Landgericht München I Endurteil, 05. Apr. 2018 - 19 O 2320/17

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klagepartei kann die Vollstreckung der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Beschluss

Der Streitwert wird auf 19.667,84 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.08.2016 in München ereignet haben soll und an dem beteiligt gewesen sein sollen die Klägerin als Eigentümerin eines PKW BMW M6 Coupe und der Beklagte zu 1) als Fahrer eines von der Beklagten zu 2) gehaltenen PKWs.

Die Klägerin trägt vor, dass sie am 03.04.2016 das Eigentum an dem PKW BMW M6 Coupe mit dem Kennzeichen ... erworben habe. Sie habe dem Zeugen ... 100.000,- EUR gegeben, mit diesem Geld habe er bei einem BMW Händler in Traunstein den PKW für sie worden. Der Zeuge ... sei dann mit dem Fahrzeug weiter nach München gefahren. Am nächsten Tag sei der Zeuge ... mit dem PKW in München gefahren, dann sei es zu dem Unfall gekommen. Der Zeuge sei auf der Wasserburger Landstraße mit langsamer Geschwindigkeit gefahren, als auf Höhe der Hausnummer ... der Beklagte zu 1) rückwärts mit dem Beklagtetenfahrzeug aus einer Einfahrt der Wasserburger Landstraße unter Missachtung der Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs die Wasserburger Landstraße eingefahren sei und dabei den Unfall verursacht habe.

Die Klagepartei trägt vor, dass der Klägerin unfallbedingt ein Schaden von EUR 19.667,84 entstanden sei, er zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.171,67 geltend gemacht wird.

Die Klagepartei beantragt zu erkennen:

  • 1.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger EUR 19.667,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.171,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 2.Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten beantragen:

kostenfällige Klageabweisung.

Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Unfall auch auf ein Mitverschulden des ... Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, zurückzuführen sei.

Die Beklagte zu 2) bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, dass hier ein so genannter manipulierter Unfall vorgelegen habe bzw bestreitet, dass es überhaupt zu einem schädige den Ereignis zwischen den behaupteten Fahrzeugen gekommen ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin ... und des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 13.10.2017.

Das Gericht hat darüber hinaus Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... vom 10.11.2017.

Der Beklagte zu 1) wurde angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 10.11.2017.

Zur Ergänzung der Sach- und Rechtslage wird auf die von den Parteien im Rechtsstreit gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet; das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des angeblich geschädigten PKW BMW M6 Coupe ist.

Es ist mehr als ungewöhnlich, dass jemand einen anderen zum Erwerb eines Fahrzeugs EUR 100.000,- in bar, wie es der Zeuge ... geschildert hat, übergibt. Geschäfte in dieser Größenordnung werden in der Regel nicht durch Barzahlung, sondern durch Überweisung getätigt, zumindest, wenn es sich nicht um so genannte Geldwäschegeschäfte handelt. Zwar sagt der Zeuge aus, dass er ein guter Bekannter der Klägerin sei, merkwürdig in diesem Zusammenhang ist aber, dass seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Frau diese angebliche gute Bekannte gar nicht kennt. Zumindest hat sie dies in der mündlichen Verhandlung behauptet.

Schwer nachvollziehbar ist auch, dass die Klägerin überhaupt ein solches Fahrzeug erwerben kann. Sie wohnt in einem großen Mehrfamilienhaus in einer nicht gerade guten Gegend in Timisoara. Es ist kaum vorstellbar, dass jemand, der dort wohnt, über so hohe Bargeldbestände verfügt.

Merkwürdig ist auch, dass laut Rechnung der Firma BMW ... in ... das Leistungsdatum, das heißt der Kauf und die Übergabe des Fahrzeugs, am 29.07. stattgefunden haben soll, der Zeuge ... aber erklärte, dass er das Fahrzeug am 03.08. erhalten habe und am 04.08.2016 der Unfall geschehen sei.

Auffällig ist auch, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs laut Kaufvertrag der Firma ... das Fahrzeug einen Kilometerstand von 4.900 km hatte, bei der Begutachtung durch den Sachverständigen ... allerdings, nachdem es nach München verbracht worden ist, einen von diesem abgelesenen Kilometerstand von 4.527 km aufwies, also weniger als zuvor. Dies deutet auf eine Manipulation hin.

Wesentliches Kriterium für den Kauf, so führt der Zeuge ... aus, sei die Lackierung des BMW M6 bei Ankauf gewesen, dieser sei in der Farbe „frozen red“ lackiert gewesen. Zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge hier vernommen wurde, war das Auto aber in schwarz lackiert. Darüber hinaus erklärt der Zeuge, dass die Lackierung nach der mündlichen Verhandlung neu gemacht werden sollte, da diese nicht fachgerecht durchgeführt worden sei. Unstrittig wurde das Fahrzeug ertsprechend der Zulassungsbescheinigung Teil II, die die Bayerische Motoren Werke als erster Eintrag ausweist, mit weiß bezeichnet. Zum Zeitpunkt des Schadensgutachtens war die Farbe frozen red.

Nach den Unterlagen des Sachverständigen ... soll das Fahrzeug eine BMW Individuallackierung Metall silber gehabt haben. Nach Mitteilung des Kraftfahrbundesamt in Flensburg hatte das Fahrzeug die Grundfarbe rot. Nunmehr ist die Farbe schwarz, das Auto sollte dann direkt wieder lackiert werden.

Auffällig ist auch, dass das Fahrzeug, das für angeblich rund 100.000,- EUR erworben wurde, dann lange Zeit nicht repariert wurde, und später dann an den Zeugen ...verliehen wurde. Angeblich, also sagte der Zeuge ... aus, soll das Auto, nachdem es nach dem Unfall zunächst nach Rumänien verbracht wurde, wieder nach Deutschland verbracht worden sein im Oktober zu einer Autowerkstatt und Lackiererei ... in Jolle verbracht worden sei, wo es bis April des vorherigen Jahres repariert und unbenutzt stand. Wahrscheinlich handelt es sich dabei um die Lackiererei ... bei ..., ... . Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein so wertvolles Fahrzeug rund 7 Monate in einer Werkstatt abgestellt wurde, ohne es zu benutzen, ohne es reparieren zu lassen, bloß, weil man angeblich das Geld dafür nicht opfern wollte (aber wohl hatte?).

Angesichts dieser Gesamtumstände ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Eigentümerin des PKWs ist. Die Aktivlegitimation konnte nicht nachgewiesen werden, deshalb war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.