Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 1271/18

bei uns veröffentlicht am17.10.2018
vorgehend
Landgericht München I, 12 HK O 10460/16, 29.03.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29.3.2018 (Az.: 12 HK O 10460/16) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie einen Bereicherungsanspruch geltend.

Mit Urteil vom 9.10.1986 (bei Anlage K 1) hat das Landgericht München I den Kläger im Verfahren 12 HK O 7895/85 zur Zahlung von 64.639,50 DM nebst gestaffelten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten an die Beklagte verurteilt. Mit Versäumnisurteil vom 24.6.1987 hat der Senat im Verfahren 7 U 5905/86 die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Betreffend die genannten beiden Verfahren hat das Landgericht München I am 21.11.1986 und 1.9.1987 zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen (vorgelegt im Anlagenkonvolut K 1). Auf das genannte Urteil konnte die Beklagte am 27.10.2017 im Rechtshilfeweg in der Schweiz 67.700,- Schweizer Franken beitreiben lassen.

Der Kläger ist der Meinung, die vom Beklagten noch betriebene Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen sei unzulässig, weil er sich (vertreten durch Rechtsanwalt K.) mit der Beklagten (vertreten durch Rechtsanwalt M.) darauf geeinigt habe, dass mit der erfolgten Vollstreckung alle Ansprüche aus den genannten Gerichtsverfahren erledigt seien. Im übrigen fordert er einen Teil des vollstreckten Betrages unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück; es seien bereits verjährte Zinsen mit vollstreckt worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. Die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts München I vom 21.11.1986 und vom 1.9.1987 zu dem Aktenzeichen 12 HK O 7895/85 wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.750,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.750,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird Bezug genommen. Mit seiner zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den gegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen noch einen Bereicherungsanspruch wegen der Vollstreckung verjährter Zinsen.

I. Von einer Einigung der Parteien dahingehend, dass mit der vollstreckten und bei der Beklagten verbliebenen Summe von 67.700,- SFR auch die Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen abgegolten sein sollen, kann nicht ausgegangen werden.

1. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass sich aus der vorgelegten Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten K. (auf Klägerseite) und M. (auf Beklagtenseite) eine Abgeltung (auch) der titulierten Ansprüche aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht ergibt.

Zunächst hatten sich die Parteien (offenbar fernmündlich) nach vorangegangenen Verhandlungen (vgl. insbesondere erstes Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 19.12.2013, bei Anlage K 2) auf Zahlung eines Betrages von 13.500,- € durch den Kläger geeinigt (vgl. zweites Schreiben des Rechtsanwalts M. vom 19.12.2013, bei Anlage K 2). In der Folgezeit kam es zunächst nicht zur Bezahlung dieses Betrages, so dass sich die letztendlich doch erfolgte Zahlung mit der oben genannten Vollstreckung der 67.700 SFR überschnitt. Daraufhin einigten sich die Parteien, wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte K. und M., auf die Rückzahlung der bezahlten 13.500,- € und erklärten übereinstimmend, dass „mit der Zahlung die Ansprüche aus der streitgegenständlichen Vollstreckung und dem Vergleich erledigt sind“ (vgl. Schreiben des Beklagtenvertreters vom 26.6.2015 und Schreiben des Klägervertreters vom 2.7.2015, Anlagen K 9, K 10).

Die abschließende Einigung zwischen den Parteien liegt also in den letztgenannten Erklärungen über die Erledigung der Ansprüche aus der „streitgegenständlichen Vollstreckung“ und dem „Vergleich“. Streitgegenständliche Vollstreckung war diejenige des Urteils und nicht diejenige aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen, so dass der Kläger aus dieser Teilpassage nichts herleiten kann. Erledigt sollten aber auch Ansprüche aus dem „Vergleich“ sein. Damit kann nur die Einigung vom 19.12.2013 gemeint sein, die mit dieser Passage bestätigt wurde.

Der Einigung vom 19.12.2013 ging das erste Schreiben des Beklagtenvertreters vom 19.12.2013 voraus, in welchem er ein Angebot des Klägers unbekannter Höhe im Hinblick auf die „weiteren Gerichtskosten“ und „hier angefallenen Kosten“ ablehnte, auf ein früheres eigenes Angebot von 12.500,- € zuzüglich Kosten Bezug nahm und nunmehr 14.000,- € inklusive Kosten vorschlug. Aus dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ergibt sich, dass damit nicht die 1986/87 angefallenen Gerichtskosten des streitigen Verfahrens, sondern die nunmehrigen Zwangsvollstreckungskosten gemeint waren. Dem entspricht, dass Gegenstand der Zwangsvollstreckung in der Schweiz, die den Anlass für die Verhandlungen zwischen den Parteien bildete, nur die Ansprüche aus dem Urteil und nicht die (in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten) früheren Gerichtskosten waren. Der Dokumentenlage lässt sich daher eine Abgeltung auch dieser Kosten durch die Einigung vom 19.12.2013 nicht entnehmen.

2. Im Ergebnis zu Unrecht rügt der Kläger, dass das Landgericht den Zeugen K. nicht zu einer behaupteten Einigung auch über die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen titulierten Ansprüchen vernommen habe.

Das Beweisthema, zu welchem der Zeuge benannt war (bereits in der Klageschrift, Bl.1 ff. der Akten, dort S. 3), lautete, dass sich der Zeuge mit dem Rechtsanwalt M. auf Seiten der Beklagten dahin geeinigt habe, dass der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 13.500,- € Zug um Zug gegen Herausgabe des Urteils und der weiteren Vollstreckungsunterlagen zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Gerichtsverfahren zahlen sollte und mit der Zahlung alle Ansprüche aus dem Gerichtsverfahren erledigt sein sollten.

Dieser Sachverhalt unterstellt der Senat als wahr. Damit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob mit „allen Ansprüchen“ aus dem Gerichtsverfahren auch die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüssen gemeint waren. Für diese Auslegung ist entscheidend, dass der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, dass bei den Vertragsverhandlungen nicht über konkrete Kostenfestsetzungsbeschlüsse gesprochen wurde (Schriftsatz vom 3.7.2017, Bl. 148 ff. der Akten, dort S. 2). Auch im übrigen war Anlass der Verhandlungen zwischen den Parteien nur die Vollstreckung des Urteils, worum auch die schriftlichen Erklärungen der Parteien kreisten. Vor diesem Hintergrund durften die Parteien die Erklärung der jeweils anderen über „alle“ Ansprüche aus dem Gerichtsverfahren nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht dahin verstehen, dass auch die damaligen Gerichtskosten, die gar nicht Gegenstand der Verhandlungen waren, mit abgegolten sein sollten. Dass Rechtsanwalt K. die Erklärung möglicherweise anders verstanden hat, ist nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont irrelevant.

II. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers wegen der Vollstreckung verjährter Zinsen besteht nicht.

1. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Argumentation des Klägers. Auch Zinsen sind „künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von § 197 Abs. 2 BGB. Damit unterliegen auch titulierte Zinsen der regelmäßigen Verjährungsfrist (vgl. Palandt / Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 197 Rz. 10 m.w.Nachw.).

Sind hiernach verjährte Zinsen vollstreckt worden, können diese unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden (BGH, Urteil vom 5.10.1993 - XI ZR 180/92, Rz. 25). Dies gilt selbst dann, wenn im Zeitpunkt der Vollstreckung die Verjährungseinrede nicht erhoben war, sondern die Verjährung erst nachträglich geltend gemacht wird (a.a.O. Rz. 36). § 214 Abs. 2 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, da die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck nur freiwillige Zahlungen auf eine verjährte Forderung betrifft (a.a.O. Rz. 37).

2. Die Beklagte hat aber keine Beträge vollstreckt, die am Tag der Vollstreckung bereits verjährt waren.

a) Nicht verjährt, da nach § 197 Abs. 1 ZPO in dreißig Jahren verjährend, waren am 27.10.2014 die titulierte Hauptforderung von 64.639,50 DM = 33.049,65 € sowie die zuerkannten vorgerichtlichen Kosten von 299,14 DM = 152,95 €.

b) Nicht verjährt waren am 27.10.2014 auch die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Zinsen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft aufgelaufene titulierte Zinsen verjähren mit der titulierten Hauptsache, also in dreißig Jahren (vgl. Palandt / Ellenberger, a.a.O., § 197 Rz. 10). Ausweislich des vorgelegten Kostenfestsetzungsbeschlusses erging das seinerzeitige Versäumnisurteil des Senats am 24.6.1987. Rechtskraft ist mit Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist hiergegen, also (frühestens) am 8.7.1987 eingetreten.

Das ergibt auf der Basis der seinerzeitigen Zinsstaffel des Landgerichts folgende Berechnung nicht verjährter Zinsen.: 14% aus 32.233,- DM = 16.480,47 € vom 1.10.1984 bis 6.2.1985 = 813,86 €.

14% aus 56.465,76 DM = 23.757,57 € vom 7.2.1985 bis 9.5.1985 = 838,35 €.

14% aus 58.463,58 DM = 29.891,95 € vom 9.5.1985 bis 3.1.1986 = 2.751,70 €.

14% aus 64.489,76 DM = 32.973,09 € vom 3.1.1986 bis 8.7.1987 = 6.981,26 €.

14% aus 152,95 € vom 9.4.1985 bis 8.7.1987 = 48,16 €.

c) Nicht verjährt am 27.10.2014 waren auch die ab dem 1.1.2010 aufgelaufenen Zinsen.

Die Verjährung der im Laufe des Jahres 2010 aufgelaufenen Zinsen begann am 31.12.2010 und hätte daher am 31.12.2013 geendet (§§ 197 Abs. 2, 195, 199 BGB). Durch die Vollstreckungsanträge gegenüber dem Amtsgericht Charlottenburg (Anlage B1) und gegenüber der Beitreibungsstelle Zürich (Anlage B 2) kam es jedoch im Laufe des Jahres 2013 jeweils zu einem Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit genügte der Vollstreckungsantrag und kam es nicht auf den Zeitpunkt der Vollstreckung an. Die neu begonnene Verjährungsfrist war daher am 27.10.2014 nicht abgelaufen.

Vorstehendes gilt entsprechend für die in den auf 2010 folgenden Jahren aufgelaufenen Zinsen.

Dies ergibt folgende Berechnung nicht verjährter Zinsen: 14% aus 32.573,09 € vom 1.1.2010 bis 27.10.2014 = 22.259,09 €.

14% aus 152,95 € von 1.1.2010 bis 27.10.2014 = 103,25 €.

d) Damit waren (= Summe der vorstehend fett kursiv gedruckten Beträge) am 27.10.2014 an Hauptforderung und Zinsen nicht verjährt 66.997,87 €. Diese Summe entsprach nach dem mittleren Umrechnungskurs von diesem Tag (1,20605) 80.803,89 SFR. Vollstreckt wurden aber nur 67.700 SFR. Damit wurden keine verjährten Beträge vollstreckt, so dass sich keine Rückzahlungsansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalles.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Okt. 2018 - 7 U 1271/18 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2. Herausgabeansprüc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vo

Referenzen

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.