Tag unverzinslich (vgl. § 28 Nr. 5 GesellV).

Da sich die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz verzögerte und die Beklagte lediglich eine Abschlagszahlung auf das Auseinandersetzungsguthaben leistete, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2016 Klage erhoben, mit der sie die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens beantragte.

Nach Klageerhebung und Rechtshängigkeit, nämlich am 13.02.2017 bzw. 14.02.2017 hat die Beklagte der Klägerin das Auseinandersetzungsguthaben mitgeteilt und den Betrag ausgezahlt.

Zum weiteren zeitlichen (unstreitigen) Ablauf bis zur Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung des Guthabens durch die Beklagte wird auf die tatbestandliche Darstellung im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 hat die Klägerin den Antrag in Ziffer 1 insoweit für erledigt erklärt, als die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz bis zum 31.12.2015 und die Zahlung des sich hieraus ergebenden Auseinandersetzungsguthabens geltend gemacht worden war.

Sie hat in erster Instanz daraufhin die Feststellung der Erledigung sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 193,44 Euro und der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 Euro beantragt.

Die Klägerin war dabei der Auffassung, dass die Beklagte mit den geschuldeten Leistungen in Verzug war und ihr deshalb zur Zahlung von Verzugszinsen sowie zum Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragte

die Klageabweisung.

Sie stützte sich dabei darauf, dass ihr die (rechtzeitige) Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz unmöglich gewesen sei. Die Verzögerung beruhte auf den gesetzlichen Vorschriften des KAGB und der daraus sich ergebenden Pflicht zur Einschaltung eines Gutachters zur Verkehrswertermittlung der Immobilien. Erst nach Vorlage dieses Gutachtens habe der Jahresabschluss erstellt werden können, auf dem schließlich die Auseinandersetzungsbilanz beruhe.

Das Erstgericht hat der Klägerin die Verzugszinsen, wie auch die vorgerichtlichen Kosten zuerkannt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt,

I. Die Klage wird im Klageantrag zu 1) hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 193,44 Euro und im Klageantrag zu 2) abgewiesen.

II. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich in der Sache als nicht erfolgreich. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung der Verzugszinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Voranzustellen ist zunächst, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache in Rechtskraft erwachsen ist. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten nicht.

Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Verzugszinsen. Die Klägerin beansprucht Verzugszinsen für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 14.02.2017 hinsichtlich des über die Abschlagszahlung hinausgehenden Auseinandersetzungsguthabens und errechnet hierfür einen Betrag in Höhe von 193,44 Euro. Die Höhe des Betrags steht nicht im Streit. Die Beklagte beruft sich jedoch darauf, dass Verzugszinsen nicht geschuldet seien, weil ihr die Fertigung der Auseinandersetzungsbilanz (vorübergehend) unmöglich gewesen sei. Dies deshalb, weil für das Erstellen der Auseinandersetzungsbilanz zunächst eine Verkehrswertermittlung für die Immobilien der Beklagten durch einen externen Gutachter nach KAGB erforderlich gewesen sei, erst danach hätte die Jahresbilanz der Gesellschaft erstellt werden können und hieraus die Auseinandersetzungsbilanz. Es habe hinsichtlich der Erstellung des Verkehrswertgutachtens Verzögerungen gegeben, die dazu geführt hätten, dass das Gutachten erst Ende Juni/Anfang Juli 2016 fertiggestellt gewesen sei. Deshalb habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2016 noch keine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden können.

Diese Einwände überzeugen nicht und vermögen dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Festzuhalten ist zunächst, dass unstreitig aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung das Auseinandersetzungsguthaben sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Gesellschafter oder Treugeber ausscheidet, zur Auszahlung fällig wurde. Das ist vorliegend unzweifelhaft der 30.06.2016. Ebenfalls unstreitig ist, dass zu diesem Zeitpunkt weder die Auseinandersetzungsbilanz erstellt, noch der (vollständige) Auseinandersetzungsbetrag ausbezahlt wurde.

Damit trat gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzug ein, einer Mahnung bedurfte es nicht. Nach Auffassung des Senats steht angesichts der von Seiten der Beklagten vorgebrachten Einwendungen nicht die Frage inmitten, ob die Leistung der Beklagten vorübergehend unmöglich war (§ 275 BGB), sondern ob Verzug deshalb nicht vorliegt und damit Verzugszinsen nicht geschuldet sind, weil die Beklagte als Schuldnerin die Leistung infolge eines Umstands nicht erbringen konnte, den sie nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB.

Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu den Umständen, die zu einer Verzögerung der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und Auszahlung geführt haben, sieht der Senat einen Schuldnerverzug als gegeben an.

Voranzustellen ist zunächst, dass der Schuldner für die Verzögerung der Leistung auch dann verantwortlich ist, wenn diese auf Gründen beruht, die in seinen Risikobereich fallen (Palandt, BGB, 77. Auflage, § 286 Rdnr. 32). Vorliegend hat die Beklagte sich darauf berufen, dass nach KAGB vor Erstellung des Jahresabschlusses und der daraus sich ergebenden Auseinandersetzungsbilanz ein Verkehrswertgutachten einzuholen war, das jedoch erst Ende Juni/Anfang Juli 2016 fertiggestellt wurde. Der Senat vermag hierin jedoch kein unverschuldetes tatsächliches oder rechtliches Leistungshindernis zu sehen. Nach dem eigenen unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte dem externen Gutachter bereits im April 2015 und damit unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung durch die Klägerin die erforderlichen Unterlagen übermittelt. Sie ließ erstinstanzlich weiter vortragen, dass eine „Beauftragung“ des externen Gutachters erst am 16.11.2015 erfolgt sei, und begründet dies damit, dass ein Vertrag mit dem externen Bewerter aufgrund der Regelungen in § 216 Abs. 5 KAGB erst dann habe geschlossen werden können, als die Bafin die entsprechende Genehmigung erteilt habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. § 216 Abs. 5 KAGB stellt die Beauftragung eines externen Bewerters nicht unter die Voraussetzung einer „Genehmigung“ durch die Bafin. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr von einer Bestellung des externen Bewerters durch die Gesellschaft aus. Nach § 216 Abs. 2 KAGB hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die dort aufgezählten Nachweise zu erbringen. Da das KAGB am 22.07.2013 in Kraft getreten ist und seit dieser Zeit - wie die Beklagte selbst vortragen lässt - für die Erstellung der Jahresabschlüsse die Vorlage der jeweiligen Verkehrswertgutachten erforderlich ist, liegt es im Verantwortungsbereich der Gesellschaft, rechtzeitig entsprechende Nachweise zu erbringen, wenn sie sich eines externen Bewerters bedient. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang deshalb nicht darauf berufen, eine Verzögerung habe sich dadurch ergeben, dass sie erst die für die Bestellung eines externen Bewerters erforderlichen Nachweise habe erbringen müssen. Hierzu trägt sie auch im Übrigen nichts vor.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang nämlich auch, dass die Beklagte nach § 46 KAGB verpflichtet war, den Jahresabschluss 264 Abs. 1 S. 4 2. Hs. HGB innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres zu erstellen. Da für die Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses nach dem Beklagtenvortrag die Verkehrswertgutachten erforderlich sind, obliegt es ihr, alles zu unternehmen, dass diese rechtzeitig vorliegen.

Hätte die Beklagte nach Erhalt der Kündigung unverzüglich die Beauftragung des externen Bewerters vorgenommen und nicht erst - wie sie vortragen lässt - am 16.11.2015, wäre es zu der zeitlichen Verzögerung nicht gekommen und wäre die Erstellung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlich normierten Frist möglich gewesen und damit auch die Fertigung der Auseinandersetzungsbilanz. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte, die sich für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin gegenüber, d.h. der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, eines Dritten, d.h. des Verkehrswertgutachters, bedient, für die Verspätungen, die auf dessen Mitwirkung beruhen, nach § 278 BGB einzustehen hat. Die Beklagte hatte in erster Instanz hierzu vortragen lassen, dass es zunächst unzutreffende Bewertungsgutachten des Sachverständigen gegeben hatte, die korrigiert/angepasst werden mussten. Sie kann sich bezüglich der hierauf beruhenden Verzögerungen nicht darauf berufen, dass diese auf Pflichten beruhten, die durch das KAGB auferlegt wurden.

Damit kann sich die Beklagte insgesamt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat. Sie schuldet daher Verzugszinsen hinsichtlich des nach Verzugseintritts noch offenen Auseinandersetzungsguthabens. Einwendungen gegen die von Klägerseite errechnete Höhe der Verzugszinsen bringt die Beklagte nicht vor.

Das oben Gesagte gilt gleichermaßen hinsichtlich des weiteren Verzugsschadens, nämlich der von Klägerseite geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Da sich die Beklagte mit der Leistung in Verzug befand, stehen der Klägerin die Kosten der Rechtsverfolgung nach Eintritt des Verzugs zu, §§ 286, 249 BGB. Die Höhe der Rechtsverfolgungkosten rügt die Beklagte nicht.

Das Landgericht hat zu Recht der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, § 91 ZPO. Die Klage war bei Erhebung zulässig und begründet.

Damit bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Juni 2018 - 7 U 2976/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Juni 2018 - 7 U 2976/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Juni 2018 - 7 U 2976/17 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 216 Bewerter


(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durchzuführen1.entweder durch einen externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, die unabhängig vom offenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwalt

Kapitalanlagegesetzbuch - KAGB | § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden


Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt,

Referenzen

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Bewertung der Vermögensgegenstände ist durchzuführen

1.
entweder durch einen externen Bewerter, der eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, die unabhängig vom offenen Publikums-AIF, von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und von anderen Personen mit engen Verbindungen zum Publikums-AIF oder zur AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist, oder
2.
von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, vorausgesetzt die Bewertungsaufgabe ist von der Portfolioverwaltung und der Vergütungspolitik funktional unabhängig und die Vergütungspolitik und andere Maßnahmen stellen sicher, dass Interessenkonflikte gemindert und ein unzulässiger Einfluss auf die Mitarbeiter verhindert werden.
Die für einen Publikums-AIF bestellte Verwahrstelle kann nicht als externer Bewerter dieses Publikums-AIF bestellt werden, es sei denn, es liegt eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Verwahrfunktionen von ihren Aufgaben als externer Bewerter vor und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und den Anlegern des Publikums-AIF gegenüber offengelegt.

(2) Wird ein externer Bewerter für die Bewertung herangezogen, so weist die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach, dass

1.
der externe Bewerter einer gesetzlich anerkannten obligatorischen berufsmäßigen Registrierung oder Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln unterliegt,
2.
der externe Bewerter ausreichende berufliche Garantien vorweisen kann, um die Bewertungsfunktion wirksam ausüben zu können, und
3.
die Bestellung des externen Bewerters den Anforderungen des § 36 Absatz 1, 2 und 10 entspricht.

(3) Die Kriterien und der Inhalt der erforderlichen beruflichen Garantien des externen Bewerters nach Absatz 2 Nummer 2 bestimmen sich nach Artikel 73 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

(4) Ein bestellter externer Bewerter darf die Bewertungsfunktion nicht an einen Dritten delegieren.

(5) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft teilt die Bestellung eines externen Bewerters der Bundesanstalt mit. Liegen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht vor, kann die Bundesanstalt die Bestellung eines anderen externen Bewerters verlangen.

(6) Wird die Bewertung nicht von einem externen Bewerter vorgenommen, kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Bewertungsverfahren sowie Bewertungen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft durch den Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung des Publikums-AIF zu überprüfen sind.

(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Bewertung der Vermögensgegenstände des Publikums-AIF sowie für die Berechnung und Bekanntgabe des Nettoinventarwertes verantwortlich, wenn sie einen externen Bewerter bestellt hat. Ungeachtet des Satzes 1 und unabhängig von anders lautenden vertraglichen Regelungen haftet der externe Bewerter gegenüber der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für jegliche Verluste der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die sich auf fahrlässige oder vorsätzliche Nichterfüllung der Aufgaben durch den externen Bewerter zurückführen lassen.

Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

1.
aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder
2.
dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.