Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Okt. 2015 - 7 U 1115/15
vorgehend
Gründe
Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 1115/15
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 21.10.2015
…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
22 O 21639/14 LG München I
In dem Rechtsstreit
…
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
gegen
1) …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
2) …
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte …
wegen Forderung
erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2015 folgendes
Endurteil
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I
1. Die den Beklagten am 19.09.2014 zugestellten Vollstreckungsbescheide des AG Coburg (Gz. 14-7242314-19-N und 14-7242314-27-N) werden aufrechterhalten,
2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 1.200 € seit dem 02.01.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2015
zu zahlen.
3. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, ab dem 01.10.2015 jeweils zum 1. eines Monats 25 Raten zu je 100 € (insgesamt 2.500 €) an die Klägerin zu zahlen.
4. Im Übrigen wird und bleibt die Klage abgewiesen.
II.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner von den Kosten des Rechtsstreits 80%, die Klägerin trägt 20%.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
1. der der Beklagten zu 1) am 19.09.2014 zugestellte Vollstreckungsbescheid des AG Coburg wird aufrechterhalten,
2. der dem Beklagten zu 2) am 19.09.2014 zugestellte Vollstreckungsbescheid des AG Coburg wird aufrechterhalten,
3. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100 € seit dem 02.02.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2015
auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2173 zu zahlen;
4. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ab dem 02.10.2015 jeweils zum 1. eines Monats 25 ratierliche Raten zu je 100 € (insgesamt 2.500 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2173 an die Klägerin zu zahlen.
5.
hilfsweise wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechung der Parteien als unselbstständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 7.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 100 € seit dem 02.11.2011
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2011
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2012
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2013
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.10.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.11.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.12.2014
aus weiteren 100 € seit dem 02.01.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.02.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.03.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.04.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.05.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.06.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.07.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.08.2015
aus weiteren 100 € seit dem 02.09.2015
und ab dem 02.10.2015 jeweils aus 100 € (insgesamt 2.500 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist.
1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten - als Gesamtschuldner - auf Zahlung der noch nicht entrichteten Raten betreffend die vereinbarte Einlagesumme folgt dem Grunde nach aus § 705 BGB, §§ 105 III, 160 II HGB.
2. Der Zahlungspflicht der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin in Liquidation befindet. Trotz Eintritt der Liquidation besteht die Klägerin als Gesellschaft fort (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 145 Rn. 13). Es ändert sich lediglich der Gesellschaftszweck; an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Zwecks tritt der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 145 Rn. 16). Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögens umzuwandeln, indem - wie hier - der Schuldner auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch genommen wird (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 18).
3. Besonderheiten gelten freilich für die Beitreibung von noch ausstehenden Beiträgen der Gesellschafter, da deren Leistung im Hinblick auf den werbenden Zweck der Gesellschaft versprochen wurde. Die Leistung ausstehender Beiträge ist seitens des einzelnen Gesellschafters nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Verwirklichung des neuen Gesellschaftszwecks, also zur Liquidation nötig sind (Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 21).
a) Der Liquidator kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse (vorrangig) andere Schuldner der Gesellschaft oder die Beklagten nur anteilig in Anspruch nehmen; vielmehr steht es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Liquidators, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er von welchem Kommanditisten die Einlagen einfordert (BGH v. 05.11.1979 - II ZR 145/78, juris Rn. 20). Für einen relevanten Ermessensfehlgebrauch der Liquidatoren der Klägerin ist indessen nichts ersichtlich.
b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass zwar der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird, dass aber der Liquidator die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen hat, soweit er dazu imstande ist (st. Rsp.; s. z. B. BGH v. 03.07. 1978 - II ZR 54/77, juris Rn. 16; v. 05.11.1979 - II ZR 145/78
c) Die Klägerin ist der hiernach ihr obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast nachgekommen.
aa) Die Anlage K 7 = K 10 (Auszug aus der Jahresbilanz zum 31.12.2012 über insgesamt 5.201.584,54 €) weist zwar Forderungen an Kreditinstitute von rund 1,9 Mio. € und ein Leasingvermögen von rund 2,09 Mio. €, aber auch offenstehende Einlageforderungen in Höhe von rund 1,07 Mio. € aus. Dem stehen auf der Passivseite aber ein Jahresfehlbetrag von rund 566.000 € und Rückstellungen in Höhe von rund 2,44 Mio. € gegenüber, die im Einzelnen erläutert werden. Hiernach ist von gerechtfertigten Rückstellungen auszugehen. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass, wie mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert wurde, der im Bundesanzeiger veröffentlichte und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte vollständige Jahresabschluss zum 31.12.2012 einen uneingeschränkten Prüfvermerk der D. & T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweist.
Hieran zeigt sich, dass ohne Einforderung der ausstehenden Einlagen eine Durchführung der Liquidation nicht möglich ist, weil ohne die Einlagen die Passiva der Gesellschaft die Aktiva bei weitem übersteigen.
bb) Auf die Frage, ob die Vorlage der Anlage K 11 (Liquidationseröffnungsbilanz) verspätet erfolgt ist (LGU 9), kommt es danach nicht mehr an, weil die Klägerin schon mit der jedenfalls rechtzeitig vorgelegten Anlage K 7 = K 10 hinreichend dargestellt hat, dass die Einlage der Beklagten für die Liquidation der Gesellschaft benötigt wird. Offen kann weiter bleiben, ob die von den Beklagten gegen die Liquidationseröffnungsbilanz erhobenen Einwände (Schriftsatz vom 23.09.2015 = Bl. 139 d. A.) im hier interessierenden Zusammenhang relevant sind.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht; Rechtsfragen grundsätzlicher Natur sind nicht zu entscheiden.
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Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.