Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 1163/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 09.12.2015
10 O 15513/14 LG München I
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte u. Anschlussberufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2015 folgendes
Endurteil
I.
Auf die Berufung des Klägers und auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 05.03.2015, Az. 10 O 15513/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen, jeweils soweit ein Bezug zum Gebiet der Stadt Potsdam und Stadt und Land Berlin besteht:
a) betreffend die ab dem 01.05.2014 abgeschlossenen Verträge, die von der Beklagten vermittelt wurden und die einen Provisionsanspruch der Beklagten begründen, einschließlich sämtlicher Zusatz- und Änderungsverträge hierzu, betreffend Verträge ab dem 01.07.2014 jedoch nur, soweit eine Vermittlungsleistung von der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
vollständige Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligten, Datum des Vertragsschlusses, Datum der Wirksamkeit des Vertrages, Kaufobjekt, Kaufpreis sowie weitere Wertangaben, soweit gemäß lit. b) für die Provisionsberechnung erforderlich.
b) zu den Verträgen gem. lit. a):
Höhe der Provision, Fälligkeit der Provision.
c) betreffend im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 zu den Verträgen gem. lit. a) von der Beklagten erstellte Rechnungen, sowie betreffend Rechnungen ab dem 01.07.2014 soweit eine Vermittlungsleistung der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift), Rechnungsgegenstand, Rechnungsbetrag.
d) Zahlungseingänge ab dem 01.05.2014 bis 30.06.2014 auf Rechnungen der Beklagten zu den Verträgen gem. lit. a) sowie betreffend Rechnungen ab dem 01.07.2014 soweit eine Vermittlungsleistung der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
Zahlender, Zahlbetrag, Zahlungsgegenstand, Tilgungsbestimmung des Zahlenden.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.840 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.07.2014.
3.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu unterlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten, insbesondere die Personendaten und Kontaktdaten sowie sonstige Informationen bezüglich der Kunden der Beklagten Dritten, insbesondere der N. B. GmbH oder der N. II B. GmbH, zugänglich zu machen, an der gewerblichen Verwendung oder Verwertung dieser Daten durch Dritte mitzuwirken oder diese Daten selbst gewerblich zu verwenden und zu verwerten.
4.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
5.
Im Übrigen wird die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts vorbehalten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden; die Höhe der Sicherheit beträgt betreffend Ziff. I 1 10.000 €, betreffend Ziff. I 2 47.000 €. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger (ein selbstständiger Vermittler von Immobiliengeschäften) verlangt Zahlung von Provision sowie im Wege der Stufenklage Auskunft, Buchauszug und Zahlung von weiterer Provision aus einem zwischen einer „V. UG“ und der Beklagten geschlossenen „Kooperationsvertrag“ vom 28.06.2011 (K 1). Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten; von der Verlängerungsoption wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Beklagte (ein Maklerunternehmen) begehrt widerklagend die Unterlassung von behaupteten Verstößen gegen eine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sowie - gleichfalls im Wege der Stufenklage - Auskunft über vom Kläger für andere Gesellschaften getätigte Vertragsabschlüsse und hieraus erhaltene Provisionen und - hierauf beruhend - Zahlung.
Eine Rechnung des Klägers über eine Provision in Höhe von 42.800 € für eine im Mai 2014 erfolgte Vermittlung einer Immobilie an den Kunden M. wurde durch die Beklagte nicht beglichen. Ab Anfang Mai 2014 wurde dem Kläger durch die Beklagte der Zugriff auf die Kundendatenbank verwehrt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei erst nach dem 30.06.2014 für die N. B. GmbH bzw. für die N. II B. GmbH tätig geworden. Die Datenbank der Beklagten habe er nicht unerlaubt verwendet.
Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über folgende Umstände zu erteilen:
a) im Zeitraum 01.05.2014 bis 30.06.2014 von der Beklagten erstellte Rechnungen unter Übersendung von Kopien der Rechnungen, hilfsweise Gewährung der Einsichtnahme an den Kläger,
b) im Zeitraum ab dem 01.07.2014 von der Beklagten erstellte Rechnungen, soweit die Rechnungen zumindest auch Leistungen der Beklagten im Zeitraum bis zum 30.06.2014 betreffen, unter Übersendung von Kopien der Rechnungen, hilfsweise Gewährung der Einsichtnahme an den Kläger,
c) Zahlungseingänge auf Rechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum bis zum 30.06.2014 sowie auf Rechnungen gemäß lit. b,
d) Abschluss von vermittelten Geschäften im Zeitraum ab dem 01.05.2014, die einen Provisionsanspruch des Klägers begründen, wobei eine Auskunft für den Zeitraum ab dem 01.07.2014 nur zu erteilen ist, soweit eine Vermittlungsleistung bis zum 30.06.2014 erbracht wurde, wobei dem Kläger die vollständigen Namen der Vertragsbeteiligten, das Kaufobjekt sowie der Kaufpreis mitzuteilen ist,
jeweils soweit ein Bezug zum Gebiet Berlin und/oder Potsdam besteht.
[Klageerweiterung:]
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen, jeweils soweit ein Bezug zum Gebiet Berlin und/oder Potsdam besteht
a) betreffend die ab dem 01.05.2014 abgeschlossenen Verträge, die von der Beklagten vermittelt wurden, einschließlich sämtlicher Zusatz- und Änderungsverträge hierzu, betreffend Verträge ab dem 01.07.2014 jedoch nur, soweit eine Vermittlungsleistung der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
vollständige Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligten, Datum des Vertragsschlusses, Datum der Wirksamkeit des Vertrages, Kaufobjekt, Kaufpreis sowie weitere Wertangaben, soweit gemäß lit. b) für die Provisionsberechnung erforderlich,
b) Inhalt der Vermittlungsvereinbarungen der Beklagten einschließlich sämtlicher Änderungs- und Zusatzvereinbarungen zu Verträgen gem. lit. a):
vollständige Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligten, Datum des Vertragsschlusses, Höhe der Provision, Fälligkeit der Provision
c) betreffend im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 von der Beklagten erstellte Rechnungen sowie betreffend Rechnungen der Beklagten ab dem 01.07.2014 soweit die Rechnungen zumindest auch Leistungen der Beklagten im Zeitraum bis zum 30.06.2014 betreffen, jeweils soweit sich die Rechnung auf eine Vermittlungsleistung der Beklagten bezieht:
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift), Rechnungsgegenstand, Rechnungsbetrag
d) Zahlungseingänge ab dem 01.05.2014 auf Rechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum bis zum 30.06.2014 sowie auf Rechnungen der Beklagten aus dem Zeitraum ab dem (insoweit fälschlich im landgerichtlichen Urteil: bis zum) 01.07.2014, soweit die Rechnungen zumindest auch Leistungen der Beklagten bis zum 30.06.2014 betreffen, jeweils soweit sich die Rechnung auf eine Vermittlungsleistung der Beklagten bezieht:
Zahlender, Zahlbetrag, Zahlungsgegenstand, Tilgungsbestimmung des Zahlenden
2. Die Beklagte wird gegebenenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziff. 1 zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50% des sich aus der gemäß Ziff 1 lit. c zu erteilenden Auskunft ergebenden Gesamtbetrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.840 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hat widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen:
1. es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monate - zu unterlassen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der L. & m. GmbH, insbesondere die Personendaten und Kontaktdaten sowie sonstige Informationen bezüglich der Kunden der L. & m. GmbH Dritten, insbesondere der N. B. GmbH oder der N. II B. GmbH, zugänglich zu machen, an der gewerblichen Verwendung oder Verwertung dieser Daten durch Dritte mitzuwirken oder diese Daten selbst gewerblich zu verwenden und zu verwerten.
2. Im Wege der Stufenklage:
a) der Beklagten Auskunft zu erteilen darüber, welche Geschäftsabschlüsse er auf eigene Rechnung, auf Rechnung der N. B. GmbH oder auf Rechnung der N. II B. GmbH mit Kunden der Beklagten getätigt hat, welche Provisionsrechnungen der Kläger, die N. B. GmbH oder die N. II B. GmbH bezüglich solcher Geschäfte gestellt hat und welche Provisionszahlungen diesen hierdurch zugeflossen sind,
sowie nach erteilter Auskunft:
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der nach dem Antrag zu Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte an Eides statt zu versichern.
c) an die Beklagte einen nach Auskunftserteilung gem. Ziff. 2 a.) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 8 über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger hat zur Widerklage keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klage sei wegen einer gesonderten Schiedsgerichtsvereinbarung unzulässig. Außer mit dem Kunden M. sei durch die Tätigkeit des Klägers kein weiteres Geschäft zustande gekommen. Der Kläger habe unerlaubt für sich bzw. für die N.-Gesellschaften Kunden der Beklagten kontaktiert.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand und auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2015 Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Widerklage betreffend den Unterlassungsanspruch (Tenor Nr. 4) und den Auskunftsanspruch (Tenor Nr. 5) stattgegeben. Betreffend die Klage hat es die Anträge auf Auskunft und Buchauszug abgewiesen (Tenor Nr. 3); es hat die Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung lediglich betreffend eine bereits erteilte Auskunft verurteilt (Tenor Nr. 1); dem Zahlungsantrag hat es lediglich Zug um Zug gegen die vom Kläger zu erteilende Auskunft (gem. Tenor Nr. 5) stattgegeben (Tenor Nr. 2).
Die Berufung des Klägers wendet sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung und gegen die Klageabweisung; er wiederholt hierzu seine erstinstanzlichen Anträge Nr. 1 (nebst Klageerweiterung, diese nunmehr beziffert als Nr. 1.2), 2 und 4. Er beantragt außerdem die Abweisung der Widerklage.
Die Beklagte begehrt mit ihrer Anschlussberufung die Aufhebung ihrer Verurteilung zur eidesstattlichen Versicherung.
Die Parteien beantragen außerdem die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger außerdem beantragt, festzustellen, dass er nach Ziff. 3 der unter Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung an allen von der Beklagten für das Vertragsgebiet in Rechnung gestellten Beträgen zu 50% beteiligt ist. Hierzu hat der Beklagte keinen Antrag gestellt.
In der Berufungsinstanz wiederholen, ergänzen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen; im Einzelnen wird auf die in 2. Instanz gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der Verhandlung vor dem Senat vom 18.11.2015 Bezug genommen.
II. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Das landgerichtliche Urteil hält den Berufungsangriffen nur teilweise stand.
1. Die beklagtenseits behauptete Schiedsvereinbarung steht der Zulässigkeit der Klage und Widerklage nicht entgegen. Zur Begründung wird verwiesen auf lit. A Ziff. I der angefochtenen Entscheidung. Berufung und Anschlussberufung wenden sich hiergegen nicht.
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert, obwohl als Vertragspartner der Beklagten in dem Vertrag K 1 eine V. UG genannt wird. Zur Begründung wird verwiesen auf lit. A Ziff. II der angefochtenen Entscheidung; die Anschlussberufung wendet sich hiergegen nicht.
3. a) Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht Bezirksvertreter der Beklagten (gewesen) sei. § 87 II 1 HGB fordert hierfür, dass dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk (oder - hier nicht relevant - ein bestimmter Kundenkreis) zugewiesen ist, und bestimmt als Rechtsfolge, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision aus Geschäften aus dem Bezirk auch insoweit hat, als sie ohne sein Zutun zustande gekommen sind. Beides ist hier vertraglich zwischen den Parteien so festgelegt worden. Denn Nr. 1 des Kooperationsvertrags (K 1) legt als Vertragsgebiet „die Stadt Potsdam, sowie Land und Stadt Berlin“ fest. Mag dies noch als unbestimmt in dem Sinne angesehen werden können, dass hiermit nur die Abgrenzung des dem Kläger zugewiesenen Tätigkeitsgebiets gemeint sein könnte (so LGU 10 unten), so scheidet dieses Verständnis aufgrund der Vergütungsregelung der Nr. 3 des Vertrages zwingend aus. Hiernach erhält der Kläger nämlich Provision „für alle fakturierten Geschäfte innerhalb des Vertragsgebietes“, also gerade unabhängig davon, ob eine Tätigkeit des Klägers für das Zustandekommen dieser Geschäfte (mit-)ursächlich war oder nicht. Dies ist nur damit erklärbar, dass der Kläger Bezirksvertreter für alle den Raum Potsdam/Berlin betreffenden Geschäfte war. Die gegenteilige erstinstanzliche Darstellung der Beklagten (Klageerwiderung S. 4 f; Schriftsatz vom 09.12.2014, S. 4) ist ohne inhaltliche Begründung geblieben („abwegig anzunehmen ...“; „absolut unüblich“). Der erstmals in zweiter Instanz gehaltene Vortrag, entgegen dem Wortlaut der Nr. 3 des Vertrages sei die dem Kläger zustehende Provision für von anderen Vermittlern verursachte Geschäfte im Einzelfall abgesprochen worden (Berufungserwiderung S. 6), kann schon gem. § 531 II ZPO nicht berücksichtigt werden, so dass dahinstehen kann, ob dieses Vorbringen inhaltlich der Wertung, dass der Kläger Bezirksvertreter war, entgegenstehen könnte.
b) Der Kläger ist für die Beklagte als deren Handelsvertreter i. S. d. § 84 I HGB tätig geworden. Dies ist das auch im Prozess zu Tage getretene übereinstimmende und damit maßgebende Verständnis der Parteien des Vertrags K 1. Dem steht nicht entgegen, dass der Vertrag als „Kooperationsvertrag“ bezeichnet wurde; hierbei handelt es sich lediglich um eine Frage der Wortwahl, nicht aber des Vertragsinhalts. Dass der Kläger unstreitig (wenngleich insoweit im schriftlichen Vertrag nicht geregelt) während der Vertragslaufzeit (mit Ausnahme der letzten beiden, streitigen Monate Mai und Juni 2014) einen prozentualen Anteil an den laufenden Betriebskosten der Beklagten getragen hat, steht der Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Handelsvertretervertrag ebenfalls nicht entgegen; hierbei handelt es sich im wirtschaftlichen Ergebnis um eine zulässige Ausgestaltung der Vergütung des Klägers dergestalt, dass er an den Kosten des Unternehmens beteiligt wird (Hopt, HGB, 35. Aufl., § 86 a Rn. 18).
c) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist nicht zum Ende April 2014 beendet worden. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung (S. 6 unten) ist neu, klägerseits bestritten und deshalb in der Berufungsinstanz gem. § 531 II ZPO nicht zu berücksichtigen. Dass die Beklagte dem Kläger gegen dessen Willen unstreitig zu Anfang Mai 2014 den Zugang zu ihren Datenbänken gesperrt hat, führt nicht zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung. Der Vertrag endete somit, wie vereinbart, zum 30.06.2014.
4. Die Abweisung der Klageanträge Nr. 1 („Auskunft über folgende Umstände“; nunmehr und im Folgenden Nr. 1.1) und 1.2 („Buchauszug mit folgenden Angaben“) kann daher nicht auf die Erwägung gestützt werden (so aber LGU 10), der Beklagte sei nicht Bezirksvertreter gewesen.
Der Kläger begehrt sichtlich nicht Abrechnung gem. § 87 c I HGB, sondern Buchauszug gem. § 87 c II HGB und „Mitteilung“ (d. h. Auskunft) gem. § 87 c III HGB, hilfsweise schließlich Einsichtnahme gem. § 87 c IV HGB.
a) Zum Anspruch auf Buchauszug gem. § 87 c II HGB:
Da sämtliche im Bezirk angefallenen Geschäfte provisionspflichtig sind, war dem Kläger - unter Aufhebung der landgerichtlichen Klageabweisung - ein Anspruch auf Buchauszug gem. §§ 87 I, 87 c II HGB zuzuerkennen. Dieser hat folgende Angaben zu enthalten :
aa) betreffend die ab dem 01.05.2014 abgeschlossenen Verträge, die von der Beklagten vermittelt wurden und die einen Provisionsanspruch der Beklagten begründen, einschließlich sämtlicher Zusatz- und Änderungsverträge hierzu, betreffend Verträge ab dem 01.07.2014 jedoch nur, soweit eine Vermittlungsleistung von der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
vollständige Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligten, Datum des Vertragsschlusses, Datum der Wirksamkeit des Vertrages, Kaufobjekt, Kaufpreis sowie weitere Wertangaben, soweit gemäß lit. bb) für die Provisionsberechnung erforderlich.
bb) zu den Verträgen gem. lit. aa):
Höhe der Provision, Fälligkeit der Provision.
cc) betreffend im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 30.06.2014 zu den Verträgen gem. lit. aa) von der Beklagten erstellte Rechnungen, sowie betreffend Rechnungen ab dem 01.07.2014 soweit eine Vermittlungsleistung der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
Rechnungsdatum, Rechnungsnummer, Rechnungsempfänger (vollständiger Name und Anschrift), Rechnungsgegenstand, Rechnungsbetrag.
dd) Zahlungseingänge ab dem 01.05.2014 bis 30.06.2014 auf Rechnungen der Beklagten zu den Verträgen gem. lit. aa) sowie betreffend Rechnungen ab dem 01.07.2014 soweit eine Vermittlungsleistung der Beklagten bis zum 30.06.2014 erbracht wurde:
Zahlender, Zahlbetrag, Zahlungsgegenstand, Tilgungsbestimmung des Zahlenden.
ee) Hierbei hat der Senat das klägerische Begehren zur Klarstellung teils sprachlich neu gefasst, teils abgewiesen:
(1) Gem. § 87 III HGB hat der Kläger Anspruch auf Provision - und damit auch Anspruch auf Buchauszug - für solche Geschäfte, die er bis zum 30.06.2014 in der in der genannten Vorschrift beschriebenen Weise angebahnt hat, die aber erst danach abgeschlossen wurden. Der Kläger stellt hierbei darauf ab, dass die Vermittlungsleistung der Beklagten zwischen ihrem Kunden und dessen Immobilienkaufvertragspartner bis zum 30.06.2014 stattgefunden haben muss. Auch insoweit ist die Klage begründet.
Auf die Frage, ob der Kläger auch Anspruch betreffend Geschäfte hätte, bei denen der zum Vertragsschluss führende Beitrag der Beklagten nach dem 01.07.2014 stattgefunden hat, kommt es wegen der Antragstellung des Klägers nicht an (§ 308 I 1 ZPO).
Die Wendung im Antrag Nr. 1.2 lit. c und d „jeweils soweit sich die Rechnung auf eine Vermittlungsleistung der Beklagten bezieht“ ist überflüssig und verwirrend; der Kläger ist ohnehin nur am Provisionsergebnis von Maklerleistungen der Beklagten zu beteiligen.
(2) Dem Antrag war aber nicht vollumfänglich stattzugeben.
- Der Antrag Nr. 1.2 lit a war dahingehend einzuschränken, dass die Beklagte nicht über alle denkbaren Geschäfte Mitteilung zu machen hat, sondern nur über solche, die einen Provisionsanspruch der Beklagten begründen (insoweit auch klägerseits richtig gesehen bei der Antragstellung Nr. 1.1 lit. d). Nur soweit die Beklagte Ansprüche auf Provision erwirbt, kommt ein - diesen nachgeordneter - Provisionsanspruch des Klägers in Betracht.
- Zum Antrag Nr. 1.2 lit b ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Anspruch auf Mitteilung des „Inhalts der Vermittlungsvereinbarungen der Beklagten einschließlich sämtlicher Änderungs- und Zusatzvereinbarungen“ haben sollte. Maßgeblich und ausreichend ist vielmehr, dass dem Kläger Höhe und Fälligkeit der Provision mitzuteilen sind. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Anspruch auf zweimalige Mitteilung der „vollständigen Namen und Anschriften der Vertragsbeteiligten, Datum des Vertragsschlusses“ haben sollte (siehe insoweit schon Antrag Nr. 1.2 lit. a).
b) Zum Auskunftsanspruch auf „Mitteilung“ gem. § 87 c III HGB:
aa) Der Anspruch besteht grds. neben dem Anspruch auf Buchauszug (Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 c Rn. 23 m. w. N. auch zur Gegenansicht).
bb) Inhaltlich ist der Antrag aber nicht begründet, die Klage daher insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
(1) Zum Antrag Nr. 1.1 lit a und b:
Über die Rechnungen wird der Kläger schon aufgrund des Buchauszugs hinreichend informiert (s. o. Ziff. 4 a cc). Weshalb er darüber hinaus Anspruch auf Überlassung von Kopien haben sollte, stellt der Kläger nicht dar; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
(2) Zum Antrag Nr. 1.1 lit c:
Über die Zahlungseingänge wird der Kläger schon aufgrund des Buchauszugs hinreichend informiert (s. o. Ziff. 4 a dd).
(3) Zum Antrag Nr. 1.2 lit d:
Über die von der Beklagten vermittelten (und daher einen Provisionsanspruch der Beklagten begründenden) Geschäfte wird der Kläger schon aufgrund des Buchauszugs hinreichend informiert (s. o. Ziff. 4 a aa).
c) Zu den Hilfsanträgen (Nr. 1.1 lit a und b jeweils aE) auf Gewährung von Einsicht:
Ein derartiges Einsichtsrecht (§ 87 c IV HGB) besteht erst und nur dann, wenn der Buchauszug verweigert wird oder wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs (oder - hier nicht relevant - der Abrechnung gem. § 87 c I HGB) bestehen (Hopt, a. a. O., Rn. 25). Da hier die Erteilung des Buchauszugs erstmals ausgeurteilt wird, besteht der Anspruch auf Einsichtnahme jedenfalls derzeit nicht. Auch insoweit ist die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
5. Auf die insoweit übereinstimmenden Rechtsmittel beider Seiten war das landgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als es die Beklagte zur eidesstattlichen Versicherung verurteilt hat.
a) Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet. Das Landgericht legt seiner Entscheidung zu Unrecht zugrunde, dass der Kläger kein Bezirksvertreter sei und daher der ihm zustehende Auskunftsanspruch durch die vorgerichtlich seitens der Beklagten bereits erteilte Auskunft schon erfüllt sei. Der Kläger befürchtet zu Recht, dass ihm der weitergehende Anspruch auf eidesstattliche Versicherung abgeschnitten werden könnte, würde der landgerichtliche Ausspruch - nur die vorgerichtlich erteilten Auskünfte betreffend - in Rechtskraft erwachsen.
b) Die Anschlussberufung rügt überdies zu Recht, dass der Antrag auf eidesstattliche Versicherung erst für die 2. Stufe der vorliegenden Stufenklage angekündigt war, mithin im prozessualen Sinne noch nicht zur Entscheidung gestellt war.
6. Dem Zahlungsantrag des Klägers wegen des Geschäfts M., der zwischen den Parteien in der Sache unbestritten ist, war ohne Zug-um-Zug-Einschränkung stattzugeben. Denn der mit dem Widerklageantrag Nr. 2 a der Beklagten erhobene Anspruch auf Auskunft besteht nicht (s. u. Ziff. 9).
Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen folgt aufgrund der Mahnung zum 18.07.2014 (K 5) aus §§ 286 I, 288 II BGB.
7. Der Senat hat über die Widerklage zu entscheiden.
Zwar verweist die Berufung zu Recht darauf, dass das landgerichtliche (Teil-)Endurteil insoweit verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung hierzu keinen Antrag gestellt hatte. Zwar konnte der Widerklageantrag in der mündlichen Verhandlung gem. § 261 II ZPO wirksam erhoben werden (Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 261 Rn. 3). Da der Kläger aber keinen Antrag gestellt hat, war er insoweit säumig (§§ 333, 137 I ZPO). Das Landgericht hätte daher über die Widerklage durch Versäumnisurteil entscheiden müssen, was dem Kläger die Möglichkeit des Einspruchs eröffnet hätte.
Eine (Teil-)Rückverweisung gem. § 538 II ZPO kommt aber wegen des einheitlichen Prozessstoffs nicht in Frage. Hierdurch geht der Kläger nicht des rechtlichen Gehörs verlustig, weil er in der Berufungsinstanz hinreichend Gelegenheit hat, das in einer Einspruchsbegründung Vorzutragende hier vorzutragen.
8. In der Sache hat das Landgericht dem Widerklageantrag Nr. 1 auf Unterlassung der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beklagten durch den Kläger zutreffend stattgegeben.
a) Der Kläger hat gegen seine Verpflichtung aus Nr. 5 S. 1 des Kooperationsvertrages, „während der Vertragslaufzeit keine weiteren Immobiliengeschäfte mit Dritten zu betreiben“, verstoßen. Denn er ist am 19.05.2014 unter der E-Mail-Anschrift der N. B. und unter ausdrücklicher Nennung dieses Unternehmens („ Viele Grüße/Michael Gehring/N. B. GmbH, ...“) an den Kaufinteressenten der Beklagten Cristian F. herangetreten (Anlage B 3). Dies ist zum Zweck einer Vertragsanbahnung geschehen („Im Laufe des Tages werden wir Ihnen Informationen zu den Objekten ... übermitteln“). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es, wie der Kläger vorträgt, später zu einem Vertragsschluss des F. unter Beteiligung der Beklagten und nicht etwa der N. B. GmbH gekommen ist. Denn Nr. 5 S. 1 des Vertrages untersagt schon das „Betreiben“ fremder Geschäfte. Hierzu gehört auch die hier vorliegende zumindest versuchte Anbahnung derartiger Geschäfte unabhängig von der Frage, ob es später zu einem Vertragsabschluss gekommen ist.
b) Außerdem hat der Kläger gegen seine (auch nach-) vertragliche Verschwiegenheitspflicht aus Nr. 4 des Kooperationsvertrages verstoßen. Dass, wie der Kläger rügt (Berufungsbegründung Bl. 9), Nr. 5 des Vertrages nach seinem Wortlaut und wegen Fehlens einer Regelung über eine Karenzentschädigung (§ 90 a I 3 HGB) ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht begründet, trifft zwar zu, steht aber der Würdigung eines diesbezüglichen Verhaltens als Verstoß gegen die nachvertragliche Verschwiegenheitspflicht (Nr. 4 des Vertrages; § 90 HGB) nicht entgegen.
Derartige Verstöße legt das Landgericht dem Kläger zutreffend zur Last. Denn durch Vorlage der Anlagen B 4 (Kunde Fl.) und B 5 (Kunden B., S., C., H. und P.) hat die Beklagte nachgewiesen, dass der Kläger über „seine“ Firma N. B. im August 2014 mehrere Kunden/Interessenten der Beklagten per E-Mail angeschrieben hat. Dass die genannten Kunden möglicherweise auch in Datenbanken anderer Maklerunternehmen geführt werden, wie der Kläger vorträgt, mag zutreffen. Es hätte ihm aber im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, darzustellen, auf welche Weise (also anders als unter Verwendung der Daten der Beklagten) er an die Anschriften dieser Kunden gekommen ist. Dies ist nicht geschehen, so dass zu seinen Lasten davon auszugehen ist, dass er auch nach Vertragsende Daten der Beklagten unbefugt verwendet hat.
c) Diese Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen (§§ 241 I, 280 I BGB) begründen die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr. Gesichtspunkte, wonach diese Gefahr vorliegend ausnahmsweise nicht bestehen könnte, hat der insoweit darlegungspflichtige (Palandt-Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004 Rn. 32) Kläger, der im Gegenteil schon eine Vertragsverletzung in Abrede stellt, nicht vorgetragen.
d) Insoweit war daher die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
9. Dagegen besteht der mit dem Widerklageantrag Nr. 2 a geltend gemachte Auskunftsanspruch der Beklagten nicht.
a) Die Berufungsbegründung (Bl. 11) rügt insoweit zu Recht die Unbestimmtheit und Weite des widerklägerischen Begehrens. Der Antrag unterstellt nämlich auf eigene Rechnung, auf Rechnung der N. B. GmbH oder der N. II B. GmbH getätigte Geschäfte des Klägers mit Kunden der Beklagten, ohne ansatzweise darzustellen, mit welchen konkret zu benennenden Kunden der Kläger Geschäfte abgeschlossen haben soll. Dies wäre aber Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch, dem der geltend gemachte Auskunftsanspruch vorausgehen könnte. Zu derartigem Vortrag wäre die Beklagte auch in der Lage, an ihre Darlegungslast werden also keine unzumutbaren Anforderungen gestellt. Denn sie selbst hat durch Vorlage der Anlagen B 3 ff unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage ist, mit ihren Kunden über (tatsächliche oder vermutete) Vertragsverletzungen des Klägers zu kommunizieren und insbesondere den Kläger belastende Antworten zu erhalten. Weshalb dies betreffend tatsächlich abgeschlossene Geschäfte nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht dargestellt. Es ist daher zwingend davon auszugehen, dass der Beklagten tatsächliche Geschäftsabschlüsse des Klägers mit Kunden der Beklagten in keinem Fall bekannt sind und der Auskunftsanspruch lediglich der Vorbereitung derzeit allenfalls vermuteter Schadensersatzansprüche dienen soll. Dies soll überdies im Wege der Selbstbezichtigung des Klägers geschehen, weshalb entgegen der Auffassung des Landgerichts schon deshalb auch nicht auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage zurückgegriffen werden kann.
b) Da also ein Auskunftsanspruch der Beklagten nicht besteht und ein Schadensersatzanspruch nicht hinreichend substantiiert dargestellt ist, war die Stufenklage (Nr. 2 der Widerklageanträge) insgesamt abzuweisen.
10. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag des Klägers, festzustellen, dass er nach Ziff. 3 der unter Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung an allen von der Beklagten für das Vertragsgebiet in Rechnung gestellten Beträgen zu 50% beteiligt sei, ist unzulässig. Bei der begehrten Feststellung handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO. Denn der Kläger begehrt hier weder die Feststellung einer aus dem vorgetragenen Sachverhalt abzuleitenden rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien i. S. d. § 256 I ZPO (Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 256 Rn. 5) noch die Feststellung eines für den Hauptsacheanspruch (hier - in der ersten Stufe der Stufenklage: der Auskunftsanspruch) vorgreiflichen Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 II ZPO (Zöller - Greger, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rn. 21). Der Kläger hat nämlich nicht etwa Klage darauf erhoben, festzustellen, dass er Bezirksvertreter sei (mit der Folge eines das Gebiet umfassenden Auskunftsanspruchs), sondern auf Feststellung einer Rechtsfolge, nämlich seiner Beteiligung auf angefallenen Provisionen. Dies ist aber nicht Gegenstand des derzeit rechtshängigen Auskunftsanspruchs.
III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten war dem Schlussurteil des Landgerichts vorzubehalten.
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht; Rechtsfragen grundsätzlicher Natur sind nicht zu entscheiden.