Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Sept. 2018 - 10 U 1502/18

bei uns veröffentlicht am21.09.2018

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin vom 02.05.2018 gegen das Endurteil des LG München I vom 05.04.2018 (Az.: 19 O 2320/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche auf Ersatz von materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 04.08.2016 auf der W. Landstraße in M. auf Höhe der Hausnummer 255 von insgesamt 19.667,84 € (Reparaturkosten netto 10.859,16 €, Wertminderung 5.000,- €, SV-Kosten 1.508,68 €, Nutzungsausfallentschädigung für 13 Tage je 175,00 € = 2.275,00 €, Unkostenpauschale 25,- €) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 05.04.2018 (Bl. 78/82 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO). Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen.

Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 10.04.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem beim Oberlandesgericht München am 04.05.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 97/98 d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 17.05.2018 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 104/108 d.A.) begründet.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 30.06.2018 (Bl. 116/119 d. A.), auf die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2018 (Bl. 126/131 d. A.) Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz aus §§ 7 I, 17 StVG, 823 BGB i. Verb. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 04.08.2016 in München verneint. Das Erstgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin verneint, da auch nach Überzeugung des Senats weder das Eigentum noch der mittelbare Besitz der Klägerin an dem streitgegenständlichen Pkw feststehen. Die Ansprüche, welche die Klägerin geltend macht, setzen ihre Rechtsstellung als Eigentümerin voraus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rd. 13).

1. Die Klägerin hat das behauptete Eigentum nicht durch Urkunden nachgewiesen. Bereits in seinem Hinweis vom 07.06.2018 (vgl. Bl. 111 f. d.A.) hat der Senat auf die Ungereimtheiten in Zusammenhang mit dem Besitz- und Eigentumserwerb hingewiesen. Bei der Anlage K 6 handelt es sich um eine auf einen Herrn I. (und nicht auf eine Frau I.) adressierte unvollständige Gebrauchtwagenrechnung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die beiden vorgelegten Kopien mit S. 2 und S. 3 bezeichnet sind und ersichtlich die S. 1 fehlt. Im Übrigen liegt dies schon deswegen auf der Hand, weil die beiden Seiten keinerlei konkrete Fahrzeugbezeichnung enthalten. Auch die Anlage K 7 ist unvollständig kopiert worden, und wurde ungeachtet des Hinweises des Senates auch nicht während des Berufungsverfahrens beigebracht. Trotz des Hinweises des Senats auf die Gerichtssprache nach § 184 GVG wurde auch eine Übersetzung in Deutsch nicht vorgelegt. Gleiches gilt auch für die in der Berufung vorgelegte Anlage K 10. Bezüglich der Anlage K 8 ist die Identität des Fahrzeugs schon im Hinblick auf die Farbe des Fahrzeugs völlig unklar. Es stehen letztlich mehrere Farben des Pkws zu Diskussion. Die vom Ersturteil hierzu vorgenommenen ausführlichen Erwägungen (vgl. EU S. 4 = Bl. 81 d.A.) werden vom Senat vollumfänglich geteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das Ersturteil Bezug genommen. Im Schriftsatz vom 22.05.2018 (vgl. Bl. 108 d.A.) kündigte die Klägerin daraufhin an, die relevanten Unterlagen, vor allem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und Kaufvertrag im Original vorzulegen. Die von der Klägerin im Termin vom 21.09.2018 vor dem Senat übergebenen Unterlagen können hierzu nicht herangezogen werden, da auf Nachfrage des Senats der Klägervertreter erklärte, dass die heute übergebenen Unterlagen keinen neuen Sachvortrag der Klägerin darstellen (vgl. Protokoll S. 3 = Bl. 128 d.A.). Es handelte sich weder um Originale noch waren diese übersetzt, so dass hierin eine Eigentümerstellung der Klägerin nicht abgeleitet werden kann.

2. Zugunsten der Klägerin greift auch die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1, III BGB nicht ein.

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin wurde das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht von ihr selbst, sondern vom Zeugen G. gefahren. Damit war die Klägerin unstreitig zum Unfallzeitpunkt nicht im unmittelbaren Besitz des Pkws.

Bei mehrstufigem Besitz gilt die Eigentumsvermutung nach § 1006 I 1, III BGB nur für den höchststufigen mittelbaren Besitzer (vgl. BGH WM 1977, 1090,1091). Allerdings muss derjenige, welcher die Vermutung für sich in Anspruch nimmt, die Vermutungsbasis, d.h. den mittelbaren Besitz an der Sache, beweisen. Insbesondere obliegt dem mittelbaren Besitzer der Beweis, dass zu dem unmittelbaren Besitzer, d.h. vorliegend zum Zeugen G., ein Besitzmittlungsverhältnis besteht, wobei die bloße Behauptung eines solchen Verhältnisses nicht genügt (vgl. Münch-Komm, BGB, 7. Aufl., § 1006, Rz. 21; Staudinger/Gursky (2012), BGB, § 1006 Rz. 22; Baumgärtl/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 1006 Rz. 41). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt.

a) Auf das Bestreiten der Aktivlegitimation hat die Klägerin in der Replik vom 23.05.2017 (Bl. 22 d.A.) lediglich ausgeführt:

„Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Fahrzeugs mit dem zum Unfallzeitpunkt amtlichen Kennzeichen … Das Fahrzeug ist zwischenzeitlich in Rumänien zugelassen. Kurz vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis wurde das Fahrzeug bei BMW erworben und war zum Unfallzeitpunkt noch auf die BMW AG zugelassen.“

Zum Beweis hierfür bot die Klägerin ihre Einvernahme als Partei an. Außerdem verwies sie auf die vorgelegten Anlagen K 6 (Kaufvertrag), K 7 (Kfz-Schein aus Rumänien) sowie Anlage K 8 (Fahrzeugbrief).

Es fehlt daher jeglicher substantiierte Vortrag zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (die Unterlagen sind aus den oben genannten Gründen nicht verwertbar). In ihrer Rüge zur unterbliebenen Parteieinvernahme seitens des Erstgerichts trägt die Klägerin im Berufungsverfahren lediglich vor:

„Insoweit hätte bei zutreffender Vorgehensweise des Erstgerichts die Klägerin als Partei einvernehmen müssen bzw. informatorisch anhören müssen und ihr damit Gelegenheit geben müssen, zu den Einzelheiten des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorzutragen. Die Klägerin hätte in diesem Zusammenhang die Möglichkeit gehabt, vorzutragen, wie es zum Erwerb des Fahrzeugs gekommen ist, warum sie hiermit den Zeugen G. beauftragt hat, welchen Geldbetrag sie ihm ausgehändigt hat.“

Die Klägerin übersieht, dass es sich hierbei um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag handelt, weil dieser nur neue Informationen oder Beweise ausforschen soll (vgl. BVerfG NJW 2003, 2976; BGH NJW 2001, 2328; BGH NJW 2008, 2994). Zudem wird nach § 129 ZPO die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. Es wäre daher an der Klägerin gelegen, die in der Berufungsbegründung genannten Umstände gerade zu dem Besitzmittlungsverhältnis schriftsätzlich vorzutragen, anstatt darauf zu verweisen, dass der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, diese bislang noch nicht näher dargelegten Umstände im Rahmen einer Parteieinvernahme vorzutragen. Der Senat hat in seinem Terminhinweis vom 07.06.2018 die Klägerin hierauf hingewiesen, ohne dass eine Ergänzung des bisherigen Vorbringens erfolgt wäre.

Ein Verfahrensfehler des Landgerichts durch die unterbliebene Parteianhörung liegt deshalb nicht vor. Eine Parteieinvernahme der Klägerin nach § 448 ZPO kommt ebenso nicht in Betracht, da eine Zustimmung der Beklagten nicht vorliegt und im Übrigen die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Diese setzt nämlich voraus, dass für die Darstellung der Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH VersR 76, 587, 588 mwN.; 80, 229), dass insoweit schon ein gewisser „Anbeweis“ geliefert ist, sei es auch ohne Beweisaufnahme aufgrund der Lebenserfahrung. Nur dann kann sich der Tatrichter im Rahmen der vorab anzustellenden Prognose über die Glaubwürdigkeit der Partei und die Glaubhaftigkeit ihrer erwarteten Aussage einen Überzeugungswert von der Parteivernehmung versprechen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 448 Rz. 4 mwN). Ein derartiger Anbeweis liegt hier gerade nicht vor. In keiner Weise hat die Klägerin, weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren, die notwendigen Details zu dem Besitzmittlungsverhältnis mit dem Zeugen G. vorgetragen.

b) Vor dem Erstgericht hat der einvernommene Zeuge G. ergänzende Angaben zum Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht (vgl. S. 3 des Protokoll vom 13.07.2018 = Bl. 52 d.A.). Daraufhin hat die Beklagte zu 2) in ihrer Stellungnahme zur Beweisaufnahme hierzu Stellung genommen und erneut substantiiert die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten (vgl. Bl. 61 - 62 d.A.).

Die Ausführungen des Zeugen G. hielt das Erstgericht für nicht glaubhaft (vgl. S. 4 des Ersturteils). Der Senat ist aber nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen wurden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. BGH VersR 2005, 945; Senat, Urt. v. 9.10.2009 - 10 U 2965/09 [juris] und v. 21.6.2013 - 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat, a. a. O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH, a. a. O.; Senat, a. a. O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Das Erstgericht hat zutreffend das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO zugrunde gelegt und die insoweit geltenden Regeln beachtet. Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine - ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH NJW 1998, 2969 [2971]; Senat NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; KG NJW-RR 2010, 1113) - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256], VersR 2014, 632 f.; OLG Frankfurt a. M. zfs 2008, 264 [265]; Senat VersR 2004, 124; NZV 2006, 261; NJW 2011, 396 [397]; SP 2012, 111). Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen die nachvollziehbaren Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Ankauf des Fahrzeugs nur als zweifelhaft bezeichnet werden kann (vgl. S. 4 des Ersturteils), nicht entkräftet. Jedenfalls lässt der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt nicht zu, ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen ihr und dem Zeugen G. anzunehmen.

c) Wie bereits im Hinweis des Senats vom 07.06.2018 ausgeführt, war bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Klägerin in der Berufungsbegründung kein weiterer Hinweis des Erstgerichts nach § 139 I ZPO angezeigt. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gerade nicht substantiiert darlegt, was sie nach einem erfolgten Hinweis vorgetragen hätte. Damit hat die Klägerin nicht die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Rechtsvermutungen nach § 1006 I 1, III BGB eingreifen, da sie bereits für die Vermutungsbasis, d.h. für das notwendige Besitzmittlungsverhältnis, beweisfällig geblieben ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 21. Sept. 2018 - 10 U 1502/18 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 448 Vernehmung von Amts wegen


Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Ta

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 184


Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129 Vorbereitende Schriftsätze


(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet. (2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der G

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Landgericht München I Endurteil, 05. Apr. 2018 - 19 O 2320/17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherhei

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.667,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.08.2016 in München ereignet haben soll und an dem beteiligt gewesen sein sollen die Klägerin als Eigentümerin eines PKW BMW M6 Coupe und der Beklagte zu 1) als Fahrer eines von der Beklagten zu 2) gehaltenen PKWs.

Die Klägerin trägt vor, dass sie am 03.04.2016 das Eigentum an dem PKW BMW M6 Coupe mit dem Kennzeichen ... erworben habe. Sie habe dem Zeugen ... 100.000,- EUR gegeben, mit diesem Geld habe er bei einem BMW Händler in Traunstein den PKW für sie worden. Der Zeuge ... sei dann mit dem Fahrzeug weiter nach München gefahren. Am nächsten Tag sei der Zeuge ... mit dem PKW in München gefahren, dann sei es zu dem Unfall gekommen. Der Zeuge sei auf der Wasserburger Landstraße mit langsamer Geschwindigkeit gefahren, als auf Höhe der Hausnummer ... der Beklagte zu 1) rückwärts mit dem Beklagtetenfahrzeug aus einer Einfahrt der Wasserburger Landstraße unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs die Wasserburger Landstraße eingefahren sei und dabei den Unfall verursacht habe.

Die Klagepartei trägt vor, dass der Klägerin unfallbedingt ein Schaden von EUR 19.667,84 entstanden sei, er zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 geltend gemacht wird.

Die Klagepartei beantragt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 19.667,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.171,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragen:

kostenfällige Klageabweisung.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Unfall auch auf ein Mitverschulden des ... Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, zurückzuführen sei.

Die Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, dass hier ein so genannter manipulierter Unfall vorgelegen habe bzw bestreitet, dass es überhaupt zu einem schädige den Ereignis zwischen den behaupteten Fahrzeugen gekommen ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2017.

Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 10.11.2017.

Der Beklagte zu 1) wurde angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2017.

Zur Ergänzung der Sach- und Rechtslage wird auf die von den Parteien im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des angeblich geschädigten PKW BMW M6 Coupe ist.

Es ist mehr als ungewöhnlich, dass jemand einen anderen zum Erwerb eines Fahrzeugs EUR 100.000,- in bar, wie es der Zeuge ... geschildert hat, übergibt. Geschäfte in dieser Größenordnung werden in der Regel nicht durch Barzahlung, sondern durch Überweisung getätigt, zumindest, wenn es sich nicht um so genannte Geldwäschegeschäfte handelt. Zwar sagt der Zeuge aus, dass er ein guter Bekannter der Klägerin sei, merkwürdig in diesem Zusammenhang ist aber, dass seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Frau diese angebliche gute Bekannte gar nicht kennt. Zumindest hat sie dies in der mündlichen Verhandlung behauptet.

Schwer nachvollziehbar ist auch, dass die Klägerin überhaupt ein solches Fahrzeug erwerben kann. Sie wohnt in einem großen Mehrfamilienhaus in einer nicht gerade guten Gegend in Timisoara. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand, der dort wohnt, über so hohe Bargeldbestände verfügt.

Merkwürdig ist auch, dass laut Rechnung der Firma BMW ... in ... das Leistungsdatum, das heißt der Kauf und die Übergabe des Fahrzeugs, am 29.07. stattgefunden haben soll, der Zeuge ... aber erklärte, dass er das Fahrzeug am 03.08. erhalten habe und am 04.08.2016 der Unfall geschehen sei.

Auffällig ist auch, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs laut Kaufvertrag der Firma ... das Fahrzeug einen Kilometerstand von 4.900 km hatte, bei der Begutachtung durch den Sachverständigen ... allerdings, nachdem es nach München verbracht worden ist, einen von diesem abgelesenen Kilometerstand von 4.527 km aufwies, also weniger als zuvor. Dies deutet auf eine Manipulation hin.

Wesentliches Kriterium für den Kauf, so führt der Zeuge ... aus, sei die Lackierung des BMW M6 bei Ankauf gewesen, dieser sei in der Farbe „frozen red“ lackiert gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge hier vernommen wurde, war das Auto aber in schwarz lackiert. Darüber hinaus erklärt der Zeuge, dass die Lackierung nach der mündlichen Verhandlung neu gemacht werden sollte, da diese nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Unstrittig wurde das Fahrzeug ertsprechend der Zulassungsbescheinigung Teil II, die die Bayerische Motoren Werke als erster Eintrag ausweist, mit weiß bezeichnet. Zum Zeitpunkt des Schadensgutachtens war die Farbe frozen red.

Nach den Unterlagen des Sachverständigen ... soll das Fahrzeug eine BMW Individuallackierung Metall silber gehabt haben. Nach Mitteilung des Kraftfahrbundesamt in Flensburg hatte das Fahrzeug die Grundfarbe rot. Nunmehr ist die Farbe schwarz, das Auto sollte dann direkt wieder lackiert werden.

Auffällig ist auch, dass das Fahrzeug, das für angeblich rund 100.000,- EUR erworben wurde, dann lange Zeit nicht repariert wurde, und später dann an den Zeugen ...verliehen wurde. Angeblich, also sagte der Zeuge ... aus, soll das Auto, nachdem es nach dem Unfall zunächst nach Rumänien verbracht wurde, wieder nach Deutschland verbracht worden sein im Oktober zu einer Autowerkstatt und Lackiererei ... in Jolle verbracht worden sei, wo es bis April des vorherigen Jahres repariert und unbenutzt stand. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um die Lackiererei ... bei ..., ... . Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein so wertvolles Fahrzeug rund 7 Monate in einer Werkstatt abgestellt wurde, ohne es zu benutzen, ohne es reparieren zu lassen, bloß, weil man angeblich das Geld dafür nicht opfern wollte (aber wohl hatte?).

Angesichts dieser Gesamtumstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des PKWs ist. Die Aktivlegitimation konnte nicht nachgewiesen werden, deshalb war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2) In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.