Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Okt. 2015 - 5 U 902/15

published on 06/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 06. Okt. 2015 - 5 U 902/15
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Landgericht München I, 6 O 18688/14, 06/02/2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 5 U 902/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 06.10.2015

6 O 18688/14 LG München I

…, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Insolvenzanfechtung

erlässt das Oberlandesgericht München - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2015, Az. 6 O 18688/14, aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.445,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin ist Verwalterin in dem aufgrund bei Gericht am 6.7.2012 eingegangenen Eigenantrags mit Beschluss vom 24.8.2012 (Anl. K1) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Finanzierungs GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).

Der Beklagte beteiligte sich mit Zeichnungsschein vom 25.5.2008 (Anl. B1) in Höhe von 50.000,- € an der von der Schuldnerin herausgegebenen Festzinsanlage V. Hieraus erhielt er - zeitgleich mit den übrigen Anlegern der Festzinsanlage V - folgende Rückzahlungen von der Schuldnerin, die von der Klägerin angefochten werden:

17.3.2010 625,- € (= Tilgung von 1,25%)

26.5.20111.085,- € (= Tilgung von 2,17%)

09.6.20112.170,- € (= Tilgung von 4,34%)

14.7.20112.170,- € (= Tilgung von 4,34%)

22.5.20122.395,- € (= Tilgung von 4,79%)

(insgesamt:8.445,- €)

Wegen der weitere Einzelheiten wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend geht der Senat von folgenden Feststellungen aus:

Grundlage der rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin waren zum einen der Darlehensvertrag, der zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin geschlossen wurde, zum anderen der Treuhandvertrag, der zwischen dem Beklagten und der T. S. mbH (nachfolgend: Treuhänderin) eingegangen wurde.

Ziff. 4.1 des Darlehensvertrags lautet:

„Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass

a) der Treuhandvertrag über die Mittelverwendungskontrolle zwischen dem Anleger und dem Treuhänder (...) wirksam geschlossen ist, und

b) die Voraussetzungen für die bestimmte Verwendung des Darlehens (Mittelverwendung) vorliegen und

c) der Treuhänder die von ihm verwahrten Mittel zur bestimmten Mittelverwendung freigegeben hat.“

Im Treuhandvertrag wurde u. a. vereinbart:

„...

Nr. 2 (der Präambel)

Der Anleger zahlt den vereinbarten Darlehensbetrag auf ein Sonderkonto des Treuhänders ein. Über die vom Sonderkonto freigegebenen Mittel kann der Emittent nur gemeinsam mit dem Treuhänder verfügen. Zu diesem Zweck räumt der Emittent dem Treuhänder unwiderruflich die dafür erforderlichen Vollmachten und Ermächtigungen für eine gemeinsame Verfügungsbefugnis ein. Das Guthaben dieses Sonderkontos wird als Kreditsicherheit und Eigenkapitalnachweis des Emittenten gegenüber der finanzierenden Bank verwendet, wenn dafür die bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen überwacht der Treuhänder im Rahmen seiner Mittelverwendungskontrolle.

...

Ziff. 1.4.

Treten die Voraussetzungen der Mittelverwendung gem. Ziff. 1.3 nicht ein, ist der Treuhänder verpflichtet, den eingezahlten Betrag zur Rückzahlung an den Anleger freizugeben. Die Entscheidung darüber, wann diese Voraussetzungen endgültig nicht gegeben sind, trifft der Emittent.“

...

Ziff. 1.5

Der Treuhänder verfügt über die von ihm freigegebenen Mittel gemeinsam mit dem Emittenten.

...

Ziff. 2.1

Der Treuhänder nimmt für den Anleger alle zur Mittelverwendungskontrolle erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe dieses Vertrags und des Vertrags zwischen dem Anleger und dem Emittenten wahr.

...“

Wegen der weiteren Einzelheiten der beiden Verträge wird auf den Prospekt für die Festzinsanlage V, dort Kapitel 13 (Anl. K7) Bezug genommen.

Der Beklagte zahlte die gezeichnete Darlehenssumme auf das Sonderkonto der Treuhänderin mit der Nummer …113-00 ein. Dort verwahrte die Treuhänderin die von den Anlegern eingezahlten Gelder. Mit der Freigabe wurden die Gelder von der Treuhänderin auf das Konto mit der Nummer …113-01 umgebucht. Im Zeitraum zwischen dem 7.7.2008 und dem 23.10.2008 überwies die Treuhänderin von diesem Konto insgesamt 4.000.000,- € auf die Konten verschiedener Projektgesellschaften der B. Gruppe sowie an die B. Immobilien GmbH & Co Bauträger KG.

Die Projekte liefen nicht erfolgreich. Das Objekt „P.“ erbrachte einen hohen Verlust. Die Bankkredite wurden nur teilweise zurückgezahlt, die als Sicherheit oder als Eigenkapital verwendeten Anlegergelder waren zum Großteil verloren.

Zumindest die letzten vier der angefochtenen fünf Rückzahlungen an den Beklagten erfolgten nach dem insofern unbestrittenen Vortrag des Beklagten vom Konto der Treuhänderin. Die Klägerin hat dies mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.9.2015 für die erste Zahlung ebenfalls vorgetragen und belegt (Anl. K70).

Zum Zeitpunkt der Rückzahlungen stellte sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin wie folgt dar:

Stand:

Fällige Verbindlichkeiten

Aktiva

Zum 17.3.2010

Anleger (Anlage III): mindestens 4.480.000 €

sonstige Gläubiger: 4630,05 €

Girokonto: 3410,38 €

Treuhandkonten: 284.073,90 € (K 11)

Zum 26.5.2011

Anleger (III-V): 10.496.940 €

sonstige Gläubiger: 5940,84 €

Girokonto: 7619,56 €

Treuhandkonten: 295.537,07 € (K 14)

Zum 9.6.2011

Anleger (III-V): 10.246.212 €

sonstige Gläubiger: 5940,84 €

Girokonto: 6608,82 €

Treuhandkonten: 541.608,05 € (K 13)

Zum 14.7.2011

Anleger (III-V): 9.746.756 €

sonstige Gläubiger: 5940,84 €

Girokonto: 5602,93 €

Treuhandkonten: 540.060,49 € (K 12)

Zum 22.5.2012:

Anleger (III-V): 9.247.300 €

sonstige Gläubiger: 42.581,99 €

Girokonto: 6233,77 €

Treuhandkonten: 592.943,10 € (Vortrag Bl. 10, Anlage K 15)

Die Klägerin berief sich erstinstanzlich auf eine Anfechtbarkeit der Zahlungen gem. §§ 130 und 133 InsO. Sie behauptete, aus den Umständen, insbesondere den von der Schuldnerin versandten Schreiben sowie der unterbliebenen Rückzahlung des Darlehens trotz vereinbarter Fälligkeit zum 30.6.2010, sei für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin bestanden habe und damit durch die Zahlungen an ihn die übrigen Gläubiger benachteiligt würden.

Sie beantragte:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.445,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragte:

Klageabweisung.

Er behauptete, dass er aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs bei allen Zahlungen davon ausgegangen sei, dass es vorrangige Gläubigerforderungen nicht gebe, weil ansonsten keine Zahlung an ihn erfolgt wäre. Auch aus den Schreiben - soweit er sie erhalten habe - habe er die Schlussfolgerung gezogen, dass zwar die Schuldnerin viel Geld verloren habe, dass aber die geringen Zahlungen, die er erhalten habe, offenbar tatsächlich nicht zur Begleichung vorrangiger Ansprüche benötigt würden, weshalb er zu keinem Zeitpunkt von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgegangen sei.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die Feststellungen des Landgerichts sowie die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch die Auszahlungen seien nicht nur die Kapitalanleger sämtlicher Festzinsanlagen (III - V), sondern auch die sonstigen Gläubiger benachteiligt worden. Dass auf diese lediglich ein geringer Anteil der Gesamtforderungen entfalle, sei nach dem Gesetz irrelevant. Die Schuldnerin habe ihre Zahlungen eingestellt, da sie einen erheblichen Teil ihrer Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern nicht mehr bedient habe; stattdessen habe sie mehrfach insofern um Stundung gebeten. Auch habe die Schuldnerin in verschiedenen Parallelprozessen ihre Zahlungsunfähigkeit bezogen auf die noch offenen Nachrangdarlehen eingeräumt.

Da der Beklagte wusste, dass die Schuldnerin trotz Fälligkeit das Darlehen nicht an ihn zurückzahlte und auch keine Zinszahlungen an ihn erbracht hatte, und nach eigenem Vortrag zumindest einen Teil der von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Schuldnerin erhalten hatte, sei ihm bewusst gewesen, dass die Schuldnerin zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei, weil sie eine Insolvenz offenbar nur aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeitkeit abwenden konnte.

Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er ist der Auffassung, dass die Anfechtung sämtlicher Auszahlungen an alle Anleger der Festzinsanlagen III bis V rechtsmissbräuchlich sei, wenn dieses Vorgehen nur zu einer Umverteilung der erhaltenen Zahlungen zwischen den Anlegern der einzelnen Festzinsanlagen führen würde; als Folge der Insolvenzanfechtung würden so zum Beispiel Anleger der Festzinsanlage V, deren bisherige Befriedigungsquote am niedrigsten lag, eine höhere Auszahlung erhalten als ohne die Anfechtung. Die unterschiedliche Behandlung der Anlegergruppen je nach gewählter Anlage (III - V) sei jedoch gerechtfertigt, da der Risikogehalt der einzelnen Projekt auch unterschiedlich gewesen sei. Er bestreitet weiterhin, Kenntnis von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt zu haben.

Die Klägerin beruft sich nunmehr vor allem auf eine Anfechtbarkeit der Zahlungen gem. § 134 InsO und bezieht sich insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 133/14. Sie ist der Ansicht, die Rückzahlungen an die Anleger hätten aufgrund der Nachrangklausel nicht erfolgen dürfen, weil die Schuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten bereits zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei, so dass die Leistungen rechtsgrundlos und damit unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgt seien. Im Übrigen hält sie den erstinstanzlichen Vortrag aufrecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat am 9.6.2015 (Bl. 132 d. A.), am 7.7.2015 (Bl. 170 d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 (Bl. 171-173 d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2015 (Bl. 221 - 223 d. A.) Hinweise erteilt, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.9.2015 Details zu den Rückflüssen der Zahlungen vorgetragen und ihren Vortrag mit Buchhaltungsunterlagen belegt. Diesen Vortrag hat sie mit weiterem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.9.2015 teilweise korrigiert und weiter differenziert.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, denn der Klägerin stehen keine Rückzahlungsansprüche in Höhe von 8445 € gegen den Beklagten aus Anfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 und 134 Abs.1 InsO zu.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es angesichts der angefochtenen Zahlungen, die der Beklagte nach Abschluss des Projekts zurückerhielt, bereits an einer Gläubigerbenachteiligung.

Unabdingbare Voraussetzung jeder Anfechtung ist die objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch die angefochtene Rechtshandlung (Kreft, InsO, 6. Aufl., 2011, § 129 Rn. 37). Eine solche liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten.

Zwar hat das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang Gläubiger vorhanden sind, die durch die Abflüsse des Schuldnervermögens benachteiligt worden sind, so dass es entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich ist, dass außer den Anlegern selbst, gegenüber den die Anfechtung erklärt wurde oder erklärt werden soll, nur wenige weitere Gläubiger vorhanden sind.

Allerdings wurden weder die vorrangigen Gläubiger noch die Anleger der übrigen Festzinsanlagen durch die angefochtenen Zahlungen an den Beklagten benachteiligt, da diese sämtlich wegen der rechtlichen und tatsächlichen Umstände des Falles ohnehin keinen Zugriff auf die an den Beklagten ausgekehrten Vermögenswerte gehabt hätten.

Denn zwischen dem Beklagten als Anleger und der Schuldnerin bestand eine Gemeinschaft im Sinne des § 84 Abs. 1 InsO mit der Rechtsfolge, dass eine Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorzunehmen ist. In der weiteren Folge kann die Klägerin eine Zahlung, die im Rahmen dieser Auseinandersetzung geflossen ist, auch nicht angreifen.

a) Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Darlehensvertrags und des Treuhandvertrags war die Anlagesumme auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder wurde in der Folge für den Beklagten im Rahmen einer echten Verwaltungstreuhand tätig, indem er insbesondere die Mittelverwendungskontrolle übernahm. Diese Mittelverwendungskontrolle endete auch nicht - anders als in ansonsten vergleichbaren Fällen - zu einem bestimmten Zeitpunkt, an dem der Treuhänder das Geld auf ein Konto der Schuldnerin überwies. Vielmehr verblieb das Geld des Beklagten auf dem Konto des Treuhänders, auch nachdem dieser die Mittelfreigabe (durch Umbuchung des Betrags von einem Unterkonto mit der Endziffer 00 auf ein Unterkonto mit der Endziffer 01) verfügt hatte. Auch wenn der Treuhänder spätestens ab diesem Zeitpunkt gleichzeitig im Rahmen einer unechten Verwaltungstreuhand für die Schuldnerin tätig wurde, indem er das Geld für sie verwahrte und später weisungsgemäß z. B. an eine Projektgesellschaft überwies, war es weiterhin seine Aufgabe aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag, auf eine korrekte Verwendung der Mittel zu achten und eine „projektfremde“ Überweisung zu verweigern. Dies entspricht der Regelung der Präambel, dort Ziff. 2, sowie der Ziff. 1.5 des Treuhandvertrags, wonach der Treuhänder „zusammen“ mit der Schuldnerin über das Geld verfügen sollte.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.9.2015 darauf verweist, dass die Treuhänderin die Verfügungsmacht zumindest mit Überweisung der Gelder an die jeweiligen Objektgesellschaften verloren habe, vermag dies nichts an der Beurteilung des Zustandes vor dieser Überweisung zu ändern. Entscheidend ist, dass auch während die Gelder auf dem Konto mit der Endziffer 01 lagen, die Treuhänderin die Mittelverwendung im Interesse und Auftrag der Anleger noch kontrollieren konnte, so dass zu keinem Zeitpunkt die Schuldnerin allein über das Geld verfügen konnte. Dass nach der Überweisung an eine Projektgesellschaft weder die Anleger noch die Schuldnerin mehr über die Gelder verfügen konnte, ist dagegen irrelevant.

Anders als der Beklagte zu meinen scheint, sieht der Senat schließlich auch keine Anhaltspunkte für eine pflichtwidrige Verwendung der Mittel, die ein Treuhandverhältnis im Hinblick auf den Beklagten gegebenenfalls in Frage stellen könnte. Denn es war keineswegs fest vereinbart, dass die Gelder der Anleger lediglich als Kreditsicherheit eingesetzt würden. So heißt es im Prospekt (Anl. K7) unter „6.8. Sicherheit“: „Dieses Kapital stellt der Emittent der B. Immobilien GmbH & Co Bauträger KG oder deren Objektgesellschaften in der Regel als Kreditsicherheit für eine bestimmte Projektfinanzierung durch eine Bank zur Verfügung. Dies geschieht durch Verpfändung oder Sicherungsabtretung des Kapitals zugunsten der finanzierenden Bank.... Etwas anderes würde gelten, wenn der Emittent dieses Kapital als Darlehen an B. Immobilien GmbH & Co Bauträger KG oder deren Objektgesellschaften zur Verfügung stellt...“ Ebenso heißt es in der Präambel des Darlehensvertrags: „Dieses Darlehen stellt der Emittent der B. Immobilien GmbH & Co Bauträger KG (...) oder Objektgesellschaften der B. Immobilien GmbH & Co Bauträger KG als Kreditsicherheit und Eigenkapitalnachweis für die Zwischenfinanzierung (...) zur Verfügung“. Die Verwendung als Eigenkapitalnachweis setzt jedoch voraus, dass das Geld zuvor der jeweiligen Gesellschaft - in der Regel durch Darlehen - zur Verfügung gestellt wird.

Auch liegt keine Pflichtwidrigkeit darin, dass ein Teil der Gelder offensichtlich für ein anderes Bauvorhaben, nämlich „Lohengrin III“, verwendet wurde. Insofern heißt es in der Präambel des Darlehensvertrag: „Der Emittent behält sich vor, gegebenenfalls das Darlehen auch als Kreditsicherheit und Eigenkapitalnachweis für die Zwischenfinanzierung eines anderen, gleichartigen Immobilienprojekts in München einzusetzen.“

b) Der Senat hat bereits mit Hinweis vom 7.7.2015, ebenso in beiden mündlichen Verhandlungen darauf hingewiesen, dass er deshalb davon ausgehe, dass das Anlegergeld zu keinem Zeitpunkt vollständig in das Vermögen der Schuldnerin gelangt sei, da sie zu keinem Zeitpunkt allein darüber verfügen konnte. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Das Treuhandkonto stellt sich sowohl nach den vertraglichen Regelungen als auch nach der tatsächlichen Durchführung, wie sie die Klägerin beschrieben hat, als Sondervermögen dar, auf das der Treuhänder sowohl im Interesse der Schuldnerin als auch im Interesse des Beklagten Zugriff hatte und damit beiden Seiten eine gewisse Verfügungsmacht vermittelte. Für die Behandlung von Vermögensgegenständen, an denen nicht nur eine alleinige Berechtigung des Schuldners, sondern auch einer dritten Person besteht, hält § 84 InsO eine Regelung bereit, die den Zweck verfolgt, den beteiligten Dritten aus dem Insolvenzverfahren herauszuhalten. Folglich unterfällt der gemeinsame Vermögensgegenstand nicht dem Insolvenzverfahren, sondern ist zunächst nach den allgemeinen Regeln der bestehenden Gesellschaft oder Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Lediglich den Anteil, der dann auf den Schuldner entfällt, kann der Insolvenzverwalter dann zur Masse ziehen ( Bergmann/Gehrlein in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., 2013 § 84 Rn. 1, 3).

c) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der jeweils vom Treuhänder vermittelten gemeinsamen Verfügungsbefugnis von einer entsprechenden Gemeinschaft zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten auszugehen. Gemeinsamer Zweck war die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln für die Bauträgerprojekte, die durch wiederum andere Gesellschaften durchgeführt werden sollten. Auch die Vereinbarung der Nachrangklausel passt zu dieser Auffassung, da auf diese Weise der Beklagte wie sämtliche anderen Anleger unternehmerisches Risiko (mit)tragen sollte. Während bis zum Augenblick der Mittelfreigabe das Geld ausschließlich dem Beklagten zustand, war es anschließend durch die Freigabe in die aus dem Beklagten und der Schuldnerin bestehenden Gemeinschaft eingebracht. Wäre zu diesem Zeitpunkt bereits die Insolvenz eingetreten, hätte gemäß § 84 InsO eine Auseinandersetzung nach den Regeln der Gemeinschaft erfolgen müssen; aufgrund des Darlehensvertrags ist dabei davon auszugehen, dass das vorhandene Geld vollständig an den Beklagten zurückzuzahlen wäre, während bei der Schuldnerin selbst nichts verbleiben würde.

d) Könnte aber die Klägerin in dieser Situation keinen nach Auseinandersetzung der Schuldnerin zustehenden Anteil an dem Vermögen für die Masse geltend machen, kann auch nichts anderes gelten, wenn wie im vorliegenden Fall durch die Rückzahlungen an die Anleger die Auseinandersetzung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (teilweise) stattgefunden hat. Insoweit unstreitig ist, dass „zumindest die letzten vier“ Zahlungen vom Treuhandkonto an den Beklagten zurücküberwiesen wurde.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.9.2015 hat die Klägerin dies auch für die erste Zahlung an den Beklagten belegt (Anl. K70). Desweiteren hat sie mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25.9.2015 Rückflüsse von der Objektgesellschaft „L. Immobilien GmbH & Co KG“ auf das Treuhandkonto mit der Endziffer -01 erstmals im Detail vorgetragen.

Es spricht viel dafür, diesen Vortrag als verspätet anzusehen, da der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 entsprechende Hinweise erteilt hatte. Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war jedenfalls schon deshalb nicht veranlasst, weil die Klägerin lediglich das bestätigt hat, was der Beklagte ohnehin bereits vorgetragen hatte; zudem passt es auch zu dem früheren (unbestrittenen) Vortrag der Klägerin zu den Zahlungsflüssen zu Beginn der Anlagezeit. Auch ohne den verspäteten Vortrag der Klägerin geht der Senat daher davon aus, dass in allen fünf Fällen die Rückzahlung auf das Konto des Beklagten vom Treuhandkonto mit der Nr. …113-00 erfolgte, da anzunehmen ist, dass die für das Projekt nicht mehr benötigten Gelder denselben Weg zurück nahmen, wie sie anfangs in das Projekt hineingelangten. Auch unter Berücksichtigung lediglich des rechtzeitigen Vortrags der Klägerin kann davon ausgegangen werden, dass nicht mehr benötigte Gelder - von wem auch immer - zurück auf das Treuhandkonto …113-01 überwiesen wurden, von wo sie von der Treuhänderin (gemäß den Ziffern 1.4 und 1.5 in einem willentlichen Zusammenwirken mit der Schuldnerin) zurück auf das Konto …113-00 gebucht wurden. Die Klägerin hat weiter vor Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Gelder an die Anleger ausgeschüttet wurden, „sobald sie hereinkamen“.

Damit ist davon auszugehen, dass die Gelder, die zu Tilgungszwecken auf dem Treuhandkonto mit der Endziffer -01 eingingen, auf diese Weise wieder in die gemeinschaftliche Verfügungsmacht der Schuldnerin und der Anleger, jeweils vermittelt durch die Treuhänderin gerieten. Es handelte sich damit um die „der Gemeinschaft“ zur Verfügung stehenden Mittel. Die Umbuchung dieser Gelder oder jedenfalls eines Teils auf das Treuhandkonto mit der Endziffer -01 stellte danach eine (teilweise) Auseinandersetzung in Bezug auf das gemeinschaftliche Guthaben dar, wodurch das den Insolvenzgläubigern zur Verfügung stehende Vermögen schon nicht betroffen war. Die von der Klägerin angefochtenen Auszahlungen waren lediglich die letzten Vollzugsakte dieser Auseinandersetzung und unterliegen somit ebenfalls nicht der Anfechtung.

Diese Behandlung der Auszahlungen führt im Übrigen dazu, dass nicht durch Anfechtung sämtlicher Auszahlungen an die Anleger letztlich lediglich eine Umverteilung und damit eine gleichmäßige Befriedigung der Anleger unterschiedlicher Festzinsanlagen trotz der Beteiligung an unterschiedlichen und unterschiedlich risikoreichen Bauträgerprojekten stattfindet, was ebenfalls ein wirtschaftlich angemessenes Ergebnis darstellt.

Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass mit den Rückzahlungen auf das Treuhandkonto die Objektgesellschaften nur ihre Darlehensschuld gegenüber der Schuldnerin (teilweise) zu erfüllen suchten und zwischen ihnen und den Anlegern kein entsprechendes Vertragsverhältnis bestand, vermag dies nichts an der Beurteilung durch den Senat zu ändern. Dieser Aspekt betrifft lediglich die schuldrechtliche Ebene, auf der auch - wie die Klägerin richtig vorträgt - zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin formal betrachtet lediglich ein Darlehensvertrag bestand. Dennoch ist für die wirtschaftliche Zuordnung von Vermögenswerten nicht allein diese schuldrechtliche Konstruktion relevant, sondern die Gesamtheit aller Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung. Und diese führte vorliegend über die fortdauerende Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhänderin dazu, dass - anders als in sonst üblichen Fällen einer Darlehensgewährung - der Darlehensbetrag nicht in die alleinige Verfügungsgewalt des Darlehensnehmers gelangte, sondern bis zur weiteren (gemeinsam beabsichtigten) Verwendung in einer gemeinsam Verfügungsmacht verblieb.

2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtenen Zahlungen auch nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO erfolgten; eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch nicht ersichtlich und eine Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin im Sinne des §§ 131 Abs. 1 Nr. 3, 133 Abs. 1 InsO auch nicht hinreichend dargetan ist, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2015 hingewiesen hat.

a) Da die Anleger, darunter der Beklagte, zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten die Rückzahlung ihrer Darlehen in Höhe des Rückflusses von den Objektgesellschaften bereits verlangen konnten und dieser Anspruch zumindest nicht in der jeweiligen Höhe dieser Teilzahlungen durch die Nachrangklausel ausgeschlossen war, erfolgten diese auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 5.3.2015 - IX ZR 133/14 nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO. Die Nachrangklausel konnte, soweit Rückflüsse in die gemeinschaftliche Treuhand geleistet wurden, von vornherein nicht zugunsten der Schuldnerin bzw. jetzt der Klägerin greifen. Diese Gelder standen zu keinem Zeitpunkt der Schuldnerin allein zu und gingen auch zu keinem Zeitpunkt in das alleinige Eigentum der Schuldnerin über. Die Nachrangklausel erfasste daher entsprechend den getroffenen Vereinbarungen von Anfang an nur die Forderungen der Anleger, die nicht aus Rückflüssen von den Objektgesellschaften bedient wurden und daher aus eigenem Vermögen der Schuldnerin zu tilgen gewesen wären.

b) Für §§ 130, 133 InsO fehlte es an einem Nachweis der erforderlichen Kenntnis des Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Aufgrund des Umstands, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten weder von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin noch von einer auch nur drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist, ist schon ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin fraglich. Vor dem Hintergrund der vereinbarten Nachrangklausel ist aber jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte hätte erkennen können oder müssen, dass infolge der Zahlungen an ihn andere Gläubiger überhaupt in ihren Zugriffsmöglichkeiten beschränkt sein würden. Vielmehr musste und durfte er davon ausgehen, dass Zahlungen an ihn nur in dem Umfang erfolgen würden, wie gerade keine vorrangigen Gläubigeransprüche existierten, eine Gläubigerbenachteiligung also gerade ausgeschlossen sein würde. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass der Beklagte aufgrund der vorgelegten Schreiben der Schuldnerin an ihn erkennen musste, dass das Projekt wirtschaftlich nicht erfolgreich verlaufe, und infolgedessen bösgläubig gewesen sei, kann der Senat - soweit überhaupt Schreiben an Anleger der Festzinsanlage V vorgelegt wurden - diesen Schluss nicht nachvollziehen. Gerade weil die Schuldnerin - wiederum unter Hinweis auf die Nachrangigkeit der Ansprüche der Anleger - mitgeteilt hatte, dass Verluste eingetreten waren und eine Rückzahlung von Geldern erst möglich sei, wenn die weitere Entwicklung dies rechtfertige, musste der Beklagte annehmen, dass die minimalen Beträge, die schließlich an ihn ausgezahlt wurden, gerade nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger von der Schuldnerin noch erübrigt werden konnten. So stellen sich im Übrigen die objektiven Zahlen auch dar (s.o.).

3. Weitere Anspruchsgrundlagen, die das Zahlungsbegehren der Klägerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.

4. Nebenentscheidungen:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind; es handelt sich - trotz der Anzahl der betroffenen Anleger - aufgrund der konkreten Treuhandkonstruktion letztlich um einen Einzelfall.

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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.