Oberlandesgericht München Endurteil, 16. März 2016 - 20 U 3458/15

published on 16.03.2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 16. März 2016 - 20 U 3458/15
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Landgericht München I, 3 O 17143/14, 14.08.2015

Gericht

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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 20 U 3458/15

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 16.03.2016

3 O 17143/14 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht München - 20. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. August 2015, Az. 3 O 17143/14, im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufgehoben. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.

Anfang November 2008 kam es zu einem Telefonat zwischen dem im Jahr 1930 geborenen Kläger und Herrn Lange, dem Geschäftsführer der Beklagten, in welchem über die streitgegenständliche Beteiligung gesprochen wurde. In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger unter dem 3. November 2008 ein Schreiben (K 3), in dem sie mitteilte, in der Anlage die „kompletten Emissionsunterlagen“ zu übersenden. Mit Beitrittserklärung vom 17. November 2008 beteiligte sich der Kläger über die L. Treuhand GmbH als Kommanditist an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von € 100.000,00 (K 1). Entsprechend der Beitrittserklärung bezahlte er zum 21. Januar 2009 einen Betrag von € 98.000,00. Für das Jahr 2010 erhielt er eine Ausschüttung von € 4.000,00.

Auf Seite 2 der Beitrittserklärung unterzeichnete der Kläger gesondert u. a. die vorgedruckten Erklärungen, „dass ich vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit hatte, den Verkaufsprospekt, ... zu lesen; ... dass mir bewusst ist, dass die Anteile nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden und ihre Fungibilität begrenzt ist; ... dass mir bewusst ist, dass die vorliegende Investitionsmöglichkeit keine mündelsichere Kapitalanlage darstellt, sondern eine Beteiligung, die ein unternehmerisches Risiko beinhaltet und im Extremfall damit ein Kapitalverlust bis hin zum Totalverlust der gesamten Zeichnungssumme eintreten kann. Im Rahmen der Anlageentscheidung wurden die im Verkaufsprospekt abgedruckten Risikohinweise zur Kenntnis genommen.“

Vor dem Landgericht hat der Kläger geltend gemacht, nicht anleger- und objektgerecht beraten worden zu sein. Im Rahmen des Telefonats im November 2008 sei die Beteiligung als sicher und jederzeit veräußerbar dargestellt worden. Es sei über eine Laufzeit von zirka fünf Jahren gesprochen worden, als Anlageziel habe der Kläger eine Altersabsicherung gewünscht. Ein Risikohinweis sei nicht erfolgt. Ob der Prospekt und der Flyer Anlage K 4 mit dem Schreiben vom 3. November 2008 zugeschickt worden sei, erinnere der Kläger nicht, jedenfalls habe er Herrn La. von der Beklagten vertraut und den - nicht beanstandeten - Prospekt nicht zur Kenntnis genommen. Die Hinweise in den Werbeschreiben K 4 und K 6, die wohl doch vor der Zeichnung übersandt worden seien, seien bezüglich Sicherheit, Laufzeit, Fungibilität, zu erwartenden Ausschüttungen und Vertriebskosten falsch und verharmlosend. Diese Schreiben seien wesentlicher Teil seiner Investitionsentscheidung gewesen und hätten die Aussagen im Prospekt entwertet. Der Kläger hätte bei richtiger Information nicht gezeichnet, sondern die Anlagesumme in festverzinsliche Geldanlagen angelegt, womit er eine Alternativverzinsung von 2% hätte erzielen können.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, dass Herr La. in dem Telefonat im November 2008 darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Risiken handele; hinsichtlich der Einzelheiten habe er auf den Prospekt verwiesen. Anlageziele seien nicht besprochen worden. Das Schreiben vom 3. November 2008 sei zusammen mit dem Prospekt und dem Beitrittsformular übersandt worden. Jedenfalls das Schreiben K 6 habe dem Kläger bei der Zeichnung nicht vorgelegen. Die Aussagen in den Werbeschreiben (K 3, K 4) seien zutreffend. Etwaige fehlerhafte Angaben wären zudem durch rechtzeitige Übergabe des Prospekts richtig gestellt worden. Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt, denn der Kläger habe spätestens mit Zeichnung der Beitrittserklärung Kenntnis von etwa unzutreffenden Angaben erlangt.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils und die dort gestellten Anträge wird Bezug genommen.

Mit Endurteil vom 14. August 2015 hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 94.000,00 nebst Zinsen für begründet erachtet und die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen, den Kläger von sämtlichen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultieren jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile und Abtretung sämtlicher Ansprüche hieraus. Darüber hinaus hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich des vom Kläger erstrebten Ersatzes des ihm entgangenen Gewinns bei anderweitiger Anlage der finanziellen Mittel hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrages verpflichtet gewesen sei, den Kläger vollständig und zutreffend über die Anlage und deren Risiken zu informieren. Dem sei sie nicht nachgekommen. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung erhalten habe, da die Beklagte mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben unzutreffende und irreführende Angaben betreffend Sicherheit, zu erwartender Ausschüttungen, Vertriebskosten und Fungibilität gemacht habe, die weder mündlich im Telefongespräch, noch durch Übersendung des Prospekts, noch durch die Hinweise in der Beitrittserklärung beseitigt oder richtig gestellt worden seien. Der werbende Charakter der Aussendung sei kein Freibrief dahingehend, dass dort unzutreffende und irreführende Angaben gemacht werden dürften. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne sich ein Berater, der mündlich irreführende Angaben mache, nicht darauf berufen, dass diese durch den rechtzeitig übergebenen Prospekt korrigiert worden seien. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, da die Werbeaussendung K 3 gezielt an den Kläger zu Informationszwecken versandt worden sei.

Zwar sei hinsichtlich der unzutreffenden Ausführungen zur Sicherheit der Anlage und zu den Ausschüttungen Verjährung eingetreten, da sich der Kläger spätestens bei Unterschrift der Bestätigung in der Beitrittserklärung in grob fahrlässiger Unkenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände befunden habe. Hinsichtlich Vertriebskosten und Fungibilität aber sei keine Verjährung eingetreten. Die klägerseits unterschriebene Bestätigung des Bewusstseins der beschränkten Fungibilität auf der Beitrittserklärung besage nichts, da der Begriff der Fungibilität nicht erläutert worden und nicht aus sich heraus verständlich sei. Die irreführenden Angaben zu den Vertriebskosten seien überhaupt nicht korrigiert worden.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde und die vollständige Abweisung der Klage. Sie macht geltend, dass das Landgericht fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Anlage K 3 unzutreffende bzw. irreführende Angaben zu dem Fonds enthalte und dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Die Aussage in K 3, wonach keine Vertriebskosten anfallen würden, sei zutreffend, denn eine Vertriebsvergütung für die Beklagte sei nicht vorgesehen gewesen; der geschuldete Gewinnvorab habe unter der Voraussetzung der Gewinnerzielung gestanden, was mit einer hiervon unabhängigen Provision nicht vergleichbar sei. Mit der Fungibilität befasse sich K 3 überhaupt nicht; dort fänden sich nur Ausführungen zur konzeptionellen Laufzeit des Fonds und zu einem Verkauf des Schiffes selbst. Dass der Kläger den Begriff „Fungibilität“ in der Beitrittserklärung nicht verstanden habe, sei schon wegen des Kontextes „dass die Anteile nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden“ nicht ersichtlich.

Das Landgericht habe sich bei der Würdigung der Aussendung K 3 nicht mit deren werbendem Charakter oder mit der Frage befasst, ob K 3 überhaupt Fehlvorstellungen hervorrufen konnte, wo es sich dabei offenkundig um ein nicht der vollständigen Aufklärung dienendes Werbeschreiben gehandelt habe. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung zu persönlichen Beratungsgesprächen sei mit der hier zu beurteilenden Übersendung von Werbeflyern gemeinsam mit dem - zutreffenden - Prospekt nicht vergleichbar. Der Kläger sei nicht schutzwürdig, wenn er sich nicht mit sämtlichem Informationsmaterial auseinandersetze.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat in der Terminsverfügung vom 3. Dezember 2015 Hinweise gegeben und hierauf in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit seinem Erwerb der Beteiligung an der MS B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG.

Zutreffend und von den Parteien nicht angegriffen geht das Landgericht vom Bestehen eines Anlagevermittlungsvertrags zwischen den Parteien aus. Dass die Beklagte ihre Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Aufklärung des Klägers über die streitgegenständliche Anlage und deren Risiken verletzt hätte, ist nicht ersichtlich bzw. sind Ansprüche aus etwaigen Pflichtverletzungen jedenfalls verjährt.

1. Nach dem Sachvortrag der Parteien ist für das Verfahren unter Berücksichtigung der Beweislast des Klägers dafür, dass ihm der Prospekt nicht oder nicht rechtzeitig übergeben worden sei, davon auszugehen, dass dem Kläger der Prospekt mit dem Schreiben vom 3. November 2008 und damit weit vor der Zeichnung am 18. November 2008 übersandt worden ist. Denn der Kläger ist entsprechendem Sachvortrag der Beklagten nicht entgegengetreten.

Der Prospekt, den der Kläger selbst inhaltlich nicht beanstandet, war für eine Aufklärung des Klägers geeignet. Die dort enthaltene unstreitig zutreffende und vollständige Information über die Anlage wurde auch nicht durch die - inzwischen ebenfalls unstreitig - vor der Zeichnung übergebenen Werbeschreiben K 3 und K 4 entwertet oder verharmlost. Dass - wie der Kläger vorträgt - ihm auch das Anschreiben K 6 übersandt worden ist, hat die Beklagte substantiiert bestritten. Der Kläger hat seinen Vortrag zu einem Zugang dieser Anlage nicht unter Beweis gestellt, so dass prozessual nicht vom Vorliegen des Schreibens K 6 vor der Zeichnung auszugehen ist.

a) Dahinstehen kann, ob die in den Aussendungen K 3 und K 4 gemachten Angaben bloße Werbeanpreisungen oder verbindliche Informationen waren, da die dortigen Aussagen weder falsch noch irreführend sind.

aa) Zu der Frage der Fungibilität triff die Anlage K 3 bereits keine Aussage. Der Begriff „Kurzläufer“ bezieht sich auf den Verkauf des Schiffes, wie sich auch aus der Erklärung in der Anlage K 4 ergibt. Hinsichtlich der Veräußerbarkeit der Beteiligung auf dem Zweitmarkt ist aus der Sicht des Senats die Erklärung in der Anlage K 4 ausreichend. Zusätzlich gilt für diesen Punkt, dass die Beitrittserklärung oberhalb der Unterschrift des Zeichners diesbezüglich nochmals aufklärt, wobei der Kontext, in dem der Begriff „Fungibilität“ gebraucht wird, dessen Bedeutung unschwer erhellt, weshalb insoweit jedenfalls Verjährung eingetreten ist.

bb) Die Angabe „ohne Vertriebskosten“ ist ebenfalls nicht irreführend. Unstreitig wurde kein Anteil des Investitionskapitals für Vertriebskosten aufgewendet, sondern eine Vergütung aus dem Gewinn geleistet. Diese Art der Vergütung entspricht nicht dem gängigen Vertriebskostenbegriff als Kürzung des Investitionskapitals. Dass stattdessen ein „Gewinnvorab“ geschuldet ist, ergibt sich deutlich aus K 4, wo ausgeführt ist „Wir verdienen lieber mit unseren Partnern beim Betrieb - durch vereinbarten Anteil an den Einnahmen.“ bzw. „Überzeugendes Konzept: Keine Vertriebskosten sondern Anteil an den Einnahmen“.

cc) Hinsichtlich Rendite und Sicherheit vermag der Senat ebenfalls keine Irreführung zu erkennen. Dass die in Aussicht gestellten Ausschüttungen von 7,5% nicht dem Konzept entsprachen oder von vornherein nicht erzielbar gewesen wären, hat der Kläger schon nicht behauptet.

Jedenfalls aber ist hinsichtlich dieser Rügen schon nach der nicht angegriffenen Bewertung des Landgerichts Verjährung eingetreten. Denn - wie es ohne Rechtsfehler ausgeführt hat - hat der Kläger unterschriftlich bestätigt, dass er zur Kenntnis genommen hat, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko handelt. Schon die erste Renditeausschüttung im Jahr 2010 hat nicht die in Aussicht gestellten 7,5% der Anlagesumme erreicht.

b) Hinzu kommt, dass die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob in einem persönlichen Beratungsgespräch gemachte irreführende Angaben durch die nachfolgende Übergabe eines zutreffenden Prospekts richtig gestellt werden können, mit der hiesigen Situation der gleichzeitigen Übersendung von Prospekt und werbender Anschreiben, die dem Anleger in keiner Weise vermitteln, dass die Lektüre des Prospekts nicht erforderlich sei, nicht vergleichbar ist. Hier darf sich der Interessent nicht darauf zurückziehen, er habe nur einen Teil der ihm zugesandten Informationen zur Kenntnis genommen.

2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Angaben der Beklagten in dem Telefonat Anfang November 2008 zu Fungibilität, Sicherheit der Anlage, Eignung zur Altervorsorge und Laufzeit falsch bzw. irreführend gewesen seien, kann er hieraus ebenfalls nicht mit Erfolg Ansprüche geltend machen.

Denn der Kläger hat durch seine Unterschrift im Beitrittsformular, wonach ihm bewusst sei, dass die Anlage nicht fungibel ist und ein unternehmerisches sowie ein Totalverlustrisiko besteht, bestätigt, Kenntnis davon erlangt zu haben, dass die insoweit behaupteten Angaben im Telefonat nicht zutreffen. Damit ist hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen diesbezüglicher Falschangaben jedenfalls Verjährung eingetreten ist.

Dass die Beteiligung auf eine längere Laufzeit als fünf Jahre konzipiert war, ergibt sich schon aus den Anschreiben K 3, K 4, weshalb ein etwaiger Schadensersatzanspruch auch hinsichtlich der behaupteten Angabe einer Laufzeit von nur fünf Jahren jedenfalls verjährt ist.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.

Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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Gründe Oberlandesgericht München Az.: 20 U 3458/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16.03.2016 3 O 17143/14 LG München I In dem Rechtsstreit … - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmäc
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.