Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juli 2019 - 10 U 2814/18

bei uns veröffentlicht am05.07.2019
vorgehend
Landgericht München I, 19 O 19640/07, 24.07.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 14.08.2018 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.07.2018 (Az.: 19 O 19640/07) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall, Fahrt-, Hotel-, Kopier- und Attestkosten, auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden nach einem Verkehrsunfall vom 10.07.2007 gegen 14:25 Uhr auf der B.-Straße in M. geltend.

Der Kläger musste den von ihm geführten Pkw Mercedes S. 500 4matic zur Vermeidung einer Kollision mit einem aufgrund eines vorgenommenen Spurwechsels auf seine Fahrspur einfahrenden Fahrzeugs erheblich abbremsen. Die Beklagte zu 1), welche sich mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Vectra 1,6 i hinter dem Klägerfahrzeug befand, konnte ein Auffahren auf das Klägerfahrzeug nicht mehr vermeiden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der beim Kläger entstandene Sachschaden an seinem Mercedes, die Wertminderung und die Kostenpauschale wurden von der Beklagten zu 2 bereits in vollem Umfang bezahlt.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob und inwieweit der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall verletzt wurde.

Der Kläger hatte bereits im Jahre 1989 einen Verkehrsunfall, bei dem er nicht unerheblich verletzt wurde. Mit Antrag vom 02.03.2006 hat der Kläger vor dem Unfall einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach § 69 SGB IX gestellt. Dabei hat er zu den zu berücksichtigenden Gesundheitsstörungen unter anderem angegeben: Chronische Schmerzen, chronische Erschöpfung, HWS- und LWS-Syndrom, Epicondylitis, humeri ulnaris links sowie Ulnaris Luxation beidseitig.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 24.07.2018 (Bl. 554 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme mit der Einholung einer Vielzahl von medizinischen Gutachten sowie der Anhörung der Sachverständigen zum Teil in Gegenwart von anwesenden Privatgutachtern der Parteien die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung eines Verdienstausfalles in Höhe von 2.200,00 € und eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500,00 € verurteilt, und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dabei ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei dem Unfall eine schon lange ausgeheilte HWS-Distorsion Grad 1 nach Erdmann erlitten habe, weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers an der rechten Hand, die zu einer dauerhaften Berufsunfähigkeit geführt hätten, aber auf eine nicht unfallbedingte Schädigung der Nervus ulnaris rechts zurückzuführen seien, weshalb die Klage im Übrigen (einschließlich des Feststellungsantrags) zurückgewiesen wurde.

Gegen dieses dem Kläger am 27.07.2018 zugestellte Urteil legte der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 14.08.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung ein (Bl. 561 d.A.). Er begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem beim Oberlandesgericht München am 29.10.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 568 d.A.).

Der Kläger trägt hierzu vor, er habe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall über die HWS-Distorsion hinaus eine C8-Wurzelläsion erlitten, die seine Beschwerden an der rechten Hand hervorgerufen habe. Entgegen dem biomechanischen Gutachten sei er bei dem hiesigen Unfall verletzt worden, weil seine Halswirbelsäule durch den schweren Vorunfall vorgeschädigt war. Er könne deshalb seit dem Verkehrsunfall seinen Beruf als Solo-Perkussionist nicht mehr ausüben und befinde sich seit diesem Zeitpunkt in ständiger medizinischer Behandlung. Aufgrund des Nervenschadens könne der Kläger die rechte Hand so gut wie nicht bewegen und habe keinerlei Gefühl in den Fingern, was für einen Schlagzeuger katastrophal sei. Als jahrzehntelanger Solo-Perkussionist bei den M. Philharmonikern, beim R.-S.-Konservatorium und in der Musikgruppe“ B. “ sei der Kläger auf die Funktionsfähigkeit seiner beiden Hände und Arme in vollem Umfang angewiesen.

Die Beklagten bestreiten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Verkehrsunfall und den weiter behaupteten Beschwerden des Klägers, deren Behandlung und sowie deren Folgen bestehe.

Der Kläger beantragt,

I. Das Endurteil des Landgerichts München 1 vom 24. Juli 2018,19 O 19640/07, zugestellt am 27.07.2018, wird wie folgt abgeändert.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 9.581,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.08.2007 sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.419,19 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.08.2007 zu bezahlen.

III. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld bezüglich der aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.07.2007 erlittenen Schmerzen, mindestens aber 15.000,00 € zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 10.07.2007 zu bezahlen, der dem Kläger entsteht und/oder entstehen wird, sofern die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat gemäß Beweisanordnung vom 26.02.2019 (Bl. 600 d.A.) Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S. im Beisein des vom Kläger in der Berufungsinstanz beauftragten ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. A. sowie dem von den Beklagten beauftragten ehemaligen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.07.2019 (Bl. 603/616 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 07.02.2019 (Bl. 587ff d.A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 05.07.2019 (Bl. 603 ff. d.A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war ausschließlich, ob der Kläger über die in 1. Instanz angenommene HWS-Distorsion Grad 1 nach Erdmann bzw. Grad 1-2 nach QTF hinaus eine unfallbedingte Schädigung der C8 Wurzel erlitten hat. Auf Anfrage des Senats erklärte der Kläger, dass sonstige Diagnosen bezüglich gesundheitlicher Beeinträchtigungen (etwa das sog. Schmerzereignis vom 30.07.2007) bzw. eine Verletzung des Nervus ulnaris rechts als nicht unfallbedingt anerkannt werden (vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2019 Seite 2 = Blatt 604 der Akten).

Auch nach der ergänzenden Befragung des gerichtlich bestellten weiteren Gutachters (§ 412 Abs. 1 ZPO) Professor Dr. S. in Anwesenheit der weiteren Neurologen Professor Dr. A. und Professor Dr. L. konnte der Kläger die von ihm behauptete C8 Wurzelläsion nicht beweisen, sodass das Landgericht ohne Rechtsfehler weitergehende materielle, immaterielle und Feststellungs-Ansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zurückgewiesen hat.

1. Nach der übereinstimmenden Auffassung der in der Anhörung vom 05.07.2019 anwesenden Neurologen müsste auch eine C8-Wurzelläsion, läge sie unfallbedingt vor, als Folge der nachgewiesenen Primärverletzungen HWS-Distorsion angesehen werden. Der Kläger musste die von ihm behauptete Verletzung Nervenwurzelschädigung daher lediglich mit dem Beweismaßstab des § 287 I ZPO nachweisen (vgl. hierzu BGH VersR 2019, 694).

Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem unstrittigen oder bewiesenen Haftungsgrund (Rechtsgutverletzung) und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht den strengen Anforderungen des § 286 ZPO; vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 I 1 ZPO freier gestellt: Zwar kann er auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist; im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an seine Überzeugungsbildung gestellt - hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGHZ 4, 192 [196]; BGH NJW-RR 2005, 897; Senat NZV 2006, 261 [262], Urt. v. 25.6.2010 - 10 U 1847/10 [juris]; OLG Schleswig NZV 2007, 203 [204]).

§ 287 I 1 ZPO entbindet aber nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat NZV 2006, 261; r+s 2006, 474; v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 123]).

Dies gilt insbesondere für neurologische Dauerfolgen wie hier, deren Eintritt oder Auslösung durch das Unfallgeschehen zunächst nicht zu erwarten war (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat r+s 2006, 474), wie sich aus dem in erster Instanz erholten biomechanischen Gutachten des Sachverständigen Dr. A. (schriftliches Gutachten vom 31.03.2009, Bl. 51/74 d.A., Anhörung vom 23.07.2009, Bl. 93 ff. d.A.) ergibt, auf das sich der Kläger in der Berufungsbegründung selbst bezieht (vgl. Berufungsbegründung vom 29.10.2018, S. 2 = Bl. 569 d.A.) und deren Ergebnis nicht in Zweifel gezogen wird. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger beim Unfall biomechanisch nicht verletzt worden sein kann. Das hiervon abweichende Ergebnis des orthopädischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. (schriftliches Gutachten vom 11.05.2013, Bl. 275 ff. d.A., Anhörung vom 23.06.2014, Bl. 347 ff. d.A.) wurde mit der Vorschädigung der HWS des Klägers durch den schweren (so der Kläger in der Berufungsbegründung) Vorunfall aus dem Jahr 1989 begründet. Hierauf stützt der Kläger seine Behauptung, trotz der biomechanischen Resultate könne er auch die vorgetragene C8-Wurzelläsion beim Unfall erlitten haben.

Dennoch reicht die bloße zeitliche Nähe zwischen einem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran anknüpfende „gefühlsmäßige“ Wertung, beide Ereignisse müssten irgendwie miteinander in Zusammenhang stehen, nicht aus (BGH NJW 2004, 777 [778]; OLG Saarbrücken SP 2006, 134; OLG Brandenburg, Urt. v. 25.9.2008 - 12 U 17/08 [juris]; KG, Beschluss vom 3.12.2009 - 12 U 232/08 [juris]; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 124]). Einer solchen Wertung liegt der fehlerhafte Schluss aus der bloßen Zeitfolge auf ein Ursachenverhältnis, aus dem bloßen Folgen auf ein Erfolgen, zugrunde (vgl. hierzu im Zusammenhang mit HWS-Distorsionsverletzungen grdl. Schweizer Bundesgericht, Urt. v. 18.5.1993 - BGE 119 V 335 [341 f.]; aus der deutschen Rechtsprechung Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris, Rz. 124]).

Davon zu unterscheiden war der Fall, dass der Kläger vor dem Unfall nachweislich beschwerdefrei war (waren etwaige Vorschäden klinisch stumm, latent oder symptomlos und nach dem Unfall nicht, so sind die Beschwerden unfallbedingt, OLG Hamm SP 2000, 412 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.7.2003 - 1 U 221/02 [juris Rz. 16]). Angesichts der Tatsache, dass sich aus dem vom Kläger nicht angegriffenen unstreitigen Tatbestand des Ersturteils, an den der Senat gebunden ist, ergibt, dass der Kläger seit dem Erstunfall an chronischen Schmerzen, einer chronischen Erschöpfung, einem HWS- und LWS-Syndrom, einer Epicondylitis, einer humeri ulnaris links sowie Ulnaris Luxationen beidseitig leidet, war er vor dem hier streitgegenständlichen Unfall nicht nachgewiesen beschwerdefrei.

2. Jedenfalls ist als Mindestmaß für die Beweisführung ist fordern, dass die unfallbedingte Entstehung der behaupteten Beschwerden (an der rechten Hand) wahrscheinlicher ist als ihre unfallunabhängige Entstehung (OLG Karlsruhe NZV 2001, 511; OLG Brandenburg VRS 107 [2004] 85; Senat, Urt. v. 21.5.2010 - 10 U 2853/06 [juris Rz. 125]). Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen.

a. Aufgrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des weiteren Sachverständigen Professor S. steht zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem Erstgericht fest, dass nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall die von ihm behauptete C8-Wurzelläsion erlitten hat. Dies ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen bei der Untersuchung/Anamnese, in einer Kontrollfrage nochmals ausdrücklich bestätigt (vgl. Protokoll a.a.O. S. 6 = Bl. 608 d.A.), nur eine ellenseitige Sensibilitätsstörung des rechten Ringfingers einschließlich einer Sensibilitätsstörung des rechten kleinen Fingers angegeben hat. Diese von den Sachverständigen als sogenannte „scharfe Trennung“ bezeichnete definiert lokalisierte Sensibilitätsstörung am rechten Ringfinger spricht nach Auffassung des Sachverständigen Prof. S. eindeutig für eine Schädigung des Ulnaris-Nervs rechts und nicht für eine C8-Wurzelläsion. Dies deckt sich mit der Auffassung des Gutachters Prof. L., der auf diesen Aspekt bereits in seiner Stellungnahme für die Beklagten vom 12.07.2011 (vgl. Anlage B 4) gegen das Gutachten des damaligen Sachverständigen Prof. A. vom 12.05.2011 (Bl. 150/168 d.A.) hingewiesen hat. Selbst der nunmehr vom Kläger beauftragte Sachverständige Prof. A. erklärte, dass eine scharfe Abtrennung im Sinne einer klaren Trennung der linken und rechten Seite des Ringfingers gegen eine C8-Schädigung spreche. Er musste einräumen, dass auch er in seinem schriftlichen Gutachten bezüglich des rechten Ringfingers nur ulnarisseitige Einschränkungen beschrieben hatte.

b. Dem Gutachter Prof. L. wurden seine Ausführungen auf Seite 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2014 (vgl. hierzu auch Seite 5 der Berufungsbegründung) vorgehalten, wonach er damals angegeben habe, dass für ihn die Argumentationskette des Prof. A. (zugunsten einer unfallbedingten C8-Schädigung) nachvollziehbar erscheine, dass es wegen der bestehenden Vorerkrankungen bzw. Beschwerden unfallbedingt zu einer HWS-Beschleunigungsverletzungen gekommen sei, woraus eine C8-Wurzelreizung entstanden sei, die die Taubheitsgefühle ausgelöst habe. Er erklärte hierzu (vgl. Protokoll vom 05.07.2019, Seite 7 = Blatt 609 d.A.), dass er die Wurzelschädigung C8 tatsächlich für eine denkbare Erklärung der vom Kläger geschilderten Beschwerden ansehe. Für ihn wäre jedoch die Annahme einer unfallbedingten C8-Wurzelreizung nur dann tragfähig, wenn man von den unterschiedlichen TSR-Protokollen des Prof. A. ausgehen könnte (vgl. schon S. 22 der Stellungnahme vom 12.07.2011, Anlage B 4). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Prof. A. Unterschiede zwischen dem linken und rechten Arm des Klägers bezüglich des Trizeps-Sehnen-Reflexes (TSR) gemessen hat (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 12.05.2011 = Bl. 155 d.A.). Die Messungen des erstbehandelnden Neurologen Dr. B. (zeitlich vor der Messung durch Prof. A.) sowie des Neurologen Dr. P. vom 27.12.2007 (dort Seite 12, siehe auch Protokoll vom 05.07.2019, Seite 3 = Blatt 605 der Akten, also nach der Messung Prof. A.) können die Messergebnisse des Prof. A. aber nicht bestätigen, hier waren die Muskelreflexe an beiden Armen jeweils seitengleich. Auch die viele Jahre später durchgeführte Messung von Prof. S. ergab keine unterschiedlichen Reflexe. Der klägerische Sachverständige Prof. A. führte aus, dass die Veränderung der Armeigenreflexe auch durch die unstreitig am 30.07.2007 ausgelöste unfallunabhängige Armplexusneuritis verursacht worden sein kann (vgl. Protokoll Seite 4 = Blatt 606 der Akten). Er kam deshalb zu dem Ergebnis, dass er in Abweichung zu seinem schriftlichen Gutachten die unterschiedlichen Armreflexe links/rechts nicht mehr als tragende Begründung für eine annehmbare Annahme einer C8-Wurzelläsion aufführen könne (vgl. Seite 6 = Blatt 608 d.A.). Dieses Ergebnis entspricht der übereinstimmenden Auffassung aller 3 neurologischen Gutachter. Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung kann deshalb von unterschiedlichen Armreflexen als Indiz für eine unfallbedingte C8-Wurzelläsion nicht ausgegangen werden.

c. Sonstige objektive Befunde, die für eine unfallbedingte C8-Wurzelläsion sprechen, liegen nicht vor. Prof. L., der federführend die Leitlinien für die HWS-Distorsion in der AWNF entworfen hat, führte unwidersprochen und überzeugend aus, dass reine Sensibilitätsangaben für einen objektiven Befund nicht genügen. Wenn bei einer HWS-Distorsion neurologische Ausfälle auftreten, werden sie mindestens als QTF 3 klassifiziert, während im vorliegenden Fall unstreitig nach dem Gutachten des Unfallchirurgen Prof. M. nur von QTF 1-2 ausgegangen werden kann (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2019, Seite 5 = Blatt 607 der Akten). Soweit Prof. A. darauf hinwies, dass die berufsbedingten Einschränkungen des Klägers nicht nur durch das Taubheitsgefühl am Ringfinger ellenseitig und am kleinen Finger, sondern auch durch die Schwäche in der inneren Handmuskulatur hervorgerufen werden und es sich hierbei um objektivierbare Paresen handle, erklärten die Professoren Lang und Steinmetz übereinstimmend, dass die Schwäche der inneren Handmuskulatur auch durch eine Schädigung des Ulnaris-Nervs hervorgerufen werden kann (vgl. Protokoll vom 05.07.2019 S. 5 = Blatt 607 d.A. und S. 7 = Bl. 609 d.A. [Prof. L.], S. 7 = Bl. 609 d.A. [Prof. S.]). Die von Prof. A. auf Seite 7 oben seines Gutachtens unter „Motorik“ beschriebenen sonstigen Beschwerden können sowohl auf eine C8-Wurzelläsion als auch auf eine Erkrankung des Ulnaris-Nervs zurückgeführt werden, wie die Professoren L. und A. übereinstimmend feststellten. Auch der Sachverständige Prof. S. erklärte, dass er bei seinen Untersuchungen keine auf die Wurzel C8 oder den Nervus ulnaris bezogene motorische Schwäche festgestellt habe. Auch er war der Auffassung, dass dies eine sichere Zuordnung zu einer C8-Schädigung nicht erlaube (vgl. Protokoll a.a.O.). Insoweit gibt es also keine Beschwerden des Klägers, die objektiv einen überwiegend wahrscheinlichen Hinweis auf eine C8-Wurzelschädigung erlauben würden.

d. Soweit Prof. A. der Auffassung ist, dass nach dem Ablauf des Unfalls eine C8-Schädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe (vgl. Protokoll a.a.O. S. 8 = Bl. 610 d.A.), ist dem das oben bereits zitierte biomechanische Gutachten des Sachverständigen Dr. A. entgegenzuhalten. Danach spricht der Ablauf des Unfalls gerade nicht für Verletzungen des Klägers. Da alle neurologischen Gutachter über keine Erfahrungen berichten konnten, dass bei HWS-Distorsionen Grad 1 nach Erdmann oder QTF 1-2 signifikant als Folgeverletzungen Schädigungen der C8-Nervenwurzel entstünden (vgl. hierzu Protokoll a.a.O. Seite 5 = Blatt 607 d.A.), sprechen auch die auf den Körper des Klägers wirkenden Kräfte gerade nicht für die behauptete C8-Schädigung.

e. Letztendlich begründet Prof. A. seine Auffassung (unfallbedingte C8-Schädigung) damit, dass die Angaben des Klägers gegen ca. 18:00 Uhr am Unfalltag gegenüber seinem Hausarzt wahrheitsgemäß waren. Für den Kläger als nicht Neurologen habe es keinen Grund gegeben, panisch seinen Hausarzt anzurufen, wenn nichts gewesen wäre, und er im Übrigen bei seiner Schilderung der Beschwerden die neurologischen Hintergründe nicht wissen konnte. Da er bei seinen von ihm erstellten psychiatrischen Zusatzbefund keinerlei Anhaltspunkte für Aggregation und Simulation feststellen konnte, objektiv festgestellt werden könne, dass der Kläger vor dem Unfallereignis keinerlei Einschränkungen beim Schlagzeugspielen aufwies, danach aber schon, glaube er dem Kläger, dass der Unfall Auslöser für die vom Kläger jetzt vorgebrachten Beschwerden an der rechten Hand war. Dieser Auffassung ist jedoch aus mehreren Gründen nicht zu folgen. Wesentlich ist, dass Prof. A. und auch der Kläger sich bei dieser Auffassung nicht mit den objektiven Befunden auseinandersetzen (siehe hierzu vor allem a), die nach einhelliger Auffassung, im Übrigen auch des unfallchirurgischen Sachverständigen Prof. M., für eine Ulnarisnerv-Schädigung und nicht für eine C8-Wurzelläsion sprechen. Weshalb in einem derartigen Fall Beschwerden, die auf beide Ursachen zurückgeführt werden können überwiegend (nach Prof. A. zu 55%) für die eine Ursache und nicht für die andere sprechen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin führt Prof. A. auf S. 15 seines schriftlichen Gutachtens (aus 2011, s.o.) noch aus, dass es nach 4 Jahren nach dem Unfall schwer möglich sei, diagnostische Sicherheit zu erhalten. Weshalb trotz eines klaren objektiven Gegenbefunds dann aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die C8-Schädigung spreche, wurde nicht überzeugend erläutert. Bei C8-Schädigungen findet sich gerade keine saubere Halbierung des Ringfingers in eine betroffene und nicht betroffene Hälfte (vgl. Gutachten Prof. S. S. 30 a.a.O.), dies wurde auch von Prof. A. bestätigt (s.o.). Einwendungen gegen diese Feststellungen im Gutachten S. wurden nicht erhoben, auch wenn natürlich zugunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass er selbst nicht von „scharfer Trennung“ gesprochen haben mag (vgl. hierzu S. 8 des Protokolls vom 05.07.2019 = Bl. 610 d.A.), sondern dies der diagnostischen Würdigung durch die Neurologen entspringt. Da aber eine ellenseitige Begrenzung der Sensibilitätsstörung am rechten Ringfinger auch durch Prof. A. beschrieben wurde (s.o.), besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger beiden Professoren gegenüber (wie bereits schon früher) dies genauso geschildert hat und deshalb davon auszugehen ist.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung auf Seite 6 gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. S. einwendet, er habe sich mit einer Kernspintomografie der HWS vom 17.07.2007 und ärztlichen Gutachten der Dr. L., Prof. Dr. S., Prof. Dr. R. und PD Dr. P. nicht auseinandergesetzt, wurde dies vom Sachverständigen S. bestritten, wie sich aus Seite 6 unten = Blatt 608 d.A. des Protokolls vom 05.07.2019 ergibt. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit dem neurologischen Sachverständigen vorwirft, auch orthopädische ärztliche Gutachten nicht beachtet zu haben und aber gleichzeitig die Auffassung des Orthopäden Prof. M., der die scharfe Trennung der Sensibilitätsstörung am rechten Ringfinger ebenfalls als Argument gegen eine C8-Wurzelläsion angesehen hat (vgl. Bl. 347 d.A.), als unbeachtlich abqualifiziert, weil dieser kein Facharzt für Neurologie sei, ergibt sich aus den vorbenannt zitierten Gutachten kein überzeugender Hinweis für die vom Kläger behauptete C8-Schädigung. Aus dem Schreiben des Dr. L. an die Klägervertreterin vom 04.09.2009 (Anlage K 15 + 35, dort S. 4) ergibt sich, dass Dr. L. eine Nervus ulnaris Irritation rechts feststellte, „die von der Ursache fachneurologisch nicht genau zugeordnet werden kann.“ PD Dr. S. relativierte seine ursprüngliche Vermutung einer unfallbedingten C8-Wurzelläsion in seinem Gutachten vom 16.09.2008 (Anlage K 34, dort S. 15) in seiner Anhörung vor dem Landgericht; es spräche „im jetzigen Stadium“ doch mehr für eine Verletzung des Ulnarisnervs und nicht für eine C8-Schädigung (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017, S. 3 = Bl. 509). Dennoch glaubte er auf Grund seiner früheren Befunde aus dem Jahr 2008, dass Ursprung der Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine C8-Wurzelschädigung sei. Dieser Widerspruch ist nicht nachvollziehbar. Vor allem gilt auch hier, dass eine Auseinandersetzung mit dem biomechanischen Gutachten und dem objektiven Befund der Trennung der Sensibilitätsstörungen am rechten Ringfinger, der für die Ulnarisnerv-Schädigung spricht, nicht erläutert wird, weshalb der Sachverständige Prof. S. hierzu auch nicht gesondert Stellung nehmen musste. Prof. Dr. R. äußert sich in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 09.01.2008 (Anlage K 20) nicht zur streitigen Frage und verweist insoweit lediglich auf das neurologische Gutachten des PD Dr. P. vom 27.12.2007 (Anlage K 19). Dieser führt jedoch auf S. 17 seines Gutachtens aus, dass die Verteilung der Taubheit für eine Läsion des N. ulnaris spricht; dies passe nicht zu einer Wurzelschädigung oder einer Schädigung des Armnervengeflechts. Auch hierzu musste Prof. S. nicht explizit Stellung nehmen, stützt dieses Gutachten nur seine Auffassung.

Auf Seite 11 der Berufungsbegründung weist der Kläger darauf hin, dass die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte von „besonderem Belang“ sind. Soweit man der Auffassung des Klägers folgt, dass es bei der Beurteilung neurologischer Fragestellungen (wie hier) ausschließlich auf die Feststellungen des erstbehandelnden Neurologen ankommen mag, erstaunt es nicht wirklich, dass der Kläger auf Seite 11 der Berufungsbegründung auf Feststellungen des Dr. B. (Hausarzt) und Dr. L. (Orthopäde) verweist, nicht aber auf die Feststellungen des erstbehandelnden Neurologen Dr. B. vom 09.08.2007 (Anlage K 4), der eine Wurzelkompression C8 rechts ablehnt (im Übrigen übereinstimmend mit dem ärztlichen Bericht des Chefarztes Orthopädie des Städtischen Klinikums H. vom 07.08.2007 (Anlage K 6: „Diagnosen: Nervus ulnaris-Läsion rechts, unspezifische degenerative HWS-Veränderungen … kein Anhalt für eine C8-Läsion…“).

Soweit der Kläger dem Sachverständigen Prof. S. vorwirft, er habe keine nadelelektromyographische Untersuchung durchgeführt (vgl. S. 12 der Berufungsbegründung), erläuterte dieser in seiner Anhörung überzeugend, weshalb dies hier nicht erforderlich sei (S. 10 des Protokolls vom 05.07.2019 = Bl. 612 d.A.). Da selbst der vom Kläger nunmehr beauftragte Prof. A. diese Auffassung bestätigte (weshalb er bei seinem Gutachten, auf das sich der Kläger im Wesentlichen stützt, diese Untersuchung ebenfalls nicht durchgeführt hat), sind weitere Ausführungen entbehrlich.

f. Selbst die Erwägung von Prof. A., dass vor dem streitgegenständlichen Unfall eine Beeinträchtigung des Klägers objektiv nicht vorgelegen habe, danach aber schon, erlaubt kein hinwegsetzen über die gegen die C8-Wurzelläsion sprechenden Indizien. Zunächst ist bereits darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung von Prof. A. fehlende Beeinträchtigungen des Klägers vor dem Unfall objektiv nicht nachgewiesen sind. Der Kläger selbst verweist in seiner Berufungsbegründung maßgebend darauf, dass er eine durch einen Vorunfall schwergeschädigte Halswirbelsäule habe. Auch mehrere vom Kläger vorgelegte medizinische Befunde berichten von degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule. Aus dem unstreitigen Tatbestand, wie bereits oben ausgeführt, ergibt sich weiter, dass der Kläger nach dem Erstunfall über chronische Schmerzen und Beeinträchtigungen klagte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Altenmüller bestätigte, dass Ulnaris-Erkrankungen einen schleichenden Verlauf haben können und es deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Erkrankung vor dem Unfall noch nicht so weit fortgeschritten war, dass der Kläger in seiner beruflichen Ausübung eingeschränkt war (S. 8, Protokoll vom 05.07.2019, S. 8 = Bl. 610 d.A.). Prof. L. ergänzte, dass Ulnaris-Schädigungen in der Bevölkerung häufig anzutreffen seien (Protokoll a.a.O., S. 9 = Bl. 611 d.A.). Prof. S. erklärte (Protokoll a.a.O.), auch wenn er insoweit keine sicheren Feststellungen treffen könne, dass bei einem Geschädigten durch ein Unfallgeschehen die Selbstwahrnehmung sich ändern kann, also nach dem Unfall nunmehr Beeinträchtigungen wahrgenommen werden, die vorher bereits vorhanden waren, aber verdrängt wurden. Bei zusammenfassender Würdigung dieser Sachverständigenerklärungen erscheint es deshalb gerade nicht als lebensfremd, dass der Kläger durch das Unfallgeschehen eine bereits vorhandene Ulnarisnerv-Schädigung wegen der zeitlichen Nähe zum Unfall diesem ursächlich zugeordnet hat.

g. Soweit Prof. A. meinte, dass der Kläger bei der Schilderung seiner Beschwerden die neurologischen Hintergründe nicht wissen habe können, überzeugt dies ebenfalls nicht. Es darf nicht vergessen werden, dass der Kläger bei seinem Erstunfall im Jahr 1999 ausweislich der Seite 3 des Ersturteils Ulnaris-Schädigungen erlitten hat. Ungefragt erklärte der Kläger, verbunden mit der Forderung, dass dies unbedingt ins Protokoll aufgenommen werden müsse, dass er im Vorstand des Bundes der Unfallopfer Deutschlands gewesen sei, in der es eine schwarze Liste von Sachverständigen gebe, die grundsätzlich pro Versicherung schreiben würden. Bei Würdigung dieser beiden Umstände kann der Senat nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Kläger die neurologischen Hintergründe seiner gegenüber dem Hausarzt geschilderten Beschwerden nicht wissen habe können.

h. Jedenfalls muss bei einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Gesichtspunkte festgestellt werden, dass auch bei Anwendung des erleichterten Beweismaßstabes des § 287 I ZPO keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine C8-Wurzelläsion spricht. Soweit der Sachverständige Prof. A. dies trotz aller dagegensprechenden oder nicht bewiesenen Befunde (allein noch) im Hinblick auf seinen persönlichen Eindruck bezüglich der Person des Klägers begründet, kann dies am Ende nicht überzeugen, weil seine Würdigung der Person des Klägers nicht alle in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2019 aufgetauchten Aspekte mitberücksichtigt hat. Jedenfalls konnte Prof. A. keine durchgreifenden Argumente gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. S. vorbringen. Im Gegenteil war er es, der von wesentlichen Grundlagen seines schriftlichen Gutachtens abrücken musste (weshalb die Erholung eines weiteren Gutachtens nach § 412 I ZPO seitens des Landgerichts im Ergebnis ohne Rechtsfehler war).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Juli 2019 - 10 U 2814/18 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

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Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.