Oberlandesgericht München Endurteil, 28. Mai 2015 - 7 U 1475/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2015
vorgehend
Landgericht München I, 13 HK O 14451/11, 26.02.2013

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 1475/13

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 26.08.2015

13 HK O 14451/11 LG München I

… Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 27.05.2015 folgendes

Endurteil

1. Das Versäumnisurteil des Senats vom 21.5.2014 in der Fassung des Versäumnisurteils vom 11.3.2015 wird im Kostenpunkt und, soweit auf die Klage in der Hauptsache 57.720,- € zuerkannt sind und die Widerklage abgewiesen wurde, aufrechterhalten.

2. Im Übrigen werden die Versäumnisurteile aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26.2.2013 (Az.: 13 HK O 14457/11) bezüglich der zuerkannten Zinsen wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 57.120,- € seit 29.7.2010 sowie weitere Zinsen in Höhe von 2.950,47 € zu bezahlen.

Die Klage hinsichtlich der weitergehenden Zinsen wird abgewiesen.

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil des Landgerichts München I aufgehoben, soweit auf die Klage 462,91 € (Leasinggebühren) und 81,96 € (Aufwendungsersatz) zuerkannt sind. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

5. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird bzw. bleibt zurückgewiesen.

6. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil, soweit es noch Bestand hat, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

8. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem als Freelancer Contract bezeichneten Vertrag zwischen den Parteien.

Der Kläger, der über einen Treuhänder auch Gesellschafter der Beklagten ist, und die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer T., schlossen unter dem 1.7.2007 den als Anlage K 1 vorgelegten Vertrag, aufgrund dessen der Kläger gegen eine jährliche Nettovergütung von 24.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer, zahlbar in 12 Monatsraten, die in der Präambel des Vertrages näher beschriebenen Dienste zu leisten hatte. Mit seiner Klage macht der Kläger die Vergütungsansprüche für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 1010 (57.120,- €) sowie die Leasinggebühren für Juni und Juli 2008 betreffend ein vom Kläger genutztes Leasingfahrzeug (462,91 €), ferner eine Aufwandsentschädigung für Lagerung und Versand eines Bistro-Sets (81,87 €) geltend.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 57.664,78 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.7.2010 und weitere Zinsen in Höhe von 4.720,75 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, sie habe das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (spätestens) mit Schreiben vom 2.5.2008 (Anlage B 3) gekündigt. Ihr stünden Gegenansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen zu, die der Kläger sich unter Missbrauch einer Kontovollmacht zulasten der Beklagten habe zukommen lassen.

Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 104.701,69 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008 zu zahlen.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Durch Versäumnisurteil vom 21.5.2014 hat der Senat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf zulässigen Einspruch der Beklagten hat der Senat im Termin vom 2.7.2014 zur Sache verhandelt. Nachdem im Verhandlungstermin vom 11.3.2015 für die Beklagte wiederum niemand erschienen war, hat der Senat die Berufung erneut durch (erstes) Versäumnisurteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der zulässige Einspruch der Beklagten.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil vom 11.3.2015 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben, auf ihre Berufung hin das angegriffene Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 104.701,69 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1.8.2008 zu zahlen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen G. im Termin vom 27.5.2015. Hinsichtlich der Angaben des Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

B. Die Beklagte schuldet dem Kläger die mit der Klage geltend gemachte Vergütung, da der Vertrag zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum ungekündigt fortbestand. Allerdings war der zuerkannte Zinsbetrag zu korrigieren und erweist sich die Klage hinsichtlich der Leasinggebühren und des Aufwendungsersatzes als unbegründet. Die Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Daher war zu erkennen wie geschehen.

I.

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die geltend gemachte Dienstvergütung für den Zeitraum Juli 2008 bis Juni 2010 nebst Verzugszinsen.

a) Gemäß § 2 Abs. 1, 2 des Vertrages zwischen den Parteien (Anlage K 1) steht dem Kläger eine Jahresvergütung von 24.000,- € zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar jeweils zum Monatsende, also in monatlichen Raten zu. Das ergibt für die streitgegenständlichen 24 Monate den zuerkannten Betrag.

b) Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vertrag zwischen den Parteien nicht durch Kündigung seitens der Beklagten vom 2.5.2008 (Anlage B 3) beendet wurde. Denn der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Beklagten ist der Nachweis des von Klageseite bestrittenen Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger nicht gelungen. Zwar hat das Landgericht diesbezüglich den zum Nachweis des Zugangs benannten Zeugen G. übersehen. Der Senat hat den Zeugen jedoch einvernommen und kann sich auf der Basis von dessen Aussage nicht die Überzeugung vom Zugang des Kündigungsschreibens beim Kläger bilden.

Der Zeuge (Bruder des Geschäftsführers der Beklagten) hat angegeben, er habe auf Bitten seines Bruders ein Schriftstück, dessen Inhalt ihm nicht bekannt gewesen sei, nach B. zum Lager der Beklagten gebracht, um es dem Kläger zu übergeben. Das könne im Mai 2008 gewesen sein, jedenfalls sei es ein schöner Tag gewesen. Nachdem er trotz längerer Wartezeit weder den Kläger noch eine andere Person angetroffen habe, habe er das Schreiben in den zum Lager gehörenden Briefkasten geworfen. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu zweifeln, und legt daher den vom Zeugen geschilderten Sachverhalt, den sich die Parteien bei der Beweiswürdigung zu eigen gemacht haben, zugrunde.

Auf der Basis dieses Sachverhalts lässt sich ein Zugang des Kündigungsschreibens nicht feststellen. Weder ist das Schreiben hiernach - wie die Beklagte zunächst vorgetragen hat - dem Kläger persönlich übergeben worden noch ist es sonstwie in seinen Machtbereich gelangt. Der Briefkasten, in den der Zeuge das Schriftstück einwarf, gehört nach dessen Angaben zum Lager der Beklagten und ist daher eine Empfangsvorrichtung nicht des Klägers, sondern der Beklagten. Dass der Kläger im Zuge seiner Tätigkeit für die Beklagte für das Lager verantwortlich gewesen sein mag, macht den Briefkasten des Lagers nicht zu seiner Empfangsvorrichtung. Da auch ein anderweitiger Zugang des Kündigungsschreibens nicht ersichtlich, jedenfalls nicht bewiesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kündigung vom 2.5.2008 jemals wirksam geworden ist.

c) Eine Beendigung des Dienstvertragsverhältnisses zwischen den Parteien lässt sich auch weder der email des Klägers vom 22.1.2008 (Anlage K 2), der email vom 30.6.2008 und dem Schreiben vom 30.10.2008 (jeweils in nicht nachvollziehbarer Nummerierung von der Beklagten vorgelegt) entnehmen, noch stellen diese Schriftstücke Indizien für eine anderweit erfolgte Beendigung des Vertrages zwischen den Parteien dar. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht nur Dienstnehmer, sondern auch Gesellschafter der Beklagten war bzw. ist, so dass sich alle Aussagen über einen „Ausstieg“ des Klägers nicht auf das Dienstverhältnis des Klägers beziehen müssen, sondern - was sprachlich näher liegt - auch die Gesellschafterstellung betreffen können.

d) Unbehelflich ist der Einwand der Beklagten, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Dienste mehr erbracht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 615 BGB. Eine weitere Beweiserhebung hierzu war nicht veranlasst.

e) Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der monatlichen Vergütung war fällig jeweils zum Monatsende (§ 2 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Parteien) und damit kalendermäßig bestimmt. Allerdings beträgt der gesetzliche Zinssatz vorliegend nur fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Vertrag mag zwar nach seinem Wortlaut als Beratervertrag ausgestaltet gewesen sein; seine Durchführung entsprach nach dem Vortrag der Parteien, an dem sich der Kläger festhalten lassen muss (er scheint für alle bei der Beklagten anfallenden Tätigkeiten zuständig gewesen sein), eher einer abhängigen Beschäftigung. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass an dem Vertrag kein Verbraucher beteiligt war (§ 288 Abs. 2 BGB).

2. Die mit der Klage weiter geltend gemachten Positionen (Leasinggebühren, Aufwendungsersatz) stehen dem Kläger hingegen nicht zu.

a) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Vertrages zwischen den Parteien kann der Kläger die Erstattung seiner Reisekosten verlangen, was nach S. 2 für den Fall der Benutzung eines eigenen Fahrzeugs auf die Benzinkosten (“expenses for fuel“) konkretisiert wird. Ein Anspruch auf Erstattung für die Kosten eines Leasingfahrzeugs lässt sich dieser Regelung nicht entnehmen.

b) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Lagerung und Versand eines Bistro-Sets ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Senat vermag - anders als das Landgericht - den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass dies der „üblichen Praxis“ zwischen den Parteien entsprach. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 675, 670 BGB) kommt daher angesichts der Tatsache, dass die Beklagte den Vorgang bestritten hat, nicht in Betracht.

II.

Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch besteht nicht und wäre anderenfalls auch nicht durchsetzbar. Zum einen ist er nicht schlüssig dargelegt. Zum anderen wären eventuelle Ansprüche verjährt.

1. Auf der Basis des Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund der ihm eingeräumten Kontovollmacht zu Unrecht Überweisungen von einem Konto der Beklagten zu seinen Gunsten getätigt hat.

a) Die Beklagte stützt ihren Anspruch primär auf den Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB), was voraussetzt, dass kein Rechtsgrund für die Zahlungen gegeben war. Das Fehlen eines Rechtsgrunds steht zur Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, wobei es allerdings dem Kläger obliegt, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rechtsgrundes vorzutragen. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend vom Fehlen eines Rechtsgrundes nicht ausgegangen werden.

Die Beklagte behauptet diesbezüglich, dass der Kläger sich gewissermaßen „selbst bedient“ habe. Der Kläger trägt demgegenüber vor, die Zahlungen beträfen Bestellungen, die der Kläger für die Beklagte über seine eigene Firma abgewickelt habe in Fällen, in denen die eigentlich üblicherweise von der Beklagten beauftragte italienische Firma IMM (hinter der wirtschaftlich der Geschäftsführer der Beklagten stehe) nicht habe liefern können. Beide Versionen sind in sich plausibel, so dass beide Parteien ihrer Darlegungslast nachgekommen sind und der vom Kläger behauptete Rechtsgrund nunmehr durch die Beklagte auszuräumen, also durch Beweis zu widerlegen gewesen wäre. Dies hat die Beklagte nicht getan.

Aus den (unsystematisch und ungeordnet) von der Beklagten vorgelegten Unterlagen lassen sich die fraglichen Geschäftsvorfälle nicht nachvollziehen. Unbehelflich ist das Angebot, durch Sachverständigen unter Auswertung sämtlicher Geschäftsvorfälle bzw. der Buchhaltung der Beklagten nachzuvollziehen, dass Geschäfte der Beklagten nur mit Lieferungen der IMM abgewickelt wurden. Abgesehen davon, dass es sich insoweit um Ausforschung handeln würde, können sich die vom Kläger behaupteten, nicht von IMM stammenden und vom Kläger direkt mit den Kunden abgewickelten Lieferungen notwendig nicht aus der Buchhaltung ergeben, sondern dort nur als Zahlungen an den Kläger aufscheinen.

b) Damit sind auch keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB) dargetan. Die Verletzung eines Schutzgesetzes steht zur vollen Darlegungs- und Beweislast der Beklagten, was bedeuten würde, dass die Beklagte die Version des Klägers zu widerlegen hätte, was ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen ist.

2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Widerklageforderung besteht. Denn im Falle ihres Bestehens wäre sie jedenfalls verjährt. Der Kläger hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Geltend gemacht wird die Rückerstattung von Zahlungsvorgängen aus dem Jahr 2007. Die Verjährung eventueller Ansprüche begann am 31.12.2007 (dazu näher sogleich) und trat damit, da vorherige Hemmungstatbestände nicht ersichtlich sind, am 31.12.2010 ein (§§ 195, 199, 204 ff. BGB). Die Widerklage wurde erst mit Schriftsatz vom 14.9.2011 erhoben und am 20.9.2011 zugestellt.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht und dem Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt werden oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Die geltend gemachten Bereicherungs- bzw. Deliktsansprüche sind gegebenenfalls mit Vornahme der Zahlungen, also im Jahr 2007 entstanden. Der Geschäftsführer der Beklagten war in diesem Jahr gegebenenfalls grob fahrlässig in Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Die gegenständlichen Zahlungen erfolgten von einem Geschäftskonto der Beklagten. Zu den Anforderungen, die an einen sorgfältigen Kaufmann zu stellen sind, hätte es gehört, dass der Geschäftsführer der Beklagten regelmäßig die Kontoauszüge überprüft und unerklärlichen Zahlungen an den Kläger (die weit über seinen Dienstlohnanspruch hinausgehen) nachgeht. Wenn er dies unterlassen hat, hat er die an die ordnungsgemäße Geschäftsleitung zu stellenden Anforderungen in einem Ausmaß missachtet, dass er in grob fahrlässiger Unkenntnis von eventuell unrechtmäßigen Zahlungen war.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da der Kläger in der Hauptsache bis auf minimale Beträge (Leasinggebühren, Aufwandsentschädigung) obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

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Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.