Tenor

I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.513,78 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Vereitelung der Durchsetzung einer ihr zur Sicherung ihrer Rechtsanwaltshonorarforderungen abgetretenen Forderung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte hatte in … der von der Klägerin rechtsberatenen Fa. … (nachfolgend: Schuldnerin) ein Gewerbeobjekt zum Betrieb eines Autohauses vermietet. Nach dem Mietvertrag konnte die Beklagte von der Schuldnerin bei Beendigung des Mietverhältnisses entweder die Beseitigung der von dieser eingebrachten Einbauten und baulichen Veränderungen sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen oder aber ganz oder teilweise die Belassung der Einbauten. Für diesen Fall hatte die Beklagte der Schuldnerin eine Abfindung zum Verkehrswert zu leisten. Die Klägerin traf mit der Schuldnerin am 06.11.2006 eine mit Abtretungsvereinbarung überschriebene Übereinkunft, die als Anlage K 8 vorliegt. Danach trat die Schuldnerin ihre Ansprüche aus der Ablösevereinbarung bzw. einem Freihandverkauf der in das gemietete Gewerbeobjekt eingebrachten Sachen an die Klägerin ab. Nach ihrem Wortlaut diente die Abtretung der Erfüllung von Honoraransprüchen der Klägerin, „die aus allen Tätigkeiten für das Autohaus im Jahre 2007 entstehen werden“.

Nachdem die Schuldnerin im Dezember 2006 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hatte und die Beklagte eine neue Mieterin gefunden hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit der Schuldnerin am 20.03.2007 fristlos. Mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2007 teilte sie der Schuldnerin mit, dass sämtliche eingebauten und beweglichen Gegenstände, die der aktuellen BMW CI Zertifizierung entsprächen, im Objekt verbleiben sollten. Der hierzu von der Schuldnerin und der Beklagten beauftragte Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten Anlage K 8 vom 09.05.2007 einen Gesamtfortführungsverkehrswert der dort im einzelnen aufgeführten Gegenstände von 250.000,- €.

Aufgrund vorstehender Vereinbarung klagte die Klägerin im Jahre 2008 vor dem Landgericht München II gegen die Beklagte 250.000,- € ein. Diese verwies darauf, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei, weil das Verwertungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei. Das Landgericht München II wies anschließend darauf hin, dass § 166 Abs. 2 InsO nach vorläufiger Einschätzung nicht einschlägig sein dürfte, da es sich um keine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Mit Schreiben vom 16.01.2009 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Beklagten die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO hinsichtlich der Ablösevereinbarung im Mietvertrag mit der Schuldnerin. Mit Kaufvertrag vom 19.01.2009 veräußerte er die Einrichtung zu einem Kaufpreis von 80.000,- € zuzüglich Umsatzsteuer an eine Fa. ., die nicht die neue Mieterin des Gewerbeobjekts war. Das Landgericht München II wies die Klage mit Endurteil vom 30.04.2009 ab, weil die Ablöseforderung jedenfalls aufgrund der Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters nicht mehr bestehe.

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, dass die Fa. . nur zum Schein eingeschaltet worden sei. Die Beklagte sei nur darauf aus gewesen, dass sie den zunächst vereinbarten Ablösebetrag von 250.000,- € nicht an die Schuldnerin bzw. nach Abtretung an die Klägerin zahlen müsse. Um das zu verhindern, habe sie mit dem Insolvenzverwalter und der Fa. . die Absprache getroffen, dass der Insolvenzverwalter gegen Zahlung von 80.000,- € und Verzicht auf Forderungsanmeldungen seitens der Beklagten die Nichterfüllung der einschlägigen Vereinbarung im Mietvertrag wähle. Tatsächlich sei die Einrichtung direkt an die Beklagte verkauft und damit die Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung gewählt worden. Sie habe daher einen Schadensersatzanspruch jedenfalls in Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten offenen Honorarforderungen von 48.663,78 €. Die Beklagte habe durch das betrügerische Vorschieben der Fa. . jedenfalls in sittenwidriger Art und Weise verhindert, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht den Ablösebetrag - teilweise - erhalte.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.513,78 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Verjährungseinrede erhoben. Außerdem sei über den streitgegenständlichen Anspruch bereits vom Landgericht München II rechtskräftig entschieden worden. Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden. Denn sie habe keinen durchsetzbaren Anspruch erworben, weil die Beklagte gegenüber etwaigen Erfüllungsansprüchen aus der Ablösevereinbarung vertragliche Mietzinsansprüche in Höhe von 1.592.086,80 € hätte einwenden können. Das Ausnutzen einer vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Lage sei nicht sittenwidrig.

Das Landgericht hat die Klage in voller Höhe zugesprochen. Schädigende Handlung sei die von den Beteiligten getroffene Absprache, die Abwicklungsvereinbarung durch die entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters zu Fall zu bringen und der Beklagten den Erwerb der fraglichen Gegenstände zu 80.000,- € zu ermöglichen. Es treffe entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht zu, dass der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung gewählt habe, um einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten aus dem Mietverhältnis entgegen zu wirken. Er habe in seinem eigenen Bericht von Gegenansprüchen nicht gesprochen. Vielmehr habe die bereits eingezogene Nachmieterin der Schuldnerin damit gedroht, aus den streitgegenständlichen Räumlichkeiten wieder auszuziehen, als sie von der Höhe der Ablöseforderung der Schuldnerin bzw. der Klägerin erfahren habe. Damit habe sich die Beklagte in der Zwangslage befunden, dass sie einerseits, um das Mietverhältnis nicht zu gefährden, der Nachmieterin das Inventar zur Verfügung stellen habe müssen, dafür aber wegen deren Weigerung, die Ablöse zu bezahlen, Zahlungen in einer Größenordnung von 250.000,- € an die Klägerin bzw. die Schuldnerin leisten zu müssen. Diesen Betrag habe sie durch die Wahl der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter erheblich verringern können. Dabei hätte dieser das Inventar nicht direkt an die Beklagte veräußern können, da dies letztlich der Erfüllung der Vertragsklausel gleichgekommen wäre, für die aber eine Ablöse von 250.000,- € zu entrichten gewesen wäre. Es sei lebensfremd und abwegig anzunehmen, dass die Fa. ., die nicht Mieterin der streitgegenständlichen Gewerberäume gewesen sei, die Inventargegenstände für sich habe erwerben wollen, vielmehr sei sie von der Beklagten lediglich vorgeschoben worden. Aus einer Gesamtwürdigung des Verhaltens der Beklagten ergebe sich dessen Verwerflichkeit. Daran ändere sich dadurch nichts, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung über die Erfüllung der Mietvertragsklausel danach auszurichten gehabt habe, welche der beiden Handlungsalternativen für die Masse günstiger sei und dabei auf die Interessenlage des Vertragspartners des Schuldners keine Rücksicht habe nehmen müssen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig nach Zustellung am 09.06.2016 am 28.06.2016 eingegangene Berufung der Beklagten. Es fehle schon an einem von der Beklagten verursachten Schaden, weil die Klägerin aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München II im Vorprozess nicht mehr gegen sie vorgehen könne. Es stehe auch fest, dass der Klägerin insoweit keine Schadensersatzansprüche zustünden. Daneben hätten ihr den Ablösebetrag von 250.000 € deutlich übersteigende Mietzinsforderungen zugestanden. Die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 sei in jedem Falle inkongruent gewesen, da die Honorarforderung zum damaligen Zeitpunkt weniger als 48.000 € betragen habe. Es sei auch nicht sittenwidrig, wenn der Insolvenzverwalter von der ihm gesetzlich zustehenden Wahl der Erfüllung bzw. Nichterfüllung Gebrauch mache.

Der Senat hat mit der Ladungsverfügung vom 14.09.2016 u.a. darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin mit der Schuldnerin getroffene Abtretungsvereinbarung nicht insolvenzfest gewesen sei. Nach deren Text habe die am 06.11.2006 geschlossene Vereinbarung der Erfüllung von Honoraransprüchen der Klägerin gedient, „die aus allen Tätigkeiten für das Autohaus 2007 entstehen werden“. Infolge der Insolvenzeröffnung am 29.05.2007 seien gemäß § 134 InsO alle innerhalb von 4 Jahre zuvor erbrachten unentgeltlichen Leistungen anfechtbar gewesen. Die Leistung der Schuldnerin sei unentgeltlich gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (Abtretung) habe die Klägerin noch keine Leistung erbracht gehabt, die dem aufgegebenen Vermögenswert der Schuldnerin entsprochen habe.

Mit der Berufungserwiderung hat die Klägerin darauf verwiesen, dass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München II der vorliegenden Klage nicht entgegenstehe. Es reiche auch nicht aus, dass nach Behauptung der Beklagten die angebliche Forderung einredebehaftet gewesen sei. Denn diese habe bis heute zu keinem Zeitpunkt einen konkreten Gegenanspruch geltend gemacht und insoweit auch keine Aufrechnung erklärt. Entgegen der Auffassung des Senats und der der Beklagten könne von einem planmäßigen Zusammenwirken der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter ausgegangen werden, der durch das Ausüben seines Wahlrechts zu dem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten beigetragen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Sie habe in dem Moment, in dem die Beklagte verlangt habe, dass die eingebrachten Gegenstände im Objekt verblieben, einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts in Höhe von 250.000,- € erworben. Es könne sein, dass dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Abtretung ein Anfechtungsrecht zugestanden habe, hiervon habe er jedoch bis zum heutigen Tage keinen Gebrauch gemacht und sich hierauf auch nicht einmal bezogen. Das Landgericht sei also zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schaden in Höhe der Klageforderung zustehe, weil die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter unter Zuhilfenahme der Fa. … ihren Anspruch aus abgetretenem Recht vereitelt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Ersturteil, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Ladungsverfügung vom 14.09.2016 sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.12.2016 Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat Erfolg, weil der Klägerin durch das von ihr beanstandete Handeln der Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden ist.

1. Wenn man unterstellt, dass die Beklagte die Forderung der Klägerin aus der Ablösevereinbarung in dolosem Zusammenwirken mit dem Insolvenzverwalter und der Fa. . zu Fall gebracht hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin hierdurch einen Schaden erlitten hat. Ein Schaden wäre der Klägerin nur dann entstanden, wenn sie durch das behauptete dolose Verhalten der Beklagten schlechter stünde, als bei Hinwegdenken dieses Verhaltens (vgl. etwa MK-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, Rn. 19 zu § 249 BGB m.w.N.).

a) Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Anspruch bei Hinwegdenken der Wahl der Nichterfüllung durch den Insolvenzverwalter hätte durchsetzen können. Wie sie auf den entsprechenden Hinweis des Senats in der Ladungsverfügung vom 14.09.2016 in der Berufungserwiderung S.6 jedenfalls nicht in Abrede gestellt hat, hätte der Insolvenzverwalter die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 (Anl. K 8) gemäß §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 als unentgeltliche Leistung anfechten können. Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Abtretung des Anspruchs aus der Ablösevereinbarung gegen die Beklagte bzw. eines künftigen Kaufpreisanspruchs gegen einen Dritten, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegenleistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird. Dann gibt der Leistungsempfänger keine eigene Rechtsposition auf, die der Leistung des Schuldners entspricht. Im Zwei-Personen-Verhältnis ist eine Leistung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11 -, Rn. 39 f., juris m. w. N.). Ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts bezog sich die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.2006 auf erst künftig entstehende Honoraransprüche der Klägerin für das Jahr 2007, auf deren Erfüllung oder Besicherung zum Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung kein Anspruch bestand, weil die Klägerin noch keine Leistungen erbracht hatte, und deren Entstehen noch nicht einmal absehbar war. Damit stand dem Insolvenzverwalter ein liquides Anfechtungsrecht jedenfalls nach § 134 Abs. 1 InsO zu. Ob daneben die Vereinbarung auch gemäß § 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO anfechtbar ist - schließlich erfolgte die Vereinbarung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin und wurde offensichtlich getroffen, um trotz der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin die Bezahlung der erst zu erbringenden Leistungen der Klägerin sicher zu stellen - bedarf damit keiner weiteren Erörterung.

b) Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, wie sich der Insolvenzverwalter verhalten hat, nachdem er Nichterfüllung gewählt hatte. Es geht vielmehr um die Ermittlung des hypothetischen Rechtsgüterstandes, der geherrscht hätte, wenn der Insolvenzverwalter sich nicht so verhalten hätte, wie er sich tatsächlich verhalten hat. Tatsächlich hat die Klägerin ausweislich der Feststellung des Landgerichts (LGU S.6) eine Honorarforderung von 48.663,78 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies wäre nicht geschehen, wenn der Insolvenzverwalter auf der Erfüllung der Ablösevereinbarung durch die Beklagte bestanden hätte, denn dann hätte die Klägerin nach ihrem Vorbringen ihre Honorarforderung gegenüber der Beklagten mit Erfolg geltend machen können. Für diesen Fall wäre der Insolvenzverwalter gehalten gewesen, ohne Rücksicht auf die Interessen eines einzelnen Gläubigers für die bestmögliche Verwertung des Schuldnervermögens zu sorgen (vgl. dazu bereits LGU S.13). Damit hätte er sich zwingend dafür entscheiden müssen, die Abtretung der Forderungen der Insolvenzschuldnerin aus der Ablösevereinbarung nach § 134 Abs. 1 InsO als unentgeltliche Leistung anzufechten. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ein Schaden entstanden wäre, weil sie auch bei Wahl der Erfüllung der Ablösevereinbarung ihre Ansprüche nur hätte zur Tabelle anmelden können, wie sie es tatsächlich auch getan hat.

c) Daraus erhellt auch, dass der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin jedenfalls nicht der Vorwurf vorsätzlichen sittenwidrigen Handelns gemacht werden kann. Denn die Verfolgung eigener Interessen ist zunächst wertfrei. Dass die Beklagte hier ihren Vorteil unter Inkaufnahme einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin angestrebt hätte, lässt sich nicht feststellen. Denn diese war nicht gehalten, die von der Klägerin vorgelegte, nicht insolvenzfeste Abtretungsvereinbarung (vgl. Klageschrift S.5) bei Vorbereitung und Abschluss des vom Landgericht so bezeichneten „Gesamtpakets“ (LGU S.9) zu berücksichtigen. Die Interessen der tatsächlich forderungsberechtigten Schuldnerin wurden durch den an diesem beteiligten Insolvenzverwalter gewahrt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Weder ist es ersichtlich, noch legt die darauf antragende Klägerin dar, dass der Senat mit der vorliegenden Entscheidung von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung abweichen würde oder gar, dass die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles über diesen hinaus Bedeutung hätte.

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(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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b) Unentgeltlich ist eine Leistung, hier die Einräumung vertraglicher Rechte gegen die Schuldnerin, wenn für sie vereinbarungsgemäß keine Gegen- leistung, sei es an den Schuldner, sei es an einen Dritten, erbracht wird, der Leistungsempfänger also keine eigene Rechtsposition aufgibt, die der Leistung des Schuldners entspricht. Hierüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten Werte (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, WM 2008, 1412 Rn. 11). Leistung und Gegenleistung müssen allerdings nicht durch ein vertragliches Synallagma verknüpft sein; es genügt für die Entgeltlichkeit auch eine freiwillige Leistung. Denn nur der Empfänger einer freigiebigen Zuwendung ist nach § 134 InsO weniger schutzwürdig als derjenige, der für die erhaltene Leistung oder durch diese eine eigene Rechtsposition aufgibt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 17/07, aaO Rn. 13).

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.